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UE200119

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 C._____ erstattete in eigenem Namen und im Namen der D._____ GmbH am 14. Juni 2019 Strafanzeige gegen B._____ wegen Erpressung, eventualiter Nötigung und subeventualiter übler Nachrede (Urk. 18/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 28. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, damit diese die Ermittlungen aufnehme und die Tatvorwürfe prüfe. B._____ hat sich vernehmen lassen, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Bei einer Einstellung des Verfahrens verlange er eine Entschädigung und eine Genugtuung für seinen Aufwand (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest. Er ersucht zudem das Obergericht, C._____ in das Verfahren einzubeziehen und ihn um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 26). B._____ hat dupliziert (Urk. 27). A._____ hat eine Triplik eingereicht, in welcher er an seinen Anträgen festhält (Urk. 33). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.

- 3 -

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Beschwerdeführer habe nach mehr als drei Monaten seit den vom Anzeigeerstatter (C._____) geschilderten Vorfällen, in welche der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, sodass er Kenntnis davon gehabt habe, keinen Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht. Damit mangle es an einer Prozessvoraussetzung. Darüber hinaus sei aus der Anzeige keine ehrverletzende Äusserung ersichtlich (Urk. 3 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde dazu einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Verfügung mit einer fadenscheinigen Begründung erlassen, in welcher sie sich auf die Antragsfrist berufe, was geradezu lächerlich erscheine (Urk. 2 S. 2). In den Stellungnahmen vom 17. Juni 2020 (Urk. 21) und vom 25. November 2020 (Urk. 33) äussert er sich nicht zur Strafantragsfrist.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten innert Frist gestellt zu haben. Er setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, es sei notorisch, dass der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer seit Jahren im Zusammenhang mit einem Streit aus einer Mietsache betreffend das Lokal E._____ Bar gegeneinander prozessierten, wobei es um erhebliche Summen gehe. Gemäss der Stellungnahme zur Klage von Rechtsanwalt X._____ (Vertreter des Beschwerdeführers) vom 19. Dezember 2014 sei von einem Streitwert von Fr. 480'000.-- auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer hätten mehrfach Strafanzeigen gegeneinander erstattet. In der Strafanzeige von Rechtsanwalt Y._____ vom 10. September 2014 gehe es um (rund) Fr. 40'000.--. Mehrere zivil- und strafrechtliche Verfahren seien noch hängig. Die beiden stritten sich somit um einen Betrag von rund Fr. 500'000.--. Aufgrund der hohen Anwaltskosten habe der Beschwerdegegner 1 offenbar einen Vergleich angestrebt. Im Vergleich habe ein Betrag von Fr. 50'000.-- sowie diverse

- 4 - Rückzahlungen vereinbart werden sollen. Der Beschwerdegegner 1 habe nach Rücksprache mit seinem Anwalt den Vergleich nicht unterzeichnen wollen und stattdessen einen Betrag von Fr. 200'000.-- gefordert. Aus den vom Anzeigeerstatter eingereichten Unterlagen und dem ständigen Prozessieren des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers werde klar, dass beide sich im Recht fühlten. Wenn der Beschwerdegegner 1, in der Überzeugung einen Anspruch auf eine Forderung in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer zu haben, in Vergleichsverhandlungen die angebotene Zahlung von Fr. 50'000.-- nicht akzeptiere und stattdessen Fr. 200'000.-- fordere, was unter dem Streitwert liege, könne dem Beschwerdegegner 1 keine Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vorgeworfen werden. Damit fehle es an einem notwendigen Tatbestands-element der Erpressung (Urk. 3 S. 3).

E. 3.2 Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 3.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erfordert der Tatbestand der Erpressung die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass dieses Tatbestandselement erfüllt sein könnte. Mit dem Einwand, es seien keine Einvernahmen durchgeführt worden und die Polizei habe keine Ermittlungen angestellt, ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander (vgl. Urk. 2). Auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2020 setzt er sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander (vgl. Urk. 21), sondern bestätigt nur, dass es mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 gebe (Urk. 21 S. 2). Mit der Behauptung, es sei das angebliche Ziel des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer mit Betreibungen und Strafanzeigen in den finanziellen Ruin zu treiben (Urk. 33), ist - mit Blick auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung - die

- 5 - Bereicherungsabsicht nicht dargetan. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Tatbestand der Erpressung unbegründet.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, es sei keine Nötigungshandlung, wenn der Beschwerdegegner 1 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mitteile, dass er nach Rücksprache mit seinem Anwalt mit den angebotenen Fr. 50'000.-- nicht einverstanden sei und stattdessen Fr. 200'000.-- gefordert habe. Der Beschwerdegegner 1 solle angekündigt haben, dass weitere Strafanzeigen folgen würden, wenn der Beschwerdeführer die gewünschten Fr. 200'000.-- nicht bezahle. Die Androhung von begründeten Strafanzeigen sei keine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Es sei nicht bekannt, welche durch den Beschwerdeführer begangenen Handlungen der Beschwerdegegner 1 habe anzeigen wollen. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese begründet gewesen seien oder nicht. Zugunsten des Beschwerdegegners 1 und mangels anderer Hinweise sei davon auszugehen, dass er keine unbegründete Anzeige habe erstatten wollen, zumal die Initiative für einen Vergleich und damit zur Friedensschliessung vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei. Aus dem Umstand, dass er den Vergleichsvorschlag nicht habe akzeptieren wollen, könnten ihm keine negativen Absichten unterstellt werden. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Die Ankündigung des Beschwerdegegners 1, er werde den Beschwerdeführer zerstören und sich dessen Vermögen einverleiben sowie dass es für ihn keinen Vergleich mehr gebe, weil er dadurch sein Hobby, den Beschwerdeführer kalt zu stellen, verlieren würde, seien an keine Bedingungen geknüpft worden. Diese Aussagen seien keine Nötigung (Urk. 3 S. 4).

E. 4.2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 6 -

E. 4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zu diesem Tatbestand. Er bringt vor, er sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht angehört worden (Urk. 2 S. 2). Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.

E. 4.4 In der Stellungnahme vom 17. Juni 2020 bestätigt der Beschwerdeführer die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdegegner 1 die Vergleiche geprüft und dem Termin bei Herrn C._____ zugestimmt habe (Urk. 21 S. 1). In der Stellungnahme vom 25. November 2020 äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret zum Tatbestand der Nötigung (Urk. 33). Aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 seien bezüglich des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 StGB nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer innert der Antragsfrist keinen Strafantrag gestellt habe (Urk. 3 S. 4).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht (vgl. Urk. 2, Urk. 21 und Urk. 33). Im Übrigen kann auf das Gesagte verwiesen werden.

E. 6 Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Ausführungen C._____ im vorliegenden Zusammenhang machen könnte. Er ist auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren, sodass er nicht anzuhören ist. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist unbegründet.

E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das

- 7 - Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind nicht gegeben.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 12). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33, per Gerichtsurkunde - 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2019/10023644, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2019/10023644, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200119-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 23. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2020, F-2/2019/10023644

- 2 - Erwägungen: I.

1. C._____ erstattete in eigenem Namen und im Namen der D._____ GmbH am 14. Juni 2019 Strafanzeige gegen B._____ wegen Erpressung, eventualiter Nötigung und subeventualiter übler Nachrede (Urk. 18/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 28. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, damit diese die Ermittlungen aufnehme und die Tatvorwürfe prüfe. B._____ hat sich vernehmen lassen, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Bei einer Einstellung des Verfahrens verlange er eine Entschädigung und eine Genugtuung für seinen Aufwand (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft hat Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest. Er ersucht zudem das Obergericht, C._____ in das Verfahren einzubeziehen und ihn um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 26). B._____ hat dupliziert (Urk. 27). A._____ hat eine Triplik eingereicht, in welcher er an seinen Anträgen festhält (Urk. 33). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.

- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Beschwerdeführer habe nach mehr als drei Monaten seit den vom Anzeigeerstatter (C._____) geschilderten Vorfällen, in welche der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, sodass er Kenntnis davon gehabt habe, keinen Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht. Damit mangle es an einer Prozessvoraussetzung. Darüber hinaus sei aus der Anzeige keine ehrverletzende Äusserung ersichtlich (Urk. 3 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde dazu einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Verfügung mit einer fadenscheinigen Begründung erlassen, in welcher sie sich auf die Antragsfrist berufe, was geradezu lächerlich erscheine (Urk. 2 S. 2). In den Stellungnahmen vom 17. Juni 2020 (Urk. 21) und vom 25. November 2020 (Urk. 33) äussert er sich nicht zur Strafantragsfrist. 2.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten innert Frist gestellt zu haben. Er setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, es sei notorisch, dass der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer seit Jahren im Zusammenhang mit einem Streit aus einer Mietsache betreffend das Lokal E._____ Bar gegeneinander prozessierten, wobei es um erhebliche Summen gehe. Gemäss der Stellungnahme zur Klage von Rechtsanwalt X._____ (Vertreter des Beschwerdeführers) vom 19. Dezember 2014 sei von einem Streitwert von Fr. 480'000.-- auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer hätten mehrfach Strafanzeigen gegeneinander erstattet. In der Strafanzeige von Rechtsanwalt Y._____ vom 10. September 2014 gehe es um (rund) Fr. 40'000.--. Mehrere zivil- und strafrechtliche Verfahren seien noch hängig. Die beiden stritten sich somit um einen Betrag von rund Fr. 500'000.--. Aufgrund der hohen Anwaltskosten habe der Beschwerdegegner 1 offenbar einen Vergleich angestrebt. Im Vergleich habe ein Betrag von Fr. 50'000.-- sowie diverse

- 4 - Rückzahlungen vereinbart werden sollen. Der Beschwerdegegner 1 habe nach Rücksprache mit seinem Anwalt den Vergleich nicht unterzeichnen wollen und stattdessen einen Betrag von Fr. 200'000.-- gefordert. Aus den vom Anzeigeerstatter eingereichten Unterlagen und dem ständigen Prozessieren des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers werde klar, dass beide sich im Recht fühlten. Wenn der Beschwerdegegner 1, in der Überzeugung einen Anspruch auf eine Forderung in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer zu haben, in Vergleichsverhandlungen die angebotene Zahlung von Fr. 50'000.-- nicht akzeptiere und stattdessen Fr. 200'000.-- fordere, was unter dem Streitwert liege, könne dem Beschwerdegegner 1 keine Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vorgeworfen werden. Damit fehle es an einem notwendigen Tatbestands-element der Erpressung (Urk. 3 S. 3). 3.2 Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erfordert der Tatbestand der Erpressung die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass dieses Tatbestandselement erfüllt sein könnte. Mit dem Einwand, es seien keine Einvernahmen durchgeführt worden und die Polizei habe keine Ermittlungen angestellt, ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander (vgl. Urk. 2). Auch in der Stellungnahme vom 17. Juni 2020 setzt er sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander (vgl. Urk. 21), sondern bestätigt nur, dass es mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 gebe (Urk. 21 S. 2). Mit der Behauptung, es sei das angebliche Ziel des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer mit Betreibungen und Strafanzeigen in den finanziellen Ruin zu treiben (Urk. 33), ist - mit Blick auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung - die

- 5 - Bereicherungsabsicht nicht dargetan. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Tatbestand der Erpressung unbegründet. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, es sei keine Nötigungshandlung, wenn der Beschwerdegegner 1 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mitteile, dass er nach Rücksprache mit seinem Anwalt mit den angebotenen Fr. 50'000.-- nicht einverstanden sei und stattdessen Fr. 200'000.-- gefordert habe. Der Beschwerdegegner 1 solle angekündigt haben, dass weitere Strafanzeigen folgen würden, wenn der Beschwerdeführer die gewünschten Fr. 200'000.-- nicht bezahle. Die Androhung von begründeten Strafanzeigen sei keine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Es sei nicht bekannt, welche durch den Beschwerdeführer begangenen Handlungen der Beschwerdegegner 1 habe anzeigen wollen. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese begründet gewesen seien oder nicht. Zugunsten des Beschwerdegegners 1 und mangels anderer Hinweise sei davon auszugehen, dass er keine unbegründete Anzeige habe erstatten wollen, zumal die Initiative für einen Vergleich und damit zur Friedensschliessung vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei. Aus dem Umstand, dass er den Vergleichsvorschlag nicht habe akzeptieren wollen, könnten ihm keine negativen Absichten unterstellt werden. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Die Ankündigung des Beschwerdegegners 1, er werde den Beschwerdeführer zerstören und sich dessen Vermögen einverleiben sowie dass es für ihn keinen Vergleich mehr gebe, weil er dadurch sein Hobby, den Beschwerdeführer kalt zu stellen, verlieren würde, seien an keine Bedingungen geknüpft worden. Diese Aussagen seien keine Nötigung (Urk. 3 S. 4). 4.2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 6 - 4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zu diesem Tatbestand. Er bringt vor, er sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht angehört worden (Urk. 2 S. 2). Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. 4.4 In der Stellungnahme vom 17. Juni 2020 bestätigt der Beschwerdeführer die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdegegner 1 die Vergleiche geprüft und dem Termin bei Herrn C._____ zugestimmt habe (Urk. 21 S. 1). In der Stellungnahme vom 25. November 2020 äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret zum Tatbestand der Nötigung (Urk. 33). Aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 seien bezüglich des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 StGB nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer innert der Antragsfrist keinen Strafantrag gestellt habe (Urk. 3 S. 4). 5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht (vgl. Urk. 2, Urk. 21 und Urk. 33). Im Übrigen kann auf das Gesagte verwiesen werden.

6. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Ausführungen C._____ im vorliegenden Zusammenhang machen könnte. Er ist auch nicht Partei im Beschwerdeverfahren, sodass er nicht anzuhören ist. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist unbegründet. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das

- 7 - Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind nicht gegeben. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 12). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33, per Gerichtsurkunde

- 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2019/10023644, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-2/2019/10023644, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen