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UE200096

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 12. Dezember 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Personen, mutmasslich B._____, C._____ und D._____, wegen diverser Amtsdelikte (Urk. 12/1). Am 5. Februar 2020 rapportierte die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. März 2020 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 3/1 = Urk. 3/5 = Urk. 12/13). Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersu- chungsverfahren weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, nach der Anzei- geerstattung und seiner Einvernahme habe sein Anliegen zunächst eine Überprü- fungs-Instanz durchlaufen, welche die beanzeigten Straftatbestände geprüft habe. Diese seien "erfolgreich vollzogen und bewilligt worden." Sodann sei die Rappor- terstattung erfolgt. Der ihm per B-Post zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung fehle es an einem Amtsstempel und an einer "Nassunterschrift" der Unterzeich- nenden, weshalb sie keine Verfügung sei. Eine Untersuchung sei nicht geführt worden bzw. die Staatsanwaltschaft habe wegen Befangenheit darauf verzichtet und ihre Untersuchungspflichten unzulässigerweise auf die verwaltungsrechtli- chen Behörden abgewälzt. Er habe präzise angegeben, wer was wo in welcher Funktion gemacht bzw. aktiv gefälscht und manipuliert habe. Bei der "Empfehlung für einen Wechsel von ISS zu ISR" handle es sich um Urkundenfälschung und Gefälligkeitsunterschriften. Zudem bezeichne die Staatsanwaltschaft die von der Anzeige betroffenen Personen wahrheitswidrig als Privatpersonen statt als Beam- te bzw. Amtsträger (Urk. 2).

- 4 - 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 4.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise

- 5 - auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

E. 5 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach sein Anliegen nach seiner Einvernahme "eine Überprüfungs-Instanz durchlaufen habe, welche die beanzeigten Straftatbestände erfolgreich vollzogen und bewilligt habe", bevor rapportiert worden sei, ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Polizei sondern der Staatsanwaltschaft ist, zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Straftatbe- stände erfüllt sein könnten. Diese Prüfung nimmt sie gestützt auf die Rapportie- rung durch die Polizei vor. Eine Überprüfung oder Bewilligung der beanzeigten Straftatbestände vor der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft findet damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht statt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits von der Polizei darauf hingewiesen worden war, dass aus ihrer Sicht sämtliche Straftatbestände nicht er- füllt seien, und ihm bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens durch die Un- tersuchungsbehörde die Kosten auferlegt werden könnten (Urk. 12/2 S. 7).

E. 6 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Nichtanhandnahmeverfügung feh- le es an einem Amtsstempel und einer "Nassunterschrift" der Unterzeichnenden, weshalb sie keine Verfügung sei, geht fehl. Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. März 2020 und wurde dem Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung am 17. März 2020 per B-Post zugestellt (Urk. 2 S. 1). Die von ihm eingereichte Kopie der Verfügung ist mit den nötigen Unterschriften, namentlich der Unter- schrift des zuständigen Staatsanwaltes sowie dem Stempel und der Unterschrift des leitenden Staatsanwaltes, versehen (Urk. 3/1) und damit ohne Weiteres gül- tig. Dass es sich beim dem Beschwerdeführer zugestellten Exemplar um eine Ko- pie des Originaldokuments handelt, ändert an der Gültigkeit der Verfügung nichts.

E. 7 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe wegen Befangen- heit auf die Untersuchungsführung verzichtet, da sie aus Eigeninteresse andere Amtsträger vor Strafverfolgung habe schützen wollen. Inwiefern im Handeln der Staatsanwaltschaft Befangenheit liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Allein die

- 6 - Umstände, dass der Beschwerdeführer mit der Umschulung des Sohnes nicht einverstanden ist und die Staatsanwaltschaft mit der Nichtanhandnahme einen dem Beschwerdeführer nicht genehmen Entscheid gefällt hat, begründen selbst- redend keine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Vielmehr hat diese in der an- gefochtenen Verfügung die Gründe für die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens nachvollziehbar dargelegt. Auch dieser Einwand ist somit unbegründet.

E. 8 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe ihre Unter- suchungspflichten unzulässigerweise auf verwaltungsrechtliche Behörden abge- wälzt. Damit bezieht er sich augenscheinlich auf den Hinweis in der angefochte- nen Verfügung, wonach es ihm frei gestanden wäre, den Entscheid betreffend die Umschulung seines Sohnes auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg anzu- fechten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es weder Aufgabe der Staatsan- waltschaft noch der Beschwerdekammer ist, die Verfügung der Kreisschulpflege (Urk. 3/4 = Urk. 12/3) zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der Staatsanwaltschaft darauf, allfälligen strafrechtlich relevanten Handlungen der Be- teiligten nachzugehen. Will der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der zu- ständigen Schulbehörden vorgehen, steht ihm dafür der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zur Verfügung.

E. 9 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung die von der Anzeige betroffenen Personen als "beschuldigte Personen" und nicht als Amtsträger bezeichnet, handelt es sich doch hierbei um die übliche Bezeichnung für eine Person, gegen welche ein strafrechtlicher Vor- wurf erhoben wird. Die Bezeichnung als beschuldigte Personen sagt im Übrigen noch nichts darüber aus, ob dieser ein strafrechtlich relevantes Handeln als Pri- vatperson oder in einer allfälligen amtlichen Funktion zur Last gelegt wird.

E. 10 In seiner Anzeige erhebt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt betreffend das mit "Empfehlung für einen Wechsel von ISS zu ISR auf Schuljahr 2019/20" betitelte und von C._____ und D._____ unterzeichnete Dokument (Urk. 3/4 = Urk. 12/4). Wie sich diesem entnehmen lässt, wird mit dieser Empfehlung der involvierten Fachpersonen zuhanden der Kreisschulpflege der Antrag gestellt, den empfohlenen Schulwechsel zu verfügen.

- 7 - Es ist weder irreführend noch zu beanstanden, dass das Dokument als Empfeh- lung und nicht als Antrag bezeichnet wird, zumal in der untersten Zeile als "wichti- ger Hinweis" klar festgehalten wird, dass mit diesem Dokument ein Antrag an die Kreisschulpflege betreffend Umschulung gestellt wird und die Kreisschulpflege schliesslich darüber entscheiden wird. Zudem zieht allein die Empfehlung noch keinerlei Rechtswirkungen nach sich. Inwiefern es für die Abgabe einer Empfeh- lung eines Fachrapports bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht näher begründet. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt scheitert bereits am Um- stand, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Empfehlung der Abteilung schulische Integration zuhanden der Kreisschulpflege augenscheinlich nicht dazu bestimmt ist, hinsichtlich der Anzahl Wochenlektionen an heilpädagogischem Un- terricht seines Sohnes Beweis zu erbringen. Es handelt sich bei diesem Doku- ment um eine primär für den internen Gebrauch bestimmte Empfehlung. Inwiefern mit dieser Empfehlung ein Beweismittel im Rechtsverkehr geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Absicht der Unterzeichnenden, die Empfehlung zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwen- den. Zudem fehlt es an einer möglichen Tathandlung, liegt doch weder eine Dis- krepanz zwischen dem tatsächlichen und dem aus der Urkunde ersichtlichen Er- steller (Fälschen) noch ein nachträgliches Abändern einer Urkunde (Verfälschen) vor. Eine Falschbeurkundung (Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde) erfordert sodann eine qualifizierte schriftliche Lüge, was voraussetzt, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zu- kommt, weshalb ihr besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Inwiefern dies bei der in Frage stehenden Empfehlung der Fall sein soll, erschliesst sich nicht. Aufgrund der fehlenden Beweisbestimmung scheidet auch eine Erschlei- chung einer falschen Beurkundung aus. Dieser Tatbestand erfordert zudem eine Täuschungshandlung sowie Täuschungsabsicht der Beteiligten, was beides nicht erkennbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach B._____ mög-

- 8 - lichst keine Sonderschüler mehr wolle, da diese kostenintensiv seien (Urk. 12/1 S. 4), entbehrt jeglicher Grundlage und ist daher nicht nachvollziehbar.

E. 11 Der Beschwerdeführer erblickt eine Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 StGB darin, dass ihm auf schriftliche Anfrage hin die ISR-Vereinbarung und die Empfehlung des schulpsychologischen Diensts nicht herausgegeben worden seien (Urk. 12/1 S. 4 f.). Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist erfüllt, wenn jemand eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschä- digt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet. Erforderlich ist sodann Schädi- gungs- oder Bereicherungsabsicht, wobei sich der Vorteil gerade aus dem Um- stand ergeben muss, dass dem Berechtigten die Beweisführung verunmöglicht wird (BGE 73 IV 188). Die blosse Verweigerung der Herausgabe einer Urkunde – wie sie der Beschwerdeführer rügt – erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 90 IV 134 E. 1). Damit fehlt es bereits an einer Tathandlung und der Tatbestand ist nicht er- füllt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Dokumente schliesslich am 4. Oktober 2019 erhalten hat (vgl. Urk. 12/1 S. 5).

E. 12 Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung setzt ein privatrechtliches Rechtsgeschäft voraus, bei welchem der betroffene Amtsträger das Gemeinwe- sen vertritt (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 f. zu Art. 314 StGB). Daran fehlt es vorliegend, steht doch vielmehr ein hoheitliches Handeln der Schulbehörden in Frage. 13.1. Weiter moniert der Beschwerdeführer, ihm sei gesagt worden, er müsse mit Geldbussen und der Wegnahme seines Sohnes rechnen, wenn er der Verfügung betreffend die Umschulung seines Sohnes nicht Folge leiste. Diese Drohung sei auch in die Tat umgesetzt worden, indem Polizisten zu ihm gekommen seien und sich nach seinem Sohn erkundigt hätten. B._____ habe die Polizei vorbeige- schickt, um Eindruck zu schinden und gestützt auf das Volksschulgesetz eine An- zeige beim Statthalteramt gemacht wegen "Nichtmitwirkung der Eltern." Die Be- hörden hätten ihm seinen Sohn rauben wollen, habe doch der Unterricht zuvor bei ihm – dem Beschwerdeführer – zu Hause stattgefunden, und sollte der Unterricht nun jedoch im Schulhaus stattfinden. Seine Frau leide noch heute darunter. Durch die Gewaltandrohung könne er nicht frei mit seinem Sohn arbeiten und sei er da-

- 9 - zu genötigt worden, diesen ins Schulhaus E._____ zu schicken. Seine Frau müs- se den Sohn jeden Tag holen und bringen und sei dadurch blockiert. Ihm – dem Beschwerdeführer – werde durch Strafanzeigen, schulische Verfügungen und Strafandrohungen gedroht. Zudem erpresse B._____ ihn dazu, seine Kinder in die Regelschule zu schicken bzw. versuche, ihm diese wegzunehmen (Urk. 12/2 S. 5 ff.). Durch die geschilderten Vorgänge sieht der Beschwerdeführer die Tatbestän- de der Drohung, der Nötigung und der Erpressung erfüllt. 13.2. Dem Beschwerdeführer missfällt die Verfügung der zuständigen Schulbe- hörden, gemäss welcher sein Sohn nicht mehr die Sonderschule, sondern neu die Regelschule besuchen soll. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht angefochten. Die ihm nicht genehme Umschulung hat ihn offen- bar dazu bewogen, seinen Sohn während längerer Zeit nicht mehr in die Schule zu schicken, woraufhin die Polizei bei ihm zu Hause vorstellig wurde. Des Weite- ren haben ihn die zuständigen Behörden augenscheinlich auf die im Volksschul- gesetz (VSG, LS 412.100) und der Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101) ent- haltenen Strafbestimmungen für den Fall der Verletzung der elterlichen Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht sowie diesbezüglich Strafanzeige beim Statt- halteramt erstattet. §§ 56 und 57 VSG regeln die individuelle Mitwirkung und die Pflichten der Eltern, darunter die Pflicht, für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder besorgt zu sein. Konkretisiert werden diese Regelungen in §§ 62-66 VSV. Gemäss § 76 VSG kann auf Antrag der Schulpflege vom Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft werden, wer vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstösst. Im Falle einer Gefährdung des Kindswohls sieht das Gesetz sodann verschiedene Kindesschutzmassnahmen vor, darunter die Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern (vgl. Art. 308 ff. ZGB). 13.3. Die Schulbehörden sind sowohl zuständig als auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass schulpflichtige Kinder regelmässig die Schule besuchen, so auch der Sohn des Beschwerdeführers. Um den elterlichen Pflichten Nachdruck zu ver- leihen, sieht das Volksschulgesetz die Möglichkeit der Aussprechung einer Busse vor, wie sie offenbar auch dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde. Wo dies zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist, können die zuständi-

- 10 - gen Verwaltungsbehörden sodann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. § 6 PolG Zürich) – so etwa wie vorliegend, wenn Eltern sich standhaft weigern, ih- re Kinder zur Schule zu schicken. Nach dem Gesagten stützen sich die dem Be- schwerdeführer von den zuständigen Behörden für den Fall einer Nichtbefolgung der Verfügung betreffend die Umschulung seines Sohnes und einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellten Sanktionen auf eine klare gesetzli- che Grundlage, nämlich auf das Volksschulgesetz und dessen Konkretisierung in der Volksschulverordnung sowie auf das Zivilgesetzbuch. Wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt oder gebietet, verhält sich rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB) und ist nicht strafbar. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der beanzeig- ten Personen ist im Gesetz vorgesehen und damit durch einen Rechtfertigungs- grund gedeckt, womit eine Strafbarkeit ausser Betracht fällt.

E. 14 Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses setzt voraus, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt oder eine Hebamme ein falsches ärztliches Zeug- nis ausstellt. D._____ (Mitarbeiterin der schulischen Integration der Stadt F._____) und C._____ (Schulpädagogin) gehören offensichtlich keiner dieser Be- rufsgruppen an und kommen daher nicht als Täterinnen in Betracht. Zudem fehlt es an der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Die Empfehlung betreffend die Umschulung des Sohnes stellt klarerweise kein solches dar.

E. 15 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Da sich im beanzeigten Sachverhalt keine deliktsrelevanten An- haltspunkte finden und die fraglichen Tatbestände augenscheinlich nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, liegen übliche verwaltungs- rechtliche Handlungen und Verfügungen in der Kompetenz der handelnden Per- sonen vor, wogegen verwaltungsrechtliche Rechtsmittel offen stehen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 11 - III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 8). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdefüh- rer darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, ihm eine Rechtsver- tretung zu bestellen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 12 -
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007347, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007347, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200096-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 22. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 3. März 2020, B-2/2020/10007347

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Dezember 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Personen, mutmasslich B._____, C._____ und D._____, wegen diverser Amtsdelikte (Urk. 12/1). Am 5. Februar 2020 rapportierte die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft).

2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. März 2020 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 3/1 = Urk. 3/5 = Urk. 12/13). Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersu- chungsverfahren weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2).

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 6). Mit Einga- be vom 2. Juni 2020 machte er noch innert laufender Frist geltend, aufgrund sei- ner finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung einer Prozesskaution in der Lage zu sein und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung (Urk. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beige- zogen (Urk. 12). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden daher nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und soweit ersichtlich auch fristgerecht er- hoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 3 -

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer sei mit der Umschulung seines Sohnes von der ISS (integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule) in die ISR (integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule) nicht einverstanden. Statt diesen Entscheid auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg anzufechten, habe er eine Strafanzeige gegen die für den Entscheid verantwortlichen Personen ein- gereicht, mutmasslich B._____, C._____ und D._____. Aus dem beanzeigten Sachverhalt und den eingereichten Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wer welche konkrete strafbare Handlung wann und in welchem definierten Zusam- menhang begangen haben könnte. Es fehle an einem substantiierten Kontext in strafrechtlicher Hinsicht und an einem hinreichend konkreten, geschweige denn strafrechtlich relevanten Verhalten, welches sich den beanzeigten Personen zu- rechnen liesse. Vielmehr lägen übliche verwaltungsrechtliche Handlungen und Verfügungen in der Kompetenz der agierenden Personen vor, zu deren Überprü- fung die Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechts offen stünden (Urk. 3/1 = Urk. 3/5 = Urk. 12/13).

3. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, nach der Anzei- geerstattung und seiner Einvernahme habe sein Anliegen zunächst eine Überprü- fungs-Instanz durchlaufen, welche die beanzeigten Straftatbestände geprüft habe. Diese seien "erfolgreich vollzogen und bewilligt worden." Sodann sei die Rappor- terstattung erfolgt. Der ihm per B-Post zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung fehle es an einem Amtsstempel und an einer "Nassunterschrift" der Unterzeich- nenden, weshalb sie keine Verfügung sei. Eine Untersuchung sei nicht geführt worden bzw. die Staatsanwaltschaft habe wegen Befangenheit darauf verzichtet und ihre Untersuchungspflichten unzulässigerweise auf die verwaltungsrechtli- chen Behörden abgewälzt. Er habe präzise angegeben, wer was wo in welcher Funktion gemacht bzw. aktiv gefälscht und manipuliert habe. Bei der "Empfehlung für einen Wechsel von ISS zu ISR" handle es sich um Urkundenfälschung und Gefälligkeitsunterschriften. Zudem bezeichne die Staatsanwaltschaft die von der Anzeige betroffenen Personen wahrheitswidrig als Privatpersonen statt als Beam- te bzw. Amtsträger (Urk. 2).

- 4 - 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 4.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise

- 5 - auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

5. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach sein Anliegen nach seiner Einvernahme "eine Überprüfungs-Instanz durchlaufen habe, welche die beanzeigten Straftatbestände erfolgreich vollzogen und bewilligt habe", bevor rapportiert worden sei, ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Polizei sondern der Staatsanwaltschaft ist, zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Straftatbe- stände erfüllt sein könnten. Diese Prüfung nimmt sie gestützt auf die Rapportie- rung durch die Polizei vor. Eine Überprüfung oder Bewilligung der beanzeigten Straftatbestände vor der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft findet damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht statt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits von der Polizei darauf hingewiesen worden war, dass aus ihrer Sicht sämtliche Straftatbestände nicht er- füllt seien, und ihm bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens durch die Un- tersuchungsbehörde die Kosten auferlegt werden könnten (Urk. 12/2 S. 7).

6. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Nichtanhandnahmeverfügung feh- le es an einem Amtsstempel und einer "Nassunterschrift" der Unterzeichnenden, weshalb sie keine Verfügung sei, geht fehl. Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. März 2020 und wurde dem Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung am 17. März 2020 per B-Post zugestellt (Urk. 2 S. 1). Die von ihm eingereichte Kopie der Verfügung ist mit den nötigen Unterschriften, namentlich der Unter- schrift des zuständigen Staatsanwaltes sowie dem Stempel und der Unterschrift des leitenden Staatsanwaltes, versehen (Urk. 3/1) und damit ohne Weiteres gül- tig. Dass es sich beim dem Beschwerdeführer zugestellten Exemplar um eine Ko- pie des Originaldokuments handelt, ändert an der Gültigkeit der Verfügung nichts.

7. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe wegen Befangen- heit auf die Untersuchungsführung verzichtet, da sie aus Eigeninteresse andere Amtsträger vor Strafverfolgung habe schützen wollen. Inwiefern im Handeln der Staatsanwaltschaft Befangenheit liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Allein die

- 6 - Umstände, dass der Beschwerdeführer mit der Umschulung des Sohnes nicht einverstanden ist und die Staatsanwaltschaft mit der Nichtanhandnahme einen dem Beschwerdeführer nicht genehmen Entscheid gefällt hat, begründen selbst- redend keine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Vielmehr hat diese in der an- gefochtenen Verfügung die Gründe für die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens nachvollziehbar dargelegt. Auch dieser Einwand ist somit unbegründet.

8. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe ihre Unter- suchungspflichten unzulässigerweise auf verwaltungsrechtliche Behörden abge- wälzt. Damit bezieht er sich augenscheinlich auf den Hinweis in der angefochte- nen Verfügung, wonach es ihm frei gestanden wäre, den Entscheid betreffend die Umschulung seines Sohnes auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg anzu- fechten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es weder Aufgabe der Staatsan- waltschaft noch der Beschwerdekammer ist, die Verfügung der Kreisschulpflege (Urk. 3/4 = Urk. 12/3) zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der Staatsanwaltschaft darauf, allfälligen strafrechtlich relevanten Handlungen der Be- teiligten nachzugehen. Will der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der zu- ständigen Schulbehörden vorgehen, steht ihm dafür der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zur Verfügung.

9. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung die von der Anzeige betroffenen Personen als "beschuldigte Personen" und nicht als Amtsträger bezeichnet, handelt es sich doch hierbei um die übliche Bezeichnung für eine Person, gegen welche ein strafrechtlicher Vor- wurf erhoben wird. Die Bezeichnung als beschuldigte Personen sagt im Übrigen noch nichts darüber aus, ob dieser ein strafrechtlich relevantes Handeln als Pri- vatperson oder in einer allfälligen amtlichen Funktion zur Last gelegt wird.

10. In seiner Anzeige erhebt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt betreffend das mit "Empfehlung für einen Wechsel von ISS zu ISR auf Schuljahr 2019/20" betitelte und von C._____ und D._____ unterzeichnete Dokument (Urk. 3/4 = Urk. 12/4). Wie sich diesem entnehmen lässt, wird mit dieser Empfehlung der involvierten Fachpersonen zuhanden der Kreisschulpflege der Antrag gestellt, den empfohlenen Schulwechsel zu verfügen.

- 7 - Es ist weder irreführend noch zu beanstanden, dass das Dokument als Empfeh- lung und nicht als Antrag bezeichnet wird, zumal in der untersten Zeile als "wichti- ger Hinweis" klar festgehalten wird, dass mit diesem Dokument ein Antrag an die Kreisschulpflege betreffend Umschulung gestellt wird und die Kreisschulpflege schliesslich darüber entscheiden wird. Zudem zieht allein die Empfehlung noch keinerlei Rechtswirkungen nach sich. Inwiefern es für die Abgabe einer Empfeh- lung eines Fachrapports bedurft hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht näher begründet. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt scheitert bereits am Um- stand, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Empfehlung der Abteilung schulische Integration zuhanden der Kreisschulpflege augenscheinlich nicht dazu bestimmt ist, hinsichtlich der Anzahl Wochenlektionen an heilpädagogischem Un- terricht seines Sohnes Beweis zu erbringen. Es handelt sich bei diesem Doku- ment um eine primär für den internen Gebrauch bestimmte Empfehlung. Inwiefern mit dieser Empfehlung ein Beweismittel im Rechtsverkehr geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Absicht der Unterzeichnenden, die Empfehlung zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwen- den. Zudem fehlt es an einer möglichen Tathandlung, liegt doch weder eine Dis- krepanz zwischen dem tatsächlichen und dem aus der Urkunde ersichtlichen Er- steller (Fälschen) noch ein nachträgliches Abändern einer Urkunde (Verfälschen) vor. Eine Falschbeurkundung (Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde) erfordert sodann eine qualifizierte schriftliche Lüge, was voraussetzt, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zu- kommt, weshalb ihr besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Inwiefern dies bei der in Frage stehenden Empfehlung der Fall sein soll, erschliesst sich nicht. Aufgrund der fehlenden Beweisbestimmung scheidet auch eine Erschlei- chung einer falschen Beurkundung aus. Dieser Tatbestand erfordert zudem eine Täuschungshandlung sowie Täuschungsabsicht der Beteiligten, was beides nicht erkennbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach B._____ mög-

- 8 - lichst keine Sonderschüler mehr wolle, da diese kostenintensiv seien (Urk. 12/1 S. 4), entbehrt jeglicher Grundlage und ist daher nicht nachvollziehbar.

11. Der Beschwerdeführer erblickt eine Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 StGB darin, dass ihm auf schriftliche Anfrage hin die ISR-Vereinbarung und die Empfehlung des schulpsychologischen Diensts nicht herausgegeben worden seien (Urk. 12/1 S. 4 f.). Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist erfüllt, wenn jemand eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschä- digt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet. Erforderlich ist sodann Schädi- gungs- oder Bereicherungsabsicht, wobei sich der Vorteil gerade aus dem Um- stand ergeben muss, dass dem Berechtigten die Beweisführung verunmöglicht wird (BGE 73 IV 188). Die blosse Verweigerung der Herausgabe einer Urkunde – wie sie der Beschwerdeführer rügt – erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 90 IV 134 E. 1). Damit fehlt es bereits an einer Tathandlung und der Tatbestand ist nicht er- füllt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Dokumente schliesslich am 4. Oktober 2019 erhalten hat (vgl. Urk. 12/1 S. 5).

12. Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung setzt ein privatrechtliches Rechtsgeschäft voraus, bei welchem der betroffene Amtsträger das Gemeinwe- sen vertritt (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 f. zu Art. 314 StGB). Daran fehlt es vorliegend, steht doch vielmehr ein hoheitliches Handeln der Schulbehörden in Frage. 13.1. Weiter moniert der Beschwerdeführer, ihm sei gesagt worden, er müsse mit Geldbussen und der Wegnahme seines Sohnes rechnen, wenn er der Verfügung betreffend die Umschulung seines Sohnes nicht Folge leiste. Diese Drohung sei auch in die Tat umgesetzt worden, indem Polizisten zu ihm gekommen seien und sich nach seinem Sohn erkundigt hätten. B._____ habe die Polizei vorbeige- schickt, um Eindruck zu schinden und gestützt auf das Volksschulgesetz eine An- zeige beim Statthalteramt gemacht wegen "Nichtmitwirkung der Eltern." Die Be- hörden hätten ihm seinen Sohn rauben wollen, habe doch der Unterricht zuvor bei ihm – dem Beschwerdeführer – zu Hause stattgefunden, und sollte der Unterricht nun jedoch im Schulhaus stattfinden. Seine Frau leide noch heute darunter. Durch die Gewaltandrohung könne er nicht frei mit seinem Sohn arbeiten und sei er da-

- 9 - zu genötigt worden, diesen ins Schulhaus E._____ zu schicken. Seine Frau müs- se den Sohn jeden Tag holen und bringen und sei dadurch blockiert. Ihm – dem Beschwerdeführer – werde durch Strafanzeigen, schulische Verfügungen und Strafandrohungen gedroht. Zudem erpresse B._____ ihn dazu, seine Kinder in die Regelschule zu schicken bzw. versuche, ihm diese wegzunehmen (Urk. 12/2 S. 5 ff.). Durch die geschilderten Vorgänge sieht der Beschwerdeführer die Tatbestän- de der Drohung, der Nötigung und der Erpressung erfüllt. 13.2. Dem Beschwerdeführer missfällt die Verfügung der zuständigen Schulbe- hörden, gemäss welcher sein Sohn nicht mehr die Sonderschule, sondern neu die Regelschule besuchen soll. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht angefochten. Die ihm nicht genehme Umschulung hat ihn offen- bar dazu bewogen, seinen Sohn während längerer Zeit nicht mehr in die Schule zu schicken, woraufhin die Polizei bei ihm zu Hause vorstellig wurde. Des Weite- ren haben ihn die zuständigen Behörden augenscheinlich auf die im Volksschul- gesetz (VSG, LS 412.100) und der Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101) ent- haltenen Strafbestimmungen für den Fall der Verletzung der elterlichen Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht sowie diesbezüglich Strafanzeige beim Statt- halteramt erstattet. §§ 56 und 57 VSG regeln die individuelle Mitwirkung und die Pflichten der Eltern, darunter die Pflicht, für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder besorgt zu sein. Konkretisiert werden diese Regelungen in §§ 62-66 VSV. Gemäss § 76 VSG kann auf Antrag der Schulpflege vom Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft werden, wer vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstösst. Im Falle einer Gefährdung des Kindswohls sieht das Gesetz sodann verschiedene Kindesschutzmassnahmen vor, darunter die Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern (vgl. Art. 308 ff. ZGB). 13.3. Die Schulbehörden sind sowohl zuständig als auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass schulpflichtige Kinder regelmässig die Schule besuchen, so auch der Sohn des Beschwerdeführers. Um den elterlichen Pflichten Nachdruck zu ver- leihen, sieht das Volksschulgesetz die Möglichkeit der Aussprechung einer Busse vor, wie sie offenbar auch dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde. Wo dies zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist, können die zuständi-

- 10 - gen Verwaltungsbehörden sodann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. § 6 PolG Zürich) – so etwa wie vorliegend, wenn Eltern sich standhaft weigern, ih- re Kinder zur Schule zu schicken. Nach dem Gesagten stützen sich die dem Be- schwerdeführer von den zuständigen Behörden für den Fall einer Nichtbefolgung der Verfügung betreffend die Umschulung seines Sohnes und einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellten Sanktionen auf eine klare gesetzli- che Grundlage, nämlich auf das Volksschulgesetz und dessen Konkretisierung in der Volksschulverordnung sowie auf das Zivilgesetzbuch. Wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt oder gebietet, verhält sich rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB) und ist nicht strafbar. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der beanzeig- ten Personen ist im Gesetz vorgesehen und damit durch einen Rechtfertigungs- grund gedeckt, womit eine Strafbarkeit ausser Betracht fällt.

14. Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses setzt voraus, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt oder eine Hebamme ein falsches ärztliches Zeug- nis ausstellt. D._____ (Mitarbeiterin der schulischen Integration der Stadt F._____) und C._____ (Schulpädagogin) gehören offensichtlich keiner dieser Be- rufsgruppen an und kommen daher nicht als Täterinnen in Betracht. Zudem fehlt es an der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Die Empfehlung betreffend die Umschulung des Sohnes stellt klarerweise kein solches dar.

15. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Da sich im beanzeigten Sachverhalt keine deliktsrelevanten An- haltspunkte finden und die fraglichen Tatbestände augenscheinlich nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, liegen übliche verwaltungs- rechtliche Handlungen und Verfügungen in der Kompetenz der handelnden Per- sonen vor, wogegen verwaltungsrechtliche Rechtsmittel offen stehen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 11 - III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 8). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdefüh- rer darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, ihm eine Rechtsver- tretung zu bestellen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 12 -

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007347, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007347, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte