opencaselaw.ch

UE200089

Einstellung

Zürich OG · 2021-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 erstattete Rechtsanwältin X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Anzeige gegen B._____, … der Stadtpolizei Zürich (Beschwerdegegner 1) und weitere Personen wegen Amts- missbrauchs etc. Gleichzeitig ersuchte sie um Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens und darum, die Strafuntersuchung von einer unabhängigen Be- hörde durchführen zu lassen (vgl. Urk. 14/4/1 und Urk. 14/4/2). Mit Beschluss vom

E. 1.1 Der Beschwerdegegner 1 soll sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und evtl. der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht haben, indem er dem Beschwerde- führer, welcher gegen Staatsanwalt Mucklenbeck habe Strafanzeige erstatten und damit seiner Anzeigepflicht als Polizist habe nachkommen wollen, mit E-Mail vom

12. Juni 2015 um 12:53 Uhr habe untersagen lassen, die Strafanzeige einzu- reichen und ihm im Widerhandlungsfalle mit personalrechtlichen Konsequenzen gedroht habe (Urk. 14/4/2 «Delikt 2»).

E. 1.2 Den Vorwurf der Begünstigung bzw. die Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Begünstigung gegen den Beschwerdegegner 1 zog der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zurück (vgl. Erw. I.4). Damit ist das Beschwerdeverfahren betreffend diesen Punkt abzuschreiben und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere mit dem von diesem vielfach zitierten BGE 109 IV 46.

- 4 -

2. Gemäss der angefochtenen Verfügung lag der Strafuntersuchung folgender Sachverhalt zugrunde (Urk. 5Rz. 2): 2.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach C._____, geb. tt.08.1984, von Venezuela, mit Strafbefehl vom 21. Juni 2012 der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig, worauf dieser noch im selben Monat nach Venezuela ausgeschafft wurde. Die damals mitgeführten venezolani- schen Ausweispapiere wurden durch die Dokumentenstelle der Kantonspolizei Zürich überprüft und für echt befunden. 2.2. Am 11. März 2015 wurde die gemäss Fingerabdrücken identische Person von der Stadtpolizei in Zürich festgenommen. Sie wies sich mit einem dominikani- schen Reisepass als D._____, geb. tt.02.1983, aus und verfügte unter diesen Personalien über eine spanische Aufenthaltsbewilligung. Reisepass und Aufent- haltsbewilligung wiesen gemäss dem Bericht des Forensischem Institut Zürich keine Fälschungsmerkmale auf (Urk. 14/4/16). Mit Nachtragsbericht vom 12. März 2015 rapportierte die Stadtpolizei Zürich den Vorfall wegen Fälschung von Aus- weisen und Einreise ohne gültiges Reisedokument/Visum und wies darauf hin, dass C._____ mit falschen Personalien neue Ausweisschriften besorgt haben dürfte, um unter dieser Identität von der europäischen Personenfreizügigkeit zu profitieren. 2.3. In Kenntnis dieser Vorgaben stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Mucklenbeck, am 23. März 2015 das Strafverfahren gegen C._____ bzw. D._____ mit der Begründung ein, dass die Ausweise echt seien und der Beschuldigte unwiderlegbar erklärt habe, D._____ zu sein. Zuvor hatte Staatsanwalt Mucklenbeck den vorläufig Festgenommenen am 13. März 2015 aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich überstel- len lassen. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt Hans Bebié genehmigt (Urk. 14/4/21). 2.4. Der Beschwerdeführer war mit der erwähnten Einstellungsverfügung nicht einverstanden, mit der Begründung, dass eine Person nicht zwei unterschiedliche

- 5 - Namen und Geburtsdaten haben könne und entsprechend zumindest in einem Fall ein inhaltlich falsches Ausweisdokument verwendet worden sein müsse. 2.5. Am 28. Mai 2015 eröffnete der Beschwerdeführer dem zuständigen Staats- anwalt Mucklenbeck telefonisch, dass er dabei sei, gegen ihn einen Bericht we- gen Verdachts auf Begünstigung zu verfassen. Staatsanwalt Mucklenbeck wandte sich am folgenden Tag mit einem Schreiben mit dem Titel: «Anschuldigungen von A._____ / Ersuchen um Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich» an den Be- schwerdegegner 1 und forderte diesen zu einer Stellungnahme auf, insbesondere dazu, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Einstellungsverfügung gekom- men sei. Diese Eingabe leitete der Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme an den Chef der Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich, E._____, weiter. Dieser in- formierte ihn vorerst summarisch über das Ereignis und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei und Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt zu er- statten gedenke oder erstattet habe. 2.6. Per 3. Juni 2015 erstellte der Beschwerdeführer, so kann der Einstellungsver- fügung (Urk. 5 S. 3) entnommen werden, ein Dokument mit dem Titel: «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes hinsichtlich des dringenden Tat- verdachts auf Begünstigung und Amtsmissbrauch, begangen durch einen Staats- anwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat». Adressiert war dieses Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, «auf dem Dienstweg via / C Stv Kriminalabteilung u. Verbindungsoffizier zur OSTA / Hptm lic. iur. F._____». Am 4. Juni 2015 bestätigte der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers, G._____, schriftlich, das Dokument «zur Kenntnis genommen» zu haben. Ob der Beschwerdegegner 1 dieses Schreiben ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, konnte im Laufe der Strafuntersuchung nicht abschliessend geklärt werden. Nach seinen Angaben ging er stets vom Vorliegen eines internen Berichts zu Handen der vorgesetzten Offiziere des Beschwerdeführers aus. 2.7. Ebenfalls am 4. Juni 2015 forderte E._____ den Beschwerdeführer per E-Mail auf, bis am Folgetag um 10.00 Uhr zum erwähnten Schreiben der Staatsanwalt- schaft Stellung zu nehmen, weil für diesen Tag um 10.30 Uhr eine ordentliche Sit-

- 6 - zung zwischen dem Kommando der Stadtpolizei und den leitenden Staatsanwäl- ten Zürich-Sihl sowie Zürich-Limmat angesetzt war. 2.8. Noch am 4. Juni 2015 verfasste der Beschwerdeführer die gewünschte Stel- lungnahme an E._____ und legte unter anderem dar, wie er als Chef a. i. der Fachgruppe KA-SOKO2-ER rechtmässig in den Besitz der Einstellungsverfügung gekommen sei. 2.9. Am Vormittag des 12. Juni 2015 fand in der hier relevanten Angelegenheit ei- ne Unterredung zwischen E._____, F._____ (Kommissariatsleiter bei der Stadtpo- lizei Zürich), dem Beschwerdeführer und drei weiteren Polizeifunktionären statt. Die Juristen E._____ und F._____ vertraten in dieser Sitzung die Auffassung, dass der Einstellungsentscheid gestützt auf die Akten in der zulässigen Ermes- sensbandbreite der Verfahrensleitung lag und keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck bestünden. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber an seinem Standpunkt fest. 2.10. Unmittelbar nach der Sitzung informierte E._____ den Beschwerdegegner 1 über den Gesprächsverlauf. Dieser verlangte, dass bis zu einem Gespräch zwi- schen ihm und dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf mögliche personal- rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anweisung – Letztgenannter angehalten werde, keine Strafanzeige zu erstatten. Gleichentags um 12.53 Uhr übermittelte E._____ gestützt auf die obige Anordnung des … dem Beschwerde- führer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Da ich dich telefonisch nicht erreichen konnte, teile ich dir per Mail mit, dass ich nach unse- rem heutigen Gespräch den … informierte. Er unterstützt die Anzeigeerstattung in keiner Weise. Im Gegenteil, er untersagt dir sogar die Anzeige einzureichen. Falls du dich dieser Anweisung widersetzen solltest, hätte dies personalrechtliche Konsequenzen. Gleichzeitig wirst du zu einem Gespräch beim … eingeladen. Dieses findet am nächsten Di 0830 Uhr im Büro des … statt. F._____ und ich werden dabei ebenfalls anwesend sein.» 2.11. Weil sich der Beschwerdeführer an der Sitzung mit dem … anwaltlich vertre- ten lassen wollte, wurde diese auf den folgenden Mittwoch, 17. Juni 2015 ver-

- 7 - schoben. Der Beschwerdegegner 1 erläuterte, dass er von seinen Offizieren über den Fall informiert worden sei, die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teile und einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft ablehnend gegenüberstehe. Auf Hinweis des Beschwerdeführers, wonach dieser sich als Polizist zum Handeln gezwungen sehe, hielt der Beschwerdegegner 1 fest, dass einer allfälligen Anzei- gepflicht mit der Mitteilung an die Vorgesetzten Genüge getan sei. 2.12. Am 23. Juni 2015 nahm der Beschwerdegegner 1 gegenüber Staatsanwalt Mucklenbeck zu dessen Schreiben vom 29. Mai 2015 schriftlich Stellung. Er hielt unter anderem fest, dass ein klärendes Gespräch zwischen allen Parteien mit all- fälliger polizeiseitiger Entschuldigung abgelehnt werde. Im Schreiben nahm der Beschwerdegegner 1 auch auf einen vom Beschwerdeführer verfassten «Be- richtsentwurf» Bezug, womit wohl das erwähnte Dokument vom 3. Juni 2015 ge- meint war, welches im vorliegenden Strafverfahren von E._____ als «Entwurf ei- ner Anzeige» beurteilt wurde. Dieses wurde nie an die Staatsanwaltschaft bzw. die Oberstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Zudem hielt der Beschwerdegegner 1 im Schreiben vom 23. Juni 2015 fest, dass der Beschwerdeführer auf legitime Weise Einsicht in die Einstellungsverfügung erhalten habe. Einen daraus abzulei- tenden Begünstigungsverdacht halte er (der Polizei-…) jedoch «für fehlgeleitet und unangemessen». 2.13. Seitens der Stadtpolizei Zürich ging bei der Oberstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft nie eine Anzeige gegen Staatsanwalt Mucklenbeck ein und gegen den Genannten wurde bis zum Eingang der erwähnten Anzeige von Rechtsanwältin X._____ keine Strafuntersuchung angestrebt.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1, wie erwähnt, Amts- missbrauch, ungetreue Amtsführung und Hinderung einer Amtshandlung vor. 3.1. Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schützt das öffentliche Vermögen sowie das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens. Geschützt werden nicht private, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen. Beim Straftatbestand der ungetreuen Amts- führung ist demnach nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt (Urteil des

- 8 - Bundesstrafgerichts BB.2014.145 vom 18. August 2015 Erw. 2.1 f. m. w. H.; vgl. auch NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 314 StGB). 3.2. Aus dem Dargelegten (vgl. Erw. II.2) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Be- schwerdeführer – selbst wenn, was vorliegend nicht der Fall ist, ein behördliches Rechtsgeschäft mit Auswirkungen auf das öffentliche Vermögen vorläge – nicht Geschädigter des Delikts der ungetreuen Amtsführung sein kann. Auf seine Be- schwerde ist insoweit mangels Legitimation nicht einzutreten.

E. 4 Replicando bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hätten die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt Mucklenbeck

- 11 - untersuchenswert gefunden, ansonsten keine Genehmigung zur Strafuntersu- chung erteilt worden wäre. Ein Anfangsverdacht sei somit klar gegeben gewesen und die Anzeige hätte – ob nun zu Recht erfolgt oder nicht und gegen wen auch immer – nicht durch den Beschwerdegegner 1 verhindert werden dürfen. Der Be- schwerdegegner 1 habe gemäss keiner Norm über ein Weisungsrecht oder die Kompetenz verfügt, eine Anzeige zu verhindern. Der Sachverhalt sei weder richtig ermittelt noch korrekt wiedergegeben worden; ebenso sei Bundesrecht unrichtig angewendet worden. Es existiere keine Rechtsgrundlage, die dem Beschwerde- gegner gestattet hätte, über eine Anzeige zu entscheiden, die den korrekten Weg an die Oberstaatsanwaltschaft hätte gehen sollen. Der Weg solcher Anzeigen sei für die Polizei klar vorgegeben; die Zwischenstation Beschwerdegegner 1 sei nir- gends vorgesehen (Urk. 23).

E. 5 Der Beschwerdegegner 1 bringt in seiner Duplik vor, in seiner Beschwerde- antwort detailliert aufgezeigt zu haben, dass die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, wonach es sich bei seinem «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes» vom 3. Juni 2015 letztlich nicht um einen Antrag auf Prüfung des Tatverdachtes auf Begünstigung und Amtsmissbrauch durch einen Staatsanwalt gehandelt habe, sondern vielmehr um eine «Strafanzeige gegen die Person D._____», falsch und krass aktenwidrig sei. Darauf sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik nicht näher eingegangen, sondern er versteife sich neu auf die Argumentation, der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, die angebliche Anzeige – «ob nun zu Recht erfolgt oder nicht, egal auch gegen wen!

– weiterzuleiten und nicht zu verhindern». Der Beschwerdeführer habe mit ande- ren Worten seine mutwilligen und aktenwidrigen Behauptungen im Rahmen sei- ner Beschwerdeschrift durch eine ebenso haltlose und mutwillige neue Argumen- tation im Rahmen der Replik ersetzt. Auf die Argumentation des ausserordentli- chen Staatsanwalts in der Einstellungsverfügung vom 2. März 2020 werde auch in der Replik nicht eigentlich eingegangen, weshalb auch die Duplik auf eine kurze Entgegnung beschränkt werden könne (Urk. 30Ziff. I). In der angefochtenen Einstellungsverfügung werde detailliert aufgezeigt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen C._____ bzw. D._____ nicht nur vertretbar,

- 12 - sondern angezeigt gewesen sei. Aufgrund dieser, nach Auffassung der beteiligten Polizeioffiziere korrekten Auffassung habe schlechterdings kein Hinweis auf ein strafbares Verhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck bestanden; entsprechend habe sich auch keine Rapportierung aufgedrängt, weshalb der Antrag des Be- schwerdeführers nicht auf dem Dienstweg habe weitergeleitet werden dürfen. Mit dieser klaren Sachlage setze sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Replik nicht näher auseinander. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner damali- gen Funktion Rapporte direkt an die Staatsanwaltschaft hätte weiterleiten dürfen (sogenannt «verfügen»), habe er seinen «Bericht» bzw. seinen «Antrag auf Prü- fung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes» vom 3. Juni 2015 bewusst «auf dem Dienstweg» weitergeleitet. Dies sei gleichbedeutend damit gewesen, dass die höheren Stufen über die Weiterleitung entscheiden würden, was eine eigene strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts voraussetze (Urk. 30Ziff. III.A). Polizisten der Stadtpolizei Zürich hätten die Verfassung, die Gesetze und Dienst- anweisungen der Stadtpolizei zu achten und danach zu handeln (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Stadtpolizei vom 8. Januar 2014; AS 551.120), weshalb ih- rem … das Weisungsrecht obliege (Art. 3 Abs. 1 lit. c des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997; AS 172.110). Weisungen an die Mitarbeitenden der Stadtpolizei seien als für diese verbindlich zu betrachten, was bedeute, dass ein Nichtbeachten Sanktionen (Dis- ziplinarmassnahmen, personalrechtliche Konsequenzen) nach sich ziehen könne (Urk. 30Ziff. III.B.).

E. 6 Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Strafbarkeit von C._____/D._____ bzw. die Verfahrensführung in dessen Fall richten (vgl. Urk. 2 insbesondere Rz. 16– 19), ist darauf nicht einzugehen. Ob und allenfalls inwieweit sich C._____/- D._____ strafbar gemacht hat, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 7 Staatsorganisatorisch betrachtet sind die Strafverfolgungsbehörden als hierar- chisch strukturierte Verwaltungsbehörden Teil der Exekutive. Dies gilt sowohl für die Staatsanwaltschaft – die zwar angesichts ihrer Funktion als Untersuchungs-

- 13 - und Anklagebehörde als Organ der Rechtspflege eingestuft werden kann, die aber gleichzeitig auch eine hierarchisch aufgebaute und zur Exekutive zu zählen- de spezielle Verwaltungsbehörde ist –, als auch für die Polizei. Aus der hierarchi- schen Struktur der Strafverfolgungsbehörden folgt, dass der einzelne Amtsträger keine richterliche Unabhängigkeit geniesst, sondern zumindest einem internen Weisungsrecht unterliegt. Nach Art. 4 Abs. 2 StPO können darüber hinaus auch externe Weisungsrechte statuiert werden. Als Angehöriger einer Exekutivbehörde unterliegen die Amtsträger der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden einem internen Weisungsrecht, welches sich aus dem hierarchischen Aufbau der betref- fenden Behörde ergibt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Strafverfahren ist die Polizei darüber hinaus der fachlichen Aufsicht und dem Weisungsrecht der Staatsanwalt- schaft (Art. 15 Abs. 2 StPO; Art. 312 Abs. 1 StPO) unterstellt. Das interne Wei- sungsrecht umfasst neben der Befugnis zum Erlass generell-abstrakter Dienst- anweisungen auch die Kompetenz zur Weisung bezüglich der Behandlung kon- kreter Einzelfälle, findet seine Grenze aber in der Bindung an das Gesetz. Wei- sungen, die auf ein ungesetzliches Verhalten gerichtet sind, sind unzulässig und unbeachtlich. Zweifelt der Untergeordnete an der Rechtmässigkeit einer Weisung, hat er dem weisungserteilenden Vorgesetzten seine Bedenken mitzuteilen (WOH- LERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. und N. 20 zu Art. 4 StPO

m. w. H.). Das Weisungs- und Auftragsrecht der Staatsanwaltschaft umfasst auch die Kom- petenz, bestimmte Personen in die polizeilichen Ermittlungen miteinzuschliessen oder aber auszuschliessen. Es wäre nicht einzusehen, warum der Staatsanwalt- schaft diese Befugnis abzusprechen wäre, während sie später gegebenenfalls ei- ne Nichtanhandnahme verfügen oder eine Untersuchung betreffend bestimmte Personen einstellen oder auf bestimmte Personen ausdehnen kann. Erfolgt eine Weisung aus Opportunitätsgründen, so ist bei der Anwendung des Opportunitäts- prinzips – sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch in der Untersu- chung – Zurückhaltung geboten, entzieht sie doch dessen Anwendung einer rechtlichen Prüfung (BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Charakte- ristik, Abgrenzungen und Auswirkungen auf die Beschuldigtenrechte, Bern 2018,

- 14 - S. 187). Die Staatsanwaltschaft verfügt diesbezüglich über ein gewisses Ermes- sen, das jedoch dort seine Grenzen finden muss, wo es um Fälle von Verbrechen oder schweren Vergehen geht, bei denen ein dringender Tatverdacht vorliegt, welcher sich auf klare Beweismittel stützt (ALBERTINI/RÜEGGER, Zur Zusammenar- beit von Polizei und Staatsanwaltschaft, forumpoenale 6/2010 S. 360 ff., 364).

E. 8.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 als … der Stadtpolizei Zürich hierarchisch über dem Beschwerdeführer stand. Als Vorgesetzter stand ihm somit ohne Weiteres die Kompetenz zu, dem Beschwerdeführer konkrete und fallspezi- fische Weisungen zu erteilen. Dass das Nichtbefolgen solcher Anweisungen grundsätzlich disziplinarische oder personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist Ausfluss der hierarchisch strukturierten Verwaltungsbehörde. Ein Verweis auf diese Konsequenzen vermag daher isoliert betrachtet keine Strafbar- keit zu begründen.

E. 8.2.1 Amtsmissbrauch liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, wel- cher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,

d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch über- schritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 Erw. 1.3 m. w. H.). Die Amtsgewalt muss sich in der Regel gegen gewaltunterwor- fene Personen ausserhalb der Verwaltung richten. Handlungen gegenüber unter- gebenen Beamten gelten lediglich dann als von der Amtsgewalt getragen, wenn die Anweisung selbst einen hoheitlichen Akt bezweckt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 und N. 16 zu Art. 312 StGB).

- 15 -

E. 8.2.2 Es erscheint fraglich, ob in casu überhaupt ein Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt. Die Anweisung des Beschwerdegegners richtete sich an einen hierar- chisch unter ihm stehenden Beamten, wobei der Beschwerdegegner weder ho- heitlich verfügte noch Zwang anwendete. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Mittel-Zweck-Relation gewahrt gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner 1 ihm die Einreichung der Strafanzeige ohne Androhung von personalrechtlichen Konsequenzen untersagt hätte (Urk. 2Rz. 25 S. 15). Dies ist zutreffend. Dass ein Nichtbefolgen von Anwei- sungen eines Vorgesetzten indes (personalrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist – wie dargelegt – Ausfluss des allgemeinen internen Weisungs- rechts. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Konsequenzen angedroht werden oder nicht. Deswegen bleibt die Mittel-Zweck-Relation auch mit einem Hinweis auf mögliche personalrechtliche Konsequenzen gewahrt. Ausserdem liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 sich selbst oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen ver- sucht oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen versucht hätte: Dem Be- schwerdeführer wurde ausdrücklich bestätigt, dass er mit seiner Meldung an sei- nen Vorgesetzten, welche bis einschliesslich des Polizei-… zur Kenntnis genom- men wurde, seinen dienstlichen und gesetzlichen (Anzeige-)Pflichten nachge- kommen sei. Anderweitige Nachteile behauptet der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht erkennbar. Auch lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte da- für finden, dass der Beschwerdegegner 1 sich oder einem Dritten, namentlich Staatsanwalt Mucklenbeck, einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wol- len. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen wurde, sind bei den beiden Reisepässen von D._____ bzw. C._____ jeweils keine Fälschungsmerk- male festgestellt worden (Urk. 5Rz. 3 S. 5 f.). Es bestehen damit keine Hinweise darauf und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht, dass Staatsanwalt Mucklenbeck aufgrund der Gesamtumstände zwingend ein Strafverfahren gegen D._____ bzw. C._____ hätte eröffnen müssen. Ob ein Strafverfahren gegen D._____ bzw. C._____ aus Opportunitätsgründen oder weil keine Aussicht auf eine Verurteilung bestanden hatte, nicht eröffnet wurde, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

- 16 - Beschwerdegegner 1 nicht von der Unschuld von Staatsanwalt Mucklenbeck bzw. von dessen rechtmässigem Handeln hatte ausgehen dürfen. Die Beschwerde er- weist sich mithin in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs als unbegrün- det.

E. 8.3.1 Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer meldete das in seinen Augen vorliegende strafrecht- lich relevante Fehlverhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck seinen Vorgesetzten und wollte, dass diese seinen Bericht an die Oberstaatsanwaltschaft weiterleiten. Durch die Meldung an seine Vorgesetzten führte er seine Amtshandlung bereits vollständig aus. Aufgrund der hierarchisch aufgebauten Struktur der Stadtpolizei konnte der Beschwerdeführer kein Recht auf eine (weitere) Amtshandlung für sich ableiten, seinen Bericht bzw. seine Strafanzeige auch an die Oberstaatsanwalt- schaft übermitteln zu dürfen. Er wurde daher an seiner Amtshandlung (Meldung)

– entgegen seiner Ansicht – nicht gehindert. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 9.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel-

- 17 - lung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 Erw. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 Erw. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 Erw. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.1; je mit Hin- weisen).

E. 9.2 Nach dem Gesagten erscheint die Möglichkeit einer Verurteilung des Be- schwerdegegners 1 mehr als fraglich und damit weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn somit zu Recht eingestellt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und vorab aus der vom Be- schwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates – zurückzuerstatten.

- 18 -

2. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner 1 hat im vorliegenden Verfahren Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers» beantragt (Urk. 16 S. 1 und Urk. 30 S. 1). Er hat seine Entschädigungsforderung nicht beziffert, und auch zu den weiteren Voraussetzungen des behaupteten Schadenersatzanspruchs liess der Beschwerdegegner 1 nichts ausführen (so auch nicht zu seiner Geschä- digtenstellung, nämlich zur Frage, ob letztlich er persönlich oder sein Arbeitgeber für die beruflich bedingten Anwaltskosten aufzukommen hat). Damit ist er der ge- setzlich explizit festgehaltenen Pflicht, den Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO), nicht nachgekom- men, weshalb auf sein Entschädigungsbegehren nicht einzutreten ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerde- führer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zu- rückerstattet.
  3. Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdegegners 1 wird nicht ein- getreten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Zürich ad A5/2018/- 10019562 (gegen Empfangsbestätigung) - 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Zürich ad A5/2018/- 10019562 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200089-O/U/MUL/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 31. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Kanton Zürich, ausserordentlicher Staatsanwalt Dr. iur. P. Bergamin, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Zürich vom 2. März 2020, A5/2018/10019562

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 erstattete Rechtsanwältin X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Anzeige gegen B._____, … der Stadtpolizei Zürich (Beschwerdegegner 1) und weitere Personen wegen Amts- missbrauchs etc. Gleichzeitig ersuchte sie um Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens und darum, die Strafuntersuchung von einer unabhängigen Be- hörde durchführen zu lassen (vgl. Urk. 14/4/1 und Urk. 14/4/2). Mit Beschluss vom

4. Juni 2018 trat das Obergericht auf dieses Ermächtigungs- und Ausstandsge- such nicht ein (UA180013-O) und überwies die Eingabe an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, welche den Fall der Staatsanwaltschaft I [heute: Staatsanwaltschaft II] des Kantons Zürich zuteilte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten via Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Er- mächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 2. November 2018 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner 1 (TB180091-O), worauf der Regierungsrat des Kantons Zürich in der Sitzung vom 6. Februar 2019 einen ausserordentlichen Staatsanwalt und einen ausserordentlichen leitenden Staatsanwalt für das Verfahren ernannte.

2. Nach durchgeführter Untersuchung stellte der ausserordentliche Staatsanwalt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 2. März 2020 ein; die Einstellung wurde vom ausserordentlichen leitenden Staatsanwalt genehmigt (Urk. 5.

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2020 rechtzei- tig (vgl. Urk. 3/2 Konvolut) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich, Zweigstelle Davos vom

2. März 2020 wegen Begünstigung, Amtsmissbrauch, Hinderung einer Amtshand- lung, Nötigung etc. sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Zweigstelle Davos, zurückzuweisen.

- 3 -

2. Die Staatsanwaltschaft Kanton Zürich, p.A. StA Graubünden, Zweigstelle Davos, sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und Anklage zu erheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»

4. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4000.– leistete dieser am 30. April 2020 (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13. Der Beschwerdeführer zog mit Replik vom 22. August 2020 seine Beschwerde zurück, soweit sie den Tatbestand der Begünstigung betraf; im Übrigen hielt er an seinen Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde fest (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 28); der Beschwerdegegner 1 duplizierte am 10. September 2020 (Urk. 30. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 32 f.). II. Prozessuales

1. Gegen den Beschwerdegegner 1 steht folgender Vorwurf im Raum: 1.1. Der Beschwerdegegner 1 soll sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und evtl. der Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht haben, indem er dem Beschwerde- führer, welcher gegen Staatsanwalt Mucklenbeck habe Strafanzeige erstatten und damit seiner Anzeigepflicht als Polizist habe nachkommen wollen, mit E-Mail vom

12. Juni 2015 um 12:53 Uhr habe untersagen lassen, die Strafanzeige einzu- reichen und ihm im Widerhandlungsfalle mit personalrechtlichen Konsequenzen gedroht habe (Urk. 14/4/2 «Delikt 2»). 1.2. Den Vorwurf der Begünstigung bzw. die Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Begünstigung gegen den Beschwerdegegner 1 zog der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zurück (vgl. Erw. I.4). Damit ist das Beschwerdeverfahren betreffend diesen Punkt abzuschreiben und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere mit dem von diesem vielfach zitierten BGE 109 IV 46.

- 4 -

2. Gemäss der angefochtenen Verfügung lag der Strafuntersuchung folgender Sachverhalt zugrunde (Urk. 5Rz. 2): 2.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach C._____, geb. tt.08.1984, von Venezuela, mit Strafbefehl vom 21. Juni 2012 der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig, worauf dieser noch im selben Monat nach Venezuela ausgeschafft wurde. Die damals mitgeführten venezolani- schen Ausweispapiere wurden durch die Dokumentenstelle der Kantonspolizei Zürich überprüft und für echt befunden. 2.2. Am 11. März 2015 wurde die gemäss Fingerabdrücken identische Person von der Stadtpolizei in Zürich festgenommen. Sie wies sich mit einem dominikani- schen Reisepass als D._____, geb. tt.02.1983, aus und verfügte unter diesen Personalien über eine spanische Aufenthaltsbewilligung. Reisepass und Aufent- haltsbewilligung wiesen gemäss dem Bericht des Forensischem Institut Zürich keine Fälschungsmerkmale auf (Urk. 14/4/16). Mit Nachtragsbericht vom 12. März 2015 rapportierte die Stadtpolizei Zürich den Vorfall wegen Fälschung von Aus- weisen und Einreise ohne gültiges Reisedokument/Visum und wies darauf hin, dass C._____ mit falschen Personalien neue Ausweisschriften besorgt haben dürfte, um unter dieser Identität von der europäischen Personenfreizügigkeit zu profitieren. 2.3. In Kenntnis dieser Vorgaben stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Mucklenbeck, am 23. März 2015 das Strafverfahren gegen C._____ bzw. D._____ mit der Begründung ein, dass die Ausweise echt seien und der Beschuldigte unwiderlegbar erklärt habe, D._____ zu sein. Zuvor hatte Staatsanwalt Mucklenbeck den vorläufig Festgenommenen am 13. März 2015 aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich überstel- len lassen. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt Hans Bebié genehmigt (Urk. 14/4/21). 2.4. Der Beschwerdeführer war mit der erwähnten Einstellungsverfügung nicht einverstanden, mit der Begründung, dass eine Person nicht zwei unterschiedliche

- 5 - Namen und Geburtsdaten haben könne und entsprechend zumindest in einem Fall ein inhaltlich falsches Ausweisdokument verwendet worden sein müsse. 2.5. Am 28. Mai 2015 eröffnete der Beschwerdeführer dem zuständigen Staats- anwalt Mucklenbeck telefonisch, dass er dabei sei, gegen ihn einen Bericht we- gen Verdachts auf Begünstigung zu verfassen. Staatsanwalt Mucklenbeck wandte sich am folgenden Tag mit einem Schreiben mit dem Titel: «Anschuldigungen von A._____ / Ersuchen um Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich» an den Be- schwerdegegner 1 und forderte diesen zu einer Stellungnahme auf, insbesondere dazu, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Einstellungsverfügung gekom- men sei. Diese Eingabe leitete der Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme an den Chef der Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich, E._____, weiter. Dieser in- formierte ihn vorerst summarisch über das Ereignis und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei und Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt zu er- statten gedenke oder erstattet habe. 2.6. Per 3. Juni 2015 erstellte der Beschwerdeführer, so kann der Einstellungsver- fügung (Urk. 5 S. 3) entnommen werden, ein Dokument mit dem Titel: «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes hinsichtlich des dringenden Tat- verdachts auf Begünstigung und Amtsmissbrauch, begangen durch einen Staats- anwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat». Adressiert war dieses Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, «auf dem Dienstweg via / C Stv Kriminalabteilung u. Verbindungsoffizier zur OSTA / Hptm lic. iur. F._____». Am 4. Juni 2015 bestätigte der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers, G._____, schriftlich, das Dokument «zur Kenntnis genommen» zu haben. Ob der Beschwerdegegner 1 dieses Schreiben ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, konnte im Laufe der Strafuntersuchung nicht abschliessend geklärt werden. Nach seinen Angaben ging er stets vom Vorliegen eines internen Berichts zu Handen der vorgesetzten Offiziere des Beschwerdeführers aus. 2.7. Ebenfalls am 4. Juni 2015 forderte E._____ den Beschwerdeführer per E-Mail auf, bis am Folgetag um 10.00 Uhr zum erwähnten Schreiben der Staatsanwalt- schaft Stellung zu nehmen, weil für diesen Tag um 10.30 Uhr eine ordentliche Sit-

- 6 - zung zwischen dem Kommando der Stadtpolizei und den leitenden Staatsanwäl- ten Zürich-Sihl sowie Zürich-Limmat angesetzt war. 2.8. Noch am 4. Juni 2015 verfasste der Beschwerdeführer die gewünschte Stel- lungnahme an E._____ und legte unter anderem dar, wie er als Chef a. i. der Fachgruppe KA-SOKO2-ER rechtmässig in den Besitz der Einstellungsverfügung gekommen sei. 2.9. Am Vormittag des 12. Juni 2015 fand in der hier relevanten Angelegenheit ei- ne Unterredung zwischen E._____, F._____ (Kommissariatsleiter bei der Stadtpo- lizei Zürich), dem Beschwerdeführer und drei weiteren Polizeifunktionären statt. Die Juristen E._____ und F._____ vertraten in dieser Sitzung die Auffassung, dass der Einstellungsentscheid gestützt auf die Akten in der zulässigen Ermes- sensbandbreite der Verfahrensleitung lag und keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck bestünden. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber an seinem Standpunkt fest. 2.10. Unmittelbar nach der Sitzung informierte E._____ den Beschwerdegegner 1 über den Gesprächsverlauf. Dieser verlangte, dass bis zu einem Gespräch zwi- schen ihm und dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf mögliche personal- rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anweisung – Letztgenannter angehalten werde, keine Strafanzeige zu erstatten. Gleichentags um 12.53 Uhr übermittelte E._____ gestützt auf die obige Anordnung des … dem Beschwerde- führer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Da ich dich telefonisch nicht erreichen konnte, teile ich dir per Mail mit, dass ich nach unse- rem heutigen Gespräch den … informierte. Er unterstützt die Anzeigeerstattung in keiner Weise. Im Gegenteil, er untersagt dir sogar die Anzeige einzureichen. Falls du dich dieser Anweisung widersetzen solltest, hätte dies personalrechtliche Konsequenzen. Gleichzeitig wirst du zu einem Gespräch beim … eingeladen. Dieses findet am nächsten Di 0830 Uhr im Büro des … statt. F._____ und ich werden dabei ebenfalls anwesend sein.» 2.11. Weil sich der Beschwerdeführer an der Sitzung mit dem … anwaltlich vertre- ten lassen wollte, wurde diese auf den folgenden Mittwoch, 17. Juni 2015 ver-

- 7 - schoben. Der Beschwerdegegner 1 erläuterte, dass er von seinen Offizieren über den Fall informiert worden sei, die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teile und einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft ablehnend gegenüberstehe. Auf Hinweis des Beschwerdeführers, wonach dieser sich als Polizist zum Handeln gezwungen sehe, hielt der Beschwerdegegner 1 fest, dass einer allfälligen Anzei- gepflicht mit der Mitteilung an die Vorgesetzten Genüge getan sei. 2.12. Am 23. Juni 2015 nahm der Beschwerdegegner 1 gegenüber Staatsanwalt Mucklenbeck zu dessen Schreiben vom 29. Mai 2015 schriftlich Stellung. Er hielt unter anderem fest, dass ein klärendes Gespräch zwischen allen Parteien mit all- fälliger polizeiseitiger Entschuldigung abgelehnt werde. Im Schreiben nahm der Beschwerdegegner 1 auch auf einen vom Beschwerdeführer verfassten «Be- richtsentwurf» Bezug, womit wohl das erwähnte Dokument vom 3. Juni 2015 ge- meint war, welches im vorliegenden Strafverfahren von E._____ als «Entwurf ei- ner Anzeige» beurteilt wurde. Dieses wurde nie an die Staatsanwaltschaft bzw. die Oberstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Zudem hielt der Beschwerdegegner 1 im Schreiben vom 23. Juni 2015 fest, dass der Beschwerdeführer auf legitime Weise Einsicht in die Einstellungsverfügung erhalten habe. Einen daraus abzulei- tenden Begünstigungsverdacht halte er (der Polizei-…) jedoch «für fehlgeleitet und unangemessen». 2.13. Seitens der Stadtpolizei Zürich ging bei der Oberstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft nie eine Anzeige gegen Staatsanwalt Mucklenbeck ein und gegen den Genannten wurde bis zum Eingang der erwähnten Anzeige von Rechtsanwältin X._____ keine Strafuntersuchung angestrebt.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1, wie erwähnt, Amts- missbrauch, ungetreue Amtsführung und Hinderung einer Amtshandlung vor. 3.1. Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schützt das öffentliche Vermögen sowie das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens. Geschützt werden nicht private, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen. Beim Straftatbestand der ungetreuen Amts- führung ist demnach nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt (Urteil des

- 8 - Bundesstrafgerichts BB.2014.145 vom 18. August 2015 Erw. 2.1 f. m. w. H.; vgl. auch NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 314 StGB). 3.2. Aus dem Dargelegten (vgl. Erw. II.2) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Be- schwerdeführer – selbst wenn, was vorliegend nicht der Fall ist, ein behördliches Rechtsgeschäft mit Auswirkungen auf das öffentliche Vermögen vorläge – nicht Geschädigter des Delikts der ungetreuen Amtsführung sein kann. Auf seine Be- schwerde ist insoweit mangels Legitimation nicht einzutreten.

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 liegt indes nicht auf der Hand und hat dieser auch nicht aufgezeigt, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Ge- schädigtenstellung bezüglich der von ihm angerufenen Tatbestände des Amts- missbrauchs und der Hinderung einer Amtshandlung zukommt. Auf die Be- schwerde ist diesbezüglich einzutreten. III. Materielles

1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde in Bezug auf die Tatbe- stände des Amtsmissbrauchs und der Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschwerdegegner 1 zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei von sei- nen Vorgesetzten mehrmals aufgefordert worden, sein «Begehren um Abklärung des darin geschilderten Sachverhalts / Anzeige um D._____ und Mucklenbeck» zurückzuziehen bzw. «seine Strafanzeige zurückzunehmen», was darin gegipfelt habe, dass der Beschwerdegegner 1 ihm sogar unter Androhung personalrechtli- cher Konsequenzen im Widerhandlungsfalle untersagt habe, die Anzeige einzu- reichen. Letztere Mitteilung habe den Beschwerdeführer in Angst und in ein gros- ses berufliches Dilemma versetzt, da er gezwungen worden sei, seiner berufli- chen (Anzeige-)Pflicht nicht nachzukommen. Seine Strafanzeige sei schliesslich «unter der Leitung» des Beschwerdegegners 1 nicht weitergeleitet worden (Urk. 2insbesondere Rz. 6–10; 15). Es sei nicht die Polizei, welche über eine Anzeige befinden könne. Der Be- schwerdeführer sehe in der StPO keine Spezialregelung, welche es einem Poli-

- 9 - zei-… erlauben würde, Strafanzeigen unter den Tisch zu kehren. Der Beschwer- degegner 1 habe die Anzeige inhaltlich gekannt und hätte sie weiterleiten müs- sen. Aktenwidrig übersehe der ausserordentliche Staatsanwalt, dass Staatsanwalt Bébier [gemeint wohl Staatsanwalt Bebié] nichts von der umfassenden Strafan- zeige des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gewusst habe, welche mehr umfasst habe als lediglich eine Anzeige gegen Staatsanwalt Mucklenbeck. Der ausserordentliche Staatsanwalt übersehe auch, dass über diese Anzeige zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei nicht diskutiert worden sei. Es sei nie eine Weisung der Staatsanwaltschaft an die Poli- zei ergangen, die Anzeige des Beschwerdeführers nicht weiterzuleiten. Es sei da- her rechtswidrig, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt dem Beschwerdegeg- ner 1 einen Persilschein ausgestellt habe mit dem Argument, die Staatsanwälte Bebié und Mucklenbeck hätten von der Anzeige gewusst (Urk. 2Rz. 23). Der ausserordentliche Staatsanwalt gehe zu Unrecht davon aus, dass der Be- schwerdeführer von der Nichtweiterleitung seiner Anzeige als Polizeifunktionär nicht betroffen gewesen sei. Er sei damit an einer Amtshandlung gehindert wor- den, weshalb von Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung auszugehen sei. Entgegen den Erwägungen in der Einstellungsverfügung, wonach der Beschwer- degegner 1 die absolute Formulierung im E-Mail an den Beschwerdeführer nicht zu vertreten habe, hätte der Beschwerdegegner 1 die Nachricht berichtigen müs- sen, wenn er der Meinung gewesen sei, dass er es nicht so «absolut» gemeint habe. Fakt sei, dass der Beschwerdegegner 1 das E-Mail in dieser Härte gekannt und nichts daran geändert habe. Damit sei die Zweck-Mittel-Relation nicht ge- wahrt gewesen; es hätte genügt, dem Beschwerdeführer die Einreichung der An- zeige ohne Androhung von personalrechtlichen Konsequenzen zu verbieten (Urk. 2Rz. 24–25).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass es dem Beschwerdeführer «bezüglich gewis- ser Tatbestände (z. B. Begünstigung) an der Beschwerdelegitimation» fehle. Zur Sache führt sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, entgegen den Ausfüh- rungen in der Beschwerde sei ausschliesslich das scheinbare Fehlverhalten von

- 10 - Staatsanwalt Mucklenbeck Gegenstand des vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes hinsicht- lich des dringenden Tatverdachts auf Begünstigung und Amtsmissbrauch […]» gewesen (Urk. 13.

3. Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht führt er aus, dem Beschwerdeführer ge- he eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO «bezüglich der von ihm angerufenen Tatbestände der Begünstigung (und zumindest teilweise auch des Amtsmissbrauchs und der Hinderung einer Amtshandlung) zum vornhe- rein ab», weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht führt er zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift habe der «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachver- haltes» keine Strafanzeige gegen D._____ enthalten. Die Staatsanwaltschaft ha- be den Sachverhalt sehr wohl richtig erkannt, wonach die Einstellung des Verfah- rens gegen C._____/D._____ nicht nur «vertretbar», sondern «gar angezeigt» gewesen sei, weshalb der Beschwerdegegner 1 in der Folge zu Recht davon ausgegangen sei, dass kein Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten von Staats- anwalt Mucklenbeck vorgelegen habe und weshalb die Anzeige des Beschwerde- führers zu Recht nicht an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiter- geleitet worden sei. Deshalb habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdefüh- rer im Sinne einer Rapportierungsvorgabe die Anweisung erteilen können bzw. – nach Beurteilung einer fehlenden Strafbarkeit – auch erteilen müssen, keine halt- lose Anzeige einzureichen. Vor diesem Hintergrund fehle es zum vornherein an einem rechtswidrigen Verhalten, ebenso wie das Mittel-Zweck-Verhältnis nicht zu beanstanden sei. Letztlich sei auch der fehlende subjektive Tatbestand des Be- schwerdegegners 1, welcher von der Rechtsmässigkeit der Einstellungsverfügung gegen C._____/D._____ ausgegangen sei und auch habe ausgehen dürfen, zu Recht nicht in Frage gestellt worden (Urk. 16.

4. Replicando bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hätten die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt Mucklenbeck

- 11 - untersuchenswert gefunden, ansonsten keine Genehmigung zur Strafuntersu- chung erteilt worden wäre. Ein Anfangsverdacht sei somit klar gegeben gewesen und die Anzeige hätte – ob nun zu Recht erfolgt oder nicht und gegen wen auch immer – nicht durch den Beschwerdegegner 1 verhindert werden dürfen. Der Be- schwerdegegner 1 habe gemäss keiner Norm über ein Weisungsrecht oder die Kompetenz verfügt, eine Anzeige zu verhindern. Der Sachverhalt sei weder richtig ermittelt noch korrekt wiedergegeben worden; ebenso sei Bundesrecht unrichtig angewendet worden. Es existiere keine Rechtsgrundlage, die dem Beschwerde- gegner gestattet hätte, über eine Anzeige zu entscheiden, die den korrekten Weg an die Oberstaatsanwaltschaft hätte gehen sollen. Der Weg solcher Anzeigen sei für die Polizei klar vorgegeben; die Zwischenstation Beschwerdegegner 1 sei nir- gends vorgesehen (Urk. 23).

5. Der Beschwerdegegner 1 bringt in seiner Duplik vor, in seiner Beschwerde- antwort detailliert aufgezeigt zu haben, dass die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, wonach es sich bei seinem «Antrag auf Prüfung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes» vom 3. Juni 2015 letztlich nicht um einen Antrag auf Prüfung des Tatverdachtes auf Begünstigung und Amtsmissbrauch durch einen Staatsanwalt gehandelt habe, sondern vielmehr um eine «Strafanzeige gegen die Person D._____», falsch und krass aktenwidrig sei. Darauf sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik nicht näher eingegangen, sondern er versteife sich neu auf die Argumentation, der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, die angebliche Anzeige – «ob nun zu Recht erfolgt oder nicht, egal auch gegen wen!

– weiterzuleiten und nicht zu verhindern». Der Beschwerdeführer habe mit ande- ren Worten seine mutwilligen und aktenwidrigen Behauptungen im Rahmen sei- ner Beschwerdeschrift durch eine ebenso haltlose und mutwillige neue Argumen- tation im Rahmen der Replik ersetzt. Auf die Argumentation des ausserordentli- chen Staatsanwalts in der Einstellungsverfügung vom 2. März 2020 werde auch in der Replik nicht eigentlich eingegangen, weshalb auch die Duplik auf eine kurze Entgegnung beschränkt werden könne (Urk. 30Ziff. I). In der angefochtenen Einstellungsverfügung werde detailliert aufgezeigt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen C._____ bzw. D._____ nicht nur vertretbar,

- 12 - sondern angezeigt gewesen sei. Aufgrund dieser, nach Auffassung der beteiligten Polizeioffiziere korrekten Auffassung habe schlechterdings kein Hinweis auf ein strafbares Verhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck bestanden; entsprechend habe sich auch keine Rapportierung aufgedrängt, weshalb der Antrag des Be- schwerdeführers nicht auf dem Dienstweg habe weitergeleitet werden dürfen. Mit dieser klaren Sachlage setze sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Replik nicht näher auseinander. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner damali- gen Funktion Rapporte direkt an die Staatsanwaltschaft hätte weiterleiten dürfen (sogenannt «verfügen»), habe er seinen «Bericht» bzw. seinen «Antrag auf Prü- fung bzw. Überweisung eines Sachverhaltes» vom 3. Juni 2015 bewusst «auf dem Dienstweg» weitergeleitet. Dies sei gleichbedeutend damit gewesen, dass die höheren Stufen über die Weiterleitung entscheiden würden, was eine eigene strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts voraussetze (Urk. 30Ziff. III.A). Polizisten der Stadtpolizei Zürich hätten die Verfassung, die Gesetze und Dienst- anweisungen der Stadtpolizei zu achten und danach zu handeln (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Stadtpolizei vom 8. Januar 2014; AS 551.120), weshalb ih- rem … das Weisungsrecht obliege (Art. 3 Abs. 1 lit. c des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997; AS 172.110). Weisungen an die Mitarbeitenden der Stadtpolizei seien als für diese verbindlich zu betrachten, was bedeute, dass ein Nichtbeachten Sanktionen (Dis- ziplinarmassnahmen, personalrechtliche Konsequenzen) nach sich ziehen könne (Urk. 30Ziff. III.B.).

6. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Strafbarkeit von C._____/D._____ bzw. die Verfahrensführung in dessen Fall richten (vgl. Urk. 2 insbesondere Rz. 16– 19), ist darauf nicht einzugehen. Ob und allenfalls inwieweit sich C._____/- D._____ strafbar gemacht hat, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

7. Staatsorganisatorisch betrachtet sind die Strafverfolgungsbehörden als hierar- chisch strukturierte Verwaltungsbehörden Teil der Exekutive. Dies gilt sowohl für die Staatsanwaltschaft – die zwar angesichts ihrer Funktion als Untersuchungs-

- 13 - und Anklagebehörde als Organ der Rechtspflege eingestuft werden kann, die aber gleichzeitig auch eine hierarchisch aufgebaute und zur Exekutive zu zählen- de spezielle Verwaltungsbehörde ist –, als auch für die Polizei. Aus der hierarchi- schen Struktur der Strafverfolgungsbehörden folgt, dass der einzelne Amtsträger keine richterliche Unabhängigkeit geniesst, sondern zumindest einem internen Weisungsrecht unterliegt. Nach Art. 4 Abs. 2 StPO können darüber hinaus auch externe Weisungsrechte statuiert werden. Als Angehöriger einer Exekutivbehörde unterliegen die Amtsträger der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden einem internen Weisungsrecht, welches sich aus dem hierarchischen Aufbau der betref- fenden Behörde ergibt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Strafverfahren ist die Polizei darüber hinaus der fachlichen Aufsicht und dem Weisungsrecht der Staatsanwalt- schaft (Art. 15 Abs. 2 StPO; Art. 312 Abs. 1 StPO) unterstellt. Das interne Wei- sungsrecht umfasst neben der Befugnis zum Erlass generell-abstrakter Dienst- anweisungen auch die Kompetenz zur Weisung bezüglich der Behandlung kon- kreter Einzelfälle, findet seine Grenze aber in der Bindung an das Gesetz. Wei- sungen, die auf ein ungesetzliches Verhalten gerichtet sind, sind unzulässig und unbeachtlich. Zweifelt der Untergeordnete an der Rechtmässigkeit einer Weisung, hat er dem weisungserteilenden Vorgesetzten seine Bedenken mitzuteilen (WOH- LERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. und N. 20 zu Art. 4 StPO

m. w. H.). Das Weisungs- und Auftragsrecht der Staatsanwaltschaft umfasst auch die Kom- petenz, bestimmte Personen in die polizeilichen Ermittlungen miteinzuschliessen oder aber auszuschliessen. Es wäre nicht einzusehen, warum der Staatsanwalt- schaft diese Befugnis abzusprechen wäre, während sie später gegebenenfalls ei- ne Nichtanhandnahme verfügen oder eine Untersuchung betreffend bestimmte Personen einstellen oder auf bestimmte Personen ausdehnen kann. Erfolgt eine Weisung aus Opportunitätsgründen, so ist bei der Anwendung des Opportunitäts- prinzips – sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch in der Untersu- chung – Zurückhaltung geboten, entzieht sie doch dessen Anwendung einer rechtlichen Prüfung (BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Charakte- ristik, Abgrenzungen und Auswirkungen auf die Beschuldigtenrechte, Bern 2018,

- 14 - S. 187). Die Staatsanwaltschaft verfügt diesbezüglich über ein gewisses Ermes- sen, das jedoch dort seine Grenzen finden muss, wo es um Fälle von Verbrechen oder schweren Vergehen geht, bei denen ein dringender Tatverdacht vorliegt, welcher sich auf klare Beweismittel stützt (ALBERTINI/RÜEGGER, Zur Zusammenar- beit von Polizei und Staatsanwaltschaft, forumpoenale 6/2010 S. 360 ff., 364). 8. 8.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 als … der Stadtpolizei Zürich hierarchisch über dem Beschwerdeführer stand. Als Vorgesetzter stand ihm somit ohne Weiteres die Kompetenz zu, dem Beschwerdeführer konkrete und fallspezi- fische Weisungen zu erteilen. Dass das Nichtbefolgen solcher Anweisungen grundsätzlich disziplinarische oder personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist Ausfluss der hierarchisch strukturierten Verwaltungsbehörde. Ein Verweis auf diese Konsequenzen vermag daher isoliert betrachtet keine Strafbar- keit zu begründen. 8.2. 8.2.1. Amtsmissbrauch liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, wel- cher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,

d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch über- schritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 Erw. 1.3 m. w. H.). Die Amtsgewalt muss sich in der Regel gegen gewaltunterwor- fene Personen ausserhalb der Verwaltung richten. Handlungen gegenüber unter- gebenen Beamten gelten lediglich dann als von der Amtsgewalt getragen, wenn die Anweisung selbst einen hoheitlichen Akt bezweckt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 und N. 16 zu Art. 312 StGB).

- 15 - 8.2.2. Es erscheint fraglich, ob in casu überhaupt ein Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt. Die Anweisung des Beschwerdegegners richtete sich an einen hierar- chisch unter ihm stehenden Beamten, wobei der Beschwerdegegner weder ho- heitlich verfügte noch Zwang anwendete. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Mittel-Zweck-Relation gewahrt gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner 1 ihm die Einreichung der Strafanzeige ohne Androhung von personalrechtlichen Konsequenzen untersagt hätte (Urk. 2Rz. 25 S. 15). Dies ist zutreffend. Dass ein Nichtbefolgen von Anwei- sungen eines Vorgesetzten indes (personalrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist – wie dargelegt – Ausfluss des allgemeinen internen Weisungs- rechts. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Konsequenzen angedroht werden oder nicht. Deswegen bleibt die Mittel-Zweck-Relation auch mit einem Hinweis auf mögliche personalrechtliche Konsequenzen gewahrt. Ausserdem liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 sich selbst oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen ver- sucht oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen versucht hätte: Dem Be- schwerdeführer wurde ausdrücklich bestätigt, dass er mit seiner Meldung an sei- nen Vorgesetzten, welche bis einschliesslich des Polizei-… zur Kenntnis genom- men wurde, seinen dienstlichen und gesetzlichen (Anzeige-)Pflichten nachge- kommen sei. Anderweitige Nachteile behauptet der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht erkennbar. Auch lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte da- für finden, dass der Beschwerdegegner 1 sich oder einem Dritten, namentlich Staatsanwalt Mucklenbeck, einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wol- len. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen wurde, sind bei den beiden Reisepässen von D._____ bzw. C._____ jeweils keine Fälschungsmerk- male festgestellt worden (Urk. 5Rz. 3 S. 5 f.). Es bestehen damit keine Hinweise darauf und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht, dass Staatsanwalt Mucklenbeck aufgrund der Gesamtumstände zwingend ein Strafverfahren gegen D._____ bzw. C._____ hätte eröffnen müssen. Ob ein Strafverfahren gegen D._____ bzw. C._____ aus Opportunitätsgründen oder weil keine Aussicht auf eine Verurteilung bestanden hatte, nicht eröffnet wurde, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

- 16 - Beschwerdegegner 1 nicht von der Unschuld von Staatsanwalt Mucklenbeck bzw. von dessen rechtmässigem Handeln hatte ausgehen dürfen. Die Beschwerde er- weist sich mithin in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs als unbegrün- det. 8.3. 8.3.1. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 8.3.2. Der Beschwerdeführer meldete das in seinen Augen vorliegende strafrecht- lich relevante Fehlverhalten von Staatsanwalt Mucklenbeck seinen Vorgesetzten und wollte, dass diese seinen Bericht an die Oberstaatsanwaltschaft weiterleiten. Durch die Meldung an seine Vorgesetzten führte er seine Amtshandlung bereits vollständig aus. Aufgrund der hierarchisch aufgebauten Struktur der Stadtpolizei konnte der Beschwerdeführer kein Recht auf eine (weitere) Amtshandlung für sich ableiten, seinen Bericht bzw. seine Strafanzeige auch an die Oberstaatsanwalt- schaft übermitteln zu dürfen. Er wurde daher an seiner Amtshandlung (Meldung)

– entgegen seiner Ansicht – nicht gehindert. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. 9.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel-

- 17 - lung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 Erw. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 Erw. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 Erw. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.1; je mit Hin- weisen). 9.2. Nach dem Gesagten erscheint die Möglichkeit einer Verurteilung des Be- schwerdegegners 1 mehr als fraglich und damit weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn somit zu Recht eingestellt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und vorab aus der vom Be- schwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates – zurückzuerstatten.

- 18 -

2. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner 1 hat im vorliegenden Verfahren Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde «unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers» beantragt (Urk. 16 S. 1 und Urk. 30 S. 1). Er hat seine Entschädigungsforderung nicht beziffert, und auch zu den weiteren Voraussetzungen des behaupteten Schadenersatzanspruchs liess der Beschwerdegegner 1 nichts ausführen (so auch nicht zu seiner Geschä- digtenstellung, nämlich zur Frage, ob letztlich er persönlich oder sein Arbeitgeber für die beruflich bedingten Anwaltskosten aufzukommen hat). Damit ist er der ge- setzlich explizit festgehaltenen Pflicht, den Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO), nicht nachgekom- men, weshalb auf sein Entschädigungsbegehren nicht einzutreten ist. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerde- führer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zu- rückerstattet.

3. Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdegegners 1 wird nicht ein- getreten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Zürich ad A5/2018/- 10019562 (gegen Empfangsbestätigung)

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Zürich ad A5/2018/- 10019562 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; ge- gen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann