opencaselaw.ch

UE200077

Einstellung

Zürich OG · 2021-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingaben vom 1. resp. 8. Juli 2016 liess Rechtsanwalt B._____ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A._____ wegen Betrugs etc. erstatten (Urk. 28/2-3; Verfahrens-Nr. F-3/2016/10022635). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 18. Januar 2017 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung etc. erstatten (Urk. 14/D1/1; Verfahrens-Nr. F-3/2017/10002712 [Dossier 1]). Am 3. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung einer Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung etc. (Dossier 1; Urk. 6).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Strafverfahren F-3/2017/10002712 gegen B._____ fortzuführen.

E. 3 Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13). Der Beschwerdegegner verzichtete am 2. Juli 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), ebenso der Beschwerdegegner (Urk. 25). Antragsgemäss (Urk. 2 S. 3 N 1) wurden sowohl die Untersuchungsakten betreffend das Verfahren F-3/2017/10002712 aus dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE200078 (Urk. 14) als auch die

- 3 - Untersuchungsakten betreffend das Verfahren F-3/2016/10022635 aus den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UH200042 (Urk. 28) und Geschäfts-Nr. UV200020 (Urk. 29) beigezogen. II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).

- 4 -

2. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17. März 2014 schlossen der Beschwerdegegner als "Arbeitgeber" und der Beschwerdeführer als "Arbeitnehmer" einen Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer per 1. April 2014 als juristischer Mitarbeiter resp. Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei B._____ Rechtsanwälte eingestellt wurde. Als Lohn wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 12'000.00 zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart. Zusätzlich schlossen die Parteien eine Eintritts-Vereinbarung ab, welche gemäss Ziffer 22 des Arbeitsvertrags jenem vorging (Urk. 3/4). Gemäss Eintritts- Vereinbarung vom selben Tag zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ Rechtsanwälte galt folgende Regelung: B._____ Rechtsanwälte nimmt den Beschwerdeführer als Tax-Partner ins Team auf. Der Beschwerdeführer geniesst für die ersten zwei Jahre einen Sonderstatus, indem seine Gesamtbezüge pro Jahr (sog. Fixlohn gemäss Arbeitsvertrag und Zusatzvergütung) nicht von B._____ Rechtsanwälte abhängt (Non-Equity-Partner). Deckt der Gesamtumsatz seine eigenen Kosten, so erhält er auf dem überschiessenden Teil des Umsatzes 60%. Ab einem Gesamtumsatz von Fr. 800'000.00 erhält er auf dem Umsatz, welcher Fr. 800'000.00 übersteigt, 50%. Aus Gründen der Liquiditätssicherung erfolgt die Auszahlung mit Ausnahme des Fixlohnes gemäss Arbeitsvertrag gesamthaft unter der Bedingung, dass sämtliche seiner Honorare der Abrechnungsperiode eingegangen sind. Die Abrechnung erfolgt jährlich bis spätestens Ende Juni (Urk. 3/2). Mit E-Mail vom 29. November 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass die Abrechnungen für das Jahr 2014 sowie das erste Halbjahr 2015 bis zum 4. Dezember 2015 vorliegen müssten (Urk. 3/5). Daraufhin erging am 30. November 2015 eine Abrechnung für den Zeitraum von April 2014 bis März 2015, wonach dem Beschwerdeführer nach Eingang offener Debitoren Fr. 372'904.35 auszubezahlen seien. Per sofort seien Fr. 88'287.00 auszubezahlen (Urk. 3/6). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 monierte der Beschwerdeführer die Abrechnung (Urk. 3/7). Am 22. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdegegner, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten grossen Unmutes anfangs des neuen Jahres eine neue Vertragsgrundlage

- 5 - besprochen werde. Der Form halber sei der jetzige Vertrag per 30. Juni 2016 hiermit gekündigt (Urk. 3/8). Am 6. März 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, nunmehr die erforderlichen rechtlichen Massnahmen einzuleiten (Urk. 3/9), und mandatierte die vorliegende Rechtsvertreterin (Urk. 3/10). Der Beschwerdegegner äusserte am 23. März 2016 sein Bedauern über diese Entwicklung und hielt fest, er hoffe, möglichst bald eine abschliessende Lösung zu finden (Urk. 3/12). Am 24. März 2020 schrieb der Beschwerdegegner der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und erklärte, sie wären dankbar, wenn sie helfen könne, die Unklarheiten bezüglich der Abrechnung zu beseitigen (Urk. 3/13). Mit Schreiben vom 31. März 2016 zu Handen sämtlicher Partner von B._____ Rechtsanwälte forderte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen ein Gehalt von Fr. 474'842.30 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis

31. März 2015. Ausserdem erhob sie namens des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Kündigung und forderte eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung in Höhe von mindestens Fr. 300'000.00. Überdies forderte sie namens des Beschwerdeführers einen Ersatz für Steuerschaden in Höhe von mindestens Fr. 45'000.00. Weiter wurde den Partnern eine Frist bis zum 11. April 2016 angesetzt, um Details der Abrechnung vorzulegen und die Zahlung zu veranlassen. Weiter wurden die Partner darauf hingewiesen, dass die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 spätestens am

30. Juni 2016 fällig sei (Urk. 3/16). Am 1. April 2016 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Frist an zur Erfassung aller billable hours im … [Computerprogramm], zur Erstellung eines längst fälligen steuerrechtlichen Memorandums, zur vollständigen Rechnungsstellung bis und mit Ende März 2016 in allen von ihm betreuten Mandaten, zur Erstellung einer Pendenzenliste mit den aktiven, von ihm betreuten Mandaten sowie zur Erstellung einer Liste jener Mandate, die er nach Ausscheiden weiter zu betreuen gedenke. Für den Fall neuer Vorkommnisse behielt er sich eine fristlose Entlassung vor (Urk. 3/17).

- 6 - Mit Schreiben vom 4. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zu den Schreiben vom 23. März und 1. April 2016 (Urk. 3/14). Am 8. April 2016 wurde eine neue Abrechnung für April 2014 bis März 2015 erstellt, wonach Fr. 369'580.25 nach Eingang offener Debitoren auszuzahlen seien (Urk. 3/19). Gleichentags (Freitagabend) teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, seine Arbeit niederzulegen (Urk. 3/18). Der Beschwerdegegner erklärte per E-Mail am Sonntag, 10. April 2016, die "Arbeitsniederlegung" sei grundlos und unhaltbar, er erwarte ihn montags wieder am Arbeitsplatz (Urk. 28/7/1, Beilage 34). Am 13. April 2016 erfolgte eine weitere korrigierte Abrechnung für April 2014 bis März 2015 mit einem auszuzahlenden Betrag nach Eingang offener Debitoren in Höhe von Fr. 380'731.05, wobei angeboten wurde, Fr. 228'773.60 sofort auszuzahlen (Urk. 3/19). Am 14. April 2016 kündigte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag und Eintrittsvereinbarung) fristlos (Urk. 28/7/1, Beilage 40). Am 5. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich wegen Verletzung von Berufspflichten verzeigen (Urk. 28/7/1, Beilage 66). Am 1. resp. 8. Juli 2016 erstattete der Beschwerdegegner, mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertreten, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen jener Strafuntersuchung grob zusammengefasst – nebst Nötigung, unrechtmässiger Aneignung und Ehrverletzung resp. unlauterem Verhalten – vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 lediglich zum Schein erstellt zu haben. Er soll die Rechnungen nicht versandt haben, um die Aufwände nach dem Weggang von B._____ Rechtsanwälte unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen (Urk. 28/2, Urk. 3/20). Am 6. Dezember 2016 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen Klage gegen den Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Zürich und beantragte unter Vorbehalt der Nachklage die Verpflichtung des

- 7 - Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 528'773.60 netto zuzüglich 5% Zins auf Fr. 228'773.60 netto seit dem 30. November 2015 und 5% Zins auf Fr. 300'000.00 seit 15. April 2016 (Urk. 28/6/7/1). Am 18. Januar 2017 erstattete schliesslich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung etc. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdegegner sei illiquid und habe die ihm, dem Beschwerdeführer, zustehenden Gelder verbraucht. Da die Honorarforderungen aus den von ihm geführten Mandaten direkt ihm zustehen würden, seien diese dem Beschwerdegegner nur anvertraut gewesen. Weiter legt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner versuchten Betrug zur Last, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdegegner die Mangelhaftigkeit der Abrechnung bewusst herbeigeführt habe. Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Sachentziehung bzw. unrechtmässige Aneignung vor, da ihm nach dem Weggang nicht sämtliche Post weitergeleitet worden sei (Urk. 6 S. 1 f., Urk 14/D1/1). Mit Entscheid vom 7. September 2017 stellte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Disziplinarverfahren gegenüber dem Beschwerdegegner ein (Urk. 28/6/8, Beilage). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 schrieb das Arbeitsgericht Zürich das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Die Parteien hielten darin fest, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer per 16. März 2016 [recte: 2017] Fr. 215'164.10 netto (entspricht Fr. 228'773.60 brutto) nebst Zins bezahlt habe. Weiter verpflichtete sich der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 50'000.00 netto (Lohn) zu bezahlen. Die Parteien erklärten durch besagten Vergleich betreffend die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung auseinandergesetzt zu sein. Nicht auseinandersetzt seien die Parteien in Bezug auf die Berechnung und Zahlung des variablen Teils des Lohns des Beschwerdeführers während der Anstellung beim Beschwerdegegner (Urk. 28/7/17, Beilage).

- 8 -

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung etc. im Wesentlichen damit, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte. Bei den Ausführungen in der Strafanzeige, der Beschwerdegegner habe bewusst eine mangelhafte Abrechnung vorgelegt sowie nicht alle Post weitergeleitet, handle es sich entweder um reine Mutmassungen oder um Behauptungen, welche durch keinerlei Dokumente belegt worden seien. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Honorarforderungen hätten direkt ihm zugestanden und seien dem Beschwerdegegner nur anvertraut gewesen, könne nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe klarerweise ein Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner bzw. der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte und dem Beschwerdeführer bestanden. Doch selbst wenn dem so wäre, dass dem Beschwerdeführer die Honorarforderungen direkt zugestanden hätten und der Beschwerdegegner auf keine Art und Weise über diese hätte verfügen dürfen, würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Honorare "unrechtmässig verwendet" worden seien. Mit dem Eingang von Honoraren auf dem Konto der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte habe eine Vermischung des Geldes stattgefunden, womit gar nicht festgestellt werden könnte, welche Honorare allenfalls für laufende Kosten der Kanzlei verwendet worden seien und welche nicht (Urk. 6 S. 3).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, dass der Beschwerdegegner gemäss der Eintritts-Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, die von ihm – dem Beschwerdeführer – generierten Honorare in bestimmter Weise zu verwenden. Der Beschwerdegegner wäre zur Zahlung der Umsatzbeteiligung spätestens per 30. Juni 2015 verpflichtet gewesen. Es bestünden objektive, dokumentierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm geschuldete Umsatzbeteiligung zu bezahlen, der Beschwerdegegner somit seiner Werterhaltungspflicht nicht nachgekommen sei. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei einschlägig. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge (Beweis über die Liquiditätssituation der Kanzlei, Einvernahme des Beschwerdegegners)

- 9 - abgelehnt. Weiter bestünden objektive, dokumentierte Anhaltspunkte für einen versuchten Betrug. Der Beschwerdegegner habe die Abrechnung bewusst verzögert und ihm eine inhaltlich falsche, viel zu tiefe Abrechnung vom 30. November 2015 vorgelegt. Der Beschwerdegegner habe darauf vertraut, dass er diese Abrechnung nicht überprüfe, und versucht, ihn von der Prüfung der Abrechnung abzuhalten. Betreffend den Vorwurf der Sachentziehung resp. der unrechtmässigen Aneignung liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Urk. 2 S. 7 ff.).

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme ergänzend vor, dass sich aus der Eintritts-Vereinbarung lediglich eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozentsatzes des Gesamtumsatzes, jedoch keine Treuepflicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ergebe, womit eine Veruntreuung ausser Betracht falle. Doch selbst wenn von anvertrauen Vermögenswerten auszugehen wäre, könne nicht gesagt werden, es lägen alleine aufgrund der in der Beschwerdeschrift erwähnten Umstände konkrete und objektive Tatsachen vor, welche den Schluss zulassen würden, dass wahrscheinlich strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden seien (Urk. 13 S. 1 f.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinem Standpunkt fest. Er liess im Wesentlichen ausführen, es bestünden klare, objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die vereinnahmten Honorare für eigene Zwecke verwendet habe und nicht in der Lage gewesen sei, diese anvertrauten Gelder für die Bezahlung der Umsatzbeteiligung zu verwenden. Auch bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner versucht habe, ihn mit einer ungenügenden Abrechnung um den grösseren Teil der Umsatzbeteiligung zu bringen und ihn dergestalt zu schädigen (Urk. 20 S. 2 ff.).

E. 3.5 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder

- 10 - eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Der Treuhänder erlangt über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2, mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 13 S. 2), dass sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 N 22 und S. 8 f. N 24, Urk. 20 S. 8 N 24) – aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Eintritts-Vereinbarung (Urk. 3/2) keine Verpflichtung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ergibt, die vom Beschwerdeführer generierten Honorare in bestimmter Weise zu verwenden. Es handelt sich lediglich um die Fixierung der Höhe der Umsatzbeteiligung, die nach erfolgter Abrechnung dem Beschwerdeführer auszubezahlen ist. Die für eine Veruntreuung erforderliche Werterhaltungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Doch

- 11 - auch wenn dem so wäre, ergäben die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Anhaltspunkte (Urk. 2 S. 8 N 23) – entgegen dessen Ansicht (Urk. 2 S. 9 N 25) – nicht, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung vorzunehmen. Aus der unsubstantiierten Auflistung von Vorkommnissen (Urk. 2 S. 8 N 23) geht lediglich eine zivilrechtliche Streitigkeit über die Höhe der Umsatzbeteiligung hervor, aus welcher sich keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners ableiten lassen. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Beschwerdeschrift unter dem Punkt "Sachverhalt" denn auch aus, dass der Beschwerdegegner die Auszahlung mit verschiedenen Bedingungen habe verknüpfen wollen, die er, der Beschwerdeführer, nicht akzeptiert habe (Urk. 2 S. 7 N 18; vgl. Urk. 28/5/3 S. 13 F/A 45). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 N 23) ist im Übrigen in der Strafanzeige des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2016 nicht (generell) die Rede von einer "schlechten Liquiditätslage" der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte. Es wird einzig im Rahmen der Schilderung des geltend gemachten Vermögensschadens eine Schmälerung der Liquidität als Folge des dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhaltens erwähnt (Urk. 3/20 S. 7 N 15). Was ferner das Argument der schlechten Auslastung der Anwälte der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte anbelangt (Urk. 20 S.

E. 8 April 2016 noch bei ihm eingetroffene Anwaltspost bzw. Schreiben von Klienten oder Behörden in pendenten Verfahren zurückbehalten, zumal mit Absicht. Entsprechendes lässt sich auch den vom Verzeiger produzierten Beilagen nicht entnehmen. Zu Recht bringt der Beschuldigte vor, dass es jedenfalls nicht zu seinen anwaltlichen Pflichten gehörte, die in seiner Kanzlei eingehende Post nach an den Verzeiger gerichteter Post zu durchsuchen bzw. durchsuchen zu lassen und für die entsprechende Weiterleitung besorgt zu sein, zumal noch Monate nach dessen Weggang. Er durfte davon ausgehen, dass der Verzeiger selbst namentlich bei Banken, mit denen dieser in Geschäftsbeziehung stand, selber für die korrekte Zustellung benötigter Gutschrifts- und Belastungsanzeigen sowie entsprechender Kontoauszüge besorgt sein und dort bei entsprechendem Ausbleiben direkt intervenieren würde." 6.4. Auch die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Sachentziehung resp. unrechtmässige Aneignung erweist sich somit als korrekt.

7. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 10). - 18 -
  2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe, er verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Urk. 17, Urk. 25), keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten in den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nrn. UE200078, UH200042 und UV200020 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht - 19 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200077-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 31. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. März 2020, F-3/2017/10002712 (Dossier 1)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingaben vom 1. resp. 8. Juli 2016 liess Rechtsanwalt B._____ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A._____ wegen Betrugs etc. erstatten (Urk. 28/2-3; Verfahrens-Nr. F-3/2016/10022635). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 18. Januar 2017 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung etc. erstatten (Urk. 14/D1/1; Verfahrens-Nr. F-3/2017/10002712 [Dossier 1]). Am 3. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung einer Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung etc. (Dossier 1; Urk. 6).

2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hiergegen erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Strafverfahren F-3/2017/10002712 vom 3. März 2020 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Strafverfahren F-3/2017/10002712 gegen B._____ fortzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13). Der Beschwerdegegner verzichtete am 2. Juli 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), ebenso der Beschwerdegegner (Urk. 25). Antragsgemäss (Urk. 2 S. 3 N 1) wurden sowohl die Untersuchungsakten betreffend das Verfahren F-3/2017/10002712 aus dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE200078 (Urk. 14) als auch die

- 3 - Untersuchungsakten betreffend das Verfahren F-3/2016/10022635 aus den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UH200042 (Urk. 28) und Geschäfts-Nr. UV200020 (Urk. 29) beigezogen. II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).

- 4 -

2. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17. März 2014 schlossen der Beschwerdegegner als "Arbeitgeber" und der Beschwerdeführer als "Arbeitnehmer" einen Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer per 1. April 2014 als juristischer Mitarbeiter resp. Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei B._____ Rechtsanwälte eingestellt wurde. Als Lohn wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 12'000.00 zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart. Zusätzlich schlossen die Parteien eine Eintritts-Vereinbarung ab, welche gemäss Ziffer 22 des Arbeitsvertrags jenem vorging (Urk. 3/4). Gemäss Eintritts- Vereinbarung vom selben Tag zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ Rechtsanwälte galt folgende Regelung: B._____ Rechtsanwälte nimmt den Beschwerdeführer als Tax-Partner ins Team auf. Der Beschwerdeführer geniesst für die ersten zwei Jahre einen Sonderstatus, indem seine Gesamtbezüge pro Jahr (sog. Fixlohn gemäss Arbeitsvertrag und Zusatzvergütung) nicht von B._____ Rechtsanwälte abhängt (Non-Equity-Partner). Deckt der Gesamtumsatz seine eigenen Kosten, so erhält er auf dem überschiessenden Teil des Umsatzes 60%. Ab einem Gesamtumsatz von Fr. 800'000.00 erhält er auf dem Umsatz, welcher Fr. 800'000.00 übersteigt, 50%. Aus Gründen der Liquiditätssicherung erfolgt die Auszahlung mit Ausnahme des Fixlohnes gemäss Arbeitsvertrag gesamthaft unter der Bedingung, dass sämtliche seiner Honorare der Abrechnungsperiode eingegangen sind. Die Abrechnung erfolgt jährlich bis spätestens Ende Juni (Urk. 3/2). Mit E-Mail vom 29. November 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass die Abrechnungen für das Jahr 2014 sowie das erste Halbjahr 2015 bis zum 4. Dezember 2015 vorliegen müssten (Urk. 3/5). Daraufhin erging am 30. November 2015 eine Abrechnung für den Zeitraum von April 2014 bis März 2015, wonach dem Beschwerdeführer nach Eingang offener Debitoren Fr. 372'904.35 auszubezahlen seien. Per sofort seien Fr. 88'287.00 auszubezahlen (Urk. 3/6). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 monierte der Beschwerdeführer die Abrechnung (Urk. 3/7). Am 22. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdegegner, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten grossen Unmutes anfangs des neuen Jahres eine neue Vertragsgrundlage

- 5 - besprochen werde. Der Form halber sei der jetzige Vertrag per 30. Juni 2016 hiermit gekündigt (Urk. 3/8). Am 6. März 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, nunmehr die erforderlichen rechtlichen Massnahmen einzuleiten (Urk. 3/9), und mandatierte die vorliegende Rechtsvertreterin (Urk. 3/10). Der Beschwerdegegner äusserte am 23. März 2016 sein Bedauern über diese Entwicklung und hielt fest, er hoffe, möglichst bald eine abschliessende Lösung zu finden (Urk. 3/12). Am 24. März 2020 schrieb der Beschwerdegegner der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und erklärte, sie wären dankbar, wenn sie helfen könne, die Unklarheiten bezüglich der Abrechnung zu beseitigen (Urk. 3/13). Mit Schreiben vom 31. März 2016 zu Handen sämtlicher Partner von B._____ Rechtsanwälte forderte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen ein Gehalt von Fr. 474'842.30 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis

31. März 2015. Ausserdem erhob sie namens des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Kündigung und forderte eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung in Höhe von mindestens Fr. 300'000.00. Überdies forderte sie namens des Beschwerdeführers einen Ersatz für Steuerschaden in Höhe von mindestens Fr. 45'000.00. Weiter wurde den Partnern eine Frist bis zum 11. April 2016 angesetzt, um Details der Abrechnung vorzulegen und die Zahlung zu veranlassen. Weiter wurden die Partner darauf hingewiesen, dass die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 spätestens am

30. Juni 2016 fällig sei (Urk. 3/16). Am 1. April 2016 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Frist an zur Erfassung aller billable hours im … [Computerprogramm], zur Erstellung eines längst fälligen steuerrechtlichen Memorandums, zur vollständigen Rechnungsstellung bis und mit Ende März 2016 in allen von ihm betreuten Mandaten, zur Erstellung einer Pendenzenliste mit den aktiven, von ihm betreuten Mandaten sowie zur Erstellung einer Liste jener Mandate, die er nach Ausscheiden weiter zu betreuen gedenke. Für den Fall neuer Vorkommnisse behielt er sich eine fristlose Entlassung vor (Urk. 3/17).

- 6 - Mit Schreiben vom 4. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zu den Schreiben vom 23. März und 1. April 2016 (Urk. 3/14). Am 8. April 2016 wurde eine neue Abrechnung für April 2014 bis März 2015 erstellt, wonach Fr. 369'580.25 nach Eingang offener Debitoren auszuzahlen seien (Urk. 3/19). Gleichentags (Freitagabend) teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, seine Arbeit niederzulegen (Urk. 3/18). Der Beschwerdegegner erklärte per E-Mail am Sonntag, 10. April 2016, die "Arbeitsniederlegung" sei grundlos und unhaltbar, er erwarte ihn montags wieder am Arbeitsplatz (Urk. 28/7/1, Beilage 34). Am 13. April 2016 erfolgte eine weitere korrigierte Abrechnung für April 2014 bis März 2015 mit einem auszuzahlenden Betrag nach Eingang offener Debitoren in Höhe von Fr. 380'731.05, wobei angeboten wurde, Fr. 228'773.60 sofort auszuzahlen (Urk. 3/19). Am 14. April 2016 kündigte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag und Eintrittsvereinbarung) fristlos (Urk. 28/7/1, Beilage 40). Am 5. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich wegen Verletzung von Berufspflichten verzeigen (Urk. 28/7/1, Beilage 66). Am 1. resp. 8. Juli 2016 erstattete der Beschwerdegegner, mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertreten, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen jener Strafuntersuchung grob zusammengefasst – nebst Nötigung, unrechtmässiger Aneignung und Ehrverletzung resp. unlauterem Verhalten – vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 lediglich zum Schein erstellt zu haben. Er soll die Rechnungen nicht versandt haben, um die Aufwände nach dem Weggang von B._____ Rechtsanwälte unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen (Urk. 28/2, Urk. 3/20). Am 6. Dezember 2016 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen Klage gegen den Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Zürich und beantragte unter Vorbehalt der Nachklage die Verpflichtung des

- 7 - Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 528'773.60 netto zuzüglich 5% Zins auf Fr. 228'773.60 netto seit dem 30. November 2015 und 5% Zins auf Fr. 300'000.00 seit 15. April 2016 (Urk. 28/6/7/1). Am 18. Januar 2017 erstattete schliesslich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung etc. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdegegner sei illiquid und habe die ihm, dem Beschwerdeführer, zustehenden Gelder verbraucht. Da die Honorarforderungen aus den von ihm geführten Mandaten direkt ihm zustehen würden, seien diese dem Beschwerdegegner nur anvertraut gewesen. Weiter legt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner versuchten Betrug zur Last, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdegegner die Mangelhaftigkeit der Abrechnung bewusst herbeigeführt habe. Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Sachentziehung bzw. unrechtmässige Aneignung vor, da ihm nach dem Weggang nicht sämtliche Post weitergeleitet worden sei (Urk. 6 S. 1 f., Urk 14/D1/1). Mit Entscheid vom 7. September 2017 stellte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Disziplinarverfahren gegenüber dem Beschwerdegegner ein (Urk. 28/6/8, Beilage). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 schrieb das Arbeitsgericht Zürich das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Die Parteien hielten darin fest, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer per 16. März 2016 [recte: 2017] Fr. 215'164.10 netto (entspricht Fr. 228'773.60 brutto) nebst Zins bezahlt habe. Weiter verpflichtete sich der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 50'000.00 netto (Lohn) zu bezahlen. Die Parteien erklärten durch besagten Vergleich betreffend die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung auseinandergesetzt zu sein. Nicht auseinandersetzt seien die Parteien in Bezug auf die Berechnung und Zahlung des variablen Teils des Lohns des Beschwerdeführers während der Anstellung beim Beschwerdegegner (Urk. 28/7/17, Beilage).

- 8 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung etc. im Wesentlichen damit, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte. Bei den Ausführungen in der Strafanzeige, der Beschwerdegegner habe bewusst eine mangelhafte Abrechnung vorgelegt sowie nicht alle Post weitergeleitet, handle es sich entweder um reine Mutmassungen oder um Behauptungen, welche durch keinerlei Dokumente belegt worden seien. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Honorarforderungen hätten direkt ihm zugestanden und seien dem Beschwerdegegner nur anvertraut gewesen, könne nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe klarerweise ein Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner bzw. der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte und dem Beschwerdeführer bestanden. Doch selbst wenn dem so wäre, dass dem Beschwerdeführer die Honorarforderungen direkt zugestanden hätten und der Beschwerdegegner auf keine Art und Weise über diese hätte verfügen dürfen, würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Honorare "unrechtmässig verwendet" worden seien. Mit dem Eingang von Honoraren auf dem Konto der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte habe eine Vermischung des Geldes stattgefunden, womit gar nicht festgestellt werden könnte, welche Honorare allenfalls für laufende Kosten der Kanzlei verwendet worden seien und welche nicht (Urk. 6 S. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, dass der Beschwerdegegner gemäss der Eintritts-Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, die von ihm – dem Beschwerdeführer – generierten Honorare in bestimmter Weise zu verwenden. Der Beschwerdegegner wäre zur Zahlung der Umsatzbeteiligung spätestens per 30. Juni 2015 verpflichtet gewesen. Es bestünden objektive, dokumentierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm geschuldete Umsatzbeteiligung zu bezahlen, der Beschwerdegegner somit seiner Werterhaltungspflicht nicht nachgekommen sei. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei einschlägig. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge (Beweis über die Liquiditätssituation der Kanzlei, Einvernahme des Beschwerdegegners)

- 9 - abgelehnt. Weiter bestünden objektive, dokumentierte Anhaltspunkte für einen versuchten Betrug. Der Beschwerdegegner habe die Abrechnung bewusst verzögert und ihm eine inhaltlich falsche, viel zu tiefe Abrechnung vom 30. November 2015 vorgelegt. Der Beschwerdegegner habe darauf vertraut, dass er diese Abrechnung nicht überprüfe, und versucht, ihn von der Prüfung der Abrechnung abzuhalten. Betreffend den Vorwurf der Sachentziehung resp. der unrechtmässigen Aneignung liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Urk. 2 S. 7 ff.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme ergänzend vor, dass sich aus der Eintritts-Vereinbarung lediglich eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozentsatzes des Gesamtumsatzes, jedoch keine Treuepflicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ergebe, womit eine Veruntreuung ausser Betracht falle. Doch selbst wenn von anvertrauen Vermögenswerten auszugehen wäre, könne nicht gesagt werden, es lägen alleine aufgrund der in der Beschwerdeschrift erwähnten Umstände konkrete und objektive Tatsachen vor, welche den Schluss zulassen würden, dass wahrscheinlich strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden seien (Urk. 13 S. 1 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinem Standpunkt fest. Er liess im Wesentlichen ausführen, es bestünden klare, objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die vereinnahmten Honorare für eigene Zwecke verwendet habe und nicht in der Lage gewesen sei, diese anvertrauten Gelder für die Bezahlung der Umsatzbeteiligung zu verwenden. Auch bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner versucht habe, ihn mit einer ungenügenden Abrechnung um den grösseren Teil der Umsatzbeteiligung zu bringen und ihn dergestalt zu schädigen (Urk. 20 S. 2 ff.). 3.5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder

- 10 - eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Der Treuhänder erlangt über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2, mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 13 S. 2), dass sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7 N 22 und S. 8 f. N 24, Urk. 20 S. 8 N 24) – aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Eintritts-Vereinbarung (Urk. 3/2) keine Verpflichtung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ergibt, die vom Beschwerdeführer generierten Honorare in bestimmter Weise zu verwenden. Es handelt sich lediglich um die Fixierung der Höhe der Umsatzbeteiligung, die nach erfolgter Abrechnung dem Beschwerdeführer auszubezahlen ist. Die für eine Veruntreuung erforderliche Werterhaltungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Doch

- 11 - auch wenn dem so wäre, ergäben die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Anhaltspunkte (Urk. 2 S. 8 N 23) – entgegen dessen Ansicht (Urk. 2 S. 9 N 25) – nicht, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung vorzunehmen. Aus der unsubstantiierten Auflistung von Vorkommnissen (Urk. 2 S. 8 N 23) geht lediglich eine zivilrechtliche Streitigkeit über die Höhe der Umsatzbeteiligung hervor, aus welcher sich keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners ableiten lassen. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Beschwerdeschrift unter dem Punkt "Sachverhalt" denn auch aus, dass der Beschwerdegegner die Auszahlung mit verschiedenen Bedingungen habe verknüpfen wollen, die er, der Beschwerdeführer, nicht akzeptiert habe (Urk. 2 S. 7 N 18; vgl. Urk. 28/5/3 S. 13 F/A 45). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 N 23) ist im Übrigen in der Strafanzeige des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2016 nicht (generell) die Rede von einer "schlechten Liquiditätslage" der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte. Es wird einzig im Rahmen der Schilderung des geltend gemachten Vermögensschadens eine Schmälerung der Liquidität als Folge des dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhaltens erwähnt (Urk. 3/20 S. 7 N 15). Was ferner das Argument der schlechten Auslastung der Anwälte der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte anbelangt (Urk. 20 S. 8 N 28), so ist das Nachschieben von Argumenten in der Replik, die bereits mit der Beschwerdeschrift hätten dargelegt werden können, unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1), zumal es sich ohnehin um einen unbeachtlichen, pauschalen Verweis auf eine frühere Rechtsschrift im Rahmen des Strafverfahrens handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_288/2019 vom 27. Juni 2019 E. 1.2). Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners bestand im Übrigen auch kein Anlass für die Staatsanwaltschaft, die Liquiditätssituation der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte im fraglichen Zeitraum zu erheben (Urk. 2 S. 9 N 25). Ebenso wenig war eine weitere Befragung des Beschwerdegegners, welcher bereits am 29. August 2017 einvernommen worden war (Urk. 14/D1/6/1), angezeigt (Urk. 2 S. 9 N 25). Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung.

- 12 - 5.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2). 5.2. Gemäss Eintritts-Vereinbarung hätte die Abrechnung betreffend die Umsatzbeteiligung spätestens Ende Juni 2015 erfolgen sollen (Urk. 3/2 S. 4 Ziff. 19). Nach schriftlicher Mahnung des Beschwerdeführers vom 29. November 2015 (Urk. 3/5) erging die Abrechnung am 30. November 2015 (Urk. 3/6). Aus dieser zeitlichen Abweichung von der Eintritts-Vereinbarung geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 10 N 30) – kein Hinweis für ein betrügerisches Verhalten des Beschwerdegegners hervor. Gemäss der Abrechnung vom 30. November 2015 waren total Fr. 372'904.35 nach Eingang offener Debitoren resp. Fr. 88'287.00 per sofort auszuzahlen (Urk. 3/6). Gemäss korrigierter Version vom 8. April 2016 waren total Fr. 369'580.25 nach Eingang offener Debitoren auszubezahlen, wobei angeboten wurde Fr. 217'622.80 sofort auszubezahlen (Urk. 3/19 S. 2). Gemäss nochmals korrigierter Version vom 13. April 2016 betrug das Angebot zur sofortigen Auszahlung Fr. 228'773.60 resp. das Total Fr. 380'731.05 nach Eingang offener Debitoren (Urk. 3/19 S. 1). Die erste Abrechnung war somit nicht "nachweislich" Fr. 140'486.60 zu tief (Urk. 2 S. 9 N 28 und Urk. 20 S. 5 N 10); die Differenz zwischen Fr. 372'904.35 und Fr. 380'731.05 ist nicht derart hoch. Die vom Beschwerdeführer angeführte Differenz betrifft "einzig" die Höhe des sofort

- 13 - auszuschüttenden Betrages. Allein aus dieser Diskrepanz ergibt sich jedoch kein Hinweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, zumal sich der Beschwerdegegner – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 10 N 28) – im Rahmen des arbeitsrechtlichen Prozesses hierzu durchaus äusserte (Urk. 28/7/8, Beilage S. 99 f. N 130 f., wonach die Diskrepanz hauptsächlich auf den am 30. November 2015 angebrachten Abzug für angefangene und noch nicht verrechnete Leistungen zurückzuführen sei). Auch dass schlussendlich im März 2017 Fr. 228'773.60 ausbezahlt worden sind (Urk. 28/7/17, Beilage), stellt keinen Hinweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschwerdegegners bezüglich der ersten Abrechnung von November 2015 resp. für eine vorsätzlich, mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung erstellte falsche erste Abrechnung dar. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus der weiteren, unsubstantiierten Auflistung von Begebenheiten in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 9 f. N 28 und N 30). Diese zeigen – soweit es sich nicht ohnehin nur um Behauptungen handelt – lediglich auf, dass zwischen den Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffend die Abrechnung resp. die Höhe der Umsatzbeteiligung bestand resp. besteht, wie sie sich bereits aus der geschilderten Vorgeschichte (vgl. E. II. 2.) ergibt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Übrigen auch keinerlei Hinweise für Arglist vorliegen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte (Urk. 20 S. 10 N 35), war es ihm nach Zustellung der Abrechnung vom 30. November 2015 innert weniger Tage möglich, zu dieser mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 auf sieben Seiten Stellung zu nehmen, wobei er auf diverse, seines Erachtens bestehende Unklarheiten hinwies (Urk. 3/7). Von einer Nichtüberprüfbarkeit resp. Unzumutbarkeit der Überprüfung der Abrechnung kann somit keine Rede sein. Weshalb der Beschwerdegegner davon hätte ausgehen sollen, der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, werde die Abrechnung unter den gegebenen Umständen nicht überprüfen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch kann aus der Kündigung des Beschwerdegegners Ende Dezember 2015 (Urk. 3/8) nicht abgeleitet werden, diese habe den Beschwerdeführer von der Überprüfung der Abrechnung abhalten sollen (Urk. 2 S. 10 N 30). Selbiges gilt für das Argument der Nichtlieferung von "Details" (Urk. 2 S. 9 N 28), zumal es sich um

- 14 - eine unsubstantiierte Behauptung handelt und solche unstrittig mit der neuen Abrechnung von April 2016 vorgelegt wurden (Urk. 20 S. 5 N 10 und S. 11 N 37). 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft korrekt fest hielt (Urk. 6 S. 3), dass zum Vorwurf des Betrugs lediglich Mutmassungen resp. Behauptungen des Beschwerdeführers vorliegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermögen hieran nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 N 28, Urk. 20 S. 11 N 39) liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Abrechnung bewusst verzögert und dem Beschwerdeführer eine falsche Abrechnung vorgelegt habe im Vertrauen darauf, dass der Beschwerdeführer diese nicht überprüfe, resp. er sogar versucht haben soll, ihn von der Prüfung abzuhalten, um ihn um den grösseren Teil der Umsatzbeteiligung zu bringen und ihn so zu schädigen. Auch in diesem Punkt erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung somit als korrekt. 6.1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen, wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB strafbar. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, erfüllt dieser den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB. Gemäss Art. 141 StGB macht sich wegen Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 6.2.1. Betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Sachentziehung resp. unrechtmässiger Aneignung durch Nichtweiterleitung von Post macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Staatsanwaltschaft geltend (Urk. 2 S. 11 N 32, Urk. 20 S. 11 N 41). 6.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern

- 15 - verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 3, 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 5.2 und 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2). 6.2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den Ausführungen zum Vorwurf der Nichtweiterleitung von Post entweder um reine Mutmassungen oder aber um mit keinerlei Dokumenten belegte Behauptungen handle (Urk. 6 S. 3). Aus der Begründung gehen somit zumindest die wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft hervor, weshalb sie den Vorwurf der Sachentziehung resp. unrechtmässigen Aneignung einstellte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer zu diesen Vorwürfen in seiner Beschwerdeschrift auf seine Strafanzeige sowie die entsprechenden Dokumente verweist, mit welchen sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 2 S. 11 N 32), erweist sich die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um blosse Mutmassungen resp. unbelegte Behauptungen, nach Sichtung besagter Dokumente – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (E. II. 6.3.2) – als zutreffend. Die Frage, ob ein derartiger Verweis in der Beschwerdeschrift auf eine frühere Rechtsschrift überhaupt zulässig ist, kann daher offen gelassen werden. 6.3.2. Der Beschwerdeführer äusserte in der Strafanzeige den Verdacht, dass der Beschwerdegegner ihm an B._____ Rechtsanwälte zugestellte

- 16 - Bankunterlagen eines Klienten vorenthalten habe und dementsprechend wohl auch weitere Post (Urk. 14/D1/1 S. 28-31). Aus den Akten ergibt sich das Folgende: Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am

28. Dezember 2016 zur Herausgabe sämtlicher Korrespondenz, die seit seinem letzten Arbeitstag am 14. April 2016 eingegangen sei, aufgefordert hatte (Urk. 14/D1/2/16), teilte der Beschwerdegegner diesem am 3. Januar 2017 mit, dass er selbstverständlich alle mandatskritische Post nach bestem Wissen und Gewissen weitergeleitet habe (Urk. 14/D1/2/17 S. 1). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2017 bestritt der Beschwerdegegner, an den Beschwerdeführer gerichtete Post nicht weitergeleitet zu haben (Urk. 14/D1/6/1 S. 17F/A 75). Dass die Kontoauszüge von April bis August 2016 die Anschrift "Dr. A._____ B._____ Rechtsanwälte" (Urk. 14/D1/2/14b-f) tragen, ist kein Nachweis für die effektive Zustellung der Belege durch die C._____ an die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte, zumal die C._____ am

8. Juni 2016 über den Adresswechsel informiert worden war (Urk. 14/D1/2/13 S. 3). Entscheidend ist jedoch, dass sich selbst bei Zustellung besagter Unterlagen an B._____ Rechtsanwälte hieraus noch kein Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Zurückbehalten derselben durch den Beschwerdegegner ergibt. Irgendwelche konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner für den Beschwerdeführer eingegangene Post vorsätzlich nicht an diesen weitergeleitet hätte, liegen nicht vor, zumal nicht einmal der Beschwerdeführer selbst geltend machte, explizit monatlich nach den ausbleibenden Bankunterlagen bei B._____ Rechtsanwälte nachgefragt zu haben. Darüber hinaus liegen bezüglich der Bankunterlagen auch keine Anhaltspunkte für eine Aneignungsabsicht des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 137 StGB vor. Bezüglich der angeblich weiteren nicht weitergeleiteten Post erübrigen sich weitergehende Ausführungen, handelt es sich doch bei besagtem Vorwurf um eine reine Mutmassung (Urk. 14/D1/1 S. 30 N 121). 6.3.3. Im Übrigen hielt bereits die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, bei welcher der Beschwerdeführer weitestgehend dieselbe Argumentation wie in seiner Strafanzeige vorbrachte (Urk. 28/7/5, Beilage, S. 2- 4), mit Beschluss vom 7. September 2017 im Zusammenhang mit der vom

- 17 - Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erstatteten Verzeigung unmissverständlich Folgendes fest (Urk. 28/6/8, Beilage S. 13 f.): "Auch bezüglich physischer Post traf grundsätzlich den Verzeiger [Beschwerdeführer] die Pflicht, sofort nach seinem tatsächlichen Ausscheiden aus der Kanzlei des Beschuldigten [Beschwerdegegner] (am 8. April 2016) beim betreffenden Postamt für die Umleitung der an ihn adressierten Zustellungen zu sorgen. […] Der Verzeiger macht nicht geltend, der Beschuldigte habe offensichtlich für den Verzeiger bestimmte, namentlich kurz nach dem

8. April 2016 noch bei ihm eingetroffene Anwaltspost bzw. Schreiben von Klienten oder Behörden in pendenten Verfahren zurückbehalten, zumal mit Absicht. Entsprechendes lässt sich auch den vom Verzeiger produzierten Beilagen nicht entnehmen. Zu Recht bringt der Beschuldigte vor, dass es jedenfalls nicht zu seinen anwaltlichen Pflichten gehörte, die in seiner Kanzlei eingehende Post nach an den Verzeiger gerichteter Post zu durchsuchen bzw. durchsuchen zu lassen und für die entsprechende Weiterleitung besorgt zu sein, zumal noch Monate nach dessen Weggang. Er durfte davon ausgehen, dass der Verzeiger selbst namentlich bei Banken, mit denen dieser in Geschäftsbeziehung stand, selber für die korrekte Zustellung benötigter Gutschrifts- und Belastungsanzeigen sowie entsprechender Kontoauszüge besorgt sein und dort bei entsprechendem Ausbleiben direkt intervenieren würde." 6.4. Auch die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Sachentziehung resp. unrechtmässige Aneignung erweist sich somit als korrekt.

7. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 10).

- 18 -

2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe, er verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Urk. 17, Urk. 25), keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten in den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nrn. UE200078, UH200042 und UV200020 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

- 19 - eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann