opencaselaw.ch

UE200051

Einstellung

Zürich OG · 2020-07-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2019 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz an, namentlich eine Wegweisung sowie ein Kontakt- und Ra- yonverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Seine Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) ersuchte in der Folge beim Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Dietikon um deren Verlängerung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 ordnete dieses die Fortdauer der von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts an (Urk. 3/3). Mit Urteil vom 31. Dezember 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht schliesslich die Geltung der Schutz- massnahmen bis 31. März 2020 (Urk. 8/2).

E. 1.1 Das Statthalteramt führt in seiner Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2020 aus, eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setze voraus, dass einer bestimm- ten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter An- drohung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht- Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt werde. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Dezember 2019 habe dem Be- schwerdegegner 1 erst am 9. Januar 2020 eröffnet werden können. Somit sei ihm

- 7 - diese erst nach den gesendeten Nachrichten rechtsgültig zugestellt worden. Für eine rechtsgültige Eröffnung bzw. Zustellung reiche der Umstand nicht aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 ein Foto der Verfügung am 8. Januar 2020 per WhatsApp zugestellt habe. Somit könne dem Beschwerdegeg- ner 1 kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 8/1).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das Statthalteramt gehe fehl, wenn es behaupte, dem Beschwerdegegner 1 sei der Entscheid erst am 9. Janu- ar 2020 zugestellt worden, denn wie aus den Akten eines anderen gegen diesen laufenden Strafverfahrens hervorgehe, habe das Zwangsmassnahmengericht be- reits mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 eine Verlängerung der Schutzmass- nahmen bis zum definitiven Entscheid angeordnet. Diese sei vorab per Fax glei- chentags versendet und danach per Briefpost an die Kantonspolizei Zürich zuge- stellt worden (Urk. 2 S. 6). Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

31. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei am

3. Januar 2020 der Kantonspolizei zugestellt worden. Diese habe dem Beschwer- degegner 1 die beiden Entscheide erst am 9. Januar 2020 zukommen lassen können (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe trotz Wegweisung aus der Wohnung keine Zustelladresse im Sinne von §°4 Abs. 3 GSG bezeichnet, weshalb das Zwangsmassnahmenge- richt seine Entscheide der Kantonspolizei Zürich zugestellt habe. Somit sei der Entscheid vom 31. Dezember 2019 dem Beschwerdegegner 1 spätestens am

3. Januar 2020 (Datum der Zustellung an die Kantonspolizei) rechtsgültig zuge- stellt worden. Folglich habe er sich durch seine Nachrichten und Anrufe an die Beschwerdeführerin am 7. und 8. Januar 2020 klar strafbar gemacht. Wann die Verfügung vom 24. Dezember 2019 dem Beschwerdegegner 1 zugestellt worden sei, könne offengelassen werden, da der Endentscheid des Gerichtes bereits vor dem Verfassen der betreffenden Nachrichten durch den Beschwerdegegner 1 der Kantonspolizei rechtsgültig zugestellt worden sei (Urk. 2 S. 5 ff.).

- 8 -

2. Rechtliches

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin." Weiter liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen.

- 3 -

E. 2.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).

E. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu rest- riktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz

- 9 - "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundes- gerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. auch LANDSHUT/- BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a. a. O., N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO).

E. 2.3 Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem In- halt der jeweiligen Verfügung. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand vor- sätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist das Wissen des Täters um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ih- rer Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten. Am Vorsatz fehlt es somit, wenn der Betroffene vom Inhalt der ihm zugestellten Sendung mit einer amtlichen Verfügung noch keine Kenntnis genommen hat. Die tatsächliche Kenntnisnahme darf selbst im Falle schuldhafter Vereitelung nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 und 3.2). Eine Verfügung kann trotz mangelhafter Eröffnung Rechtswirkungen entfalten, was indes voraussetzt, dass der Adressat bereits vor der Zustellung der Verfü- gung von dieser Kenntnis erlangt hat. Selbst in diesem Fall bleibt die Strafdro- hung indes wirkungslos, wenn nicht erstellt ist, dass der Adressat auch von eben- dieser Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte (BGE 104 III 12 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1).

- 10 -

E. 2.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 31. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der Schutzmassnah- men bis zum 31. März 2020 dem Beschwerdegegner 1 erst am 9. Januar 2020 durch die Kantonspolizei Zürich übergeben werden konnte. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin ein und ergibt sich unzweideutig aus dem bei den Akten lie- genden und vom Beschwerdegegner 1 unterzeichneten Empfangsschein (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 = Urk. 8/2, je entsprechender Empfangsschein). Dem Polizeirapport vom 10. Januar 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verfügung auf- grund der Festtage und der telefonischen Unerreichbarkeit des Beschwerdegeg- ners 1 diesem erst am 9. Januar 2020 um 12:10 Uhr in der Polizeistation Dietikon habe ausgehändigt werden können (Urk. 3/1 = Urk. 8/2). Der Empfangsschein be- treffend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2019 ist ebenfalls auf den 9. Januar 2020 datiert und vom Beschwerdegegner 1 unter- zeichnet. Somit ist festzuhalten, dass beide Entscheide dem Beschwerdegegner 1 am 9. Januar 2020 durch die Kantonspolizei Zürich ausgehändigt wurden.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe mit seinen Nachrichten und Anrufen vom 7. und 8. Januar 2020 gegen das Kontakt- verbot verstossen, da der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

31. Dezember 2019 bereits am 3. Januar 2020 – und damit noch vor den inkrimi- nierten Handlungen – der Kantonspolizei zugestellt worden sei. Gemäss § 4 Abs. 3 GSG sei die rechtsgültige Zustellung des Entscheids an den Beschwerde- gegner 1 damit am 3. Januar 2020 erfolgt (Urk. 2 S. 6 f.).

E. 2.6 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als – mangels Angabe einer neuen Zustelladresse durch den aus der Wohnung gewiesenen Beschwer- degegner 1 – mit der Zustellung des Entscheides des Zwangsmassnahmenge- richts an die Kantonspolizei Zürich die Zustellfiktion im Sinne von § 4 Abs. 3 GSG eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt gilt der betreffende Entscheid demnach als zugestellt und es ist Sache der Kantonspolizei, diesen dem Adressaten in geeig- neter Form zur Kenntnis zu bringen. Von der rechtsgültigen Zustellung der Verfü- gung an deren Adressaten (bzw. vorliegend dem Eintreten der Zustellfiktion) ab- zugrenzen ist jedoch die Frage nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den

- 11 - Adressaten von der Verfügung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 292 StGB ebenfalls vorausgesetzt wird.

E. 2.7 Die beiden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. und

31. Dezember 2019 konnten dem Beschwerdegegner 1 am 9. Januar 2020 von der Kantonspolizei Zürich persönlich ausgehändigt werden. Mit der sprachlichen Hilfe einer Drittperson konnte dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ad- ressaten sodann deren Inhalt erläutert werden (Urk. 8/2). Erst in diesem Zeitpunkt erfolgte somit die tatsächliche Kenntnisnahme von den beiden Entscheiden durch den Beschwerdegegner 1, zumal es der Kantonspolizei bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen war, mit dem Beschwerdegegner 1 auf anderem Weg (etwa tele- fonisch) in Kontakt zu treten (Urk. 3/1 = Urk. 8/2). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin kann der Eintritt der Zustellfiktion durch die Übermittlung der Entscheide an die Kantonspolizei nicht mit deren tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdegegner 1 gleichgesetzt werden, kann doch – wie erwähnt – zwar die Zustellung, nicht hingegen die tatsächliche Kenntnisnahme von einer amtlichen Verfügung fingiert werden. Dass der Beschwerdegegner 1 bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt von den beiden Entscheiden Kenntnis erlangt hätte, so- dass diese trotz mangelhafter Eröffnung hätten Rechtswirkungen entfalten kön- nen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gel- tend gemacht. Somit hatte der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Versandes der inkriminier- ten Nachrichten am 7. und 8. Januar 2020 noch gar keine Möglichkeit der tatsäch- lichen Kenntnisnahme von den beiden Entscheiden des Zwangsmassnahmenge- richts gehabt. Folglich konnten die erwähnten Entscheide noch keine Rechtswir- kungen entfalten und dem Beschwerdegegner 1 kann nicht zur Last gelegt wer- den, er habe sich im Wissen um die ergangene Anordnung bewusst und willent- lich über diese hinweggesetzt.

E. 2.8 Mangels (Möglichkeit der) Kenntnisnahme von der strafbewehrten amtlichen Verfügung und der damit verbundenen Strafandrohung fehlt es somit am erforder- lichen Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 292 StGB, sodass eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 für Handlungen vor dem 9. Januar 2020

- 12 - von vornherein ausser Betracht fällt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – wie das Statthalteramt zutreffend festhält – auch die Zustellung eines Fo- tos der Verfügung vom 31. Dezember 2019 durch die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1 klarerweise keine rechtsgültige Eröffnung darstellt; umso mehr vor dem Hintergrund, dass letzterer – wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist (Urk. 8/2) – der deutschen Sprache gar nicht mächtig ist.

E. 2.9 hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Von der einge- henden Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist folglich abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.

3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Art. 425 StPO) auf Fr. 800.– festzusetzen.

E. 3 Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde ab- gegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Per- sonen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Die Einstellungsverfügung datiert vom 11. Februar 2020 (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 8/1), womit die Zustellung an die Beschwerdeführerin frühestens am Folge- tag, dem 12. Februar 2020 (Mittwoch), erfolgt sein kann. Folglich lief die 10-tägige

- 4 - Beschwerdefrist bis und mit Montag, 24. Februar 2020 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Datum Poststempel) wurde die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben.

E. 4 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 4.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdefüh- rerin macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zur Grundsatzfrage der Be- schwer bzw. der unmittelbaren Rechtsverletzung (Urk. 2 S. 4).

E. 4.2 Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO knüpft an den Rechtsgutsbegriff an. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vorliegend unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist der Schutzzweck des hier massgeblichen Art. 292 StGB beachtlich, mithin die Frage, ob diese Bestimmung auch Interessen des Einzelnen schützen will.

E. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung von Art. 292 StGB vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einord- nung von Art. 292 StGB im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuches "Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt" ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Nur mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derent- willen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB indirekt naturgemäss immer auch den Interessen derjenigen Per-

- 5 - son dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht je- der solchen Person auch Geschädigten- und gegebenenfalls Privatklägerstellung zu. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass grundsätzlich immer eine Ge- schädigtenstellung derjenigen Person zuerkannt werden müsste, zu deren Guns- ten eine strafbewehrte amtliche Verfügung ergangen ist. Dies ist nicht Sinn und Zweck von Art. 292 StGB, welcher in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern bzw. den Autoritätsanspruch des verfügenden bzw. ver- urteilenden Staates schützen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom

11. November 2019 E. 5 m.H.).

E. 4.4 Von diesem Grundsatz abzuweichen ist in Fällen, wo ein eminentes Interes- se daran besteht, dass die Anordnung, welche bei Nichtbefolgen mit Strafe be- droht ist, von der Gegenpartei beachtet wird. Das Bundesgericht erkennt eine sol- che Konstellation bei Vorliegen einer von einem Beschwerdeführer im eigenen In- teresse im summarischen Verfahren erstrittenen superprovisorischen Verfügung. Dort gehe es eben um den besonderen Schutz dieser superprovisorischen Verfü- gung (Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt – gegeben, zielt die erlassene Gewaltschutzverfügung doch gerade auf den Schutz der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat diese ein eminentes Interesse an der Einhaltung der verfügten Gewaltschutzmassnahmen seitens des Beschwerdegegners 1. Somit ist die Be- schwerdeführerin als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen.

E. 4.5 Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privat- kläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistel- lung grundsätzlich nicht anfechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2015 vom

28. April 2015 E. 4.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: BSK StPO, a.a.O., N 4 f. und 7 zu Art. 118). Eine entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin fehlt vorliegend.

- 6 -

E. 4.6 Die Einschränkung, ohne Konstituierung als Privatkläger eine Einstellungs- verfügung mangels Parteistellung nicht anfechten zu können, gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungs- recht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2015 vom

28. April 2015 E. 4.2 m.H. auf das Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 m.w.H.). Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konstituierung vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle der Einstellung der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 118 mit Verweisung auf ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.w.H.; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: BSK StPO, a.a.O. N 12a zu Art. 118). Da vorliegend gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Ein- stellung bzw. Nichtanhandnahme erging, hatte die Beschwerdeführerin bislang keine Gelegenheit, sich zur Konstituierung als Privatklägerin zu äussern. Folglich sind ihr volle Parteirechte einzuräumen, womit sie auch zur Beschwerde legiti- miert ist.

E. 4.7 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III.

1. Parteistandpunkte

E. 5 Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, ad ST.2020.652 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, ad ST.2020.652, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200051-O/U/BUT Verfügung vom 16. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einststellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 11. Februar 2020, ST.2020.652

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2019 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz an, namentlich eine Wegweisung sowie ein Kontakt- und Ra- yonverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Seine Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) ersuchte in der Folge beim Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Dietikon um deren Verlängerung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 ordnete dieses die Fortdauer der von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts an (Urk. 3/3). Mit Urteil vom 31. Dezember 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht schliesslich die Geltung der Schutz- massnahmen bis 31. März 2020 (Urk. 8/2).

2. Am 7. und 8. Januar 2020 liess der Beschwerdegegner 1 der Beschwerde- führerin mehrere Nachrichten per WhatsApp zukommen, was letztere bei der Kantonspolizei Zürich anzeigte (Urk. 8/2). Diese rapportierte zu Handen des zu- ständigen Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 3/1 = Urk. 8/2). In der Folge erliess das Statthalteramt am 11. Februar 2020 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 8/1). Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 24. Februar 2020 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): " 1. Es sei die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 11. Februar 2020 (ref: ST.2020.652) aufzuheben und es sei das Statthalteramt Dietikon anzuweisen, die Strafuntersuchung anhandzunehmen bzw. fortzusetzen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin." Weiter liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen.

- 3 -

3. Die Untersuchungsakten des Statthalteramts wurden beigezogen (Urk. 8). Von prozessualen Weiterungen kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zu deren Beurteilung zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

2. Weil von der Beschwerdeführerin thematisiert (Urk. 2 S. 3), sei darauf hin- gewiesen, dass die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz be- gründeten Verfügung einstellt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Ist bereits bei Eingang des Polizeirapports zu erkennen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ergeht eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO (RIKLIN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 357 StPO). Vorliegend stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung zwar formell ein. Indes nahm es keine Untersuchungshandlungen vor oder ordnete solche an, sondern traf seinen Entscheid allein aufgrund des Polizeirapports. Faktisch kommt dieses Vorgehen einer Nichtanhandnahme gleich, vor deren Erlass keine Ankündigung an die Parteien gemäss Art. 318 StPO zu erfolgen hat.

3. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist innert 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde ab- gegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Per- sonen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Die Einstellungsverfügung datiert vom 11. Februar 2020 (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 8/1), womit die Zustellung an die Beschwerdeführerin frühestens am Folge- tag, dem 12. Februar 2020 (Mittwoch), erfolgt sein kann. Folglich lief die 10-tägige

- 4 - Beschwerdefrist bis und mit Montag, 24. Februar 2020 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Datum Poststempel) wurde die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben. 4. 4.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdefüh- rerin macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zur Grundsatzfrage der Be- schwer bzw. der unmittelbaren Rechtsverletzung (Urk. 2 S. 4). 4.2 Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO knüpft an den Rechtsgutsbegriff an. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vorliegend unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist der Schutzzweck des hier massgeblichen Art. 292 StGB beachtlich, mithin die Frage, ob diese Bestimmung auch Interessen des Einzelnen schützen will. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung von Art. 292 StGB vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einord- nung von Art. 292 StGB im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuches "Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt" ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Nur mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derent- willen die Verfügung erlassen wurde. Mit anderen Worten kommt, auch wenn Art. 292 StGB indirekt naturgemäss immer auch den Interessen derjenigen Per-

- 5 - son dient, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, nicht je- der solchen Person auch Geschädigten- und gegebenenfalls Privatklägerstellung zu. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass grundsätzlich immer eine Ge- schädigtenstellung derjenigen Person zuerkannt werden müsste, zu deren Guns- ten eine strafbewehrte amtliche Verfügung ergangen ist. Dies ist nicht Sinn und Zweck von Art. 292 StGB, welcher in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern bzw. den Autoritätsanspruch des verfügenden bzw. ver- urteilenden Staates schützen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom

11. November 2019 E. 5 m.H.). 4.4 Von diesem Grundsatz abzuweichen ist in Fällen, wo ein eminentes Interes- se daran besteht, dass die Anordnung, welche bei Nichtbefolgen mit Strafe be- droht ist, von der Gegenpartei beachtet wird. Das Bundesgericht erkennt eine sol- che Konstellation bei Vorliegen einer von einem Beschwerdeführer im eigenen In- teresse im summarischen Verfahren erstrittenen superprovisorischen Verfügung. Dort gehe es eben um den besonderen Schutz dieser superprovisorischen Verfü- gung (Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt – gegeben, zielt die erlassene Gewaltschutzverfügung doch gerade auf den Schutz der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat diese ein eminentes Interesse an der Einhaltung der verfügten Gewaltschutzmassnahmen seitens des Beschwerdegegners 1. Somit ist die Be- schwerdeführerin als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. 4.5 Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privat- kläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistel- lung grundsätzlich nicht anfechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2015 vom

28. April 2015 E. 4.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: BSK StPO, a.a.O., N 4 f. und 7 zu Art. 118). Eine entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin fehlt vorliegend.

- 6 - 4.6 Die Einschränkung, ohne Konstituierung als Privatkläger eine Einstellungs- verfügung mangels Parteistellung nicht anfechten zu können, gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungs- recht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2015 vom

28. April 2015 E. 4.2 m.H. auf das Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 m.w.H.). Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konstituierung vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle der Einstellung der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 118 mit Verweisung auf ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.w.H.; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: BSK StPO, a.a.O. N 12a zu Art. 118). Da vorliegend gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Ein- stellung bzw. Nichtanhandnahme erging, hatte die Beschwerdeführerin bislang keine Gelegenheit, sich zur Konstituierung als Privatklägerin zu äussern. Folglich sind ihr volle Parteirechte einzuräumen, womit sie auch zur Beschwerde legiti- miert ist. 4.7 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III.

1. Parteistandpunkte 1.1 Das Statthalteramt führt in seiner Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2020 aus, eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setze voraus, dass einer bestimm- ten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter An- drohung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht- Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt werde. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Dezember 2019 habe dem Be- schwerdegegner 1 erst am 9. Januar 2020 eröffnet werden können. Somit sei ihm

- 7 - diese erst nach den gesendeten Nachrichten rechtsgültig zugestellt worden. Für eine rechtsgültige Eröffnung bzw. Zustellung reiche der Umstand nicht aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 ein Foto der Verfügung am 8. Januar 2020 per WhatsApp zugestellt habe. Somit könne dem Beschwerdegeg- ner 1 kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 8/1). 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das Statthalteramt gehe fehl, wenn es behaupte, dem Beschwerdegegner 1 sei der Entscheid erst am 9. Janu- ar 2020 zugestellt worden, denn wie aus den Akten eines anderen gegen diesen laufenden Strafverfahrens hervorgehe, habe das Zwangsmassnahmengericht be- reits mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 eine Verlängerung der Schutzmass- nahmen bis zum definitiven Entscheid angeordnet. Diese sei vorab per Fax glei- chentags versendet und danach per Briefpost an die Kantonspolizei Zürich zuge- stellt worden (Urk. 2 S. 6). Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

31. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei am

3. Januar 2020 der Kantonspolizei zugestellt worden. Diese habe dem Beschwer- degegner 1 die beiden Entscheide erst am 9. Januar 2020 zukommen lassen können (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe trotz Wegweisung aus der Wohnung keine Zustelladresse im Sinne von §°4 Abs. 3 GSG bezeichnet, weshalb das Zwangsmassnahmenge- richt seine Entscheide der Kantonspolizei Zürich zugestellt habe. Somit sei der Entscheid vom 31. Dezember 2019 dem Beschwerdegegner 1 spätestens am

3. Januar 2020 (Datum der Zustellung an die Kantonspolizei) rechtsgültig zuge- stellt worden. Folglich habe er sich durch seine Nachrichten und Anrufe an die Beschwerdeführerin am 7. und 8. Januar 2020 klar strafbar gemacht. Wann die Verfügung vom 24. Dezember 2019 dem Beschwerdegegner 1 zugestellt worden sei, könne offengelassen werden, da der Endentscheid des Gerichtes bereits vor dem Verfassen der betreffenden Nachrichten durch den Beschwerdegegner 1 der Kantonspolizei rechtsgültig zugestellt worden sei (Urk. 2 S. 5 ff.).

- 8 -

2. Rechtliches 2.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu rest- riktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz

- 9 - "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundes- gerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. auch LANDSHUT/- BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a. a. O., N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). 2.3 Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem In- halt der jeweiligen Verfügung. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand vor- sätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist das Wissen des Täters um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ih- rer Missachtung sowie der Wille, der Anordnung trotzdem keine Folge zu leisten. Am Vorsatz fehlt es somit, wenn der Betroffene vom Inhalt der ihm zugestellten Sendung mit einer amtlichen Verfügung noch keine Kenntnis genommen hat. Die tatsächliche Kenntnisnahme darf selbst im Falle schuldhafter Vereitelung nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 und 3.2). Eine Verfügung kann trotz mangelhafter Eröffnung Rechtswirkungen entfalten, was indes voraussetzt, dass der Adressat bereits vor der Zustellung der Verfü- gung von dieser Kenntnis erlangt hat. Selbst in diesem Fall bleibt die Strafdro- hung indes wirkungslos, wenn nicht erstellt ist, dass der Adressat auch von eben- dieser Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte (BGE 104 III 12 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1).

- 10 - 2.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 31. Dezember 2019 betreffend die Verlängerung der Schutzmassnah- men bis zum 31. März 2020 dem Beschwerdegegner 1 erst am 9. Januar 2020 durch die Kantonspolizei Zürich übergeben werden konnte. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin ein und ergibt sich unzweideutig aus dem bei den Akten lie- genden und vom Beschwerdegegner 1 unterzeichneten Empfangsschein (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 = Urk. 8/2, je entsprechender Empfangsschein). Dem Polizeirapport vom 10. Januar 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verfügung auf- grund der Festtage und der telefonischen Unerreichbarkeit des Beschwerdegeg- ners 1 diesem erst am 9. Januar 2020 um 12:10 Uhr in der Polizeistation Dietikon habe ausgehändigt werden können (Urk. 3/1 = Urk. 8/2). Der Empfangsschein be- treffend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2019 ist ebenfalls auf den 9. Januar 2020 datiert und vom Beschwerdegegner 1 unter- zeichnet. Somit ist festzuhalten, dass beide Entscheide dem Beschwerdegegner 1 am 9. Januar 2020 durch die Kantonspolizei Zürich ausgehändigt wurden. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe mit seinen Nachrichten und Anrufen vom 7. und 8. Januar 2020 gegen das Kontakt- verbot verstossen, da der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom

31. Dezember 2019 bereits am 3. Januar 2020 – und damit noch vor den inkrimi- nierten Handlungen – der Kantonspolizei zugestellt worden sei. Gemäss § 4 Abs. 3 GSG sei die rechtsgültige Zustellung des Entscheids an den Beschwerde- gegner 1 damit am 3. Januar 2020 erfolgt (Urk. 2 S. 6 f.). 2.6 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als – mangels Angabe einer neuen Zustelladresse durch den aus der Wohnung gewiesenen Beschwer- degegner 1 – mit der Zustellung des Entscheides des Zwangsmassnahmenge- richts an die Kantonspolizei Zürich die Zustellfiktion im Sinne von § 4 Abs. 3 GSG eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt gilt der betreffende Entscheid demnach als zugestellt und es ist Sache der Kantonspolizei, diesen dem Adressaten in geeig- neter Form zur Kenntnis zu bringen. Von der rechtsgültigen Zustellung der Verfü- gung an deren Adressaten (bzw. vorliegend dem Eintreten der Zustellfiktion) ab- zugrenzen ist jedoch die Frage nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den

- 11 - Adressaten von der Verfügung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 292 StGB ebenfalls vorausgesetzt wird. 2.7 Die beiden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. und

31. Dezember 2019 konnten dem Beschwerdegegner 1 am 9. Januar 2020 von der Kantonspolizei Zürich persönlich ausgehändigt werden. Mit der sprachlichen Hilfe einer Drittperson konnte dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ad- ressaten sodann deren Inhalt erläutert werden (Urk. 8/2). Erst in diesem Zeitpunkt erfolgte somit die tatsächliche Kenntnisnahme von den beiden Entscheiden durch den Beschwerdegegner 1, zumal es der Kantonspolizei bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen war, mit dem Beschwerdegegner 1 auf anderem Weg (etwa tele- fonisch) in Kontakt zu treten (Urk. 3/1 = Urk. 8/2). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin kann der Eintritt der Zustellfiktion durch die Übermittlung der Entscheide an die Kantonspolizei nicht mit deren tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdegegner 1 gleichgesetzt werden, kann doch – wie erwähnt – zwar die Zustellung, nicht hingegen die tatsächliche Kenntnisnahme von einer amtlichen Verfügung fingiert werden. Dass der Beschwerdegegner 1 bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt von den beiden Entscheiden Kenntnis erlangt hätte, so- dass diese trotz mangelhafter Eröffnung hätten Rechtswirkungen entfalten kön- nen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gel- tend gemacht. Somit hatte der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Versandes der inkriminier- ten Nachrichten am 7. und 8. Januar 2020 noch gar keine Möglichkeit der tatsäch- lichen Kenntnisnahme von den beiden Entscheiden des Zwangsmassnahmenge- richts gehabt. Folglich konnten die erwähnten Entscheide noch keine Rechtswir- kungen entfalten und dem Beschwerdegegner 1 kann nicht zur Last gelegt wer- den, er habe sich im Wissen um die ergangene Anordnung bewusst und willent- lich über diese hinweggesetzt. 2.8 Mangels (Möglichkeit der) Kenntnisnahme von der strafbewehrten amtlichen Verfügung und der damit verbundenen Strafandrohung fehlt es somit am erforder- lichen Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 292 StGB, sodass eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 für Handlungen vor dem 9. Januar 2020

- 12 - von vornherein ausser Betracht fällt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – wie das Statthalteramt zutreffend festhält – auch die Zustellung eines Fo- tos der Verfügung vom 31. Dezember 2019 durch die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1 klarerweise keine rechtsgültige Eröffnung darstellt; umso mehr vor dem Hintergrund, dass letzterer – wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist (Urk. 8/2) – der deutschen Sprache gar nicht mächtig ist. 2.9 Somit stellte das Statthalteramt Dietikon das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 zu Recht mangels Erfüllung eines Straftatbestandes ein, wes- halb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. IV.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt X._____ (Urk. 2 S. 3).

2. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. Erw. III./2.4- 2.9 hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Von der einge- henden Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist folglich abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.

3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Art. 425 StPO) auf Fr. 800.– festzusetzen.

4. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

5. Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, ad ST.2020.652 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, ad ST.2020.652, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte