Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2020 mit den Anträgen Beschwerde erheben, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 durchzuführen; des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sofort die notwendigen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen, namentlich die Sicherstellung der gespeicherten Daten betreffend die Mobiletelefonnummer von C._____ sowie betreffend jene des Beschwerde- gegners 1, jeweils für die letzten sechs Monate, und die Sicherstellung des Mobil- telefons von C._____ (Urk. 2 S. 2).
h) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– aufgefordert (Urk. 6), welche Zahlung am 5. März 2020 einging (Urk. 11). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. März 2020 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Antrag (betreffend Sicherungsmassnahmen) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/2-5) dem Beschwerdegegner 1 zur frei- gestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermit- telt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. März 2020 Stellung. Sie bean- tragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Präsi- dialverfügung vom 1. April 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17). Er liess, in- nert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19 und Urk. 21), am 23. Juni 2020 replizieren (Urk. 24). Nachdem die Replik dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwalt- schaft mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 je zur freigestellten Duplik über- mittelt worden war, verzichtete letztere am 2. Juli 2020 auf eine solche (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 liess (abermals) nicht Stellung nehmen.
i) Dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Verteidigerin wurden auf entspre- chendes Ersuchen vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) die Akten zur Einsichtnahme über-
- 4 - mittelt (Urk. 33). Diese wurden am 16. Juli 2020 retourniert (Urk. 34). Mit Eingabe vom 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom
19. August 2019 zu den Akten nachreichen (Urk. 36 und Urk. 37). Dieses Attest befindet sich bereits in den Untersuchungsakten (Urk. 14/9/1 S. 23 und Urk. 14/9/- 5), weshalb davon abgesehen werden kann, dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie davon zu übermitteln. Da – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann des Wei- teren darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. August 2020 zu geben. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigte Drohung in seinen
- 5 - Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend als zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert zu erachten.
c) Diese wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeiständin am
12. Februar 2020 zugestellt (Urk. 14/1118). Die der Post am 21. Februar 2020 über- gebene Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Former- fordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerde- führer rechtzeitig (Urk. 11).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall
- 6 - ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, C._____ habe sich am 13. Januar 2020 geständig gezeigt, die bedrohliche Textnachricht an den Beschwerdeführer versendet zu haben. Der Beschwerdegegner 1 könne somit als Täter ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 seien nicht gegeben, wes- halb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/1).
b) In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, ihm sei nicht eröffnet worden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichti- ge, eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Er wisse, dass der Beschwerdegeg- ner 1 bei der Polizei in E._____ arbeite und IT-Spezialist sei, was ihn in seinem Sicherheitsgefühl zusätzlich stark verunsichert habe. Die Ehefrau des Beschwer- degegners 1 (D._____) habe sich von diesem getrennt und im Juli 2019 mit ihm (dem Beschwerdeführer) eine Beziehung angefangen. Sie hätten ein gemeinsa- mes Kind erwartet, wobei es am tt.mm.2019 unter nicht bekannten Umständen zu einer Totgeburt gekommen sei. Das Geständnis von C._____, wonach diese al- lein Urheberin der Morddrohung sei, sei nicht verwertbar und erscheine zudem zweifelhaft. Zunächst habe C._____ nämlich bestritten, die Morddrohung ge- schrieben zu haben. Die befragende Polizistin habe sich einer verbotenen Be- weiserhebungsmethode bedient, indem sie angekündigt habe, das Mobiltelefon von C._____ einzuziehen, wenn diese weiter abstreite, die Nachricht geschrieben zu haben. Daraufhin habe sich C._____ geständig gezeigt. Die Polizistin habe C._____ einen Vorteil in Aussicht gestellt, auf den diese keinen gesetzlichen An- spruch habe, nämlich die Nichteinziehung des Mobiltelefons im Falle eines Ge-
- 7 - ständnisses. Sodann sei C._____, welche sich in der Einvernahme in Widersprü- che verstrickt habe, die SMS mit der Morddrohung nicht im Original in französi- scher Übersetzung vorgelegt oder mündlich vorgehalten worden. Die Polizistin habe ihr eine deutsche Übersetzung vorgehalten. Letztlich anerkannt habe C._____ bloss einen Text, der keine Morddrohung enthalte. Das Geständnis sei auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen, bevor darauf abgestellt werden könne. Etwa sei abzuklären, ob C._____ die Morddrohung tatsächlich an fünf Empfänger verschickt habe und ob diese Telefonnummern im Mobiltelefon der Partnerin von C._____, wie von C._____ erwähnt, gespeichert seien. Des Weiteren sei der Be- schwerdegegner 1 in der einzigen polizeilichen Einvernahme nur zur SMS mit der Morddrohung befragt worden, nicht aber zum weiteren Textnachrichtenverlauf. In diesem Zusammenhang sei auch abzuklären, ob C._____ diese weiteren SMS verschickt habe. Dazu befragt worden sei diese bislang nicht. Der Beschwerde- gegner 1 habe ein Motiv für die Morddrohung. Zudem sei dieser nach eigenen Aussagen ab September 2019 in der psychiatrischen Klinik F._____ als Sicher- heitsberater tätig gewesen. C._____ habe sich als Patientin bis Ende November 2019 in der psychiatrischen Klinik Königsfelden befunden. Unbekannt sei, ob sie sich etwa auch in der Klinik F._____ aufgehalten habe. Es sei nicht ausgeschlos- sen, dass sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ kennen würden. Die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse seien offensichtlich unvollständig und die Nichtan- handnahme sei verfrüht erfolgt (Urk. 2).
c) In ihrer Stellungnahme entgegnete die Staatsanwaltschaft diesen Ausfüh- rungen, das Geständnis von C._____ sei als glaubhaft einzustufen. Diese sei an- lässlich ihrer Einvernahme nämlich lediglich darauf hingewiesen worden, dass an den Beschwerdeführer eine Nachricht mit bedrohlichem Inhalt in französischer Sprache verschickt worden sei. Von sich aus habe C._____ zu Protokoll gegeben, dass sie eine Partnerin gehabt habe, von welcher sie betrogen worden sei und dass sie gleichlautende Nachrichten an insgesamt fünf Personen geschickt habe, um die Person zu treffen, mit welcher ihre Partnerin eine Affäre gehabt habe. C._____ habe ausgeführt, den Wortlaut der Nachricht nicht mehr genau zu wis- sen. Der von ihr sinngemäss wiedergegebene Inhalt "Lass die Finger von meinem Mann, sonst wirst du etwas erleben" stimme inhaltlich mit der an den Beschwer-
- 8 - deführer verschickten Drohung überein. Der exakte Wortlaut der Drohung sei an- lässlich der Befragung von C._____ erst nach deren zuvor wiedergegebenen Aussagen eingeführt worden. Es erscheine damit sehr unwahrscheinlich, dass C._____ ihre Aussagen derart hätte machen können, wenn es sich um ein fal- sches Geständnis handeln würde. Die polizeiliche Frage 30 habe dem Zweck ge- dient, das Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei das Ge- ständnis dieser Prüfung standgehalten habe. Dass in den Aussagen von C._____ einzelne Widersprüche auszumachen seien, sei bei der Konstellation einer an- fänglich leugnenden Täterschaft, welche erst im Verlauf der Einvernahme ein Ge- ständnis ablege, logisch bzw. zu erwarten und lasse für sich allein keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses aufkommen. Im Übrigen gebe es auch keine erkennbare Motivlage für ein falsches Geständnis. Gegen den Beschwer- degegner 1 habe zu keinem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht bestanden (Urk. 13).
d) Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, bevor als erwiesen an- gesehen werden könne, dass C._____ für die Morddrohung allein verantwortlich sei, sei sie zu den weiteren SMS zu befragen. Bereits die Auswertung der Rand- daten der Mobiltelefonnummer von C._____ habe ergeben, dass das Geständnis nicht wahr sei, zumal sich deren wiederholte Aussage, sie habe fünf Personen ei- ne SMS geschickt, als unrichtig herausgestellt habe. Zudem würde die Randda- tenerhebung weitere Auffälligkeiten aufweisen. C._____ sage nicht die Wahrheit und es bestehe die Möglichkeit, dass sie den Beschwerdegegner 1 decke. Das erwecke den dringenden Verdacht, dass C._____ die Justiz in die Irre führen wol- le. Abzuklären sei, ob eine Verbindung zwischen C._____ und dem Beschwerde- gegner 1 bestehe (…-Community, Psychiatrie). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen von C._____ würden zwar auf mögliches Tä- terwissen hinweisen. Dass sie den fraglichen Text in den Grundzügen kenne, sei aber kein Beweis dafür, dass die Tat nicht einen anderen Hintergrund gehabt ha- be. Nicht widerlegt sei der Verdacht, dass C._____ "vorgeschoben" sei und den Beschwerdegegner 1 decke. Dieser sei IT-Spezialist bei der Polizei in E._____ und verfüge damit über besonderes Wissen, wie man eine Tat plane, gezielt und ohne Spuren zu hinterlassen einschüchtern und die Strafverfolgungsbehörden ir-
- 9 - reführen könne (Urk. 24). Am 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer zu- sätzlich vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe ein starkes Motiv gehabt, ihm mit dem Tod zu drohen. Denn seine Beziehung mit der Ehefrau des Beschwerde- gegners 1, deren Schwangerschaft und ihr wiederholt kommunizierter Wille, sich vom Beschwerdegegner 1 trennen zu wollen, seien der Kern des ganzen Ge- schehens. Der Beschwerdegegner 1 erscheine fähig, ein Delikt wie die erfolgte Morddrohung zu verüben. Dieser habe die Tat von langer Hand planen können (Urk. 36).
4. Würdigung
a) Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 aufgrund der Aussagen von C._____, welche sie (die Staatsanwalt- schaft) als Geständnis auslegte, nicht an Hand. Folglich wurde dieses angebliche Geständnis auch zum Hauptthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ge- macht. In der offenbar zwischenzeitlich an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetretenen Untersuchung gegen C._____ (vgl. Urk. 13 S. 2) sol- len angeblich Lügen von C._____ aufgedeckt worden sein (vgl. Urk. 24 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist sodann dahingehend beizupflichten, dass sich C._____ am 13. Januar 2020 bei der Kantonspolizei Aargau, wo sie sich gestän- dig zeigte, in diverse Widersprüche verstrickte (vgl. die Aufzählung in Urk. 2 S. 4 f.) und deren Aussagen nicht in sich stimmig wirken. Jedoch ist zu beachten, dass, so unglaubhaft das Geständnis von C._____ auch sein mag, ein Aus- schluss deren Täterschaft nicht eo ipso den Verdacht einer Täterschaft des Be- schwerdegegners 1 zu begründen vermöchte. Wie sogleich aufgezeigt wird, sind, abgesehen von den Darstellungen des Beschwerdeführers, schlicht keine Hinwei- se dafür vorhanden, dass die fragliche Nachricht drohenden Inhalts vom Be- schwerdegegner 1 verfasst wurde. Offen bleiben kann damit an dieser Stelle, ob sich die Kantonspolizei Aargau zur Erlangung des Geständnisses von C._____ verbotener Beweiserhebungsmethoden bediente, wie vom Beschwerdeführer be- anstandet.
b) Vorab ist zu betonen, dass die Strafanzeige bzw. der Strafantrag vom 2. Ok- tober 2019 explizit gegen den "unbekannten Absender" eingereicht bzw. gestellt
- 10 - worden war und nicht etwa gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 14/4). Erst im Rahmen der Einvernahme vom 8. November 2019 gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er stark davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner 1 die Dro- hung verfasst habe (Urk. 14/8 S. 5).
c) Der Beschwerdeführer legte anlässlich dieser Einvernahme den Verlauf der Beziehung zu D._____, der Ehefrau des Beschwerdegegners 1, relativ detailliert dar und reichte zudem einen umfangreichen WhatsApp-Chat-Verlauf ein (Urk. 14/- 9/1). Er führte unter anderem aus, dass der Beschwerdegegner 1 am 30. August 2019 begonnen habe, D._____ während eines Treffens mit ihm (dem Beschwerdefüh- rer) und einer weiteren Person anzurufen, wobei diese Anrufe sehr aufdringlich geworden seien. Man habe gespürt, dass der Beschwerdegegner 1 nervös ge- worden sei und D._____ habe kontrollieren wollen (Urk. 14/8 S. 6). Dass der Be- schwerdegegner 1 D._____ am 30. August 2019 angerufen hat, geht zwar aus dem erwähnten Chat-Verlauf hervor, nicht aber die vom Beschwerdeführer ge- schilderte Vehemenz. Im Gegenteil schrieb D._____ dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 1, welchen sie am 28. August 2019 gar als "guten Menschen" bezeichnet hatte (Urk. 14/9/1 S. 38 f.), sei "ein bisschen besorgt". Vor diesem Hin- tergrund wenig nachvollziehbar ist die Antwort des Beschwerdeführers auf diese Nachricht. Er entgegnete nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 alles kontrollie- re, dass dies nicht normal sei und dieser sicher gerade mitlese. Diese Reaktion ist wohl darin begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er nicht nur an dieser Stel- le, sondern mehrfach bzw. immer wieder ausführte, offensichtlich grosse Angst davor hatte, D._____ zu verlieren: "habe angst du gehst zurück zu ihm" (Urk. 14/- 9/1 S. 43 f.). Den Hang zur übermässigen Kontrolle, welcher der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner 1 anlastet, hat sich erster mit Blick auf den Inhalt sei- ner Nachrichten und die im Verhältnis zur Nachrichtenfreudigkeit von D._____ grosse Zahl an Chatmitteilungen wohl viel mehr selbst zu attestieren. Anlässlich der Einvernahme führte der Beschwerdeführer weiter aus, D._____ habe ihm am 13. September 2019 geschrieben, dass der Beschwerdegegner 1 wolle, dass sie das Kind, welches sie und er (der Beschwerdeführer) erwartet hat-
- 11 - ten (vgl. Urk. 14/9/1 S. 23 und Urk. 14/9/5), abtreibe. Danach habe der Be- schwerdegegner 1 das WhatsApp-Profilbild von D._____ geändert (Urk. 14/8 S. 6). Diese Darstellung lässt sich anhand des WhatsApp-Chat-Verlaufs verifizie- ren. D._____ schrieb dem Beschwerdeführer unter anderem, dass der Beschwer- degegner 1 ihr Mobiltelefon an sich genommen und den gesamten Chat-Verlauf durchgesehen habe (Urk. 14/9/1 S. 79 ff.). Dass D._____ ihm (dem Beschwerde- führer) am 25. September 2019 oder danach gesagt habe, dass der Beschwerde- gegner 1 nur noch von zuhause aus arbeite und nun die ganze Zeit am Computer sei (Urk. 14/8 S. 6), geht aus dem Chat-Verlauf jedoch nicht hervor (Urk. 14/9/1 S. 92 ff.). Gesamthaft betrachtet ergeben sich aus dem WhatsApp-Chat-Verlauf zwar ge- wisse Hinweise darauf, dass der "gehörnte" Ehemann von D._____, der Be- schwerdegegner 1, die Beziehung zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwer- deführer nicht gerade goutierte. Sinnbildlich schrieb D._____ dem Beschwerde- führer, ihr Ehemann sei kein Monster. Er habe nur Angst vor dem Leben ohne sie. Das sei normal nach 18 Jahren Beziehung (Urk. 14/9/1 S. 49). Ein Anfangsver- dacht, dass der der französischen Sprache offenbar nicht mächtige Beschwerde- gegner 1 (Urk. 14/7 S. 1) die auf Französisch abgefasste SMS-Drohung vom
2. Oktober 2019 geschrieben und an den Beschwerdeführer verschickt haben könnte, lässt sich aus dem Chat-Verlauf und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht herleiten; ebenso wenig aus dem Willen der Ehe- frau des Beschwerdegegners 1, sich von diesem trennen zu wollen, welcher Wille diesem aufgrund der Äusserungen von D._____ im aktenkundigen WhatsApp- Chat-Verlauf mutmasslich bekannt gewesen ist (exemplarisch Urk. 14/9/1 S. 85). Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auf Französisch via eine nicht auf ihn lautende Mobiltelefonnummer bedroht haben könnte, erweist sich auch aufgrund der angeblichen Umstände, dass der Beschwerdegegner 1 seiner Ehefrau mit Selbstmord gedroht (Urk. 14/8 S. 5) bzw. D._____ offenbar befürchtet hat, der Beschwerdegegner 1 werde "mit seinem eigenen Leben etwas Schlim- mes anstellen" (Urk. 14/9/1 S. 64), nicht als hinreichend wahrscheinlich. Selbiges gilt in Bezug auf die Textnachricht des Beschwerdegegners 1 an seine Ehefrau, wonach er "nur noch Müll" sei und sie nicht wisse, was sie seinem Leben angetan
- 12 - habe (Urk. 14/9/6-7). Wo der Zusammenhang zwischen diesen, die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und D._____ tangierenden, Äusserungen und der an den Beschwerdeführer gerichteten Drohung sein soll, erhellt nicht.
d) Die weiteren Anschuldigungen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegner 1 sei als IT-Spezialist der Polizei E._____ geschult darin, Straftatbestände in der Art des beanzeigten zu erfüllen bzw. solche Taten von langer Hand zu pla- nen und dieser habe sich in seiner Funktion Zugang zum Mobiltelefon von C._____ verschafft, entbehren jeglicher Grundlage. Sowohl der Beschwerdegeg- ner 1 als auch C._____ führten jeweils aus, sich nicht zu kennen (Urk. 14/6 S. 2; Urk. 14/7 S. 2). C._____ befand sich zwar bis zum 30. November 2019 als Patien- tin in der psychiatrischen Klinik Königsfelden (Anhang zu Urk. 14/6). Der Be- schwerdegegner 1 jedoch arbeitete eigenen Angaben zufolge von September bis Ende Dezember 2019 in der psychiatrischen Klinik F._____ (Urk. 14/7 S. 3). Dar- aus – d. h. aus einem vermutlich gleichzeitigen Aufenthalt in zwei verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen, die sich nicht einmal im selben Kanton befinden – ableiten zu wollen, es bestehe eine Verbindung zwischen den beiden, ist jedoch schlicht abwegig. Selbiges gilt mit Bezug auf die Vorbringen These, wonach sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ aus der "…-Community" kennen würden und letztere ersteren decke. Diese Behauptungen sind unbelegt. Die Kantonspoli- zei Zürich hielt im Rapport vom 12. November 2019 denn auch fest, dass eine Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und C._____ nicht habe herge- stellt werden können (Urk. 14/1 S. 3). Am 23. Dezember 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zudem, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit (Zugang zur psychiatrischen Klinik F._____) je Kontakt mit C._____ gehabt und sich dabei Zugriff auf deren Mobiltelefon verschafft habe (Urk. 14/2 S. 2).
e) Kein Konnex herstellen lässt sich schliesslich zwischen der vermeintlichen Totgeburt des gemeinsamen Kindes (von D._____ und dem Beschwerdeführer) und den beanzeigten Vorwürfen bzw. einem Handeln des Beschwerdegegners 1.
f) Entsprechend ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass gegen den Beschwerdegegner 1 kein Tatverdacht vorliegt. Was zusätzliche Befragungen
- 13 - des Beschwerdegegners 1 und von C._____ zu den weiteren, in deutscher Spra- che verfassten Chat-Nachrichten (Anhang zu Urk. 14/4) an dieser Einschätzung des fehlenden (Anfangs-)Verdachts ändern sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargelegt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass C._____s Muttersprache zwar Französisch ist (Urk. 14/6 S. 4), sie aber Schweizerdeutsch spricht und auch ihre Einvernahme ohne Probleme auf Deutsch erfolgte (vgl. Urk. 14/6), womit sie sprachlich ohne Weiteres in der Lage war, Textnachrichten in französischer und deutscher Sprache zu verfassen.
g) Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 im Ergebnis zurecht nicht an Hand genommen und von der Erhebung etwa der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgezählten (angeblichen weiteren) Beweise abgesehen.
h) Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, steht die Nichtanhandnahme unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme, sollten relevante neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die offenbar zwischenzeitlich an die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetretene Untersuchung gegen C._____.
i) Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Parteien vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht informieren muss und auch nicht verpflichtet ist, diesen eine Frist für die Ein- reichung von Beweisanträgen zu setzen. Art 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwend- bar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt, wo- mit die Parteien vor Erlass einer solchen kein Anspruch auf rechtliches Gehör ha- ben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2020, 6B_449/2020 vom 22. Juli 2020 E. 8 mit Hinweisen).
j) Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 14 - III.
a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch dem Beschwerdegeg- ner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen und keine Anträge hat stellen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (per Gerichtsurkun- de) - 15 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2020/10004160, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2020/10004160, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200048-O/U/GRO>MAN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 31. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 3. Februar 2020, B-3/2020/10004160
- 2 - Erwägungen: I.
a) Am 2. Oktober 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Strafanzeige einreichen bzw. Strafantrag stellen gegen Unbekannt wegen einer (Mord-) Drohung. Dies, nachdem er die von einer ihm unbekannten Telefonnummer aus versandte Nachricht mit dem Inhalt "TIENS TOI LOIN DE MON COUPLE OU TU VAS LE REGRETTER TOUTE TA VIE! JE TE CROISE UNE FOIS AVEC ELLE JE TE JURE ….JE VAIS T'ÉTRANGLE" erhalten hatte (Urk. 14/4 samt Anhang).
b) Abklärungen ergaben, dass die Nachricht von einer auf C._____ eingelösten Telefonnummer verschickt worden war (Urk. 14/12 S. 2).
c) Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2019 von der Kantonspolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Dabei gab er unter anderem an, stark davon auszugehen, dass die drohende Nachricht vom Ehemann seiner Affä- re D._____, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), verfasst worden sei (Urk. 14/8 S. 7). C._____ kenne er nicht. Der Name sage ihm nichts (a. a. O. S. 3).
d) Der Beschwerdegegner 1 wurde am 9. Januar 2020 als beschuldigte Person befragt. Er gab zu Protokoll, den Beschwerdeführer, welcher ein Verhältnis mit seiner Ehefrau D._____ gehabt habe, zu kennen. Kontakt mit diesem habe er aber nicht gehabt. Den Vorwurf der Drohung wies der Beschwerdegegner 1 von sich. Die fragliche Nachricht habe er nicht geschrieben (Urk. 14/7).
e) Am 13. Januar 2020 wurde C._____ von der Kantonspolizei Aargau als be- schuldigte Person einvernommen. Nachdem sie anfänglich noch ausgeführt hatte, sich nicht vorstellen zu können, dem Beschwerdeführer Textnachrichten gesendet zu haben (Urk. 14/6 S. 3), gab sie im weiteren Verlauf der Befragung zu Protokoll, die Nachricht geschrieben und an insgesamt fünf Personen verschickt zu haben (a. a. O. S. 5 f.).
- 3 -
f) Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 14/16).
g) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am
21. Februar 2020 mit den Anträgen Beschwerde erheben, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 durchzuführen; des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sofort die notwendigen Sicherungsmassnahmen vorzunehmen, namentlich die Sicherstellung der gespeicherten Daten betreffend die Mobiletelefonnummer von C._____ sowie betreffend jene des Beschwerde- gegners 1, jeweils für die letzten sechs Monate, und die Sicherstellung des Mobil- telefons von C._____ (Urk. 2 S. 2).
h) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– aufgefordert (Urk. 6), welche Zahlung am 5. März 2020 einging (Urk. 11). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. März 2020 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Antrag (betreffend Sicherungsmassnahmen) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/2-5) dem Beschwerdegegner 1 zur frei- gestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermit- telt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. März 2020 Stellung. Sie bean- tragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Präsi- dialverfügung vom 1. April 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 17). Er liess, in- nert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19 und Urk. 21), am 23. Juni 2020 replizieren (Urk. 24). Nachdem die Replik dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwalt- schaft mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 je zur freigestellten Duplik über- mittelt worden war, verzichtete letztere am 2. Juli 2020 auf eine solche (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 liess (abermals) nicht Stellung nehmen.
i) Dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Verteidigerin wurden auf entspre- chendes Ersuchen vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) die Akten zur Einsichtnahme über-
- 4 - mittelt (Urk. 33). Diese wurden am 16. Juli 2020 retourniert (Urk. 34). Mit Eingabe vom 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom
19. August 2019 zu den Akten nachreichen (Urk. 36 und Urk. 37). Dieses Attest befindet sich bereits in den Untersuchungsakten (Urk. 14/9/1 S. 23 und Urk. 14/9/- 5), weshalb davon abgesehen werden kann, dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie davon zu übermitteln. Da – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann des Wei- teren darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. August 2020 zu geben. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigte Drohung in seinen
- 5 - Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend als zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert zu erachten.
c) Diese wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeiständin am
12. Februar 2020 zugestellt (Urk. 14/1118). Die der Post am 21. Februar 2020 über- gebene Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Former- fordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerde- führer rechtzeitig (Urk. 11).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall
- 6 - ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, C._____ habe sich am 13. Januar 2020 geständig gezeigt, die bedrohliche Textnachricht an den Beschwerdeführer versendet zu haben. Der Beschwerdegegner 1 könne somit als Täter ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 seien nicht gegeben, wes- halb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/1).
b) In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, ihm sei nicht eröffnet worden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichti- ge, eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Er wisse, dass der Beschwerdegeg- ner 1 bei der Polizei in E._____ arbeite und IT-Spezialist sei, was ihn in seinem Sicherheitsgefühl zusätzlich stark verunsichert habe. Die Ehefrau des Beschwer- degegners 1 (D._____) habe sich von diesem getrennt und im Juli 2019 mit ihm (dem Beschwerdeführer) eine Beziehung angefangen. Sie hätten ein gemeinsa- mes Kind erwartet, wobei es am tt.mm.2019 unter nicht bekannten Umständen zu einer Totgeburt gekommen sei. Das Geständnis von C._____, wonach diese al- lein Urheberin der Morddrohung sei, sei nicht verwertbar und erscheine zudem zweifelhaft. Zunächst habe C._____ nämlich bestritten, die Morddrohung ge- schrieben zu haben. Die befragende Polizistin habe sich einer verbotenen Be- weiserhebungsmethode bedient, indem sie angekündigt habe, das Mobiltelefon von C._____ einzuziehen, wenn diese weiter abstreite, die Nachricht geschrieben zu haben. Daraufhin habe sich C._____ geständig gezeigt. Die Polizistin habe C._____ einen Vorteil in Aussicht gestellt, auf den diese keinen gesetzlichen An- spruch habe, nämlich die Nichteinziehung des Mobiltelefons im Falle eines Ge-
- 7 - ständnisses. Sodann sei C._____, welche sich in der Einvernahme in Widersprü- che verstrickt habe, die SMS mit der Morddrohung nicht im Original in französi- scher Übersetzung vorgelegt oder mündlich vorgehalten worden. Die Polizistin habe ihr eine deutsche Übersetzung vorgehalten. Letztlich anerkannt habe C._____ bloss einen Text, der keine Morddrohung enthalte. Das Geständnis sei auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen, bevor darauf abgestellt werden könne. Etwa sei abzuklären, ob C._____ die Morddrohung tatsächlich an fünf Empfänger verschickt habe und ob diese Telefonnummern im Mobiltelefon der Partnerin von C._____, wie von C._____ erwähnt, gespeichert seien. Des Weiteren sei der Be- schwerdegegner 1 in der einzigen polizeilichen Einvernahme nur zur SMS mit der Morddrohung befragt worden, nicht aber zum weiteren Textnachrichtenverlauf. In diesem Zusammenhang sei auch abzuklären, ob C._____ diese weiteren SMS verschickt habe. Dazu befragt worden sei diese bislang nicht. Der Beschwerde- gegner 1 habe ein Motiv für die Morddrohung. Zudem sei dieser nach eigenen Aussagen ab September 2019 in der psychiatrischen Klinik F._____ als Sicher- heitsberater tätig gewesen. C._____ habe sich als Patientin bis Ende November 2019 in der psychiatrischen Klinik Königsfelden befunden. Unbekannt sei, ob sie sich etwa auch in der Klinik F._____ aufgehalten habe. Es sei nicht ausgeschlos- sen, dass sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ kennen würden. Die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse seien offensichtlich unvollständig und die Nichtan- handnahme sei verfrüht erfolgt (Urk. 2).
c) In ihrer Stellungnahme entgegnete die Staatsanwaltschaft diesen Ausfüh- rungen, das Geständnis von C._____ sei als glaubhaft einzustufen. Diese sei an- lässlich ihrer Einvernahme nämlich lediglich darauf hingewiesen worden, dass an den Beschwerdeführer eine Nachricht mit bedrohlichem Inhalt in französischer Sprache verschickt worden sei. Von sich aus habe C._____ zu Protokoll gegeben, dass sie eine Partnerin gehabt habe, von welcher sie betrogen worden sei und dass sie gleichlautende Nachrichten an insgesamt fünf Personen geschickt habe, um die Person zu treffen, mit welcher ihre Partnerin eine Affäre gehabt habe. C._____ habe ausgeführt, den Wortlaut der Nachricht nicht mehr genau zu wis- sen. Der von ihr sinngemäss wiedergegebene Inhalt "Lass die Finger von meinem Mann, sonst wirst du etwas erleben" stimme inhaltlich mit der an den Beschwer-
- 8 - deführer verschickten Drohung überein. Der exakte Wortlaut der Drohung sei an- lässlich der Befragung von C._____ erst nach deren zuvor wiedergegebenen Aussagen eingeführt worden. Es erscheine damit sehr unwahrscheinlich, dass C._____ ihre Aussagen derart hätte machen können, wenn es sich um ein fal- sches Geständnis handeln würde. Die polizeiliche Frage 30 habe dem Zweck ge- dient, das Geständnis auf dessen Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei das Ge- ständnis dieser Prüfung standgehalten habe. Dass in den Aussagen von C._____ einzelne Widersprüche auszumachen seien, sei bei der Konstellation einer an- fänglich leugnenden Täterschaft, welche erst im Verlauf der Einvernahme ein Ge- ständnis ablege, logisch bzw. zu erwarten und lasse für sich allein keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses aufkommen. Im Übrigen gebe es auch keine erkennbare Motivlage für ein falsches Geständnis. Gegen den Beschwer- degegner 1 habe zu keinem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht bestanden (Urk. 13).
d) Replicando liess der Beschwerdeführer ausführen, bevor als erwiesen an- gesehen werden könne, dass C._____ für die Morddrohung allein verantwortlich sei, sei sie zu den weiteren SMS zu befragen. Bereits die Auswertung der Rand- daten der Mobiltelefonnummer von C._____ habe ergeben, dass das Geständnis nicht wahr sei, zumal sich deren wiederholte Aussage, sie habe fünf Personen ei- ne SMS geschickt, als unrichtig herausgestellt habe. Zudem würde die Randda- tenerhebung weitere Auffälligkeiten aufweisen. C._____ sage nicht die Wahrheit und es bestehe die Möglichkeit, dass sie den Beschwerdegegner 1 decke. Das erwecke den dringenden Verdacht, dass C._____ die Justiz in die Irre führen wol- le. Abzuklären sei, ob eine Verbindung zwischen C._____ und dem Beschwerde- gegner 1 bestehe (…-Community, Psychiatrie). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen von C._____ würden zwar auf mögliches Tä- terwissen hinweisen. Dass sie den fraglichen Text in den Grundzügen kenne, sei aber kein Beweis dafür, dass die Tat nicht einen anderen Hintergrund gehabt ha- be. Nicht widerlegt sei der Verdacht, dass C._____ "vorgeschoben" sei und den Beschwerdegegner 1 decke. Dieser sei IT-Spezialist bei der Polizei in E._____ und verfüge damit über besonderes Wissen, wie man eine Tat plane, gezielt und ohne Spuren zu hinterlassen einschüchtern und die Strafverfolgungsbehörden ir-
- 9 - reführen könne (Urk. 24). Am 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer zu- sätzlich vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe ein starkes Motiv gehabt, ihm mit dem Tod zu drohen. Denn seine Beziehung mit der Ehefrau des Beschwerde- gegners 1, deren Schwangerschaft und ihr wiederholt kommunizierter Wille, sich vom Beschwerdegegner 1 trennen zu wollen, seien der Kern des ganzen Ge- schehens. Der Beschwerdegegner 1 erscheine fähig, ein Delikt wie die erfolgte Morddrohung zu verüben. Dieser habe die Tat von langer Hand planen können (Urk. 36).
4. Würdigung
a) Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 aufgrund der Aussagen von C._____, welche sie (die Staatsanwalt- schaft) als Geständnis auslegte, nicht an Hand. Folglich wurde dieses angebliche Geständnis auch zum Hauptthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ge- macht. In der offenbar zwischenzeitlich an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetretenen Untersuchung gegen C._____ (vgl. Urk. 13 S. 2) sol- len angeblich Lügen von C._____ aufgedeckt worden sein (vgl. Urk. 24 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist sodann dahingehend beizupflichten, dass sich C._____ am 13. Januar 2020 bei der Kantonspolizei Aargau, wo sie sich gestän- dig zeigte, in diverse Widersprüche verstrickte (vgl. die Aufzählung in Urk. 2 S. 4 f.) und deren Aussagen nicht in sich stimmig wirken. Jedoch ist zu beachten, dass, so unglaubhaft das Geständnis von C._____ auch sein mag, ein Aus- schluss deren Täterschaft nicht eo ipso den Verdacht einer Täterschaft des Be- schwerdegegners 1 zu begründen vermöchte. Wie sogleich aufgezeigt wird, sind, abgesehen von den Darstellungen des Beschwerdeführers, schlicht keine Hinwei- se dafür vorhanden, dass die fragliche Nachricht drohenden Inhalts vom Be- schwerdegegner 1 verfasst wurde. Offen bleiben kann damit an dieser Stelle, ob sich die Kantonspolizei Aargau zur Erlangung des Geständnisses von C._____ verbotener Beweiserhebungsmethoden bediente, wie vom Beschwerdeführer be- anstandet.
b) Vorab ist zu betonen, dass die Strafanzeige bzw. der Strafantrag vom 2. Ok- tober 2019 explizit gegen den "unbekannten Absender" eingereicht bzw. gestellt
- 10 - worden war und nicht etwa gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 14/4). Erst im Rahmen der Einvernahme vom 8. November 2019 gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er stark davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner 1 die Dro- hung verfasst habe (Urk. 14/8 S. 5).
c) Der Beschwerdeführer legte anlässlich dieser Einvernahme den Verlauf der Beziehung zu D._____, der Ehefrau des Beschwerdegegners 1, relativ detailliert dar und reichte zudem einen umfangreichen WhatsApp-Chat-Verlauf ein (Urk. 14/- 9/1). Er führte unter anderem aus, dass der Beschwerdegegner 1 am 30. August 2019 begonnen habe, D._____ während eines Treffens mit ihm (dem Beschwerdefüh- rer) und einer weiteren Person anzurufen, wobei diese Anrufe sehr aufdringlich geworden seien. Man habe gespürt, dass der Beschwerdegegner 1 nervös ge- worden sei und D._____ habe kontrollieren wollen (Urk. 14/8 S. 6). Dass der Be- schwerdegegner 1 D._____ am 30. August 2019 angerufen hat, geht zwar aus dem erwähnten Chat-Verlauf hervor, nicht aber die vom Beschwerdeführer ge- schilderte Vehemenz. Im Gegenteil schrieb D._____ dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 1, welchen sie am 28. August 2019 gar als "guten Menschen" bezeichnet hatte (Urk. 14/9/1 S. 38 f.), sei "ein bisschen besorgt". Vor diesem Hin- tergrund wenig nachvollziehbar ist die Antwort des Beschwerdeführers auf diese Nachricht. Er entgegnete nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 alles kontrollie- re, dass dies nicht normal sei und dieser sicher gerade mitlese. Diese Reaktion ist wohl darin begründet, dass der Beschwerdeführer, wie er nicht nur an dieser Stel- le, sondern mehrfach bzw. immer wieder ausführte, offensichtlich grosse Angst davor hatte, D._____ zu verlieren: "habe angst du gehst zurück zu ihm" (Urk. 14/- 9/1 S. 43 f.). Den Hang zur übermässigen Kontrolle, welcher der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner 1 anlastet, hat sich erster mit Blick auf den Inhalt sei- ner Nachrichten und die im Verhältnis zur Nachrichtenfreudigkeit von D._____ grosse Zahl an Chatmitteilungen wohl viel mehr selbst zu attestieren. Anlässlich der Einvernahme führte der Beschwerdeführer weiter aus, D._____ habe ihm am 13. September 2019 geschrieben, dass der Beschwerdegegner 1 wolle, dass sie das Kind, welches sie und er (der Beschwerdeführer) erwartet hat-
- 11 - ten (vgl. Urk. 14/9/1 S. 23 und Urk. 14/9/5), abtreibe. Danach habe der Be- schwerdegegner 1 das WhatsApp-Profilbild von D._____ geändert (Urk. 14/8 S. 6). Diese Darstellung lässt sich anhand des WhatsApp-Chat-Verlaufs verifizie- ren. D._____ schrieb dem Beschwerdeführer unter anderem, dass der Beschwer- degegner 1 ihr Mobiltelefon an sich genommen und den gesamten Chat-Verlauf durchgesehen habe (Urk. 14/9/1 S. 79 ff.). Dass D._____ ihm (dem Beschwerde- führer) am 25. September 2019 oder danach gesagt habe, dass der Beschwerde- gegner 1 nur noch von zuhause aus arbeite und nun die ganze Zeit am Computer sei (Urk. 14/8 S. 6), geht aus dem Chat-Verlauf jedoch nicht hervor (Urk. 14/9/1 S. 92 ff.). Gesamthaft betrachtet ergeben sich aus dem WhatsApp-Chat-Verlauf zwar ge- wisse Hinweise darauf, dass der "gehörnte" Ehemann von D._____, der Be- schwerdegegner 1, die Beziehung zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwer- deführer nicht gerade goutierte. Sinnbildlich schrieb D._____ dem Beschwerde- führer, ihr Ehemann sei kein Monster. Er habe nur Angst vor dem Leben ohne sie. Das sei normal nach 18 Jahren Beziehung (Urk. 14/9/1 S. 49). Ein Anfangsver- dacht, dass der der französischen Sprache offenbar nicht mächtige Beschwerde- gegner 1 (Urk. 14/7 S. 1) die auf Französisch abgefasste SMS-Drohung vom
2. Oktober 2019 geschrieben und an den Beschwerdeführer verschickt haben könnte, lässt sich aus dem Chat-Verlauf und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht herleiten; ebenso wenig aus dem Willen der Ehe- frau des Beschwerdegegners 1, sich von diesem trennen zu wollen, welcher Wille diesem aufgrund der Äusserungen von D._____ im aktenkundigen WhatsApp- Chat-Verlauf mutmasslich bekannt gewesen ist (exemplarisch Urk. 14/9/1 S. 85). Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auf Französisch via eine nicht auf ihn lautende Mobiltelefonnummer bedroht haben könnte, erweist sich auch aufgrund der angeblichen Umstände, dass der Beschwerdegegner 1 seiner Ehefrau mit Selbstmord gedroht (Urk. 14/8 S. 5) bzw. D._____ offenbar befürchtet hat, der Beschwerdegegner 1 werde "mit seinem eigenen Leben etwas Schlim- mes anstellen" (Urk. 14/9/1 S. 64), nicht als hinreichend wahrscheinlich. Selbiges gilt in Bezug auf die Textnachricht des Beschwerdegegners 1 an seine Ehefrau, wonach er "nur noch Müll" sei und sie nicht wisse, was sie seinem Leben angetan
- 12 - habe (Urk. 14/9/6-7). Wo der Zusammenhang zwischen diesen, die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und D._____ tangierenden, Äusserungen und der an den Beschwerdeführer gerichteten Drohung sein soll, erhellt nicht.
d) Die weiteren Anschuldigungen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegner 1 sei als IT-Spezialist der Polizei E._____ geschult darin, Straftatbestände in der Art des beanzeigten zu erfüllen bzw. solche Taten von langer Hand zu pla- nen und dieser habe sich in seiner Funktion Zugang zum Mobiltelefon von C._____ verschafft, entbehren jeglicher Grundlage. Sowohl der Beschwerdegeg- ner 1 als auch C._____ führten jeweils aus, sich nicht zu kennen (Urk. 14/6 S. 2; Urk. 14/7 S. 2). C._____ befand sich zwar bis zum 30. November 2019 als Patien- tin in der psychiatrischen Klinik Königsfelden (Anhang zu Urk. 14/6). Der Be- schwerdegegner 1 jedoch arbeitete eigenen Angaben zufolge von September bis Ende Dezember 2019 in der psychiatrischen Klinik F._____ (Urk. 14/7 S. 3). Dar- aus – d. h. aus einem vermutlich gleichzeitigen Aufenthalt in zwei verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen, die sich nicht einmal im selben Kanton befinden – ableiten zu wollen, es bestehe eine Verbindung zwischen den beiden, ist jedoch schlicht abwegig. Selbiges gilt mit Bezug auf die Vorbringen These, wonach sich der Beschwerdegegner 1 und C._____ aus der "…-Community" kennen würden und letztere ersteren decke. Diese Behauptungen sind unbelegt. Die Kantonspoli- zei Zürich hielt im Rapport vom 12. November 2019 denn auch fest, dass eine Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und C._____ nicht habe herge- stellt werden können (Urk. 14/1 S. 3). Am 23. Dezember 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zudem, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit (Zugang zur psychiatrischen Klinik F._____) je Kontakt mit C._____ gehabt und sich dabei Zugriff auf deren Mobiltelefon verschafft habe (Urk. 14/2 S. 2).
e) Kein Konnex herstellen lässt sich schliesslich zwischen der vermeintlichen Totgeburt des gemeinsamen Kindes (von D._____ und dem Beschwerdeführer) und den beanzeigten Vorwürfen bzw. einem Handeln des Beschwerdegegners 1.
f) Entsprechend ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass gegen den Beschwerdegegner 1 kein Tatverdacht vorliegt. Was zusätzliche Befragungen
- 13 - des Beschwerdegegners 1 und von C._____ zu den weiteren, in deutscher Spra- che verfassten Chat-Nachrichten (Anhang zu Urk. 14/4) an dieser Einschätzung des fehlenden (Anfangs-)Verdachts ändern sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargelegt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass C._____s Muttersprache zwar Französisch ist (Urk. 14/6 S. 4), sie aber Schweizerdeutsch spricht und auch ihre Einvernahme ohne Probleme auf Deutsch erfolgte (vgl. Urk. 14/6), womit sie sprachlich ohne Weiteres in der Lage war, Textnachrichten in französischer und deutscher Sprache zu verfassen.
g) Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 im Ergebnis zurecht nicht an Hand genommen und von der Erhebung etwa der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgezählten (angeblichen weiteren) Beweise abgesehen.
h) Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, steht die Nichtanhandnahme unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme, sollten relevante neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die offenbar zwischenzeitlich an die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetretene Untersuchung gegen C._____.
i) Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Parteien vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht informieren muss und auch nicht verpflichtet ist, diesen eine Frist für die Ein- reichung von Beweisanträgen zu setzen. Art 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwend- bar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt, wo- mit die Parteien vor Erlass einer solchen kein Anspruch auf rechtliches Gehör ha- ben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2020, 6B_449/2020 vom 22. Juli 2020 E. 8 mit Hinweisen).
j) Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 14 - III.
a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch dem Beschwerdegeg- ner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen und keine Anträge hat stellen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (per Gerichtsurkun- de)
- 15 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2020/10004160, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2020/10004160, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci