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UE200043

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 März 2020 einging (Urk. 7).

f) Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/1-2) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese liess sich am 25. Mai 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde und dass dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 11).

g) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 12).

h) Auf entsprechendes Ersuchen vom 29. Juni 2020 (Urk. 13) wurde dem Be- schwerdeführer am 30. Juni 2020 die Frist zur freigestellten Replik abgenommen. Dies mit dem Hinweis, dass sie ihm gegebenenfalls nach der Leistung der weite- ren Prozesskaution im separaten Verfahren mit der Geschäft-Nr. UE200042-O bzw. nach dem Ergehen eines Bundesgerichtsentscheids hinsichtlich des (dorti- gen) Kautionsentscheids neu angesetzt werde (Urk. 15).

i) Am 13. August 2020 liess der Beschwerdeführer replizieren (Urk. 16). Nach- dem der Staatsanwaltschaft die Replik mit Präsidialverfügung vom 24. August 2020 zur freigestellten Duplik übermittelt worden war (Urk. 18), teilte diese am Folgetag ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (Urk. 20). Somit er- weist sich das Verfahren als spruchreif.

- 4 - II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmit- telbar Verletzter, der sich bereits in der Strafanzeige vom 10. Februar 2020 als Straf- und damit als Privatkläger hat konstituieren lassen (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6 in Geschäfts-Nr. UE200042-O), ist entsprechend zur Beschwerde gegen die ange- fochtene Verfügung legitimiert. Dies dürfte auch mit Bezug auf den beanzeigten unlauteren Wettbewerb gelten: Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stel- len, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Klagebe- rechtigt ist, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirt- schaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Dies ist nicht der Fall für nur mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie z. B. Aktionäre, Gesell- schafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaften, Investoren, Darlehensge- ber etc. Diese sind nicht zur Zivilklage legitimiert, soweit nur eine mittelbare Be- einträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt. Abhängige Beschäftigte, so etwa

- 5 - Organe oder Hilfspersonen von Wettbewerbsteilnehmern, sind im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbsarbeit, die sie für den Arbeitgeber ausführen, grundsätz- lich ebenfalls nicht zivilklageberechtigt. Ausnahmsweise kann eine Klagelegitima- tion bestehen, wenn der Arbeitsmarkt als solcher betroffen ist (SPITZ, in: Jung/- Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. 2016, N 20 f. zu Art. 9 UWG). Auch wenn die Strafanzeige wie auch die Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwer- deverfahren keine konkrete Auseinandersetzung mit der lauterkeitsrechtlich ein- geschränkten Zivilklagelegitimation und Strafantragsberechtigung beinhalten, dürfte die eben erwähnte ausnahmsweise Klagelegitimation des Beschwerdefüh- rers, der eine Sabotage bzw. eine gezielte Schädigung gegenüber Marktteilneh- mern erkannt haben will (durch Verbreiten der Tatsache der gegen ihn geführten "B._____-internen" Untersuchung nach aussen), wodurch gegebenenfalls habe verhindert werden wollen, dass er bei Konkurrenzunternehmen zu arbeiten begin- nen könnte (Urk. 6/1 S. 23 in Geschäfts-Nr. UE200042-O), gegeben sein. Insofern ist auch mit Bezug auf den beanzeigten unlauteren Wettbewerb von einer Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszugehen.

c) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeistand am 7. Februar 2020 zugestellt (Urk. 6/7 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Die der Post am 17. Februar 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer sodann rechtzei- tig (Urk. 7).

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Rechtliches

a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

- 6 - Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plau- sible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbe- fehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

3. Standpunkte

a) Der Beschwerdeführer liess in der Strafanzeige vom 10. Januar 2020 zum Sachverhalt einleitend vorbringen, am 29. Juli 2018 eine anonyme Voicemail- Nachricht erhalten zu haben. Ihm sei mitgeteilt worden: "Hello, um, A._____, I un-

- 7 - derstand that you are the cause of some pretty serious bullying going on and, in fact, your humiliation tactics, the way you treat people, pretty disgusting. You need to be really careful because you are going to be reported very, very soon and it's gonna be serious. Fucking stop the bullying. Start treating people with respect and appreciate what they do. Unterstood?" (vgl. Urk. 6/2/10 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Durch diese anonyme Drohung sei er in Angst und Schrecken versetzt worden. Am 10. Dezember 2018 sei er informiert worden, dass gegen ihn eine interne Untersuchung laufe (Urk. 6/1 S. 8 f. in Geschäfts-Nr. UE200042-O). Angesichts des existenzbedrohenden Drucks habe sich seine psychische Verfas- sung zusehends verschlechtert. Infolge von Stress und Existenzangst habe er ei- nen Nervenzusammenbruch erlitten und sei er ab 21. Januar 2019 krankge- schrieben worden (a. a. O. S. 11 f.). Am 29. Juli 2018 sei ihm in der anonymen Voicemail-Nachricht angedroht wor- den, dass sein Verhalten sehr bald gemeldet würde und dass es ernst sei. Eine interne Meldung bei Mobbing sei zwar unter Umständen durchaus zulässig, so- weit Mobbing tatsächlich stattfinde. Er habe jedoch nie ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergebe sich aus der Relati- on zwischen Mittel (anonyme Drohung einer Meldungserstattung wegen Mob- bings, das nie stattgefunden habe) und Zweck (Erreichen eines diffusen, sitten- widrigen Zwecks, womöglich Einschüchterung). Eventualiter sei der Tatbestand der Drohung erfüllt, denn die anonyme Androhung einer Meldungserstattung we- gen Mobbings stelle objektiv betrachtet eine schwere Drohung dar, insbesondere, weil er sich als von der Drohung Betroffener nicht dagegen habe wehren können. Die unbekannte Anruferin habe ihm in seinem Arbeitsalltag schwerwiegende Schikane/schwerwiegendes Mobbing, Taktiken der Erniedrigung, eine widerliche Art, Menschen zu behandeln, Respektlosigkeit sowie Mangel an Wertschätzung gegenüber Mitmenschen vorgeworfen. Diese Vorwürfe der fehlenden sozialen Verantwortung, der mangelnden Führungsqualität und des schlechten Charakters träfen ihn in seiner subjektiven Ehre. Sein persönliches Ehrgefühl sei wissentlich und willentlich angegriffen worden, weshalb die anonyme Anruferin den Tatbe- stand der Beschimpfung erfüllt habe (a. a. O. S. 19 ff.).

- 8 - Gemäss dem Bericht des "Ethics Review Team", welches die interne Untersu- chung durchgeführt habe, hätten unbekannte Mitarbeiter verschiedene Aussagen gemacht. Damit hätten diese ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer ehrrühriger Tatsachen beschuldigt; so etwa der Streitlust und mangelnden Unter- stützung gegenüber Partnern, der Schikane und des Mobbings gegenüber Mitar- beitern, der Besitzergreifung und Eifersucht bezüglich Kundenbeziehungen und der Ertragsaufteilung, einer Anspruchshaltung bezüglich Spesen sowie – zwi- schen den Zeilen – unzulässiger Beziehungen mit Mitarbeiterinnen. Diese schwerwiegenden Vorwürfe seien falsch. Er habe als Partner und Teamleiter Leistungen einfordern, sachliche Kritik anbringen, notwendige Auseinanderset- zungen führen und teilweise eine andere Meinung mit Nachdruck vertreten müs- sen. Das sei im Berufsleben unerlässlich und klar von Mobbing und Schikane ab- zugrenzen. Die schweren und nicht zutreffenden Vorwürfe, welche im Wissen um deren Unwahrheit erhoben worden seien, träfen ihn in seinem Ruf und seiner Wertschätzung als ehrbarer Mensch. Der unbekannten Täterschaft sei es darum gegangen, seinen guten Ruf planmässig zu untergraben. Diese habe sich der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede schuldig gemacht (a. a. O. S. 21 f.). Des Weiteren hätten Personen ausserhalb der B._____ AG von der gegen ihn laufenden internen Untersuchung gewusst, bevor er selbst informiert worden sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass unbekannte B._____- Mitarbeiter diese Tatsache publik gemacht hätten. Darin sei ein Anschwärzen ge- genüber Marktteilnehmern zu sehen, denn es sei offensichtlich, dass auf dem kleinen, hochspezialisierten Schweizer Markt die Tatsache einer laufenden inter- nen Untersuchung gegen einen Top-Partner sofort weitherum verbreitet und zur Kenntnis genommen werde. Ein solches Anschwärzen sei zur Herabsetzung, ei- nem Wettbewerbsdelikt, zumindest geeignet. Zudem sei eine derartige Offenba- rung einer laufenden internen Untersuchung irreführend, da sie von Marktteilneh- mern nicht im Zusammenhang überprüft werden könne und ein unvollständiges Bild vermittle (a. a. O. S. 23 f.).

- 9 -

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtene Verfügung zusammenge- fasst, aus der Strafanzeige würden sich keine zureichenden tatsächlichen und konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben, welche die unbekann- ten Mitarbeiter gegenüber dem "Ethics Review Team" gemacht hätten, nicht der Wahrheit bzw. zumindest der subjektiven Wahrnehmung der Auskunftgeber (der beanzeigten unbekannten Täterschaft) entsprochen hätten. Die blosse Behaup- tung des Beschwerdeführers, die Angaben im Bericht des "Ethics Review Team" seien falsch, vermöge keinen entsprechenden Tatverdacht zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass das "Ethics Review Team" die interne Untersuchung gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht objektiv durchgeführt habe, indem es etwa nur zwei der von ihm genannten Zeugen befragt habe. Denn es könne mit Fug davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdefüh- rer genannten Zeugen um solche handle, welche von ihm korrekt behandelt bzw. gar gefördert worden seien. Auch bei der Darstellung in der Strafanzeige, wonach unbekannte Personen die Tatsache der internen Untersuchung nach aussen verbreitet hätten, um den Be- schwerdeführer gegenüber Marktteilnehmern herabzusetzen, handle es sich um eine blosse Mutmassung bzw. Behauptung. Diese sei durch keinerlei Dokumente belegt worden. Die beanzeigte angebliche Indiskretion könnte ohne Weiteres auch ohne einen entsprechenden Vorsatz erfolgt sein. Was die anonyme Voicemail-Nachricht anbelange, lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Vorwürfe (Mobbingverhalten des Beschwerdeführers) nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Damit liege kein Tatverdacht betreffend Beschimp- fung vor. Darüber hinaus sei in der Nachricht im Wesentlichen lediglich angekün- digt worden, dass der Beschwerdeführer demnächst (intern) gemeldet werde, was in der Folge offensichtlich auch geschehen sei. Diese Ankündigung sei nicht mit einer Forderung verknüpft worden, weshalb eine Nötigung ausser Betracht falle. Auch wäre unter der Annahme, dass seitens des Beschwerdeführers ein Mob- bingverhalten an den Tag gelegt worden wäre, die Verknüpfung zwischen Mittel (Warnung vor einer internen Untersuchung per Voicemail) und Zweck (Beendi- gung des Mobbingverhaltens) nicht sittenwidrig. Der Tatbestand der Drohung sei

- 10 - nicht erfüllt, da die Warnung per Voicemail nicht unter den Begriff der "schweren Drohung" im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB falle. Sodann wären, selbst wenn ein Tatverdacht wegen Nötigung, Drohung und/oder Beschimpfung vorliegen würde, keinerlei Ermittlungsansätze ersichtlich, um die Urheberin der Voicemail- Nachricht eruieren zu können (Urk. 3/1 S. 3 f.).

c) Der Beschwerdeführer liess diesen staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, die Art und Weise, wie die interne Untersuchung gegen ihn geführt worden sei, sei besonders gravierend gewesen. Angebliche gegenüber ihm erhobene Vorwürfe betreffend angebliches Fehlverhalten seien (von der die interne Untersuchung führenden Stelle) unkri- tisch entgegengenommen und in unzulänglicher Weise geprüft worden. Die inter- ne Untersuchung sei einseitig zu seinen Lasten geführt worden und er habe sich nicht angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen können (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft sei unter Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände und aufgrund verschiedener Annahmen und Mutmassungen vorschnell zum fal- schen Schluss gekommen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten der be- schuldigten unbekannten Personen ersichtlich sei. Sie habe bei ihrer Einschät- zung die Umstände im Zusammenhang mit der internen Untersuchung wie auch jene, die zum Beschluss über seine Kündigung geführt hätten, nicht berücksich- tigt. Im Gesamtzusammenhang sei sehr wohl strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar (a. a. O. S. 5 f.). Entgegen den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen bestünden nämlich kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die gegen ihn (von Seiten der unbekannten Tä- terschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Auch be- stünden Anhaltspunkte dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprächen. Die Staatsanwaltschaft habe eine negativ voreingenommene Haltung mit Bezug auf die Strafanzeige gezeigt und zahlreiche Anhaltspunkte für strafbares Verhal- ten ausgeblendet. Etwa habe sie, im Wesentlichen auf die mangelhafte interne Untersuchung abstellend und in der Annahme, es gebe keine Belege dafür, dass die gegenüber ihm (von Seiten der unbekannten Täterschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten, ausser Acht gelassen, dass ein Fehlver-

- 11 - halten seinerseits ebenso wenig belegt sei. Die interne Untersuchung sei mit gra- vierenden Mängeln behaftet gewesen. Dementsprechend könne der diesbezügli- che Bericht (gemeint ist das Memorandum vom 24. April 2019 [Urk. 6/2/12 in Ge- schäfts-Nr. UE200042-O]) nicht unbesehen herangezogen werden, um eine Nichtanhandnahme zu begründen (Urk. 2 S. 6 f.). Was die Voicemail-Nachricht anbelange, habe er sich gleich nach Erhalt dieser an seinen Vorgesetzten gewandt. Das hätte er wohl kaum getan, wenn die gegen- über ihm erhobenen Beschuldigungen auch nur teilweise wahr gewesen wären, zumal aufgrund dieser Meldung an den Vorgesetzten damit zu rechnen gewesen sei, dass diesen via Voicemail gegen ihn erhobenen Vorwürfen nachgegangen werde. Die Staatsanwaltschaft habe gemutmasst, dass die in der Voicemail ge- machten Äusserungen zutreffend sein könnten und die von ihm vorgebrachten Hinweise und Beweise einfach ausgeblendet. Es seien genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, eine Untersuchung wegen Beschimpfung und versuchter Nöti- gung, eventualiter Drohung, einzuleiten (a. a. O. S. 7). Auch was die Aussagen der unbekannten Mitarbeiter anbelange, habe die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit der Mut- massung begründet, dass die betreffenden Mitarbeiter wahrheitsgemäss ausge- sagt hätten. Den von ihm offerierten Zeugen, welche aussagen könnten, dass die unbekannten Mitarbeiter im Rahmen der internen Untersuchung falsche Aussa- gen gemacht hätten, messe die Staatsanwaltschaft offensichtlich von vornherein keine Bedeutung zu (a. a. O. S. 8). Betreffend die Bekanntgabe der Information der laufenden internen Untersuchung gegenüber Marktteilnehmern habe sich die Staatsanwaltschaft selbst widerspro- chen, indem sie einerseits behauptet habe, sein Vorwurf basiere auf Mutmassun- gen, andererseits aber wiederum davon gesprochen habe, eine entsprechende Indiskretion der beanzeigten unbekannten Täterschaft hätte auch ohne Vorsatz erfolgt sein können.

- 12 - Angesichts des Umstands, dass er mehrere Zeugen genannt habe, die konkret zum Sachverhalt Aussagen machen könnten, sei die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung unverständlich (a. a. O. S. 9).

d) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die angezeigten Tatbestände der versuchten Nötigung und Drohung seien ein- deutig nicht erfüllt. Was die beanzeigten Tatbestände der Beschimpfung, der Ver- leumdung, der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs angehe, sei die Nichtanhandnahme mangels Tatverdachts erfolgt. Auch in der Beschwerdeschrift seien nämlich die angeblichen Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Be- schwerdeführer (von Seiten der unbekannten Täterschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten, nicht genannt worden. Stattdessen habe der Beschwerdeführer damit argumentieren lassen, dass die interne Untersu- chung einseitig bzw. nicht angemessen geführt worden sei. Wie eine firmeninter- ne Untersuchung durchgeführt werde, habe jedoch in der Regel nichts mit der Frage zu tun, ob die Anschuldigungen, welche zur Untersuchung geführt hätten, der Wahrheit entsprochen hätten. Im Übrigen handle es sich beim Argument des Beschwerdeführers, die Untersuchung sei einseitig geführt worden, abermals um eine blosse Behauptung. Naheliegender wäre, darin, dass im Rahmen der inter- nen Untersuchung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, ein Indiz dafür zu sehen, dass die Anschuldigungen der unbekannten Täter- schaft der Wahrheit entsprechen könnten. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er sich kaum an seinen Vorgesetzten gewandt hätte, wenn die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen auch nur teilweise wahr gewesen wären, sei speku- lativ. Es könnte nämlich gegenteilig argumentiert werden, dass bei Führungskräf- ten als "Erfolgsmenschen" die Prävalenz für gewisse Persönlichkeitseigenschaf- ten wie z. B. Narzissmus stärker ausgeprägt sei, als in der Normalbevölkerung, und dass eben solche Persönlichkeitseigenschaften dazu führen könnten, dass sich eine Person selbst im Falle wahrer Beschuldigungen ungeniert an einen Vor- gesetzten wenden würde. Was den Vorwurf anbelange, die Staatsanwaltschaft habe sich widersprochen, seien die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung falsch wiedergegeben worden. Es gehe nicht um fehlende Dokumente, wel- che eine Indiskretion belegen könnten, sondern um solche, welche für eine allfäl-

- 13 - lige Herabsetzungsabsicht sprechen würden. Es lägen schlicht keine Anhalts- punkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Tatsache der internen Un- tersuchung mit Herabsetzungsabsicht nach aussen hin verbreitet worden sei. Bei vollkommen unbekannter Täterschaft lägen auch keine personenbezogenen Hin- weise vor. So könnte die Information über die laufende interne Untersuchung auch ohne Weiteres als "Klatsch und Tratsch" nach aussen getragen worden sein (Urk. 11).

e) Replicando liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe mit Annahmen und Hypothesen argumentiert, ohne den Sachverhalt korrekt abzuklären. Die Drohung sei sehr wohl mit einer Forderung verknüpft worden und es liege eine sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation vor. Die schwere Drohung liege in der anonymen Androhung einer Meldungserstattung wegen Mobbings. Durch Arztzeugnis sei belegt, dass diese anonyme Drohung dazu beigetragen habe, dass er heute an Angstzuständen leide. Insofern die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsansätze erkenne, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Sicher- stellung der Telefonprotokolle bereits in der Strafanzeige beantragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne weiter, dass es konkrete Anhaltspunkte gebe, die für die Unwahrheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigen sprechen würden. Erstens sei er nie wegen entsprechenden Fehlverhaltens verwarnt worden. Im Gegenteil sei er immer weiter befördert worden. Zweitens gebe es keinerlei Bele- ge für die erhobenen Anschuldigungen, denn trotz expliziter Nachfrage habe er von der B._____ AG keinerlei Hintergrunddokumentationen erhalten, noch nicht einmal das Protokoll seiner eigenen Befragung. Drittens gebe es klare Anzeichen dafür, dass die interne Untersuchung einseitig zu seinen Lasten geführt worden sei. Die Argumente und Informationen, welche er im Rahmen der internen Unter- suchung bzw. den Befragungen vorgebracht habe, seien zu seinen Ungunsten oder gar nicht berücksichtigt worden. Die Staatsanwaltschaft habe "vom Schreib- pult aus" nahegelegt, dass er als Führungskraft wohl gewisse Persönlichkeitsei- genschaften (Narzissmus) aufweise. Dies sei eine pauschale und befremdliche Behauptung medizinischer Laien, die jeglicher Grundlage entbehre und darauf hinweise, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren voreingenom- men sei. Was die Herabsetzung gegenüber Wettbewerbsteilnehmern anbelange,

- 14 - sei es gerade Sinn und Zweck der Strafanzeige, herauszufinden, wer die Tatsa- che der laufenden internen Untersuchung nach aussen getragen habe und mit welcher Absicht. Selbstverständlich sei es zulässig, ein Arbeitsverhältnis zu be- enden. Es sei hingegen nicht zulässig gewesen, ihn dabei anzuschwärzen und gegenüber anderen Marktteilnehmern herabzusetzen (Urk. 16).

4. Würdigung 4.1. Einleitende Bemerkungen

a) Der Ablauf der internen Untersuchung (geleitet durch D._____; vgl. etwa Urk. 6/2/15 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) ist nicht eigentlicher Gegenstand der vorliegend relevanten Strafanzeige. Es geht nicht um allfälliges strafrechtliches Verhalten der internen Ermittler, sondern um klar bezeichnete (mutmassliche) Handlungen unbekannter Personen im Zusammenhang mit der Voicemail- Nachricht vom 29. Juli 2018 und den Äusserungen (vermutlich) gegenüber dem "Ethics Review Team" sowie der angeblichen Verbreitung der Information einer laufenden internen Untersuchung nach aussen.

b) In diesem Zusammenhang darf sehr wohl und entgegen den beschwerde- führerischen Darstellungen auf die aktenkundigen, die interne Untersuchung be- treffenden Unterlagen (welche nota bene vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Strafanzeige eingereicht wurden) abgestellt werden. Dass die interne Untersu- chung nicht fair abgelaufen sein soll, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers. Dem Beschwer- deführer nachträglich zum aus seiner Sicht verletzten Recht auf eine faire interne Untersuchung durch die B._____ AG zu verhelfen, kann nicht Gegenstand des hier interessierenden Strafverfahrens gegen Unbekannt sein.

c) Dass die interne Untersuchung innerhalb des Rechtsrahmens des Arbeits- rechts und damit insgesamt fair durchgeführt wurde, ist anzunehmen. Denn es kann im Strafverfahren nicht darum gehen, ob etwa die B._____ AG ihre arbeits- rechtliche Fürsorgepflicht gewahrt hat oder (etwa wegen einer ungenügenden Ab- klärung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe) nicht. Gegen eine

- 15 - Missachtung solcher Verfahrensrechte durch die ehemalige Arbeitgeberin wäre mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen vorzugehen (gewesen).

d) Der Staatsanwaltschaft ist – diese Einleitung abschliessend – somit darin beizupflichten, dass die beanzeigten Handlungen nichts mit der Frage zu tun ha- ben, wie (insbesondere ob fair oder nicht) die firmeninterne Untersuchung gegen den Beschwerdeführer durchgeführt wurde. 4.2. Die angeblichen Beschuldigungen (Äusserungen gegenüber dem "Ethics Review Team")

a) Erst in der Replik liess der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht vorliegen- den Anhaltspunkte, die für ein diesbezügliches strafbares Verhalten der beanzeig- ten unbekannten Täterschaft sprechen würden, konkretisieren.

b) Was die Äusserungen und Darstellungen gegenüber dem "Ethics Review Team" durch "a number of reporters both those who used the Speak-Up line and others who came forward during the investigation" (Urk. 6/2/12 S. 1 in Geschäfts- Nr. UE200042-O) anbelangt, liess er ausführen, die besagten Darstellungen müssten unzutreffend bzw. unwahr sein, zumal er vorgängig nie verwarnt, son- dern im Gegenteil immer weiter befördert worden sei. Diese Behauptung bleibt unbelegt. Die vorliegende Aktenlage lässt zudem, zumindest in Bezug auf die Verwarnung, auf das Gegenteilige schliessen. Einerseits finden sich im Memo des "Ethics Review Team" konkrete und detaillierte Ausführungen zu einer offenbar bereits im Jahr 2015 durchgeführten internen Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer, welche ein "verbal warning" zur Folge gehabt habe (a. a. O. S. 2 und S. 5). Sodann ist dem der Strafanzeige beigelegten Ausdruck einer Kurz- nachricht auf dem Portal E._____.com zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer "was first verbally warned by B._____ in 2015, according to the court filings" (gemeint: Akten des London High Court; Urk. 6/2/33 S. 1 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Die im Zusammenhang mit dieser Verwarnung stehenden Aus- führungen im Memorandum des "Ethics Review Team" erweisen sich mangels ei- ner konkreten Tatsachengrundlage, aufgrund welcher auf das Gegenteil zu schliessen wäre, grundsätzlich als glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu än-

- 16 - dern, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder befördert wurde. Der grosse Rückhalt, welchen er von seinem direkten Vorgesetzten F._____ hatte, geht aus den vorliegenden Akten hervor (vgl. etwa Urk. 6/1 S. 11 in Geschäfts- Nr. UE200042-O mit Verweisen auf Urk. 6/2/12 S. 2 in Geschäfts-Nr. UE200042- O; vgl. auch Urk. 6/2/12 S. 5 in Geschäfts-Nr. UE200042-O). Auch das zweite Argument des Beschwerdeführers, es gebe keinerlei Belege für die erhobenen Anschuldigungen, denn trotz expliziter Nachfrage habe er von der B._____ AG keinerlei Hintergrunddokumente erhalten, verfängt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermochte weder in der Straf- anzeige noch in den Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren hinreichend plausi- bel und konkret darzulegen, dass die an das "Ethics Review Team" gelangten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, nicht der Wahrheit bzw. zumindest ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprechend ausgesagt hatten. Eine Strafbarkeit aufgrund eines Verstosses ge- gen die Datenschutzgesetzgebung wäre mit Anzeige gegen die B._____ AG bzw. G._____ abzuklären gewesen, nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (Urk. 6/1 S. 14 in Geschäfts-Nr. UE200042-O mit Verweis auf Urk. 6/2/27-28 in Geschäfts-Nr. UE200042-O; Urk. 6/1 S. 17 und S. 24 in Geschäfts-Nr. UE200042- O) offenbar nur unvollständig Auskunft erhalten hatte.

c) Der Beschwerdeführer lieferte keinerlei Belege für strafrechtlich relevantes Verhalten der (unbekannten) Meldungserstatter. Es blieb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der blossen Behauptung des eigenen Wohlverhaltens und daher, im Umkehrschluss, von Verfehlungen der beanzeigten unbekannten Täterschaft. Der Staatsanwaltschaft ist folglich darin beizupflichten, dass die durchgeführte Untersuchung und deren Ergebnis – der Beschwerdeführer arbeitet nicht mehr bei der B._____ AG (vgl. Urk. 6/2/25 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) – den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer als vormaliger Partner bei der B._____ AG ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, wie unter anderem von der unbekannten Täterschaft gegenüber dem "Ethics Review Team" geschildert und im Memo vom 24. April 2019 (Urk. 6/2/12 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) be- schrieben. Dies darf, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht hat, als Indiz dafür

- 17 - gewertet werden, dass die Anschuldigungen der unbekannten Täterschaft der Wahrheit entsprochen haben. In diesem Zusammenhang ist, wenn auch für die Frage der Strafbarkeit der unbekannten Täterschaft irrelevant, abschliessend zu betonen, dass vom "Ethics Review Team" durchaus auch positive Faktoren her- vorgehoben wurden, namentlich wohlwollende Rückmeldungen von einstigen Vorgesetzten und ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers (a. a. O. S. 5 in Geschäfts-Nr. UE200042-O).

d) Hinweise, dass sich eine unbekannte Täterschaft aufgrund von Meldungen an das "Ethics Review Team" strafbar gemacht haben könnten, liegen somit nicht vor. Eine Befragung von vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu dieser An- gelegenheit vermöchte an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dazu kann vor- ab vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wer- den. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer wohlgesinnte einstige Weggefähr- ten dessen positive Verhaltensweisen als Partner und Vorgesetzter betonen und damit einen Kontrapunkt zum bereits mehrfach erwähnten Memo setzen würden, wäre damit etwa nicht widerlegt, dass die beanzeigten unbekannten Mitarbeiter dem "Ethics Review Team" wenigstens aus ihrer Sicht Zutreffendes über den Be- schwerdeführer offenbart hatten.

e) Gegen das Vorliegen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für einen An- fangsverdacht wegen mehrfacher Verleumdung, eventualiter mehrfacher übler Nachrede, spricht sodann das Vorbringen in der Strafanzeige, wonach offenbar mit Dokumenten habe bewiesen werden können, dass die Anschwärzungen (durch die unbekannte Täterschaft) unwahr seien (Urk. 6/1 S. 24 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Entsprechende Dokumente lieferte der Beschwerdeführer nämlich weder als Beilagen zur Strafanzeige vom 10. Januar 2020 noch im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit präsentiert sich auch dieses Vorbringen als blosse unbelegte Behauptung.

f) Offenbleiben kann, ob die beanstandeten Äusserungen bzw. Bezichtigungen der Streitlust und mangelnden Unterstützung gegenüber Partnern, der Schikane und des Mobbings gegenüber Mitarbeitern, der Besitzergreifung und Eifersucht bezüglich Kundenbeziehungen und der Ertragsaufteilung, einer Anspruchshaltung

- 18 - bezüglich Spesen sowie – offenbar zwischen den Zeilen – unzulässiger Bezie- hungen mit Mitarbeiterinnen (so frei übersetzt durch den Beschwerdeführer; in Englisch nachzulesen in Urk. 6/2/12 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) überhaupt ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein können oder den Beschwerde- führer nicht doch bloss als Berufsmann herabsetzen, was aus strafrechtlicher Warte nicht zu beanstanden wäre (vgl. diesbezüglich etwa das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Die mutmassliche Bekanntgabe der Information der laufenden internen Un- tersuchung nach aussen Auch diesbezüglich präsentieren sich, wie die Staatsanwaltschaft zurecht feststellte, blosse Behauptungen des Beschwerdeführers. Selbst wenn die von ihm in der Strafanzeige offerierten Zeugen (Urk. 6/1 S. 10 in Geschäfts- Nr. UE200042-O) bestätigen würden, dass sie bereits im Jahr 2018 von der ge- gen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung erfahren hätten, wäre damit nicht dargetan, dass diese Information tatsächlich mit Herabsetzungsabsicht nach aussen getragen worden ist. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen werden. Ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nötiger hinreichend Anfangsverdacht für strafbares Ver- halten (im Sinne strafrechtlicher Verstösse gegen das UWG) besteht nicht. 4.4. Die anonyme Voicemail-Nachricht

a) Was diesen Sachverhalt anbelangt, beanzeigte der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung, eventualiter Drohung, und Beschimpfung.

b) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Bei der vorliegend einzig beachtlichen Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachtei- le stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von sei- nem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll.

- 19 - Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat der Täter auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Ungeachtet der Wirkung der Voicemail-Nachricht auf den Beschwerdeführer, mangelt es darin an einer Drohung (im Sinne von Art. 181, aber auch Art. 180 StGB). Indem die unbekannte Anruferin ausgeführt hatte, "You need to be really careful because you are going to be reported very, very soon and it's gonna be serious", präsentierte sie dem Beschwerdeführer gerade nicht ein Übel (den "re- port"), dessen Eintritt von ihrem Willen abhängig gewesen wäre, sondern infor- mierte diesen, dass er, so oder anders, "reported" werde, was sich dann ja auch als wahr herausstellte. Darin ist eine blosse Warnung zu sehen. Dies auch des- halb, da dem Beschwerdeführer nicht etwa ein bestimmtes Verhalten seinerseits aufgezeigt worden ist, mit welchem er die Meldungserstattung hätte abwenden können. Die Voicemail vermochte mithin nicht motivierend auf den Beschwerde- führer einzuwirken. Zudem präsentiert sich die Aktenlage derart, dass, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Partner der B._____ AG eben doch aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beanstandendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Wie er selbst ausführen liess, ist eine interne Meldung bei Mobbing durch- aus zulässig, soweit Mobbing tatsächlich stattfindet. Da der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente aufzeigen liess bzw. solche aus den Akten nicht ersichtlich sind, liesse sich auch über die beim Tatbestand der Nötigung beachtliche Zweck-Mittel-Relation kein Anfangsverdacht herleiten.

c) Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung

- 20 - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allge- mein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Tatbe- standsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Angriff auf die Ehre muss von einiger Erheblichkeit sein (TRECHSEL/- LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Vor Art. 173 StGB). Ein gewisses Mass an Kritik muss möglich sein und hingenommen werden. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer, wie von diesem frei übersetzt, Schi- kane/Mobbing, Taktiken der Erniedrigung, eine widerliche Art, Menschen zu be- handeln und Respektlosigkeit sowie Mangel an Wertschätzung gegenüber Mit- menschen vorgeworfen ("pretty serious bullying", "humiliation tactics", "pretty dis- gusting way you treat people"). Diese Äusserungen erweisen sich einerseits nicht als hinreichend schwer, um als ehrverletzend taxiert werden zu können. Die blos- se Feststellung, eine Person habe sich gegenüber anderen ungebührlich verhal- ten, ist nicht geeignet, diese Person als Mensch verächtlich zu machen. Hinzu kommt, dass die (wie dargelegt eben gerade nicht haltlos wirkenden) Vorwürfe, wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausführen liess, offensichtlich im Zu-

- 21 - sammenhang mit seinem Arbeitsalltag standen. Sie bezogen sich lediglich auf die einstige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, was auch daraus hervorgeht, dass die Voicemail im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit, sozusagen "inhouse", empfangen wurde. Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff wurde folglich nicht tangiert.

d) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, sind die fraglichen Straftat- bestände der Nötigung, der Drohung und der Beschimpfung somit eindeutig nicht erfüllt. 4.5. Schlussbemerkungen

a) Die Strafanzeige samt Beilagen liefert keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht gegen Unbekannt. Die letztlich blossen Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen die Anforderungen an die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen erheblichen und konkreten tatsächlichen Hin- weise für strafbare Handlungen nicht zu erfüllen. Hinzu kommt, dass die Voice- mail-Nachricht weder nötigend oder drohend noch beschimpfend ist. Somit ist die erfolgte Nichtanhandnahme innerhalb des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessensspielraums erfolgt und nicht zu bemängeln.

b) Diese Schlussfolgerung drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, da die Strafanzeige des Beschwerdeführers offensichtlich darauf abzielt, durch den Er- halt umfassender Dokumentationen der B._____ AG, mittels Editionen bzw. einer Hausdurchsuchung, einen Anfangsverdacht überhaupt erst zu begründen. Das geht offensichtlich nicht an. Angesichts des Sachverhalts bzw. der dem Fall zu- grundeliegenden primär arbeits- und damit zivilrechtlichen Thematik, ist ab- schliessend zu betonen, dass es – angesichts des mangelnden Anfangsverdachts

– nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, dem Beschwerdeführer die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Ohnehin ist mangels (hinreichenden) Tatverdachts (Art. 244 f. i. V. m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der beantragten Hausdurchsu- chung bei der B._____ AG (Urk. 6/1 S. 3 und S. 24 in Geschäfts-Nr. UE200042- O) abgesehen hat. Auf die Frage, ob anderweitige Ermittlungsansätze vorhanden

- 22 - wären oder nicht, braucht mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht ein- gegangen zu werden.

c) Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des parallel laufenden Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. UE200042-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution (Fr. 2'500.–) zu be- ziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

b) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 23 -
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2020/10001478 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200043-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 12. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. Februar 2020, F-3/2020/10001478

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 10. Januar 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vor- mals Equity Partner bei der B._____ AG in Zürich, bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl Strafanzeige einreichen gegen C._____ wegen versuchter Nötigung und gegen Unbekannt wegen versuchter Nötigung (eventualiter Drohung), Beschimp- fung, mehrfacher Verleumdung (eventualiter mehrfacher übler Nachrede) und mehrfachen unlauteren Wettbewerbs (Urk. 6/1 in Geschäfts-Nr. UE200042-O). Gegen den Beschwerdeführer soll dessen Angaben zufolge ab 29. Juli 2018 eine "regelrechte Kampagne" geführt worden sein, welche letztlich zur Folge gehabt habe, dass er die B._____ AG habe verlassen müssen. Im Rahmen dieser "Kam- pagne" sei auch strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt worden (Urk. 2 S. 3). Die unbekannte Täterschaft setze sich zusammen aus ehemaligen Mitarbeitern und Arbeitskollegen bei der B._____ AG; einerseits handle es sich um eine anonyme Anruferin, die ihm am 29. Juli 2018 eine Voicemail-Nachricht hinterlassen habe, und eine allfällige Auftraggeberin bzw. einen allfälligen Auf- traggeber, andererseits um Personen, die ihn gegenüber Dritten eines ehrrühri- gen Verhaltens beschuldigt und die Tatsache, dass gegen ihn eine interne Unter- suchung geführt worden sei, gegenüber Dritten ausserhalb des Unternehmens bekannt gegeben hätten (Urk. 6/1 S. 8 in Geschäfts-Nr. UE200042-O).

b) Mit separaten Verfügungen vom 4. Februar 2020 nahm die Staatsanwalt- schaft Strafuntersuchungen gegen C._____ wegen Nötigung (Urk. 6/5 in Ge- schäfts-Nr. UE200042-O) und gegen Unbekannt wegen Nötigung etc. (Urk. 3/1 = Urk. 6/6 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) nicht an Hand.

c) Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2020 separate Beschwerden gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen erheben. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen Unbekannt. Die nicht an Hand genommene Untersuchung

- 3 - gegen C._____ ist Gegenstand des separaten Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. UE200042-O.

d) Der Beschwerdeführer liess beantragen, es sei die Nichtanhandnahmever- fügung aufzuheben und die Strafuntersuchung unverzüglich an Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).

e) Er wurde mit Präsidialverfügung vom 11. März 2020 zur Leistung einer Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am

24. März 2020 einging (Urk. 7).

f) Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/1-2) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese liess sich am 25. Mai 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde und dass dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 11).

g) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 12).

h) Auf entsprechendes Ersuchen vom 29. Juni 2020 (Urk. 13) wurde dem Be- schwerdeführer am 30. Juni 2020 die Frist zur freigestellten Replik abgenommen. Dies mit dem Hinweis, dass sie ihm gegebenenfalls nach der Leistung der weite- ren Prozesskaution im separaten Verfahren mit der Geschäft-Nr. UE200042-O bzw. nach dem Ergehen eines Bundesgerichtsentscheids hinsichtlich des (dorti- gen) Kautionsentscheids neu angesetzt werde (Urk. 15).

i) Am 13. August 2020 liess der Beschwerdeführer replizieren (Urk. 16). Nach- dem der Staatsanwaltschaft die Replik mit Präsidialverfügung vom 24. August 2020 zur freigestellten Duplik übermittelt worden war (Urk. 18), teilte diese am Folgetag ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (Urk. 20). Somit er- weist sich das Verfahren als spruchreif.

- 4 - II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmit- telbar Verletzter, der sich bereits in der Strafanzeige vom 10. Februar 2020 als Straf- und damit als Privatkläger hat konstituieren lassen (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6 in Geschäfts-Nr. UE200042-O), ist entsprechend zur Beschwerde gegen die ange- fochtene Verfügung legitimiert. Dies dürfte auch mit Bezug auf den beanzeigten unlauteren Wettbewerb gelten: Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stel- len, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Klagebe- rechtigt ist, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirt- schaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Dies ist nicht der Fall für nur mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie z. B. Aktionäre, Gesell- schafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaften, Investoren, Darlehensge- ber etc. Diese sind nicht zur Zivilklage legitimiert, soweit nur eine mittelbare Be- einträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt. Abhängige Beschäftigte, so etwa

- 5 - Organe oder Hilfspersonen von Wettbewerbsteilnehmern, sind im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbsarbeit, die sie für den Arbeitgeber ausführen, grundsätz- lich ebenfalls nicht zivilklageberechtigt. Ausnahmsweise kann eine Klagelegitima- tion bestehen, wenn der Arbeitsmarkt als solcher betroffen ist (SPITZ, in: Jung/- Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. 2016, N 20 f. zu Art. 9 UWG). Auch wenn die Strafanzeige wie auch die Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwer- deverfahren keine konkrete Auseinandersetzung mit der lauterkeitsrechtlich ein- geschränkten Zivilklagelegitimation und Strafantragsberechtigung beinhalten, dürfte die eben erwähnte ausnahmsweise Klagelegitimation des Beschwerdefüh- rers, der eine Sabotage bzw. eine gezielte Schädigung gegenüber Marktteilneh- mern erkannt haben will (durch Verbreiten der Tatsache der gegen ihn geführten "B._____-internen" Untersuchung nach aussen), wodurch gegebenenfalls habe verhindert werden wollen, dass er bei Konkurrenzunternehmen zu arbeiten begin- nen könnte (Urk. 6/1 S. 23 in Geschäfts-Nr. UE200042-O), gegeben sein. Insofern ist auch mit Bezug auf den beanzeigten unlauteren Wettbewerb von einer Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers auszugehen.

c) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeistand am 7. Februar 2020 zugestellt (Urk. 6/7 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Die der Post am 17. Februar 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer sodann rechtzei- tig (Urk. 7).

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Rechtliches

a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

- 6 - Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plau- sible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbe- fehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

3. Standpunkte

a) Der Beschwerdeführer liess in der Strafanzeige vom 10. Januar 2020 zum Sachverhalt einleitend vorbringen, am 29. Juli 2018 eine anonyme Voicemail- Nachricht erhalten zu haben. Ihm sei mitgeteilt worden: "Hello, um, A._____, I un-

- 7 - derstand that you are the cause of some pretty serious bullying going on and, in fact, your humiliation tactics, the way you treat people, pretty disgusting. You need to be really careful because you are going to be reported very, very soon and it's gonna be serious. Fucking stop the bullying. Start treating people with respect and appreciate what they do. Unterstood?" (vgl. Urk. 6/2/10 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Durch diese anonyme Drohung sei er in Angst und Schrecken versetzt worden. Am 10. Dezember 2018 sei er informiert worden, dass gegen ihn eine interne Untersuchung laufe (Urk. 6/1 S. 8 f. in Geschäfts-Nr. UE200042-O). Angesichts des existenzbedrohenden Drucks habe sich seine psychische Verfas- sung zusehends verschlechtert. Infolge von Stress und Existenzangst habe er ei- nen Nervenzusammenbruch erlitten und sei er ab 21. Januar 2019 krankge- schrieben worden (a. a. O. S. 11 f.). Am 29. Juli 2018 sei ihm in der anonymen Voicemail-Nachricht angedroht wor- den, dass sein Verhalten sehr bald gemeldet würde und dass es ernst sei. Eine interne Meldung bei Mobbing sei zwar unter Umständen durchaus zulässig, so- weit Mobbing tatsächlich stattfinde. Er habe jedoch nie ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergebe sich aus der Relati- on zwischen Mittel (anonyme Drohung einer Meldungserstattung wegen Mob- bings, das nie stattgefunden habe) und Zweck (Erreichen eines diffusen, sitten- widrigen Zwecks, womöglich Einschüchterung). Eventualiter sei der Tatbestand der Drohung erfüllt, denn die anonyme Androhung einer Meldungserstattung we- gen Mobbings stelle objektiv betrachtet eine schwere Drohung dar, insbesondere, weil er sich als von der Drohung Betroffener nicht dagegen habe wehren können. Die unbekannte Anruferin habe ihm in seinem Arbeitsalltag schwerwiegende Schikane/schwerwiegendes Mobbing, Taktiken der Erniedrigung, eine widerliche Art, Menschen zu behandeln, Respektlosigkeit sowie Mangel an Wertschätzung gegenüber Mitmenschen vorgeworfen. Diese Vorwürfe der fehlenden sozialen Verantwortung, der mangelnden Führungsqualität und des schlechten Charakters träfen ihn in seiner subjektiven Ehre. Sein persönliches Ehrgefühl sei wissentlich und willentlich angegriffen worden, weshalb die anonyme Anruferin den Tatbe- stand der Beschimpfung erfüllt habe (a. a. O. S. 19 ff.).

- 8 - Gemäss dem Bericht des "Ethics Review Team", welches die interne Untersu- chung durchgeführt habe, hätten unbekannte Mitarbeiter verschiedene Aussagen gemacht. Damit hätten diese ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer ehrrühriger Tatsachen beschuldigt; so etwa der Streitlust und mangelnden Unter- stützung gegenüber Partnern, der Schikane und des Mobbings gegenüber Mitar- beitern, der Besitzergreifung und Eifersucht bezüglich Kundenbeziehungen und der Ertragsaufteilung, einer Anspruchshaltung bezüglich Spesen sowie – zwi- schen den Zeilen – unzulässiger Beziehungen mit Mitarbeiterinnen. Diese schwerwiegenden Vorwürfe seien falsch. Er habe als Partner und Teamleiter Leistungen einfordern, sachliche Kritik anbringen, notwendige Auseinanderset- zungen führen und teilweise eine andere Meinung mit Nachdruck vertreten müs- sen. Das sei im Berufsleben unerlässlich und klar von Mobbing und Schikane ab- zugrenzen. Die schweren und nicht zutreffenden Vorwürfe, welche im Wissen um deren Unwahrheit erhoben worden seien, träfen ihn in seinem Ruf und seiner Wertschätzung als ehrbarer Mensch. Der unbekannten Täterschaft sei es darum gegangen, seinen guten Ruf planmässig zu untergraben. Diese habe sich der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede schuldig gemacht (a. a. O. S. 21 f.). Des Weiteren hätten Personen ausserhalb der B._____ AG von der gegen ihn laufenden internen Untersuchung gewusst, bevor er selbst informiert worden sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass unbekannte B._____- Mitarbeiter diese Tatsache publik gemacht hätten. Darin sei ein Anschwärzen ge- genüber Marktteilnehmern zu sehen, denn es sei offensichtlich, dass auf dem kleinen, hochspezialisierten Schweizer Markt die Tatsache einer laufenden inter- nen Untersuchung gegen einen Top-Partner sofort weitherum verbreitet und zur Kenntnis genommen werde. Ein solches Anschwärzen sei zur Herabsetzung, ei- nem Wettbewerbsdelikt, zumindest geeignet. Zudem sei eine derartige Offenba- rung einer laufenden internen Untersuchung irreführend, da sie von Marktteilneh- mern nicht im Zusammenhang überprüft werden könne und ein unvollständiges Bild vermittle (a. a. O. S. 23 f.).

- 9 -

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtene Verfügung zusammenge- fasst, aus der Strafanzeige würden sich keine zureichenden tatsächlichen und konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben, welche die unbekann- ten Mitarbeiter gegenüber dem "Ethics Review Team" gemacht hätten, nicht der Wahrheit bzw. zumindest der subjektiven Wahrnehmung der Auskunftgeber (der beanzeigten unbekannten Täterschaft) entsprochen hätten. Die blosse Behaup- tung des Beschwerdeführers, die Angaben im Bericht des "Ethics Review Team" seien falsch, vermöge keinen entsprechenden Tatverdacht zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass das "Ethics Review Team" die interne Untersuchung gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht objektiv durchgeführt habe, indem es etwa nur zwei der von ihm genannten Zeugen befragt habe. Denn es könne mit Fug davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdefüh- rer genannten Zeugen um solche handle, welche von ihm korrekt behandelt bzw. gar gefördert worden seien. Auch bei der Darstellung in der Strafanzeige, wonach unbekannte Personen die Tatsache der internen Untersuchung nach aussen verbreitet hätten, um den Be- schwerdeführer gegenüber Marktteilnehmern herabzusetzen, handle es sich um eine blosse Mutmassung bzw. Behauptung. Diese sei durch keinerlei Dokumente belegt worden. Die beanzeigte angebliche Indiskretion könnte ohne Weiteres auch ohne einen entsprechenden Vorsatz erfolgt sein. Was die anonyme Voicemail-Nachricht anbelange, lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Vorwürfe (Mobbingverhalten des Beschwerdeführers) nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Damit liege kein Tatverdacht betreffend Beschimp- fung vor. Darüber hinaus sei in der Nachricht im Wesentlichen lediglich angekün- digt worden, dass der Beschwerdeführer demnächst (intern) gemeldet werde, was in der Folge offensichtlich auch geschehen sei. Diese Ankündigung sei nicht mit einer Forderung verknüpft worden, weshalb eine Nötigung ausser Betracht falle. Auch wäre unter der Annahme, dass seitens des Beschwerdeführers ein Mob- bingverhalten an den Tag gelegt worden wäre, die Verknüpfung zwischen Mittel (Warnung vor einer internen Untersuchung per Voicemail) und Zweck (Beendi- gung des Mobbingverhaltens) nicht sittenwidrig. Der Tatbestand der Drohung sei

- 10 - nicht erfüllt, da die Warnung per Voicemail nicht unter den Begriff der "schweren Drohung" im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB falle. Sodann wären, selbst wenn ein Tatverdacht wegen Nötigung, Drohung und/oder Beschimpfung vorliegen würde, keinerlei Ermittlungsansätze ersichtlich, um die Urheberin der Voicemail- Nachricht eruieren zu können (Urk. 3/1 S. 3 f.).

c) Der Beschwerdeführer liess diesen staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, die Art und Weise, wie die interne Untersuchung gegen ihn geführt worden sei, sei besonders gravierend gewesen. Angebliche gegenüber ihm erhobene Vorwürfe betreffend angebliches Fehlverhalten seien (von der die interne Untersuchung führenden Stelle) unkri- tisch entgegengenommen und in unzulänglicher Weise geprüft worden. Die inter- ne Untersuchung sei einseitig zu seinen Lasten geführt worden und er habe sich nicht angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen können (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft sei unter Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände und aufgrund verschiedener Annahmen und Mutmassungen vorschnell zum fal- schen Schluss gekommen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten der be- schuldigten unbekannten Personen ersichtlich sei. Sie habe bei ihrer Einschät- zung die Umstände im Zusammenhang mit der internen Untersuchung wie auch jene, die zum Beschluss über seine Kündigung geführt hätten, nicht berücksich- tigt. Im Gesamtzusammenhang sei sehr wohl strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar (a. a. O. S. 5 f.). Entgegen den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen bestünden nämlich kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die gegen ihn (von Seiten der unbekannten Tä- terschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Auch be- stünden Anhaltspunkte dafür, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprächen. Die Staatsanwaltschaft habe eine negativ voreingenommene Haltung mit Bezug auf die Strafanzeige gezeigt und zahlreiche Anhaltspunkte für strafbares Verhal- ten ausgeblendet. Etwa habe sie, im Wesentlichen auf die mangelhafte interne Untersuchung abstellend und in der Annahme, es gebe keine Belege dafür, dass die gegenüber ihm (von Seiten der unbekannten Täterschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten, ausser Acht gelassen, dass ein Fehlver-

- 11 - halten seinerseits ebenso wenig belegt sei. Die interne Untersuchung sei mit gra- vierenden Mängeln behaftet gewesen. Dementsprechend könne der diesbezügli- che Bericht (gemeint ist das Memorandum vom 24. April 2019 [Urk. 6/2/12 in Ge- schäfts-Nr. UE200042-O]) nicht unbesehen herangezogen werden, um eine Nichtanhandnahme zu begründen (Urk. 2 S. 6 f.). Was die Voicemail-Nachricht anbelange, habe er sich gleich nach Erhalt dieser an seinen Vorgesetzten gewandt. Das hätte er wohl kaum getan, wenn die gegen- über ihm erhobenen Beschuldigungen auch nur teilweise wahr gewesen wären, zumal aufgrund dieser Meldung an den Vorgesetzten damit zu rechnen gewesen sei, dass diesen via Voicemail gegen ihn erhobenen Vorwürfen nachgegangen werde. Die Staatsanwaltschaft habe gemutmasst, dass die in der Voicemail ge- machten Äusserungen zutreffend sein könnten und die von ihm vorgebrachten Hinweise und Beweise einfach ausgeblendet. Es seien genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, eine Untersuchung wegen Beschimpfung und versuchter Nöti- gung, eventualiter Drohung, einzuleiten (a. a. O. S. 7). Auch was die Aussagen der unbekannten Mitarbeiter anbelange, habe die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit der Mut- massung begründet, dass die betreffenden Mitarbeiter wahrheitsgemäss ausge- sagt hätten. Den von ihm offerierten Zeugen, welche aussagen könnten, dass die unbekannten Mitarbeiter im Rahmen der internen Untersuchung falsche Aussa- gen gemacht hätten, messe die Staatsanwaltschaft offensichtlich von vornherein keine Bedeutung zu (a. a. O. S. 8). Betreffend die Bekanntgabe der Information der laufenden internen Untersuchung gegenüber Marktteilnehmern habe sich die Staatsanwaltschaft selbst widerspro- chen, indem sie einerseits behauptet habe, sein Vorwurf basiere auf Mutmassun- gen, andererseits aber wiederum davon gesprochen habe, eine entsprechende Indiskretion der beanzeigten unbekannten Täterschaft hätte auch ohne Vorsatz erfolgt sein können.

- 12 - Angesichts des Umstands, dass er mehrere Zeugen genannt habe, die konkret zum Sachverhalt Aussagen machen könnten, sei die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung unverständlich (a. a. O. S. 9).

d) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die angezeigten Tatbestände der versuchten Nötigung und Drohung seien ein- deutig nicht erfüllt. Was die beanzeigten Tatbestände der Beschimpfung, der Ver- leumdung, der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs angehe, sei die Nichtanhandnahme mangels Tatverdachts erfolgt. Auch in der Beschwerdeschrift seien nämlich die angeblichen Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Be- schwerdeführer (von Seiten der unbekannten Täterschaft) erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprochen hätten, nicht genannt worden. Stattdessen habe der Beschwerdeführer damit argumentieren lassen, dass die interne Untersu- chung einseitig bzw. nicht angemessen geführt worden sei. Wie eine firmeninter- ne Untersuchung durchgeführt werde, habe jedoch in der Regel nichts mit der Frage zu tun, ob die Anschuldigungen, welche zur Untersuchung geführt hätten, der Wahrheit entsprochen hätten. Im Übrigen handle es sich beim Argument des Beschwerdeführers, die Untersuchung sei einseitig geführt worden, abermals um eine blosse Behauptung. Naheliegender wäre, darin, dass im Rahmen der inter- nen Untersuchung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, ein Indiz dafür zu sehen, dass die Anschuldigungen der unbekannten Täter- schaft der Wahrheit entsprechen könnten. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er sich kaum an seinen Vorgesetzten gewandt hätte, wenn die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen auch nur teilweise wahr gewesen wären, sei speku- lativ. Es könnte nämlich gegenteilig argumentiert werden, dass bei Führungskräf- ten als "Erfolgsmenschen" die Prävalenz für gewisse Persönlichkeitseigenschaf- ten wie z. B. Narzissmus stärker ausgeprägt sei, als in der Normalbevölkerung, und dass eben solche Persönlichkeitseigenschaften dazu führen könnten, dass sich eine Person selbst im Falle wahrer Beschuldigungen ungeniert an einen Vor- gesetzten wenden würde. Was den Vorwurf anbelange, die Staatsanwaltschaft habe sich widersprochen, seien die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung falsch wiedergegeben worden. Es gehe nicht um fehlende Dokumente, wel- che eine Indiskretion belegen könnten, sondern um solche, welche für eine allfäl-

- 13 - lige Herabsetzungsabsicht sprechen würden. Es lägen schlicht keine Anhalts- punkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Tatsache der internen Un- tersuchung mit Herabsetzungsabsicht nach aussen hin verbreitet worden sei. Bei vollkommen unbekannter Täterschaft lägen auch keine personenbezogenen Hin- weise vor. So könnte die Information über die laufende interne Untersuchung auch ohne Weiteres als "Klatsch und Tratsch" nach aussen getragen worden sein (Urk. 11).

e) Replicando liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe mit Annahmen und Hypothesen argumentiert, ohne den Sachverhalt korrekt abzuklären. Die Drohung sei sehr wohl mit einer Forderung verknüpft worden und es liege eine sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation vor. Die schwere Drohung liege in der anonymen Androhung einer Meldungserstattung wegen Mobbings. Durch Arztzeugnis sei belegt, dass diese anonyme Drohung dazu beigetragen habe, dass er heute an Angstzuständen leide. Insofern die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungsansätze erkenne, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Sicher- stellung der Telefonprotokolle bereits in der Strafanzeige beantragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne weiter, dass es konkrete Anhaltspunkte gebe, die für die Unwahrheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigen sprechen würden. Erstens sei er nie wegen entsprechenden Fehlverhaltens verwarnt worden. Im Gegenteil sei er immer weiter befördert worden. Zweitens gebe es keinerlei Bele- ge für die erhobenen Anschuldigungen, denn trotz expliziter Nachfrage habe er von der B._____ AG keinerlei Hintergrunddokumentationen erhalten, noch nicht einmal das Protokoll seiner eigenen Befragung. Drittens gebe es klare Anzeichen dafür, dass die interne Untersuchung einseitig zu seinen Lasten geführt worden sei. Die Argumente und Informationen, welche er im Rahmen der internen Unter- suchung bzw. den Befragungen vorgebracht habe, seien zu seinen Ungunsten oder gar nicht berücksichtigt worden. Die Staatsanwaltschaft habe "vom Schreib- pult aus" nahegelegt, dass er als Führungskraft wohl gewisse Persönlichkeitsei- genschaften (Narzissmus) aufweise. Dies sei eine pauschale und befremdliche Behauptung medizinischer Laien, die jeglicher Grundlage entbehre und darauf hinweise, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren voreingenom- men sei. Was die Herabsetzung gegenüber Wettbewerbsteilnehmern anbelange,

- 14 - sei es gerade Sinn und Zweck der Strafanzeige, herauszufinden, wer die Tatsa- che der laufenden internen Untersuchung nach aussen getragen habe und mit welcher Absicht. Selbstverständlich sei es zulässig, ein Arbeitsverhältnis zu be- enden. Es sei hingegen nicht zulässig gewesen, ihn dabei anzuschwärzen und gegenüber anderen Marktteilnehmern herabzusetzen (Urk. 16).

4. Würdigung 4.1. Einleitende Bemerkungen

a) Der Ablauf der internen Untersuchung (geleitet durch D._____; vgl. etwa Urk. 6/2/15 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) ist nicht eigentlicher Gegenstand der vorliegend relevanten Strafanzeige. Es geht nicht um allfälliges strafrechtliches Verhalten der internen Ermittler, sondern um klar bezeichnete (mutmassliche) Handlungen unbekannter Personen im Zusammenhang mit der Voicemail- Nachricht vom 29. Juli 2018 und den Äusserungen (vermutlich) gegenüber dem "Ethics Review Team" sowie der angeblichen Verbreitung der Information einer laufenden internen Untersuchung nach aussen.

b) In diesem Zusammenhang darf sehr wohl und entgegen den beschwerde- führerischen Darstellungen auf die aktenkundigen, die interne Untersuchung be- treffenden Unterlagen (welche nota bene vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Strafanzeige eingereicht wurden) abgestellt werden. Dass die interne Untersu- chung nicht fair abgelaufen sein soll, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers. Dem Beschwer- deführer nachträglich zum aus seiner Sicht verletzten Recht auf eine faire interne Untersuchung durch die B._____ AG zu verhelfen, kann nicht Gegenstand des hier interessierenden Strafverfahrens gegen Unbekannt sein.

c) Dass die interne Untersuchung innerhalb des Rechtsrahmens des Arbeits- rechts und damit insgesamt fair durchgeführt wurde, ist anzunehmen. Denn es kann im Strafverfahren nicht darum gehen, ob etwa die B._____ AG ihre arbeits- rechtliche Fürsorgepflicht gewahrt hat oder (etwa wegen einer ungenügenden Ab- klärung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe) nicht. Gegen eine

- 15 - Missachtung solcher Verfahrensrechte durch die ehemalige Arbeitgeberin wäre mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen vorzugehen (gewesen).

d) Der Staatsanwaltschaft ist – diese Einleitung abschliessend – somit darin beizupflichten, dass die beanzeigten Handlungen nichts mit der Frage zu tun ha- ben, wie (insbesondere ob fair oder nicht) die firmeninterne Untersuchung gegen den Beschwerdeführer durchgeführt wurde. 4.2. Die angeblichen Beschuldigungen (Äusserungen gegenüber dem "Ethics Review Team")

a) Erst in der Replik liess der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht vorliegen- den Anhaltspunkte, die für ein diesbezügliches strafbares Verhalten der beanzeig- ten unbekannten Täterschaft sprechen würden, konkretisieren.

b) Was die Äusserungen und Darstellungen gegenüber dem "Ethics Review Team" durch "a number of reporters both those who used the Speak-Up line and others who came forward during the investigation" (Urk. 6/2/12 S. 1 in Geschäfts- Nr. UE200042-O) anbelangt, liess er ausführen, die besagten Darstellungen müssten unzutreffend bzw. unwahr sein, zumal er vorgängig nie verwarnt, son- dern im Gegenteil immer weiter befördert worden sei. Diese Behauptung bleibt unbelegt. Die vorliegende Aktenlage lässt zudem, zumindest in Bezug auf die Verwarnung, auf das Gegenteilige schliessen. Einerseits finden sich im Memo des "Ethics Review Team" konkrete und detaillierte Ausführungen zu einer offenbar bereits im Jahr 2015 durchgeführten internen Untersuchung gegen den Be- schwerdeführer, welche ein "verbal warning" zur Folge gehabt habe (a. a. O. S. 2 und S. 5). Sodann ist dem der Strafanzeige beigelegten Ausdruck einer Kurz- nachricht auf dem Portal E._____.com zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer "was first verbally warned by B._____ in 2015, according to the court filings" (gemeint: Akten des London High Court; Urk. 6/2/33 S. 1 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Die im Zusammenhang mit dieser Verwarnung stehenden Aus- führungen im Memorandum des "Ethics Review Team" erweisen sich mangels ei- ner konkreten Tatsachengrundlage, aufgrund welcher auf das Gegenteil zu schliessen wäre, grundsätzlich als glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu än-

- 16 - dern, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder befördert wurde. Der grosse Rückhalt, welchen er von seinem direkten Vorgesetzten F._____ hatte, geht aus den vorliegenden Akten hervor (vgl. etwa Urk. 6/1 S. 11 in Geschäfts- Nr. UE200042-O mit Verweisen auf Urk. 6/2/12 S. 2 in Geschäfts-Nr. UE200042- O; vgl. auch Urk. 6/2/12 S. 5 in Geschäfts-Nr. UE200042-O). Auch das zweite Argument des Beschwerdeführers, es gebe keinerlei Belege für die erhobenen Anschuldigungen, denn trotz expliziter Nachfrage habe er von der B._____ AG keinerlei Hintergrunddokumente erhalten, verfängt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermochte weder in der Straf- anzeige noch in den Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren hinreichend plausi- bel und konkret darzulegen, dass die an das "Ethics Review Team" gelangten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, nicht der Wahrheit bzw. zumindest ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprechend ausgesagt hatten. Eine Strafbarkeit aufgrund eines Verstosses ge- gen die Datenschutzgesetzgebung wäre mit Anzeige gegen die B._____ AG bzw. G._____ abzuklären gewesen, nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (Urk. 6/1 S. 14 in Geschäfts-Nr. UE200042-O mit Verweis auf Urk. 6/2/27-28 in Geschäfts-Nr. UE200042-O; Urk. 6/1 S. 17 und S. 24 in Geschäfts-Nr. UE200042- O) offenbar nur unvollständig Auskunft erhalten hatte.

c) Der Beschwerdeführer lieferte keinerlei Belege für strafrechtlich relevantes Verhalten der (unbekannten) Meldungserstatter. Es blieb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der blossen Behauptung des eigenen Wohlverhaltens und daher, im Umkehrschluss, von Verfehlungen der beanzeigten unbekannten Täterschaft. Der Staatsanwaltschaft ist folglich darin beizupflichten, dass die durchgeführte Untersuchung und deren Ergebnis – der Beschwerdeführer arbeitet nicht mehr bei der B._____ AG (vgl. Urk. 6/2/25 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) – den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer als vormaliger Partner bei der B._____ AG ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, wie unter anderem von der unbekannten Täterschaft gegenüber dem "Ethics Review Team" geschildert und im Memo vom 24. April 2019 (Urk. 6/2/12 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) be- schrieben. Dies darf, wie das die Staatsanwaltschaft gemacht hat, als Indiz dafür

- 17 - gewertet werden, dass die Anschuldigungen der unbekannten Täterschaft der Wahrheit entsprochen haben. In diesem Zusammenhang ist, wenn auch für die Frage der Strafbarkeit der unbekannten Täterschaft irrelevant, abschliessend zu betonen, dass vom "Ethics Review Team" durchaus auch positive Faktoren her- vorgehoben wurden, namentlich wohlwollende Rückmeldungen von einstigen Vorgesetzten und ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers (a. a. O. S. 5 in Geschäfts-Nr. UE200042-O).

d) Hinweise, dass sich eine unbekannte Täterschaft aufgrund von Meldungen an das "Ethics Review Team" strafbar gemacht haben könnten, liegen somit nicht vor. Eine Befragung von vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu dieser An- gelegenheit vermöchte an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dazu kann vor- ab vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wer- den. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer wohlgesinnte einstige Weggefähr- ten dessen positive Verhaltensweisen als Partner und Vorgesetzter betonen und damit einen Kontrapunkt zum bereits mehrfach erwähnten Memo setzen würden, wäre damit etwa nicht widerlegt, dass die beanzeigten unbekannten Mitarbeiter dem "Ethics Review Team" wenigstens aus ihrer Sicht Zutreffendes über den Be- schwerdeführer offenbart hatten.

e) Gegen das Vorliegen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für einen An- fangsverdacht wegen mehrfacher Verleumdung, eventualiter mehrfacher übler Nachrede, spricht sodann das Vorbringen in der Strafanzeige, wonach offenbar mit Dokumenten habe bewiesen werden können, dass die Anschwärzungen (durch die unbekannte Täterschaft) unwahr seien (Urk. 6/1 S. 24 in Geschäfts- Nr. UE200042-O). Entsprechende Dokumente lieferte der Beschwerdeführer nämlich weder als Beilagen zur Strafanzeige vom 10. Januar 2020 noch im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit präsentiert sich auch dieses Vorbringen als blosse unbelegte Behauptung.

f) Offenbleiben kann, ob die beanstandeten Äusserungen bzw. Bezichtigungen der Streitlust und mangelnden Unterstützung gegenüber Partnern, der Schikane und des Mobbings gegenüber Mitarbeitern, der Besitzergreifung und Eifersucht bezüglich Kundenbeziehungen und der Ertragsaufteilung, einer Anspruchshaltung

- 18 - bezüglich Spesen sowie – offenbar zwischen den Zeilen – unzulässiger Bezie- hungen mit Mitarbeiterinnen (so frei übersetzt durch den Beschwerdeführer; in Englisch nachzulesen in Urk. 6/2/12 in Geschäfts-Nr. UE200042-O) überhaupt ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein können oder den Beschwerde- führer nicht doch bloss als Berufsmann herabsetzen, was aus strafrechtlicher Warte nicht zu beanstanden wäre (vgl. diesbezüglich etwa das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Die mutmassliche Bekanntgabe der Information der laufenden internen Un- tersuchung nach aussen Auch diesbezüglich präsentieren sich, wie die Staatsanwaltschaft zurecht feststellte, blosse Behauptungen des Beschwerdeführers. Selbst wenn die von ihm in der Strafanzeige offerierten Zeugen (Urk. 6/1 S. 10 in Geschäfts- Nr. UE200042-O) bestätigen würden, dass sie bereits im Jahr 2018 von der ge- gen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung erfahren hätten, wäre damit nicht dargetan, dass diese Information tatsächlich mit Herabsetzungsabsicht nach aussen getragen worden ist. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen werden. Ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nötiger hinreichend Anfangsverdacht für strafbares Ver- halten (im Sinne strafrechtlicher Verstösse gegen das UWG) besteht nicht. 4.4. Die anonyme Voicemail-Nachricht

a) Was diesen Sachverhalt anbelangt, beanzeigte der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung, eventualiter Drohung, und Beschimpfung.

b) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Bei der vorliegend einzig beachtlichen Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachtei- le stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von sei- nem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll.

- 19 - Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat der Täter auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Ungeachtet der Wirkung der Voicemail-Nachricht auf den Beschwerdeführer, mangelt es darin an einer Drohung (im Sinne von Art. 181, aber auch Art. 180 StGB). Indem die unbekannte Anruferin ausgeführt hatte, "You need to be really careful because you are going to be reported very, very soon and it's gonna be serious", präsentierte sie dem Beschwerdeführer gerade nicht ein Übel (den "re- port"), dessen Eintritt von ihrem Willen abhängig gewesen wäre, sondern infor- mierte diesen, dass er, so oder anders, "reported" werde, was sich dann ja auch als wahr herausstellte. Darin ist eine blosse Warnung zu sehen. Dies auch des- halb, da dem Beschwerdeführer nicht etwa ein bestimmtes Verhalten seinerseits aufgezeigt worden ist, mit welchem er die Meldungserstattung hätte abwenden können. Die Voicemail vermochte mithin nicht motivierend auf den Beschwerde- führer einzuwirken. Zudem präsentiert sich die Aktenlage derart, dass, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Partner der B._____ AG eben doch aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beanstandendes Verhalten an den Tag gelegt hatte. Wie er selbst ausführen liess, ist eine interne Meldung bei Mobbing durch- aus zulässig, soweit Mobbing tatsächlich stattfindet. Da der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente aufzeigen liess bzw. solche aus den Akten nicht ersichtlich sind, liesse sich auch über die beim Tatbestand der Nötigung beachtliche Zweck-Mittel-Relation kein Anfangsverdacht herleiten.

c) Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung

- 20 - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allge- mein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Tatbe- standsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Angriff auf die Ehre muss von einiger Erheblichkeit sein (TRECHSEL/- LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Vor Art. 173 StGB). Ein gewisses Mass an Kritik muss möglich sein und hingenommen werden. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer, wie von diesem frei übersetzt, Schi- kane/Mobbing, Taktiken der Erniedrigung, eine widerliche Art, Menschen zu be- handeln und Respektlosigkeit sowie Mangel an Wertschätzung gegenüber Mit- menschen vorgeworfen ("pretty serious bullying", "humiliation tactics", "pretty dis- gusting way you treat people"). Diese Äusserungen erweisen sich einerseits nicht als hinreichend schwer, um als ehrverletzend taxiert werden zu können. Die blos- se Feststellung, eine Person habe sich gegenüber anderen ungebührlich verhal- ten, ist nicht geeignet, diese Person als Mensch verächtlich zu machen. Hinzu kommt, dass die (wie dargelegt eben gerade nicht haltlos wirkenden) Vorwürfe, wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausführen liess, offensichtlich im Zu-

- 21 - sammenhang mit seinem Arbeitsalltag standen. Sie bezogen sich lediglich auf die einstige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, was auch daraus hervorgeht, dass die Voicemail im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit, sozusagen "inhouse", empfangen wurde. Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff wurde folglich nicht tangiert.

d) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, sind die fraglichen Straftat- bestände der Nötigung, der Drohung und der Beschimpfung somit eindeutig nicht erfüllt. 4.5. Schlussbemerkungen

a) Die Strafanzeige samt Beilagen liefert keine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht gegen Unbekannt. Die letztlich blossen Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen die Anforderungen an die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen erheblichen und konkreten tatsächlichen Hin- weise für strafbare Handlungen nicht zu erfüllen. Hinzu kommt, dass die Voice- mail-Nachricht weder nötigend oder drohend noch beschimpfend ist. Somit ist die erfolgte Nichtanhandnahme innerhalb des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessensspielraums erfolgt und nicht zu bemängeln.

b) Diese Schlussfolgerung drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, da die Strafanzeige des Beschwerdeführers offensichtlich darauf abzielt, durch den Er- halt umfassender Dokumentationen der B._____ AG, mittels Editionen bzw. einer Hausdurchsuchung, einen Anfangsverdacht überhaupt erst zu begründen. Das geht offensichtlich nicht an. Angesichts des Sachverhalts bzw. der dem Fall zu- grundeliegenden primär arbeits- und damit zivilrechtlichen Thematik, ist ab- schliessend zu betonen, dass es – angesichts des mangelnden Anfangsverdachts

– nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, dem Beschwerdeführer die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Ohnehin ist mangels (hinreichenden) Tatverdachts (Art. 244 f. i. V. m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der beantragten Hausdurchsu- chung bei der B._____ AG (Urk. 6/1 S. 3 und S. 24 in Geschäfts-Nr. UE200042- O) abgesehen hat. Auf die Frage, ob anderweitige Ermittlungsansätze vorhanden

- 22 - wären oder nicht, braucht mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht ein- gegangen zu werden.

c) Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des parallel laufenden Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. UE200042-O ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution (Fr. 2'500.–) zu be- ziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

b) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2020/10001478 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci