Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/D1/1; Urk. 10/D1/4). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/D1/20-23) – die Strafuntersuchung betreffend die erwähn- ten Delikte ein (Urk. 4). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Januar 2020 [recte:
16. Februar 2020] Beschwerde. Damit beantragt sie sinngemäss, die angefochte- ne Verfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwer- degegnerin 1 weiter zu führen (Urk. 2).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Personenwagen entwendet worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, sie habe nicht nachgefragt, woher ihr Kollege F._____ die Autos gehabt habe. Jedenfalls habe sie nicht gewusst, dass diese entwendet worden seien. Zudem habe auch F._____ selber, welcher die Personenwagen gelenkt habe, zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von deren Entwendung gehabt habe. Für diese sei sodann auch optisch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um entwendete Fahrzeuge gehandelt habe, seien doch weder Aufbruchsspuren noch ein Kurzschliessen der Zündung vorhanden gewesen. F._____ habe nämlich jeweils auch die Fahrzeugschlüssel an sich bringen können. Damit lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits bei Antritt der Fahrt von der vorangegangenen Entwendung der Fahrzeuge Kenntnis gehabt habe (Urk. 4 S. 2).
- 4 -
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte C._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 20. März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, gemäss Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe der Täter (gemeint: F._____) den beiden Frauen mitgeteilt, dass er die Autos für eine Probefahrt erhalten habe. Sie
– die Beschwerdeführerin – habe in ihrem Auto indes verschiedene Gegenstände entdeckt wie eine Damensonnenbrille, einen Auto-Duft, ein Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc. Demnach sei das Auto nicht wie ein ausgeliehenes, sondern wie ein eigenes Fahrzeug bedient worden (Urk. 7).
2. Rechtliches
E. 2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung der verlangten Prozesskaution in der Lage zu sein. Unterlagen zur Dokumentation ih- rer finanziellen Verhältnisse legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe nicht bei.
E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
- 5 -
E. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014,, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO).
E. 2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur inso- fern, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
3. Würdigung
E. 3 Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) aus, F._____ sei ein Kollege von ihr. Sie kenne ihn aus dem Stadtpark und zwar schon seit längerem, so richtig aber seit
2017. Zu ihm und zu C._____ habe sie eine kollegiale Beziehung. Letztere sei einmal ihre beste Kollegin gewesen; dies sei nun aber nicht mehr so, da diese viel mit F._____ unterwegs sei. G._____ sei ein ehemaliger Kollege von ihr, ein Ex-
- 6 - Freund vom Heim (Urk. 10/D1/5 S. 2 ff.). C._____ und F._____ kämen sie häufig nach der Arbeit abholen. Als letzterer mit einem BMW vorgefahren sei, habe sie sich gefragt, ob dies sein Auto sei und woher er dieses habe. Danach gefragt ha- be sie ihn aber nicht, weil es sie nicht interessiert habe. Sie sei nicht so der "Au- tomensch". C._____ habe sie ebenfalls nicht gefragt; diese habe es vermutlich genauso wenig gewusst wie sie selber. Als sie am 15. Oktober 2019 im BMW von F._____ mitgefahren sei, habe sie nicht gewusst, dass es sich um ein gestohle- nes Fahrzeug gehandelt habe. Sie sei beim Diebstahl nicht dabei gewesen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Wie F._____ in den Besitz des Fahrzeuges gekommen sei, wisse sie nicht. Er sei noch mit einem bis zwei anderen Fahrzeugen erschienen, aber die Marken oder wie die Autos ausgesehen hätten, wisse sie nicht mehr. Die Fahrzeuge hätten neu ausgesehen; es seien mittelgrosse, eher sportliche Fahr- zeuge gewesen. Sie habe sich jeweils gefragt, ob dies seine Autos seien, es sei schon ein wenig komisch gewesen. Darauf angesprochen habe sie ihn aber nicht, da sie im Allgemeinen nicht so gesprächig sei. Bei C._____ habe sie sich nie nach der Herkunft der Autos erkundigt, weil diese es auch nicht wisse. F._____ rede sehr wenig und sage praktisch auch nichts über solche Sachen. Dies sei ihr nicht verdächtig vorgekommen. Sie sei einfach nicht der Mensch, der sich für das interessiere und vergesse auch viel (Urk. 10/D1/5 S. 8 f.). Mit C._____ habe sie nie über die Sache mit F._____ gesprochen, da es nie dazu gekommen sei und sie allgemein nicht über Menschen redeten (Urk. 10/D1/5 S. 10).
E. 3.2 Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von F._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsa- che. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von F._____ und der weiteren Beteiligten zu beurteilen, ob sich der Tatverdacht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt.
E. 3.3 Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von F._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 sind sie Bekannte bzw. stehen sie in einem kollegialen Ver- hältnis. Letztere erklärte, sie kenne F._____ schon länger und C._____ sei einmal ihre beste Kollegin gewesen, nun aber nicht mehr, da diese viel mit F._____ un- terwegs sei (Urk. 10/D1/5 S. 2 f.; Urk. 10/D1/6 S. 3). C._____ und F._____ erklär-
- 7 - ten übereinstimmend, seit rund drei Monaten eine Beziehung zu führen (Urk. 10/D1/8 S. 2; Urk. 10/D1/6 S. 2). Aufgrund dieser persönlichen Verbundenheit der Beteiligten ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ein legitimes Interesse da- ran haben könnten, sich gegenseitig möglichst nicht zu belasten. Der weitere Be- schuldigte G._____ kennt nach eigener Aussage zumindest die Beschwerdegeg- nerin 1 bereits seit längerem (Urk. 10/D1/9 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, sich jeweils gefragt zu haben, ob die von F._____ gelenkten Fahrzeuge ihm gehörten. Mangels Interesse und da sie nicht so der "Automensch" sei, habe sie ihn aber nicht danach gefragt. F._____ rede allgemein sehr wenig und sage praktisch nichts über solche Dinge. Auch C._____ habe sie nicht gefragt, da diese es auch nicht wisse. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint bemerkenswert, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich nie bei F._____ nach der Herkunft der von ihm gelenkten Personenwagen erkundigt haben will, ist sie doch von diesem mehrfach in verschiedenen Fahrzeugen chauf- fiert worden. Zudem kennt sie ihn nach eigenen Angaben schon seit 2017 "so richtig", also seit immerhin rund 3 Jahren, wenngleich naheliegt, dass durch die Beziehung von C._____ und F._____ das Verhältnis der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur zu ersterer sondern auch zu letzterem etwas weniger eng geworden sein dürfte. Allein aufgrund des Umstandes, dass Erkundigungen nach der Herkunft der di- versen Personenwagen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hät- ten, kann indes nicht auf das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die delikti- sche Herkunft der Fahrzeuge geschlossen werden. Ihre Erklärung, wonach sie sich ganz allgemein nicht für Autos interessiere und daher bei F._____, der sich generell sehr wortkarg gezeigt habe, nicht nachgefragt habe, woher er die Fahr- zeuge habe, wirkt glaubhaft. Auch wenn sie sich Gedanken darüber gemacht ha- be, ob sie ihm gehörten und woher er sie habe, tut es der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keinen Abbruch, dass sie offenbar keinen Anlass für nähere Er- kundigungen sah. Dies gilt umso mehr, als es an objektiv erkennbaren Anzeichen für eine vorangegangene Entwendung der Fahrzeuge (wie etwa Aufbruchsspuren
- 8 - oder einem Kurzschliessen der Zündung) fehlte, da F._____ jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte. Ebenso erscheint plausibel, dass sie sich mit C._____ nicht über diese Thematik unterhielt, da sie davon ausgegangen war, diese wisse es auch nicht. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Aus- sagen konstant und ihre Darstellung ist in sich schlüssig. Widersprüche oder Un- gereimtheiten sind in ihren Schilderungen nicht zu erkennen. Ihre Aussagen wei- sen damit diverse Indizien auf, die für die Wahrheit ihrer Darstellung sprechen. F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber C._____ bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angegeben, er sei am Probefah- ren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgefragt (Urk. 10/D1/6 S. 5). Bezüglich der weiteren von ihm entwendeten Fahrzeuge gab er zu Protokoll, sämtliche Mitfahrer (darunter auch die Beschwerdegegnerin 1) hätten nicht gewusst, dass es sich um ein ent- wendetes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 10/D1/6 S. 5, 7, 12). Den Entschluss zur Entwendung der Fahrzeuge habe er jeweils alleine getroffen (Urk. 10/D1/6 S. 4, 6, 13). Somit stützen F._____s Ausführungen die Schilderung der Be- schwerdegegnerin 1, wonach sie (wie auch C._____) keine Kenntnis von der Entwendung der Fahrzeuge gehabt habe. C._____ machte geltend, keine Kenntnis von der finanziellen Situation von F._____ gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, er sei selbständig er- werbstätig und könne sich die Personenwagen leisten. Er habe ihr gesagt, dass er einen BMW 840 zur Probefahrt erhalten habe, er wolle sich das Auto kaufen (Urk. 10/D1/8 S. 4). Dies habe sie ihm geglaubt. Er habe ihr gesagt, er lebe in Bern und sei selbständig, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe nicht gewusst, dass die Fahrzeuge gestohlen worden seien. Sie sei gutgläubig und habe nicht damit gerechnet, dass er diese gestohlen habe. Mit F._____ spreche sie viel über ihre Beziehung, Kinder usw., aber nicht über Autos und frage auch nicht nach, woher er diese habe (Urk. 10/D1/8 S. 4 f.). Die Frage, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen war, als die Polizei gekommen war, verneinte sie. Sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf im Fahrzeuginnern, an dem sich F._____ gestossen habe. Erst im Anschluss an die gemeinsame Fahrt am 13.
- 9 - Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, habe er ihnen (ihr und der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass er nicht ganz legal zum Personenwagen gekommen sei, und im Nachhinein, dass dieser gestohlen worden sei (Urk. 10/D1/8 S. 6). In Anbetracht der erst sehr kurzen Dauer der Beziehung von C._____ mit F._____ erscheint es plausibel, dass diese nicht im Detail über des- sen finanzielle Verhältnisse im Bild war. Dass sie davon absah, ihn mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren, erscheint insofern nach- vollziehbar, als F._____ offenbar überzeugend auftrat und ihr seine Erklärung, er habe die Fahrzeuge für eine Probefahrt erhalten, einleuchtend erschien. Zudem ist C._____s Schilderung, wonach sie gedacht habe, die Polizei sei aufgrund des SOS-Knopfes gekommen, an welchem sich F._____ gestossen habe, authen- tisch. Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach dieser sie und die Be- schwerdegegnerin 1 erst nach der gemeinsamen Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, über die Entwendung des Personenwa- gens aufgeklärt habe, darauf hin, dass sie bis dahin nichts davon gewusst hatte. Ihre Schilderung, wonach nicht einmal sie – als Partnerin von F._____ – von der Entwendung der Fahrzeuge gewusst habe, stützt die Darstellung der Beschwer- degegnerin 1, welche davon ebenfalls keine Kenntnis gehabt haben will. Ähnlich wie C._____ schilderte der ebenfalls Beschuldigte G._____, F._____ ha- be ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahrzeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herkunft des Fahrzeuges gehabt, zumal F._____ sehr seri- ös gewirkt habe (Urk. 10/D1/8 S. 5). Auch G._____ sah demnach keinen Anlass dafür, F._____ mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontie- ren. Seine Aussagen, wonach F._____s Auftreten und dessen Schilderungen ihm überzeugend erschienen seien, stützen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, welche erklärte, ihr sei nicht verdächtig vorgekommen, dass F._____ sich wort- karg gegeben habe betreffend die von ihm gefahrenen Fahrzeuge und ganz all- gemein.
E. 3.5 Augenscheinlich hat demnach F._____ gegenüber C._____ und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel
- 10 - wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutzen. Unter diesen Umständen und mangels entgegenstehen- der objektiver Beweismittel lässt sich letztlich nicht ausschliessen, dass es ihm tatsächlich gelungen ist, die beiden mit seinen Schilderungen zu überzeugen und keine Zweifel an seiner Berechtigung zur Benutzung der Fahrzeuge aufkommen zu lassen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 sah sich – nach eigenen Angaben mangels Interesse – offenbar ebenfalls nicht zu Fragen zur Herkunft der Fahrzeu- ge veranlasst. Wenngleich bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten auf- grund ihrer freundschaftlichen Verbindung untereinander eine gewisse Zurückhal- tung geboten ist, so haben doch sowohl C._____ als auch G._____ übereinstim- mend erklärt, von der deliktischen Herkunft der von F._____ gefahrenen Fahr- zeuge keine Kenntnis gehabt zu haben, was sich mit den Aussagen von F._____ deckt und die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 stützt, wonach F._____ die- sen Umstand offenbar nicht offenlegte. Anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich somit der Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten, das eine Anklage recht- fertigt.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht er- wähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eige- nes benutzt worden sei (Damensonnenbrille, Auto-Duft, Akkuladegerät fürs Han- dy, Rauchspuren etc.). Bei diesen Gegenständen handelt es sich demnach nicht um persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, sondern um von den Mitfahrern im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D2/1) zu entnehmen ist, gelang es der Be- schwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Polizeikontrolle auf der Autobahn zu entziehen. Aufgrund der laufenden Ortung mittels App war der aktuelle Standort des Personenwagens für die Polizei indes stets ersichtlich, was den Druck auf die Fahrzeuginsassen er- höhte, diesen möglichst rasch abzustellen und sich zu entfernen. F._____ gab denn auch zu Protokoll, er habe die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ ausstei-
- 11 - gen lassen und ihnen gesagt, wo sie sich verstecken sollten. Dann habe er das Auto deponiert (Urk. 10/D1/6 S. 18). Auch C._____ gab an, F._____ habe sie und die Beschwerdegegnerin 1 irgendwo im Quartier aussteigen lassen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeugs durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen und die Rauchspuren zu besei- tigen. Somit dürfte das Zurücklassen der Effekten klar auf die Flucht vor der Poli- zei bzw. den damit einhergehenden Zeitdruck zurückzuführen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Zurücklassen dieser Gegenstände im Fahrzeug nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beteiligten dieses von Beginn weg (im Bewusstsein um dessen Entwendung) wie ein eigenes benutzten und sich deshalb auch nicht die Mühe machten, ihre persönlichen Effekten wieder mitzunehmen. Aufgrund des Gesagten kann das Zurücklassen der persönlichen Effekten nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Beifahrer bereits bei An- tritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1 somit nicht massgeblich zu erschüttern bzw. reicht auch insoweit nicht aus, um den Tatverdacht in einem Mass zu erhärten, welches eine Anklage recht- fertigt.
E. 3.7 Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwer- degegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (un- trüglichen) objektiv erkennbaren Hinweisen auf die vorangegangene Entwendung des Fahrzeuges fehlte. Als solche wären etwa Aufbruchsspuren oder ein Kurz- schliessen der Zündung zu werten. Darüber hinaus scheint die persönliche Be- ziehung der Beschwerdegegnerin 1 zu F._____ nicht (mehr) derart eng zu sein, dass ohne Weiteres davon auszugehen wäre, sie wisse über dessen finanzielle Verhältnisse im Einzelnen Bescheid. Schliesslich verstärkte dieser nicht zuletzt dadurch, dass er jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte, den Anschein, zur Benutzung der Fahrzeuge berechtigt zu sein.
- 12 -
E. 3.8 Somit liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem ist auch nicht er- sichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinweise zu Tage fördern könnten, welche das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge rechtsgenügend zu belegen ver- möchten.
E. 3.9 Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechts- genügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem ent- wendeten Motorfahrzeug wahrscheinlicher als eine Verurteilung.
E. 3.10 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehal- ber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
E. 4 Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 -
2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Mitbeschul- digten C._____ vorgeworfenen Benzindiebstahl zum Nachteil der D._____- Tankstelle beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen, wurde der Beschwerde- gegnerin 1 doch gar keine Beteiligung am betreffenden Vorfall zur Last gelegt. Nicht legitimiert ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes betref- fend des Mitfahrens der Beschwerdegegnerin 1 in einem entwendeten BMW, wel- cher im Eigentum der E._____ AG stand. Auf diesen Sachverhalt ist indessen in- sofern einzugehen, als er betreffend die Frage des Wissens der Beschwerdegeg- nerin 1, dass der Mercedes der Beschwerdeführerin, in dem sie mitfuhr, entwen- det worden war, von Bedeutung sein kann.
3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III.
1. Parteistandpunkte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200041-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 8. September 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 7. Februar 2020, B-1/2020/10002050
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/D1/1; Urk. 10/D1/4). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/D1/20-23) – die Strafuntersuchung betreffend die erwähn- ten Delikte ein (Urk. 4). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Januar 2020 [recte:
16. Februar 2020] Beschwerde. Damit beantragt sie sinngemäss, die angefochte- ne Verfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwer- degegnerin 1 weiter zu führen (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung der verlangten Prozesskaution in der Lage zu sein. Unterlagen zur Dokumentation ih- rer finanziellen Verhältnisse legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe nicht bei.
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 -
2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Mitbeschul- digten C._____ vorgeworfenen Benzindiebstahl zum Nachteil der D._____- Tankstelle beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen, wurde der Beschwerde- gegnerin 1 doch gar keine Beteiligung am betreffenden Vorfall zur Last gelegt. Nicht legitimiert ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes betref- fend des Mitfahrens der Beschwerdegegnerin 1 in einem entwendeten BMW, wel- cher im Eigentum der E._____ AG stand. Auf diesen Sachverhalt ist indessen in- sofern einzugehen, als er betreffend die Frage des Wissens der Beschwerdegeg- nerin 1, dass der Mercedes der Beschwerdeführerin, in dem sie mitfuhr, entwen- det worden war, von Bedeutung sein kann.
3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III.
1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Personenwagen entwendet worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, sie habe nicht nachgefragt, woher ihr Kollege F._____ die Autos gehabt habe. Jedenfalls habe sie nicht gewusst, dass diese entwendet worden seien. Zudem habe auch F._____ selber, welcher die Personenwagen gelenkt habe, zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von deren Entwendung gehabt habe. Für diese sei sodann auch optisch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um entwendete Fahrzeuge gehandelt habe, seien doch weder Aufbruchsspuren noch ein Kurzschliessen der Zündung vorhanden gewesen. F._____ habe nämlich jeweils auch die Fahrzeugschlüssel an sich bringen können. Damit lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits bei Antritt der Fahrt von der vorangegangenen Entwendung der Fahrzeuge Kenntnis gehabt habe (Urk. 4 S. 2).
- 4 - 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte C._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 20. März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, gemäss Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe der Täter (gemeint: F._____) den beiden Frauen mitgeteilt, dass er die Autos für eine Probefahrt erhalten habe. Sie
– die Beschwerdeführerin – habe in ihrem Auto indes verschiedene Gegenstände entdeckt wie eine Damensonnenbrille, einen Auto-Duft, ein Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc. Demnach sei das Auto nicht wie ein ausgeliehenes, sondern wie ein eigenes Fahrzeug bedient worden (Urk. 7).
2. Rechtliches 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
- 5 - 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014,, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). 2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur inso- fern, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
3. Würdigung 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) aus, F._____ sei ein Kollege von ihr. Sie kenne ihn aus dem Stadtpark und zwar schon seit längerem, so richtig aber seit
2017. Zu ihm und zu C._____ habe sie eine kollegiale Beziehung. Letztere sei einmal ihre beste Kollegin gewesen; dies sei nun aber nicht mehr so, da diese viel mit F._____ unterwegs sei. G._____ sei ein ehemaliger Kollege von ihr, ein Ex-
- 6 - Freund vom Heim (Urk. 10/D1/5 S. 2 ff.). C._____ und F._____ kämen sie häufig nach der Arbeit abholen. Als letzterer mit einem BMW vorgefahren sei, habe sie sich gefragt, ob dies sein Auto sei und woher er dieses habe. Danach gefragt ha- be sie ihn aber nicht, weil es sie nicht interessiert habe. Sie sei nicht so der "Au- tomensch". C._____ habe sie ebenfalls nicht gefragt; diese habe es vermutlich genauso wenig gewusst wie sie selber. Als sie am 15. Oktober 2019 im BMW von F._____ mitgefahren sei, habe sie nicht gewusst, dass es sich um ein gestohle- nes Fahrzeug gehandelt habe. Sie sei beim Diebstahl nicht dabei gewesen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Wie F._____ in den Besitz des Fahrzeuges gekommen sei, wisse sie nicht. Er sei noch mit einem bis zwei anderen Fahrzeugen erschienen, aber die Marken oder wie die Autos ausgesehen hätten, wisse sie nicht mehr. Die Fahrzeuge hätten neu ausgesehen; es seien mittelgrosse, eher sportliche Fahr- zeuge gewesen. Sie habe sich jeweils gefragt, ob dies seine Autos seien, es sei schon ein wenig komisch gewesen. Darauf angesprochen habe sie ihn aber nicht, da sie im Allgemeinen nicht so gesprächig sei. Bei C._____ habe sie sich nie nach der Herkunft der Autos erkundigt, weil diese es auch nicht wisse. F._____ rede sehr wenig und sage praktisch auch nichts über solche Sachen. Dies sei ihr nicht verdächtig vorgekommen. Sie sei einfach nicht der Mensch, der sich für das interessiere und vergesse auch viel (Urk. 10/D1/5 S. 8 f.). Mit C._____ habe sie nie über die Sache mit F._____ gesprochen, da es nie dazu gekommen sei und sie allgemein nicht über Menschen redeten (Urk. 10/D1/5 S. 10). 3.2 Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von F._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsa- che. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von F._____ und der weiteren Beteiligten zu beurteilen, ob sich der Tatverdacht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. 3.3 Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von F._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 sind sie Bekannte bzw. stehen sie in einem kollegialen Ver- hältnis. Letztere erklärte, sie kenne F._____ schon länger und C._____ sei einmal ihre beste Kollegin gewesen, nun aber nicht mehr, da diese viel mit F._____ un- terwegs sei (Urk. 10/D1/5 S. 2 f.; Urk. 10/D1/6 S. 3). C._____ und F._____ erklär-
- 7 - ten übereinstimmend, seit rund drei Monaten eine Beziehung zu führen (Urk. 10/D1/8 S. 2; Urk. 10/D1/6 S. 2). Aufgrund dieser persönlichen Verbundenheit der Beteiligten ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ein legitimes Interesse da- ran haben könnten, sich gegenseitig möglichst nicht zu belasten. Der weitere Be- schuldigte G._____ kennt nach eigener Aussage zumindest die Beschwerdegeg- nerin 1 bereits seit längerem (Urk. 10/D1/9 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, sich jeweils gefragt zu haben, ob die von F._____ gelenkten Fahrzeuge ihm gehörten. Mangels Interesse und da sie nicht so der "Automensch" sei, habe sie ihn aber nicht danach gefragt. F._____ rede allgemein sehr wenig und sage praktisch nichts über solche Dinge. Auch C._____ habe sie nicht gefragt, da diese es auch nicht wisse. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint bemerkenswert, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich nie bei F._____ nach der Herkunft der von ihm gelenkten Personenwagen erkundigt haben will, ist sie doch von diesem mehrfach in verschiedenen Fahrzeugen chauf- fiert worden. Zudem kennt sie ihn nach eigenen Angaben schon seit 2017 "so richtig", also seit immerhin rund 3 Jahren, wenngleich naheliegt, dass durch die Beziehung von C._____ und F._____ das Verhältnis der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur zu ersterer sondern auch zu letzterem etwas weniger eng geworden sein dürfte. Allein aufgrund des Umstandes, dass Erkundigungen nach der Herkunft der di- versen Personenwagen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hät- ten, kann indes nicht auf das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die delikti- sche Herkunft der Fahrzeuge geschlossen werden. Ihre Erklärung, wonach sie sich ganz allgemein nicht für Autos interessiere und daher bei F._____, der sich generell sehr wortkarg gezeigt habe, nicht nachgefragt habe, woher er die Fahr- zeuge habe, wirkt glaubhaft. Auch wenn sie sich Gedanken darüber gemacht ha- be, ob sie ihm gehörten und woher er sie habe, tut es der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keinen Abbruch, dass sie offenbar keinen Anlass für nähere Er- kundigungen sah. Dies gilt umso mehr, als es an objektiv erkennbaren Anzeichen für eine vorangegangene Entwendung der Fahrzeuge (wie etwa Aufbruchsspuren
- 8 - oder einem Kurzschliessen der Zündung) fehlte, da F._____ jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte. Ebenso erscheint plausibel, dass sie sich mit C._____ nicht über diese Thematik unterhielt, da sie davon ausgegangen war, diese wisse es auch nicht. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Aus- sagen konstant und ihre Darstellung ist in sich schlüssig. Widersprüche oder Un- gereimtheiten sind in ihren Schilderungen nicht zu erkennen. Ihre Aussagen wei- sen damit diverse Indizien auf, die für die Wahrheit ihrer Darstellung sprechen. F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber C._____ bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angegeben, er sei am Probefah- ren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgefragt (Urk. 10/D1/6 S. 5). Bezüglich der weiteren von ihm entwendeten Fahrzeuge gab er zu Protokoll, sämtliche Mitfahrer (darunter auch die Beschwerdegegnerin 1) hätten nicht gewusst, dass es sich um ein ent- wendetes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 10/D1/6 S. 5, 7, 12). Den Entschluss zur Entwendung der Fahrzeuge habe er jeweils alleine getroffen (Urk. 10/D1/6 S. 4, 6, 13). Somit stützen F._____s Ausführungen die Schilderung der Be- schwerdegegnerin 1, wonach sie (wie auch C._____) keine Kenntnis von der Entwendung der Fahrzeuge gehabt habe. C._____ machte geltend, keine Kenntnis von der finanziellen Situation von F._____ gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, er sei selbständig er- werbstätig und könne sich die Personenwagen leisten. Er habe ihr gesagt, dass er einen BMW 840 zur Probefahrt erhalten habe, er wolle sich das Auto kaufen (Urk. 10/D1/8 S. 4). Dies habe sie ihm geglaubt. Er habe ihr gesagt, er lebe in Bern und sei selbständig, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe nicht gewusst, dass die Fahrzeuge gestohlen worden seien. Sie sei gutgläubig und habe nicht damit gerechnet, dass er diese gestohlen habe. Mit F._____ spreche sie viel über ihre Beziehung, Kinder usw., aber nicht über Autos und frage auch nicht nach, woher er diese habe (Urk. 10/D1/8 S. 4 f.). Die Frage, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen war, als die Polizei gekommen war, verneinte sie. Sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf im Fahrzeuginnern, an dem sich F._____ gestossen habe. Erst im Anschluss an die gemeinsame Fahrt am 13.
- 9 - Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, habe er ihnen (ihr und der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass er nicht ganz legal zum Personenwagen gekommen sei, und im Nachhinein, dass dieser gestohlen worden sei (Urk. 10/D1/8 S. 6). In Anbetracht der erst sehr kurzen Dauer der Beziehung von C._____ mit F._____ erscheint es plausibel, dass diese nicht im Detail über des- sen finanzielle Verhältnisse im Bild war. Dass sie davon absah, ihn mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren, erscheint insofern nach- vollziehbar, als F._____ offenbar überzeugend auftrat und ihr seine Erklärung, er habe die Fahrzeuge für eine Probefahrt erhalten, einleuchtend erschien. Zudem ist C._____s Schilderung, wonach sie gedacht habe, die Polizei sei aufgrund des SOS-Knopfes gekommen, an welchem sich F._____ gestossen habe, authen- tisch. Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach dieser sie und die Be- schwerdegegnerin 1 erst nach der gemeinsamen Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, über die Entwendung des Personenwa- gens aufgeklärt habe, darauf hin, dass sie bis dahin nichts davon gewusst hatte. Ihre Schilderung, wonach nicht einmal sie – als Partnerin von F._____ – von der Entwendung der Fahrzeuge gewusst habe, stützt die Darstellung der Beschwer- degegnerin 1, welche davon ebenfalls keine Kenntnis gehabt haben will. Ähnlich wie C._____ schilderte der ebenfalls Beschuldigte G._____, F._____ ha- be ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahrzeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herkunft des Fahrzeuges gehabt, zumal F._____ sehr seri- ös gewirkt habe (Urk. 10/D1/8 S. 5). Auch G._____ sah demnach keinen Anlass dafür, F._____ mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontie- ren. Seine Aussagen, wonach F._____s Auftreten und dessen Schilderungen ihm überzeugend erschienen seien, stützen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, welche erklärte, ihr sei nicht verdächtig vorgekommen, dass F._____ sich wort- karg gegeben habe betreffend die von ihm gefahrenen Fahrzeuge und ganz all- gemein. 3.5. Augenscheinlich hat demnach F._____ gegenüber C._____ und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel
- 10 - wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutzen. Unter diesen Umständen und mangels entgegenstehen- der objektiver Beweismittel lässt sich letztlich nicht ausschliessen, dass es ihm tatsächlich gelungen ist, die beiden mit seinen Schilderungen zu überzeugen und keine Zweifel an seiner Berechtigung zur Benutzung der Fahrzeuge aufkommen zu lassen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 sah sich – nach eigenen Angaben mangels Interesse – offenbar ebenfalls nicht zu Fragen zur Herkunft der Fahrzeu- ge veranlasst. Wenngleich bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten auf- grund ihrer freundschaftlichen Verbindung untereinander eine gewisse Zurückhal- tung geboten ist, so haben doch sowohl C._____ als auch G._____ übereinstim- mend erklärt, von der deliktischen Herkunft der von F._____ gefahrenen Fahr- zeuge keine Kenntnis gehabt zu haben, was sich mit den Aussagen von F._____ deckt und die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 stützt, wonach F._____ die- sen Umstand offenbar nicht offenlegte. Anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich somit der Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten, das eine Anklage recht- fertigt. 3.6. Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht er- wähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eige- nes benutzt worden sei (Damensonnenbrille, Auto-Duft, Akkuladegerät fürs Han- dy, Rauchspuren etc.). Bei diesen Gegenständen handelt es sich demnach nicht um persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, sondern um von den Mitfahrern im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D2/1) zu entnehmen ist, gelang es der Be- schwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Polizeikontrolle auf der Autobahn zu entziehen. Aufgrund der laufenden Ortung mittels App war der aktuelle Standort des Personenwagens für die Polizei indes stets ersichtlich, was den Druck auf die Fahrzeuginsassen er- höhte, diesen möglichst rasch abzustellen und sich zu entfernen. F._____ gab denn auch zu Protokoll, er habe die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ ausstei-
- 11 - gen lassen und ihnen gesagt, wo sie sich verstecken sollten. Dann habe er das Auto deponiert (Urk. 10/D1/6 S. 18). Auch C._____ gab an, F._____ habe sie und die Beschwerdegegnerin 1 irgendwo im Quartier aussteigen lassen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeugs durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen und die Rauchspuren zu besei- tigen. Somit dürfte das Zurücklassen der Effekten klar auf die Flucht vor der Poli- zei bzw. den damit einhergehenden Zeitdruck zurückzuführen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Zurücklassen dieser Gegenstände im Fahrzeug nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beteiligten dieses von Beginn weg (im Bewusstsein um dessen Entwendung) wie ein eigenes benutzten und sich deshalb auch nicht die Mühe machten, ihre persönlichen Effekten wieder mitzunehmen. Aufgrund des Gesagten kann das Zurücklassen der persönlichen Effekten nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Beifahrer bereits bei An- tritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1 somit nicht massgeblich zu erschüttern bzw. reicht auch insoweit nicht aus, um den Tatverdacht in einem Mass zu erhärten, welches eine Anklage recht- fertigt. 3.7. Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwer- degegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (un- trüglichen) objektiv erkennbaren Hinweisen auf die vorangegangene Entwendung des Fahrzeuges fehlte. Als solche wären etwa Aufbruchsspuren oder ein Kurz- schliessen der Zündung zu werten. Darüber hinaus scheint die persönliche Be- ziehung der Beschwerdegegnerin 1 zu F._____ nicht (mehr) derart eng zu sein, dass ohne Weiteres davon auszugehen wäre, sie wisse über dessen finanzielle Verhältnisse im Einzelnen Bescheid. Schliesslich verstärkte dieser nicht zuletzt dadurch, dass er jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte, den Anschein, zur Benutzung der Fahrzeuge berechtigt zu sein.
- 12 - 3.8. Somit liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem ist auch nicht er- sichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinweise zu Tage fördern könnten, welche das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge rechtsgenügend zu belegen ver- möchten. 3.9. Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechts- genügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem ent- wendeten Motorfahrzeug wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.10. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehal- ber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte