Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen geringfügigen Diebstahls von Benzin und mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahr- zeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/D1/1 und 10/D1/4). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland – nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/D1/20-23) – die Strafuntersuchung betreffend die erwähnten Delikte ein (Urk. 4). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 16. Januar 2020 [recte: 16. Februar 2020] Beschwerde. Damit bean- tragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 weiter zu führen (Urk. 2).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Personenwagen entwendet worden seien. Zum einen habe sich die Beschwerdegegnerin 1 selber dahingehend geäussert. Zum anderen habe auch der Beschuldigte E._____, welcher die betreffenden Personenwagen gelenkt habe, zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von deren Entwendung gehabt habe. Schliesslich sei für diese auch optisch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um entwendete Fahrzeuge gehandelt habe, seien doch weder Aufbruchsspuren noch ein Kurzschliessen an der Zündung vorhanden gewesen. E._____ habe nämlich jeweils auch die Fahrzeugschlüssel an sich bringen können. Damit lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits bei Antritt der Fahrt von der vorangegangenen Entwendung der Fahrzeuge Kenntnis gehabt habe (Urk. 4 S. 2).
- 4 -
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte F._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 20. März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, gemäss Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe der Täter (gemeint: E._____) den beiden Frauen mitgeteilt, dass er die Autos für eine Probefahrt erhalten habe. Sie
– die Beschwerdeführerin – habe in ihrem Auto indes verschiedene Gegenstände entdeckt wie eine Damensonnenbrille, einen Auto-Duft, ein Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc. Demnach sei das Auto nicht wie ein ausgeliehenes, sondern wie ein eigenes Fahrzeug bedient worden (Urk. 7).
2. Rechtliches
E. 2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung der verlangten Prozesskaution in der Lage zu sein. Unterlagen zur Dokumentation ih- rer finanziellen Verhältnisse legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe nicht bei.
E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
- 5 -
E. 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO).
E. 2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur inso- fern, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
3. Würdigung
E. 3 Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) im Wesentlichen aus, sie sei mit ihrem Part- ner E._____ jeweils mit verschiedenen Personenwagen unterwegs gewesen, die Marken wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse weder, wie dieser seinen Lebens- unterhalt finanziere, noch ob er einen gültigen Fahrausweis besitze (Urk. 10/D1/5 S. 3). Sie habe E._____ zuvor rund 6 bis 7 Jahre lang nicht gesehen und nicht
- 6 - gewusst, wie er seinen Lebensunterhalt verdiene. Er habe gesagt, er lebe in Bern und sei selbständig erwerbstätig, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe ihm ver- traut und nicht gewusst, dass die Autos gestohlen gewesen seien. E._____ habe ihr erzählt, er habe in der Jugend mal Autos geklaut, mache sowas aber nicht mehr. Weiter habe er jeweils angegeben, er mache Probefahrten oder habe den betreffenden Personenwagen gekauft. Dies habe sie ihm geglaubt. Sie sei gut- gläubig und habe nicht damit gerechnet, dass er die Personenwagen entwendet habe (Urk. 10/D1/5 S. 4). Mit E._____ spreche sie viel über ihre Beziehung, Kin- der usw., aber nicht über Autos. Sie frage auch nicht nach, woher er die Perso- nenwagen habe und könne nur sagen, was dieser mache, wenn sie jeweils zu- sammen unterwegs seien (Urk. 10/D1/5 S. 5). Sie sei davon ausgegangen, E._____ sei selbständig und könne sich die Fahrzeuge leisten. Sie gehe nicht vom Schlimmsten aus, dass der Personenwagen gestohlen sein könnte. Die Fra- ge, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen war, als die Polizei gekommen war, verneinte sie. Sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf im Fahrzeuginnern, an dem sich E._____ gestossen habe. Erst im Anschluss an die gemeinsame Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüch- tet sei, habe E._____ ihnen (der Beschwerdegegnerin 1 und F._____) gesagt, er sei nicht ganz legal zum betreffenden Personenwagen gekommen, und im Nach- hinein, dass dieser gestohlen worden sei (Urk. 10/D1/5 S. 6).
E. 3.2 Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von E._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsa- che. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von E._____ und der weiteren Beteiligten zu beurteilen, ob sich der Tatverdacht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt.
E. 3.3 Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von E._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 führten diese seit rund drei Monaten eine Beziehung, wobei letztere angab, ihren Partner bereits seit einigen Jahren zu kennen, sie hätten aber in der Zwischenzeit während längerer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. 10/D1/5 S. 2, 4; Urk. 10/D1/6 S. 2). Aufgrund dieser persönlichen Verbun- denheit ist nicht von der Hand zu weisen, dass beide ein legitimes Interesse da-
- 7 - ran haben könnten, den jeweils anderen möglichst nicht zu belasten. Dasselbe gilt für F._____, welche sowohl mit E._____ als auch mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundet ist (Urk. 10/D1/5 S. 3; Urk. 10/D1/6 S. 3) sowie für den ebenfalls Be- schuldigten G._____, welcher zumindest F._____ bereits seit längerem kennt (Urk. 10/D1/5 S. 3; Urk. 10/D1/8 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, keine Kenntnis von der finanziel- len Situation ihres Partners gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dieser gehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und könne sich die Perso- nenwagen leisten. Sie habe ihm geglaubt, dass er die Fahrzeuge zur Probefahrt erhalten habe. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint bemerkenswert, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Zweifel in Bezug auf die legale Herkunft der di- versen Personenwagen ihres Partners aufgekommen sein sollen, wurde sie von ihm doch nach eigener Aussage regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen chauffiert. Dabei will sie sich nie genauer nach deren Herkunft erkundigt haben. Allein aufgrund des Umstandes, dass entsprechende Erkundigungen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hätten, kann indes nicht auf ihr Wissen um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Aussagen konstant, Widersprüche fehlen und ihre Darstellung ist in sich schlüssig. Zudem ist ihre Antwort auf die Frage, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen sei, als die Polizei gekommen war, authentisch; sie verneinte und fügte an, sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf, an dem sich E._____ gestossen habe. Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach E._____ ihr und F._____ erst nach der gemeinsamen Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, gesagt habe, dass der Personenwagen gestohlen worden sei, darauf hin, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der Entwendung der Fahrzeuge gewusst hatte. Ihre Aussa- gen weisen damit diverse Indizien auf, die für die Wahrheit ihrer Darstellung spre- chen. E._____ selber führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angege-
- 8 - ben, er sei am Probefahren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgefragt (Urk. 10/D1/6 S. 5). Bezüg- lich der weiteren von ihm entwendeten Fahrzeuge gab E._____ zu Protokoll, sämtliche Mitfahrer (darunter auch die Beschwerdegegnerin 1) hätten nicht ge- wusst, dass es sich jeweils um ein entwendetes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 10/D1/6 S. 5, 7, 12). Den Entschluss zur Entwendung der Fahrzeuge habe er je- weils alleine getroffen (Urk. 10/D1/6 S. 4, 6, 13). Somit stützen E._____s Ausfüh- rungen die Schilderung der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Kenntnis von der Entwendung der Fahrzeuge gehabt habe. Die bei einem Vorfall anwesende Mitfahrerin F._____ erklärte, sie habe nicht nachgefragt, woher E._____ das Auto habe, da es sie nicht interessiert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe vermutlich genauso wenig wie sie gewusst, woher er das Fahrzeug gehabt habe (Urk. 10/D1/9 S. 5). Es sei schon ein wenig komisch gewesen, sie habe ihn aber nicht darauf angesprochen. Die Beschwerdegegnerin 1 wisse auch nicht, woher die Autos stammten, denn E._____ rede sehr wenig und sage praktisch auch nichts über solche Sachen. Ihr sei das Ganze nicht ver- dächtig vorgekommen, bei der Beschwerdegegnerin 1 wisse sie es nicht (Urk. 10/D1/9 S. 9). Diese Aussagen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 nicht gewusst habe, woher die Autos stammten und sich E._____ generell wortkarg gezeigt ha- be, auch bezüglich der Fahrzeuge, stützen die Darstellung der Beschwerdegeg- nerin 1 ebenfalls. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 1 decken sich sodann weitgehend mit den Schilderungen des ebenfalls in von E._____ gelenkten Fahrzeugen mitgefahre- nen G._____. Dieser erklärte, E._____ habe ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahr- zeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herkunft des Fahr- zeuges gehabt, zumal E._____ sehr seriös gewirkt habe (Urk. 10/D1/8 S. 5). Auch die Angaben von G._____, wonach E._____s Auftreten und dessen Schilderun- gen ihm überzeugend erschienen seien, stützen die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1.
- 9 - Augenscheinlich hat demnach E._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutzen. Unter diesen Umständen und mangels ent- gegenstehender objektiver Beweismittel lässt sich letztlich nicht ausschliessen, dass es ihm tatsächlich gelungen ist, die beiden mit seinen Schilderungen zu überzeugen und keine Zweifel an seiner Berechtigung zur Benutzung der Fahr- zeuge aufkommen zu lassen. Wenngleich bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbindung untereinander eine ge- wisse Zurückhaltung geboten ist, so haben doch F._____ und G._____ überein- stimmend erklärt, von der deliktischen Herkunft der von E._____ gefahrenen Fahrzeuge keine Kenntnis gehabt zu haben, was sich mit den Aussagen von E._____ deckt und die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 stützt, wonach E._____ diesen Umstand offenbar nicht offenlegte. Schliesslich erscheint auch unter Berücksichtigung der erst sehr kurzen Dauer der Beziehung der Beschwer- degegnerin 1 mit E._____ grundsätzlich plausibel, dass erstere nicht im Detail Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen ihres Partners hatte bzw. davon ab- sah, diesen mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren. Anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich somit der Tatverdacht nicht in ei- nem Mass erhärten, das eine Anklage rechtfertigt.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht er- wähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eige- nes benutzt worden sei (Damensonnenbrille, Auto-Duft, Akkuladegerät fürs Han- dy, Rauchspuren etc.). Bei diesen Gegenständen handelt es sich demnach nicht um persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, sondern um von den Mitfahrern im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D3/1) zu entnehmen ist, gelang es der Be- schwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Polizeikontrolle auf der Autobahn zu entziehen. Aufgrund der
- 10 - laufenden Ortung mittels App war der aktuelle Standort des Personenwagens für die Polizei indes stets ersichtlich, was den Druck auf die Fahrzeuginsassen er- höhte, diesen möglichst rasch abzustellen und sich zu entfernen. E._____ gab denn auch zu Protokoll, er habe die Beschwerdegegnerin 1 und F._____ ausstei- gen lassen und ihnen gesagt, wo sie sich verstecken sollten. Dann habe er das Auto deponiert (Urk. 10/D1/6 S. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 gab an, E._____ habe sie und F._____ irgendwo im Quartier aussteigen lassen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeuges durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen bzw. die Rauchspuren zu besei- tigen. Somit dürfte das Zurücklassen der Effekten klar auf die Flucht vor der Poli- zei bzw. den damit einhergehenden Zeitdruck zurückzuführen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Zurücklassen dieser Gegenstände im Fahrzeug nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beteiligten dieses von Beginn weg (im Bewusstsein um dessen Entwendung) wie ein eigenes benutzten und sich deshalb auch nicht die Mühe machten, ihre persönlichen Effekten wieder mitzunehmen. Aufgrund des Gesagten kann das Zurücklassen der persönlichen Effekten nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Beifahrer bereits bei An- tritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1 somit nicht massgeblich zu erschüttern bzw. reicht auch insoweit nicht aus, um den Tatverdacht in einem Mass zu erhärten, welches eine Anklage recht- fertigt.
E. 3.6 Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwer- degegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (un- trüglichen) objektiv erkennbaren Hinweisen auf die vorangegangene Entwendung des Fahrzeuges fehlte. Als solche wären etwa Aufbruchsspuren oder ein Kurz- schliessen der Zündung zu werten. Schliesslich verstärkte E._____ nicht zuletzt dadurch, dass er jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte und sich gemäss
- 11 - seiner Aussage teilweise noch das Preisschild am Auto befunden habe (Urk. 10/D1/6 S. 7), den Anschein, im Rahmen einer Probefahrt zur Benutzung der Fahrzeuge berechtigt zu sein.
E. 3.7 Somit liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem ist auch nicht er- sichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinweise zu Tage fördern könnten, welche das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge rechtsgenügend zu belegen ver- möchten.
E. 3.8 Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechts- genügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem ent- wendeten Motorfahrzeug wahrscheinlicher als eine Verurteilung.
E. 3.9 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
E. 4 Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 -
2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Beschwer- degegnerin 1 zur Last gelegten Benzindiebstahl zum Nachteil der C._____- Tankstelle beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, fehlt es ihr hinsichtlich dieses Tatvorwurfes doch klarerweise an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt hinsichtlich des Sachver- haltes betreffend des Mitfahrens der Beschwerdegegnerin 1 in einem entwende- ten BMW, welcher im Eigentum der D._____ AG stand. Auf diesen Sachverhalt ist indessen insofern einzugehen, als er betreffend die Frage des Wissens der Be- schwerdegegnerin 1, dass der Mercedes der Beschwerdeführerin, in dem sie mit- fuhr, entwendet worden war, von Bedeutung sein kann.
3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten ist. III.
1. Parteistandpunkte
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehal- ber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.
- Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. - 12 -
- Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. - 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002210 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002210, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200040-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 8. September 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Februar 2020, B-1/2020/10002210
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen geringfügigen Diebstahls von Benzin und mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahr- zeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/D1/1 und 10/D1/4). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland – nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/D1/20-23) – die Strafuntersuchung betreffend die erwähnten Delikte ein (Urk. 4). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 16. Januar 2020 [recte: 16. Februar 2020] Beschwerde. Damit bean- tragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 weiter zu führen (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung der verlangten Prozesskaution in der Lage zu sein. Unterlagen zur Dokumentation ih- rer finanziellen Verhältnisse legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe nicht bei.
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 -
2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Beschwer- degegnerin 1 zur Last gelegten Benzindiebstahl zum Nachteil der C._____- Tankstelle beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, fehlt es ihr hinsichtlich dieses Tatvorwurfes doch klarerweise an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt hinsichtlich des Sachver- haltes betreffend des Mitfahrens der Beschwerdegegnerin 1 in einem entwende- ten BMW, welcher im Eigentum der D._____ AG stand. Auf diesen Sachverhalt ist indessen insofern einzugehen, als er betreffend die Frage des Wissens der Be- schwerdegegnerin 1, dass der Mercedes der Beschwerdeführerin, in dem sie mit- fuhr, entwendet worden war, von Bedeutung sein kann.
3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten ist. III.
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Personenwagen entwendet worden seien. Zum einen habe sich die Beschwerdegegnerin 1 selber dahingehend geäussert. Zum anderen habe auch der Beschuldigte E._____, welcher die betreffenden Personenwagen gelenkt habe, zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von deren Entwendung gehabt habe. Schliesslich sei für diese auch optisch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um entwendete Fahrzeuge gehandelt habe, seien doch weder Aufbruchsspuren noch ein Kurzschliessen an der Zündung vorhanden gewesen. E._____ habe nämlich jeweils auch die Fahrzeugschlüssel an sich bringen können. Damit lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits bei Antritt der Fahrt von der vorangegangenen Entwendung der Fahrzeuge Kenntnis gehabt habe (Urk. 4 S. 2).
- 4 - 1.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte F._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 20. März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, gemäss Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe der Täter (gemeint: E._____) den beiden Frauen mitgeteilt, dass er die Autos für eine Probefahrt erhalten habe. Sie
– die Beschwerdeführerin – habe in ihrem Auto indes verschiedene Gegenstände entdeckt wie eine Damensonnenbrille, einen Auto-Duft, ein Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc. Demnach sei das Auto nicht wie ein ausgeliehenes, sondern wie ein eigenes Fahrzeug bedient worden (Urk. 7).
2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
- 5 - 2.2. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). 2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur inso- fern, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
3. Würdigung 3.1. Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) im Wesentlichen aus, sie sei mit ihrem Part- ner E._____ jeweils mit verschiedenen Personenwagen unterwegs gewesen, die Marken wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse weder, wie dieser seinen Lebens- unterhalt finanziere, noch ob er einen gültigen Fahrausweis besitze (Urk. 10/D1/5 S. 3). Sie habe E._____ zuvor rund 6 bis 7 Jahre lang nicht gesehen und nicht
- 6 - gewusst, wie er seinen Lebensunterhalt verdiene. Er habe gesagt, er lebe in Bern und sei selbständig erwerbstätig, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe ihm ver- traut und nicht gewusst, dass die Autos gestohlen gewesen seien. E._____ habe ihr erzählt, er habe in der Jugend mal Autos geklaut, mache sowas aber nicht mehr. Weiter habe er jeweils angegeben, er mache Probefahrten oder habe den betreffenden Personenwagen gekauft. Dies habe sie ihm geglaubt. Sie sei gut- gläubig und habe nicht damit gerechnet, dass er die Personenwagen entwendet habe (Urk. 10/D1/5 S. 4). Mit E._____ spreche sie viel über ihre Beziehung, Kin- der usw., aber nicht über Autos. Sie frage auch nicht nach, woher er die Perso- nenwagen habe und könne nur sagen, was dieser mache, wenn sie jeweils zu- sammen unterwegs seien (Urk. 10/D1/5 S. 5). Sie sei davon ausgegangen, E._____ sei selbständig und könne sich die Fahrzeuge leisten. Sie gehe nicht vom Schlimmsten aus, dass der Personenwagen gestohlen sein könnte. Die Fra- ge, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen war, als die Polizei gekommen war, verneinte sie. Sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf im Fahrzeuginnern, an dem sich E._____ gestossen habe. Erst im Anschluss an die gemeinsame Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüch- tet sei, habe E._____ ihnen (der Beschwerdegegnerin 1 und F._____) gesagt, er sei nicht ganz legal zum betreffenden Personenwagen gekommen, und im Nach- hinein, dass dieser gestohlen worden sei (Urk. 10/D1/5 S. 6). 3.2. Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von E._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsa- che. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von E._____ und der weiteren Beteiligten zu beurteilen, ob sich der Tatverdacht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. 3.3. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von E._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 führten diese seit rund drei Monaten eine Beziehung, wobei letztere angab, ihren Partner bereits seit einigen Jahren zu kennen, sie hätten aber in der Zwischenzeit während längerer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. 10/D1/5 S. 2, 4; Urk. 10/D1/6 S. 2). Aufgrund dieser persönlichen Verbun- denheit ist nicht von der Hand zu weisen, dass beide ein legitimes Interesse da-
- 7 - ran haben könnten, den jeweils anderen möglichst nicht zu belasten. Dasselbe gilt für F._____, welche sowohl mit E._____ als auch mit der Beschwerdegegnerin 1 befreundet ist (Urk. 10/D1/5 S. 3; Urk. 10/D1/6 S. 3) sowie für den ebenfalls Be- schuldigten G._____, welcher zumindest F._____ bereits seit längerem kennt (Urk. 10/D1/5 S. 3; Urk. 10/D1/8 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 3.4. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, keine Kenntnis von der finanziel- len Situation ihres Partners gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dieser gehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und könne sich die Perso- nenwagen leisten. Sie habe ihm geglaubt, dass er die Fahrzeuge zur Probefahrt erhalten habe. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint bemerkenswert, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Zweifel in Bezug auf die legale Herkunft der di- versen Personenwagen ihres Partners aufgekommen sein sollen, wurde sie von ihm doch nach eigener Aussage regelmässig mit verschiedenen Fahrzeugen chauffiert. Dabei will sie sich nie genauer nach deren Herkunft erkundigt haben. Allein aufgrund des Umstandes, dass entsprechende Erkundigungen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hätten, kann indes nicht auf ihr Wissen um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Aussagen konstant, Widersprüche fehlen und ihre Darstellung ist in sich schlüssig. Zudem ist ihre Antwort auf die Frage, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen sei, als die Polizei gekommen war, authentisch; sie verneinte und fügte an, sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf, an dem sich E._____ gestossen habe. Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach E._____ ihr und F._____ erst nach der gemeinsamen Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, gesagt habe, dass der Personenwagen gestohlen worden sei, darauf hin, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts von der Entwendung der Fahrzeuge gewusst hatte. Ihre Aussa- gen weisen damit diverse Indizien auf, die für die Wahrheit ihrer Darstellung spre- chen. E._____ selber führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angege-
- 8 - ben, er sei am Probefahren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgefragt (Urk. 10/D1/6 S. 5). Bezüg- lich der weiteren von ihm entwendeten Fahrzeuge gab E._____ zu Protokoll, sämtliche Mitfahrer (darunter auch die Beschwerdegegnerin 1) hätten nicht ge- wusst, dass es sich jeweils um ein entwendetes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 10/D1/6 S. 5, 7, 12). Den Entschluss zur Entwendung der Fahrzeuge habe er je- weils alleine getroffen (Urk. 10/D1/6 S. 4, 6, 13). Somit stützen E._____s Ausfüh- rungen die Schilderung der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Kenntnis von der Entwendung der Fahrzeuge gehabt habe. Die bei einem Vorfall anwesende Mitfahrerin F._____ erklärte, sie habe nicht nachgefragt, woher E._____ das Auto habe, da es sie nicht interessiert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe vermutlich genauso wenig wie sie gewusst, woher er das Fahrzeug gehabt habe (Urk. 10/D1/9 S. 5). Es sei schon ein wenig komisch gewesen, sie habe ihn aber nicht darauf angesprochen. Die Beschwerdegegnerin 1 wisse auch nicht, woher die Autos stammten, denn E._____ rede sehr wenig und sage praktisch auch nichts über solche Sachen. Ihr sei das Ganze nicht ver- dächtig vorgekommen, bei der Beschwerdegegnerin 1 wisse sie es nicht (Urk. 10/D1/9 S. 9). Diese Aussagen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 nicht gewusst habe, woher die Autos stammten und sich E._____ generell wortkarg gezeigt ha- be, auch bezüglich der Fahrzeuge, stützen die Darstellung der Beschwerdegeg- nerin 1 ebenfalls. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 1 decken sich sodann weitgehend mit den Schilderungen des ebenfalls in von E._____ gelenkten Fahrzeugen mitgefahre- nen G._____. Dieser erklärte, E._____ habe ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahr- zeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herkunft des Fahr- zeuges gehabt, zumal E._____ sehr seriös gewirkt habe (Urk. 10/D1/8 S. 5). Auch die Angaben von G._____, wonach E._____s Auftreten und dessen Schilderun- gen ihm überzeugend erschienen seien, stützen die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1.
- 9 - Augenscheinlich hat demnach E._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutzen. Unter diesen Umständen und mangels ent- gegenstehender objektiver Beweismittel lässt sich letztlich nicht ausschliessen, dass es ihm tatsächlich gelungen ist, die beiden mit seinen Schilderungen zu überzeugen und keine Zweifel an seiner Berechtigung zur Benutzung der Fahr- zeuge aufkommen zu lassen. Wenngleich bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbindung untereinander eine ge- wisse Zurückhaltung geboten ist, so haben doch F._____ und G._____ überein- stimmend erklärt, von der deliktischen Herkunft der von E._____ gefahrenen Fahrzeuge keine Kenntnis gehabt zu haben, was sich mit den Aussagen von E._____ deckt und die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 stützt, wonach E._____ diesen Umstand offenbar nicht offenlegte. Schliesslich erscheint auch unter Berücksichtigung der erst sehr kurzen Dauer der Beziehung der Beschwer- degegnerin 1 mit E._____ grundsätzlich plausibel, dass erstere nicht im Detail Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen ihres Partners hatte bzw. davon ab- sah, diesen mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren. Anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich somit der Tatverdacht nicht in ei- nem Mass erhärten, das eine Anklage rechtfertigt. 3.5. Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht er- wähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eige- nes benutzt worden sei (Damensonnenbrille, Auto-Duft, Akkuladegerät fürs Han- dy, Rauchspuren etc.). Bei diesen Gegenständen handelt es sich demnach nicht um persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, sondern um von den Mitfahrern im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D3/1) zu entnehmen ist, gelang es der Be- schwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Polizeikontrolle auf der Autobahn zu entziehen. Aufgrund der
- 10 - laufenden Ortung mittels App war der aktuelle Standort des Personenwagens für die Polizei indes stets ersichtlich, was den Druck auf die Fahrzeuginsassen er- höhte, diesen möglichst rasch abzustellen und sich zu entfernen. E._____ gab denn auch zu Protokoll, er habe die Beschwerdegegnerin 1 und F._____ ausstei- gen lassen und ihnen gesagt, wo sie sich verstecken sollten. Dann habe er das Auto deponiert (Urk. 10/D1/6 S. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 gab an, E._____ habe sie und F._____ irgendwo im Quartier aussteigen lassen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeuges durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen bzw. die Rauchspuren zu besei- tigen. Somit dürfte das Zurücklassen der Effekten klar auf die Flucht vor der Poli- zei bzw. den damit einhergehenden Zeitdruck zurückzuführen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Zurücklassen dieser Gegenstände im Fahrzeug nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beteiligten dieses von Beginn weg (im Bewusstsein um dessen Entwendung) wie ein eigenes benutzten und sich deshalb auch nicht die Mühe machten, ihre persönlichen Effekten wieder mitzunehmen. Aufgrund des Gesagten kann das Zurücklassen der persönlichen Effekten nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Beifahrer bereits bei An- tritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Darstellung der Beschwerde- gegnerin 1 somit nicht massgeblich zu erschüttern bzw. reicht auch insoweit nicht aus, um den Tatverdacht in einem Mass zu erhärten, welches eine Anklage recht- fertigt. 3.6. Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwer- degegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (un- trüglichen) objektiv erkennbaren Hinweisen auf die vorangegangene Entwendung des Fahrzeuges fehlte. Als solche wären etwa Aufbruchsspuren oder ein Kurz- schliessen der Zündung zu werten. Schliesslich verstärkte E._____ nicht zuletzt dadurch, dass er jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte und sich gemäss
- 11 - seiner Aussage teilweise noch das Preisschild am Auto befunden habe (Urk. 10/D1/6 S. 7), den Anschein, im Rahmen einer Probefahrt zur Benutzung der Fahrzeuge berechtigt zu sein. 3.7. Somit liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem ist auch nicht er- sichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinweise zu Tage fördern könnten, welche das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge rechtsgenügend zu belegen ver- möchten. 3.8. Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechts- genügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem ent- wendeten Motorfahrzeug wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.9. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehal- ber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 12 -
3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002210 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002210, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte