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UE200032

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2018 verstarb †C._____. Gemäss Angaben von B._____ (Be- schwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) setzte sie in einem Testament ih- ren einzigen Sohn D._____ auf den Pflichtteil und für den übrigen Nachlass ihren Enkel E._____ sowie ihre Urenkelinnen F._____ und G._____ als Erben ein. Den Beschwerdegegner 1 ernannte sie zum Willensvollstrecker (Urk. 29 S. 1; vgl. auch Urk. 15/5+7). In der Folge entspann sich eine erbrechtliche Auseinanderset- zung um den Nachlass. E._____ wird dabei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren).

E. 2 Der Beschwerdeführer als anwaltlicher Vertreter von D._____ und der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker führten im Rahmen der erbrechtli- chen Auseinandersetzung eine ausgedehnte Korrespondenz miteinander, haupt- sächlich per E-Mails, wobei sie von diesen jeweils (mehrheitlich, aber offenbar nicht immer) Kopien an andere Personen sandten (insbesondere an D._____, E._____, F._____ und G._____) (Urk. 11 [Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis A-5/2020/10002443] /2/2-9; Urk. 15/1+2; Urk. 15/6+7, Urk. 15/9-17, Urk. 15/19-32; Urk. 15/34-37; Urk. 15/39-42).

E. 3 Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nach- folgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdegeg- ner 1 eine Strafanzeige betreffend Ehrverletzung ein und beantragte damit, dieser sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Urk. 11/1). Als ehrverletzende ("inkriminierte") Äusserungen zitierte er folgende Passa- gen aus 6 E-Mails und einem Schreiben des Beschwerdegegners 1 an ihn vom

2. November 2019 bis 3. Januar 2020 (Urk. 11/1 S. 5 - 7, Rz 7 - 15):

- 3 -

a) "unfassbar, sehr geehrter Herr Dr. A._____, wie Sie einmal mehr einen völligen Blödsinn behaupten und zum x-ten Mal wiederholen können…"

b) "Aber mir ist schleierhaft, wen Sie mit Ihren unwahren Behauptungen und unbegründeten Drohungen beeindrucken wollen."

c) "Dabei wäre es gerade für Ihren Mandanten von grossem Vorteil, wenn Sie keine weiteren unwahren Behauptungen aufstellen und auch keine unbegrün- deten Drohungen aussprechen würden, (…)".

d) "Es ist übrigens umgekehrt: Sie nötigen mit Ihren durch und durch unhalt- baren Drohungen die anderen Erben."

e) "Das ist nun wirklich Nötigung, sehr geehrter Herr Dr. A._____".

f) "…und was für ein Lügengebäude Sie sich da - einmal mehr - zusammen- reimen". "Das ist schlicht eine Lüge."

g) "…unglaublich, was Sie für einen Unsinn von sich geben". "Auf den rest- lichen Unsinn Ihrer E-Mail gehe ich gar nicht ein."

h) "Das ist hinterlistig, sehr geehrter Herr Dr. A._____." "Eine weitere arglis- tige Behauptung Ihrerseits."

i) "Sie nötigen die anderen Erben mit Ihrer Zermürbungstaktik." Dazu legte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 2. November 2019 und die E-Mails vom 2. November 2019 - 3. Januar 2020 bei, aus welchen er die vorstehenden Passagen zitierte (Urk. 11/2-8).

E. 4 Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 11/3 = Urk. 4).

E. 4.1 Zwar konzediert der Beschwerdeführer in der Replik, natürlich seien Äusserungen jeweils im Kontext, in welchem sie geäussert worden seien, zu be- urteilen (Urk. 19 S. 4 Rz 6). Er geht aber in keiner Weise auf den von der Staats- anwalt umschriebenen Kontext und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Diese treffen zu:

- 11 -

E. 4.2 Tatsächlich stehen alle beanstandeten Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 im Rahmen der sehr umfangreichen und ausgedehnten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer als anwaltlichem Vertreter von D._____ und dem Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker und beziehen sich ausschliess- lich auf die Auseinandersetzung betreffend den Nachlass von †C._____ bzw. auf das Verhalten des Beschwerdeführers als Anwalt von D._____ und die dabei ver- tretene Position.

E. 4.3 Im Kontext dieser Korrespondenz (Urk. 11/2/2-9, Urk. 15/1-42) ist fest- zustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 dabei beidseitig harsche Worte verwendeten, mit sogenannt harten Bandagen kämpften. So hielt sich der Beschwerdegegner 1 (allerdings mit ungenauen Zita- ten) u.a. darüber auf, dass ihm der Beschwerdeführer in Korrespondenz zwischen dem 10. Juli 2019 und dem 12. November 2019 vorgehalten habe, selber scha- denersatzpflichtig zu werden, Fehler gemacht zu haben, eine Aufsichtsbeschwer- de und Disziplinarmassnahmen gewärtigen zu müssen, nicht zu verstehen, was seine Pflichten seien, nicht gewillt zu sein, objektiv zu handeln, die übrigen Betei- ligten in die Irre zu führen, sowohl rechtlich als auch in menschlicher Hinsicht falsch zu handeln, seinen (des Beschwerdeführers) Mandanten auszuhungern, zu schikanieren und zu nötigen, schuld an einer fehlenden Einigung zu sein, weil er den Erben Sand in die Augen streue, sich ein Mandat ergattern zu wollen, die Erblasserin irregeführt zu haben, einen Betrag von Fr. 800'000.-- konstruiert zu haben, eine eklatant gesetzeswidrige Forderung wieder aufzustellen. Ferner habe ihm der Beschwerdeführer angedroht, ohne weitere Korrespondenz eine Strafan- zeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreu- ung einzuleiten (Urk. 13 S. 3 f., S. 5, Urk. 29 S. 3 - 5, vgl. dazu Urk. 15/10, 15/12, 15/14, 15/16, 15/22, 15/24, 15/25, 15/37). Zwar fand die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 nicht im Rahmen eines Gerichtsprozesses statt und war der Beschwerdegegner 1 nicht Anwalt, der einseitig die Interessen seines Mandanten zu vertreten hat, sondern Willensvollstrecker, sodass ihm die vom Bundesgericht den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsethische Verpflichtung

- 12 - zugebilligte "rhetorische Freiheit" zumindest nicht direkt zugute gehalten werden kann. Doch gehört zum Kontext, der bei Prüfung und Würdigung der vom Be- schwerdeführer beanstandeten Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu beachten ist, die aus der gesamten vorerwähnten Korrespondenz ersichtliche Art des gegenseitigen Umgangs. Einerseits sind beidseitig die Aussagen zwar teilweise durchaus scharf, emotional gefärbt, repetitiv vorgebracht und zeugen seitens des Beschwerdegegners 1 allenfalls von einem wenig professionellen Auftritt in seiner Funktion als Willensvollstrecker, verlassen aber den Rahmen der beruflichen Auseinandersetzung nicht. Andererseits steht es beiden Parteien in Anbetracht ihrer eigenen Schreiben nicht zu, die Aussagen der anderen Partei auf die Gold- waage zu legen. Vielmehr hatten sie in diesem von ihnen selber geschaffenen Kontext zugespitzte Äusserungen, Bewertungen und Provokationen bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen, ohne sie auf sich als Person zu beziehen bzw. als persönliche Verunglimpfung zu verstehen.

E. 4.4 Zutreffend erwog die Staatsanwaltschaft, aus dem gesamten Ge- sprächsverlauf sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwer- deführer mit den Vorwürfen von Drohung oder Nötigung nicht vorgeworfen habe, strafbare Handlungen begangen zu haben, sondern die Begriffe der Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und als Beschreibung der Strategie des Beschwerdeführers als Anwalt verwendet habe (Urk. 4 S. 2 Erw. 3). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zeigen sich aus den von ihm diesbezüglich zitierten Passagen aus E-Mails und einem Schreiben vom 2. November 2019 des Beschwerdeführers keine Vorwürfe strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB. Vielmehr bezeichnete der Beschwerdegegner 1 damit jeweils als Reaktion auf Schreiben des Beschwerdeführers zusammenfassend das ge- rügte Verhalten des Beschwerdeführers als Anwalt eines Erben ihm und den an- deren Erben gegenüber. So ist es beispielsweise offensichtlich, dass der Be- schwerdegegner 1 als Drohungen und Nötigungen (auch) Aussagen des Be- schwerdeführers bezeichnete, er und die übrigen Erben würden schadenersatz- pflichtig, er habe Aufsichtsbeschwerden, Disziplinarmassnahmen, eine Strafan- zeige zu gewärtigen etc. Von strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers war

- 13 - damit ebensowenig die Rede wie von den Tatbestandselementen von Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB, ebensowenig von einer Erfüllung derselben.

a) Auch wenn der Beschwerdegegner 1 als ehemaliger Notar in gewissen Rechtsgebieten rechtskundig ist, heisst das nicht, dass die verwendeten Aus- drücke Drohung und Nötigung im geschilderten Kontext nicht im umgangssprach- lichen Sinne zu verstehen sind und nicht strafbares Verhalten vorwarfen.

b) Dass der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort unter Zitierung von § 240 des deutschen Strafgesetzbuches erklärt, es stelle sich schon die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer ihn und die übrigen Erben nicht tatsächlich genötigt habe (Urk. 13 S. 2), was er offenbar an dieser Stelle tatsächlich im strafrecht- lichen Sinn meint, und dass er in der Duplik sogar explizit erklärt, seines Erach- tens sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (Urk. 28 S. 2), heisst nicht, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Äusserungen in der Korrespondenz von November 2019 bis Januar 2020 von einem unbefange- nen Adressaten unter den damaligen konkreten Umständen als Vorwürfe strafba- rer Handlungen zu verstehen wären.

c) Zusammenfassend warf der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit den von diesem beanstandeten Ausdrücken "Drohungen" und "Nötigung" nicht strafbare Handlungen vor, sondern verwendete diese Ausdrücke in um- gangssprachlichem Sinne als Reaktionen auf Vorhaltungen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Damit warf der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer nicht vor, kein ehrbarer Mensch zu sein bzw. griff ihn nicht in seiner sittlichen Ehre bzw. ethischen Integrität an.

d) Das gilt auch bezüglich der in der Replik neu vorgetragenen Behauptung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 müssten als Bezichtigung eines be- trügerischen Verhaltens verstanden werden (Urk. 19 S. 6 Rz 10). Dies ist eine Interpretation des Beschwerdeführers und war kein Vorwurf des Beschwerdegeg- ners 1 (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung). Als "hinterlistig" bezeichnete der Beschwerdegegner 1, dass der Beschwerdeführer auf einer nach Auffassung des Beschwerdegegners 1 ungerechtfertigten Forderung beharre und daraus

- 14 - noch Rechte ableite, als "arglistige Behauptung" offenbar, dass der Beschwerde- führer behauptet habe, der Beschwerdegegner 1 weiche ihm am Telefon aus, während er besetzt gewesen sei (Urk. 11/2/6). Vom Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens kann dabei keine Rede sein.

E. 4.5 Auch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen "völliger Blödsinn", "unwahre Behauptungen", "Lügengebäude" "Lüge", "Unsinn", "hinterlis- tig", "arglistige Behauptung" erfolgten jeweils als Reaktion auf die Korrespondenz des Beschwerdeführers und bezogen sich ausschliesslich auf die erbrechtliche Auseinandersetzung und die Position und das Verhalten des Beschwerdeführers als Vertreter von D._____ (Urk. 11/2/2-9). Der Beschwerdegegner 1 hat dem Be- schwerdeführer damit nicht generell vorgeworfen, als Person ein Lügner, hinterlis- tig und arglistig zu sein. Für einen unbefangenen Adressaten war es unter den konkreten Umständen offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinen Äusserungen lediglich die Handlungen und die Position des Beschwerdeführers als anwaltlicher Vertreter von D._____ im Rahmen der erbrechtlichen Auseinan- dersetzung kritisierte und nicht seine Integrität als Person in Frage stellte (vgl. da- zu betreffend "Lügnerin" BuGer, Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4).

E. 4.6 Als provokativ überspitzt, aber innerhalb der den Anwälten vom Bundes- gericht zugebilligten "rhetorischen Freiheit" liegend erscheint im Übrigen auch die Position des Beschwerdeführers selbst, mit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung erteile der Staatsanwalt jedermann den Freipass, einen Rechts- anwalt gegenüber Dritten straffrei als hinterhältigen Lügner bezeichnen zu dürfen, der arglistig Unwahrheiten verbreitet und Nötigungen / Drohungen begeht (Urk. 2 S. 4 Rz 5). Ganz abgehen davon, dass sich die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung ohne weiteres sachlich hält und ausschliesslich auf den konkreten Fall bezieht, bezeichnete der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht so.

E. 4.7 Zusammenfassend beschränkt sich der Sinn der vom Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Januar 2020 beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 aus der Sicht eines unbefangenen Adressaten unter den konkreten Umständen, d.h. im Kontext der gesamten in eine erbrechtliche Aus-

- 15 - einandersetzung eingebetteten und beidseitig recht unzimperlich geführten Kor- respondenz auf reagierende Stellungnahmen zu Position und Aussagen des Be- schwerdeführers als anwaltlicher Vertreter und auf Bezeichnungen dieser Position und dieser Aussagen, welche Stellungnahmen und Bezeichnungen zwar in der Funktion des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstrecker teilweise fragwürdig, unangebracht, übertrieben, verunglückt erscheinen mögen, welche aber nicht die Integrität des Beschwerdeführers als Person in Frage stellten und nicht auf seine Herabsetzung als ehrbarer Mensch abzielten. Deshalb verletzen sie nicht den in den Art. 173 ff. StGB strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre des Beschwer- deführers. Diese Straftatbestände sind durch die beanstandeten Äusserungen klarerweise nicht erfüllt. Die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme ist nicht zu beanstanden.

5. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten strengen, vor- liegend nicht erfüllten Voraussetzungen an eine Nichtanhandnahme und des von ihm postulierten Vorbehalts der richterlichen Würdigung bzw. Entscheidung wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich der Sachverhalt klar aus den Akten ergibt, wobei der Kontext, d.h. die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie die vorangehenden Aussagen des Beschwerde- führers schriftlich dokumentiert sind (Urk. 10 S. 1). Es stellen sich die rein recht- lichen Fragen, welchen Sinn ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen, d.h. im vorliegenden Kontext, den beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 beilegt und ob dies den strafrechtlich in den Art. 173 ff. StGB geschützten Bereich der Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Diese rein rechtlichen Fragen hatte die Staatsanwaltschaft bei der Frage zu prüfen, ob eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist oder nicht. Ergab sich bereits auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts und der von ihm dazu eingereichten Dokumente aufgrund der recht- lichen Würdigung desselben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, eröffnete die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung, sondern erliess eine Nichtan- handnahmeverfügung.

- 16 - Wie sich aus den zutreffenden staatsanwaltschaftlichen und den vorstehen- den Erwägungen zeigt, betreffen die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 nicht den strafrechtlich in den Art. 173 ff. StGB geschützten Bereich seiner Ehre. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehal- ten, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen, wenn die rechtliche Wür- digung bereits zu diesem Zeitpunkt ergibt, dass auch nach durchgeführter Unter- suchung keine Anklage zu erheben sein würde, weil eine Verurteilung aus rechtli- cher Sicht nicht wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- fest- zusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 2'500.-- (Urk. 8) zu beziehen.

2. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschwerdegegner 1 beantragte eine Umtriebsentschädigung für einen Aufwand von rund 21.6 Stunden à Fr. 290.-- (Urk. 13 S. 8 i.V. mit Urk. 14).

a) Der Beschwerdegegner 1 war nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädi- gung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Partei- entschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

- 17 - üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (BuGer, Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 m.w.H., vgl. auch Urteil 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Im vorliegenden Verfahren liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 rechtfertigten. Es handelte sich nicht um eine komplizierte Sache, sondern um ein übersichtliches Ehrverletzungsverfahren, bei welchem sich der Beschwerde- gegner 1 im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmever- fügung stützen konnte. Sein geltend gemachter Aufwand für die Beschwerdeant- wort erscheint in wesentlichem Umfang als unnötig, erfüllt aber auch im geltend gemachten Umfang nicht die besondere Voraussetzung gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist schon deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

b) Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Beschluss auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 (im vorliegenden Verfahren) im Verfahren UE200249 nicht eingetreten wird. Es rechtfertigte sich, Partei- und Pro- zessentschädigungen für diese beiden Verfahren gegenseitig wettzuschlagen und ist auch deshalb angemessen, dem Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfah- ren ebensowenig eine Parteientschädigung zuzusprechen wie dem Beschwerde- führer im anderen Verfahren.

4. Im die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- übersteigenden Umfang von Fr. 1'000.-- ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.

- 18 - Es wird beschlossen:

E. 5 Gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 bei der hiesigen Kammer eine Be- schwerde ein. Mit dieser beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung in allen zur Anzeige gebrachten Punkten zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2).

E. 6 Die ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2020 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.-- (Urk. 6) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 8).

- 4 -

E. 7 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 5. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

E. 8 Auch der Beschwerdegegner 1 beantragt mit einer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).

E. 9 Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 16. April 2020 an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 19).

E. 10 Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 hält in einer Duplik vom 25. Mai 2020 am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest. Ferner weist er darauf hin, dass er am selben Tag eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungen etc. ein- gereicht habe. Das Willensvollstreckermandat habe er per 11. Mai 2020 niederge- legt (Urk. 28). Dazu legte der Beschwerdegegner 1 eine Strafanzeige vom 25. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bei (Urk. 29).

E. 11 Die Duplik und die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 vom 25. Mai 2020 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 31). Er erklärte mit Eingabe vom 1. Juli 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 32). Die Sache ist spruchreif.

E. 12 Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bezüglich der Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 gegen den Be- schwerdeführer vom 25. Mai 2020 (Urk. 29 im vorliegenden Verfahren) eine Untersuchung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdegegner 1 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Diese wird im separaten Verfahren Geschäfts-Nr. UE200249 behandelt, und darüber wird zusammen mit dem vorlie- genden Verfahren entschieden.

E. 13 Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid teilwei- se in einer anderen Besetzung als angekündigt.

- 5 - II.

1. Mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft beantragte der Beschwer- deführer die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 11/1). Sie ist damit nicht nur eine Strafanzeige, sondern auch ein Strafantrag. Damit ist der Beschwerde- führer Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO, als solcher Partei (Art. 104 Abs. 1 lit b StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 zugestellt (Urk. 11/5). Die am 11. Februar 2020 zur Post gegebene Be- schwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Be- schwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.6). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung, gemäss Bundesgericht werde "die strafrechtliche Ehre" auf die ethi- sche Integrität beschränkt. Äusserungen, die sich lediglich eigneten, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gälten nicht als ehrverletzend, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch treffe. Im Gesamtkontext der eingereichten E-Mailverläufe sei klar ersichtlich, dass sich die beanstandeten Äusserungen des Beschwerde- gegners 1 jeweils nur auf die berufliche Taktik des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Anwalt bezögen. Das gelte nicht nur für die Vorwürfe, Unsinn zu er- zählen oder hinterlistig zu sein, sondern auch für die Vorwürfe von Drohung oder Nötigung. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerde- führer nicht tatsächlich eine strafbare Handlung vorwerfe, sondern die Begriffe der Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und somit als Beschreibung der Strategie des Beschwerdeführers als Anwalt verwende. Alle gerügten Äusse- rungen beträfen somit nur den gesellschaftlichen und somit strafrechtlich irrele-

- 6 - vanten Ehrbegriff. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).

3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Nichtanhand- nahme werde im Wesentlichen damit begründet, die Vorwürfe, ein Lügner etc. zu sein oder er habe Nötigung und Drohung begangen, seien strafrechtlich nicht als ehrverletzend zu werden. Damit erteile die Staatsanwaltschaft jedermann den Freipass, straffrei einen Rechtsanwalt gegenüber Dritten als hinterhältigen Lüg- ner, der arglistig Unwahrheiten verbreite und Nötigungen / Drohungen begehe, bezeichnen zu dürfen (Urk. 2 S. 4 Rz 5). Eine Nichtanhandnahme dürfe nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit fest- stehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand falle (Urk. 2 S. 4 - 6 Rz 6 - 9). Die Vorwürfe, in seiner Funktion als Anwalt einen völligen Blödsinn und un- glaublichen Unsinn von sich zu geben und zum x-ten Mal zu wiederholen (vorste- hend Erw. I.3.a und g), sowie, hinterlistig zu sein und arglistige Behauptungen von sich zu geben (vorstehend Erw. I.3.h), verletzten die Ehre des Beschwerdeführers in seinem beruflichen Verhalten und beeinträchtigten seine sittliche Ehre ebenso. Mit den Vorwürfen, sich der Drohung (vorstehend Erw. I.3.b und c) und der Nöti- gung (vorstehend Erw. I.3.d, e und i) schuldig gemacht zu haben, werfe der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer strafrechtlich relevantes Verhalten (strafbare Handlungen im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB) vor. Solche Äusserungen seien gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ehr- verletzend. Auch den Vorwurf, jemand habe gelogen (vorstehend Erw. I.3.f), wer- teten das Bundesgericht und die Lehre als ehrverletzend. Nebst der beruflichen Verunglimpfung habe der Beschwerdegegner 1 mit den zitierten Vorwürfen den Beschwerdeführer zugleich in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabgesetzt. Dies werde schliesslich vom Gericht zu entscheiden sein (Urk. 2 S. 6 - 11 Rz 10 - 23 und 25 f.). Die zitierten Vorwürfe der Drohung und Nötigung und damit strafrechtlich relevanten Verhaltens habe der Beschwerdegegner 1 als rechtskundige Person

- 7 - (ehemaliger Notar), im Wissen um den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhal- tens geäussert. Die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, der Beschwerde- gegner 1 habe die Begriffe Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und nicht als Vorwürfe strafbarer Handlungen verwendet, sei unhaltbar. Darüber habe allein der Richter zu entscheiden. Deshalb wäre nicht einmal eine Verfah- renseinstellung gerechtfertigt, vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu schweigen (Urk. 2 S. 9 f. Rz 24).

4. Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Vernehmlassung dazu, die Äusse- rungen des Beschwerdegegners 1 müssten im Kontext der zivilrechtlichen Strei- tigkeit verstanden werden. Diese hätten der Beschwerdegegner 1 als Willensvoll- strecker und der Beschwerdeführer als Erbenvertreter miteinander geführt. Die Kommunikation habe auf einer beruflichen Ebene stattgefunden. Im Kontext seien die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 klarerweise als Kritik an der Ge- schäftspraxis des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Anwalt eines Erben zu verstehen (Urk. 10).

5. Der Beschwerdegegner 1 macht mit seiner Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe ihn zuerst monatelang mit Drohungen, Verunglimp- fungen, Beschimpfungen und unhaltbaren Forderungen provoziert, bis er (der Beschwerdegegner 1) selber seine (des Beschwerdeführers) Drohungen und Provokationen ihm gegenüber aufgenommen und wiederholt habe. § 240 StGB laute: Nötigung. Gestützt auf diesen Artikel stelle sich schon die Frage, ob der Beschwerdeführer ihn und die übrigen Erben nicht tatsächlich genötigt habe (Urk. 13). Dazu reichte der Beschwerdegegner 1 zahlreiche E-Mails und Schrei- ben zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein (Urk. 15/1+2, Urk. 15/6+7, Urk. 15/9-17, Urk. 15/19-32, Urk. 15/34-37, Urk. 15/39-42).

6. Mit seiner Replik (Urk. 19) macht der Beschwerdeführer vorab geltend, der Beschwerdegegner 1 habe mit der Wiedergabe des Nötigungstatbestandes gemäss § 240 des deutschen Strafgesetzbuches und der Bekräftigung seiner An- sicht, dass sich der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig gemacht habe, die unzutreffende Ansicht der Staatsanwaltschaft widerlegt, der Vorwurf der Nötigung sei nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint gewesen (S. 2 Rz 1).

- 8 - Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 enthalte sodann zahlrei- che weitere Vorwürfe strafbaren Verhaltens an die Adresse des Beschwerdefüh- rers. Dieser stelle hiermit diesbezüglich vorsorglich Strafantrag wegen Ehrverlet- zung im Sinne von Art. 173 ff. StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG (S. 2 f. Rz 2). Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung wiederholt und ver- deutlicht der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 - 8 Rz 4 - 14, S. 9 Rz 17 f.). Die Äusserungen des Beschwerdegegners 1, der Be- schwerdeführer habe sich ein Lügengebäude zusammengereimt, arglistige Be- hauptungen aufgestellt und gehe hinterlistig vor, müsse als Bezichtigung eines betrügerischen Verhaltens verstanden werden (S. 6 Rz. 10).

7. Mit seiner Duplik erklärt der Beschwerdegegner 1, seines Erachtens habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Alle Äusserungen, die dieser ihm vorwerfe, entsprächen nachweisbar der Wahrheit. Zumindest habe er sie in guten Treuen für wahr gehalten (Urk. 28 mit Verweisung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB). III.

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die angefoch- tene staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung und der davon um- fasste Sachverhalt. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die nicht diesen Sachverhalt betreffen, ist nicht einzugehen. Das gilt insbesondere für die in der Replik als mutmasslich ehrverletzend gerügten Äusserungen des Beschwerde- gegners 1 in seiner Beschwerdeantwort, bezüglich welcher der Beschwerdeführer selber erklärt, sie seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (Urk. 19 S. 3 Rz 2). Mit der Zustellung der Replik an die Staatsanwaltschaft wurde dieser auch der darin enthaltene diesbezügliche Strafantrag des Be- schwerdeführers übermittelt. Es erübrigen sich Weiterungen.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-

- 9 - bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungs- behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerde- instanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BuGer, Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 m.w.H.).

3. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbe- standsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusse- rung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den kon- kreten Umständen beilegt (BuGer, Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019

- 10 - E. 2.1 m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BuGer, Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3 m.w.H.). Innerhalb vom Bundesgericht umschriebener Grenzen - sachbezogene Aus- führungen, die sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Not- wendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen - sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhal- tig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an über- treibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrecht- liche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubil- ligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (BuGer, Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer präsentierte die von ihm als strafwürdig kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 ohne jeglichen Kontext (Urk. 11/1 S. 5 - 7). Sie sind jedoch unter Einbezug der konkreten Umstände und in ihrem gesam- ten Zusammenhang zu würdigen. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung auf den Gesamtkontext hin (Urk. 4 S. 2 Erw. 3) und umschrieb diesen als erbrechtliche Auseinandersetzung, die der Be- schwerdeführer als anwaltlicher Vertreter eines Erben und der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker miteinander führten (Urk. 2 S. 1, Urk. 10 S. 2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleiste- ten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozess- oder Parteientschädi- gung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2020/10002443 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2020/10002443, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangs- bestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- - 19 - gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200032-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 1. März 2021 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 30. Januar 2020, A-5/2020/10002443

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am tt.mm.2018 verstarb †C._____. Gemäss Angaben von B._____ (Be- schwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) setzte sie in einem Testament ih- ren einzigen Sohn D._____ auf den Pflichtteil und für den übrigen Nachlass ihren Enkel E._____ sowie ihre Urenkelinnen F._____ und G._____ als Erben ein. Den Beschwerdegegner 1 ernannte sie zum Willensvollstrecker (Urk. 29 S. 1; vgl. auch Urk. 15/5+7). In der Folge entspann sich eine erbrechtliche Auseinanderset- zung um den Nachlass. E._____ wird dabei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren).

2. Der Beschwerdeführer als anwaltlicher Vertreter von D._____ und der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker führten im Rahmen der erbrechtli- chen Auseinandersetzung eine ausgedehnte Korrespondenz miteinander, haupt- sächlich per E-Mails, wobei sie von diesen jeweils (mehrheitlich, aber offenbar nicht immer) Kopien an andere Personen sandten (insbesondere an D._____, E._____, F._____ und G._____) (Urk. 11 [Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis A-5/2020/10002443] /2/2-9; Urk. 15/1+2; Urk. 15/6+7, Urk. 15/9-17, Urk. 15/19-32; Urk. 15/34-37; Urk. 15/39-42).

3. Am 17. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nach- folgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdegeg- ner 1 eine Strafanzeige betreffend Ehrverletzung ein und beantragte damit, dieser sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Urk. 11/1). Als ehrverletzende ("inkriminierte") Äusserungen zitierte er folgende Passa- gen aus 6 E-Mails und einem Schreiben des Beschwerdegegners 1 an ihn vom

2. November 2019 bis 3. Januar 2020 (Urk. 11/1 S. 5 - 7, Rz 7 - 15):

- 3 -

a) "unfassbar, sehr geehrter Herr Dr. A._____, wie Sie einmal mehr einen völligen Blödsinn behaupten und zum x-ten Mal wiederholen können…"

b) "Aber mir ist schleierhaft, wen Sie mit Ihren unwahren Behauptungen und unbegründeten Drohungen beeindrucken wollen."

c) "Dabei wäre es gerade für Ihren Mandanten von grossem Vorteil, wenn Sie keine weiteren unwahren Behauptungen aufstellen und auch keine unbegrün- deten Drohungen aussprechen würden, (…)".

d) "Es ist übrigens umgekehrt: Sie nötigen mit Ihren durch und durch unhalt- baren Drohungen die anderen Erben."

e) "Das ist nun wirklich Nötigung, sehr geehrter Herr Dr. A._____".

f) "…und was für ein Lügengebäude Sie sich da - einmal mehr - zusammen- reimen". "Das ist schlicht eine Lüge."

g) "…unglaublich, was Sie für einen Unsinn von sich geben". "Auf den rest- lichen Unsinn Ihrer E-Mail gehe ich gar nicht ein."

h) "Das ist hinterlistig, sehr geehrter Herr Dr. A._____." "Eine weitere arglis- tige Behauptung Ihrerseits."

i) "Sie nötigen die anderen Erben mit Ihrer Zermürbungstaktik." Dazu legte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 2. November 2019 und die E-Mails vom 2. November 2019 - 3. Januar 2020 bei, aus welchen er die vorstehenden Passagen zitierte (Urk. 11/2-8).

4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 11/3 = Urk. 4).

5. Gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 bei der hiesigen Kammer eine Be- schwerde ein. Mit dieser beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung in allen zur Anzeige gebrachten Punkten zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2).

6. Die ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2020 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.-- (Urk. 6) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 8).

- 4 -

7. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 5. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

8. Auch der Beschwerdegegner 1 beantragt mit einer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).

9. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 16. April 2020 an seinen mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 19).

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 hält in einer Duplik vom 25. Mai 2020 am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest. Ferner weist er darauf hin, dass er am selben Tag eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungen etc. ein- gereicht habe. Das Willensvollstreckermandat habe er per 11. Mai 2020 niederge- legt (Urk. 28). Dazu legte der Beschwerdegegner 1 eine Strafanzeige vom 25. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bei (Urk. 29).

11. Die Duplik und die Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 vom 25. Mai 2020 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 31). Er erklärte mit Eingabe vom 1. Juli 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 32). Die Sache ist spruchreif.

12. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat bezüglich der Strafanzeige des Beschwerdegegners 1 gegen den Be- schwerdeführer vom 25. Mai 2020 (Urk. 29 im vorliegenden Verfahren) eine Untersuchung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdegegner 1 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Diese wird im separaten Verfahren Geschäfts-Nr. UE200249 behandelt, und darüber wird zusammen mit dem vorlie- genden Verfahren entschieden.

13. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid teilwei- se in einer anderen Besetzung als angekündigt.

- 5 - II.

1. Mit der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft beantragte der Beschwer- deführer die Bestrafung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 11/1). Sie ist damit nicht nur eine Strafanzeige, sondern auch ein Strafantrag. Damit ist der Beschwerde- führer Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO, als solcher Partei (Art. 104 Abs. 1 lit b StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 zugestellt (Urk. 11/5). Die am 11. Februar 2020 zur Post gegebene Be- schwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO). Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Be- schwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.6). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung, gemäss Bundesgericht werde "die strafrechtliche Ehre" auf die ethi- sche Integrität beschränkt. Äusserungen, die sich lediglich eigneten, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gälten nicht als ehrverletzend, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch treffe. Im Gesamtkontext der eingereichten E-Mailverläufe sei klar ersichtlich, dass sich die beanstandeten Äusserungen des Beschwerde- gegners 1 jeweils nur auf die berufliche Taktik des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Anwalt bezögen. Das gelte nicht nur für die Vorwürfe, Unsinn zu er- zählen oder hinterlistig zu sein, sondern auch für die Vorwürfe von Drohung oder Nötigung. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerde- führer nicht tatsächlich eine strafbare Handlung vorwerfe, sondern die Begriffe der Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und somit als Beschreibung der Strategie des Beschwerdeführers als Anwalt verwende. Alle gerügten Äusse- rungen beträfen somit nur den gesellschaftlichen und somit strafrechtlich irrele-

- 6 - vanten Ehrbegriff. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).

3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Nichtanhand- nahme werde im Wesentlichen damit begründet, die Vorwürfe, ein Lügner etc. zu sein oder er habe Nötigung und Drohung begangen, seien strafrechtlich nicht als ehrverletzend zu werden. Damit erteile die Staatsanwaltschaft jedermann den Freipass, straffrei einen Rechtsanwalt gegenüber Dritten als hinterhältigen Lüg- ner, der arglistig Unwahrheiten verbreite und Nötigungen / Drohungen begehe, bezeichnen zu dürfen (Urk. 2 S. 4 Rz 5). Eine Nichtanhandnahme dürfe nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit fest- stehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand falle (Urk. 2 S. 4 - 6 Rz 6 - 9). Die Vorwürfe, in seiner Funktion als Anwalt einen völligen Blödsinn und un- glaublichen Unsinn von sich zu geben und zum x-ten Mal zu wiederholen (vorste- hend Erw. I.3.a und g), sowie, hinterlistig zu sein und arglistige Behauptungen von sich zu geben (vorstehend Erw. I.3.h), verletzten die Ehre des Beschwerdeführers in seinem beruflichen Verhalten und beeinträchtigten seine sittliche Ehre ebenso. Mit den Vorwürfen, sich der Drohung (vorstehend Erw. I.3.b und c) und der Nöti- gung (vorstehend Erw. I.3.d, e und i) schuldig gemacht zu haben, werfe der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer strafrechtlich relevantes Verhalten (strafbare Handlungen im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB) vor. Solche Äusserungen seien gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ehr- verletzend. Auch den Vorwurf, jemand habe gelogen (vorstehend Erw. I.3.f), wer- teten das Bundesgericht und die Lehre als ehrverletzend. Nebst der beruflichen Verunglimpfung habe der Beschwerdegegner 1 mit den zitierten Vorwürfen den Beschwerdeführer zugleich in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabgesetzt. Dies werde schliesslich vom Gericht zu entscheiden sein (Urk. 2 S. 6 - 11 Rz 10 - 23 und 25 f.). Die zitierten Vorwürfe der Drohung und Nötigung und damit strafrechtlich relevanten Verhaltens habe der Beschwerdegegner 1 als rechtskundige Person

- 7 - (ehemaliger Notar), im Wissen um den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhal- tens geäussert. Die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, der Beschwerde- gegner 1 habe die Begriffe Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und nicht als Vorwürfe strafbarer Handlungen verwendet, sei unhaltbar. Darüber habe allein der Richter zu entscheiden. Deshalb wäre nicht einmal eine Verfah- renseinstellung gerechtfertigt, vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu schweigen (Urk. 2 S. 9 f. Rz 24).

4. Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Vernehmlassung dazu, die Äusse- rungen des Beschwerdegegners 1 müssten im Kontext der zivilrechtlichen Strei- tigkeit verstanden werden. Diese hätten der Beschwerdegegner 1 als Willensvoll- strecker und der Beschwerdeführer als Erbenvertreter miteinander geführt. Die Kommunikation habe auf einer beruflichen Ebene stattgefunden. Im Kontext seien die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 klarerweise als Kritik an der Ge- schäftspraxis des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Anwalt eines Erben zu verstehen (Urk. 10).

5. Der Beschwerdegegner 1 macht mit seiner Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe ihn zuerst monatelang mit Drohungen, Verunglimp- fungen, Beschimpfungen und unhaltbaren Forderungen provoziert, bis er (der Beschwerdegegner 1) selber seine (des Beschwerdeführers) Drohungen und Provokationen ihm gegenüber aufgenommen und wiederholt habe. § 240 StGB laute: Nötigung. Gestützt auf diesen Artikel stelle sich schon die Frage, ob der Beschwerdeführer ihn und die übrigen Erben nicht tatsächlich genötigt habe (Urk. 13). Dazu reichte der Beschwerdegegner 1 zahlreiche E-Mails und Schrei- ben zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein (Urk. 15/1+2, Urk. 15/6+7, Urk. 15/9-17, Urk. 15/19-32, Urk. 15/34-37, Urk. 15/39-42).

6. Mit seiner Replik (Urk. 19) macht der Beschwerdeführer vorab geltend, der Beschwerdegegner 1 habe mit der Wiedergabe des Nötigungstatbestandes gemäss § 240 des deutschen Strafgesetzbuches und der Bekräftigung seiner An- sicht, dass sich der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig gemacht habe, die unzutreffende Ansicht der Staatsanwaltschaft widerlegt, der Vorwurf der Nötigung sei nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint gewesen (S. 2 Rz 1).

- 8 - Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 enthalte sodann zahlrei- che weitere Vorwürfe strafbaren Verhaltens an die Adresse des Beschwerdefüh- rers. Dieser stelle hiermit diesbezüglich vorsorglich Strafantrag wegen Ehrverlet- zung im Sinne von Art. 173 ff. StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG (S. 2 f. Rz 2). Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung wiederholt und ver- deutlicht der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 - 8 Rz 4 - 14, S. 9 Rz 17 f.). Die Äusserungen des Beschwerdegegners 1, der Be- schwerdeführer habe sich ein Lügengebäude zusammengereimt, arglistige Be- hauptungen aufgestellt und gehe hinterlistig vor, müsse als Bezichtigung eines betrügerischen Verhaltens verstanden werden (S. 6 Rz. 10).

7. Mit seiner Duplik erklärt der Beschwerdegegner 1, seines Erachtens habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Alle Äusserungen, die dieser ihm vorwerfe, entsprächen nachweisbar der Wahrheit. Zumindest habe er sie in guten Treuen für wahr gehalten (Urk. 28 mit Verweisung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB). III.

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die angefoch- tene staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung und der davon um- fasste Sachverhalt. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die nicht diesen Sachverhalt betreffen, ist nicht einzugehen. Das gilt insbesondere für die in der Replik als mutmasslich ehrverletzend gerügten Äusserungen des Beschwerde- gegners 1 in seiner Beschwerdeantwort, bezüglich welcher der Beschwerdeführer selber erklärt, sie seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (Urk. 19 S. 3 Rz 2). Mit der Zustellung der Replik an die Staatsanwaltschaft wurde dieser auch der darin enthaltene diesbezügliche Strafantrag des Be- schwerdeführers übermittelt. Es erübrigen sich Weiterungen.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-

- 9 - bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungs- behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerde- instanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BuGer, Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 m.w.H.).

3. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbe- standsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusse- rung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den kon- kreten Umständen beilegt (BuGer, Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019

- 10 - E. 2.1 m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BuGer, Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3 m.w.H.). Innerhalb vom Bundesgericht umschriebener Grenzen - sachbezogene Aus- führungen, die sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Not- wendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen - sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhal- tig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an über- treibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrecht- liche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubil- ligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (BuGer, Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer präsentierte die von ihm als strafwürdig kritisierten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 ohne jeglichen Kontext (Urk. 11/1 S. 5 - 7). Sie sind jedoch unter Einbezug der konkreten Umstände und in ihrem gesam- ten Zusammenhang zu würdigen. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung auf den Gesamtkontext hin (Urk. 4 S. 2 Erw. 3) und umschrieb diesen als erbrechtliche Auseinandersetzung, die der Be- schwerdeführer als anwaltlicher Vertreter eines Erben und der Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker miteinander führten (Urk. 2 S. 1, Urk. 10 S. 2). 4.1. Zwar konzediert der Beschwerdeführer in der Replik, natürlich seien Äusserungen jeweils im Kontext, in welchem sie geäussert worden seien, zu be- urteilen (Urk. 19 S. 4 Rz 6). Er geht aber in keiner Weise auf den von der Staats- anwalt umschriebenen Kontext und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Diese treffen zu:

- 11 - 4.2. Tatsächlich stehen alle beanstandeten Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 im Rahmen der sehr umfangreichen und ausgedehnten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer als anwaltlichem Vertreter von D._____ und dem Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker und beziehen sich ausschliess- lich auf die Auseinandersetzung betreffend den Nachlass von †C._____ bzw. auf das Verhalten des Beschwerdeführers als Anwalt von D._____ und die dabei ver- tretene Position. 4.3. Im Kontext dieser Korrespondenz (Urk. 11/2/2-9, Urk. 15/1-42) ist fest- zustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 dabei beidseitig harsche Worte verwendeten, mit sogenannt harten Bandagen kämpften. So hielt sich der Beschwerdegegner 1 (allerdings mit ungenauen Zita- ten) u.a. darüber auf, dass ihm der Beschwerdeführer in Korrespondenz zwischen dem 10. Juli 2019 und dem 12. November 2019 vorgehalten habe, selber scha- denersatzpflichtig zu werden, Fehler gemacht zu haben, eine Aufsichtsbeschwer- de und Disziplinarmassnahmen gewärtigen zu müssen, nicht zu verstehen, was seine Pflichten seien, nicht gewillt zu sein, objektiv zu handeln, die übrigen Betei- ligten in die Irre zu führen, sowohl rechtlich als auch in menschlicher Hinsicht falsch zu handeln, seinen (des Beschwerdeführers) Mandanten auszuhungern, zu schikanieren und zu nötigen, schuld an einer fehlenden Einigung zu sein, weil er den Erben Sand in die Augen streue, sich ein Mandat ergattern zu wollen, die Erblasserin irregeführt zu haben, einen Betrag von Fr. 800'000.-- konstruiert zu haben, eine eklatant gesetzeswidrige Forderung wieder aufzustellen. Ferner habe ihm der Beschwerdeführer angedroht, ohne weitere Korrespondenz eine Strafan- zeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreu- ung einzuleiten (Urk. 13 S. 3 f., S. 5, Urk. 29 S. 3 - 5, vgl. dazu Urk. 15/10, 15/12, 15/14, 15/16, 15/22, 15/24, 15/25, 15/37). Zwar fand die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 nicht im Rahmen eines Gerichtsprozesses statt und war der Beschwerdegegner 1 nicht Anwalt, der einseitig die Interessen seines Mandanten zu vertreten hat, sondern Willensvollstrecker, sodass ihm die vom Bundesgericht den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsethische Verpflichtung

- 12 - zugebilligte "rhetorische Freiheit" zumindest nicht direkt zugute gehalten werden kann. Doch gehört zum Kontext, der bei Prüfung und Würdigung der vom Be- schwerdeführer beanstandeten Aussagen des Beschwerdegegners 1 zu beachten ist, die aus der gesamten vorerwähnten Korrespondenz ersichtliche Art des gegenseitigen Umgangs. Einerseits sind beidseitig die Aussagen zwar teilweise durchaus scharf, emotional gefärbt, repetitiv vorgebracht und zeugen seitens des Beschwerdegegners 1 allenfalls von einem wenig professionellen Auftritt in seiner Funktion als Willensvollstrecker, verlassen aber den Rahmen der beruflichen Auseinandersetzung nicht. Andererseits steht es beiden Parteien in Anbetracht ihrer eigenen Schreiben nicht zu, die Aussagen der anderen Partei auf die Gold- waage zu legen. Vielmehr hatten sie in diesem von ihnen selber geschaffenen Kontext zugespitzte Äusserungen, Bewertungen und Provokationen bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen, ohne sie auf sich als Person zu beziehen bzw. als persönliche Verunglimpfung zu verstehen. 4.4. Zutreffend erwog die Staatsanwaltschaft, aus dem gesamten Ge- sprächsverlauf sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwer- deführer mit den Vorwürfen von Drohung oder Nötigung nicht vorgeworfen habe, strafbare Handlungen begangen zu haben, sondern die Begriffe der Drohung und Nötigung lediglich umgangssprachlich und als Beschreibung der Strategie des Beschwerdeführers als Anwalt verwendet habe (Urk. 4 S. 2 Erw. 3). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zeigen sich aus den von ihm diesbezüglich zitierten Passagen aus E-Mails und einem Schreiben vom 2. November 2019 des Beschwerdeführers keine Vorwürfe strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB. Vielmehr bezeichnete der Beschwerdegegner 1 damit jeweils als Reaktion auf Schreiben des Beschwerdeführers zusammenfassend das ge- rügte Verhalten des Beschwerdeführers als Anwalt eines Erben ihm und den an- deren Erben gegenüber. So ist es beispielsweise offensichtlich, dass der Be- schwerdegegner 1 als Drohungen und Nötigungen (auch) Aussagen des Be- schwerdeführers bezeichnete, er und die übrigen Erben würden schadenersatz- pflichtig, er habe Aufsichtsbeschwerden, Disziplinarmassnahmen, eine Strafan- zeige zu gewärtigen etc. Von strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers war

- 13 - damit ebensowenig die Rede wie von den Tatbestandselementen von Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB, ebensowenig von einer Erfüllung derselben.

a) Auch wenn der Beschwerdegegner 1 als ehemaliger Notar in gewissen Rechtsgebieten rechtskundig ist, heisst das nicht, dass die verwendeten Aus- drücke Drohung und Nötigung im geschilderten Kontext nicht im umgangssprach- lichen Sinne zu verstehen sind und nicht strafbares Verhalten vorwarfen.

b) Dass der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort unter Zitierung von § 240 des deutschen Strafgesetzbuches erklärt, es stelle sich schon die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer ihn und die übrigen Erben nicht tatsächlich genötigt habe (Urk. 13 S. 2), was er offenbar an dieser Stelle tatsächlich im strafrecht- lichen Sinn meint, und dass er in der Duplik sogar explizit erklärt, seines Erach- tens sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (Urk. 28 S. 2), heisst nicht, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Äusserungen in der Korrespondenz von November 2019 bis Januar 2020 von einem unbefange- nen Adressaten unter den damaligen konkreten Umständen als Vorwürfe strafba- rer Handlungen zu verstehen wären.

c) Zusammenfassend warf der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit den von diesem beanstandeten Ausdrücken "Drohungen" und "Nötigung" nicht strafbare Handlungen vor, sondern verwendete diese Ausdrücke in um- gangssprachlichem Sinne als Reaktionen auf Vorhaltungen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Damit warf der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer nicht vor, kein ehrbarer Mensch zu sein bzw. griff ihn nicht in seiner sittlichen Ehre bzw. ethischen Integrität an.

d) Das gilt auch bezüglich der in der Replik neu vorgetragenen Behauptung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 müssten als Bezichtigung eines be- trügerischen Verhaltens verstanden werden (Urk. 19 S. 6 Rz 10). Dies ist eine Interpretation des Beschwerdeführers und war kein Vorwurf des Beschwerdegeg- ners 1 (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung). Als "hinterlistig" bezeichnete der Beschwerdegegner 1, dass der Beschwerdeführer auf einer nach Auffassung des Beschwerdegegners 1 ungerechtfertigten Forderung beharre und daraus

- 14 - noch Rechte ableite, als "arglistige Behauptung" offenbar, dass der Beschwerde- führer behauptet habe, der Beschwerdegegner 1 weiche ihm am Telefon aus, während er besetzt gewesen sei (Urk. 11/2/6). Vom Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens kann dabei keine Rede sein. 4.5. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen "völliger Blödsinn", "unwahre Behauptungen", "Lügengebäude" "Lüge", "Unsinn", "hinterlis- tig", "arglistige Behauptung" erfolgten jeweils als Reaktion auf die Korrespondenz des Beschwerdeführers und bezogen sich ausschliesslich auf die erbrechtliche Auseinandersetzung und die Position und das Verhalten des Beschwerdeführers als Vertreter von D._____ (Urk. 11/2/2-9). Der Beschwerdegegner 1 hat dem Be- schwerdeführer damit nicht generell vorgeworfen, als Person ein Lügner, hinterlis- tig und arglistig zu sein. Für einen unbefangenen Adressaten war es unter den konkreten Umständen offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinen Äusserungen lediglich die Handlungen und die Position des Beschwerdeführers als anwaltlicher Vertreter von D._____ im Rahmen der erbrechtlichen Auseinan- dersetzung kritisierte und nicht seine Integrität als Person in Frage stellte (vgl. da- zu betreffend "Lügnerin" BuGer, Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4). 4.6. Als provokativ überspitzt, aber innerhalb der den Anwälten vom Bundes- gericht zugebilligten "rhetorischen Freiheit" liegend erscheint im Übrigen auch die Position des Beschwerdeführers selbst, mit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung erteile der Staatsanwalt jedermann den Freipass, einen Rechts- anwalt gegenüber Dritten straffrei als hinterhältigen Lügner bezeichnen zu dürfen, der arglistig Unwahrheiten verbreitet und Nötigungen / Drohungen begeht (Urk. 2 S. 4 Rz 5). Ganz abgehen davon, dass sich die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung ohne weiteres sachlich hält und ausschliesslich auf den konkreten Fall bezieht, bezeichnete der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nicht so. 4.7. Zusammenfassend beschränkt sich der Sinn der vom Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Januar 2020 beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 aus der Sicht eines unbefangenen Adressaten unter den konkreten Umständen, d.h. im Kontext der gesamten in eine erbrechtliche Aus-

- 15 - einandersetzung eingebetteten und beidseitig recht unzimperlich geführten Kor- respondenz auf reagierende Stellungnahmen zu Position und Aussagen des Be- schwerdeführers als anwaltlicher Vertreter und auf Bezeichnungen dieser Position und dieser Aussagen, welche Stellungnahmen und Bezeichnungen zwar in der Funktion des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstrecker teilweise fragwürdig, unangebracht, übertrieben, verunglückt erscheinen mögen, welche aber nicht die Integrität des Beschwerdeführers als Person in Frage stellten und nicht auf seine Herabsetzung als ehrbarer Mensch abzielten. Deshalb verletzen sie nicht den in den Art. 173 ff. StGB strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre des Beschwer- deführers. Diese Straftatbestände sind durch die beanstandeten Äusserungen klarerweise nicht erfüllt. Die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme ist nicht zu beanstanden.

5. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten strengen, vor- liegend nicht erfüllten Voraussetzungen an eine Nichtanhandnahme und des von ihm postulierten Vorbehalts der richterlichen Würdigung bzw. Entscheidung wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich der Sachverhalt klar aus den Akten ergibt, wobei der Kontext, d.h. die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie die vorangehenden Aussagen des Beschwerde- führers schriftlich dokumentiert sind (Urk. 10 S. 1). Es stellen sich die rein recht- lichen Fragen, welchen Sinn ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen, d.h. im vorliegenden Kontext, den beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 beilegt und ob dies den strafrechtlich in den Art. 173 ff. StGB geschützten Bereich der Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Diese rein rechtlichen Fragen hatte die Staatsanwaltschaft bei der Frage zu prüfen, ob eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist oder nicht. Ergab sich bereits auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts und der von ihm dazu eingereichten Dokumente aufgrund der recht- lichen Würdigung desselben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, eröffnete die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung, sondern erliess eine Nichtan- handnahmeverfügung.

- 16 - Wie sich aus den zutreffenden staatsanwaltschaftlichen und den vorstehen- den Erwägungen zeigt, betreffen die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 nicht den strafrechtlich in den Art. 173 ff. StGB geschützten Bereich seiner Ehre. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehal- ten, eine Untersuchung zu eröffnen und durchzuführen, wenn die rechtliche Wür- digung bereits zu diesem Zeitpunkt ergibt, dass auch nach durchgeführter Unter- suchung keine Anklage zu erheben sein würde, weil eine Verurteilung aus rechtli- cher Sicht nicht wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- fest- zusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 2'500.-- (Urk. 8) zu beziehen.

2. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Unterliegens keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschwerdegegner 1 beantragte eine Umtriebsentschädigung für einen Aufwand von rund 21.6 Stunden à Fr. 290.-- (Urk. 13 S. 8 i.V. mit Urk. 14).

a) Der Beschwerdegegner 1 war nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädi- gung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Partei- entschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

- 17 - üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (BuGer, Urteil 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 m.w.H., vgl. auch Urteil 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Im vorliegenden Verfahren liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 rechtfertigten. Es handelte sich nicht um eine komplizierte Sache, sondern um ein übersichtliches Ehrverletzungsverfahren, bei welchem sich der Beschwerde- gegner 1 im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmever- fügung stützen konnte. Sein geltend gemachter Aufwand für die Beschwerdeant- wort erscheint in wesentlichem Umfang als unnötig, erfüllt aber auch im geltend gemachten Umfang nicht die besondere Voraussetzung gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist schon deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

b) Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Beschluss auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 (im vorliegenden Verfahren) im Verfahren UE200249 nicht eingetreten wird. Es rechtfertigte sich, Partei- und Pro- zessentschädigungen für diese beiden Verfahren gegenseitig wettzuschlagen und ist auch deshalb angemessen, dem Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfah- ren ebensowenig eine Parteientschädigung zuzusprechen wie dem Beschwerde- führer im anderen Verfahren.

4. Im die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- übersteigenden Umfang von Fr. 1'000.-- ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleiste- ten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozess- oder Parteientschädi- gung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2020/10002443 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2020/10002443, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangs- bestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-

- 19 - gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr