Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 teilte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik Rheinau, der Staatsanwaltschaft Winterthur (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) mit, ihre Patientin B.______ habe am 18. Februar 2019 mitgeteilt, dass A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ihr ein Video ihres fünfjährigen Sohnes auf ihr Mobiltelefon geschickt habe, worin der Beschwerdeführer ihren Sohn mehrfach auffordere, die Hose herunterzulassen und seinen nackten Po in die Kamera zu halten (Urk. 8/D1/3).
E. 2 Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit weitergehenden Sachverhaltsabklärungen (Urk. 8/D1/7) und nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 nicht an die Hand; sie erwog, die polizeilichen Ermittlungen hätten keinen hinreichend konkreten Tatver- dacht ergeben und ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten lasse sich nicht erkennen (Urk. 3/1 = Urk. 8/D1/13).
E. 2.1 Das Recht auf Begründung als Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – un- geachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 129 I 232 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfü- gung mit den wesentlichen Gesichtspunkten der erhobenen Deliktsvorwürfe aus- einandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus ihrer Sicht nicht gegeben seien. Auch hat sie die dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktsvorwürfe – unter genauer Bezeichnung der in Frage kommenden Straftatbestände (vgl. Urk. 8/13 S. 2) – in ihrer Begründung ausreichend umschrieben, sodass für den Beschwerdeführer in klarer Weise ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand in der angefochte- nen Verfügung als "Verdacht Kindsmisshandlung (Dossier 1)" bezeichnete (vgl. Urk. 3/1 S. 1), ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung doch ohne Weiteres, welche Straftatbestände nicht an die Hand genommen wurden (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Wie dadurch eine wirksame Verteidigung erschwert bzw. dem Beschwer- deführer verunmöglicht worden sein soll, sich dazu zu äussern, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargelegt. Sodann orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch darüber, dass sie im Zusam-
- 6 - menhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung den Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung beabsichtige und setzte ihm – zur Gewährung des rechtlichen Gehörs – Frist zur Einreichung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen (Urk. 8/D1/9/18), wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte (Urk. 8/- D1/9/20 S. 1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen würde selbst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – ent- gegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl. Urk. 2 S. 13) – nicht zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegrün- det. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor; die Beschwerde ist – soweit darauf eingetreten wird – materiell zu prüfen.
E. 3 Neu: Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von CHF 189.00 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Mai 2019 zuzusprechen (Disp. Ziffer 3). Neu: Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 500.00 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Mai 2019 zuzusprechen (Disp. Ziffer 3)." Rückweisungsantrag:
E. 3.1 Mit Schreiben vom 27. November 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darüber, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Einreichung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 8/D1/9/18), worauf dieser eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 189.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.–, bei- de zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Mai 2019, beantragte (Urk. 8/D1/9/20 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft richtete dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung keine Entschädigung für seine wirtschaftliche Einbusse aus mit der Be- gründung, die betreffenden Aufwendungen seien lediglich geringfügig. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Praxis gelte die Pflicht, ein oder zwei Mal bei Ein- vernahmen zu erscheinen noch als geringfügiger Nachteil, welcher – mangels wesentlicher Umtriebe – nicht entschädigt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung lediglich zu ei- ner einzigen polizeilichen Einvernahme von weniger als 60 Minuten Dauer er-
- 7 - scheinen müssen, was noch als geringfügiger Aufwand anzusehen und nicht zu entschädigen sei (Urk. 3/1 S. 3). Weiter bestehe lediglich für besonders schwere Verletzungen der persönli- chen Verhältnisse ein Anspruch auf Genugtuung. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie eine allfällige geringfügige Kränkung, Blossstellung oder Demütigung nach aussen genüge nicht. Selbst wenn dabei Fragen zu persönlichen Lebensbereichen gestellt würden, könne dies bei einer einzigen polizeilichen Einvernahme von weniger als einer Stunde Dauer nicht der Fall sein. Mangels besonders schwerer Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnissen sei dem Beschwerdeführer deshalb auch keine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 3 f.).
E. 3.2 Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen, er habe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden seien. Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht, geringfügige Aufwendungen seien nicht zu entschädigen, vermöge nicht zu über- zeugen; es sei nicht einzusehen, warum ein Zeuge, der bereits für seine einmali- ge Anreise zu einer Einvernahme entschädigt werde, besser gestellt sein solle, als der Beschwerdeführer. Letzterer sei am 11. Juni 2019 von der Kantonspolizei Zürich, Station C.______, einvernommen worden, wofür er von D.______ nach C.______ habe reisen müssen. Der im Stundenlohn arbeitende Beschwerdefüh- rer habe für den Hin- und Rückweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln samt Einvernahme von einer Stunde insgesamt circa vier Stunden aufgewendet. In die- ser Zeit habe der Beschwerdeführer, der auf jede Stunde Arbeit angewiesen sei, nicht arbeiten können und dadurch eine erhebliche Lohneinbusse in der Höhe von Fr. 189.– erlitten (Urk. 2 S. 13 f.). Zudem wiege der Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern schwer; es gebe wenige Delikte, die dem Durchschnittsbürger derart "an die Nieren" gingen. Der Beschwerdeführer sei derart geschockt gewe- sen, dass er eine Zeit lang weder habe essen noch schlafen können. Damit liege die psychische Belastung nicht mehr im Rahmen eines üblichen Strafverfahrens;
- 8 - die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen verletzt, indem sie dem Beschwerde- führer die erlittene Unbill nicht ersetzt habe (Urk. 2 S. 14 f.).
E. 4 Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 02. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Eine sol- che Entschädigung kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa belegte Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläu- fige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfah- ren zurückzuführen sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2002 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1813; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 429 N 8). Dabei obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen, d. h. zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017, E. 5.1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten mate- riell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich neh- men. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leis- ten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung voraus. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu ent- scheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 430 N 14; Schmid/- Jositsch, a. a. O., Art. 429 N 6; kritisch: Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/-
- 9 - Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 430 N 18). Die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Ge- richtsverhandlung erscheinen zu müssen, gibt zu keiner Entschädigung Anlass (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
a. a. O. 1330 Ziff. 2.10.3.1). Weiter hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO). Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öf- fentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mit- teilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafunter- suchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zu- sprechung einer Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom
18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, a. a. O., Art. 429 N 11).
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen des nicht an die Hand genommenen Strafverfahrens überzeugend dargelegt und begründet, warum dem Beschwerde- führer weder eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen noch eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zugesprochen wurde. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer polizeilichen Einvernahme von der Kantonspolizei Zürich, Station C.______, auf den 6. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 3/7). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 während eines Zeitraums von 49 Minuten von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 8/D1/2 S. 1 und S. 5). Weitere Verfahrenshandlungen, die eine aktive oder passive Beteiligung des Beschwerdeführers notwendig gemacht hätten, wurden nicht durchgeführt. Auch wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- 10 -
22. Mai 2019 bis zum 25. Juli 2019 hinsichtlich des Verdachts der Kindsmiss- handlung etc. die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X.______ bewilligt (Urk. 8/D1/9/10). Die Kosten des amtlichen Verteidigers wurden gemäss ange- fochtener Nichtanhandnahmeverfügung auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 2). Damit machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde- verfahren einzig die Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen im Zusam- menhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 geltend. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Einvernahme mit den öffentlichen Verkehrsmitteln stellt dies eine geringfügige Aufwendung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO dar. Eine solche ist nach dem Gesagten nicht zu entschädigen. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer selbst dann keine Entschädigung zuzusprechen, wenn man seine Aufwendungen nicht als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO beurteilen würde. Dies weil der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift weder die angeblichen Rei- sekosten spezifiziert, noch den geltend gemachten Lohnausfall näher dargelegt hat. Die der Beschwerdeschrift beigelegten Lohnkontoauszüge (Urk. 3/4) und die Kopie des Einsatzvertrages (Urk. 3/3) belegen weder den geltend gemachten Lohnausfall noch die beantragten Reisekosten. Wie dargelegt, genügt schliesslich die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung nicht für die Zu- sprechung einer Genugtuung. Allein der Umstand, dass es sich beim Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern um einen schwerwiegenden Vorwurf handle und der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens eine Zeit lang nicht mehr habe essen und schlafen können, vermag – entgegen der Ansicht des Verteidi- gers – noch keine Genugtuung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hatte le- diglich zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen, bei der er von seinem amtlichen Verteidiger begleitet wurde. Diese Einvernahme dauerte weniger als ei- ne Stunde (Urk. 8/D1/2); weitere Verfahrenshandlungen, wie eine Verhaftung oder eine in den Medien stark beachtete Hausdurchsuchung, welche eine Genug- tuung rechtfertigende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen könnten, wurden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Andere Gründe, die
- 11 - eine Genugtuung an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, brachte der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Untersuchungsakten. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist damit weder eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO noch eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
E. 5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Ver- dachts auf Kindsmisshandlung die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtan- handnahme verfügte. Die Staatsanwaltschaft eröffnet erst dann eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwalt- schaft mit dem Straffall zu befassen beginnt und selber erste Untersuchungs- handlungen vornimmt. Erteilt sie der Polizei hingegen in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO lediglich den Auftrag zur Durchführung ergänzender Ermittlungen, ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft ist auch nach einem solchen polizeilichen Ermittlungsverfahren noch zulässig (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 309 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2 und E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend erteilte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2019 der Kantonspolizei Zürich in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO den Auf- trag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 8/D1/7). In der Folge fanden am 11. Juni 2019 polizeiliche Ermittlungen in Form eines Polizeirapports (Urk. 8/D1/1) und ei- ner polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 8/D1/2) statt. Vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgten damit – entgegen der An- sicht des Verteidigers – weder Zwangsmassnahmen, noch andere Untersu-
- 12 - chungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft. Es wurden ausschliesslich poli- zeiliche Ermittlungen in Form eines Polizeirapports und einer polizeilichen Einver- nahme durchgeführt. Letztere wurde sodann nicht – wie in der Beschwerdeschrift behauptet – "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO), son- dern im Rahmen ergänzender polizeilicher Ermittlungen gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO durchgeführt. Der Zweck dieser ergänzenden polizeilichen Ermittlun- gen bestand gerade darin, abzuklären, ob überhaupt ein hinreichender Tatver- dacht besteht, der eine Verfahrenseröffnung gerechtfertigt hätte (vgl. Urk. 8/D1/7 S. 2 Ziff. 1). Solch ein hinreichender Tatverdacht hat sich trotz ergänzender poli- zeilicher Ermittlungen vorliegend nicht ergeben und beim Beschwerdeführer konn- te kein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden (Urk. 8/- 13 S. 2 ff. und Urk. 8/D1/1-2). IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt X.______ (Urk. 2 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser- dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die vorliegende Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. E.I/4 und III/4.1. f. hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Von der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
- 13 -
2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Aufgrund seines Un- terliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (OR lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X.______, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10006930, zweifach, für sich und die eigene Kasse (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 14 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10006930, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190385-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 23. März 2020 in Sachen A.______, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.______, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme etc. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Dezember 2019, B-1/2019/10006930 (Dossier 1)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 teilte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik Rheinau, der Staatsanwaltschaft Winterthur (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) mit, ihre Patientin B.______ habe am 18. Februar 2019 mitgeteilt, dass A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ihr ein Video ihres fünfjährigen Sohnes auf ihr Mobiltelefon geschickt habe, worin der Beschwerdeführer ihren Sohn mehrfach auffordere, die Hose herunterzulassen und seinen nackten Po in die Kamera zu halten (Urk. 8/D1/3).
2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit weitergehenden Sachverhaltsabklärungen (Urk. 8/D1/7) und nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 nicht an die Hand; sie erwog, die polizeilichen Ermittlungen hätten keinen hinreichend konkreten Tatver- dacht ergeben und ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten lasse sich nicht erkennen (Urk. 3/1 = Urk. 8/D1/13).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Vorfragen
1. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Hauptbegehren:
2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmever- fügung vom 02. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren B-1/2019/10006930 Dossier 1 mittels Einstellungs- verfügung zu erledigen und es sei den Parteien vorgängig eine Frist zur Stellungnahme nach Art. 318 StPO anzusetzen. Eventualbegehren
3. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmever- fügung vom 02. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. unverändert.
- 3 -
2. unverändert ausser in Bezug auf die Parteientschädigung. Neu: Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine amtliche Partei- entschädigung von CHF 2'842.25 (inkl. MwSt und Auslagen) zu- zusprechen. Rückforderung durch den Staat ausgeschlossen. (Disp. Ziffer 2).
3. Neu: Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von CHF 189.00 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Mai 2019 zuzusprechen (Disp. Ziffer 3). Neu: Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 500.00 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Mai 2019 zuzusprechen (Disp. Ziffer 3)." Rückweisungsantrag:
4. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 02. Dezember 2019 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instan- zen."
4. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 8) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtmittel ergreifen. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinrei- chung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).
2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verbunden mit der Weisung an die Staatsan- waltschaft beantragt, das Verfahren B-1/2019/10006930 Dossier 1 mittels Einstel- lungsverfügung zu erledigen bzw. diese neu zu fassen oder die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2), besteht – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde- schrift – kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung
- 4 - oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dies, weil es für den Beschwerdeführer keinen Nachteil darstellt, wenn das Strafverfahren mit ei- ner Nichtanhandnahmeverfügung – und nicht wie gefordert mit einer Einstellungs- verfügung – erledigt wird. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich daher mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Kosten der amtli- chen Verteidigung; dadurch, dass diese auf die Staatskasse genommen wurden und mittels separater Verfügung über die Höhe entschieden wird (vgl. Urk. 3/1 S. 4 = Urk. 8/D1/13 S. 4), ist weder beim Beschwerdeführer, noch beim – lediglich mit Wirkung vom 22. Mai 2019 bis zum 25. Juli 2019 als amtlich bestellten (vgl. Urk. 8/D1/10) – Verteidiger ein relevanter Nachteil erwachsen. Auch nicht einzutreten ist auf den "Eventualantrag" des Beschwerdeführers "Rückforderung durch den Staat ausgeschlossen", da ein solches Rückforderungsrecht weder in den Erwägungen (vgl. Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 3), noch im Dispositiv (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 2) der angefochtenen Verfügung festgelegt wurde. Eine Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO kommt in casu nicht in Betracht, da die Kosten auf die Staatskasse genommen wurden. Dass diesbezüglich ein schutzwürdiges Interes- se des Beschwerdeführers bestehen soll, wird zudem nicht begründet und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den beigezogenen Untersuchungsakten. Im Üb- rigen ist auf die vorliegende Beschwerde – da die weiteren Sachurteilsvorausset- zungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf die "Star-Praxis" eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und lässt hierzu in seiner Beschwerdeschrift ausfüh- ren, den Tatbestand der "Kindsmisshandlung" gebe es so im Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht. Es werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter präzisiert, welche Tatbestände nicht anhand genommen worden seien. Es könne sich um eine einfache oder schwere Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes, um sexuellen Missbrauch eines Kindes, um die Herstellung von Kinderpornografie oder um weitere Tatumstände zum Nachteil eines Kindes handeln. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO müssten die fraglichen Tatbestände aber genannt wer- den, welche eindeutig nicht erfüllt seien, was nicht gemacht worden sei. Sich ge-
- 5 - hörig zu den vorgeworfenen Tatbeständen zu äussern, sei dem Beschwerdefüh- rer damit auch nicht möglich gewesen, womit sein rechtliches Gehör verletzt wor- den und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 6 und S. 12 f.). 2.1. Das Recht auf Begründung als Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – un- geachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 129 I 232 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfü- gung mit den wesentlichen Gesichtspunkten der erhobenen Deliktsvorwürfe aus- einandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus ihrer Sicht nicht gegeben seien. Auch hat sie die dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktsvorwürfe – unter genauer Bezeichnung der in Frage kommenden Straftatbestände (vgl. Urk. 8/13 S. 2) – in ihrer Begründung ausreichend umschrieben, sodass für den Beschwerdeführer in klarer Weise ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand in der angefochte- nen Verfügung als "Verdacht Kindsmisshandlung (Dossier 1)" bezeichnete (vgl. Urk. 3/1 S. 1), ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung doch ohne Weiteres, welche Straftatbestände nicht an die Hand genommen wurden (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Wie dadurch eine wirksame Verteidigung erschwert bzw. dem Beschwer- deführer verunmöglicht worden sein soll, sich dazu zu äussern, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargelegt. Sodann orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch darüber, dass sie im Zusam-
- 6 - menhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung den Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung beabsichtige und setzte ihm – zur Gewährung des rechtlichen Gehörs – Frist zur Einreichung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen (Urk. 8/D1/9/18), wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte (Urk. 8/- D1/9/20 S. 1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Im Übrigen würde selbst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – ent- gegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl. Urk. 2 S. 13) – nicht zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegrün- det. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor; die Beschwerde ist – soweit darauf eingetreten wird – materiell zu prüfen. 3.1. Mit Schreiben vom 27. November 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darüber, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Einreichung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 8/D1/9/18), worauf dieser eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 189.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.–, bei- de zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Mai 2019, beantragte (Urk. 8/D1/9/20 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft richtete dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung keine Entschädigung für seine wirtschaftliche Einbusse aus mit der Be- gründung, die betreffenden Aufwendungen seien lediglich geringfügig. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Praxis gelte die Pflicht, ein oder zwei Mal bei Ein- vernahmen zu erscheinen noch als geringfügiger Nachteil, welcher – mangels wesentlicher Umtriebe – nicht entschädigt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kindsmisshandlung lediglich zu ei- ner einzigen polizeilichen Einvernahme von weniger als 60 Minuten Dauer er-
- 7 - scheinen müssen, was noch als geringfügiger Aufwand anzusehen und nicht zu entschädigen sei (Urk. 3/1 S. 3). Weiter bestehe lediglich für besonders schwere Verletzungen der persönli- chen Verhältnisse ein Anspruch auf Genugtuung. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie eine allfällige geringfügige Kränkung, Blossstellung oder Demütigung nach aussen genüge nicht. Selbst wenn dabei Fragen zu persönlichen Lebensbereichen gestellt würden, könne dies bei einer einzigen polizeilichen Einvernahme von weniger als einer Stunde Dauer nicht der Fall sein. Mangels besonders schwerer Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnissen sei dem Beschwerdeführer deshalb auch keine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 3/1 S. 3 f.). 3.2. Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen, er habe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden seien. Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht, geringfügige Aufwendungen seien nicht zu entschädigen, vermöge nicht zu über- zeugen; es sei nicht einzusehen, warum ein Zeuge, der bereits für seine einmali- ge Anreise zu einer Einvernahme entschädigt werde, besser gestellt sein solle, als der Beschwerdeführer. Letzterer sei am 11. Juni 2019 von der Kantonspolizei Zürich, Station C.______, einvernommen worden, wofür er von D.______ nach C.______ habe reisen müssen. Der im Stundenlohn arbeitende Beschwerdefüh- rer habe für den Hin- und Rückweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln samt Einvernahme von einer Stunde insgesamt circa vier Stunden aufgewendet. In die- ser Zeit habe der Beschwerdeführer, der auf jede Stunde Arbeit angewiesen sei, nicht arbeiten können und dadurch eine erhebliche Lohneinbusse in der Höhe von Fr. 189.– erlitten (Urk. 2 S. 13 f.). Zudem wiege der Vorwurf der sexuellen Hand- lungen mit Kindern schwer; es gebe wenige Delikte, die dem Durchschnittsbürger derart "an die Nieren" gingen. Der Beschwerdeführer sei derart geschockt gewe- sen, dass er eine Zeit lang weder habe essen noch schlafen können. Damit liege die psychische Belastung nicht mehr im Rahmen eines üblichen Strafverfahrens;
- 8 - die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen verletzt, indem sie dem Beschwerde- führer die erlittene Unbill nicht ersetzt habe (Urk. 2 S. 14 f.). 4.1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Eine sol- che Entschädigung kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa belegte Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläu- fige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfah- ren zurückzuführen sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2002 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1813; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 429 N 8). Dabei obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen, d. h. zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017, E. 5.1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten mate- riell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich neh- men. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leis- ten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung voraus. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu ent- scheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 430 N 14; Schmid/- Jositsch, a. a. O., Art. 429 N 6; kritisch: Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/-
- 9 - Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 430 N 18). Die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Ge- richtsverhandlung erscheinen zu müssen, gibt zu keiner Entschädigung Anlass (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
a. a. O. 1330 Ziff. 2.10.3.1). Weiter hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO). Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öf- fentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mit- teilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafunter- suchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zu- sprechung einer Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom
18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, a. a. O., Art. 429 N 11). 4.2. In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen des nicht an die Hand genommenen Strafverfahrens überzeugend dargelegt und begründet, warum dem Beschwerde- führer weder eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen noch eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zugesprochen wurde. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer polizeilichen Einvernahme von der Kantonspolizei Zürich, Station C.______, auf den 6. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 3/7). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 während eines Zeitraums von 49 Minuten von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 8/D1/2 S. 1 und S. 5). Weitere Verfahrenshandlungen, die eine aktive oder passive Beteiligung des Beschwerdeführers notwendig gemacht hätten, wurden nicht durchgeführt. Auch wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- 10 -
22. Mai 2019 bis zum 25. Juli 2019 hinsichtlich des Verdachts der Kindsmiss- handlung etc. die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X.______ bewilligt (Urk. 8/D1/9/10). Die Kosten des amtlichen Verteidigers wurden gemäss ange- fochtener Nichtanhandnahmeverfügung auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 2). Damit machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde- verfahren einzig die Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen im Zusam- menhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 geltend. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Einvernahme mit den öffentlichen Verkehrsmitteln stellt dies eine geringfügige Aufwendung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO dar. Eine solche ist nach dem Gesagten nicht zu entschädigen. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer selbst dann keine Entschädigung zuzusprechen, wenn man seine Aufwendungen nicht als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO beurteilen würde. Dies weil der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift weder die angeblichen Rei- sekosten spezifiziert, noch den geltend gemachten Lohnausfall näher dargelegt hat. Die der Beschwerdeschrift beigelegten Lohnkontoauszüge (Urk. 3/4) und die Kopie des Einsatzvertrages (Urk. 3/3) belegen weder den geltend gemachten Lohnausfall noch die beantragten Reisekosten. Wie dargelegt, genügt schliesslich die mit jedem Strafverfahren in grösse- rem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung nicht für die Zu- sprechung einer Genugtuung. Allein der Umstand, dass es sich beim Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern um einen schwerwiegenden Vorwurf handle und der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens eine Zeit lang nicht mehr habe essen und schlafen können, vermag – entgegen der Ansicht des Verteidi- gers – noch keine Genugtuung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hatte le- diglich zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen, bei der er von seinem amtlichen Verteidiger begleitet wurde. Diese Einvernahme dauerte weniger als ei- ne Stunde (Urk. 8/D1/2); weitere Verfahrenshandlungen, wie eine Verhaftung oder eine in den Medien stark beachtete Hausdurchsuchung, welche eine Genug- tuung rechtfertigende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen könnten, wurden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Andere Gründe, die
- 11 - eine Genugtuung an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, brachte der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Untersuchungsakten. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist damit weder eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO noch eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.
5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Ver- dachts auf Kindsmisshandlung die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtan- handnahme verfügte. Die Staatsanwaltschaft eröffnet erst dann eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwalt- schaft mit dem Straffall zu befassen beginnt und selber erste Untersuchungs- handlungen vornimmt. Erteilt sie der Polizei hingegen in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO lediglich den Auftrag zur Durchführung ergänzender Ermittlungen, ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft ist auch nach einem solchen polizeilichen Ermittlungsverfahren noch zulässig (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 309 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2 und E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend erteilte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2019 der Kantonspolizei Zürich in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO den Auf- trag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 8/D1/7). In der Folge fanden am 11. Juni 2019 polizeiliche Ermittlungen in Form eines Polizeirapports (Urk. 8/D1/1) und ei- ner polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 8/D1/2) statt. Vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgten damit – entgegen der An- sicht des Verteidigers – weder Zwangsmassnahmen, noch andere Untersu-
- 12 - chungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft. Es wurden ausschliesslich poli- zeiliche Ermittlungen in Form eines Polizeirapports und einer polizeilichen Einver- nahme durchgeführt. Letztere wurde sodann nicht – wie in der Beschwerdeschrift behauptet – "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO), son- dern im Rahmen ergänzender polizeilicher Ermittlungen gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO durchgeführt. Der Zweck dieser ergänzenden polizeilichen Ermittlun- gen bestand gerade darin, abzuklären, ob überhaupt ein hinreichender Tatver- dacht besteht, der eine Verfahrenseröffnung gerechtfertigt hätte (vgl. Urk. 8/D1/7 S. 2 Ziff. 1). Solch ein hinreichender Tatverdacht hat sich trotz ergänzender poli- zeilicher Ermittlungen vorliegend nicht ergeben und beim Beschwerdeführer konn- te kein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden (Urk. 8/- 13 S. 2 ff. und Urk. 8/D1/1-2). IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt X.______ (Urk. 2 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser- dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die vorliegende Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. E.I/4 und III/4.1. f. hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aussichtslos. Von der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
- 13 -
2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Be- deutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Aufgrund seines Un- terliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (OR lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X.______, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10006930, zweifach, für sich und die eigene Kasse (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 14 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10006930, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger