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UE190381

Nichtanhandnahme, Einstellung und Ablehnung Beweisanträge

Zürich OG · 2020-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4) wegen Sachbeschädigung. Er warf ihnen kurz zusammengefasst vor, im Zusammenhang mit der Erstellung einer Gartenstützmauer in der Zeit zwischen dem 20. November 2016 und dem

9. Dezember 2016 auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 4 für die Zerstörung des auf seinem Grundstück befindlichen Osmanthus heterophyllus (Stachelblättrige Duftblüte) verantwortlich zu sein (Urk. 29/D1/1/1). Darüber hinaus beschuldigte er die Beschwerdegegner 3-4 mit Strafanzeige vom 13. März 2017 im Zuge des Mauerbaus den Auftrag gegeben zu haben, auf der neu errichteten Mauer einen Zaun zu erstellen, der entgegen der Vereinbarung über die Grenze auf sein Grundstück verlegt und dessen Abschlusszaunpfahl in einem Granitstein auf seinem Grundstück angebracht worden sei (Urk. 29/D2/1). Vor demselben Hintergrund warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegnern 3-4 und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) mit diversen weiteren Eingaben versuchten Betrug, falsches Zeugnis und Urkundenfälschung vor. Die Beschwerdegegner 3-4 sollen ihn beim Mauerbau arglistig getäuscht und versucht haben, ihm durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen massgeblichen Teil der diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen und ihn auf diese Weise erheblich zu schädigen. Der Beschwerdegegner 2 soll im Rahmen des Forderungsprozesses vor dem Bezirksgericht Meilen im Auftrag und nach Absprache mit den Beschwerdegegnern 3-4 Falschaussagen gemacht und gefälschte Urkunden eingereicht haben (Urk. 29/D1/8/12 ff.).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom

1. Juli 2020 E. 3.1 m.H.).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein

- 11 - Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2.1).

E. 1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Abschluss der Untersuchung nicht mehr zuwartete (Urk. 2 S. 3 f.). Insbesondere gegen Ende des Verfahrens war der Beschwerdeführer verantwortlich für die weiteren Verzögerungen, indem er zusätzlich Beweisanträge, Akteneinsichtsgesuche und Fristerstreckungsersuchen stellen liess und nicht etwa die Staatsanwaltschaft, die ihr weiteres Vorgehen angekündigt hatte. Der Abschluss des Verfahrens kam daher nicht überraschend und es entsteht auch nicht der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass der angefochtenen Verfügungen absichtlich auf die Abwesenheit seines Rechtsbeistands legte. Noch am 28. Oktober 2019 beantragte der Rechtsbeistand betreffend Beweisanträge eine Erstreckung der Frist bis zum 17. November 2019 (Urk. 29/D1/11/10) und am 11. November 2019 erfolgte die Mitteilung hinsichtlich des Auslandaufenthalts betreffend die "nächsten" fünf Wochen. Zum einen schien es deshalb gar nicht klar gewesen zu sein, ab wann sich der Rechtsbeistand im Ausland aufhalten würde, und zum andern schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung soweit ersichtlich ab, bevor er abwesend war. Dass die Verfügungen erst später versendet werden konnten, hängt damit zusammen, dass sie erst am 21. November 2019 durch die Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigt wurden (vgl. Urk. 5/1-6). Unabhängig davon kann ein Rechtsanwalt

- 7 - jedoch ohnehin nicht erwarten, dass der Abschluss einer Strafuntersuchung wegen einer nicht zwingenden Abwesenheit seinerseits um fünf Wochen verschoben wird. Vielmehr darf von ihm verlangt werden, dass er sich entsprechend organisiert und allenfalls für eine Stellvertretung besorgt ist. Dass solches nicht möglich gewesen sein soll, da das vorliegende Verfahren derart umstritten und menschlich wie rechtlich nicht einfach gewesen sei (Urk. 2 S. 3), überzeugt angesichts des Aktenumfangs und der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowie der zu Grunde liegenden Thematik eines Nachbarschaftskonflikts nicht. Jedenfalls wurden die Verfügungen innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegengenommen und der Rechtsbeistand war in der Lage, innert der zehntägigen Beschwerdefrist eine sechzehn Seiten umfassende Beschwerdeschrift zu verfassen. Da er die Akten erst Mitte September 2019 und Ende Oktober 2019 zur Einsicht bei sich hatte, leuchtet es auch nicht ein, weshalb es notwendig gewesen wäre, eine "vervollständigte" Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 7) und es nicht möglich gewesen sein soll, sämtliche Rügen mit der ersten Beschwerdeschrift fristgerecht vorzubringen. Der Umstand, dass es ihm wegen seiner Auslandsabwesenheit gemäss seinen Angaben erst nach seiner Rückkehr, die im Übrigen unbelegt blieb, möglich war, die Akten zu konsultieren (Urk. 7 S. 1), hat er sich selbst bzw. einer mangelnden Stellvertretung zuzuschreiben. Insbesondere macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Akten nach der Zustellung der angefochtenen Verfügungen verweigert hätte oder eine Stellvertretung wegen mangelnder Akten bzw. Aktenkopien absolut nicht in der Lage gewesen wäre, ihm diese zukommen zu lassen, respektive für ihn zu handeln.

E. 1.4 Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Fairnessgebots vor. Damit sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Anträge hinfällig. Insbesondere kann die gesetzliche Beschwerdefrist ohnehin nicht erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2019 vom 4. September 2019 E. 2.3.3) und hat er ein Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht gestellt. Somit erweist sich die

- 8 - "vervollständigte" Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 als verspätet und ist unbeachtlich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügungen vom 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 nicht an Hand (Urk. 29/D1/12/2 = Urk. 5/1 und

- 3 - Urk. 29/D1/12/5 = Urk. 5/2). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Beschwerdegegner 3-4 wegen versuchten Betrugs, Anstiftung zum falschen Zeugnis und Urkundenfälschung ebenfalls Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 29/D1/12/8 = Urk. 5/5 und Urk. 29/D1/12/13 = Urk. 5/3) und stellte die Strafverfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung gegen diese beiden ein (Urk. 29/D1/12/10 = Urk. 5/6 und Urk. 29/D1/12/15 = Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 14. November 2019 lehnte sie zudem die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Urk. 29/D1/11/9) gestellten Beweisanträge ab (Urk. 29/D1/11/14 = Urk. 5/7).

E. 2.1 Hinsichtlich der Beschädigung des Osmanthus warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 3-4 vor, sie hätten den Schaden am Baum nicht nur in Kauf genommen und gebilligt, sondern in Mittäterschaft planmässig gefördert. Der Beschwerdegegner 1 habe den Baum auf Befehl der Beschwerdegegner 3-4 ausgerissen und anschliessend noch übler zugerichtet (Urk. 29/D1/1/1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 29/D1/2/1 S. 2 f. und Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei damit einverstanden gewesen, dass die Lastwagen im Rahmen des Bauprojekts den seeseitigen Spickel seines Gartens überqueren würden, um die Hinterfüllung für die neu zu erstellende Gartenmauer auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin 4 zu führen. Auch sei klar gewesen, dass einige Büsche, ein Sommerflieder und ein sehr alter Fliederbaum dadurch bzw. durch das Auffüllen der Böschung zerstört würden. Er habe der Beschwerdegegnerin 4 jedoch eingeschärft, dass der auf einer Kuppe stehende Osmanthus von den vorbeifahrenden Lastwagen nicht beschädigt werden dürfe (Urk. 29/D1/1/1 S. 4 f.; Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.). In der Folge sei der Osmanthus jedoch entgegen seinem Willen ausgegraben worden, wobei er ursprünglich von einer Informationspanne ausgegangen sei, es sich aber nachträglich gezeigt habe, dass die Beschwerdegegner 3-4 ihm absichtlich hätten etwas zu Leide tun wollen (Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegner 3-4 sagten übereinstimmend aus, dass im Zuge der Bauarbeiten klar geworden sei, dass der Osmanthus besser auch entfernt werden müsse, wobei sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt habe, diesen zu entsorgen oder

- 12 - zumindest auszuheben (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/3 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/5 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 10 f., Urk. 29/D1/2/7 S. 11 f.). Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. von der Polizei bearbeiteten Fotografien ist zu sehen, dass der Osmanthus schlussendlich tatsächlich einen direkten Zugang zur Mauer bzw. zum Bereich, der aufgefüllt werden musste, behinderte (Urk. 29/D1/3 und Urk. 29/D1/1/2/5/3, 5, 7, 10 und 13). Auf den Aufnahmen ist auch der Fortschritt der Bauarbeiten zu sehen, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch am Donnerstag, 24. November 2016, zwischen 08.51 und 09.20 Uhr Fotos gemacht hat, d.h. vor Ort war und die Situation daher mitbekam. Insbesondere ist darauf zu sehen, wie der Beschwerdegegner 1 mit dem Bagger unmittelbar östlich bzw. südöstlich des Osmanthus Pflanzen entfernt (Urk. 29/D1/1/2/5/7-10). Es sticht sogleich ins Auge, dass eine Entfernung des Osmanthus zum Thema werden würde. Es ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 10) höchst unglaubhaft, dass die Entfernung des Osmanthus ihm gegenüber nicht angesprochen worden sein soll. Die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 sagten dies auch entsprechend so aus (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/3 S. 1, Urk. 29/ D1/2/5 S. 2, Urk. 29/D1/2/6 S. 10 f., Urk. 29/D1/2/7 S. 11 f.). Der von den Beschwerdegegnern 3-4 unabhängige Beschwerdegegner 1 gab ausdrücklich zu Protokoll, er sei bei der betreffenden Diskussion dabei gewesen und die beiden Parteien hätten sich geeinigt, dass die Sträucher ausgegraben werden könnten (vgl. Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Es ist zwar richtig, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 nicht ganz klar wird, wem gegenüber sich der Beschwerdeführer einwilligend geäussert hat (Urk. 27 S. 7 f.; Urk. 29/D1/2/2 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/3 S. 1 f. und Urk. 29/D1/2/5 S. 2 f.). Sie haben aber überzeugend und übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in ihrer aller Anwesenheit seine Einwilligung erteilt habe. An wen sich dies genau richtete, ist daher nicht entscheidend, da ihre Aussagen ansonsten dem Grundsatze nach deckungsgleich sind. Wenn sich die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 betreffend ihr

- 13 - Aussageverhalten tatsächlich abgesprochen hätten, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie dies bis ins letzte Detail getan hätten. Hinzu kommt, dass es sich dabei um einen dynamischen Vorgang handelte und offenbar erst im Laufe der Bauarbeiten klar wurde, dass auch der Osmanthus den Baufahrzeugen im Weg steht (vgl. Urk. 29/D1/2/5 S. 2 und Urk. 29/D1/2/3 S. 2, vgl. auch Urk. 29/D1/6/3 S. 6 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 4 ganz zu Beginn der Bauarbeiten am 21. oder

22. November 2016 darauf hingewiesen haben sollte, dass der Osmanthus erhalten bleiben solle (Urk. 29/D1/1/1 S. 4 f.; Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f. bzw. Urk. 27 S. 7) – was von dieser entschieden bestritten wird (Urk. 29/D1/2/6 S. 11) und auch verwundert, zumal der Osmanthus gemäss dem Beschwerdeführer auf einer Kuppe und nicht bei den von ihm erwähnten Büschen und Flieder stand (vgl. Urk. 29/D1/1/1 S. 5) –, schliesst dies daher seine spätere Zustimmung nicht aus, als er mit einer neuen Situation konfrontiert wurde. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr gut sieht und hört (Urk. 2 S. 5) und gegenüber dem Bezirksgericht Meilen angegeben hat, er leide altersbedingt an Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 29/D1/2/8 S. 12 bzw. Anhang dazu). Auch ein Missverständnis in Bezug auf den Osmanthus ist daher viel wahrscheinlicher als ein eigenmächtiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4, die jederzeit damit hätten rechnen müssen, dass ihnen der Beschwerdeführer auf die Schliche kommen würde. Deshalb ist auch nicht von Belang, ob seine Tochter am selben Abend anwesend war und für einen Meinungsumschwung des Beschwerdeführers gesorgt hat oder seit wann das nachbarschaftliche Verhältnis getrübt ist (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 29/D1/2/2 S. 1 und Urk. 29/D1/2/3 S. 1). Dafür, dass sich der Beschwerdeführer entweder umentschieden hat oder es zu einem Missverständnis gekommen ist, spricht entgegen seinen Ausführungen (Urk. 2 S. 9) auch der Umstand, dass die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 wiederum übereinstimmend aussagten, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 erst am darauffolgenden Tag mitgeteilt, dass er den Osmanthus wieder verpflanzt haben wolle (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/5

- 14 - S. 2, Urk. 29/D1/2/6 S. 11., Urk. 29/D1/2/7 S. 11). Auch der Beschwerdeführer selbst sagte gegenüber der Polizei aus, er habe dem Beschwerdegegner 1 am nachfolgenden Tag den Auftrag gegeben, den Osmanthus wieder an den ursprünglichen Ort zu bringen (Urk. 29/D1/2/1 S. 4), bevor er erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, er habe dies noch am gleichen Tag getan (Urk. 29/D1/2/8 S. 3; Urk. 27 S. 7), was angesichts seiner ersten Aussage und den Aussagen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 jedoch nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe die Sträucher an einem späten Nachmittag ausgegraben (Urk. 27 S. 7; Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Zum einen wäre es nicht verwunderlich, wenn sich dieser beinahe ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr an die genaue Tageszeit hätte erinnern können, und zum anderen spielt es für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch am Donnerstag oder erst am Freitag an den Beschwerdegegner 1 gewandt hat, keine Rolle, ob der Osmanthus am Donnerstag noch vor dem Mittag (Urk. 27 S. 3; Urk. 29/D1/2/8 S. 3) oder erst am Nachmittag ausgegraben wurde, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegte, wann er den Beschwerdegegner 1 am Donnerstag kontaktiert haben will (vgl. Urk. 29/D1/2/8). Zudem liess der Beschwerdeführer mehrfach verlauten, dass er den Osmanthus bereits am gleichen Donnerstag auf dem Haufen mit dem übrigen Grünzeug gesehen habe (Urk. 29/D1/2/1 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/8 S. 9). Wenn ihn die Entfernung des Osmanthus völlig unvorbereitet und gegen seinen ausdrücklich geäusserten Willen getroffen hätte, wäre aber ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdegegner 1 unverzüglich zur Rede gestellt hätte, zumal er von der Entfernung bereits am gleichen Donnerstag über Mittag Kenntnis genommen haben will (Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Insbesondere scheint es merkwürdig, dass er vorab seine eigenen beiden Gärtner kontaktiert haben will, um sich zu erkundigen, ob diese den Osmanthus wieder einpflanzen könnten (Urk. 29/D1/2/1 S. 4; Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Wenn die Entfernung des Osmanthus durch den Beschwerdegegner 1 gemäss seiner Ansicht offensichtlich

- 15 - unrechtmässig gewesen wäre, wäre nichts näher gelegen, als diesen als erstes zur umgehenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzufordern, zumal der Beschwerdegegner 1 selbst gelernter Gärtner ist (Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Dass der Beschwerdeführer ihm dies nicht zutraute (Urk. 29/D1/2/8 S. 10), überzeugt nicht, zumal seine beiden Gärtner eben gerade nicht in der Lage waren, den Osmanthus wieder einzupflanzen (Urk. 29/D1/1/1 S. 5).

E. 2.3 Bei dieser Ausgangslage macht es auch wenig Sinn, dass die Beschwerdegegner 3-4 den Beschwerdegegner 1 am Tag nach dem Ausheben des Osmanthus angestiftet haben sollen, diesen (weiter) zu beschädigen. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige verwirrenderweise unter anderem selbst ausführte, der Beschwerdegegner 1 habe den Osmanthus am Freitag noch übler zugerichtet, bevor er von ihm erfahren habe, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Baum zu opfern (Urk. 29/ D1/1/1 S. 7). Trotzdem schliesst er auf eine Anstiftung, weil seine ehemalige Sekretärin F._____ die Beschädigung des Osmanthus durch den Beschwerdegegner 1 gesehen habe, nachdem er diesem mittgeteilt habe, dass der Osmanthus erhalten werden müsse, wobei sie am 25. November 2016 um ungefähr 14.00 Uhr noch Aufnahmen gemacht habe, die ihn unbeschädigt zeigten (Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3; vgl. Urk. 29/D1/1/1 S. 5 und Urk. 2 S. 8 f.). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise mehrfach darauf hingewiesen, dass F._____ nicht sagen konnte, ob sie tatsächlich die Beschädigung des Osmanthus gesehen habe (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 3/4 S. 6, Urk. 3/6 S. 6, Urk. 16 S. 2). So sagte diese aus, sie habe am 25. November 2016 zwischen 11.00 und 15.00 Uhr gesehen, wie ein Bagger einen strauchartigen Baum mehrmals gepackt und immer wieder auf den Boden geschlagen habe, wobei sie ihn wohl nicht wiedererkenne würde. Sie konnte den Osmanthus selbst dann nicht zweifelsfrei wiedererkennen, als ihr eine Fotografie von diesem vorgehalten wurde (Urk. 29/D1/2/4 S. 41 f.).

- 16 - Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 2 ff.) steht bereits deswegen alles andere als fest, dass der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beschädigt hat, als er bereits wusste, dass der Beschwerdeführer ihn bewahren wollte. Der Beschwerdegegner 1 sagte zwar mit der Aussage vom F._____ konfrontiert aus, dass er den gesamten Haufen an Pflanzen, auf dem zuoberst auch der Osmanthus gelegen sei, mit der Baggerschaufel zusammengedrückt habe, damit dieser nicht zu gross werde (Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Dabei wurde ihm jedoch nicht vorgehalten, wann dies F._____ gesehen habe, und aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass er dies gemäss seinen Angaben zu einem Zeitpunkt tat, als er noch davon ausging, dass der Osmanthus entsorgt werden würde (Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Insbesondere hat er nicht ausgesagt, dass er spezifisch den Osmanthus zusammengedrückt habe, wie das der Beschwerdeführer glauben machen will (Urk. 29/D1/2/5 S. 3; Urk. 27 S. 5 f.). Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen lassen entgegen seinen Ausführungen keinen anderen Schluss zu (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 27 S. 3 ff.). Es ist zwar richtig, dass man auf der gemäss dem Beschwerdeführer am Freitag,

25. November 2016, um 08.31 Uhr von ihm erstellten Aufnahme am rechten Bildrand offenbar einen kleinen Teil des Geästs des Osmanthus erkennen kann, das relativ unversehrt scheint (Urk. 29/D1/6/3 Foto h). Einen Rückschluss auf den gesamthaften Zustand des Osmanthus bzw. darauf wie stark er bereits beschädigt war, lässt die Fotografie aber nicht zu. Auch die angeblich von F._____ am frühen Nachmittag des 25. November 2016 erstellte Aufnahme (Urk. 29/D1/6/3 Foto i) scheint lediglich einen – wenn auch einen grösseren – Teil des Osmanthus zu zeigen, wobei entgegen der Beschreibung des Beschwerdeführers weder der Eindruck entsteht, dass dieser praktisch völlig intakt ist, noch dass er neben dem Haufen Grünzeug und auf einem grossen Wurzelballen steht (vgl. Urk. 29/D1/6/3 S. 4 bzw. S. 9, vgl. auch Urk. 2 S. 9 bzw. Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Vielmehr scheint der Osmanthus sich zuoberst auf dem Haufen zu befinden, wie dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht wurde (Urk. 29/D1/2/1 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/8 S. 9) und was die Aussage des Beschwerdegegners 1 untermauert.

- 17 - Insbesondere ist aber nicht erkennbar, wie viele Äste zu jenem Zeitpunkt tatsächlich beschädigt waren, zumal diese auch lediglich an- aber noch nicht abgebrochen worden sein konnten, was auf den Aufnahmen nicht zu sehen ist. Es ist daher weniger unklar, wann es genau zur Beschädigung des Osmanthus gekommen ist (Urk. 16 S. 2), sondern es deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 6 ff.) vielmehr alles darauf hin, dass dieser vom Beschwerdegegner 1 beschädigt wurde, als er noch davon ausging, dass er entsorgt werden würde. Bezeichnenderweise liegt trotz der grossen Anzahl der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien denn auch keine Aufnahme bei den Akten, die den Osmanthus nach der angeblichen Zerstörung durch den Beschwerdegegner 1 am Freitagnachmittag oder -abend zeigen würde. Dies obwohl der Beschwerdeführer noch in seiner Strafanzeige ausführte, er habe sich gewundert, dass von dem prächtigen Baum viel weniger übrig geblieben sei, als er sich vorgestellt hatte, bevor ihn der Beschwerdegegner 1 am Freitagabend an den alten Platz zurückgestellt habe (Urk. 29/D1/1/1 S. 5), und gegenüber der Polizei aussagte, er habe den stark beschädigten Baum nach der Beschädigung durch den Bagger am ursprünglichen Standort festgestellt (Urk. 29/D1/2/1 S. 3). Das vom Beschwerdeführer erwähnte "Foto j", das den Zustand Osmanthus am darauffolgenden Montagmorgen zeigen soll, liegt zudem nicht bei den Akten (Urk. 29/D1/6/3 S. 10). Jedenfalls ist es nicht verwunderlich, dass der Osmanthus am Samstagmorgen einen noch traurigeren Eindruck hinterliess bzw. zusammengestutzt war, nachdem er von den Gärtnern des Beschwerdeführers zurückgeschnitten worden war (Urk. 29/D1/1/1 S. 5; Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Der Umstand, dass diese offenbar praktisch alle Äste wegschneiden mussten (Urk. 29/D1/2/8 S. 3), lässt aber keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Beschädigung des Osmanthus zu, und es erstaunt nicht, dass das ganze Ausmass der Beschädigung erst bei genauerer Betrachtung durch die Gärtner ans Licht kam. Wie bereits gesagt, bilden die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (Urk. 29/D1/6/3 Fotos h und i) keine genügende Grundlage für den Nachweis, dass der Osmanthus am Freitagmittag

- 18 - noch "vollkommen unbeschädigt" (Urk. 2 S. 9) und seine Äste nicht bereits angebrochen waren. Zudem kann der Osmanthus auch bei der Rückversetzung an den alten Standort unbeabsichtigt und vom Beschwerdegegner 1 unbemerkt weiter beschädigt worden sein (vgl. Urk. 29/D1/2/2 S. 2 bzw. Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Daran würde auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Gärtners bzw. der Gärtner (Urk. 29/D1/11/9; Urk. 27 S. 9) oder die erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 1 (Urk. 27 S. 3) nichts ändern (vgl. Urk. 16 S. 2 und Urk. 3/7). Dies gilt auch betreffend die von den Beschwerdegegnern 3-4 gegenüber den Gärtnern angeblich getätigten Äusserungen, wonach sie den Osmanthus aufgrund seiner Beschädigung nicht mehr einpflanzen sollten und dieser ihnen ohnehin Schatten gebe sowie ihnen die Sicht auf den Zürichsee nehme (Urk. 29/D1/2/8 S. 4; Urk. 27 S. 8 f.). Selbst wenn die Gärtner dies bestätigen würden, könnte alleine daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner 3-4 hätten den Beschwerdegegner 1 zur Sachbeschädigung angestiftet. Zum einen wären sie mit ihrer Einschätzung, dass der Osmanthus nicht mehr richtig wachsen würde (Urk. 29/D1/2/8 S. 4), offenbar richtig gelegen (vgl. Urk. 2 S. 7) und zum anderen könnte ihnen nicht einfach vorgeworfen werden, auf strafbare Weise dessen Beseitigung in die Wege zu leiten versucht zu haben, weil sie sich nachträglich an ihm störten. Der Beschwerdegegner 3 sagte denn auch aus, der Osmanthus habe sie weder dannzumal noch nachher gestört (Urk. 29/D1/2/7 S. 11) und wenn es ihnen von Anfang an um die Zerstörung des Osmanthus gegangen wäre, wäre es ein vielfaches einfacher gewesen, dafür zu sorgen, dass dieser vom Beschwerdegegner 1 sofort und vollständig zerstört worden wäre. Was mit dem Osmanthus in der Folge noch alles passierte und was der Beschwerdegegner 3 dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag noch gesagt haben soll (Urk. 2 S. 7 f. bzw. Urk. 27 S. 5 f. und S. 8), ist nicht von Belang, da dies ebenfalls keinen Schluss auf den Zeitpunkt seiner Beschädigung zulässt. Aus dem Umstand, dass der Osmanthus den Bauarbeiten offenbar auch nach seiner Aushebung und Rückverbringung an den alten Standort noch im Weg

- 19 - stand und herumgeschoben werden musste, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer betonte darüber hinaus mehrfach, der Osmanthus sei aufwändig respektive sorgfältig und mit dem gesamten Wurzelballen ausgegraben worden bzw. er sei nach der Entfernung aus dem Erdreich weitestgehend intakt gewesen (Urk. 2 S. 8, Urk. 29/D1/1/1 S. 5 Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3), weshalb der Beschwerdegegner 1 ursprünglich davon ausgegangen sein müsse, der Osmanthus müsse bewahrt werden (Urk. 27 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dies spreche dafür, dass es beim Beschwerdegegner 1 zu einem "Sinneswandel" gekommen ist, verfangen seine Ausführungen nicht. Am ehesten würde ein solches Vorgehen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mit der Aushebung des Osmanthus aber nicht mit dessen Entsorgung einverstanden gewesen sein könnte. Dies wird aber von keiner der beteiligten Personen geltend gemacht. Vielmehr ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beim Ausgraben speziell hätte behandeln sollen. Weder gab es für ihn einen Grund, diesen möglichst nicht zu beschädigen, noch wäre für dessen Entfernung die vollständige Zerstörung nötig gewesen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beim reinen Ausheben aus dem Boden aber (noch) nicht beschädigt bzw. mit dem ganzen Wurzelballen ausgegraben haben sollte, spricht dies nicht für die Darstellung des Beschwerdeführers, zumal der Osmanthus mit den Wurzeln und somit als Ganzes entfernt werden musste, da die Wurzeln ansonsten ebenfalls der Bauschneise im Weg gestanden wären (vgl. Urk. 29/D1/2/7 S. 13).

E. 2.5 Bei dieser Ausgangslage kann weder ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 noch eine Anstiftung durch die Beschwerdegegner 3-4 dazu erstellt werden, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/4 S. 6 f., Urk. 5/6 S. 6 f., Urk. 16 S. 2). Wie bereits gesagt, würde daran auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuletzt beantragten Beweisabnahmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 4 ff. bzw. Urk. 29/D1/8/17) nichts ändern (Urk. 5/7 = Urk. 29/D1/11/14).

- 20 -

E. 3 Es seien in Aufhebung der vier Nichtanhandnahmeverfügungen vom 14. November 2019 im Strafverfahren A-2/2017/10006698 die Strafuntersuchungen gegen E._____, D._____, C._____ betreffend Betrug etc. sowie gegen B._____ betreffend Sachbeschädigung etc. zur Eröffnung von Strafverfahren, Untersuchungen und Beweisabnahmen an die Beschwerdegegnerin, bzw. in Gutheissung von Antrag Ziff. 4 an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen;

- 4 -

E. 3.1 In Bezug auf den Pfahl, welcher den auf der neu errichteten Mauer erstellten Zaun abschliesst und sich in einem auf seinem Grundstück gelegenen Granitstein befindet, warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 4 vor, sie habe den Zaun entgegen der Baubewilligung und seinen Anweisungen beinahe 30 cm über seine Grenze hinausgezogen. Sie habe den äussersten Pfosten nicht in ihren äussersten Abschlussstein, sondern in den folgenden Stein auf seiner Parzelle einbetonieren lassen (Urk. 29/D2/1, vgl. auch Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f. und Urk. 29/ D1/2/8 S. 5 ff.).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass sich die Aussagen der Parteien betreffend das Einverständnis des Beschwerdeführers bezüglich des Pfostens diametral entgegenstehen (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 5/6 S. 7 und Urk. 16 S. 3; Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/2 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/3 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/5 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 3 ff., Urk. 29/D1/2/7 S. 5 ff. und Urk. 29/D1/2/8 S. 5 ff.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich ausdrücklich dagegen gewehrt, dass der Zaun auch nur 30 cm auf sein Grundstück hinüberrage, wobei er auf seinem Grundstück insbesondere auch keine höhere Mauer, als wie sie bewilligt worden sei, gewollt habe (Urk. 2 S. 11 f. und Urk. 27 S. 9; Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f.).

E. 3.3 Hinsichtlich der Beschaffenheit bzw. der Höhe der Mauer ist auf die Schlussabnahme der Hochbauabteilung der Gemeinde Meilen vom 19. Dezember 2016 zu verweisen (Urk. 29/D1/9/8). Anlässlich der am 13. Dezember 2016 durchgeführten Schlusskontrolle wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt und der Beschwerdeführer wurde von diesem Entscheid in Kenntnis gesetzt (Urk. 29/D1/9/8 S. 1 f.). Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er mit der Natursteinmauer selbst einverstanden sei und in der obersten Natursteinreihe, die er nie bewilligt habe und mit welcher er vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, keine Sachbeschädigung sehe (Urk. 29/D1/2/1 S. 2). Abgesehen davon scheint er die oberste Steinreihe auf seinem Grundstück inzwischen weggeräumt zu haben (Urk. 27 S. 10; Urk. 29/D1/2/8 S. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 21 -

E. 3.4 Bezüglich des Abschlusspfostens machte die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend, dass der Zaun gemäss den baurechtlichen Vorschriften aufgrund der damals bestehenden Absturzhöhe auf das Grundstück des Beschwerdeführers habe gezogen werden müssen (Urk. 16 S. 3). Der zuständige Baukontrolleur der Gemeinde Meilen, G._____, sagte mit Blick auf die Absturzhöhe von 1.5 m aus, dass der Zaun zum Zeitpunkt der Erstellung nicht weniger weit hätte gebaut werden können, da das Terrain südlich tiefer gelegen sei. Es sei jeweils der Ist- Zustand anzuschauen. Zum Zeitpunkt der Abnahme habe man noch nicht gewusst, wie das Terrain aussehen werde, und die Zukunftsperspektive sei nicht relevant (Urk. 29/D1/2/9 S. 5 f. und S. 7). Betreffend Auflagen, die nicht nur den Bauherrn, sondern auch ein Nachbargrundstück tangieren, sei die Bauherrschaft Ansprechperson, wenn es jedoch um die Sicherheit gehe, brauche es kein Baugesuch und sei die Sachlage vor Ort massgebend (Urk. 29/D1/2/9 S. 8). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 10) hat G._____ eben gerade nicht ausgesagt, dass er in solchen Fällen nicht auf ein anderes Grundstück verfügen dürfe. Seine Äusserung relativierte er nämlich mit dem darauf folgenden Satz, wonach eine Ausnahme gelte, wenn vor Ort ersichtlich sei, dass "es" nicht gesetzeskonform sei (Urk. 29/D1/2/9 S. 8). Offensichtlich ging es vorliegend um eine solche Ausnahme und auch der Beschwerdeführer selbst sagte aus, dass es die Aufgabe von G._____ gewesen sei, den Personen zu sagen, wo der Zaun stehen solle (Urk. 29/D1/2/8 S. 9).

E. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 4 letztendlich über den Zeitpunkt der Kontrolle durch G._____ bzw. den Standort des Pfostens informiert wurde (Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 12 ff.; Urk. 29/D1/2/2 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 3 und Urk. 29/D1/2/7 S. 4). Es lag nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin 4 die Platzierung des Pfostens und die Länge des Zauns zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass G._____ entgegen den Angaben des Beschwerdegegners 1 und den Beschwerdegegnern 3-4 (Urk. 29/D1/2/2 S. 2, Urk. 29/D1/2/5 S. 3, Urk. 29/D1/2/6 S. 3, Urk. 29/D1/2/7 S. 6) aussagte, er habe nicht festgelegt, wo die Abschlusszaunpfähle stehen sollen (Urk. 29/D1/2/9 S. 4;

- 22 - Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 11). Zwar sagte er aus, er habe keine Markierungen gemacht bzw. machen dürfen, räumte aber ein, er glaube, dass er Korrekturen an den gemäss seiner Darstellung wohl bereits vom Landschaftsgärtner angebrachten Markierungen vorgenommen habe, auch wenn er sich nicht mehr sicher war (Urk. 29/D1/2/9 S. 4 ff.). Daher kann zum einen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 gelogen und sich diesbezüglich gegenseitig abgesprochen hätten (Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 11 ff.). Zum anderen ist aufgrund der Aussagen von G._____ klar, dass er wegen des Standorts der Pfosten vor Ort war, dass auch die Länge des Zaunes ein Thema war und gar darüber diskutiert wurde, wo die Zaunpfähle zu stehen kommen und wo auf dem Stein gebohrt werden sollte (Urk. 29/D1/2/9 S. 4). Selbst wenn er also den Standort des sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindenden Abschlusspfostens nicht selbst markiert haben sollte, ist offensichtlich, dass er sich darüber vergewissert hat, dass der Zaun an der vorschriftsgemässen Stelle zu stehen kam, zumal er die Absturzhöhe von 1.5 m vor Ort mit dem Meter kontrollierte und vor Ort sagte, "wo man was machen soll" (Urk. 29/D1/2/9 S. 5).

E. 3.6 Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 4 und mit ihr auch der Beschwerdegegner 3 mit dem Vorsatz, zum Nachteil des Beschwerdeführers eine Sachbeschädigung herbeizuführen, dafür gesorgt haben könnten, dass der besagte Abschlusszaunpfahl auf dessen Grundstück einbetoniert wurde. Auch diesbezüglich hätten die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuletzt beantragten Beweisabnahmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 7 f. bzw. Urk. 29/D1/8/17) nichts geändert (Urk. 5/7).

E. 4 Am 31. Dezember 2019 ging eine "vervollständigte" Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2019 ein (Urk. 7). Neben dem vorliegenden Verfahren wurde ein separates Ausstandsverfahren mit Geschäftsnummer UA190035-O angelegt, in dessen Rahmen die Untersuchungsakten als Urk. 6 beigezogen wurden (hier unter Urk. 29 geführt bzw. beigezogen).

E. 4.1 Weiter warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1-4 versuchten Betrug, Anstiftung zur Falschaussage und Urkundenfälschung vor (vgl. Urk. 29/ D1/8/12, Urk. 29/D1/8/14, Urk. 29/D1/8/15, Urk. 29/D1/8/17, Urk. 29/D1/8/18).

E. 4.2 Hinsichtlich der angeblichen Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 2 war selbst gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

- 23 - von vornherein klar, dass dieser den "Fresszettel" betreffend die (zivilrechtlich umstrittenen) zusätzlichen für den Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten nachträglich mit den Zahlen für die Berechnung des Aufwands ergänzte (Urk. 29/ D1/8/15 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 sagte vor dem Bezirksgericht Meilen aus, auf dem entsprechenden Rapport (vgl. Beilage 7 zu Urk. 29/D1/8/15 bzw. auch Beilage 6 zu Urk. 29/D1/8/18) sei – vom Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 29/ D1/8/17 S. 2) – stichwortartig erfasst worden, welche Aufgaben erledigt worden seien und er (der Beschwerdegegner 2) habe auf der Seite die dazugehörigen Preise notiert. Seine Berechnungen habe er nachträglich angebracht, man erkenne die unterschiedlichen Handschriften. Die Unterschrift sei sicher nicht gefälscht (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2 und S. 4; vgl. Beilagen 3-6 zu Urk. 29/D1/8/17). Bezüglich der Unterschrift des Beschwerdeführers führte dieser denn auch selber aus, dass ihm der ursprüngliche Fresszettel – wenn auch "überfallartig in der Dämmerung" – zur Unterschrift vorgelegt worden sei (Urk. 29/ D1/8/17 S. 2). Davon, dass unter diesen Umständen für Dritte der Eindruck einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung zu einer eigentlichen Rechnungstellung für den Mauerbau erzeugt werden sollte (Urk. 29/D1/8/15 S. 3 bzw. Urk. 29/D1/8/18 S. 2), kann keine Rede sein. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 2 in Schädigungs- bzw. unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt haben könnte, zumal es im Zusammenhang mit diesem Rapport offenbar gar nicht um die Kosten des Mauerbaus ging, sondern um einen vom Beschwerdeführer erteilten Zusatzauftrag, wobei das Zustandekommen und der Inhalt des Auftrags strittig waren (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2). Gemäss dem Rapport ging es um das Versetzen (und nicht Setzen) von Granitsteinen sowie um das Verlegen von Platten in Splitt (vgl. Beilage 7 zu Urk. 29/D1/8/15). Es erschliesst sich nicht, wie damit rechtswidrig eine Kostenbeteiligung am Mauerbau geltend gemacht worden sein sollte (vgl. Urk. 29/D1/8/15 S. 3 bzw. Urk. 29/D1/8/17 S. 2 und Urk. 29/D1/8/18 S. 3). Insbesondere ging es offensichtlich nicht darum, dass der Beschwerdeführer für eine weitere Reihe von Granitsteinen hätte bezahlen sollen, die er nicht wünschte, sondern darum, dass er diese auf seinem Grundstück versetzt haben wollte, zumal er einräumte, er

- 24 - habe dem Beschwerdegegner 2 auf seinem Grundstück Anweisungen in Bezug auf die Anordnung der obersten gut sichtbaren Steinreihe gegeben (Urk. 29/ D1/2/8 S. 8). Jedenfalls war der Bestand der Forderung Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen. Der Beschwerdegegner 2 sagte dannzumal aus, er habe dem Beschwerdeführer die Mauer nie in Rechnung gestellt (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2). Ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 etwas schuldete, galt es zivilrechtlich zu klären. Wäre dabei herausgekommen, dass der Beschwerdegegner 2 versucht hätte, auf diesem Weg ohne Rechtstitel für sich oder für die Beschwerdegegnerin 4 einen Teil der Kosten des Mauerbaus zu erlangen, hätte dies im Entscheid des Bezirksgerichts Meilen seinen Niederschlag gefunden. Bezeichnenderweise unterliess es der Beschwerdeführer jedoch, Unterlagen betreffend den Ausgang dieses zivilrechtlichen Verfahrens zu den Akten zu bringen. Selbst wenn die Klage jedoch abgewiesen worden wäre, liesse sich alleine daraus nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen.

E. 4.3 Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner 2 vom Bezirksgericht Meilen offenbar als Partei und nicht als Zeuge befragt wurde und auch keine Beweisaussage tätigte (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15), hat die Staatsanwaltschaft daher richtig erwogen, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers kein entsprechender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner 1-4 ergibt (vgl. Urk. 5/1 S. 1, Urk. 5/2-3 und Urk. 5/5). Bei dieser Ausgangslage hat die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht richtigerweise darauf verzichtet, die vom Beschwerdeführer zuletzt beantragten Beweise abzunehmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1 f.) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 7 f. bzw. Urk. 29/D1/8/15 S. 4 f. und Urk. 29/D1/8/17 S. 3 f.) würden daran nichts ändern (Urk. 5/7).

5. Gesamthaft gesehen hat die Staatsanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 an die Hand genommen bzw. diese in Bezug auf die Beschwerdegegner 3-4 eingestellt. Der Verzicht auf

- 25 - weitere Beweisabnahmen ist dabei nicht zu beanstanden. Allen Vorwürfen liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zu Grunde, die auf dem Weg des Zivilprozesses zu klären sind. Insbesondere ist aber keine Strafuntersuchung zu führen, nur weil sich der Beschwerdeführer von den Strafbehörden seit Jahren nicht ernst genommen und im Stich gelassen fühlt (Urk. 27 S. 17). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Zu einem anderen Ergebnis würde man auch bei Berücksichtigung der "vervollständigten" Beschwerdeschrift vom

30. Dezember 2019 (Urk. 7) nicht gelangen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.– festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 11).

2. Die Beschwerdegegnerin 4 verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte innert Frist keine Duplik ein (Urk. 14 bzw. vgl. Urk. 30 und Urk. 31/3). Die Beschwerdegegner 2-3 liessen sich überhaupt nicht vernehmen (vgl. Urk. 12 und Urk. 33/1-2 bzw. Urk. 30 und Urk. 31/1-2) und dem Beschwerdegegner 1 konnte bisher keine Verfügung zugestellt werden (vgl. Urk. 12 und Urk. 18 bzw. Urk. 32). Folglich sind den Beschwerdegegner 1-4 mangels wesentlicher Aufwendungen bzw. wirtschaftlicher Einbussen keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 26 - Es wird beschlossen:

E. 5 Daraufhin leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die von ihm einverlangte Sicherheit (Urk. 9 bzw. Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde den Beschwerdegegnern 1-4 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 4 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. März 2020 vernehmen und stellte die folgenden Anträge (Urk. 16 S. 2): " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers"

E. 6 Die Beschwerdegegner 2-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12 und Urk. 33/1-2). Dem Beschwerdegegner 1 konnte die Verfügung nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 12 und Urk. 18).

E. 7 Mit Eingabe vom 24. April 2020 teilte der Beschwerdeführer persönlich mit, dass er eine neue Adresse habe und nicht mehr von Rechtsanwalt MLaw UZH Z._____ vertreten werde (Urk. 19). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2020 Frist zur Replik angesetzt worden war, gab Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2020 das neue Vertretungsverhältnis bekannt (Urk. 22-23). Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (Urk. 25 bzw. Urk. 27).

- 5 -

E. 8 Den Beschwerdegegnern 1-4 und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Frist zur Duplik angesetzt. Die Beschwerdegegner 2-4 und die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 30 bzw. Urk. 31/1-4). Dem Beschwerdegegner 1 konnte die Verfügung erneut nicht zugestellt werden (Urk. 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

E. 9 Oktober 2019 erneut den Abschluss der Untersuchung ankündigte und Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen vgl. Urk. 29/D1/11/8). Bevor diese Mitteilung den Beschwerdeführer erreichte, stellte er mit Eingabe vom 11. Oktober

- 6 - 2019 erneut Beweisanträge (Urk. 29/D1/11/9 bzw. vgl. Urk. 29/D1/11/8 S. 2) und es wurde ihm am 21. Oktober 2019 wiederum Akteneinsicht gewährt, wobei ihm die diesbezügliche Frist bis zum 30. Oktober 2019 erstreckt wurde (vgl. Urk. 29/ D1/8/24-25). Nach Erhalt der Mitteilung betreffend den Verfahrensabschluss ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019 um eine Fristerstreckung von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, wobei ihm eine letztmalige Erstreckung von 10 Tagen bis zum 11. November 2019 gewährt wurde (Urk. 29/D1/11/10). Daraufhin liess er sich mit einer zweiseitigen Eingabe vom 11. November 2019 vernehmen, wobei er auf Seite 2 seines Schreibens darum bat, allfällige anfechtbare Dispositionen erst ab dem 20. Dezember 2019 auszulösen, da sein Rechtsbeistand sich in den nächsten fünf Wochen auf Recherche (für eine neues Filmprojekt in Portugal) im Ausland in Gegenden aufhalte, in denen er nur schlecht erreichbar sei (Urk. 29/D1/11/11; Urk. 2 S. 3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
  3. Den Beschwerdegegnern 1-4 werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 4 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der im Verfahren mit Geschäfts-Nr. UA190035-O als Urk. 6 beigezogenen und vorliegend unter Urk. 29 geführten Akten (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des - 27 - Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190381-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 14. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme, Einstellung und Ablehnung Beweisanträge Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. November 2019, A-2/2017/10006698

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4) wegen Sachbeschädigung. Er warf ihnen kurz zusammengefasst vor, im Zusammenhang mit der Erstellung einer Gartenstützmauer in der Zeit zwischen dem 20. November 2016 und dem

9. Dezember 2016 auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin 4 für die Zerstörung des auf seinem Grundstück befindlichen Osmanthus heterophyllus (Stachelblättrige Duftblüte) verantwortlich zu sein (Urk. 29/D1/1/1). Darüber hinaus beschuldigte er die Beschwerdegegner 3-4 mit Strafanzeige vom 13. März 2017 im Zuge des Mauerbaus den Auftrag gegeben zu haben, auf der neu errichteten Mauer einen Zaun zu erstellen, der entgegen der Vereinbarung über die Grenze auf sein Grundstück verlegt und dessen Abschlusszaunpfahl in einem Granitstein auf seinem Grundstück angebracht worden sei (Urk. 29/D2/1). Vor demselben Hintergrund warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegnern 3-4 und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) mit diversen weiteren Eingaben versuchten Betrug, falsches Zeugnis und Urkundenfälschung vor. Die Beschwerdegegner 3-4 sollen ihn beim Mauerbau arglistig getäuscht und versucht haben, ihm durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen massgeblichen Teil der diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen und ihn auf diese Weise erheblich zu schädigen. Der Beschwerdegegner 2 soll im Rahmen des Forderungsprozesses vor dem Bezirksgericht Meilen im Auftrag und nach Absprache mit den Beschwerdegegnern 3-4 Falschaussagen gemacht und gefälschte Urkunden eingereicht haben (Urk. 29/D1/8/12 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügungen vom 14. November 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 nicht an Hand (Urk. 29/D1/12/2 = Urk. 5/1 und

- 3 - Urk. 29/D1/12/5 = Urk. 5/2). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Beschwerdegegner 3-4 wegen versuchten Betrugs, Anstiftung zum falschen Zeugnis und Urkundenfälschung ebenfalls Nichtanhandnahmeverfügungen (Urk. 29/D1/12/8 = Urk. 5/5 und Urk. 29/D1/12/13 = Urk. 5/3) und stellte die Strafverfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung gegen diese beiden ein (Urk. 29/D1/12/10 = Urk. 5/6 und Urk. 29/D1/12/15 = Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 14. November 2019 lehnte sie zudem die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Urk. 29/D1/11/9) gestellten Beweisanträge ab (Urk. 29/D1/11/14 = Urk. 5/7).

3. Die genannten Verfügungen der Staatsanwaltschaft wurden dem damaligen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 29. November 2019 zugestellt (Urk. 29/D1/12/17). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei in Aufhebung aller Verfügungen vom 14. November 2019 das Verfahren zu deren Neuversand ab 20. Dezember 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ab 21. Dezember 2019 zur Nachbesserung und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs durch seinen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren zu gewähren;

2. Es seien in Aufhebung der beiden Einstellungsverfügungen vom

14. November 2019 sowie des Beweisergänzungsentscheides vom 14. November 2019 im Strafverfahren A-2/2017/10006698 die Strafverfahren gegen E._____ und D._____ betreffend mehrfache Sachbeschädigung an die Beschwerdegegnerin, bzw. in Gutheissung von Antrag Ziff. 4 an die Staatsanwaltschaft Zürich zur Abnahme der weiteren Beweise und zur Anklageerhebung zurückzuweisen;

3. Es seien in Aufhebung der vier Nichtanhandnahmeverfügungen vom 14. November 2019 im Strafverfahren A-2/2017/10006698 die Strafuntersuchungen gegen E._____, D._____, C._____ betreffend Betrug etc. sowie gegen B._____ betreffend Sachbeschädigung etc. zur Eröffnung von Strafverfahren, Untersuchungen und Beweisabnahmen an die Beschwerdegegnerin, bzw. in Gutheissung von Antrag Ziff. 4 an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen;

- 4 -

4. Es sei das Strafverfahren A-2/2017/10006698 der Beschwerdegegnerin zufolge Befangenheit zu entziehen und an die Staatsanwaltschaft Zürich zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

4. Am 31. Dezember 2019 ging eine "vervollständigte" Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2019 ein (Urk. 7). Neben dem vorliegenden Verfahren wurde ein separates Ausstandsverfahren mit Geschäftsnummer UA190035-O angelegt, in dessen Rahmen die Untersuchungsakten als Urk. 6 beigezogen wurden (hier unter Urk. 29 geführt bzw. beigezogen).

5. Daraufhin leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die von ihm einverlangte Sicherheit (Urk. 9 bzw. Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde den Beschwerdegegnern 1-4 und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 4 auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. März 2020 vernehmen und stellte die folgenden Anträge (Urk. 16 S. 2): " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers"

6. Die Beschwerdegegner 2-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12 und Urk. 33/1-2). Dem Beschwerdegegner 1 konnte die Verfügung nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 12 und Urk. 18).

7. Mit Eingabe vom 24. April 2020 teilte der Beschwerdeführer persönlich mit, dass er eine neue Adresse habe und nicht mehr von Rechtsanwalt MLaw UZH Z._____ vertreten werde (Urk. 19). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2020 Frist zur Replik angesetzt worden war, gab Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2020 das neue Vertretungsverhältnis bekannt (Urk. 22-23). Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (Urk. 25 bzw. Urk. 27).

- 5 -

8. Den Beschwerdegegnern 1-4 und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2020 Frist zur Duplik angesetzt. Die Beschwerdegegner 2-4 und die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 30 bzw. Urk. 31/1-4). Dem Beschwerdegegner 1 konnte die Verfügung erneut nicht zugestellt werden (Urk. 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Fairnessgebots im Sinne von Art. 3 StPO. Er wirft der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, im Wissen um den Auslandaufenthalt seines Rechtsbeistands die angefochtenen Verfügungen erlassen zu haben, um ihm für allfällige Rechtsmittelverfahren den Rechtsbeistand zu entziehen und ihn "rechtlich lahmzulegen" (Urk. 2 S. 3 f.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft kündigte dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend Sachbeschädigung an und stellte ihm eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 29/D1/11/3). Nach Akteneinsicht, Neuansetzung der Frist und Fristerstreckungen (vgl. Urk. 29/D1/8/1 ff.) liess der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 Beweisanträge stellen und neue Vorwürfe erheben. Es folgte die Eingabe einer Vielzahl von weiteren Dokumenten und es wurden weitere Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 29/D1/8/13 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer offenbar nach der Mutterschaftsabwesenheit der fallführenden Staatsanwältin um baldmöglichste Fortsetzung der Untersuchung und um Beweisabnahme (Urk. 29/D1/8/20), welches Ersuchen er mit Eingabe vom 14. Juni 2019 wiederholte (vgl. Urk. 29/ D1/8/21). Am 13. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 29/D1/8/23), bevor die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom

9. Oktober 2019 erneut den Abschluss der Untersuchung ankündigte und Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen vgl. Urk. 29/D1/11/8). Bevor diese Mitteilung den Beschwerdeführer erreichte, stellte er mit Eingabe vom 11. Oktober

- 6 - 2019 erneut Beweisanträge (Urk. 29/D1/11/9 bzw. vgl. Urk. 29/D1/11/8 S. 2) und es wurde ihm am 21. Oktober 2019 wiederum Akteneinsicht gewährt, wobei ihm die diesbezügliche Frist bis zum 30. Oktober 2019 erstreckt wurde (vgl. Urk. 29/ D1/8/24-25). Nach Erhalt der Mitteilung betreffend den Verfahrensabschluss ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019 um eine Fristerstreckung von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, wobei ihm eine letztmalige Erstreckung von 10 Tagen bis zum 11. November 2019 gewährt wurde (Urk. 29/D1/11/10). Daraufhin liess er sich mit einer zweiseitigen Eingabe vom 11. November 2019 vernehmen, wobei er auf Seite 2 seines Schreibens darum bat, allfällige anfechtbare Dispositionen erst ab dem 20. Dezember 2019 auszulösen, da sein Rechtsbeistand sich in den nächsten fünf Wochen auf Recherche (für eine neues Filmprojekt in Portugal) im Ausland in Gegenden aufhalte, in denen er nur schlecht erreichbar sei (Urk. 29/D1/11/11; Urk. 2 S. 3). 1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Abschluss der Untersuchung nicht mehr zuwartete (Urk. 2 S. 3 f.). Insbesondere gegen Ende des Verfahrens war der Beschwerdeführer verantwortlich für die weiteren Verzögerungen, indem er zusätzlich Beweisanträge, Akteneinsichtsgesuche und Fristerstreckungsersuchen stellen liess und nicht etwa die Staatsanwaltschaft, die ihr weiteres Vorgehen angekündigt hatte. Der Abschluss des Verfahrens kam daher nicht überraschend und es entsteht auch nicht der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass der angefochtenen Verfügungen absichtlich auf die Abwesenheit seines Rechtsbeistands legte. Noch am 28. Oktober 2019 beantragte der Rechtsbeistand betreffend Beweisanträge eine Erstreckung der Frist bis zum 17. November 2019 (Urk. 29/D1/11/10) und am 11. November 2019 erfolgte die Mitteilung hinsichtlich des Auslandaufenthalts betreffend die "nächsten" fünf Wochen. Zum einen schien es deshalb gar nicht klar gewesen zu sein, ab wann sich der Rechtsbeistand im Ausland aufhalten würde, und zum andern schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung soweit ersichtlich ab, bevor er abwesend war. Dass die Verfügungen erst später versendet werden konnten, hängt damit zusammen, dass sie erst am 21. November 2019 durch die Leitung der Staatsanwaltschaft genehmigt wurden (vgl. Urk. 5/1-6). Unabhängig davon kann ein Rechtsanwalt

- 7 - jedoch ohnehin nicht erwarten, dass der Abschluss einer Strafuntersuchung wegen einer nicht zwingenden Abwesenheit seinerseits um fünf Wochen verschoben wird. Vielmehr darf von ihm verlangt werden, dass er sich entsprechend organisiert und allenfalls für eine Stellvertretung besorgt ist. Dass solches nicht möglich gewesen sein soll, da das vorliegende Verfahren derart umstritten und menschlich wie rechtlich nicht einfach gewesen sei (Urk. 2 S. 3), überzeugt angesichts des Aktenumfangs und der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowie der zu Grunde liegenden Thematik eines Nachbarschaftskonflikts nicht. Jedenfalls wurden die Verfügungen innerhalb der siebentägigen Abholfrist entgegengenommen und der Rechtsbeistand war in der Lage, innert der zehntägigen Beschwerdefrist eine sechzehn Seiten umfassende Beschwerdeschrift zu verfassen. Da er die Akten erst Mitte September 2019 und Ende Oktober 2019 zur Einsicht bei sich hatte, leuchtet es auch nicht ein, weshalb es notwendig gewesen wäre, eine "vervollständigte" Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 7) und es nicht möglich gewesen sein soll, sämtliche Rügen mit der ersten Beschwerdeschrift fristgerecht vorzubringen. Der Umstand, dass es ihm wegen seiner Auslandsabwesenheit gemäss seinen Angaben erst nach seiner Rückkehr, die im Übrigen unbelegt blieb, möglich war, die Akten zu konsultieren (Urk. 7 S. 1), hat er sich selbst bzw. einer mangelnden Stellvertretung zuzuschreiben. Insbesondere macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Akten nach der Zustellung der angefochtenen Verfügungen verweigert hätte oder eine Stellvertretung wegen mangelnder Akten bzw. Aktenkopien absolut nicht in der Lage gewesen wäre, ihm diese zukommen zu lassen, respektive für ihn zu handeln. 1.4 Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Fairnessgebots vor. Damit sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Anträge hinfällig. Insbesondere kann die gesetzliche Beschwerdefrist ohnehin nicht erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2019 vom 4. September 2019 E. 2.3.3) und hat er ein Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht gestellt. Somit erweist sich die

- 8 - "vervollständigte" Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 als verspätet und ist unbeachtlich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.1 In der Beschwerdeschrift wird die Eingabe des Beschwerdeführers persönlich vom 11. November 2019 (offenbar Urk. 29/D1/11/12) zum "integrierenden Bestandteil" derselben erhoben (Urk. 2 S. 6). 2.2 Die Begründung der Beschwerde muss jedoch in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.; derselbe, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N 9c m.H.). Die pauschale Verweisung des Beschwerdeführers auf eine zuhanden der Staatsanwaltschaft eingereichte Eingabe ist daher ebenfalls unbeachtlich. 3.1 Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass seine Parteirechte durch die Staatsanwaltschaft verletzt worden seien, indem sie seine Teilnahme an den Einvernahmen der Beschwerdegegner 3-4 vom 27. September 2019 unterbunden habe (Urk. 2 S. 14 f.; Urk. 29/D1/2/6 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verfahrensleitung eine Person unter anderem vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese Person im Verfahren noch als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Beeinflussungen und Kollusionshandlungen. Eine bloss abstrakte Gefährdung des Verfahrensinteresses genügt nicht, sondern es bedarf eines Hinweises auf eine konkrete Gefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2 m.H.). Eine konkrete Verdunkelungsgefahr ist dabei – gleich wie bei der beschuldigten Person – grundsätzlich zu bejahen, wenn die zu befragende Privatklägerschaft mit dem untersuchten Sachverhalt noch nicht konfrontiert worden ist (vgl. ZR 114/2015 S. 237 ff., 241 Nr. 61).

- 9 - 3.3 Da der Beschwerdeführer vor den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschwerdegegner 3-4 durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt worden war und damit die konkrete Gefahr bestand, dass dieser durch deren Aussagen persönlich beeinflusst werden könnte, hat ihn die Staatsanwaltschaft zu Recht von den besagten Einvernahmen ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die richtige Sachverhaltsfeststellung verhindert worden (Urk. 2 S. 15) oder weshalb die Massnahme unverhältnismässig gewesen sein soll, zumal der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bei beiden Einvernahmen anwesend war und Gelegenheit hatte, den Beschwerdegegnern 3-4 Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 29/D1/2/6 S. 1, S. 8 f. und S. 11 f. bzw. Urk. 29/D1/2/7 S. 1, S. 9 f. und S. 13). 3.4 Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Verhandlungsanzeige betreffend die Einvernahme des Zeugen G._____ erhalten hat und nur sein Rechtsbeistand über die am gleichen Tag stattfindenden Einvernahmen der Beschwerdegegner 3-4 informiert wurde (Urk. 2 S. 15; Urk. 29/D1/10/3 bzw. Urk. 29/D1/10/6). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbeistand nicht über die Einvernahmen der Beschwerdegegner 3-4 absprach (Urk. 2 S. 15), ist das nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten, da es bei entsprechender Verhandlungsanzeige die Aufgabe seines Rechtsbeistands gewesen wäre, Instruktionen einzuholen. Dieser war aber ohnehin in der Lage in aller Ausführlichkeit Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 29/D1/2/6 S. 8 f. und S. 11 f. bzw. Urk. 29/D1/2/7 S. 9 f. und S. 13).

4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Kürzung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin 4 (Urk. 2 S. 15; Urk. 5/6 S. 8) verfügt er über kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, da er durch den diesbezüglichen Entscheid nicht beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.

- 10 - III. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom

1. Juli 2020 E. 3.1 m.H.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein

- 11 - Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2.1). 2.1 Hinsichtlich der Beschädigung des Osmanthus warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 3-4 vor, sie hätten den Schaden am Baum nicht nur in Kauf genommen und gebilligt, sondern in Mittäterschaft planmässig gefördert. Der Beschwerdegegner 1 habe den Baum auf Befehl der Beschwerdegegner 3-4 ausgerissen und anschliessend noch übler zugerichtet (Urk. 29/D1/1/1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 29/D1/2/1 S. 2 f. und Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei damit einverstanden gewesen, dass die Lastwagen im Rahmen des Bauprojekts den seeseitigen Spickel seines Gartens überqueren würden, um die Hinterfüllung für die neu zu erstellende Gartenmauer auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin 4 zu führen. Auch sei klar gewesen, dass einige Büsche, ein Sommerflieder und ein sehr alter Fliederbaum dadurch bzw. durch das Auffüllen der Böschung zerstört würden. Er habe der Beschwerdegegnerin 4 jedoch eingeschärft, dass der auf einer Kuppe stehende Osmanthus von den vorbeifahrenden Lastwagen nicht beschädigt werden dürfe (Urk. 29/D1/1/1 S. 4 f.; Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.). In der Folge sei der Osmanthus jedoch entgegen seinem Willen ausgegraben worden, wobei er ursprünglich von einer Informationspanne ausgegangen sei, es sich aber nachträglich gezeigt habe, dass die Beschwerdegegner 3-4 ihm absichtlich hätten etwas zu Leide tun wollen (Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegner 3-4 sagten übereinstimmend aus, dass im Zuge der Bauarbeiten klar geworden sei, dass der Osmanthus besser auch entfernt werden müsse, wobei sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt habe, diesen zu entsorgen oder

- 12 - zumindest auszuheben (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/3 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/5 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 10 f., Urk. 29/D1/2/7 S. 11 f.). Auf den vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. von der Polizei bearbeiteten Fotografien ist zu sehen, dass der Osmanthus schlussendlich tatsächlich einen direkten Zugang zur Mauer bzw. zum Bereich, der aufgefüllt werden musste, behinderte (Urk. 29/D1/3 und Urk. 29/D1/1/2/5/3, 5, 7, 10 und 13). Auf den Aufnahmen ist auch der Fortschritt der Bauarbeiten zu sehen, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch am Donnerstag, 24. November 2016, zwischen 08.51 und 09.20 Uhr Fotos gemacht hat, d.h. vor Ort war und die Situation daher mitbekam. Insbesondere ist darauf zu sehen, wie der Beschwerdegegner 1 mit dem Bagger unmittelbar östlich bzw. südöstlich des Osmanthus Pflanzen entfernt (Urk. 29/D1/1/2/5/7-10). Es sticht sogleich ins Auge, dass eine Entfernung des Osmanthus zum Thema werden würde. Es ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 10) höchst unglaubhaft, dass die Entfernung des Osmanthus ihm gegenüber nicht angesprochen worden sein soll. Die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 sagten dies auch entsprechend so aus (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/3 S. 1, Urk. 29/ D1/2/5 S. 2, Urk. 29/D1/2/6 S. 10 f., Urk. 29/D1/2/7 S. 11 f.). Der von den Beschwerdegegnern 3-4 unabhängige Beschwerdegegner 1 gab ausdrücklich zu Protokoll, er sei bei der betreffenden Diskussion dabei gewesen und die beiden Parteien hätten sich geeinigt, dass die Sträucher ausgegraben werden könnten (vgl. Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Es ist zwar richtig, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 nicht ganz klar wird, wem gegenüber sich der Beschwerdeführer einwilligend geäussert hat (Urk. 27 S. 7 f.; Urk. 29/D1/2/2 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/3 S. 1 f. und Urk. 29/D1/2/5 S. 2 f.). Sie haben aber überzeugend und übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in ihrer aller Anwesenheit seine Einwilligung erteilt habe. An wen sich dies genau richtete, ist daher nicht entscheidend, da ihre Aussagen ansonsten dem Grundsatze nach deckungsgleich sind. Wenn sich die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 betreffend ihr

- 13 - Aussageverhalten tatsächlich abgesprochen hätten, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie dies bis ins letzte Detail getan hätten. Hinzu kommt, dass es sich dabei um einen dynamischen Vorgang handelte und offenbar erst im Laufe der Bauarbeiten klar wurde, dass auch der Osmanthus den Baufahrzeugen im Weg steht (vgl. Urk. 29/D1/2/5 S. 2 und Urk. 29/D1/2/3 S. 2, vgl. auch Urk. 29/D1/6/3 S. 6 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 4 ganz zu Beginn der Bauarbeiten am 21. oder

22. November 2016 darauf hingewiesen haben sollte, dass der Osmanthus erhalten bleiben solle (Urk. 29/D1/1/1 S. 4 f.; Urk. 29/D1/2/8 S. 3 f. bzw. Urk. 27 S. 7) – was von dieser entschieden bestritten wird (Urk. 29/D1/2/6 S. 11) und auch verwundert, zumal der Osmanthus gemäss dem Beschwerdeführer auf einer Kuppe und nicht bei den von ihm erwähnten Büschen und Flieder stand (vgl. Urk. 29/D1/1/1 S. 5) –, schliesst dies daher seine spätere Zustimmung nicht aus, als er mit einer neuen Situation konfrontiert wurde. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr gut sieht und hört (Urk. 2 S. 5) und gegenüber dem Bezirksgericht Meilen angegeben hat, er leide altersbedingt an Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 29/D1/2/8 S. 12 bzw. Anhang dazu). Auch ein Missverständnis in Bezug auf den Osmanthus ist daher viel wahrscheinlicher als ein eigenmächtiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4, die jederzeit damit hätten rechnen müssen, dass ihnen der Beschwerdeführer auf die Schliche kommen würde. Deshalb ist auch nicht von Belang, ob seine Tochter am selben Abend anwesend war und für einen Meinungsumschwung des Beschwerdeführers gesorgt hat oder seit wann das nachbarschaftliche Verhältnis getrübt ist (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 29/D1/2/2 S. 1 und Urk. 29/D1/2/3 S. 1). Dafür, dass sich der Beschwerdeführer entweder umentschieden hat oder es zu einem Missverständnis gekommen ist, spricht entgegen seinen Ausführungen (Urk. 2 S. 9) auch der Umstand, dass die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 wiederum übereinstimmend aussagten, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 erst am darauffolgenden Tag mitgeteilt, dass er den Osmanthus wieder verpflanzt haben wolle (Urk. 29/D1/2/2 S. 1, Urk. 29/D1/2/5

- 14 - S. 2, Urk. 29/D1/2/6 S. 11., Urk. 29/D1/2/7 S. 11). Auch der Beschwerdeführer selbst sagte gegenüber der Polizei aus, er habe dem Beschwerdegegner 1 am nachfolgenden Tag den Auftrag gegeben, den Osmanthus wieder an den ursprünglichen Ort zu bringen (Urk. 29/D1/2/1 S. 4), bevor er erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, er habe dies noch am gleichen Tag getan (Urk. 29/D1/2/8 S. 3; Urk. 27 S. 7), was angesichts seiner ersten Aussage und den Aussagen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 jedoch nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe die Sträucher an einem späten Nachmittag ausgegraben (Urk. 27 S. 7; Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Zum einen wäre es nicht verwunderlich, wenn sich dieser beinahe ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr an die genaue Tageszeit hätte erinnern können, und zum anderen spielt es für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch am Donnerstag oder erst am Freitag an den Beschwerdegegner 1 gewandt hat, keine Rolle, ob der Osmanthus am Donnerstag noch vor dem Mittag (Urk. 27 S. 3; Urk. 29/D1/2/8 S. 3) oder erst am Nachmittag ausgegraben wurde, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegte, wann er den Beschwerdegegner 1 am Donnerstag kontaktiert haben will (vgl. Urk. 29/D1/2/8). Zudem liess der Beschwerdeführer mehrfach verlauten, dass er den Osmanthus bereits am gleichen Donnerstag auf dem Haufen mit dem übrigen Grünzeug gesehen habe (Urk. 29/D1/2/1 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/8 S. 9). Wenn ihn die Entfernung des Osmanthus völlig unvorbereitet und gegen seinen ausdrücklich geäusserten Willen getroffen hätte, wäre aber ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdegegner 1 unverzüglich zur Rede gestellt hätte, zumal er von der Entfernung bereits am gleichen Donnerstag über Mittag Kenntnis genommen haben will (Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Insbesondere scheint es merkwürdig, dass er vorab seine eigenen beiden Gärtner kontaktiert haben will, um sich zu erkundigen, ob diese den Osmanthus wieder einpflanzen könnten (Urk. 29/D1/2/1 S. 4; Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Wenn die Entfernung des Osmanthus durch den Beschwerdegegner 1 gemäss seiner Ansicht offensichtlich

- 15 - unrechtmässig gewesen wäre, wäre nichts näher gelegen, als diesen als erstes zur umgehenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzufordern, zumal der Beschwerdegegner 1 selbst gelernter Gärtner ist (Urk. 29/D1/2/5 S. 2). Dass der Beschwerdeführer ihm dies nicht zutraute (Urk. 29/D1/2/8 S. 10), überzeugt nicht, zumal seine beiden Gärtner eben gerade nicht in der Lage waren, den Osmanthus wieder einzupflanzen (Urk. 29/D1/1/1 S. 5). 2.3 Bei dieser Ausgangslage macht es auch wenig Sinn, dass die Beschwerdegegner 3-4 den Beschwerdegegner 1 am Tag nach dem Ausheben des Osmanthus angestiftet haben sollen, diesen (weiter) zu beschädigen. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige verwirrenderweise unter anderem selbst ausführte, der Beschwerdegegner 1 habe den Osmanthus am Freitag noch übler zugerichtet, bevor er von ihm erfahren habe, dass er nie die Absicht gehabt habe, den Baum zu opfern (Urk. 29/ D1/1/1 S. 7). Trotzdem schliesst er auf eine Anstiftung, weil seine ehemalige Sekretärin F._____ die Beschädigung des Osmanthus durch den Beschwerdegegner 1 gesehen habe, nachdem er diesem mittgeteilt habe, dass der Osmanthus erhalten werden müsse, wobei sie am 25. November 2016 um ungefähr 14.00 Uhr noch Aufnahmen gemacht habe, die ihn unbeschädigt zeigten (Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3; vgl. Urk. 29/D1/1/1 S. 5 und Urk. 2 S. 8 f.). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise mehrfach darauf hingewiesen, dass F._____ nicht sagen konnte, ob sie tatsächlich die Beschädigung des Osmanthus gesehen habe (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 3/4 S. 6, Urk. 3/6 S. 6, Urk. 16 S. 2). So sagte diese aus, sie habe am 25. November 2016 zwischen 11.00 und 15.00 Uhr gesehen, wie ein Bagger einen strauchartigen Baum mehrmals gepackt und immer wieder auf den Boden geschlagen habe, wobei sie ihn wohl nicht wiedererkenne würde. Sie konnte den Osmanthus selbst dann nicht zweifelsfrei wiedererkennen, als ihr eine Fotografie von diesem vorgehalten wurde (Urk. 29/D1/2/4 S. 41 f.).

- 16 - Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 2 ff.) steht bereits deswegen alles andere als fest, dass der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beschädigt hat, als er bereits wusste, dass der Beschwerdeführer ihn bewahren wollte. Der Beschwerdegegner 1 sagte zwar mit der Aussage vom F._____ konfrontiert aus, dass er den gesamten Haufen an Pflanzen, auf dem zuoberst auch der Osmanthus gelegen sei, mit der Baggerschaufel zusammengedrückt habe, damit dieser nicht zu gross werde (Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Dabei wurde ihm jedoch nicht vorgehalten, wann dies F._____ gesehen habe, und aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass er dies gemäss seinen Angaben zu einem Zeitpunkt tat, als er noch davon ausging, dass der Osmanthus entsorgt werden würde (Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Insbesondere hat er nicht ausgesagt, dass er spezifisch den Osmanthus zusammengedrückt habe, wie das der Beschwerdeführer glauben machen will (Urk. 29/D1/2/5 S. 3; Urk. 27 S. 5 f.). Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen lassen entgegen seinen Ausführungen keinen anderen Schluss zu (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 27 S. 3 ff.). Es ist zwar richtig, dass man auf der gemäss dem Beschwerdeführer am Freitag,

25. November 2016, um 08.31 Uhr von ihm erstellten Aufnahme am rechten Bildrand offenbar einen kleinen Teil des Geästs des Osmanthus erkennen kann, das relativ unversehrt scheint (Urk. 29/D1/6/3 Foto h). Einen Rückschluss auf den gesamthaften Zustand des Osmanthus bzw. darauf wie stark er bereits beschädigt war, lässt die Fotografie aber nicht zu. Auch die angeblich von F._____ am frühen Nachmittag des 25. November 2016 erstellte Aufnahme (Urk. 29/D1/6/3 Foto i) scheint lediglich einen – wenn auch einen grösseren – Teil des Osmanthus zu zeigen, wobei entgegen der Beschreibung des Beschwerdeführers weder der Eindruck entsteht, dass dieser praktisch völlig intakt ist, noch dass er neben dem Haufen Grünzeug und auf einem grossen Wurzelballen steht (vgl. Urk. 29/D1/6/3 S. 4 bzw. S. 9, vgl. auch Urk. 2 S. 9 bzw. Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Vielmehr scheint der Osmanthus sich zuoberst auf dem Haufen zu befinden, wie dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht wurde (Urk. 29/D1/2/1 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/8 S. 9) und was die Aussage des Beschwerdegegners 1 untermauert.

- 17 - Insbesondere ist aber nicht erkennbar, wie viele Äste zu jenem Zeitpunkt tatsächlich beschädigt waren, zumal diese auch lediglich an- aber noch nicht abgebrochen worden sein konnten, was auf den Aufnahmen nicht zu sehen ist. Es ist daher weniger unklar, wann es genau zur Beschädigung des Osmanthus gekommen ist (Urk. 16 S. 2), sondern es deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 6 ff.) vielmehr alles darauf hin, dass dieser vom Beschwerdegegner 1 beschädigt wurde, als er noch davon ausging, dass er entsorgt werden würde. Bezeichnenderweise liegt trotz der grossen Anzahl der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien denn auch keine Aufnahme bei den Akten, die den Osmanthus nach der angeblichen Zerstörung durch den Beschwerdegegner 1 am Freitagnachmittag oder -abend zeigen würde. Dies obwohl der Beschwerdeführer noch in seiner Strafanzeige ausführte, er habe sich gewundert, dass von dem prächtigen Baum viel weniger übrig geblieben sei, als er sich vorgestellt hatte, bevor ihn der Beschwerdegegner 1 am Freitagabend an den alten Platz zurückgestellt habe (Urk. 29/D1/1/1 S. 5), und gegenüber der Polizei aussagte, er habe den stark beschädigten Baum nach der Beschädigung durch den Bagger am ursprünglichen Standort festgestellt (Urk. 29/D1/2/1 S. 3). Das vom Beschwerdeführer erwähnte "Foto j", das den Zustand Osmanthus am darauffolgenden Montagmorgen zeigen soll, liegt zudem nicht bei den Akten (Urk. 29/D1/6/3 S. 10). Jedenfalls ist es nicht verwunderlich, dass der Osmanthus am Samstagmorgen einen noch traurigeren Eindruck hinterliess bzw. zusammengestutzt war, nachdem er von den Gärtnern des Beschwerdeführers zurückgeschnitten worden war (Urk. 29/D1/1/1 S. 5; Urk. 29/D1/2/8 S. 3). Der Umstand, dass diese offenbar praktisch alle Äste wegschneiden mussten (Urk. 29/D1/2/8 S. 3), lässt aber keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Beschädigung des Osmanthus zu, und es erstaunt nicht, dass das ganze Ausmass der Beschädigung erst bei genauerer Betrachtung durch die Gärtner ans Licht kam. Wie bereits gesagt, bilden die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (Urk. 29/D1/6/3 Fotos h und i) keine genügende Grundlage für den Nachweis, dass der Osmanthus am Freitagmittag

- 18 - noch "vollkommen unbeschädigt" (Urk. 2 S. 9) und seine Äste nicht bereits angebrochen waren. Zudem kann der Osmanthus auch bei der Rückversetzung an den alten Standort unbeabsichtigt und vom Beschwerdegegner 1 unbemerkt weiter beschädigt worden sein (vgl. Urk. 29/D1/2/2 S. 2 bzw. Urk. 29/D1/2/5 S. 3). Daran würde auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Gärtners bzw. der Gärtner (Urk. 29/D1/11/9; Urk. 27 S. 9) oder die erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 1 (Urk. 27 S. 3) nichts ändern (vgl. Urk. 16 S. 2 und Urk. 3/7). Dies gilt auch betreffend die von den Beschwerdegegnern 3-4 gegenüber den Gärtnern angeblich getätigten Äusserungen, wonach sie den Osmanthus aufgrund seiner Beschädigung nicht mehr einpflanzen sollten und dieser ihnen ohnehin Schatten gebe sowie ihnen die Sicht auf den Zürichsee nehme (Urk. 29/D1/2/8 S. 4; Urk. 27 S. 8 f.). Selbst wenn die Gärtner dies bestätigen würden, könnte alleine daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner 3-4 hätten den Beschwerdegegner 1 zur Sachbeschädigung angestiftet. Zum einen wären sie mit ihrer Einschätzung, dass der Osmanthus nicht mehr richtig wachsen würde (Urk. 29/D1/2/8 S. 4), offenbar richtig gelegen (vgl. Urk. 2 S. 7) und zum anderen könnte ihnen nicht einfach vorgeworfen werden, auf strafbare Weise dessen Beseitigung in die Wege zu leiten versucht zu haben, weil sie sich nachträglich an ihm störten. Der Beschwerdegegner 3 sagte denn auch aus, der Osmanthus habe sie weder dannzumal noch nachher gestört (Urk. 29/D1/2/7 S. 11) und wenn es ihnen von Anfang an um die Zerstörung des Osmanthus gegangen wäre, wäre es ein vielfaches einfacher gewesen, dafür zu sorgen, dass dieser vom Beschwerdegegner 1 sofort und vollständig zerstört worden wäre. Was mit dem Osmanthus in der Folge noch alles passierte und was der Beschwerdegegner 3 dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Montag noch gesagt haben soll (Urk. 2 S. 7 f. bzw. Urk. 27 S. 5 f. und S. 8), ist nicht von Belang, da dies ebenfalls keinen Schluss auf den Zeitpunkt seiner Beschädigung zulässt. Aus dem Umstand, dass der Osmanthus den Bauarbeiten offenbar auch nach seiner Aushebung und Rückverbringung an den alten Standort noch im Weg

- 19 - stand und herumgeschoben werden musste, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 2.4 Der Beschwerdeführer betonte darüber hinaus mehrfach, der Osmanthus sei aufwändig respektive sorgfältig und mit dem gesamten Wurzelballen ausgegraben worden bzw. er sei nach der Entfernung aus dem Erdreich weitestgehend intakt gewesen (Urk. 2 S. 8, Urk. 29/D1/1/1 S. 5 Urk. 29/D1/2/1 S. 3, Urk. 29/D1/2/8 S. 3), weshalb der Beschwerdegegner 1 ursprünglich davon ausgegangen sein müsse, der Osmanthus müsse bewahrt werden (Urk. 27 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dies spreche dafür, dass es beim Beschwerdegegner 1 zu einem "Sinneswandel" gekommen ist, verfangen seine Ausführungen nicht. Am ehesten würde ein solches Vorgehen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mit der Aushebung des Osmanthus aber nicht mit dessen Entsorgung einverstanden gewesen sein könnte. Dies wird aber von keiner der beteiligten Personen geltend gemacht. Vielmehr ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beim Ausgraben speziell hätte behandeln sollen. Weder gab es für ihn einen Grund, diesen möglichst nicht zu beschädigen, noch wäre für dessen Entfernung die vollständige Zerstörung nötig gewesen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 den Osmanthus beim reinen Ausheben aus dem Boden aber (noch) nicht beschädigt bzw. mit dem ganzen Wurzelballen ausgegraben haben sollte, spricht dies nicht für die Darstellung des Beschwerdeführers, zumal der Osmanthus mit den Wurzeln und somit als Ganzes entfernt werden musste, da die Wurzeln ansonsten ebenfalls der Bauschneise im Weg gestanden wären (vgl. Urk. 29/D1/2/7 S. 13). 2.5 Bei dieser Ausgangslage kann weder ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 noch eine Anstiftung durch die Beschwerdegegner 3-4 dazu erstellt werden, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/4 S. 6 f., Urk. 5/6 S. 6 f., Urk. 16 S. 2). Wie bereits gesagt, würde daran auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuletzt beantragten Beweisabnahmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 4 ff. bzw. Urk. 29/D1/8/17) nichts ändern (Urk. 5/7 = Urk. 29/D1/11/14).

- 20 - 3.1 In Bezug auf den Pfahl, welcher den auf der neu errichteten Mauer erstellten Zaun abschliesst und sich in einem auf seinem Grundstück gelegenen Granitstein befindet, warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 4 vor, sie habe den Zaun entgegen der Baubewilligung und seinen Anweisungen beinahe 30 cm über seine Grenze hinausgezogen. Sie habe den äussersten Pfosten nicht in ihren äussersten Abschlussstein, sondern in den folgenden Stein auf seiner Parzelle einbetonieren lassen (Urk. 29/D2/1, vgl. auch Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f. und Urk. 29/ D1/2/8 S. 5 ff.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass sich die Aussagen der Parteien betreffend das Einverständnis des Beschwerdeführers bezüglich des Pfostens diametral entgegenstehen (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 5/6 S. 7 und Urk. 16 S. 3; Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f., Urk. 29/D1/2/2 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/3 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/5 S. 3 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 3 ff., Urk. 29/D1/2/7 S. 5 ff. und Urk. 29/D1/2/8 S. 5 ff.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich ausdrücklich dagegen gewehrt, dass der Zaun auch nur 30 cm auf sein Grundstück hinüberrage, wobei er auf seinem Grundstück insbesondere auch keine höhere Mauer, als wie sie bewilligt worden sei, gewollt habe (Urk. 2 S. 11 f. und Urk. 27 S. 9; Urk. 29/D1/2/1 S. 1 f.). 3.3 Hinsichtlich der Beschaffenheit bzw. der Höhe der Mauer ist auf die Schlussabnahme der Hochbauabteilung der Gemeinde Meilen vom 19. Dezember 2016 zu verweisen (Urk. 29/D1/9/8). Anlässlich der am 13. Dezember 2016 durchgeführten Schlusskontrolle wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt und der Beschwerdeführer wurde von diesem Entscheid in Kenntnis gesetzt (Urk. 29/D1/9/8 S. 1 f.). Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er mit der Natursteinmauer selbst einverstanden sei und in der obersten Natursteinreihe, die er nie bewilligt habe und mit welcher er vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, keine Sachbeschädigung sehe (Urk. 29/D1/2/1 S. 2). Abgesehen davon scheint er die oberste Steinreihe auf seinem Grundstück inzwischen weggeräumt zu haben (Urk. 27 S. 10; Urk. 29/D1/2/8 S. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 21 - 3.4 Bezüglich des Abschlusspfostens machte die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend, dass der Zaun gemäss den baurechtlichen Vorschriften aufgrund der damals bestehenden Absturzhöhe auf das Grundstück des Beschwerdeführers habe gezogen werden müssen (Urk. 16 S. 3). Der zuständige Baukontrolleur der Gemeinde Meilen, G._____, sagte mit Blick auf die Absturzhöhe von 1.5 m aus, dass der Zaun zum Zeitpunkt der Erstellung nicht weniger weit hätte gebaut werden können, da das Terrain südlich tiefer gelegen sei. Es sei jeweils der Ist- Zustand anzuschauen. Zum Zeitpunkt der Abnahme habe man noch nicht gewusst, wie das Terrain aussehen werde, und die Zukunftsperspektive sei nicht relevant (Urk. 29/D1/2/9 S. 5 f. und S. 7). Betreffend Auflagen, die nicht nur den Bauherrn, sondern auch ein Nachbargrundstück tangieren, sei die Bauherrschaft Ansprechperson, wenn es jedoch um die Sicherheit gehe, brauche es kein Baugesuch und sei die Sachlage vor Ort massgebend (Urk. 29/D1/2/9 S. 8). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 27 S. 10) hat G._____ eben gerade nicht ausgesagt, dass er in solchen Fällen nicht auf ein anderes Grundstück verfügen dürfe. Seine Äusserung relativierte er nämlich mit dem darauf folgenden Satz, wonach eine Ausnahme gelte, wenn vor Ort ersichtlich sei, dass "es" nicht gesetzeskonform sei (Urk. 29/D1/2/9 S. 8). Offensichtlich ging es vorliegend um eine solche Ausnahme und auch der Beschwerdeführer selbst sagte aus, dass es die Aufgabe von G._____ gewesen sei, den Personen zu sagen, wo der Zaun stehen solle (Urk. 29/D1/2/8 S. 9). 3.5 Vor diesem Hintergrund ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 4 letztendlich über den Zeitpunkt der Kontrolle durch G._____ bzw. den Standort des Pfostens informiert wurde (Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 12 ff.; Urk. 29/D1/2/2 S. 2 f., Urk. 29/D1/2/6 S. 3 und Urk. 29/D1/2/7 S. 4). Es lag nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin 4 die Platzierung des Pfostens und die Länge des Zauns zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass G._____ entgegen den Angaben des Beschwerdegegners 1 und den Beschwerdegegnern 3-4 (Urk. 29/D1/2/2 S. 2, Urk. 29/D1/2/5 S. 3, Urk. 29/D1/2/6 S. 3, Urk. 29/D1/2/7 S. 6) aussagte, er habe nicht festgelegt, wo die Abschlusszaunpfähle stehen sollen (Urk. 29/D1/2/9 S. 4;

- 22 - Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 11). Zwar sagte er aus, er habe keine Markierungen gemacht bzw. machen dürfen, räumte aber ein, er glaube, dass er Korrekturen an den gemäss seiner Darstellung wohl bereits vom Landschaftsgärtner angebrachten Markierungen vorgenommen habe, auch wenn er sich nicht mehr sicher war (Urk. 29/D1/2/9 S. 4 ff.). Daher kann zum einen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 gelogen und sich diesbezüglich gegenseitig abgesprochen hätten (Urk. 2 S. 11 und Urk. 27 S. 11 ff.). Zum anderen ist aufgrund der Aussagen von G._____ klar, dass er wegen des Standorts der Pfosten vor Ort war, dass auch die Länge des Zaunes ein Thema war und gar darüber diskutiert wurde, wo die Zaunpfähle zu stehen kommen und wo auf dem Stein gebohrt werden sollte (Urk. 29/D1/2/9 S. 4). Selbst wenn er also den Standort des sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindenden Abschlusspfostens nicht selbst markiert haben sollte, ist offensichtlich, dass er sich darüber vergewissert hat, dass der Zaun an der vorschriftsgemässen Stelle zu stehen kam, zumal er die Absturzhöhe von 1.5 m vor Ort mit dem Meter kontrollierte und vor Ort sagte, "wo man was machen soll" (Urk. 29/D1/2/9 S. 5). 3.6 Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 4 und mit ihr auch der Beschwerdegegner 3 mit dem Vorsatz, zum Nachteil des Beschwerdeführers eine Sachbeschädigung herbeizuführen, dafür gesorgt haben könnten, dass der besagte Abschlusszaunpfahl auf dessen Grundstück einbetoniert wurde. Auch diesbezüglich hätten die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuletzt beantragten Beweisabnahmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 7 f. bzw. Urk. 29/D1/8/17) nichts geändert (Urk. 5/7). 4.1 Weiter warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1-4 versuchten Betrug, Anstiftung zur Falschaussage und Urkundenfälschung vor (vgl. Urk. 29/ D1/8/12, Urk. 29/D1/8/14, Urk. 29/D1/8/15, Urk. 29/D1/8/17, Urk. 29/D1/8/18). 4.2 Hinsichtlich der angeblichen Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 2 war selbst gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

- 23 - von vornherein klar, dass dieser den "Fresszettel" betreffend die (zivilrechtlich umstrittenen) zusätzlichen für den Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten nachträglich mit den Zahlen für die Berechnung des Aufwands ergänzte (Urk. 29/ D1/8/15 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 sagte vor dem Bezirksgericht Meilen aus, auf dem entsprechenden Rapport (vgl. Beilage 7 zu Urk. 29/D1/8/15 bzw. auch Beilage 6 zu Urk. 29/D1/8/18) sei – vom Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 29/ D1/8/17 S. 2) – stichwortartig erfasst worden, welche Aufgaben erledigt worden seien und er (der Beschwerdegegner 2) habe auf der Seite die dazugehörigen Preise notiert. Seine Berechnungen habe er nachträglich angebracht, man erkenne die unterschiedlichen Handschriften. Die Unterschrift sei sicher nicht gefälscht (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2 und S. 4; vgl. Beilagen 3-6 zu Urk. 29/D1/8/17). Bezüglich der Unterschrift des Beschwerdeführers führte dieser denn auch selber aus, dass ihm der ursprüngliche Fresszettel – wenn auch "überfallartig in der Dämmerung" – zur Unterschrift vorgelegt worden sei (Urk. 29/ D1/8/17 S. 2). Davon, dass unter diesen Umständen für Dritte der Eindruck einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung zu einer eigentlichen Rechnungstellung für den Mauerbau erzeugt werden sollte (Urk. 29/D1/8/15 S. 3 bzw. Urk. 29/D1/8/18 S. 2), kann keine Rede sein. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 2 in Schädigungs- bzw. unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt haben könnte, zumal es im Zusammenhang mit diesem Rapport offenbar gar nicht um die Kosten des Mauerbaus ging, sondern um einen vom Beschwerdeführer erteilten Zusatzauftrag, wobei das Zustandekommen und der Inhalt des Auftrags strittig waren (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2). Gemäss dem Rapport ging es um das Versetzen (und nicht Setzen) von Granitsteinen sowie um das Verlegen von Platten in Splitt (vgl. Beilage 7 zu Urk. 29/D1/8/15). Es erschliesst sich nicht, wie damit rechtswidrig eine Kostenbeteiligung am Mauerbau geltend gemacht worden sein sollte (vgl. Urk. 29/D1/8/15 S. 3 bzw. Urk. 29/D1/8/17 S. 2 und Urk. 29/D1/8/18 S. 3). Insbesondere ging es offensichtlich nicht darum, dass der Beschwerdeführer für eine weitere Reihe von Granitsteinen hätte bezahlen sollen, die er nicht wünschte, sondern darum, dass er diese auf seinem Grundstück versetzt haben wollte, zumal er einräumte, er

- 24 - habe dem Beschwerdegegner 2 auf seinem Grundstück Anweisungen in Bezug auf die Anordnung der obersten gut sichtbaren Steinreihe gegeben (Urk. 29/ D1/2/8 S. 8). Jedenfalls war der Bestand der Forderung Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen. Der Beschwerdegegner 2 sagte dannzumal aus, er habe dem Beschwerdeführer die Mauer nie in Rechnung gestellt (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15 S. 2). Ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 etwas schuldete, galt es zivilrechtlich zu klären. Wäre dabei herausgekommen, dass der Beschwerdegegner 2 versucht hätte, auf diesem Weg ohne Rechtstitel für sich oder für die Beschwerdegegnerin 4 einen Teil der Kosten des Mauerbaus zu erlangen, hätte dies im Entscheid des Bezirksgerichts Meilen seinen Niederschlag gefunden. Bezeichnenderweise unterliess es der Beschwerdeführer jedoch, Unterlagen betreffend den Ausgang dieses zivilrechtlichen Verfahrens zu den Akten zu bringen. Selbst wenn die Klage jedoch abgewiesen worden wäre, liesse sich alleine daraus nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen. 4.3 Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner 2 vom Bezirksgericht Meilen offenbar als Partei und nicht als Zeuge befragt wurde und auch keine Beweisaussage tätigte (vgl. Beilage 5 zu Urk. 29/D1/8/15), hat die Staatsanwaltschaft daher richtig erwogen, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers kein entsprechender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner 1-4 ergibt (vgl. Urk. 5/1 S. 1, Urk. 5/2-3 und Urk. 5/5). Bei dieser Ausgangslage hat die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht richtigerweise darauf verzichtet, die vom Beschwerdeführer zuletzt beantragten Beweise abzunehmen (Urk. 29/D1/11/9 S. 1 f.) bzw. die bereits früher gestellten aber nicht aufrecht erhaltenen Beweisanträge (Urk. 29/D1/8/12 S. 7 f. bzw. Urk. 29/D1/8/15 S. 4 f. und Urk. 29/D1/8/17 S. 3 f.) würden daran nichts ändern (Urk. 5/7).

5. Gesamthaft gesehen hat die Staatsanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 an die Hand genommen bzw. diese in Bezug auf die Beschwerdegegner 3-4 eingestellt. Der Verzicht auf

- 25 - weitere Beweisabnahmen ist dabei nicht zu beanstanden. Allen Vorwürfen liegen zivilrechtliche Streitigkeiten zu Grunde, die auf dem Weg des Zivilprozesses zu klären sind. Insbesondere ist aber keine Strafuntersuchung zu führen, nur weil sich der Beschwerdeführer von den Strafbehörden seit Jahren nicht ernst genommen und im Stich gelassen fühlt (Urk. 27 S. 17). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Zu einem anderen Ergebnis würde man auch bei Berücksichtigung der "vervollständigten" Beschwerdeschrift vom

30. Dezember 2019 (Urk. 7) nicht gelangen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.– festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 11).

2. Die Beschwerdegegnerin 4 verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte innert Frist keine Duplik ein (Urk. 14 bzw. vgl. Urk. 30 und Urk. 31/3). Die Beschwerdegegner 2-3 liessen sich überhaupt nicht vernehmen (vgl. Urk. 12 und Urk. 33/1-2 bzw. Urk. 30 und Urk. 31/1-2) und dem Beschwerdegegner 1 konnte bisher keine Verfügung zugestellt werden (vgl. Urk. 12 und Urk. 18 bzw. Urk. 32). Folglich sind den Beschwerdegegner 1-4 mangels wesentlicher Aufwendungen bzw. wirtschaftlicher Einbussen keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.

3. Den Beschwerdegegnern 1-4 werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 4 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der im Verfahren mit Geschäfts-Nr. UA190035-O als Urk. 6 beigezogenen und vorliegend unter Urk. 29 geführten Akten (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des

- 27 - Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen