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UE190348

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 28. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen den Verwaltungsratspräsidenten der C._____ AG, B._____, und/oder ein anderes Organ dieser Unternehmung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung (Urk. 17/1). Am 23. September 2019 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich ab (Urk. 17/3/4). Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige soll der Beschuldigte die Un- terschrift des Anzeigeerstatters auf einem undatierten Vertrag mit Bezeich- nung "KK/Darlehensvertrag" gefälscht haben. Laut diesem Vertrag habe die C._____ AG, handelnd durch den Beschuldigten und durch einen gewissen D._____, dem Anzeigeerstatter ein Darlehen im Betrag von CHF 600'000.-- zwecks Finanzierung eines Eigenheims gewährt. Der gefälschte Vertrag diene dazu, eine nicht bestehende Forderung gegen den Anzeigeerstatter durchzusetzen.

E. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Partei durch den angefochtenen Ent- scheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Parteien im Ver- fahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Eine Person ist in

- 4 - ihren Rechten unmittelbar betroffen, wenn sie Trägerin des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1).

E. 1.2.2 Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es aber, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2). Das Urkundenstrafrecht schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütz- tes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Straftat auf die Benachteiligung bestimmter Perso- nen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche oder gefälschte Urkunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen oder treffen könnten (BGer, Urteil 6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 2).

E. 1.2.3 Unter der Annahme, dass der Vorwurf der Unterschriftenfälschung im Darle- hensvertrag zutrifft, würde dieser Vertrag in einem Zivilverfahren zur Be- gründung einer nicht existierenden Forderung gegen den Beschwerdeführer eingesetzt. Der Beschwerdeführer würde unter Umständen zur Bezahlung einer nicht bestehenden Forderung verpflichtet und dadurch in seinen Rech- ten unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.

- 5 -

E. 1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 entschied die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts kei- ne Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 5).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Urkundenfälschung vorliege. Die C._____ AG habe dem Beschwerdeführer ab ihrem Konto bei der E._____ AG den Betrag von CHF 600'000.-- in zwei Tranchen (CHF 100'000.-- am 6. Februar 2017, CHF 500'000.-- am 3. April 2017) überwie- sen. In einem Schreiben vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG habe der Be- schwerdegegner 1 die Transaktionen als Zahlungen aus der Darlehensbe- ziehung bezeichnet (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass die erste Tranche von CHF 100'000.-- als "kleine Aufmerksamkeit" für eine Projektmithilfe gedacht ge- wesen sei. Dabei stütze er sich auf eine SMS vom 3. Februar 2017. Die zweite Tranche von CHF 500'000.-- basiere laut Beschwerdeführer auf ei- nem Optionsvertrag zwischen ihm und der C._____ AG über Aktien der F._____ AG. Gemäss diesem Vertrag habe die C._____ AG das Recht ge- habt, den Geschäftsanteil des Beschwerdeführers jederzeit ab Bezahlung des Optionspreises, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2017 zu er- werben. Der Optionspreis habe CHF 500'000.-- betragen und bis am 8. April 2017 an den Beschwerdeführer überwiesen werden müssen (Urk. 5 S. 3). Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei die SMS-Kommuni- kation indessen dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer zunächst selber gemeint habe, den Betrag von CHF 100'000.-- auf der Grundlage des Darlehensvertrages erhalten zu haben (Urk. 5 S. 3). Des Weiteren sprächen die vorhandenen Unterlagen dafür, dass auch der über- wiesene Betrag von CHF 500'000.-- auf den Darlehensvertrag zurückgehe. Insbesondere der Umstand, dass als Zahlungszweck "Darlehen" angegeben worden sei, deute darauf hin, dass die Überweisung auf dem Darlehensver-

- 6 - trag und nicht auf dem Optionsvertrag beruhe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht opponiert, als er eine als Darlehen bezeichnete Zahlung im Umfang von CHF 500'000.-- erhalten habe. Erst jetzt, d.h. zweieinhalb Jahre später, nachdem ein zivilrechtliches Schlichtungsverfahren gegen ihn einge- leitet worden sei, stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Transaktionen wegen eines anderen Zahlungsgrundes erfolgt seien bzw. dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Fälschung handle (Urk. 5 S. 3- 4). Es gebe somit keine objektiven Beweismittel, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen und einen Tatverdacht der Urkundenfälschung erwecken würden. Da das Original des Darlehensvertrages nicht vorhanden sei, könne die angeblich gefälschte Unterschrift ohnehin nicht mittels Gut- achten auf ihre Echtheit überprüft werden (Urk. 5 S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, er bestreite die Existenz des als "KK/Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrages und gehe von einer Totalfäl- schung aus. Seine Unterschrift - wenn es denn seine wäre - sei kaum er- kennbar. Das Dokument sei zudem nicht datiert, was angesichts der Erheb- lichkeit des Dokuments merkwürdig anmute. Ausserdem liege das Original des Dokuments nicht bei den Akten (Urk. 2 S. 6). Aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schwerdegegner 1 gehe hervor, dass die erste Tranche von CHF 100'000.-- als "Aufmerksamkeit" für die Mitarbeit an einem Projekt gedacht gewesen sei. Dies spreche gegen die Überweisung des Betrages als Darlehen und gegen die Existenz des Darlehensvertrages (Urk. 2 S. 6). Vielmehr handle es sich bei der Überweisung um eine Schenkung oder, wenn man keine Schenkung annehmen wolle, um eine Entschädigung für geleistete Arbeit (Urk. 2 S. 8). Auch der Umstand, dass der Impuls zur Zahlung von CHF 100'000.-- vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei, spreche gegen ein Darlehen (Urk. 2 S. 8-9).

- 7 - Bei der Überweisung von CHF 500'000.-- habe es sich um die Erfüllung des Optionsvertrages gehandelt. Dies gehe aus der zeitlichen Koinzidenz der Überweisung und des Erfüllungszeitpunkts gemäss dem Optionsvertrag her- vor. Nach diesem Vertrag habe die Zahlung bis am 8. April 2017 geleistet werden müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Überweisung am 3. Ap- ril 2017 getätigt. Daran ändere nichts, dass als Zahlungszweck "Darlehen" angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Vermerk schlichtweg nicht bemerkt. Die Staatsanwaltschaft zeige denn auch nicht auf, dass die aus dem Optionsvertrag geleistete Zahlung von CHF 500'000.- zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei (Urk. 2 S. 9). Schliesslich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG, worin die beiden Transaktionen als Darlehen bezeichnet worden seien, erstmals im Rahmen der Akteneinsicht am 29. Oktober 2019 zu Gesicht bekommen ha- be. Dieses Schreiben enthalte nicht mehr als eine Parteibehauptung und könne nicht höher gewichtet werden als der SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 zu den tatsächlichen Ab- sichten der damals involvierten Personen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Darlehensvertrag dem Schreiben beigelegt worden sei. Aktenkundig sei nur das Schreiben, nicht auch der Vertrag (Urk. 2 S. 9-10). Für den Beschwer- deführer sei entscheidend, dass er an der Kommunikation zwischen der C._____ AG und der E._____ AG nicht beteiligt gewesen sei und von seiner Seite keine, auch keine konkludente Zustimmung vorliege (Urk. 2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdefüh- rer erstmals in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung von der angeblichen Existenz des Darlehensvertrages erfahren habe. Er habe die Angelegenheit umgehend zur Anzeige gebracht. Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft spreche der Zeitpunkt der Strafanzeige für und nicht gegen den Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 10).

- 8 - Die Tatsache, dass das Original des Vertrages bei der C._____ AG nicht auffindbar sei, spreche für sich. Dies sei geschäftsunüblich und spreche für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft könnten im Übrigen auch Kopien eines Dokuments auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. So lasse sich etwa eine Schriftbild- analyse durchführen. Ausserdem könnten Urkundendelikte aufgrund von Umständen und Indizien bzw. Aussagen aufgedeckt werden (Urk. 2 S. 10). Entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft gebe es mit den im Recht liegenden SMS-Nachrichten und dem Optionsvertrag Hinweise darauf, dass es sich beim "KK/Darlehensvertrag" um eine Fälschung handle. Angesichts dieser Sachlage hätte man die involvierten Personen zunächst parteiöffent- lich befragen müssen. Zudem sei nicht erkennbar, ob die Staatsanwaltschaft nach dem Original des Darlehensvertrages genügend gesucht habe und ob die C._____ AG zur Herausgabe des Originals überhaupt je aufgefordert worden sei. Der Staatsanwaltschaft gereiche zum Vorwurf, dass sie den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe (Urk. 2 S. 11).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wendete ein, man habe die Akten aus einem ande- ren Verfahren STR 2018/10005837 beigezogen. Das Original des Vertrages sei auch in diesen Akten nicht vorhanden. Der Erlass einer Editionsverfü- gung zur Herausgabe des Vertrages wäre nicht zielführend, da bei der C._____ AG am 31. Oktober 2018 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und die Geschäftsunterlagen umfassend sichergestellt worden seien. Die Beweismittelerhebungen der Staatsanwaltschaft zur Auffindung des Ori- ginals des Darlehensvertrages seien somit nicht zu beanstanden (Urk. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die Unterschrift auf der Kopie des Darlehensvertrages kaum erkennbar sei. Die Erstellung eines aussage- kräftigen graphologischen Gutachtens zu einer kaum erkennbaren Unter- schrift sei schlicht unmöglich. Ohnehin sei es unzulässig, ein Gutachten ein- zuholen, wenn es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Dass die

- 9 - Staatsanwaltschaft auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet habe, sei somit ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 16 S. 2).

3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt wer- den. Verlangt wird klare Straflosigkeit. Diese ist gegeben, wenn kein hinrei- chender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann bspw. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein (BGer, Urteile 6B_585/2019 vom 25.10.19 E. 4.3; 6B_1200/2018 vom 12.2.19 E. 1.3; 6B_1270/2017 vom 24.4.18 E. 2.5.3)

4. Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob die beiden Überweisungen von CHF 100'000.-- und CHF 500'000.-- in Erfüllung des als "KK/Darlehens- vertrag" (Urk. 3/4 = Urk. 17/2/4) bezeichneten Vertrages oder aus einem an- deren Rechtsgrund erfolgte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 100'000.-- sei als Schenkung oder Ent- schädigung für seine Mithilfe an einem Projekt geleistet worden, während der Beschwerdegegner 1 die Zahlung als Darlehen verstehen will. Bei der Überweisung von CHF 500'000.-- ist der Beschwerdegegner 1 ebenfalls der Auffassung, dass es sich um ein Darlehen handelt, während der Beschwer- deführer darin die Erfüllung des Optionsvertrages (Urk. 3/6 = Urk. 17/2/6) sieht. Bei der Frage nach dem Rechtsgrund der beiden Zahlungen handelt

- 10 - es sich an sich um rein zivilrechtliche Streitigkeiten, die im hängigen Zivilge- richtsverfahren zu klären sind. Aus strafrechtlicher Sicht ist einzig die Frage relevant, ob es Hinweise auf eine Fälschung des als "KK/Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrages gibt. Solche Hinweise fehlen. Im Gegenteil bestehen Anhaltspunkte, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Dafür spricht erstens das Schreiben der C._____ AG vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG, worin der Darlehensvertrag erwähnt wurde (Urk. 17/4/2). Zweitens wurde bei der Überweisung von CHF 500'000.-- als Zahlungsgrund "Darlehen" vermerkt (Urk. 17/5/2 Konvolut). Damit ist aktenkundig, dass die Existenz eines Dar- lehensvertrages nicht erst im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens be- hauptet wurde. Dieser Umstand spricht gegen eine Fälschung des betref- fenden Vertrages. Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der SMS-Verkehr (Urk. 3/5 = Urk. 17/2/5) beweise, dass die Zahlung von CHF 100'000.-- eine "Aufmerksam- keit" und damit eine Schenkung gewesen sei. Des Weiteren zeige das ver- einbarte Datum zur Erfüllung des Optionsvertrages (8. April 2017), dass die Zahlung von CHF 500'000.-- am 3. April 2017 aufgrund dieses Vertrages er- folgt sei und es sich somit nicht um ein Darlehen handle. Diese Vorbringen vermögen indessen keinen Verdacht auf eine Urkundenfälschung zu erwe- cken, sondern betreffen einzig die Auslegung des jeweiligen Parteiwillens resp. der Verträge. Wie gesagt, sind diese Fragen im zivilgerichtlichen Ver- fahren zu klären. Die Eröffnung eines Strafverfahrens kommt nur in Betracht, wenn es hinrei- chende Anhaltspunkte für eine Straftat gibt. Alles andere wäre eine unzuläs- sige Beweisausforschung. Bei der gegebenen Sachlage hat die Staatsan- waltschaft daher zu Recht entschieden, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

E. 3 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 5. Novem- ber 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde er- heben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu er- öffnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 12).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 wurde dem Beschwerdefüh- rer aufgegeben, innert angesetzter Frist eine Prozesskaution von CHF

- 3 - 2'000.-- zu leisten (Urk. 6). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskas- se ein (vgl. Urk. 8).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde-

- 11 - führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zu- rückzuerstatten. In Ermangelung erheblicher Umtriebe ist von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 abzusehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2019/10029509 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 12 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190348-O/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 11. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019, A-6/2019/10029509

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 28. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen den Verwaltungsratspräsidenten der C._____ AG, B._____, und/oder ein anderes Organ dieser Unternehmung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung (Urk. 17/1). Am 23. September 2019 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich ab (Urk. 17/3/4). Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige soll der Beschuldigte die Un- terschrift des Anzeigeerstatters auf einem undatierten Vertrag mit Bezeich- nung "KK/Darlehensvertrag" gefälscht haben. Laut diesem Vertrag habe die C._____ AG, handelnd durch den Beschuldigten und durch einen gewissen D._____, dem Anzeigeerstatter ein Darlehen im Betrag von CHF 600'000.-- zwecks Finanzierung eines Eigenheims gewährt. Der gefälschte Vertrag diene dazu, eine nicht bestehende Forderung gegen den Anzeigeerstatter durchzusetzen.

2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 entschied die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts kei- ne Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 5).

3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 5. Novem- ber 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde er- heben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu er- öffnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 12).

4. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 wurde dem Beschwerdefüh- rer aufgegeben, innert angesetzter Frist eine Prozesskaution von CHF

- 3 - 2'000.-- zu leisten (Urk. 6). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskas- se ein (vgl. Urk. 8).

5. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) verzichtete am 20. Dezember 2019 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft III nahm nach Einholung einer Fristerstreckung (vgl. Urk. 11) am 6. Januar 2020 zur Beschwerde Stellung (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der Fol- ge nicht mehr vernehmen. II. 1. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Partei durch den angefochtenen Ent- scheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Parteien im Ver- fahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Eine Person ist in

- 4 - ihren Rechten unmittelbar betroffen, wenn sie Trägerin des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). 1.2.2 Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es aber, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2). Das Urkundenstrafrecht schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütz- tes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Straftat auf die Benachteiligung bestimmter Perso- nen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche oder gefälschte Urkunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen oder treffen könnten (BGer, Urteil 6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 2). 1.2.3 Unter der Annahme, dass der Vorwurf der Unterschriftenfälschung im Darle- hensvertrag zutrifft, würde dieser Vertrag in einem Zivilverfahren zur Be- gründung einer nicht existierenden Forderung gegen den Beschwerdeführer eingesetzt. Der Beschwerdeführer würde unter Umständen zur Bezahlung einer nicht bestehenden Forderung verpflichtet und dadurch in seinen Rech- ten unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.

- 5 - 1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Urkundenfälschung vorliege. Die C._____ AG habe dem Beschwerdeführer ab ihrem Konto bei der E._____ AG den Betrag von CHF 600'000.-- in zwei Tranchen (CHF 100'000.-- am 6. Februar 2017, CHF 500'000.-- am 3. April 2017) überwie- sen. In einem Schreiben vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG habe der Be- schwerdegegner 1 die Transaktionen als Zahlungen aus der Darlehensbe- ziehung bezeichnet (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass die erste Tranche von CHF 100'000.-- als "kleine Aufmerksamkeit" für eine Projektmithilfe gedacht ge- wesen sei. Dabei stütze er sich auf eine SMS vom 3. Februar 2017. Die zweite Tranche von CHF 500'000.-- basiere laut Beschwerdeführer auf ei- nem Optionsvertrag zwischen ihm und der C._____ AG über Aktien der F._____ AG. Gemäss diesem Vertrag habe die C._____ AG das Recht ge- habt, den Geschäftsanteil des Beschwerdeführers jederzeit ab Bezahlung des Optionspreises, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2017 zu er- werben. Der Optionspreis habe CHF 500'000.-- betragen und bis am 8. April 2017 an den Beschwerdeführer überwiesen werden müssen (Urk. 5 S. 3). Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei die SMS-Kommuni- kation indessen dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer zunächst selber gemeint habe, den Betrag von CHF 100'000.-- auf der Grundlage des Darlehensvertrages erhalten zu haben (Urk. 5 S. 3). Des Weiteren sprächen die vorhandenen Unterlagen dafür, dass auch der über- wiesene Betrag von CHF 500'000.-- auf den Darlehensvertrag zurückgehe. Insbesondere der Umstand, dass als Zahlungszweck "Darlehen" angegeben worden sei, deute darauf hin, dass die Überweisung auf dem Darlehensver-

- 6 - trag und nicht auf dem Optionsvertrag beruhe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht opponiert, als er eine als Darlehen bezeichnete Zahlung im Umfang von CHF 500'000.-- erhalten habe. Erst jetzt, d.h. zweieinhalb Jahre später, nachdem ein zivilrechtliches Schlichtungsverfahren gegen ihn einge- leitet worden sei, stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Transaktionen wegen eines anderen Zahlungsgrundes erfolgt seien bzw. dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Fälschung handle (Urk. 5 S. 3- 4). Es gebe somit keine objektiven Beweismittel, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen und einen Tatverdacht der Urkundenfälschung erwecken würden. Da das Original des Darlehensvertrages nicht vorhanden sei, könne die angeblich gefälschte Unterschrift ohnehin nicht mittels Gut- achten auf ihre Echtheit überprüft werden (Urk. 5 S. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden, er bestreite die Existenz des als "KK/Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrages und gehe von einer Totalfäl- schung aus. Seine Unterschrift - wenn es denn seine wäre - sei kaum er- kennbar. Das Dokument sei zudem nicht datiert, was angesichts der Erheb- lichkeit des Dokuments merkwürdig anmute. Ausserdem liege das Original des Dokuments nicht bei den Akten (Urk. 2 S. 6). Aus dem SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schwerdegegner 1 gehe hervor, dass die erste Tranche von CHF 100'000.-- als "Aufmerksamkeit" für die Mitarbeit an einem Projekt gedacht gewesen sei. Dies spreche gegen die Überweisung des Betrages als Darlehen und gegen die Existenz des Darlehensvertrages (Urk. 2 S. 6). Vielmehr handle es sich bei der Überweisung um eine Schenkung oder, wenn man keine Schenkung annehmen wolle, um eine Entschädigung für geleistete Arbeit (Urk. 2 S. 8). Auch der Umstand, dass der Impuls zur Zahlung von CHF 100'000.-- vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei, spreche gegen ein Darlehen (Urk. 2 S. 8-9).

- 7 - Bei der Überweisung von CHF 500'000.-- habe es sich um die Erfüllung des Optionsvertrages gehandelt. Dies gehe aus der zeitlichen Koinzidenz der Überweisung und des Erfüllungszeitpunkts gemäss dem Optionsvertrag her- vor. Nach diesem Vertrag habe die Zahlung bis am 8. April 2017 geleistet werden müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Überweisung am 3. Ap- ril 2017 getätigt. Daran ändere nichts, dass als Zahlungszweck "Darlehen" angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Vermerk schlichtweg nicht bemerkt. Die Staatsanwaltschaft zeige denn auch nicht auf, dass die aus dem Optionsvertrag geleistete Zahlung von CHF 500'000.- zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt sei (Urk. 2 S. 9). Schliesslich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG, worin die beiden Transaktionen als Darlehen bezeichnet worden seien, erstmals im Rahmen der Akteneinsicht am 29. Oktober 2019 zu Gesicht bekommen ha- be. Dieses Schreiben enthalte nicht mehr als eine Parteibehauptung und könne nicht höher gewichtet werden als der SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 zu den tatsächlichen Ab- sichten der damals involvierten Personen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Darlehensvertrag dem Schreiben beigelegt worden sei. Aktenkundig sei nur das Schreiben, nicht auch der Vertrag (Urk. 2 S. 9-10). Für den Beschwer- deführer sei entscheidend, dass er an der Kommunikation zwischen der C._____ AG und der E._____ AG nicht beteiligt gewesen sei und von seiner Seite keine, auch keine konkludente Zustimmung vorliege (Urk. 2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdefüh- rer erstmals in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung von der angeblichen Existenz des Darlehensvertrages erfahren habe. Er habe die Angelegenheit umgehend zur Anzeige gebracht. Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft spreche der Zeitpunkt der Strafanzeige für und nicht gegen den Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 10).

- 8 - Die Tatsache, dass das Original des Vertrages bei der C._____ AG nicht auffindbar sei, spreche für sich. Dies sei geschäftsunüblich und spreche für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft könnten im Übrigen auch Kopien eines Dokuments auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. So lasse sich etwa eine Schriftbild- analyse durchführen. Ausserdem könnten Urkundendelikte aufgrund von Umständen und Indizien bzw. Aussagen aufgedeckt werden (Urk. 2 S. 10). Entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft gebe es mit den im Recht liegenden SMS-Nachrichten und dem Optionsvertrag Hinweise darauf, dass es sich beim "KK/Darlehensvertrag" um eine Fälschung handle. Angesichts dieser Sachlage hätte man die involvierten Personen zunächst parteiöffent- lich befragen müssen. Zudem sei nicht erkennbar, ob die Staatsanwaltschaft nach dem Original des Darlehensvertrages genügend gesucht habe und ob die C._____ AG zur Herausgabe des Originals überhaupt je aufgefordert worden sei. Der Staatsanwaltschaft gereiche zum Vorwurf, dass sie den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe (Urk. 2 S. 11). 2.3 Die Staatsanwaltschaft wendete ein, man habe die Akten aus einem ande- ren Verfahren STR 2018/10005837 beigezogen. Das Original des Vertrages sei auch in diesen Akten nicht vorhanden. Der Erlass einer Editionsverfü- gung zur Herausgabe des Vertrages wäre nicht zielführend, da bei der C._____ AG am 31. Oktober 2018 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und die Geschäftsunterlagen umfassend sichergestellt worden seien. Die Beweismittelerhebungen der Staatsanwaltschaft zur Auffindung des Ori- ginals des Darlehensvertrages seien somit nicht zu beanstanden (Urk. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die Unterschrift auf der Kopie des Darlehensvertrages kaum erkennbar sei. Die Erstellung eines aussage- kräftigen graphologischen Gutachtens zu einer kaum erkennbaren Unter- schrift sei schlicht unmöglich. Ohnehin sei es unzulässig, ein Gutachten ein- zuholen, wenn es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Dass die

- 9 - Staatsanwaltschaft auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet habe, sei somit ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 16 S. 2).

3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt wer- den. Verlangt wird klare Straflosigkeit. Diese ist gegeben, wenn kein hinrei- chender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann bspw. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein (BGer, Urteile 6B_585/2019 vom 25.10.19 E. 4.3; 6B_1200/2018 vom 12.2.19 E. 1.3; 6B_1270/2017 vom 24.4.18 E. 2.5.3)

4. Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob die beiden Überweisungen von CHF 100'000.-- und CHF 500'000.-- in Erfüllung des als "KK/Darlehens- vertrag" (Urk. 3/4 = Urk. 17/2/4) bezeichneten Vertrages oder aus einem an- deren Rechtsgrund erfolgte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 100'000.-- sei als Schenkung oder Ent- schädigung für seine Mithilfe an einem Projekt geleistet worden, während der Beschwerdegegner 1 die Zahlung als Darlehen verstehen will. Bei der Überweisung von CHF 500'000.-- ist der Beschwerdegegner 1 ebenfalls der Auffassung, dass es sich um ein Darlehen handelt, während der Beschwer- deführer darin die Erfüllung des Optionsvertrages (Urk. 3/6 = Urk. 17/2/6) sieht. Bei der Frage nach dem Rechtsgrund der beiden Zahlungen handelt

- 10 - es sich an sich um rein zivilrechtliche Streitigkeiten, die im hängigen Zivilge- richtsverfahren zu klären sind. Aus strafrechtlicher Sicht ist einzig die Frage relevant, ob es Hinweise auf eine Fälschung des als "KK/Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrages gibt. Solche Hinweise fehlen. Im Gegenteil bestehen Anhaltspunkte, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Dafür spricht erstens das Schreiben der C._____ AG vom 28. Juli 2017 an die E._____ AG, worin der Darlehensvertrag erwähnt wurde (Urk. 17/4/2). Zweitens wurde bei der Überweisung von CHF 500'000.-- als Zahlungsgrund "Darlehen" vermerkt (Urk. 17/5/2 Konvolut). Damit ist aktenkundig, dass die Existenz eines Dar- lehensvertrages nicht erst im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens be- hauptet wurde. Dieser Umstand spricht gegen eine Fälschung des betref- fenden Vertrages. Der Beschwerdeführer liess vorbringen, der SMS-Verkehr (Urk. 3/5 = Urk. 17/2/5) beweise, dass die Zahlung von CHF 100'000.-- eine "Aufmerksam- keit" und damit eine Schenkung gewesen sei. Des Weiteren zeige das ver- einbarte Datum zur Erfüllung des Optionsvertrages (8. April 2017), dass die Zahlung von CHF 500'000.-- am 3. April 2017 aufgrund dieses Vertrages er- folgt sei und es sich somit nicht um ein Darlehen handle. Diese Vorbringen vermögen indessen keinen Verdacht auf eine Urkundenfälschung zu erwe- cken, sondern betreffen einzig die Auslegung des jeweiligen Parteiwillens resp. der Verträge. Wie gesagt, sind diese Fragen im zivilgerichtlichen Ver- fahren zu klären. Die Eröffnung eines Strafverfahrens kommt nur in Betracht, wenn es hinrei- chende Anhaltspunkte für eine Straftat gibt. Alles andere wäre eine unzuläs- sige Beweisausforschung. Bei der gegebenen Sachlage hat die Staatsan- waltschaft daher zu Recht entschieden, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde-

- 11 - führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zu- rückzuerstatten. In Ermangelung erheblicher Umtriebe ist von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2019/10029509 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 12 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder