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UE190315

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mache. Dies werde vorliegend nicht behauptet und es fänden sich auch in den Akten keine erheblichen Anhaltspunkte dafür. Solches werde auch in dem inzwi- schen in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017, welches sich mit den vorhandenen gutachterlichen State- ments eingehend auseinandergesetzt habe, nicht in Erwägung gezogen, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei (Urk. 5 S. 1).

3. Die Beschwerdeführerin geht nur marginal auf die angefochtene Verfügung ein, indem sie das Gutachten unsubstantiiert als "falsch" bezeichnen lässt. So lässt sie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, der Beschwerde- gegner 1 hätte für die Begutachtung zwingend Spezialisten (Orthopäden, Neuro- logen) beiziehen müssen. Indem er dies nicht getan habe und sein falsches Gut- achten eine Grundlage für das Bedrohungsmanagement gegen sie gewesen sei, habe er die entsprechenden Folgen mitherbeigeführt und sich strafbar gemacht.

- 6 - Zudem lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, gegen das Bedrohungsmanagement vorzugehen und Schutzmassnahmen für sie zu ergreifen (Urk. 2 S. 5). In der Ergänzung zur Beschwerdeschrift lässt sie im Wesentlichen ausführen, der Beschwerdegegner 1 habe das Schädel-Hirn- Trauma, die posttraumatische Belastungsstörungen sowie den überlebten Ge- nickbruch mit der nun invalidisierenden Halswirbelsäule und weiteren schweren Verletzungen nicht diagnostizieren können. Damit habe er zur Aufrechterhaltung des Bedrohungsmanagements bzw. des Strafverfahrens gegen sie beigetragen und die Aufklärung des Tathergangs von 3. August 2011 verhindert (Urk. 20 S. 2). Dass der Beschwerdegegner 1 bewusst ein "falsches" Gutachten erstattet hätte, lässt die Beschwerdeführerin nicht vorbringen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – kein tatbestands- mässiges Verhalten im Sinne von Art. 307 StGB erkennbar. Das Bedrohungsma- nagement mit seinen Folgen ist im Übrigen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglich Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist vorliegend unerheblich, wenn der Beschwer- degegner 1 – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nichts zu ihrem Schutz unternommen habe und "stattdessen" im Strafverfahren gegen sie lange für die Begutachtung gebraucht habe (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 2 S. 2).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh-

- 7 - ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 7. September 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Strafanzeige unter anderem gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1; Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 17. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

E. 2 Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 aufzu- heben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwalt X._____ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; Prozessuale Anträge:

E. 4 Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit den 13 anderen unter heutigem Datum eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu vereini- gen;

E. 5 Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit de[m] von der Be- schwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Y._____, am 26. Juli 2019 eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu vereini- gen;

E. 6 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin näher einzugehen. II.

1. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, dass das vorliegende Beschwer- deverfahren aufgrund der thematischen, zeitlichen und personellen engen Ver- knüpfung mit den 13 weiteren Beschwerden betreffend die zeitgleich erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen im Strafverfahren E-5/2017/10016138 zu vereini- gen sei (Ziffer 4 des Rechtsbegehrens). Zudem sei das Beschwerdeverfahren aufgrund der engen Verknüpfung – so würden beide Beschwerdeverfahren unter anderem auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 zurück- gehen – auch mit dem von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 eingeleiteten Beschwerdeverfahren im Strafverfahren E-5/2019/10023214 zu vereinigen (Ziffer 5 des Rechtsbegeh- rens; Urk. 2 S. 2 f.).

2. Das in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens angeführte Verfahren betrifft das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190220-O. In diesem hat die hiesige

- 4 - Kammer am 5. Dezember 2019 einen Beschluss gefällt und ist auf die Beschwer- de nicht eingetreten. Der Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. Geschäfts-Nr. UE190220-O Urk. 25 und 27). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist damit gegenstandslos.

3. Bezüglich Ziffer 4 des Rechtsbegehrens ist Folgendes festzuhalten: Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien so- wie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die vorliegend relevanten Beschwerdeverfahren richten sich gegen Nichtan- handnahmeverfügungen. Die Sachverhalte der einzelnen Verfügungen sind zwar teilweise ähnlich, richten sich allerdings gegen verschiedene, von der Beschwer- deführerin angezeigte Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerde- verfahren zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich nichts vor- bringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. mit Art. 8 StPO).

- 5 -

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: In einer Eingabe vom 7. September 2019 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1, der in dem gegen sie be- treffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführten Strafverfah- ren gutachterlich tätig gewesen sei, neu als Beschuldigten angeführt. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe sein mindestens 200 Seiten umfassendes Gutachten auf einer nicht der Wahrheit entsprechenden Vorgeschichte aufgebaut und ihren Genickbruch sowie ihr Schädel-Hirn-Trauma bewusst negiert. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, ein psychiatrisches Gutachten unterliege wie jedes andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Soweit ein Gutachter – wie hier behauptet – seiner Expertise falsche Akten zugrunde le- ge und dies im Gutachten transparent mache, unterliege er selber einem Irrtum, welcher möglicherweise zu einer Fehleinschätzung und damit zusammenhängend zu einer minderen Gewichtung seiner Aussagen führe. Soweit diese Fehlein- schätzung aber basierend auf den Regeln der Kunst zustande komme, falle der Tatbestand des falschen Zeugnisses ausser Betracht. Strafbar im Sinne von Art. 307 StGB sei nur die falsche Aussage zur Sache, sprich wenn der Gutachter nachweislich bewusst falsche Interpretationen zum vorausgesetzten Sachverhalt mache. Dies werde vorliegend nicht behauptet und es fänden sich auch in den Akten keine erheblichen Anhaltspunkte dafür. Solches werde auch in dem inzwi- schen in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017, welches sich mit den vorhandenen gutachterlichen State- ments eingehend auseinandergesetzt habe, nicht in Erwägung gezogen, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei (Urk. 5 S. 1).

3. Die Beschwerdeführerin geht nur marginal auf die angefochtene Verfügung ein, indem sie das Gutachten unsubstantiiert als "falsch" bezeichnen lässt. So lässt sie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, der Beschwerde- gegner 1 hätte für die Begutachtung zwingend Spezialisten (Orthopäden, Neuro- logen) beiziehen müssen. Indem er dies nicht getan habe und sein falsches Gut- achten eine Grundlage für das Bedrohungsmanagement gegen sie gewesen sei, habe er die entsprechenden Folgen mitherbeigeführt und sich strafbar gemacht.

- 6 - Zudem lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, gegen das Bedrohungsmanagement vorzugehen und Schutzmassnahmen für sie zu ergreifen (Urk. 2 S. 5). In der Ergänzung zur Beschwerdeschrift lässt sie im Wesentlichen ausführen, der Beschwerdegegner 1 habe das Schädel-Hirn- Trauma, die posttraumatische Belastungsstörungen sowie den überlebten Ge- nickbruch mit der nun invalidisierenden Halswirbelsäule und weiteren schweren Verletzungen nicht diagnostizieren können. Damit habe er zur Aufrechterhaltung des Bedrohungsmanagements bzw. des Strafverfahrens gegen sie beigetragen und die Aufklärung des Tathergangs von 3. August 2011 verhindert (Urk. 20 S. 2). Dass der Beschwerdegegner 1 bewusst ein "falsches" Gutachten erstattet hätte, lässt die Beschwerdeführerin nicht vorbringen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – kein tatbestands- mässiges Verhalten im Sinne von Art. 307 StGB erkennbar. Das Bedrohungsma- nagement mit seinen Folgen ist im Übrigen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglich Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist vorliegend unerheblich, wenn der Beschwer- degegner 1 – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nichts zu ihrem Schutz unternommen habe und "stattdessen" im Strafverfahren gegen sie lange für die Begutachtung gebraucht habe (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 2 S. 2).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh-

- 7 - ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung in Ziffer 4 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen, derjenige in Ziffer 5 des Rechtsbe- gehrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 8 - − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2, 20 und 23 in Kopie ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2, 20 und 23 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190315-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 21. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019, E-5/2017/10016138

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 7. September 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Strafanzeige unter anderem gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1; Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 17. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ (vgl. Urk. 6), mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 innert Frist Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 17. September 2019 sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Untersuchung gegen B._____ zu eröffnen;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2019 aufzu- heben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwalt X._____ als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; Prozessuale Anträge:

4. Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit den 13 anderen unter heutigem Datum eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu vereini- gen;

5. Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit de[m] von der Be- schwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Y._____, am 26. Juli 2019 eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu vereini- gen;

6. Es sei nach Zustellung sämtlicher amtlichen Akten ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7. % MWST."

3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift gegebenenfalls zu ergänzen, unter

- 3 - Hinweis, dass bei Säumnis auf den Inhalt der Eingabe vom 11. Oktober 2019 ab- gestellt werde (Urk. 16). Nach einmaliger Fristerstreckung bis 13. März 2020 (vgl. Urk. 18) liess die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 13. März 2020 ergänzen (Urk. 20). Mit Datum vom 27. Juni 2020 reichte die Beschwerde- führerin persönlich unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein (Urk. 23).

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2020 erfolgte deutlich nach Ablauf der Nachfrist. Sie erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom

22. Oktober 2014 E. 2.2. und 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.4.).

5. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wer- den.

6. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin näher einzugehen. II.

1. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, dass das vorliegende Beschwer- deverfahren aufgrund der thematischen, zeitlichen und personellen engen Ver- knüpfung mit den 13 weiteren Beschwerden betreffend die zeitgleich erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen im Strafverfahren E-5/2017/10016138 zu vereini- gen sei (Ziffer 4 des Rechtsbegehrens). Zudem sei das Beschwerdeverfahren aufgrund der engen Verknüpfung – so würden beide Beschwerdeverfahren unter anderem auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. März 2017 zurück- gehen – auch mit dem von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 eingeleiteten Beschwerdeverfahren im Strafverfahren E-5/2019/10023214 zu vereinigen (Ziffer 5 des Rechtsbegeh- rens; Urk. 2 S. 2 f.).

2. Das in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens angeführte Verfahren betrifft das Be- schwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UE190220-O. In diesem hat die hiesige

- 4 - Kammer am 5. Dezember 2019 einen Beschluss gefällt und ist auf die Beschwer- de nicht eingetreten. Der Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. Geschäfts-Nr. UE190220-O Urk. 25 und 27). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist damit gegenstandslos.

3. Bezüglich Ziffer 4 des Rechtsbegehrens ist Folgendes festzuhalten: Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien so- wie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die vorliegend relevanten Beschwerdeverfahren richten sich gegen Nichtan- handnahmeverfügungen. Die Sachverhalte der einzelnen Verfügungen sind zwar teilweise ähnlich, richten sich allerdings gegen verschiedene, von der Beschwer- deführerin angezeigte Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerde- verfahren zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich nichts vor- bringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. mit Art. 8 StPO).

- 5 -

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: In einer Eingabe vom 7. September 2019 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1, der in dem gegen sie be- treffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführten Strafverfah- ren gutachterlich tätig gewesen sei, neu als Beschuldigten angeführt. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe sein mindestens 200 Seiten umfassendes Gutachten auf einer nicht der Wahrheit entsprechenden Vorgeschichte aufgebaut und ihren Genickbruch sowie ihr Schädel-Hirn-Trauma bewusst negiert. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, ein psychiatrisches Gutachten unterliege wie jedes andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Soweit ein Gutachter – wie hier behauptet – seiner Expertise falsche Akten zugrunde le- ge und dies im Gutachten transparent mache, unterliege er selber einem Irrtum, welcher möglicherweise zu einer Fehleinschätzung und damit zusammenhängend zu einer minderen Gewichtung seiner Aussagen führe. Soweit diese Fehlein- schätzung aber basierend auf den Regeln der Kunst zustande komme, falle der Tatbestand des falschen Zeugnisses ausser Betracht. Strafbar im Sinne von Art. 307 StGB sei nur die falsche Aussage zur Sache, sprich wenn der Gutachter nachweislich bewusst falsche Interpretationen zum vorausgesetzten Sachverhalt mache. Dies werde vorliegend nicht behauptet und es fänden sich auch in den Akten keine erheblichen Anhaltspunkte dafür. Solches werde auch in dem inzwi- schen in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017, welches sich mit den vorhandenen gutachterlichen State- ments eingehend auseinandergesetzt habe, nicht in Erwägung gezogen, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen sei (Urk. 5 S. 1).

3. Die Beschwerdeführerin geht nur marginal auf die angefochtene Verfügung ein, indem sie das Gutachten unsubstantiiert als "falsch" bezeichnen lässt. So lässt sie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, der Beschwerde- gegner 1 hätte für die Begutachtung zwingend Spezialisten (Orthopäden, Neuro- logen) beiziehen müssen. Indem er dies nicht getan habe und sein falsches Gut- achten eine Grundlage für das Bedrohungsmanagement gegen sie gewesen sei, habe er die entsprechenden Folgen mitherbeigeführt und sich strafbar gemacht.

- 6 - Zudem lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, gegen das Bedrohungsmanagement vorzugehen und Schutzmassnahmen für sie zu ergreifen (Urk. 2 S. 5). In der Ergänzung zur Beschwerdeschrift lässt sie im Wesentlichen ausführen, der Beschwerdegegner 1 habe das Schädel-Hirn- Trauma, die posttraumatische Belastungsstörungen sowie den überlebten Ge- nickbruch mit der nun invalidisierenden Halswirbelsäule und weiteren schweren Verletzungen nicht diagnostizieren können. Damit habe er zur Aufrechterhaltung des Bedrohungsmanagements bzw. des Strafverfahrens gegen sie beigetragen und die Aufklärung des Tathergangs von 3. August 2011 verhindert (Urk. 20 S. 2). Dass der Beschwerdegegner 1 bewusst ein "falsches" Gutachten erstattet hätte, lässt die Beschwerdeführerin nicht vorbringen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – kein tatbestands- mässiges Verhalten im Sinne von Art. 307 StGB erkennbar. Das Bedrohungsma- nagement mit seinen Folgen ist im Übrigen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglich Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist vorliegend unerheblich, wenn der Beschwer- degegner 1 – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nichts zu ihrem Schutz unternommen habe und "stattdessen" im Strafverfahren gegen sie lange für die Begutachtung gebraucht habe (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 2 S. 2).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh-

- 7 - ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung in Ziffer 4 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen, derjenige in Ziffer 5 des Rechtsbe- gehrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 8 - − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2, 20 und 23 in Kopie ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2, 20 und 23 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri