Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 17. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer A._____ durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, B._____, betreffend Körperverletzung (Urk. 14/1). Er wirft diesem zusammengefasst vor, dieser habe mit einem Messer in der rechten Hand und voller Kraft von oben herab in Richtung seines Oberkörpers gestochen und er habe diesem Angriff nur dank eines Kampfsport-Abwehrreflexes im letzten Mo- ment ausweichen können. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bei der C._____- Stiftung im Sicherheitsdienst angestellt. Nach den polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14/4–5) und einer Des- interesseerklärung des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 (Urk. 14/2) verfügte die Staatsanwaltschaft am 18. September 2019 die Einstellung der Straf- untersuchung (Urk. 3).
E. 2 Gegen diese Verfügung – dem Beschwerdeführer am 24. September 2019 zu- gegangen (vgl. Urk. 14/13) – erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. September 2019 innert Frist Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die Durchführung der Strafuntersuchung, speziell die Ein- vernahme des mutmasslichen Tatzeugen.
E. 2.1 Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
- 4 - erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte oder die antragstel- lende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Straf- verfahrens und an einer Beteiligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein. Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen ei- ner Täuschung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4, insbesondere E. 4.2, sowie 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2). Die Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung setzt – angelehnt an den Wortlaut von Art. 386 Abs. 3 StPO – voraus, dass sich die ihr Desinteresse erklärende Partei durch den Willensmangel zur Abgabe ihrer Erklärung veranlasst sah. Dieser muss mithin kausal gewesen sein für ihren Entschluss, auf die Teilnahme als Privatkläger am Strafverfahren zu verzichten. Das Vorliegen eines Willensmangels sowie dessen Kausalität für die Abgabe der Desinteresseerklärung ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_398/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4 und 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1).
E. 2.2 Da das Institut der Desinteresseerklärung als Anwendungsfall des Opportuni- tätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt ist, ist das Verfahren bei Vorliegen einer (gültigen) Desinteresseerklärung einzustellen, sofern weder erhebliche pri- vate noch öffentliche Interessen, insbesondere auch keine spezial- oder general- präventiven Überlegungen, die Führung einer Strafuntersuchung erfordern (vgl. Art. 52 StGB i. V. m. Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
E. 3 Am 9. Oktober 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskau- tion in Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 6, 7 und 9). In der Folge reichte die Staatsan- waltschaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 14 f.). Der Beschwerdegegner 1 nahm am 25. Oktober 2019 Stellung und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen (Urk. 16). Der Beschwerdeführer verzichtete stillschwei- gend auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. Urk. 18 f.).
- 3 - II. Beschwerdelegitimation
1. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, es fehle dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation, weil er mit seiner Desinteresseerklärung nach Art. 120 StPO endgültig auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet habe (Urk. 16). Sinnge- mäss bestreitet er damit die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 382 StPO.
2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Ver- fahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu die sog. "Star-Praxis" des Bundesgerichts in Urteil 6B_340/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.3.1). Hier rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Desinte- resseerklärung unbeachtlich sei und er demnach weiter über Parteistellung als Privatkläger verfüge, so dass ihm mit der Einstellung gestützt auf die Desinteres- seerklärung seine Verfahrensrechte aberkannt würden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung darstellt. Da im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Verfahren ge- stützt auf die Desinteresseerklärung eingestellt hat, fällt die Frage der Beschwer- delegitimation und der Rechtmässigkeit der Einstellung zusammen, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers so oder so zu prüfen wären. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Einstellung
1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft gestützt auf seine Desinteresseerklärung zusammengefasst und sinn- gemäss vor, diese Erklärung sei ungültig, weil er hierzu genötigt worden sei (Urk. 2). 2.
E. 3.1 Als Rechtsgutträger des vorliegend zur Diskussion stehenden Körperverlet- zungstatbestandes ist der Beschwerdeführer Geschädigter im Sinne des Straf- prozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Mit dem von seinem Rechtsvertreter ver-
- 5 - fassten Schreiben vom 17. Oktober 2018 zeigte der Beschwerdeführer die mut- massliche Straftat zu seinem Nachteil an. Eine ausdrückliche Konstituierung als Privatkläger ist darin nicht enthalten, doch stellt die Bitte, gestützt auf die Ausfüh- rungen zur Straftat ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 einzulei- ten, eine Konstituierung als Straf- und damit als Privatkläger dar (vgl. Urk. 14/1).
E. 3.2 Mit Schreiben vom 4. September 2019 erklärte derselbe Rechtsvertreter na- mens und im Auftrag des Beschwerdeführers das Desinteresse am Strafverfahren und den damit verbundenen weiteren Ermittlungen. Grund dafür sei ein Vergleich, der zwischen der C._____-Stiftung und dem Beschwerdeführer in einer arbeits- rechtlichen Angelegenheit abgeschlossen worden sei (Urk. 14/2). Die Staatsan- waltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen mit dieser Desinteresseerklärung (Urk. 3). Sie ist im Sinne von Art. 120 StPO grundsätzlich endgültig, doch wendet der Beschwerdeführer nun ein, er sei von D._____, dem Vertreter der C._____-Stiftung, in der Schlichtungsverhandlung zu diesem Ver- gleich und damit zur Abgabe der Desinteresseerklärung genötigt worden. Dieser habe in Aussicht gestellt, dass ihm, dem Beschwerdeführer, nur ein Arbeitszeug- nis ausgestellt werde, falls er die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 zurückziehe. Er habe sein Desinteresse an der Strafverfolgung nicht aus freiem Willen heraus erklärt, "sondern nur unter Androhung weiterer empfindlicher Übel, zum Beispiel des weiteren erdulden müssens von Messerangriffen" (Urk. 2).
E. 3.3 Als Beweis hierfür reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden Ver- gleich vom 22. August 2019 ein (Urk. 4). Daraus ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin, der C._____-Stiftung, vertreten durch D._____, vereinbarte, dass sie ihm eine Lohnnachzahlung für das Jahr 2018 von weniger als der Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags leistet sowie das bei- gelegte Schlusszeugnis aus- und zustellt und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen angeblich versuchter schwerer Körperverletzung sein Desinteresse erklärt. Schliesslich geht aus dem Vergleich hervor, dass dieser nur gilt, sofern ihn keine Partei bis 31. August 2019 gegenüber dem Friedensrichter schriftlich ablehnt (Urk. 4 S. 2).
- 6 -
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht zum Zustandekommen dieses Vergleichs gel- tend, dass der Friedensrichter D._____ während der Schlichtungsverhandlung da- rauf hingewiesen habe, dieser mache sich wegen Nötigung strafbar, wenn er for- dere, dass dem Beschwerdeführer nur ein Arbeitszeugnis ausgestellt werde, falls er die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 zurückziehe. Diesbezüglich sei seit Montag, 23. (richtigerweise wohl) September 2019 und damit einen Tag vor Erhalt der verfahrensgegenständlichen Einstellungsverfügung eine Strafan- zeige gegen D._____ hängig. Zudem habe sich die Anwältin von D._____ gewei- gert, das Schlichtungsprotokoll zu unterzeichnen, da sie sich als Anwältin nicht wegen Nötigung habe strafbar machen wollen. Nach Ermahnung des Friedens- richters habe D._____ das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch die Staats- anwältin habe gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesagt, sie werde "auf keinen Fall die Strafanzeige gegen B._____ zurückziehen", weil die Erklärung des Desinteresses durch Nötigung erzwungen worden sei (Urk. 2). Im Weiteren soll D._____ ein persönliches Interesse daran gehabt haben, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige zurückzieht, weil D._____ den Beschwer- degegner 1 zum angezeigten Messerangriff angestiftet habe, was der Beschwer- degegner 1 vor Gericht "durchaus glaubhaft schildern" könne (Urk. 2).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde an der Schlichtungsverhandlung von seinem Anwalt begleitet und vertreten (Urk. 4). Selbst wenn vom Vorbringen des Be- schwerdeführers ausgegangen würde, dass der Friedensrichter und die Anwältin der Gegenseite die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Vergleichs hatten, ist aktenkundig, dass sein Anwalt den Vergleich für ihn unterzeichnete. Der Beschwerdeführer war also rechtlich vertre- ten und beraten und es ist davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter nicht für den Beschwerdeführer unterzeichnet hätte, wenn dieser tatsächlich genötigt wor- den wäre. Ob der Vergleich abgenötigt war, kann jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner 1 richtig ausführen liess – die Bedenkfrist für den Widerruf des Vergleichs ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 4) und dann seinen Rechtsvertreter die Desinteresseerklärung für ihn abgeben liess (Urk. 14/2). Er macht auch in seiner Beschwerdeschrift nicht gel- tend, dass sein Rechtsvertreter die Unterschrift unter die Desinteresseerklärung
- 7 - entgegen seiner Instruktion abgegeben habe. Damit entschied er sich erneut, an- waltlich beraten und mit hinreichender Bedenkfrist seit Unterzeichnung des Ver- gleichs für die Abgabe der Erklärung, während er ebenso hätte davon absehen und das arbeitsrechtliche Verfahren weiterführen können. Damit fehlt jedenfalls für die Abgabe der Desinteresseerklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft das nach Art. 181 StGB erforderliche Mass für die Beschränkung der Handlungsfrei- heit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2019 vom
17. September 2019 E. 3.2; BGE 122 IV 322 E. 2.1; 120 IV 17 E. 2a/aa; Trechsel/- Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 181 StGB je mit Hinweisen). Damit ist die Desinteresseerklärung vom
E. 3.6 An der Gültigkeit der Desinteresseerklärung ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Tatsache nichts, dass über sie an der arbeitsrechtli- chen Schlichtungsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Ar- beitgeber verhandelt wurde. Strafprozessual relevant ist einzig, dass der Be- schwerdeführer die Desinteresserklärung vom 4. September 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht wegen einer Täuschung, einer Straftat oder einer unrich- tigen behördlichen Auskunft abgab. Dass der Beschwerdeführer sich hierzu bei einer zivilrechtlichen Schlichtungsverhandlung verpflichtete, ist dafür nicht mass- gebend (vgl. ferner auch Art. 201 Abs. 1 ZPO).
E. 3.7 Schliesslich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sorg- faltspflicht von Arbeitnehmer und -geber im Bereich des Sicherheitsdienstes nicht geeignet, um auf eine Ungültigkeit seiner Desinteresseerklärung zu schliessen. Da D._____ auch nach Darstellung des Beschwerdeführers den beanzeigten Vor- fall nicht selbst wahrgenommen hat, entsteht für jenen aus Arbeitsrecht keine An- zeigepflicht, nachdem er sich nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 stützen konnte, die in ihren polizeilichen Einvernah- men sehr unterschiedlich ausfielen. Eine sinngemäss geltend gemachte straf- rechtlich relevante Begünstigung oder gar Anstiftung zur Messerattacke durch D._____ ist deshalb nicht ersichtlich und eine Verletzung der arbeitsrechtlichen
- 8 - Sorgfaltspflicht wäre nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern vom Arbeitsge- richt zu beurteilen.
E. 3.8 Damit gelingt dem Beschwerdeführer im Ergebnis der Nachweis nicht, dass er zur Abgabe der Desinteresseerklärung vom 4. September 2019 genötigt wor- den ist und sie deshalb an einem massgeblichen Willensmangel leidet. Jedenfalls war ein allfälliger Willensmangel nicht kausal für deren Abgabe, nachdem der Be- schwerdeführer nach der Schlichtungsverhandlung eine Woche Zeit für den Wi- derruf hatte, darauf verzichtete und dann separat und anwaltlich beraten die Des- interesseerklärung abgab. Entsprechend ist diese Erklärung endgültig.
E. 4 Gestützt auf die gültige Desinteresseerklärung sowie die vorliegenden Akten und Vorbringen der Parteien sind weder erhebliche private noch öffentliche Inte- ressen ersichtlich, welche die Führung einer Strafuntersuchung erfordern, so dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren rechtmässig eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und von der ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
2. Der obsiegende Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf Entschädigung insbe- sondere der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er war im Beschwerdeverfahren durch einen Verteidiger vertreten und verlangte eine Entschädigung für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Urk. 6 S. 1). Er hat keine Honorarnote eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädi- gung auf Fr. 600.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1
- 9 - und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Auch diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2), von der geleisteten Kaution zu beziehen und dem Beschwerdegegner 1 durch die Gerichtskasse direkt auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen, die dem Beschwerdegeg- ner 1 aus der geleisteten Prozesskaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vor- behalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14], gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 10 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190286-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 18. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 18. September 2019, S-3/2018/10035782
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 17. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer A._____ durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, B._____, betreffend Körperverletzung (Urk. 14/1). Er wirft diesem zusammengefasst vor, dieser habe mit einem Messer in der rechten Hand und voller Kraft von oben herab in Richtung seines Oberkörpers gestochen und er habe diesem Angriff nur dank eines Kampfsport-Abwehrreflexes im letzten Mo- ment ausweichen können. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bei der C._____- Stiftung im Sicherheitsdienst angestellt. Nach den polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14/4–5) und einer Des- interesseerklärung des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 (Urk. 14/2) verfügte die Staatsanwaltschaft am 18. September 2019 die Einstellung der Straf- untersuchung (Urk. 3).
2. Gegen diese Verfügung – dem Beschwerdeführer am 24. September 2019 zu- gegangen (vgl. Urk. 14/13) – erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. September 2019 innert Frist Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die Durchführung der Strafuntersuchung, speziell die Ein- vernahme des mutmasslichen Tatzeugen.
3. Am 9. Oktober 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskau- tion in Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 6, 7 und 9). In der Folge reichte die Staatsan- waltschaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 14 f.). Der Beschwerdegegner 1 nahm am 25. Oktober 2019 Stellung und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen (Urk. 16). Der Beschwerdeführer verzichtete stillschwei- gend auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. Urk. 18 f.).
- 3 - II. Beschwerdelegitimation
1. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, es fehle dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation, weil er mit seiner Desinteresseerklärung nach Art. 120 StPO endgültig auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet habe (Urk. 16). Sinnge- mäss bestreitet er damit die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 382 StPO.
2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Ver- fahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu die sog. "Star-Praxis" des Bundesgerichts in Urteil 6B_340/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.3.1). Hier rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Desinte- resseerklärung unbeachtlich sei und er demnach weiter über Parteistellung als Privatkläger verfüge, so dass ihm mit der Einstellung gestützt auf die Desinteres- seerklärung seine Verfahrensrechte aberkannt würden. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung darstellt. Da im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Verfahren ge- stützt auf die Desinteresseerklärung eingestellt hat, fällt die Frage der Beschwer- delegitimation und der Rechtmässigkeit der Einstellung zusammen, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers so oder so zu prüfen wären. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Einstellung
1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft gestützt auf seine Desinteresseerklärung zusammengefasst und sinn- gemäss vor, diese Erklärung sei ungültig, weil er hierzu genötigt worden sei (Urk. 2). 2. 2.1. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
- 4 - erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte oder die antragstel- lende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Straf- verfahrens und an einer Beteiligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein. Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen ei- ner Täuschung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4, insbesondere E. 4.2, sowie 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2). Die Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung setzt – angelehnt an den Wortlaut von Art. 386 Abs. 3 StPO – voraus, dass sich die ihr Desinteresse erklärende Partei durch den Willensmangel zur Abgabe ihrer Erklärung veranlasst sah. Dieser muss mithin kausal gewesen sein für ihren Entschluss, auf die Teilnahme als Privatkläger am Strafverfahren zu verzichten. Das Vorliegen eines Willensmangels sowie dessen Kausalität für die Abgabe der Desinteresseerklärung ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_398/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4 und 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). 2.2. Da das Institut der Desinteresseerklärung als Anwendungsfall des Opportuni- tätsprinzips auch bei Offizialdelikten anerkannt ist, ist das Verfahren bei Vorliegen einer (gültigen) Desinteresseerklärung einzustellen, sofern weder erhebliche pri- vate noch öffentliche Interessen, insbesondere auch keine spezial- oder general- präventiven Überlegungen, die Führung einer Strafuntersuchung erfordern (vgl. Art. 52 StGB i. V. m. Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 3. 3.1. Als Rechtsgutträger des vorliegend zur Diskussion stehenden Körperverlet- zungstatbestandes ist der Beschwerdeführer Geschädigter im Sinne des Straf- prozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Mit dem von seinem Rechtsvertreter ver-
- 5 - fassten Schreiben vom 17. Oktober 2018 zeigte der Beschwerdeführer die mut- massliche Straftat zu seinem Nachteil an. Eine ausdrückliche Konstituierung als Privatkläger ist darin nicht enthalten, doch stellt die Bitte, gestützt auf die Ausfüh- rungen zur Straftat ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 einzulei- ten, eine Konstituierung als Straf- und damit als Privatkläger dar (vgl. Urk. 14/1). 3.2. Mit Schreiben vom 4. September 2019 erklärte derselbe Rechtsvertreter na- mens und im Auftrag des Beschwerdeführers das Desinteresse am Strafverfahren und den damit verbundenen weiteren Ermittlungen. Grund dafür sei ein Vergleich, der zwischen der C._____-Stiftung und dem Beschwerdeführer in einer arbeits- rechtlichen Angelegenheit abgeschlossen worden sei (Urk. 14/2). Die Staatsan- waltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen mit dieser Desinteresseerklärung (Urk. 3). Sie ist im Sinne von Art. 120 StPO grundsätzlich endgültig, doch wendet der Beschwerdeführer nun ein, er sei von D._____, dem Vertreter der C._____-Stiftung, in der Schlichtungsverhandlung zu diesem Ver- gleich und damit zur Abgabe der Desinteresseerklärung genötigt worden. Dieser habe in Aussicht gestellt, dass ihm, dem Beschwerdeführer, nur ein Arbeitszeug- nis ausgestellt werde, falls er die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 zurückziehe. Er habe sein Desinteresse an der Strafverfolgung nicht aus freiem Willen heraus erklärt, "sondern nur unter Androhung weiterer empfindlicher Übel, zum Beispiel des weiteren erdulden müssens von Messerangriffen" (Urk. 2). 3.3. Als Beweis hierfür reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden Ver- gleich vom 22. August 2019 ein (Urk. 4). Daraus ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin, der C._____-Stiftung, vertreten durch D._____, vereinbarte, dass sie ihm eine Lohnnachzahlung für das Jahr 2018 von weniger als der Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags leistet sowie das bei- gelegte Schlusszeugnis aus- und zustellt und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen angeblich versuchter schwerer Körperverletzung sein Desinteresse erklärt. Schliesslich geht aus dem Vergleich hervor, dass dieser nur gilt, sofern ihn keine Partei bis 31. August 2019 gegenüber dem Friedensrichter schriftlich ablehnt (Urk. 4 S. 2).
- 6 - 3.4. Der Beschwerdeführer macht zum Zustandekommen dieses Vergleichs gel- tend, dass der Friedensrichter D._____ während der Schlichtungsverhandlung da- rauf hingewiesen habe, dieser mache sich wegen Nötigung strafbar, wenn er for- dere, dass dem Beschwerdeführer nur ein Arbeitszeugnis ausgestellt werde, falls er die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 zurückziehe. Diesbezüglich sei seit Montag, 23. (richtigerweise wohl) September 2019 und damit einen Tag vor Erhalt der verfahrensgegenständlichen Einstellungsverfügung eine Strafan- zeige gegen D._____ hängig. Zudem habe sich die Anwältin von D._____ gewei- gert, das Schlichtungsprotokoll zu unterzeichnen, da sie sich als Anwältin nicht wegen Nötigung habe strafbar machen wollen. Nach Ermahnung des Friedens- richters habe D._____ das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch die Staats- anwältin habe gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesagt, sie werde "auf keinen Fall die Strafanzeige gegen B._____ zurückziehen", weil die Erklärung des Desinteresses durch Nötigung erzwungen worden sei (Urk. 2). Im Weiteren soll D._____ ein persönliches Interesse daran gehabt haben, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige zurückzieht, weil D._____ den Beschwer- degegner 1 zum angezeigten Messerangriff angestiftet habe, was der Beschwer- degegner 1 vor Gericht "durchaus glaubhaft schildern" könne (Urk. 2). 3.5. Der Beschwerdeführer wurde an der Schlichtungsverhandlung von seinem Anwalt begleitet und vertreten (Urk. 4). Selbst wenn vom Vorbringen des Be- schwerdeführers ausgegangen würde, dass der Friedensrichter und die Anwältin der Gegenseite die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Vergleichs hatten, ist aktenkundig, dass sein Anwalt den Vergleich für ihn unterzeichnete. Der Beschwerdeführer war also rechtlich vertre- ten und beraten und es ist davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter nicht für den Beschwerdeführer unterzeichnet hätte, wenn dieser tatsächlich genötigt wor- den wäre. Ob der Vergleich abgenötigt war, kann jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner 1 richtig ausführen liess – die Bedenkfrist für den Widerruf des Vergleichs ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 4) und dann seinen Rechtsvertreter die Desinteresseerklärung für ihn abgeben liess (Urk. 14/2). Er macht auch in seiner Beschwerdeschrift nicht gel- tend, dass sein Rechtsvertreter die Unterschrift unter die Desinteresseerklärung
- 7 - entgegen seiner Instruktion abgegeben habe. Damit entschied er sich erneut, an- waltlich beraten und mit hinreichender Bedenkfrist seit Unterzeichnung des Ver- gleichs für die Abgabe der Erklärung, während er ebenso hätte davon absehen und das arbeitsrechtliche Verfahren weiterführen können. Damit fehlt jedenfalls für die Abgabe der Desinteresseerklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft das nach Art. 181 StGB erforderliche Mass für die Beschränkung der Handlungsfrei- heit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2019 vom
17. September 2019 E. 3.2; BGE 122 IV 322 E. 2.1; 120 IV 17 E. 2a/aa; Trechsel/- Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 181 StGB je mit Hinweisen). Damit ist die Desinteresseerklärung vom
4. September 2019 nicht mit einem massgeblichen Willensmangel behaftet und gültig. 3.6. An der Gültigkeit der Desinteresseerklärung ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Tatsache nichts, dass über sie an der arbeitsrechtli- chen Schlichtungsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Ar- beitgeber verhandelt wurde. Strafprozessual relevant ist einzig, dass der Be- schwerdeführer die Desinteresserklärung vom 4. September 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht wegen einer Täuschung, einer Straftat oder einer unrich- tigen behördlichen Auskunft abgab. Dass der Beschwerdeführer sich hierzu bei einer zivilrechtlichen Schlichtungsverhandlung verpflichtete, ist dafür nicht mass- gebend (vgl. ferner auch Art. 201 Abs. 1 ZPO). 3.7. Schliesslich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sorg- faltspflicht von Arbeitnehmer und -geber im Bereich des Sicherheitsdienstes nicht geeignet, um auf eine Ungültigkeit seiner Desinteresseerklärung zu schliessen. Da D._____ auch nach Darstellung des Beschwerdeführers den beanzeigten Vor- fall nicht selbst wahrgenommen hat, entsteht für jenen aus Arbeitsrecht keine An- zeigepflicht, nachdem er sich nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 stützen konnte, die in ihren polizeilichen Einvernah- men sehr unterschiedlich ausfielen. Eine sinngemäss geltend gemachte straf- rechtlich relevante Begünstigung oder gar Anstiftung zur Messerattacke durch D._____ ist deshalb nicht ersichtlich und eine Verletzung der arbeitsrechtlichen
- 8 - Sorgfaltspflicht wäre nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern vom Arbeitsge- richt zu beurteilen. 3.8. Damit gelingt dem Beschwerdeführer im Ergebnis der Nachweis nicht, dass er zur Abgabe der Desinteresseerklärung vom 4. September 2019 genötigt wor- den ist und sie deshalb an einem massgeblichen Willensmangel leidet. Jedenfalls war ein allfälliger Willensmangel nicht kausal für deren Abgabe, nachdem der Be- schwerdeführer nach der Schlichtungsverhandlung eine Woche Zeit für den Wi- derruf hatte, darauf verzichtete und dann separat und anwaltlich beraten die Des- interesseerklärung abgab. Entsprechend ist diese Erklärung endgültig.
4. Gestützt auf die gültige Desinteresseerklärung sowie die vorliegenden Akten und Vorbringen der Parteien sind weder erhebliche private noch öffentliche Inte- ressen ersichtlich, welche die Führung einer Strafuntersuchung erfordern, so dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren rechtmässig eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen und von der ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
2. Der obsiegende Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf Entschädigung insbe- sondere der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er war im Beschwerdeverfahren durch einen Verteidiger vertreten und verlangte eine Entschädigung für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Urk. 6 S. 1). Er hat keine Honorarnote eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädi- gung auf Fr. 600.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1
- 9 - und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Auch diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2), von der geleisteten Kaution zu beziehen und dem Beschwerdegegner 1 durch die Gerichtskasse direkt auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozess- kaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen, die dem Beschwerdegeg- ner 1 aus der geleisteten Prozesskaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
4. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vor- behalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14], gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 10 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler