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UE190276

Einstellung

Zürich OG · 2020-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 26. April 2018 erschien D._____ bei der Polizeistation Winterthur E._____ und erstattete (im Rahmen eines bereits laufenden Strafverfahrens) im Namen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung und Urkunden- fälschung. Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung – Öllieferung vom 6. März 2018 – ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 29/- 22). Ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen von der Beschwerdefüh- rerin 1 am 2. April 2019 zusätzlich beanzeigten allfälligen Verfehlungen bezüglich weiterer Öllieferungen sowie weiterer Delikte (vgl. Urk. 3/4) nahm die Staatsan- waltschaft mit separater Verfügung vom 2. September 2019 nicht an Hand (Urk. 29/23).

E. 1.1 Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB). Eine Aktien- gesellschaft wird nach aussen durch den Verwaltungsrat vertreten, wobei vermu- tungsweise davon ausgegangen wird, dass jedes Verwaltungsratsmitglied einzel- zeichnungsberechtigt ist (Art. 718 OR). Sodann sind die zeichnungsberechtigten Personen im Handelsregister einzutragen (Art. 720 OR).

E. 1.2 Gemäss Online-Auszug aus dem Handelsregister vom 1. November 2019 verfügt die Beschwerdeführerin 1 über keine zeichnungsberechtigten Organe

- 4 - mehr (Urk. 14). Zuletzt schied das Verwaltungsratsmitglied G._____ am tt. September 2019 aus der AG aus (vgl. SHAB-Publikation vom tt. September 2019 in Urk. 11/1). Aus den nunmehr vorliegenden Untersuchungsakten ergibt sich gemäss Angaben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, dass die Vollmacht an ihn, mit der er wie erwähnt am 9. September 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituierte (vgl. Bemer- kung auf Urk. 5), am 14. März 2019 für die Beschwerdeführerin 1 von D._____ unterzeichnet worden war (Urk. 29/17/2). Dieser schied am tt. März 2019 aus der Aktiengesellschaft aus (vgl. SHAB-Publikation vom tt. März 2019 in Urk. 11/1), womit er am 14. März 2019 für die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich noch zeichnungsberechtigt und auch befugt gewesen wäre, im Namen der Beschwer- deführerin 1 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu beauftragen. Diese Vollmacht soll gemäss deren Wortlaut bei Ableben, Verschollenerklärung oder Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft nicht erlöschen. Sodann beinhaltet die Vollmacht auch das Recht, einen Stellvertreter zu ernennen (Urk. 29/17/3). Unklar ist aber, seit wann D._____ unter Vormundschaft gestellt und damit handlungsunfähig war. War dies bereits im Zeitpunkt der Bevollmächti- gung der Fall, stellte sich die Frage nach der Wirkung des nach wie vor beste- henden handelsregisterlichen Eintrags der Vertretungsbefugnis. Da die Be- schwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der gültigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 jedoch offen ge- lassen werden.

E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 20. (recte 2.) September 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Abschluss des gegen C._____ geführten Strafverfahrens zuzuwarten, bis das von der Beschwerdegegnerin gegen F._____ geführte Vorverfahren durch ein erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts rechtskräftig abge- schlossen ist.

E. 2.1 Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Be- schwerdeführung legitimiert ist. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung ge- nügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-

- 5 - mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejeni- ge Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch bei juristischen Perso- nen. Bloss mittelbar verletzt sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirt- schaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen (sog. Reflexgeschädigte). In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff., N. 28, N. 31 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Beschwerdelegitimation (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 391), zumindest insoweit, als diese nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226-O vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014 und UH130035-O vom 26. April 2013 E. II/1.2).

E. 2.2 Dem Beschwerdegegner wird im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Funk- tion als Tanklastwagenchauffeur der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 heimlich, das heisst ohne darüber Buch zu führen, einen unbekannten Kunden mit Öl der Beschwerdeführerin 1 beliefert zu haben. Diese Lieferung habe in der Folge nicht verrechnet werden können. Konkret habe er am 6. März 2018 um 14:23 Uhr 3840 Liter …-öl an einer unbekannten Örtlichkeit auf eigene Rechnung an eine unbe- kannte Drittperson abgeliefert, namentlich das für das Öl der Beschwerdeführerin

- 6 - 1 erhaltene Entgelt nicht an diese übergeben, sondern für sich verwendet. Zu die- sem Zweck habe er den Ablad nicht auf dem Lieferungsrapport vom 6. März 2018 vermerkt, mithin unterschriftlich bekräftigte unwahre Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber gemacht (Urk. 29/1).

E. 2.3 Aneignungsdelikte, wie auch die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers. Das durch Art. 138 StGB ge- schützte Rechtsgut ist das Vermögen. Somit gilt der Inhaber der veruntreuten Vermögenswerte als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Demge- genüber sind bei einer geschädigten Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N. 54 ff. zu Art. 115 StPO; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 138 StGB). Die Beschwerdeführerin 1 betreibt gemäss Eintrag im Handelsregister (vgl. Urk. 14) den Handel mit Brenn- und Treibstoffen. Durch die dem Beschwerde- gegner vorgeworfene Handlung wurde diese direkt in ihrem Vermögen geschä- digt, indem ihr ihr gehörendes Öl entzogen wurde bzw. ihr Einnahmen aus dem mutmasslichen Handel entgingen. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um die Tochterfirma der Beschwerdeführerin 1. Ihr gehören gemäss den Aussa- gen von D._____ die Fahrzeuge bzw. Tanklastwagen und sie ist für die Einstel- lung der Chauffeure, und damit auch des Beschwerdegegners, zuständig (Urk. 29/11 F/A 6). Es handelt sich bei ihr somit um ein reines Transportunter- nehmen (vgl. auch Eintrag im Handelsregister, Urk. 11/1). Inwiefern die Be- schwerdeführerin 2 durch das behauptete Vorgehen des Beschwerdegegners di- rekt in ihrem Vermögen geschädigt bzw. in ihren Rechten verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch wurde solches von der Beschwerdeführerin 2 dar- getan. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin 2 sei durch die beanzeigte Veruntreuung direkt geschädigt worden. Zwar ist sie als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 allenfalls mittelbar in ih- rem Vermögen betroffen. Wie oben aufgezeigt, ist dies für die Eigenschaft als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO nicht massgebend.

- 7 - Die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ist auch be- züglich der behaupteten Urkundenfälschung nicht als Geschädigte anzusehen: Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Das geschützte Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt. In der Praxis wird die Geschädigtenstellung von Privaten zum Beispiel bejaht, wenn die Urkundenfälschung gleichzeitig Be- standteil des schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 346 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 E. 2.2.2 vom 24. Februar 2014, Geschädigten- stellung verneint in 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120120-O vom 10. Januar 2013 E 3.1). Vorliegend diente die angebliche Urkundenfälschung zwar der behaupteten Ver- untreuung durch den Beschwerdegegner, unmittelbar geschädigt ist jedoch auch hier lediglich die Beschwerdeführerin 1. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin 2 durch die beanzeigten Taten damit nicht unmittelbar in ihrem Vermögen betroffen. Sie ist somit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, womit sie sich auch nicht als Privatklägerin konstitu- ieren kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kantonspolizei Zü- rich in ihrem Rapport, noch die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin 2 als geschädigte Person aufgenommen haben (vgl. Verzeichnis geschädigter Perso- nen als Anhang in Urk. 29/22 und Urk. 29/23). Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 2 ist damit nicht einzutreten. III.

1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass den Aussagen des Beschwerdegegners nur die Aussagen des an der Verur- teilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüberstünden. Die Anschul- digungen würden keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. Vielmehr würden die verschiedenen vorhanden Belege (Lieferungsrapport vom

- 8 -

E. 3 Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde den Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 7), welche die Beschwerdeführerin 1 am 30. Oktober 2019 leistete (Urk. 13). Mit Schreiben vom

E. 4 Oktober 2019 wendete sich der Verteidiger des Beschwerdegegners an die hiesige Kammer und äusserte Bedenken bezüglich der Vertretungsbefugnisse von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, da die Beschwerdeführerin 1 über keine un- terschriftsberechtigten Organe verfüge, nachdem G._____ ausgeschieden und seine Unterschrift erloschen sowie D._____ unter Vormundschaft gestellt worden sei und dieser nicht mehr berechtigt sei, die Geschäfte zu führen, womit diesem keine Unterschriftsberechtigung mehr zukomme (Urk. 10). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2019 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um über die für die Beschwerdeführerin 1 die Vollmacht vom 14. März 2019 (vgl. Urk. 5) unterschrei- bende Person und deren Zeichnungsberechtigung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten ent- schieden werde (Urk. 15). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entspre- chender Fristansetzung am 6. Dezember 2019 auf Stellungnahme zur Beschwer- de (Urk. 25) und reichte am 12. Dezember 2019 die Untersuchungsakten ein (Urk. 28 und Urk. 29), welche zuvor dem Verteidiger des Beschwerdegegners zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. Urk. 19). Der Beschwer- degegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 23, vgl. auch Urk. 33–35). II.

E. 4.1 D._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2018 (Urk. 29/12/1) im Wesentlichen aus, als die Vorfälle mit dem Chauffeur F._____ geschehen seien (separates Strafverfahren), habe sich der Beschwerde- gegner krankschreiben lassen. Zudem habe der Beschwerdegegner Strafanzeige gegen ihn – D._____ – erstattet; später sei dem Beschwerdegegner gekündigt worden. Der Beschwerdegegner habe ihm diverse Tachoscheiben, insbesondere jene vom 6. März 2018, trotz entsprechender Aufforderung nicht abgegeben (F/A 7). Er – D._____ – habe bei der Überprüfung der Lieferscheine von F._____ fest-

- 11 - gestellt, dass auch beim Beschwerdegegner bezüglich einem Ablad vom 6. März 2018 ein Lieferschein fehle (F/A 10). Beim vom Beschwerdegegner benutzten Fahrzeug könne man pro Tag einen Sammelbeleg ausdrucken, woraus alle Liefe- rungen bzw. Ablade ersichtlich seien. Aus dem Sammelbeleg vom 6. März 2018 ergebe sich, dass unter dem Auftrag Nr. 280 um 14:23 Uhr genau 3840 Liter …-öl abgeladen worden seien. Dieser Ablad (sowie auch ein Belad) sei weder vom Be- schwerdegegner auf seinem Lieferungsrapport aufgeführt worden noch seien da- von ein Liefer- oder Ladeschein vorhanden (F/A 15 und 24). Auf dem Lieferungs- rapport müssten alle Lieferungen resp. Abladen aufgeführt werden. Dieser sei dann zu unterzeichnen und dem Büro abzugeben. Auf den Lieferscheinen werde jeweils am Vortag nach Eingang der Bestellungen vom Büromitarbeiter auf dem oberen Teil vermerkt, welche Menge an welche Adressen abzuliefern sei. Der Chauffeur müsse den Lieferschein nach dem Ablad in den Drucker des Fahr- zeugs legen und vom Ablad einen Ausdruck machen. Auf dem unteren Teil seien dann die genaue Ablademenge und -zeit ersichtlich. Die fertig ausgefüllten Liefer- scheine seien zusammen mit dem Lieferungsrapport dem Büro abzugeben. Be- züglich des Ladevorgangs führte D._____ aus, auf dem Fahrzeug habe der Chauffeur sodann eine Chipkarte, mittels derer die unbemannte Tankanlage (zum Beispiel jene in H._____) den Tanklastwagen und den Chauffeur erkenne. Der Chauffeur müsse jeweils seinen Pin-Code eingeben. Vor Ort müsse eingegeben werden, auf welche Abholnummer ein Produkt bezogen werde. Nach Abschluss des Ladens könne der Chauffeur mit dieser Karte einen Ladeschein ausdrucken, welcher ebenfalls dem Büro abzugeben sei (F/A 18 und 21 f.). Der Beschwerde- gegner habe für seine zwei Schwestern jeweils …-öl-Bestellungen weitergeleitet. Der Ehemann einer Schwester führe das Restaurant I._____ in J._____ (F/A 9). Aufgrund der zeitlichen Abläufe am 6. März 2018 gehe er davon aus, dass der Beschwerdegegner die 3840 Liter …-öl dem Restaurant I._____ geliefert habe (F/- A 24).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

18. Dezember 2018 (Urk. 29/13/2) zu Protokoll, an einem normalen Arbeitstag seien am Morgen in der Garderobe jeweils die Lieferscheine für seine Tour bereit gelegen. Er sei dann losgefahren, zunächst zu einer Ladestelle. Danach habe er

- 12 - die Kunden beliefert. Oft sei er unterwegs angerufen worden mit neuen Aufträgen, zum Beispiel habe er die Post mitnehmen oder abholen müssen. Er habe viele Hauswarts-Hilfen und Büroarbeiten für D._____ erledigt. Am Abend habe er die von ihm vervollständigten und von den Kunden unterzeichnen Lieferscheine ab- gegeben. Die Tachoscheibe bzw. die Einlageblätter habe er jeweils nach 28 Ta- gen abgegeben (F/A 11 und 16). Er habe immer alle Einlageblät- ter/Tachoscheiben abgegeben; die letzten habe er an F._____ übergeben, der ihm gesagt habe, er werde sie abgeben (F/A 41). Auf den Lieferscheinen seien jeweils die Adressen der Kunden bereits draufgestanden. Er habe am Abend die Lieferscheine im Fahrzeug ausgedruckt, wo die genaue Literzahl der abgelade- nen Produkte vermerkt gewesen sei. Den Lieferungsrapport habe er immer wahr- heitsgetreu ausgefüllt. D._____ habe die abgegebenen Lieferscheine jeweils so- gleich kontrolliert. Von Sammelbelegen wisse er nichts; mit solchen habe er in seinem Fahrzeug nichts zu tun gehabt. Die Tachoscheiben habe er immer abge- geben. Die letzten habe er F._____ übergeben, welcher gesagt habe, er werde sie für ihn abgeben (F/A 34 ff.). Auch am 6. März 2018 habe er den Lieferungs- rapport wahrheitsgetreu ausgefüllt und die dazugehörigen Lieferscheine ausge- druckt. Die Tachoscheibe habe er ebenfalls abgegeben (F/A 43 ff.). Es sei manchmal vorgekommen, dass noch ein Restbestand Öl, Diesel oder Benzin in einer Kammer gewesen sei. Diesen habe er dann entweder in eine andere Kam- mer gepumpt, ihn über Nacht im Fahrzeug gelassen oder den Restbestand im Lager oder auf einen anderen Lastwagen ab- bzw. umgeladen. Dafür habe es ei- nen Lieferschein gegeben, der immer wieder verwendet worden sei (F/A 51). Er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er damals die Menge von 3840 Liter …-öl in ein anderes Fahrzeug umgeladen oder in O._____ im Lager abgeladen habe, er könne jedoch ausschliessen, dass er das …-öl von der einen in die an- dere Kammer umgepumpt habe, da der nächste Auflad gemäss Lieferungsrapprot zu gross gewesen wäre resp. die Kammern dann überfüllt gewesen wären (F/A 53). Da sie immer denselben Lieferschein benutzt hätten, wenn im Lager etwas abgeladen worden sei, existiere für diesen Ablad kein separater Lieferschein (F/A 56). Weil es sich um einen Ablad im Lager oder an einen anderen Chauffeur ge- handelt habe, habe er dies auch nicht im Lieferungsrapport eingetragen (F/A 57).

- 13 - Wie man auf dem Ladeschein sehe, habe er damals bei der "K._____" in Win- terthur-L._____ …-öl abgeladen. Um 15:15 Uhr habe er 26'000 Liter Benzin gela- den, womit der Tanklastwangen praktisch voll gewesen sei. Demzufolge müsse er zuvor wohl den Restbestand des Öl-Produktes abgeladen haben (F/A 58). Er ha- be dieses bestimmt nicht nach J._____ oder an eine andere Person resp. Firma geliefert (F/A 64 f. und 73). Bei M._____ handle es sich sodann um die Tochter seiner verstorbenen Schwester. Er habe nicht viel Kontakt zu ihr; sie hätten eine ganz schlechte Beziehung. Er wisse auch nicht, wo diese wohne und ob er ihre Liegenschaften jemals mit …-öl beliefert habe (F/A 19 ff. und 30 ff.). Bei N._____ handle es sich um seinen Neffen, der das Restaurant I._____ in J._____ betreibe. Zu ihm und seiner Frau habe er ein gutes Verhältnis. Er könne sich nicht erinnern, dass er selbst dorthin geliefert hätte, wisse aber, dass sie früher – bevor es zu ei- nem Zwischenfall gekommen sei – Kunden der Beschwerdeführerin 1 gewesen seien (F/A 59 ff.).

E. 4.3 Der vom Beschwerdegegner am 6. März 2018 benutzte Tanklastwagen hat- te eine auf drei Kammern verteilte Ladekapazität von insgesamt 27'000 Litern (Urk. 3/4 S. 1; Urk. 29/13/6). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rinnen hat in seiner Eingabe vom 2. April 2019 an die Untersuchungsbehörden dargelegt, dass die am 6. März 2018 ab 06:04 Uhr begonnenen Auflade und Ab- lade derart ausgeführt wurden, dass der Tanklastwagen nach dem siebten Ablad (um 13:48 Uhr) einmal mehr an jenem Tag leer war (Urk. 3/4 S. 1–3). Aus den eingereichten Belegen geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdegegner am 6. März 2018 ab 12:26 Uhr an der Ladestelle H._____ 22'150 Liter …-öl auf- geladen hatte, und er um ca. 13:12–13:48 Uhr bei der K._____ AG in Winterthur 22'166 Liter …-öl ablud. Ab 15:13 Uhr lud er wiederum in H._____ ca. 26'481 Liter Benzin auf, welches er um ca. 16:06 Uhr bei der Beschwerdeführerin 1 in O._____ ablud. Sodann ergibt sich aus dem Sammelbeleg, dass am 6. März 2018, um 14:23 Uhr, zusätzlich 3840 Liter …-öl abgeladen wurden (Urk. 29/2/2 = Urk. 29/12/4, Urk. 29/2/3=Urk. 29/12/8 und Urk. 29/12/10).

E. 4.4 Aus diesen Belegen ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, warum und wo die 3840 Liter …-öl abgeladen wurden. Insbesondere ist aus den Sammelbe-

- 14 - legen nicht ersichtlich, wann etwas und wieviel aufgeladen wurde (vgl. Urk. 29/11 F/A 30). Wie die Kantonspolizei in ihrem Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 29/8) zudem zutreffend ausgeführt hat, liegen insbesondere auch keinerlei Beweismittel für den Abladeort der 3840 Liter …-öl, wie zum Beispiel GPS- Aufzeichnungen oder dergleichen, vor.

E. 4.5 Auch das Fehlen gewisser Belege vermag die Sachdarstellung der Be- schwerdeführerin 1 nicht zu stützen. Die Schilderungen des Beschwerdegegners bezüglich der Ab- oder Umlade ins Lager oder in den Tankwagen eines Kollegen und die Erklärung, weshalb dafür kein Einzellieferschein existieren bzw. er dies nicht im Lieferrapport aufgeführt habe, erscheinen grundsätzlich plausibel. D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 218 selbst aus, dass manchmal Lieferscheine fehlen könnten, weil teilweise Umlade zugunsten ande- rer Chauffeure stattfänden (Urk. 29/11 F/A 27). Zwar hat D._____ auch ausge- führt, dass beim Ablad ins Lager ein Lieferschein auszufüllen und dies im Liefe- rungsrapport zu vermerken sei (Urk. 29/11 F/A 42). Es ist somit ohne weiteres denkbar, dass bezüglich der 3840 Liter …-öl gar kein Lieferschein vorhanden ist, falls dieses Öl – wie vom Beschwerdegegner dargetan – umgeladen wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin 1 kein Auftrag für den Beschwerdegegner bestanden habe, die- se Menge …-öl auf- oder abzuladen. Dabei handelt es sich lediglich um eine ein- seitige, vom Beschwerdegegner grundsätzlich bestrittene Behauptung der Be- schwerdeführerin 1. Dieser führte nämlich aus, er habe immer nur auf Anweisung "des Büros" etwas ab- oder umgeladen (Urk. 29/13/2 F/A 51). Dass betreffend die fraglichen 3840 Liter Öl kein Lieferschein vorhanden ist, spricht somit insgesamt nicht gegen die Darstellung des Beschwerdegegners. Auch über die Abgabe der Tachoscheiben divergieren die Aussagen von D._____ und jene des Beschwer- degegners. Insgesamt vermögen die nicht vorhandenen Belege bzw. die Tatsache, dass die- se (angeblich) nicht vorhanden sind, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwer- deführerin 1 nicht genügend zu stützen.

- 15 -

E. 4.6 Gemäss Polizeibericht führten die Inhaber des Restaurants I._____ schliess- lich aus, sie würden in letzter Zeit …-öl bei der Firma "P._____" bestellen und es liegen Rechnungen des Jahres 2018 der P._____ vor, die diese Aussagen stüt- zen (Urk. 29/8 S. 4, Urk. 29/9/1–2). Dass das Restaurant darüber hinaus im Jahre 2018 weiteres Öl benötigt hätte, erscheint, nachdem D._____ selbst angab, das Restaurant früher (nur) zweimal pro Jahr beliefert zu haben (Urk. 29/12/1 F/A 26), sodann wenig wahrscheinlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdegegner habe diese 3840 Liter …-öl seinen Verwandten, zum Beispiel dem Restaurant I._____ in J._____, gebracht, stellt somit eine reine Vermutung dar, die in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze findet.

E. 4.7 Es liegen somit keine objektiven Beweismittel vor, welche die Sachdarstel- lung einer der Beteiligten zu untermauern vermöchten. Zudem ist auch nicht da- von auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinwei- se zu Tage fördern könnten, die die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin 1 zu stützen vermöchten. Insgesamt kommt weder der Beschwerdeführerin 1 resp. D._____ noch dem Be- schwerdegegner eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöh- te Glaubhaftigkeit zu. Immerhin fällt aber auf, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme sehr kooperativ verhielt und bereit war, die fraglichen Abläufe detailliert zu beschreiben, und sich daraus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass er etwas verheimlichen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hat die Beschwerdeführerin 1 sodann ein direktes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens, da anscheinend ein arbeitsrechtliches Verfahren zwischen den Parteien hängig ist, wo es um die Rechtmässigkeit der Kündigung geht. Zudem scheint das Verhältnis zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner erheblich gestört und es wurden gegenseitig Strafanzeigen eingereicht und Anschuldigun- gen vorgebracht (vgl. Urk. 29/13/2 F/A 18 und 28 sowie auch Zeitungsberichte in Urk. 3/4, Beilage 4). Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von D._____ nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen. Allein gestützt darauf lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen.

- 16 -

E. 4.8 Nach dem Gesagten erscheint in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels objektiver Beweismittel ein Freispruch in Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Veruntreuung wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann dem Be- schwerdegegner unter den gegebenen Umständen auch eine Urkundenfälschung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden.

5. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere eine Beteiligung des Beschwerdegeg- ners an den Machenschaften von F._____, bildeten nicht Gegenstand der mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafuntersuchung, sondern werden von der separaten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland A-4/2018/10018571 vom 2. September 2019 erfasst (Urk. 29/23). Auf diesbezügliche Vorbringen ist somit auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben ausgangsge- mäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 2000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen, im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin 1, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittel- verfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 ff. StPO, insb. Art. 432 Abs. 1 StPO und 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt der Beschwerde- gegner nicht als obsiegende Partei.

- 17 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2000.– festgesetzt, den Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und aus der von der Beschwerdeführe- rin 1 geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-4/2018/10018571 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-4/2018/10018571, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 29; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 18 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190276-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 24. April 2020 in Sachen

1. A._____ AG, …,

2. B._____ AG, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 2. September 2019, A-4/2018/10018571

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 26. April 2018 erschien D._____ bei der Polizeistation Winterthur E._____ und erstattete (im Rahmen eines bereits laufenden Strafverfahrens) im Namen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung und Urkunden- fälschung. Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung – Öllieferung vom 6. März 2018 – ein (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 29/- 22). Ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen von der Beschwerdefüh- rerin 1 am 2. April 2019 zusätzlich beanzeigten allfälligen Verfehlungen bezüglich weiterer Öllieferungen sowie weiterer Delikte (vgl. Urk. 3/4) nahm die Staatsan- waltschaft mit separater Verfügung vom 2. September 2019 nicht an Hand (Urk. 29/23).

2. Mit Eingabe vom 20. September 2019 liessen die Beschwerdeführerin 1 so- wie die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, rechtzeitig Beschwerde gegen die ihnen am

10. September 2019 zugestellte (vgl. Urk. 3/3) Einstellungsverfügung erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. (recte: 2.) September 2019 sei aufzuheben und C._____ ge- stützt auf Art. 138 StGB sowie allfälliger weiterer Artikel aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch anzuklagen.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 20. (recte 2.) September 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Abschluss des gegen C._____ geführten Strafverfahrens zuzuwarten, bis das von der Beschwerdegegnerin gegen F._____ geführte Vorverfahren durch ein erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts rechtskräftig abge- schlossen ist.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die Nichtanhandnahmeverfügung blieb – soweit ersichtlich – unangefochten.

- 3 -

3. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde den Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 7), welche die Beschwerdeführerin 1 am 30. Oktober 2019 leistete (Urk. 13). Mit Schreiben vom

4. Oktober 2019 wendete sich der Verteidiger des Beschwerdegegners an die hiesige Kammer und äusserte Bedenken bezüglich der Vertretungsbefugnisse von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, da die Beschwerdeführerin 1 über keine un- terschriftsberechtigten Organe verfüge, nachdem G._____ ausgeschieden und seine Unterschrift erloschen sowie D._____ unter Vormundschaft gestellt worden sei und dieser nicht mehr berechtigt sei, die Geschäfte zu führen, womit diesem keine Unterschriftsberechtigung mehr zukomme (Urk. 10). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2019 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um über die für die Beschwerdeführerin 1 die Vollmacht vom 14. März 2019 (vgl. Urk. 5) unterschrei- bende Person und deren Zeichnungsberechtigung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten ent- schieden werde (Urk. 15). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entspre- chender Fristansetzung am 6. Dezember 2019 auf Stellungnahme zur Beschwer- de (Urk. 25) und reichte am 12. Dezember 2019 die Untersuchungsakten ein (Urk. 28 und Urk. 29), welche zuvor dem Verteidiger des Beschwerdegegners zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. Urk. 19). Der Beschwer- degegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 23, vgl. auch Urk. 33–35). II. 1.1 Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB). Eine Aktien- gesellschaft wird nach aussen durch den Verwaltungsrat vertreten, wobei vermu- tungsweise davon ausgegangen wird, dass jedes Verwaltungsratsmitglied einzel- zeichnungsberechtigt ist (Art. 718 OR). Sodann sind die zeichnungsberechtigten Personen im Handelsregister einzutragen (Art. 720 OR). 1.2 Gemäss Online-Auszug aus dem Handelsregister vom 1. November 2019 verfügt die Beschwerdeführerin 1 über keine zeichnungsberechtigten Organe

- 4 - mehr (Urk. 14). Zuletzt schied das Verwaltungsratsmitglied G._____ am tt. September 2019 aus der AG aus (vgl. SHAB-Publikation vom tt. September 2019 in Urk. 11/1). Aus den nunmehr vorliegenden Untersuchungsakten ergibt sich gemäss Angaben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, dass die Vollmacht an ihn, mit der er wie erwähnt am 9. September 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituierte (vgl. Bemer- kung auf Urk. 5), am 14. März 2019 für die Beschwerdeführerin 1 von D._____ unterzeichnet worden war (Urk. 29/17/2). Dieser schied am tt. März 2019 aus der Aktiengesellschaft aus (vgl. SHAB-Publikation vom tt. März 2019 in Urk. 11/1), womit er am 14. März 2019 für die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich noch zeichnungsberechtigt und auch befugt gewesen wäre, im Namen der Beschwer- deführerin 1 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu beauftragen. Diese Vollmacht soll gemäss deren Wortlaut bei Ableben, Verschollenerklärung oder Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft nicht erlöschen. Sodann beinhaltet die Vollmacht auch das Recht, einen Stellvertreter zu ernennen (Urk. 29/17/3). Unklar ist aber, seit wann D._____ unter Vormundschaft gestellt und damit handlungsunfähig war. War dies bereits im Zeitpunkt der Bevollmächti- gung der Fall, stellte sich die Frage nach der Wirkung des nach wie vor beste- henden handelsregisterlichen Eintrags der Vertretungsbefugnis. Da die Be- schwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der gültigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 jedoch offen ge- lassen werden. 2.1 Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 zur vorliegenden Be- schwerdeführung legitimiert ist. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung ge- nügt demgegenüber nicht (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-

- 5 - mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejeni- ge Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herr- schender Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch bei juristischen Perso- nen. Bloss mittelbar verletzt sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirt- schaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen (sog. Reflexgeschädigte). In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff., N. 28, N. 31 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Beschwerdelegitimation (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 391), zumindest insoweit, als diese nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226-O vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014 und UH130035-O vom 26. April 2013 E. II/1.2). 2.2 Dem Beschwerdegegner wird im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Funk- tion als Tanklastwagenchauffeur der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 heimlich, das heisst ohne darüber Buch zu führen, einen unbekannten Kunden mit Öl der Beschwerdeführerin 1 beliefert zu haben. Diese Lieferung habe in der Folge nicht verrechnet werden können. Konkret habe er am 6. März 2018 um 14:23 Uhr 3840 Liter …-öl an einer unbekannten Örtlichkeit auf eigene Rechnung an eine unbe- kannte Drittperson abgeliefert, namentlich das für das Öl der Beschwerdeführerin

- 6 - 1 erhaltene Entgelt nicht an diese übergeben, sondern für sich verwendet. Zu die- sem Zweck habe er den Ablad nicht auf dem Lieferungsrapport vom 6. März 2018 vermerkt, mithin unterschriftlich bekräftigte unwahre Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber gemacht (Urk. 29/1). 2.3 Aneignungsdelikte, wie auch die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers. Das durch Art. 138 StGB ge- schützte Rechtsgut ist das Vermögen. Somit gilt der Inhaber der veruntreuten Vermögenswerte als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Demge- genüber sind bei einer geschädigten Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N. 54 ff. zu Art. 115 StPO; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 138 StGB). Die Beschwerdeführerin 1 betreibt gemäss Eintrag im Handelsregister (vgl. Urk. 14) den Handel mit Brenn- und Treibstoffen. Durch die dem Beschwerde- gegner vorgeworfene Handlung wurde diese direkt in ihrem Vermögen geschä- digt, indem ihr ihr gehörendes Öl entzogen wurde bzw. ihr Einnahmen aus dem mutmasslichen Handel entgingen. Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um die Tochterfirma der Beschwerdeführerin 1. Ihr gehören gemäss den Aussa- gen von D._____ die Fahrzeuge bzw. Tanklastwagen und sie ist für die Einstel- lung der Chauffeure, und damit auch des Beschwerdegegners, zuständig (Urk. 29/11 F/A 6). Es handelt sich bei ihr somit um ein reines Transportunter- nehmen (vgl. auch Eintrag im Handelsregister, Urk. 11/1). Inwiefern die Be- schwerdeführerin 2 durch das behauptete Vorgehen des Beschwerdegegners di- rekt in ihrem Vermögen geschädigt bzw. in ihren Rechten verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch wurde solches von der Beschwerdeführerin 2 dar- getan. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin 2 sei durch die beanzeigte Veruntreuung direkt geschädigt worden. Zwar ist sie als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 allenfalls mittelbar in ih- rem Vermögen betroffen. Wie oben aufgezeigt, ist dies für die Eigenschaft als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO nicht massgebend.

- 7 - Die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ist auch be- züglich der behaupteten Urkundenfälschung nicht als Geschädigte anzusehen: Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Das geschützte Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt. In der Praxis wird die Geschädigtenstellung von Privaten zum Beispiel bejaht, wenn die Urkundenfälschung gleichzeitig Be- standteil des schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 346 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 E. 2.2.2 vom 24. Februar 2014, Geschädigten- stellung verneint in 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120120-O vom 10. Januar 2013 E 3.1). Vorliegend diente die angebliche Urkundenfälschung zwar der behaupteten Ver- untreuung durch den Beschwerdegegner, unmittelbar geschädigt ist jedoch auch hier lediglich die Beschwerdeführerin 1. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin 2 durch die beanzeigten Taten damit nicht unmittelbar in ihrem Vermögen betroffen. Sie ist somit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, womit sie sich auch nicht als Privatklägerin konstitu- ieren kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kantonspolizei Zü- rich in ihrem Rapport, noch die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin 2 als geschädigte Person aufgenommen haben (vgl. Verzeichnis geschädigter Perso- nen als Anhang in Urk. 29/22 und Urk. 29/23). Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 2 ist damit nicht einzutreten. III.

1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass den Aussagen des Beschwerdegegners nur die Aussagen des an der Verur- teilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüberstünden. Die Anschul- digungen würden keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. Vielmehr würden die verschiedenen vorhanden Belege (Lieferungsrapport vom

- 8 -

6. März 2018, Lieferscheine vom 6. März 2018, Sammelbeleg vom 12. März 2018 über die Tour vom 6. März 2018 und die entsprechenden Ladescheine) die Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdegegners, wonach er die 3840 Liter …-öl in ei- nen anderen Lastwagen umgeladen resp. im Lager abgeladen habe, stützen. Demnach könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 3840 Liter …-öl veruntreut zu haben. Demensprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Be- schwerdegegner hätte im Lieferungsrapport unwahre Angaben gemacht. Eine Ur- kundenfälschung könne dem Beschwerdegegner damit ebenfalls nicht nachge- wiesen werden, sofern dem Lieferungsrapport überhaupt Urkundencharakter zu- komme (Urk. 6 Ziff. 2).

2. Die Beschwerdeführerin 1 lässt bestreiten, dass ihre Aussagen resp. jene von D._____ nicht der Wahrheit entsprechen würden. Vielmehr seien seine Aus- sagen glaubhaft und in sich konsistent. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdegegners widersprüchlich. Aufgrund der eingereichten Belege sei klar ersichtlich, dass der Lastwagen leer gewesen sein müsse. Aus dem Sammelbe- leg vom 6. März 2018 gehe jedoch hervor, dass an diesem Tag um 14:23 Uhr 3840 Liter Öko-…-öl abgeladen worden seien. Der Beschwerdegegner habe ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine plausible Erklärung dafür ab- geben können. Insbesondere würden die vom Beschwerdegegner vorgegebenen Behauptungen eines Umlads jeglicher Grundlage entbehren. Der Beschwerde- gegner habe keinen Auftrag erhalten, die 3840 Liter …-öl auf- oder abzuladen. Zudem habe er den entsprechenden Lieferschein sowie die Tachoscheibe unter- schlagen und den Ablad im Tagesrapport nicht aufgeführt. Es gäbe somit diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdegegners, welche einer weite- ren Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden bedürften. Insbesondere sei auch eine allfällige Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen F._____ zu überprüfen, in wel- chem die Staatsanwaltschaft Anklage erheben werde (Urk. 2).

3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass

- 9 - das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in du- bio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundes- gerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a. a. O.,

- 10 - N. 1 ff. zu Art. 308 und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrun- gen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in je- der Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien beson- ders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Beschul- digten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/- BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a. a. O., N. 17 zu Art. 319 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140209-O vom 5. No- vember 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberste- henden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zuläs- sig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weni- ger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/- 2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 4.1 D._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2018 (Urk. 29/12/1) im Wesentlichen aus, als die Vorfälle mit dem Chauffeur F._____ geschehen seien (separates Strafverfahren), habe sich der Beschwerde- gegner krankschreiben lassen. Zudem habe der Beschwerdegegner Strafanzeige gegen ihn – D._____ – erstattet; später sei dem Beschwerdegegner gekündigt worden. Der Beschwerdegegner habe ihm diverse Tachoscheiben, insbesondere jene vom 6. März 2018, trotz entsprechender Aufforderung nicht abgegeben (F/A 7). Er – D._____ – habe bei der Überprüfung der Lieferscheine von F._____ fest-

- 11 - gestellt, dass auch beim Beschwerdegegner bezüglich einem Ablad vom 6. März 2018 ein Lieferschein fehle (F/A 10). Beim vom Beschwerdegegner benutzten Fahrzeug könne man pro Tag einen Sammelbeleg ausdrucken, woraus alle Liefe- rungen bzw. Ablade ersichtlich seien. Aus dem Sammelbeleg vom 6. März 2018 ergebe sich, dass unter dem Auftrag Nr. 280 um 14:23 Uhr genau 3840 Liter …-öl abgeladen worden seien. Dieser Ablad (sowie auch ein Belad) sei weder vom Be- schwerdegegner auf seinem Lieferungsrapport aufgeführt worden noch seien da- von ein Liefer- oder Ladeschein vorhanden (F/A 15 und 24). Auf dem Lieferungs- rapport müssten alle Lieferungen resp. Abladen aufgeführt werden. Dieser sei dann zu unterzeichnen und dem Büro abzugeben. Auf den Lieferscheinen werde jeweils am Vortag nach Eingang der Bestellungen vom Büromitarbeiter auf dem oberen Teil vermerkt, welche Menge an welche Adressen abzuliefern sei. Der Chauffeur müsse den Lieferschein nach dem Ablad in den Drucker des Fahr- zeugs legen und vom Ablad einen Ausdruck machen. Auf dem unteren Teil seien dann die genaue Ablademenge und -zeit ersichtlich. Die fertig ausgefüllten Liefer- scheine seien zusammen mit dem Lieferungsrapport dem Büro abzugeben. Be- züglich des Ladevorgangs führte D._____ aus, auf dem Fahrzeug habe der Chauffeur sodann eine Chipkarte, mittels derer die unbemannte Tankanlage (zum Beispiel jene in H._____) den Tanklastwagen und den Chauffeur erkenne. Der Chauffeur müsse jeweils seinen Pin-Code eingeben. Vor Ort müsse eingegeben werden, auf welche Abholnummer ein Produkt bezogen werde. Nach Abschluss des Ladens könne der Chauffeur mit dieser Karte einen Ladeschein ausdrucken, welcher ebenfalls dem Büro abzugeben sei (F/A 18 und 21 f.). Der Beschwerde- gegner habe für seine zwei Schwestern jeweils …-öl-Bestellungen weitergeleitet. Der Ehemann einer Schwester führe das Restaurant I._____ in J._____ (F/A 9). Aufgrund der zeitlichen Abläufe am 6. März 2018 gehe er davon aus, dass der Beschwerdegegner die 3840 Liter …-öl dem Restaurant I._____ geliefert habe (F/- A 24). 4.2 Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

18. Dezember 2018 (Urk. 29/13/2) zu Protokoll, an einem normalen Arbeitstag seien am Morgen in der Garderobe jeweils die Lieferscheine für seine Tour bereit gelegen. Er sei dann losgefahren, zunächst zu einer Ladestelle. Danach habe er

- 12 - die Kunden beliefert. Oft sei er unterwegs angerufen worden mit neuen Aufträgen, zum Beispiel habe er die Post mitnehmen oder abholen müssen. Er habe viele Hauswarts-Hilfen und Büroarbeiten für D._____ erledigt. Am Abend habe er die von ihm vervollständigten und von den Kunden unterzeichnen Lieferscheine ab- gegeben. Die Tachoscheibe bzw. die Einlageblätter habe er jeweils nach 28 Ta- gen abgegeben (F/A 11 und 16). Er habe immer alle Einlageblät- ter/Tachoscheiben abgegeben; die letzten habe er an F._____ übergeben, der ihm gesagt habe, er werde sie abgeben (F/A 41). Auf den Lieferscheinen seien jeweils die Adressen der Kunden bereits draufgestanden. Er habe am Abend die Lieferscheine im Fahrzeug ausgedruckt, wo die genaue Literzahl der abgelade- nen Produkte vermerkt gewesen sei. Den Lieferungsrapport habe er immer wahr- heitsgetreu ausgefüllt. D._____ habe die abgegebenen Lieferscheine jeweils so- gleich kontrolliert. Von Sammelbelegen wisse er nichts; mit solchen habe er in seinem Fahrzeug nichts zu tun gehabt. Die Tachoscheiben habe er immer abge- geben. Die letzten habe er F._____ übergeben, welcher gesagt habe, er werde sie für ihn abgeben (F/A 34 ff.). Auch am 6. März 2018 habe er den Lieferungs- rapport wahrheitsgetreu ausgefüllt und die dazugehörigen Lieferscheine ausge- druckt. Die Tachoscheibe habe er ebenfalls abgegeben (F/A 43 ff.). Es sei manchmal vorgekommen, dass noch ein Restbestand Öl, Diesel oder Benzin in einer Kammer gewesen sei. Diesen habe er dann entweder in eine andere Kam- mer gepumpt, ihn über Nacht im Fahrzeug gelassen oder den Restbestand im Lager oder auf einen anderen Lastwagen ab- bzw. umgeladen. Dafür habe es ei- nen Lieferschein gegeben, der immer wieder verwendet worden sei (F/A 51). Er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er damals die Menge von 3840 Liter …-öl in ein anderes Fahrzeug umgeladen oder in O._____ im Lager abgeladen habe, er könne jedoch ausschliessen, dass er das …-öl von der einen in die an- dere Kammer umgepumpt habe, da der nächste Auflad gemäss Lieferungsrapprot zu gross gewesen wäre resp. die Kammern dann überfüllt gewesen wären (F/A 53). Da sie immer denselben Lieferschein benutzt hätten, wenn im Lager etwas abgeladen worden sei, existiere für diesen Ablad kein separater Lieferschein (F/A 56). Weil es sich um einen Ablad im Lager oder an einen anderen Chauffeur ge- handelt habe, habe er dies auch nicht im Lieferungsrapport eingetragen (F/A 57).

- 13 - Wie man auf dem Ladeschein sehe, habe er damals bei der "K._____" in Win- terthur-L._____ …-öl abgeladen. Um 15:15 Uhr habe er 26'000 Liter Benzin gela- den, womit der Tanklastwangen praktisch voll gewesen sei. Demzufolge müsse er zuvor wohl den Restbestand des Öl-Produktes abgeladen haben (F/A 58). Er ha- be dieses bestimmt nicht nach J._____ oder an eine andere Person resp. Firma geliefert (F/A 64 f. und 73). Bei M._____ handle es sich sodann um die Tochter seiner verstorbenen Schwester. Er habe nicht viel Kontakt zu ihr; sie hätten eine ganz schlechte Beziehung. Er wisse auch nicht, wo diese wohne und ob er ihre Liegenschaften jemals mit …-öl beliefert habe (F/A 19 ff. und 30 ff.). Bei N._____ handle es sich um seinen Neffen, der das Restaurant I._____ in J._____ betreibe. Zu ihm und seiner Frau habe er ein gutes Verhältnis. Er könne sich nicht erinnern, dass er selbst dorthin geliefert hätte, wisse aber, dass sie früher – bevor es zu ei- nem Zwischenfall gekommen sei – Kunden der Beschwerdeführerin 1 gewesen seien (F/A 59 ff.). 4.3 Der vom Beschwerdegegner am 6. März 2018 benutzte Tanklastwagen hat- te eine auf drei Kammern verteilte Ladekapazität von insgesamt 27'000 Litern (Urk. 3/4 S. 1; Urk. 29/13/6). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rinnen hat in seiner Eingabe vom 2. April 2019 an die Untersuchungsbehörden dargelegt, dass die am 6. März 2018 ab 06:04 Uhr begonnenen Auflade und Ab- lade derart ausgeführt wurden, dass der Tanklastwagen nach dem siebten Ablad (um 13:48 Uhr) einmal mehr an jenem Tag leer war (Urk. 3/4 S. 1–3). Aus den eingereichten Belegen geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdegegner am 6. März 2018 ab 12:26 Uhr an der Ladestelle H._____ 22'150 Liter …-öl auf- geladen hatte, und er um ca. 13:12–13:48 Uhr bei der K._____ AG in Winterthur 22'166 Liter …-öl ablud. Ab 15:13 Uhr lud er wiederum in H._____ ca. 26'481 Liter Benzin auf, welches er um ca. 16:06 Uhr bei der Beschwerdeführerin 1 in O._____ ablud. Sodann ergibt sich aus dem Sammelbeleg, dass am 6. März 2018, um 14:23 Uhr, zusätzlich 3840 Liter …-öl abgeladen wurden (Urk. 29/2/2 = Urk. 29/12/4, Urk. 29/2/3=Urk. 29/12/8 und Urk. 29/12/10). 4.4 Aus diesen Belegen ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, warum und wo die 3840 Liter …-öl abgeladen wurden. Insbesondere ist aus den Sammelbe-

- 14 - legen nicht ersichtlich, wann etwas und wieviel aufgeladen wurde (vgl. Urk. 29/11 F/A 30). Wie die Kantonspolizei in ihrem Ermittlungsbericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 29/8) zudem zutreffend ausgeführt hat, liegen insbesondere auch keinerlei Beweismittel für den Abladeort der 3840 Liter …-öl, wie zum Beispiel GPS- Aufzeichnungen oder dergleichen, vor. 4.5 Auch das Fehlen gewisser Belege vermag die Sachdarstellung der Be- schwerdeführerin 1 nicht zu stützen. Die Schilderungen des Beschwerdegegners bezüglich der Ab- oder Umlade ins Lager oder in den Tankwagen eines Kollegen und die Erklärung, weshalb dafür kein Einzellieferschein existieren bzw. er dies nicht im Lieferrapport aufgeführt habe, erscheinen grundsätzlich plausibel. D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 218 selbst aus, dass manchmal Lieferscheine fehlen könnten, weil teilweise Umlade zugunsten ande- rer Chauffeure stattfänden (Urk. 29/11 F/A 27). Zwar hat D._____ auch ausge- führt, dass beim Ablad ins Lager ein Lieferschein auszufüllen und dies im Liefe- rungsrapport zu vermerken sei (Urk. 29/11 F/A 42). Es ist somit ohne weiteres denkbar, dass bezüglich der 3840 Liter …-öl gar kein Lieferschein vorhanden ist, falls dieses Öl – wie vom Beschwerdegegner dargetan – umgeladen wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin 1 kein Auftrag für den Beschwerdegegner bestanden habe, die- se Menge …-öl auf- oder abzuladen. Dabei handelt es sich lediglich um eine ein- seitige, vom Beschwerdegegner grundsätzlich bestrittene Behauptung der Be- schwerdeführerin 1. Dieser führte nämlich aus, er habe immer nur auf Anweisung "des Büros" etwas ab- oder umgeladen (Urk. 29/13/2 F/A 51). Dass betreffend die fraglichen 3840 Liter Öl kein Lieferschein vorhanden ist, spricht somit insgesamt nicht gegen die Darstellung des Beschwerdegegners. Auch über die Abgabe der Tachoscheiben divergieren die Aussagen von D._____ und jene des Beschwer- degegners. Insgesamt vermögen die nicht vorhandenen Belege bzw. die Tatsache, dass die- se (angeblich) nicht vorhanden sind, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwer- deführerin 1 nicht genügend zu stützen.

- 15 - 4.6 Gemäss Polizeibericht führten die Inhaber des Restaurants I._____ schliess- lich aus, sie würden in letzter Zeit …-öl bei der Firma "P._____" bestellen und es liegen Rechnungen des Jahres 2018 der P._____ vor, die diese Aussagen stüt- zen (Urk. 29/8 S. 4, Urk. 29/9/1–2). Dass das Restaurant darüber hinaus im Jahre 2018 weiteres Öl benötigt hätte, erscheint, nachdem D._____ selbst angab, das Restaurant früher (nur) zweimal pro Jahr beliefert zu haben (Urk. 29/12/1 F/A 26), sodann wenig wahrscheinlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdegegner habe diese 3840 Liter …-öl seinen Verwandten, zum Beispiel dem Restaurant I._____ in J._____, gebracht, stellt somit eine reine Vermutung dar, die in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze findet. 4.7 Es liegen somit keine objektiven Beweismittel vor, welche die Sachdarstel- lung einer der Beteiligten zu untermauern vermöchten. Zudem ist auch nicht da- von auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinwei- se zu Tage fördern könnten, die die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin 1 zu stützen vermöchten. Insgesamt kommt weder der Beschwerdeführerin 1 resp. D._____ noch dem Be- schwerdegegner eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöh- te Glaubhaftigkeit zu. Immerhin fällt aber auf, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme sehr kooperativ verhielt und bereit war, die fraglichen Abläufe detailliert zu beschreiben, und sich daraus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass er etwas verheimlichen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hat die Beschwerdeführerin 1 sodann ein direktes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens, da anscheinend ein arbeitsrechtliches Verfahren zwischen den Parteien hängig ist, wo es um die Rechtmässigkeit der Kündigung geht. Zudem scheint das Verhältnis zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner erheblich gestört und es wurden gegenseitig Strafanzeigen eingereicht und Anschuldigun- gen vorgebracht (vgl. Urk. 29/13/2 F/A 18 und 28 sowie auch Zeitungsberichte in Urk. 3/4, Beilage 4). Unter diesen Umständen erscheinen die Aussagen von D._____ nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen. Allein gestützt darauf lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen.

- 16 - 4.8 Nach dem Gesagten erscheint in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels objektiver Beweismittel ein Freispruch in Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Veruntreuung wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann dem Be- schwerdegegner unter den gegebenen Umständen auch eine Urkundenfälschung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden.

5. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere eine Beteiligung des Beschwerdegeg- ners an den Machenschaften von F._____, bildeten nicht Gegenstand der mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafuntersuchung, sondern werden von der separaten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland A-4/2018/10018571 vom 2. September 2019 erfasst (Urk. 29/23). Auf diesbezügliche Vorbringen ist somit auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

6. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben ausgangsge- mäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 2000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen, im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin 1, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittel- verfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 ff. StPO, insb. Art. 432 Abs. 1 StPO und 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt der Beschwerde- gegner nicht als obsiegende Partei.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2000.– festgesetzt, den Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt und aus der von der Beschwerdeführe- rin 1 geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, dreifach, für sich und die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-4/2018/10018571 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad A-4/2018/10018571, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 29; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 18 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein