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UE190261

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 17. April 2019 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) auf dem Polizei- posten D._____ (SH) Strafanzeige gegen C._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Anzeige auf ricardo.ch. Mit Verfügung vom

23. August 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5), wogegen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2019 rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde den Beschwerdeführern eine Prozesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 stellten die Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 14).

E. 1.3 Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Am 26. März 2019 haben die Beschwerdeführer über die Internetplattform ricardo.ch eine Tasche über die Option "Sofort kaufen" er- standen und der Beschwerdegegnerin den Kaufpreis von Fr. 1000.– zzgl. Fr. 9.– Porto überwiesen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Sofort-kaufen-Preis versehentlich zu tief angesetzt habe und für die Tasche weitere Fr. 400.– verlange, oder ihnen alternativ angeboten, die Fr. 1000.– zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer hätten der Beschwerde- gegnerin geantwortet, dass sie unter diesen Bedingungen vom Kaufvertrag zu- rücktreten würden und hätten die Rücküberweisung des Kaufpreises gefordert.

- 3 - Dennoch habe die Beschwerdegegnerin kurz darauf ein Paket für die Beschwer- deführer aufgegeben. Die Beschwerdeführer haben der Post daraufhin mitgeteilt, dass sie die Annahme dieses Pakets verweigern würden und die Post dieses oh- ne vorgängigen Zustellversuch (an die Beschwerdeführer) an die Absenderin re- tournieren solle. Bislang sei ihnen der Kaufpreis nicht zurückerstattet worden (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdegegnerin habe in der polizeilichen Befragung vom 5. Juni 2019 ausge- führt, sie sei stets im Besitz der Tasche und auch gewillt gewesen, diese zu lie- fern. Sie habe die nachträglichen Fr. 400.– nicht gefordert, das müsse ihr Freund gewesen sein. Jedenfalls habe sie den Beschwerdeführern die Tasche geschickt. Bislang habe sie die Tasche nicht zurückerhalten. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Paket am 2. April 2019 in E._____ aufgegeben, in Be- ringen (Wohnort der Beschwerdeführer) jedoch nicht abgeholt und in der Folge – aufgrund eines Fehlers im Namen der Absenderin – nach F._____ weitergeleitet worden sei (Urk. 3/1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, es läge eine arglistige Täuschung vor, weil die Beschwerde- gegnerin die Polizei in ihrer Befragung belogen und absichtlich falsche Adressen und Anschriften verwendet habe. Auch bestehe eine Bereicherungsabsicht, da sie sowohl das Paket zurückerhalten als auch das Geld der Beschwerdeführer immer noch habe, weshalb sie bereichert sei. Entgegen der Aussage der Beschwerde- gegnerin, das Paket bzw. die Tasche nicht zurückerhalten zu haben, sei ihr das fragliche Paket am 2. Mai 2019 durch die Post zugestellt worden (Urk. 2).

E. 4 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest-

- 4 - steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 5.2 Offenbar übergab die Beschwerdegegnerin kurz nach Zahlung der Fr. 1000.– der Post ein Paket an die Beschwerdeführer, welches nach der Intervention der Beschwerdeführer durch die Post umgeleitet und der Absenderin (Beschwerde- gegnerin) am 2. Mai 2019 wieder retourniert wurde. Die Post bestätigte diesen Sachverhalt gegenüber den Beschwerdeführern in einem Schreiben vom 26. Au- gust 2019 (vgl. Urk. 3/5–6). Dass im besagten Paket entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht die fragliche Tasche gewesen war, lässt sich nicht mehr feststellen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Die

- 5 - Beschwerdeführer haben das Paket ungeöffnet und noch bevor es ihnen zuge- stellt werden konnte von der Post retournieren lassen. Damit sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an nicht gewillt gewesen wäre, die zum Verkauf angebotene Tasche auch tatsächlich zu liefern oder dass sie gar nie über diese Tasche verfügt hätte. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern offenbar den Kaufpreis von Fr. 1000.– bislang nicht zurückerstattet hat. Die Beschwerde- führer können auch nichts aus der angeblich von der Beschwerdegegnerin stam- menden Nachricht zu ihren Gunsten ableiten, wonach diese Fr. 400.– zusätzlich gefordert hatte, weil sie den Kaufpreis versehentlich zu tief angegeben habe. We- der ist vorliegend eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erkennbar, noch ei- ne Täuschung oder gar Arglist, wofür eine einfache Lüge bekanntlich nicht ausrei- chen würde. Dass die Beschwerdegegnerin auf dem Paket offenbar eine falsche Hausnummer (24 statt 26) bei der Absenderadresse notiert hatte, vermag ebenso wenig eine Täuschungsabsicht nachzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, handelt es sich offensichtlich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

E. 5.3 Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind damit nicht erfüllt und die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht entspro- chen werden (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Die Gerichtskosten sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO) und – unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – auf Fr. 300.– festzu- setzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da keine Vernehmlassung einge- holt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbe- stätigung).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190261-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 24. Februar 2020 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 23. August 2019, D-8/2019/10028615

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 17. April 2019 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) auf dem Polizei- posten D._____ (SH) Strafanzeige gegen C._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Anzeige auf ricardo.ch. Mit Verfügung vom

23. August 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5), wogegen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2019 rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde den Beschwerdeführern eine Prozesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 stellten die Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 14). 1.3. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Am 26. März 2019 haben die Beschwerdeführer über die Internetplattform ricardo.ch eine Tasche über die Option "Sofort kaufen" er- standen und der Beschwerdegegnerin den Kaufpreis von Fr. 1000.– zzgl. Fr. 9.– Porto überwiesen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Sofort-kaufen-Preis versehentlich zu tief angesetzt habe und für die Tasche weitere Fr. 400.– verlange, oder ihnen alternativ angeboten, die Fr. 1000.– zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer hätten der Beschwerde- gegnerin geantwortet, dass sie unter diesen Bedingungen vom Kaufvertrag zu- rücktreten würden und hätten die Rücküberweisung des Kaufpreises gefordert.

- 3 - Dennoch habe die Beschwerdegegnerin kurz darauf ein Paket für die Beschwer- deführer aufgegeben. Die Beschwerdeführer haben der Post daraufhin mitgeteilt, dass sie die Annahme dieses Pakets verweigern würden und die Post dieses oh- ne vorgängigen Zustellversuch (an die Beschwerdeführer) an die Absenderin re- tournieren solle. Bislang sei ihnen der Kaufpreis nicht zurückerstattet worden (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdegegnerin habe in der polizeilichen Befragung vom 5. Juni 2019 ausge- führt, sie sei stets im Besitz der Tasche und auch gewillt gewesen, diese zu lie- fern. Sie habe die nachträglichen Fr. 400.– nicht gefordert, das müsse ihr Freund gewesen sein. Jedenfalls habe sie den Beschwerdeführern die Tasche geschickt. Bislang habe sie die Tasche nicht zurückerhalten. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass das Paket am 2. April 2019 in E._____ aufgegeben, in Be- ringen (Wohnort der Beschwerdeführer) jedoch nicht abgeholt und in der Folge – aufgrund eines Fehlers im Namen der Absenderin – nach F._____ weitergeleitet worden sei (Urk. 3/1). 3.3. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, es läge eine arglistige Täuschung vor, weil die Beschwerde- gegnerin die Polizei in ihrer Befragung belogen und absichtlich falsche Adressen und Anschriften verwendet habe. Auch bestehe eine Bereicherungsabsicht, da sie sowohl das Paket zurückerhalten als auch das Geld der Beschwerdeführer immer noch habe, weshalb sie bereichert sei. Entgegen der Aussage der Beschwerde- gegnerin, das Paket bzw. die Tasche nicht zurückerhalten zu haben, sei ihr das fragliche Paket am 2. Mai 2019 durch die Post zugestellt worden (Urk. 2).

4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest-

- 4 - steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.2. Offenbar übergab die Beschwerdegegnerin kurz nach Zahlung der Fr. 1000.– der Post ein Paket an die Beschwerdeführer, welches nach der Intervention der Beschwerdeführer durch die Post umgeleitet und der Absenderin (Beschwerde- gegnerin) am 2. Mai 2019 wieder retourniert wurde. Die Post bestätigte diesen Sachverhalt gegenüber den Beschwerdeführern in einem Schreiben vom 26. Au- gust 2019 (vgl. Urk. 3/5–6). Dass im besagten Paket entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht die fragliche Tasche gewesen war, lässt sich nicht mehr feststellen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Die

- 5 - Beschwerdeführer haben das Paket ungeöffnet und noch bevor es ihnen zuge- stellt werden konnte von der Post retournieren lassen. Damit sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an nicht gewillt gewesen wäre, die zum Verkauf angebotene Tasche auch tatsächlich zu liefern oder dass sie gar nie über diese Tasche verfügt hätte. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern offenbar den Kaufpreis von Fr. 1000.– bislang nicht zurückerstattet hat. Die Beschwerde- führer können auch nichts aus der angeblich von der Beschwerdegegnerin stam- menden Nachricht zu ihren Gunsten ableiten, wonach diese Fr. 400.– zusätzlich gefordert hatte, weil sie den Kaufpreis versehentlich zu tief angegeben habe. We- der ist vorliegend eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erkennbar, noch ei- ne Täuschung oder gar Arglist, wofür eine einfache Lüge bekanntlich nicht ausrei- chen würde. Dass die Beschwerdegegnerin auf dem Paket offenbar eine falsche Hausnummer (24 statt 26) bei der Absenderadresse notiert hatte, vermag ebenso wenig eine Täuschungsabsicht nachzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, handelt es sich offensichtlich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 5.3. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind damit nicht erfüllt und die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht entspro- chen werden (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Die Gerichtskosten sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO) und – unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – auf Fr. 300.– festzu- setzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da keine Vernehmlassung einge- holt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbe- stätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann