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UE190251

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A._____ und B._____ erstatteten am 24. Juli 2019 gegen ihre Tochter C._____ Strafanzeige wegen Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikten. Die Anzeigeerstatter machten geltend, die Beschuldigte habe im April 2019 wi- der besseres Wissen zur Anzeige gebracht, von ihren Eltern in der Wohnung von D._____ in E._____ bedroht und sexuell missbraucht worden zu sein. Die Beschuldigte habe bezweckt, eine Strafuntersuchung gegen ihre Eltern in Gang zu setzen und deren Ruf zu schädigen. Möglicherweise stehe die Anzeige auch in Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, für den Mündigenunterhalt der Tochter aufzukommen.

E. 1.1 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Der Rechtsvertreter verweist in der Beschwerdeschrift auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Die Anforderungen an die Begründung einer Beschwer- deschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Pauschale Verweise auf frühere Eingaben sind unzulässig. Demnach sind Ausführungen, die nicht in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sind, nicht zu prüfen. 2.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 2. August 2019 eine Nichtanhandnahme- verfügung mit der Begründung, es gebe keine hinreichend konkreten An- haltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges und schuldhaftes Verhal- ten der Beschuldigten (Urk. 3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme folgendermas- sen: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setze einen direkten Vor- satz voraus. Die Beschwerdegegnerin 1 habe indessen nicht gezielt eine Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht, sondern in einer Befragung betref- fend einen anderen, nicht die Eltern betreffenden Vorfall lediglich erwähnt, am 6./7. April 2019 von ihren Eltern sexuell genötigt worden zu sein. Für die Vermutung des Geschädigtenvertreters, dass die Beschwerdegegnerin 1 ei- ne Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe, weil diese die Bezah- lung des Mündigenunterhalts verweigern würden, gebe es keine Anhalts- punkte (Urk. 3 S. 2-3). Gemäss einem psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2018 leide die Be- schwerdegegnerin 1 an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sensitiv- paranoischen Zügen. Zudem habe sich eine Paramnesie, d.h. eine besonde- re Form der Gedächtnistäuschung gebildet. Die Beschwerdegegnerin 1 bilde sich ein, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Sie könne zwischen Erlebtem und Nichterlebtem nicht unterscheiden. Ihr Gedächtnis könne an- hand der Erinnerungsspuren nicht zwischen echten Erinnerungen und Par- amnesien differenzieren. Die Krankheit müsse nicht zwingend alle Lebens- bereiche erfassen (Urk. 3 S. 3).

- 4 - Infolge dieser gutachterlich ausgewiesenen Krankheit sei es nicht möglich, der Beschwerdegegnerin 1 ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Viel- mehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 glaube, dass sich die Ereignisse so abgespielt hätten, wie sie sie geschildert habe (Urk. 3 S. 4). Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei (Urk. 3 S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer liessen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bereits im Jahr 2017 und nun neu im April 2019 bewusst und gewollt eine falsche Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegne- rin 1 studiere mutmasslich an der Pädagogischen Mittelschule in F._____ und wolle Primarlehrerin werden. Daraus sei zu schliessen, dass sie durch- aus einsichtsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Zudem habe sie gegen die Eltern ein Zi- vilverfahren angestrengt, was ebenfalls auf ihre Einsichts- und Schuldfähig- keit schliessen lasse (Urk. 2 S. 6). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei, lasse sich jedenfalls nur anhand eines neuen, aktuellen Gutachtens feststellen (Urk. 2 S. 6). Die Einholung eines neuen Gutachtens setze voraus, dass ein Strafverfahren eröffnet werde (Urk. 2 S. 7). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens stelle eine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf die Eröffnung einer Strafuntersu- chung (Urk. 2 S. 8).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wandte ein, aus den Akten ergebe sich unzweideu- tig, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe. Sie habe den Missbrauchsvorwurf lediglich im Rahmen ei- nes anderen, nicht die Eltern betreffenden Verfahrens erwähnt. Die Polizei habe dementsprechend nicht rapportiert. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussage in der Folge lediglich im Rahmen ihrer Pflichten gewürdigt und an- schliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung zugunsten der Eltern erlas- sen (Urk. 12 S. 1-2).

- 5 - Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass die Wahnvorstellun- gen der Beschwerdegegnerin 1 nicht alle Lebensbereiche erfassen müssten. Das Argument, die Beschwerdegegnerin 1 sei einsichtsfähig, da sie studiere und auch fähig sei, ein Zivilverfahren gegen die Eltern zu führen, treffe dem- nach nicht zu. Das Gutachten sei nur eineinhalb Jahre alt und nach wie vor aktuell. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdegegnerin 1 wesentlich verändert hätte. Deshalb könne auf das besagte Gutachten, welches die Persönlichkeitsstörung der Be- schwerdegegnerin 1 detailliert und nachvollziehbar aufzeige, ohne Weiteres abgestellt werden (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich. Sie hätten akzeptiert, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausser- rhoden vom 14. August 2018 und in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juli 2019 zu ihren Gunsten auf das Gutachten abgestellt worden sei. Dasselbe Gutachten würden die Beschwerdeführer nun aber in Zweifel ziehen, wenn es zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin 1 verwendet werde (Urk. 12 S. 2). Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei unbegründet, da die Staatsanwalt- schaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe und somit tätig ge- worden sei. Es stehe den Beschwerdeführern frei, eine andere Rechtsauf- fassung im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Urk. 12 S. 2).

E. 2.4 Die Beschwerdeführer beschränkten sich in der Replik (Urk. 17) im Wesent- lichen auf die Wiederholung ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3. Vorab ist festzuhalten, dass kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, da die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer behandelte und eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die Beschwerdeführer haben kein subjektives Recht auf eine Strafuntersuchung. Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Diese erge- ben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Strafprozessrechts. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist offensichtlich unbegründet.

- 6 - 4.

E. 3 A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liessen am 2. Sep- tember 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Straf- untersuchung zu eröffnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2).

E. 4 Die von den Beschwerdeführern verlangte Prozesskaution von CHF 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).

E. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Straftatbestand gilt etwa dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein hinrei- chender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder wenn klar aus- gewiesene Schuldausschliessungsgründe vorliegen.

E. 4.2 Wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner oder ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er oder sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die Vorwerfbarkeit der konkreten Tat (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

E. 5 Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft nahm am 16. Oktober 2019 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. November 2019 (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

27. November 2019 auf eine Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich wiederum nicht vernehmen.

- 3 - II. 1.

E. 5.1 Gemäss dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausser- rhoden, Forensische Psychiatrie, vom 28. März 2018 (Urk. 5/7) besteht bei der Beschwerdegegnerin 1 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstö- rung, welche im Sinne einer Momentaufnahme als Borderline-Persönlich- keitsstörung mit sensitiv-paranoischen Zügen klassifiziert werden könnte (Urk. 5/7 S. 41; vgl. auch Urk. 5/7 S. 29-31). Als Komplikation dieser Ent- wicklungskrise scheine sich eine Paramnesie (False Memory Syndrom) ge- bildet zu haben. Dies sei eine besondere Form der Gedächtnistäuschung, im Rahmen derer sich die fast unumstössliche Überzeugung ergeben habe, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Die Adoleszentenkrise inkl. der Alkoholabusus scheine mittlerweile im Abklingen begriffen zu sein, wobei der weitere Verlauf zeigen werde, inwieweit sich das Störungsbild normali- sieren könne (Urk. 5/7 S. 41).

- 7 - Nach dem heutigen Wissensstand müsse angenommen werden, dass es ei- ner betroffenen Person im Rahmen des "False Memory Syndroms" nicht möglich sei, Erlebtes und Nichterlebtes zu unterscheiden, wobei keineswegs alle Lebensbereiche von diesem Syndrom betroffen sein müssten (Urk. 5/7 S. 43).

E. 5.2 Das psychiatrische Gutachten ist vollständig und schlüssig. Die Beschwer- deführer bringen keine substantielle Kritik gegen das Gutachten vor und es sind keine Gründe erkennbar, die Zweifel an den darin enthaltenen Darle- gungen entstehen lassen würden. Es ist auch nicht bekannt, dass sich der Zustand der Beschwerdegegnerin 1 sei dem 28. März 2018 (Datum Gutach- ten) und der angeblichen Falschanzeige gegen die Eltern (17. April 2019) erheblich verändert hätte. Das Gutachten ist deshalb in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der mutmasslichen Falschanzeige gegen ihre Eltern schuldfähig war, als aktuell zu betrachten (vgl. BGer, Urteil 6B_699/2019 vom 16.1.20 E. 1.3). Demnach ist auf das Gutachten abzustel- len.

E. 6.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten muss angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 zur Zeit der Falschaussage an einer Paramnesie litt und deshalb nicht zwischen tatsächlich Erlebtem und Nichterlebtem un- terscheiden konnte. Wie gesagt bestehen keine Gründe, an den Feststellun- gen im Gutachten zu zweifeln. Aus strafrechtlicher Sicht kann der Be- schwerdegegnerin 1 demnach nicht nachgewiesen werden, dass sie vor- sätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, ihre Eltern falsch belastete und dadurch ein Rechtspflege- oder Ehrverletzungsdelikt beging. Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht fähig war, ihr Unrecht einzusehen, weil sie daran glaubte, dass ihre be- lastenden Aussagen der Wahrheit entsprachen. Daran ändert nichts, wenn sie zur Tatzeit fähig war, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Zivilpro- zess gegen ihre Eltern zu führen. Gemäss dem Gutachten kann es durchaus

- 8 - vorkommen, dass sich die Paramnesie nur in einzelnen Lebensbereichen (in casu im Sexualbereich) auswirkt, auf andere Lebensbereiche dagegen kei- nen Einfluss hat. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht entschieden, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da der subjektive Tatbestand nicht nachweisbar ist und mangels Schuldfähigkeit ein Straftatbestand ohnehin nicht erfüllt wurde.

E. 6.2 Im Übrigen trifft der von der Staatsanwaltschaft geäusserte Vorwurf des wi- dersprüchlichen Verhaltens seitens der Beschwerdeführer zu. Die Staats- anwaltschaft Appenzell Ausserrhoden stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Hand- lungen mit Kindern etc. am 14. August 2018 unter anderem gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2018 ein (vgl. Urk. 5/4). Die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 4. Juli 2019 ebenfalls unter Abstützung auf dieses Gutachten eine Nichtanhandnahmeverfügung betref- fend den Vorwurf, die Eltern hätten die Beschwerdegegnerin 1 am 6./7. April 2019 sexuell genötigt (Urk. 5/8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf das betreffende Gutachten nicht auch im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der Rechtspflege- und Ehr- verletzungsdelikte abgestellt werden darf.

E. 6.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tra- gen. Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzuset- zen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Beschwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Die Zu- sprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht.

- 9 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern auferlegt und von der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird den Be- schwerdeführern die Kaution zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatli- che Verrechnungsrecht.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10025163 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190251-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 13. Februar 2020 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2019, B-1/2019/10025163

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ und B._____ erstatteten am 24. Juli 2019 gegen ihre Tochter C._____ Strafanzeige wegen Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikten. Die Anzeigeerstatter machten geltend, die Beschuldigte habe im April 2019 wi- der besseres Wissen zur Anzeige gebracht, von ihren Eltern in der Wohnung von D._____ in E._____ bedroht und sexuell missbraucht worden zu sein. Die Beschuldigte habe bezweckt, eine Strafuntersuchung gegen ihre Eltern in Gang zu setzen und deren Ruf zu schädigen. Möglicherweise stehe die Anzeige auch in Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, für den Mündigenunterhalt der Tochter aufzukommen.

2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2. August 2019 eine Nichtanhandnahme- verfügung mit der Begründung, es gebe keine hinreichend konkreten An- haltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges und schuldhaftes Verhal- ten der Beschuldigten (Urk. 3).

3. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liessen am 2. Sep- tember 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Straf- untersuchung zu eröffnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2).

4. Die von den Beschwerdeführern verlangte Prozesskaution von CHF 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).

5. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft nahm am 16. Oktober 2019 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. November 2019 (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

27. November 2019 auf eine Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich wiederum nicht vernehmen.

- 3 - II. 1. 1.1 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Rechtsvertreter verweist in der Beschwerdeschrift auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Die Anforderungen an die Begründung einer Beschwer- deschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Pauschale Verweise auf frühere Eingaben sind unzulässig. Demnach sind Ausführungen, die nicht in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sind, nicht zu prüfen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme folgendermas- sen: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setze einen direkten Vor- satz voraus. Die Beschwerdegegnerin 1 habe indessen nicht gezielt eine Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht, sondern in einer Befragung betref- fend einen anderen, nicht die Eltern betreffenden Vorfall lediglich erwähnt, am 6./7. April 2019 von ihren Eltern sexuell genötigt worden zu sein. Für die Vermutung des Geschädigtenvertreters, dass die Beschwerdegegnerin 1 ei- ne Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe, weil diese die Bezah- lung des Mündigenunterhalts verweigern würden, gebe es keine Anhalts- punkte (Urk. 3 S. 2-3). Gemäss einem psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2018 leide die Be- schwerdegegnerin 1 an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sensitiv- paranoischen Zügen. Zudem habe sich eine Paramnesie, d.h. eine besonde- re Form der Gedächtnistäuschung gebildet. Die Beschwerdegegnerin 1 bilde sich ein, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Sie könne zwischen Erlebtem und Nichterlebtem nicht unterscheiden. Ihr Gedächtnis könne an- hand der Erinnerungsspuren nicht zwischen echten Erinnerungen und Par- amnesien differenzieren. Die Krankheit müsse nicht zwingend alle Lebens- bereiche erfassen (Urk. 3 S. 3).

- 4 - Infolge dieser gutachterlich ausgewiesenen Krankheit sei es nicht möglich, der Beschwerdegegnerin 1 ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Viel- mehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 glaube, dass sich die Ereignisse so abgespielt hätten, wie sie sie geschildert habe (Urk. 3 S. 4). Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei (Urk. 3 S. 4). 2.2 Die Beschwerdeführer liessen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bereits im Jahr 2017 und nun neu im April 2019 bewusst und gewollt eine falsche Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegne- rin 1 studiere mutmasslich an der Pädagogischen Mittelschule in F._____ und wolle Primarlehrerin werden. Daraus sei zu schliessen, dass sie durch- aus einsichtsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Zudem habe sie gegen die Eltern ein Zi- vilverfahren angestrengt, was ebenfalls auf ihre Einsichts- und Schuldfähig- keit schliessen lasse (Urk. 2 S. 6). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei, lasse sich jedenfalls nur anhand eines neuen, aktuellen Gutachtens feststellen (Urk. 2 S. 6). Die Einholung eines neuen Gutachtens setze voraus, dass ein Strafverfahren eröffnet werde (Urk. 2 S. 7). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens stelle eine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf die Eröffnung einer Strafuntersu- chung (Urk. 2 S. 8). 2.3 Die Staatsanwaltschaft wandte ein, aus den Akten ergebe sich unzweideu- tig, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe. Sie habe den Missbrauchsvorwurf lediglich im Rahmen ei- nes anderen, nicht die Eltern betreffenden Verfahrens erwähnt. Die Polizei habe dementsprechend nicht rapportiert. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussage in der Folge lediglich im Rahmen ihrer Pflichten gewürdigt und an- schliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung zugunsten der Eltern erlas- sen (Urk. 12 S. 1-2).

- 5 - Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass die Wahnvorstellun- gen der Beschwerdegegnerin 1 nicht alle Lebensbereiche erfassen müssten. Das Argument, die Beschwerdegegnerin 1 sei einsichtsfähig, da sie studiere und auch fähig sei, ein Zivilverfahren gegen die Eltern zu führen, treffe dem- nach nicht zu. Das Gutachten sei nur eineinhalb Jahre alt und nach wie vor aktuell. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdegegnerin 1 wesentlich verändert hätte. Deshalb könne auf das besagte Gutachten, welches die Persönlichkeitsstörung der Be- schwerdegegnerin 1 detailliert und nachvollziehbar aufzeige, ohne Weiteres abgestellt werden (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich. Sie hätten akzeptiert, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausser- rhoden vom 14. August 2018 und in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juli 2019 zu ihren Gunsten auf das Gutachten abgestellt worden sei. Dasselbe Gutachten würden die Beschwerdeführer nun aber in Zweifel ziehen, wenn es zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin 1 verwendet werde (Urk. 12 S. 2). Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei unbegründet, da die Staatsanwalt- schaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe und somit tätig ge- worden sei. Es stehe den Beschwerdeführern frei, eine andere Rechtsauf- fassung im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Urk. 12 S. 2). 2.4 Die Beschwerdeführer beschränkten sich in der Replik (Urk. 17) im Wesent- lichen auf die Wiederholung ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3. Vorab ist festzuhalten, dass kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, da die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer behandelte und eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die Beschwerdeführer haben kein subjektives Recht auf eine Strafuntersuchung. Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Diese erge- ben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Strafprozessrechts. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist offensichtlich unbegründet.

- 6 - 4. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Straftatbestand gilt etwa dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein hinrei- chender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder wenn klar aus- gewiesene Schuldausschliessungsgründe vorliegen. 4.2 Wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner oder ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er oder sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die Vorwerfbarkeit der konkreten Tat (BGE 134 IV 132 E. 6.1). 5. 5.1 Gemäss dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausser- rhoden, Forensische Psychiatrie, vom 28. März 2018 (Urk. 5/7) besteht bei der Beschwerdegegnerin 1 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstö- rung, welche im Sinne einer Momentaufnahme als Borderline-Persönlich- keitsstörung mit sensitiv-paranoischen Zügen klassifiziert werden könnte (Urk. 5/7 S. 41; vgl. auch Urk. 5/7 S. 29-31). Als Komplikation dieser Ent- wicklungskrise scheine sich eine Paramnesie (False Memory Syndrom) ge- bildet zu haben. Dies sei eine besondere Form der Gedächtnistäuschung, im Rahmen derer sich die fast unumstössliche Überzeugung ergeben habe, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Die Adoleszentenkrise inkl. der Alkoholabusus scheine mittlerweile im Abklingen begriffen zu sein, wobei der weitere Verlauf zeigen werde, inwieweit sich das Störungsbild normali- sieren könne (Urk. 5/7 S. 41).

- 7 - Nach dem heutigen Wissensstand müsse angenommen werden, dass es ei- ner betroffenen Person im Rahmen des "False Memory Syndroms" nicht möglich sei, Erlebtes und Nichterlebtes zu unterscheiden, wobei keineswegs alle Lebensbereiche von diesem Syndrom betroffen sein müssten (Urk. 5/7 S. 43). 5.2 Das psychiatrische Gutachten ist vollständig und schlüssig. Die Beschwer- deführer bringen keine substantielle Kritik gegen das Gutachten vor und es sind keine Gründe erkennbar, die Zweifel an den darin enthaltenen Darle- gungen entstehen lassen würden. Es ist auch nicht bekannt, dass sich der Zustand der Beschwerdegegnerin 1 sei dem 28. März 2018 (Datum Gutach- ten) und der angeblichen Falschanzeige gegen die Eltern (17. April 2019) erheblich verändert hätte. Das Gutachten ist deshalb in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der mutmasslichen Falschanzeige gegen ihre Eltern schuldfähig war, als aktuell zu betrachten (vgl. BGer, Urteil 6B_699/2019 vom 16.1.20 E. 1.3). Demnach ist auf das Gutachten abzustel- len. 6. 6.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten muss angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 zur Zeit der Falschaussage an einer Paramnesie litt und deshalb nicht zwischen tatsächlich Erlebtem und Nichterlebtem un- terscheiden konnte. Wie gesagt bestehen keine Gründe, an den Feststellun- gen im Gutachten zu zweifeln. Aus strafrechtlicher Sicht kann der Be- schwerdegegnerin 1 demnach nicht nachgewiesen werden, dass sie vor- sätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, ihre Eltern falsch belastete und dadurch ein Rechtspflege- oder Ehrverletzungsdelikt beging. Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht fähig war, ihr Unrecht einzusehen, weil sie daran glaubte, dass ihre be- lastenden Aussagen der Wahrheit entsprachen. Daran ändert nichts, wenn sie zur Tatzeit fähig war, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Zivilpro- zess gegen ihre Eltern zu führen. Gemäss dem Gutachten kann es durchaus

- 8 - vorkommen, dass sich die Paramnesie nur in einzelnen Lebensbereichen (in casu im Sexualbereich) auswirkt, auf andere Lebensbereiche dagegen kei- nen Einfluss hat. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht entschieden, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da der subjektive Tatbestand nicht nachweisbar ist und mangels Schuldfähigkeit ein Straftatbestand ohnehin nicht erfüllt wurde. 6.2 Im Übrigen trifft der von der Staatsanwaltschaft geäusserte Vorwurf des wi- dersprüchlichen Verhaltens seitens der Beschwerdeführer zu. Die Staats- anwaltschaft Appenzell Ausserrhoden stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Hand- lungen mit Kindern etc. am 14. August 2018 unter anderem gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2018 ein (vgl. Urk. 5/4). Die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 4. Juli 2019 ebenfalls unter Abstützung auf dieses Gutachten eine Nichtanhandnahmeverfügung betref- fend den Vorwurf, die Eltern hätten die Beschwerdegegnerin 1 am 6./7. April 2019 sexuell genötigt (Urk. 5/8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf das betreffende Gutachten nicht auch im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der Rechtspflege- und Ehr- verletzungsdelikte abgestellt werden darf. 6.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tra- gen. Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzuset- zen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Beschwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Die Zu- sprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern auferlegt und von der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird den Be- schwerdeführern die Kaution zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatli- che Verrechnungsrecht.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10025163 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder