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UE190250

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 zusammengefasst vor, am 10. Juni 2019 um ca. 12.00 Uhr in ihrer Wohnung am C._____-weg … in Zürich mit erhobener Faust und in Richtung Schlafzimmer zei- gend gesagt zu haben, dass er ihren neuen Freund kaputt schlage, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/4 S. 1). Am 4. Juli 2019 stellte sie Strafantrag wegen Drohung (Urk. 12/2). Die Stadtpoli- zei Zürich befragte in der Folge die Beschwerdeführerin (Urk. 12/6) und den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 12/5); auch kontaktierte sie den Freund der Beschwerde- führerin (Urk. 12/1 S. 2 f.). Am 6. August 2019 erstellte sie zuhanden der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) einen Rapport (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 16. August 2019 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nicht- anhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu er- öffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie auch im vorliegenden Fall (Urk. 2 S. 5 und S. 8) - sol-

- 5 - ches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9).

E. 3 a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2019 in deren neuen Wohnung beim Aufstellen des Bettes und des Tischfussballspiels geholfen und dabei erfahren hat, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Freund hat. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwer- degegner 1 daraufhin mit erhobener Faust gesagt habe, er schlage ihren neuen Freund kaputt, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme; dadurch habe er sie einerseits in grosse Angst versetzt und anderseits versucht, sie zu nötigen, ihren Freund nicht mehr in ihre Wohnung einzuladen (Urk. 12/4; Urk. 12/6; Urk. 2 S. 4).

b) Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Er erklärte bei der polizeilichen Befragung vom 5. August 2019, sich am betreffenden Tag von der Beschwerdeführerin ausgenützt gefühlt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, dass ihr neuer Freund beim Kauf und dem Aufstel- len der Möbel hätte helfen sollen. Deshalb habe er gesagt, es sei schade, dass der neue Freund nicht hier sei, er hätte ihm "die Kappe putzt" (Urk. 12/5 S. 2 ff.). Was der Beschwerdegegner 1 mit dieser mutmasslichen Äusserung gemeint hat, ist zwar nicht restlos geklärt; es dürfte sich aber um eine Variante oder eine Mi- schung der Redensarten "d'Chappe wäsche" bzw. "d'Chuttle putze" handeln, was "die Meinung sagen" oder "die Leviten lesen" bedeutet und nicht von strafrechtli- cher Relevanz ist.

E. 4 a) Dass der Beschwerdegegner 1 - wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet - gesagt hat, er schlage ihren neuen Freund kaputt, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Indizien, die die Version der Beschwerdeführerin zu stützen oder die Version des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen vermöchten, liegen nicht vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im mm.2011 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gehört hat, was der Beschwerdegegner 1 gesagt hat. Jedoch wünscht die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren und

- 6 - zu respektierenden Gründen ausdrücklich, dass von einer Befragung ihres Soh- nes abgesehen wird (Urk. 2 S. 8). Auch eine allgemeine Situationseinschätzung der Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin oder einer Mitarbeiterin der Betreuungsinstitution für Kinder und Eltern … kann den Sachverhalt nicht klären, weshalb die Staatsanwaltschaft - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Urk. 2 S. 4 und S. 8) - auf eine Befragung dieser Personen verzichten durfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner 1 am betreffenden Tag nach anfänglichem Zögern mitteilte, dass sie ei- nen neuen Freund hat. Dabei konnte sie sich gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht mehr beherrschen und auch im weiteren Verlauf des Tages nicht beruhigen; sie beschreibt ihren damaligen Zustand als aufgebracht bzw. nervös und betont, grosse Angst gehabt zu haben (vgl. Urk. 12/4). Es kann deshalb nicht ausge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Äusserung des Beschwerde- gegners 1 in ihrer damaligen Aufregung nicht so wahrgenommen hat, wie sie tat- sächlich gefallen ist. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist und bei der polizeilichen Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen war (Urk. 12/6 S. 1). Dass sie den Ausdruck "Kappe putzen" kennt und dessen Sinn versteht, ist somit eher unwahrscheinlich. Möglich ist denn auch, dass sie in ihrer Angst "kaputt" statt "Kappe" verstand, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unter grossen Hörproblemen leidet (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 2 S. 9).

b) Angesichts dieser Umstände liegt kein hinreichender Anfangsverdacht vor, dass der Beschwerdegegner 1 die inkriminierte Äusserung tatsächlich ge- macht hat. Bereits aus diesem Grund ist die Nichtanhandnahme nicht zu bean- standen.

E. 5 a) Selbst wenn rechtsgenügend erstellt werden könnte, dass sich der Be- schwerdegegner 1 wie in der Strafanzeige dargestellt verhalten hat, würde sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht rechtfer- tigen.

- 7 -

b) Im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Da die Beschwerdeführerin ihren Freund auch nach dem inkriminierten Vor- fall in ihre Wohnung einlud und sie auch sonst nichts an ihrem Verhalten änderte (Urk. 12/6 S. 6; vgl. auch die telefonische Auskunft des Freundes der Beschwer- deführerin in Urk. 12/1 S. 2), ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf versuchte Nötigung vorliegt. Dazu müsste das beanzeigte Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 grundsätzlich und objektiv betrachtet geeignet gewesen sein, die Entschei- dungsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Basel 2019, Art. 181 N 14 und N 33). Davon kann nicht ausgegangen werden. Auch wenn das mutmassliche Ver- halten des Beschwerdegegners 1 als verfehlt und rüde bezeichnet werden muss, darf nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich dabei um eine spontane und wohl auch unüberlegte Äusserung handelte, die in einer beidseits emotional gela- denen Stimmung erfolgte. Eine solche einmalige Unbeherrschtheit ist nicht geeig- net, eine Person in der Lage der Beschwerdeführerin gefügig zu machen, d.h. sie dazu zu bringen, den Kontakt zum Freund abzubrechen oder ihn zumindest nicht mehr in die Wohnung einzuladen. Dass es - wie die Beschwerdeführerin wieder- holt betont (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.) - im Jahr 2015 zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Wohl zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund dieses Ereignisses wegen versuchter Tötung oder schwerer Körperver- letzung verurteilt worden und damit für den von der Beschwerdeführerin als "Blut- bad" bezeichneten Vorfall hauptverantwortlich ist. Verständlich ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin über das mutmassliche Einmischen des Beschwerde- gegners 1 in ihr Privatleben ärgert. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafverfol- gungsbehörde, eine solches - strafrechtlich irrelevantes - Verhalten zu tadeln.

- 8 -

c) Auf Antrag macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt (Urk. 2 S. 6 f.) kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Andro- hung geeignet ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 17). Dass der Freund der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Vorfalls keinen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt und auch keine Angst vor dem Beschwerdegegner 1 hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 f.), rechtfertigt für sich allein deshalb keine Nichtanhandnahme. Allerdings kann dieser Umstand als Indiz dafür gewertet werden, dass das beanzeigte Ver- halten nicht geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Betroffenen in strafrechtlich re- levanter Weise zu beeinträchtigen. Mit "kaputt schlagen" wird zumindest eine einfache Körperverletzung assozi- iert. Eine solche Androhung stellt grundsätzlich einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person dar. Allerdings ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigender Anfangsverdacht we- gen Drohung besteht, nicht nur die Äusserung als solche zu beurteilen. Vielmehr sind die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt erfolgte die inkriminierte Äusserung in einer Situation, in der beide Beteiligten "nervös" (vgl. Urk. 12/4) und wohl auch überfordert waren, wobei sich der Hinweis rechtfertigt, dass der Beschwerdegegner 1 für das plötzli- che Entstehen dieser Stresssituation nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. dazu Urk. 12/4 S. 1). Die mutmassliche - zweifellos unangebrachte und rü- pelhafte - Äusserung und Geste des Beschwerdegegners 1 sind im Gesamtkon- text als unüberlegte und spontane Reaktion auf das kränkende (subjektive) Ge- fühl, ausgenützt zu werden, zu verstehen (vgl. dazu auch Urk. 12/5 S. 3). Da sich der Beschwerdegegner 1 nach seiner mutmasslichen Entgleisung - auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/4 S. 2) - rasch wieder beruhigte und auch später kein (weiteres) Übel ankündigte, erscheint diese einmalige Äusse- rung, selbst wenn sie mit einer Drohgebärde verbunden war, gesamthaft betrach-

- 9 - tet als nicht geeignet, das Sicherheitsgefühl der Beschwerdeführerin in strafrecht- lich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Ebensowenig ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei seinem Tun den Willen hatte, die Beschwerdeführerin in Angst zu versetzen. Dies stellt einen weiteren Grund zur Verneinung eines Anfangsverdachts dar.

E. 6 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich von den Sozialen Diens- ten Zürich unterstützt wird (Urk. 3/9), auf Fr. 700.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Beschluss. - 10 - Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwer- deführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Ko- pie, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2019/10026981, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190250-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Verfügung und Beschluss vom 29. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 16. August 2019, D-8/2019/10026981

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 11. Juni 2019 bei der Stadt- polizei Zürich Strafanzeige gegen ihren früheren Lebenspartner B._____ (Be- schwerdegegner 1) wegen versuchter Nötigung. Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, am 10. Juni 2019 um ca. 12.00 Uhr in ihrer Wohnung am C._____-weg … in Zürich mit erhobener Faust und in Richtung Schlafzimmer zei- gend gesagt zu haben, dass er ihren neuen Freund kaputt schlage, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme (Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/4 S. 1). Am 4. Juli 2019 stellte sie Strafantrag wegen Drohung (Urk. 12/2). Die Stadtpoli- zei Zürich befragte in der Folge die Beschwerdeführerin (Urk. 12/6) und den Be- schwerdegegner 1 (Urk. 12/5); auch kontaktierte sie den Freund der Beschwerde- führerin (Urk. 12/1 S. 2 f.). Am 6. August 2019 erstellte sie zuhanden der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) einen Rapport (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 16. August 2019 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am

2. September 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 12/10) Beschwerde erheben mit dem An- trag, es sei die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Sachverhalt rechtsge- nügend abzuklären. Weiter stellte sie das Gesuch, es sei auf die Einholung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien; auch sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu erklären, welche Zivilforderungen sie geltend mache sowie um diese zu begründen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 7). Am 23. September 2019 er- klärte die Beschwerdeführerin, dass sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- fordere; weiter machte sie Ausführungen zu den Er- folgsaussichten der Beschwerde (Urk. 9).

- 3 -

2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. Die Verfahrensleitung gewährt gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen. Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nicht- anhandnahme der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unter- liegens (BGer 1B_263/2015 vom 16.9.2015 E. 2.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Po- stizzi, Basel 2014, Art. 136 N 15). Entgegen der Überzeugung der Beschwerde- führerin (Urk. 9 S. 6) ist diese Frage - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - so- fort zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Erwägungen zur Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. III.

1. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es lägen neben den gegenteiligen Aussagen der involvier- ten Personen keine objektiven Beweismittel vor, die für oder gegen die Version der einen oder anderen Partei sprächen. Die beanzeigte Drohung richte sich so-

- 4 - dann gegen den Freund der Beschwerdeführerin; dieser habe keinen Strafantrag gestellt (Urk. 6).

b) Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, der Beschwerdegegner 1 wolle ihr auch Jahre nach Be- endigung der Beziehung Vorschriften machen und es sei seltsam, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten nicht beanstande. Sie (d.h. die Beschwerde- führerin) sei durch die Äusserung des Beschwerdegegners 1 in grosse Angst ver- setzt worden und habe durchaus ernsthaft erwogen, ihren Freund nicht mehr zu treffen oder zumindest nicht mehr in ihre Wohnung zu lassen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es am 19. November 2015 in ihrer damaligen Wohnung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und ihrem damaligen Freund zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung und dabei zu einem "Blutbad" gekommen sei. Da die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter gerichtet sein könne, sei es irrelevant, dass ihr Freund keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt habe. Eine Nichtan- handnahme aus Opportunitätsgründen sei nicht angezeigt, zumal es zahlreiche weitere handfeste Indizien gebe, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen herangezogen werden könnten (Urk. 2).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nicht- anhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu er- öffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie auch im vorliegenden Fall (Urk. 2 S. 5 und S. 8) - sol-

- 5 - ches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9).

3. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2019 in deren neuen Wohnung beim Aufstellen des Bettes und des Tischfussballspiels geholfen und dabei erfahren hat, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Freund hat. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwer- degegner 1 daraufhin mit erhobener Faust gesagt habe, er schlage ihren neuen Freund kaputt, wenn er ihn hier sehe bzw. wenn der Freund hierher komme; dadurch habe er sie einerseits in grosse Angst versetzt und anderseits versucht, sie zu nötigen, ihren Freund nicht mehr in ihre Wohnung einzuladen (Urk. 12/4; Urk. 12/6; Urk. 2 S. 4).

b) Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Er erklärte bei der polizeilichen Befragung vom 5. August 2019, sich am betreffenden Tag von der Beschwerdeführerin ausgenützt gefühlt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, dass ihr neuer Freund beim Kauf und dem Aufstel- len der Möbel hätte helfen sollen. Deshalb habe er gesagt, es sei schade, dass der neue Freund nicht hier sei, er hätte ihm "die Kappe putzt" (Urk. 12/5 S. 2 ff.). Was der Beschwerdegegner 1 mit dieser mutmasslichen Äusserung gemeint hat, ist zwar nicht restlos geklärt; es dürfte sich aber um eine Variante oder eine Mi- schung der Redensarten "d'Chappe wäsche" bzw. "d'Chuttle putze" handeln, was "die Meinung sagen" oder "die Leviten lesen" bedeutet und nicht von strafrechtli- cher Relevanz ist.

4. a) Dass der Beschwerdegegner 1 - wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet - gesagt hat, er schlage ihren neuen Freund kaputt, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Indizien, die die Version der Beschwerdeführerin zu stützen oder die Version des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen vermöchten, liegen nicht vor. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im mm.2011 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gehört hat, was der Beschwerdegegner 1 gesagt hat. Jedoch wünscht die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren und

- 6 - zu respektierenden Gründen ausdrücklich, dass von einer Befragung ihres Soh- nes abgesehen wird (Urk. 2 S. 8). Auch eine allgemeine Situationseinschätzung der Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin oder einer Mitarbeiterin der Betreuungsinstitution für Kinder und Eltern … kann den Sachverhalt nicht klären, weshalb die Staatsanwaltschaft - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Urk. 2 S. 4 und S. 8) - auf eine Befragung dieser Personen verzichten durfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner 1 am betreffenden Tag nach anfänglichem Zögern mitteilte, dass sie ei- nen neuen Freund hat. Dabei konnte sie sich gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht mehr beherrschen und auch im weiteren Verlauf des Tages nicht beruhigen; sie beschreibt ihren damaligen Zustand als aufgebracht bzw. nervös und betont, grosse Angst gehabt zu haben (vgl. Urk. 12/4). Es kann deshalb nicht ausge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Äusserung des Beschwerde- gegners 1 in ihrer damaligen Aufregung nicht so wahrgenommen hat, wie sie tat- sächlich gefallen ist. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache ist und bei der polizeilichen Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen war (Urk. 12/6 S. 1). Dass sie den Ausdruck "Kappe putzen" kennt und dessen Sinn versteht, ist somit eher unwahrscheinlich. Möglich ist denn auch, dass sie in ihrer Angst "kaputt" statt "Kappe" verstand, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unter grossen Hörproblemen leidet (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 2 S. 9).

b) Angesichts dieser Umstände liegt kein hinreichender Anfangsverdacht vor, dass der Beschwerdegegner 1 die inkriminierte Äusserung tatsächlich ge- macht hat. Bereits aus diesem Grund ist die Nichtanhandnahme nicht zu bean- standen.

5. a) Selbst wenn rechtsgenügend erstellt werden könnte, dass sich der Be- schwerdegegner 1 wie in der Strafanzeige dargestellt verhalten hat, würde sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht rechtfer- tigen.

- 7 -

b) Im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Da die Beschwerdeführerin ihren Freund auch nach dem inkriminierten Vor- fall in ihre Wohnung einlud und sie auch sonst nichts an ihrem Verhalten änderte (Urk. 12/6 S. 6; vgl. auch die telefonische Auskunft des Freundes der Beschwer- deführerin in Urk. 12/1 S. 2), ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf versuchte Nötigung vorliegt. Dazu müsste das beanzeigte Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 grundsätzlich und objektiv betrachtet geeignet gewesen sein, die Entschei- dungsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Basel 2019, Art. 181 N 14 und N 33). Davon kann nicht ausgegangen werden. Auch wenn das mutmassliche Ver- halten des Beschwerdegegners 1 als verfehlt und rüde bezeichnet werden muss, darf nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich dabei um eine spontane und wohl auch unüberlegte Äusserung handelte, die in einer beidseits emotional gela- denen Stimmung erfolgte. Eine solche einmalige Unbeherrschtheit ist nicht geeig- net, eine Person in der Lage der Beschwerdeführerin gefügig zu machen, d.h. sie dazu zu bringen, den Kontakt zum Freund abzubrechen oder ihn zumindest nicht mehr in die Wohnung einzuladen. Dass es - wie die Beschwerdeführerin wieder- holt betont (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.) - im Jahr 2015 zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Wohl zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund dieses Ereignisses wegen versuchter Tötung oder schwerer Körperver- letzung verurteilt worden und damit für den von der Beschwerdeführerin als "Blut- bad" bezeichneten Vorfall hauptverantwortlich ist. Verständlich ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin über das mutmassliche Einmischen des Beschwerde- gegners 1 in ihr Privatleben ärgert. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafverfol- gungsbehörde, eine solches - strafrechtlich irrelevantes - Verhalten zu tadeln.

- 8 -

c) Auf Antrag macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt (Urk. 2 S. 6 f.) kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Andro- hung geeignet ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 17). Dass der Freund der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Vorfalls keinen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt und auch keine Angst vor dem Beschwerdegegner 1 hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 f.), rechtfertigt für sich allein deshalb keine Nichtanhandnahme. Allerdings kann dieser Umstand als Indiz dafür gewertet werden, dass das beanzeigte Ver- halten nicht geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Betroffenen in strafrechtlich re- levanter Weise zu beeinträchtigen. Mit "kaputt schlagen" wird zumindest eine einfache Körperverletzung assozi- iert. Eine solche Androhung stellt grundsätzlich einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person dar. Allerdings ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigender Anfangsverdacht we- gen Drohung besteht, nicht nur die Äusserung als solche zu beurteilen. Vielmehr sind die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt erfolgte die inkriminierte Äusserung in einer Situation, in der beide Beteiligten "nervös" (vgl. Urk. 12/4) und wohl auch überfordert waren, wobei sich der Hinweis rechtfertigt, dass der Beschwerdegegner 1 für das plötzli- che Entstehen dieser Stresssituation nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. dazu Urk. 12/4 S. 1). Die mutmassliche - zweifellos unangebrachte und rü- pelhafte - Äusserung und Geste des Beschwerdegegners 1 sind im Gesamtkon- text als unüberlegte und spontane Reaktion auf das kränkende (subjektive) Ge- fühl, ausgenützt zu werden, zu verstehen (vgl. dazu auch Urk. 12/5 S. 3). Da sich der Beschwerdegegner 1 nach seiner mutmasslichen Entgleisung - auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/4 S. 2) - rasch wieder beruhigte und auch später kein (weiteres) Übel ankündigte, erscheint diese einmalige Äusse- rung, selbst wenn sie mit einer Drohgebärde verbunden war, gesamthaft betrach-

- 9 - tet als nicht geeignet, das Sicherheitsgefühl der Beschwerdeführerin in strafrecht- lich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Ebensowenig ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei seinem Tun den Willen hatte, die Beschwerdeführerin in Angst zu versetzen. Dies stellt einen weiteren Grund zur Verneinung eines Anfangsverdachts dar.

6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich von den Sozialen Diens- ten Zürich unterstützt wird (Urk. 3/9), auf Fr. 700.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Beschluss.

- 10 - Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwer- deführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Ko- pie, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2019/10026981, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 9 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi