Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 16. Dezember 2017 parkierte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) sein Auto im Parkhaus des Einkaufszentrums E._____ in F._____ [Ort]. We- gen "Überschreitung der Parkzeit" soll ihm noch vor Ort von D._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 3), einem Mitarbeiter der G._____ GmbH (nachfolgend: G._____), ein Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädi- gung (Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) übergeben worden sein, mit folgendem Inhalt: "Mit Vollmacht der Verwaltung / Eigentümer [Wiedergabe des Texts des gerichtlichen Verbots vom 26. Juli 2013] Wir ersuchen Sie, den vorstehenden Betrag der Umtriebsentschädigung in- nert 20 Tagen einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung von Fr. 50.00 innerhalb der genannten Frist, wird die Übertretung ohne weitere Kosten rechtskräftig im einfachen Verfahren erledigt. Erfolgt innert der Frist weder die Bezahlung der Umtriebsentschädigung, noch die Bekanntgabe der Personalien der ver- antwortlichen Lenkerperson, wird das kostenpflichtige, ordentliche Strafver- fahren gegen den oder die Fahrzeughalter/in eingeleitet. (…)" Am 22. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Strafanzeige einreichen gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1), C._____ (vormals C'._____; nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 2), gegen den Beschwerdegegner 3 und die G._____ wegen versuchter Nö- tigung (Urk. 21/1). Am 22. Januar 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdegegner 1-3 um schriftliche Stellungnahme zur Strafanzeige (Urk. 21/3- 5). Der Beschwerdegegner 1 nahm in "Wir-Form" zur Strafanzeige des Be- schwerdeführers Stellung (Urk. 21/6). Zu dieser Stellungnahme liess sich der Be- schwerdeführer am 6. März 2018 vernehmen (Urk. 21/10). Die Beschwerdegeg- ner 1-3 reichten darauf keine weitere(n) Stellungnahme(n) mehr ein (Urk. 21/11- 13). Mit Verfügung vom 25. April 2018 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1-3 den bevorstehenden Abschluss
- 3 - des Verfahrens durch Erlass einer Einstellungsverfügung an (Urk. 21/14/1-4). Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Mai und 11. Juni 2018 unter Hinweis auf das damals bei der hiesigen Kammer pendente Geschäft mit der Geschäfts- Nr. UE180064-O (erledigt mit Beschluss vom 26. Juni 2018; Urk. 21/27) um Sis- tierung ersucht hatte (Urk. 21/14/5-6), sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit Verfügungen vom 21. Juni 2018 (Urk. 21/16,19,22). Am 10. Juli 2019 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 3/1-3 = Urk. 6-8 = Urk. 21/28,31,34).
E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2019 frist- gerecht (Urk. 3/4 = Urk. 21/30,33,36) Beschwerde erheben und die Aufhebung der Einstellungsverfügungen sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft be- antragen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und mit Strafbefehlen oder An- klagen abzuschliessen (Urk. 2).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 3/1-3 = Urk. 6-8 = Urk. 21/28,31,34), der Beschwerdeführer habe die zum Thema "Forderung einer Umtriebsentschädigung gegen Verzicht auf eine Anzei- geerstattung nach Parkieren auf Privatgrund" einschlägigen Bundesgerichtsent- scheide (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom 13. November 2014) zusammen mit der Strafanzeige zu den Akten reichen lassen (vgl. Urk. 21/2/5-6). Aus diesen würde hervorgehen, dass bei einer geforderten Umtriebsentschädigung im Bereich von Fr. 30.– bis Fr. 52.– von einer angemessenen Höhe auszugehen sei, weshalb eine Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) entfalle. Nach Ansicht des Be- schwerdeführers sei vorliegend dennoch von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen, da die Umtriebsentschädigung nicht von der Baugenos- senschaft H._____, Zürich, (nachfolgend: BG H._____) als Eigentümerin der be- troffenen Liegenschaft – welche gar keine eigenen Umtriebe habe –, sondern von der mangels Vollmacht gar nicht strafantragsberechtigten G._____ gefordert wer- de, welche auf eigene, von der Liegenschaftseigentümerin unabhängige Rech- nung und damit gewinnbringend die Parkplatzkontrollen durchführe. Allerdings, so die Staatsanwaltschaft weiter, liege nicht nur eine schriftliche Vollmacht der BG H._____ zugunsten der G._____ bei den Akten (vgl. Urk. 21/7/1), sondern auch eine von diesen Parteien unterzeichnete "Auftragsbestätigung Parkplatzmanage- ment", in welcher schriftlich festgehalten sei, dass alle Erträge aus Umtriebsent- schädigungen und Mahngebühren an die G._____ gehen würden (vgl. Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2). Deshalb, aufgrund der Bevollmächtigung und der in korrekter schrift- licher Form erfolgten Zession der Umtriebsentschädigungsansprüche und damit einhergehend auch der entsprechenden Einforderungskompetenz, stelle das Vor- gehen der G._____ bzw. der Beschwerdegegner 1-3 keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar und sei dieses auch nicht als Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu qualifizieren.
E. 2.2 Dem liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 2) ent- gegenhalten, dass das ihm übergebene Schreiben mit Einzahlungsschein (vgl.
- 5 - Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) Termini des Ordnungsbussengesetzes beinhalte. Dies mit dem Zweck, beim Empfänger der Rechnung den Eindruck einer Ordnungsbusse zu erwecken, was von Seiten der Beschwerdegegner 1-3 so auch unverblümt zu- gegeben werde. Er habe die zulässige Parkzeit weder überschritten, noch für die beanspruchte Parkzeit (vereinbarungswidrig) nicht bezahlt, denn im Parkhaus des Einkaufszentrums E._____ könne eine halbe Stunde kostenlos parkiert werden. Den Beschwerdegegnern 1-3 gehe es um mehr als nur die Deckung angeblicher Umtriebe. Ihnen würde gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) keine irgendwie geartete Entschädigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urtei- le des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom
13. November 2014) zustehen, was von diesen auch nicht behauptet werde. Sie würden damit ein nicht erlaubtes Ziel durchzusetzen versuchen, nämlich die Be- zahlung einer ihnen unter keinem Titel zustehenden Forderung. Fehl gehe die staatsanwaltschaftliche Begründung, wonach die BG H._____ ihre Umtriebsent- schädigung der G._____ zediert habe. Denn einerseits sei der BG H._____ gar kein Umtrieb entstanden, was diese explizit bestätigt habe. Damit könne diese keine entsprechende Entschädigung geltend machen und erst recht nicht zedie- ren. Die G._____ arbeite auf eigene Kosten und erhalte für die "Parkplatzkontrol- len" keine Entschädigung von der BG H._____. Andererseits betreibe die G._____ ihre Dienstleistung "Parkplatzkontrolle" gewerblich zwecks Gewinnerzie- lung. Wer einen Gewinn erziele, fordere ganz offensichtlich mehr als die Entschä- digung seiner Umtriebe, was nicht zulässig sei. Eine Nötigung läge zudem selbst dann vor, wenn der Zweck – die Einforderung der begehrten Fr. 50.– – erlaubt wäre, zumal das eingesetzte Mittel unzulässig gewesen sei. Ein grundsätzlich zu- lässiges Mittel wäre die Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags. Nicht zulässig, strafbar (Amtsanmassung) und sittenwidrig sei hingegen, vorzuge- ben, man sei mit monopolisierter Staatsgewalt beliehen worden, welcher Eindruck von der G._____ bewusst erweckt werde. Da sowohl das Ziel wie auch das Mittel unzulässig gewesen seien, hätten sich die Beschwerdegegner 1-3 der versuchten gewerbsmässigen Erpressung, eventualiter der versuchten Nötigung, schuldig gemacht. Im Übrigen gehe auch die hiesige Strafkammer davon aus, dass die Ankündigung eines Sicherheitsdienstleisters, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn
- 6 - die geforderte Umtriebsentschädigung nicht bezahlt werde, eine rechtwidrige Nö- tigung darstelle. Entgegen dem Abweisungsbeschluss vom 26. Juni 2018 (Ge- schäfts-Nr. UE180064-O; vgl. Urk. 21/27), wo der für eine Nötigung hinreichende Tatverdacht nur deshalb abgelehnt worden sei, weil in jenem Fall die Strafanzeige unabhängig von der Bezahlung einer Umtriebsentschädigung angedroht worden sei, sei vorliegend die Abhängigkeit offenkundig (vgl. bereits die Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2019; Urk. 21/26).
E. 2.3 In seiner Stellungnahme (Urk. 23) führte der Beschwerdegegner 1 aus, im Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädigung stehe le- diglich, was das weitere Vorgehen sei, wenn die Zahlung nicht innert Frist erfol- gen sollte. Sie – die Mitarbeitenden der G._____ bzw. die Beschwerdegegner 1-3
– würden stets im Auftrag und gemäss den Richtlinien der jeweiligen Objekteigen- tümer handeln. Ein direkter Vergleich ihres Dokuments (A4-Format, Wiedergabe des konkreten gerichtlichen Verbotstexts; vgl. Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) mit einer polizeilichen Ordnungsbusse zeige deutliche Abweichungen. Was das vorliegend interessierende Parkhaus anbelangt, sei für alle Besucher in der Einfahrt, an den Automaten bzw. Parkuhren und an Glasscheiben erkennbar festgehalten, dass zwar 30 Minuten gratis parkiert werden könne, jedoch auch in diesem Fall am Ti- cket-Automaten bzw. an der zentralen Parkuhr ein Ticket gelöst werden müsse (vgl. Urk. 21/7/5-7). Ihre Tätigkeit sei nicht gewinnorientiert und somit nicht kom- merziell. Mit den Fr. 50.– würden lediglich die Umtriebe gedeckt, namentlich "Bü- romiete, Administration, Beantwortung mehrerer E-Mails, Versicherungen, Gehäl- ter, Fahrzeugkosten etc.". Die BG H._____ habe die G._____ mit der Kontrolle der Besucherparkplätze beauftragt. Diese Dienstleistung sei für diese als Eigen- tümerin kostenlos. Damit habe die BG H._____ keine Aufwände. Diese würden vollumfänglich bei der G._____ anfallen, welche ihre Dienstleistungen mit bestem Wissen und Gewissen erbringe.
3. Rechtliches und Würdigung
E. 3 Er wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.– aufgefordert (Urk. 11), welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 14).
E. 3.1 Gemäss gerichtlichem Verbot (Art. 258 ff. ZPO) gelten Parkierende in der Tiefgarage als Berechtigte, soweit sie die zentrale Parkuhr wie vorgeschrie- ben bedient haben (etwa Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1). Auf den angesprochenen zent-
- 7 - ralen Parkuhren ist gleich doppelt und in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die Parkuhr immer und damit auch für die Gratiszeit (30 Minuten) zu bedienen ist (Urk. 21/7/5). Ähnliche Hinweise sind im Parkhaus zusätzlich auch auf Glasschei- ben (Urk. 21/7/6) und Pfeilern (Urk. 21/7/7) angebracht. Soweit ersichtlich unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer die Parkuhr nicht bedient hatte. Dieser versuchte sein Verhalten mit der wie aufgezeigt unbehilflichen Argumentation, es könne eine halbe Stunde gratis parkiert werden, zu rechtfertigen (vgl. bereits Urk. 21/1 S. 2). Somit ist von Falschparkieren gemäss gerichtlichem Verbotstext auszugehen.
E. 3.2 Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzu- schränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwi- schen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forde- rung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine unge- rechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (etwa Urteile des Bundesge-
- 8 - richts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2; 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Wie in den angeführten Bundesgerichtsentscheiden gestaltet sich die Situation auch vorliegend so, dass sowohl die Umtriebsentschädigung, die die Beschwerdegegner 1-3 verlangen, als auch die Strafanzeige bzw. der Strafantrag, die bzw. der für den Fall der Nichtbezahlung angedroht wird, an das unbefugte Parkieren bzw. das Parkieren in Überschreitung der Parkzeit anknüpfen und die- ses sanktionieren sollen ("Erfolgt innert der Frist weder die Bezahlung der Um- triebsentschädigung, noch die Bekanntgabe der Personalien der verantwortlichen Lenkperson, wird das kostenpflichtige, ordentliche Strafverfahren gegen den oder die Fahrzeughalter/in eingeleitet."; Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1). Der Sachzusammen- hang im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung ist offenkundig gegeben (was im Geschäft mit der Geschäfts-Nr. UE180064-O gerade nicht der Fall war; vgl. Urk. 21/27).
E. 3.4 Der vorliegende Fall gestaltet sich gegenüber denjenigen, mit welchen sich das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden zu befassen hatte, aller- dings insofern anders, als nicht die BG H._____ als dinglich berechtigte Grundei- gentümerin eine Umtriebsentschädigung verlangte und mit einem Strafverfahren drohte, sondern die G._____. Der Beschwerdeführer liess dazu wie dargelegt ausführen, dass der BG H._____ keine Umtriebe entstanden seien, weshalb diese keine Umtriebsent- schädigung geltend machen und die (nicht existente) Forderung erst recht nicht zedieren könne. Die BG H._____ bevollmächtigte die G._____ betreffend die vorliegend inte- ressierende Örtlichkeit "(zur) Kontrolle über die Einhaltung des audienzrichterli- chen Verbotes, (zur) Kontrolle der leerstehenden Parkplätze / Einstellplätze (und der) kostenpflichtigen Parkfelder, (zur) Ausstellung der Gebühren für Übertretun- gen sowie (für) das Mahnwesen, (zum) Inkasso betreiben in Bezug auf die oben angegebene Ausstellung der Gebühren für Übertretungen (und zum) Einreichen des Strafantrages nach Art. 118 Abs. 1 u. 2 StPO" (Urk. 21/7/1). Aus dem Doku-
- 9 - ment "Auftragsbestätigung Parkplatzmanagement" geht ergänzend hervor, dass die G._____ auf eigene Kosten arbeitet und alle Erträge aus Umtriebsentschädi- gungen und Mahngebühren an diese gehen (Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2). Dass die G._____ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist, geht nicht nur aus dem Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädigung (Urk. 3/- 10 = Urk. 21/2/1) und dem Beschrieb "Parkplatzkontrollen" auf der Homepage der G._____ hervor (Urk. 3/7), sondern wurde vom Beschwerdegegner 1 sinngemäss auch so dargelegt (Urk. 23 S. 3).
E. 3.5 Die vom Bundesgericht als zulässig erachteten Umtriebsentschädigun- gen für Falschparkieren knüpfen an das dingliche Recht an einem Grundstück an (sogenannte Realobligationen). Zu prüfen ist vorliegend, ob die BG H._____ der G._____ solche (zukünftige) Forderungen abgetreten hat. Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Eine Zession zukünftiger Forderungen ist möglich, wenn diese bestimmt ist bzw. be- züglich der Person des Schuldners, des Rechtsgrunds und der Höhe bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2010 vom 22. November 2010 E. 5.1.1; BGE 135 V 2 E. 6.1.2). Eine Abtretung aller Forderungen aus dem Geschäftsbe- trieb oder einer Geschäftsaktivität des Zedenten ist zulässig (BGE 113 II 163 E. 2a). Vorliegend gestaltet sich die Situation so, dass die BG H._____ vom Ge- schäftsmodell der G._____ insofern profitiert, als sie – als Eigentümerin unter an- derem der hier interessierenden Liegenschaft – sich nicht um die Bewirtschaftung und Kontrolle der Parkplätze zu kümmern hat. Dass für die BG H._____ daher da- raus keine Umtriebe erwachsen, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ist logi- sche Folge dieses Arrangements. Sie hat die G._____ als Sicherheitsfirma (unter anderem) mit der Parkplatzüberwachung betraut und als Zedentin dieser die da- mit in Zusammenhang stehenden zukünftigen Forderungen formgültig (Art. 165 Abs. 1 OR; Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2; Urk. 21/7/1) abgetreten. Diese Vorauszession ist aufgrund der Bestimmbarkeit der Schuldner (Falschparkierer), des Recht-
- 10 - grunds (aus dem Falschparkieren resultierende Pflicht zur Entrichtung einer Um- triebsentschädigung) und der Höhe (jeweilige Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 50.–) als zulässig zu erachten. Die Höhe der Umtriebsentschädigung be- wegt sich mit Fr. 50.– im vom Bundesgericht als angemessen erachteten Rahmen (Fr. 30.– gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und Fr. 52.– gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014). Die vom Beschwerdegegner 1 genannten konkreten Aufwendungen (Urk. 21/6 S. 2; Urk. 23 S. 2 f.) sind überdies zu einem überwiegenden Teil mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, nach welcher die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstandenen Umtriebe zu erstatten sind (a. a. O.). Deshalb braucht nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerde- führers eingegangen zu werden, die G._____ (und damit die Beschwerdegegner 1-3) mache bzw. machten mit ihrem Angebot "Parkplatzkontrollen" einen Gewinn.
E. 3.6 Damit ist mit Blick auf die für das Vorliegen einer Nötigung geforderte positive Begründung der Rechtswidrigkeit und entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers von einem zulässigen durch die Beschwerdegegner 1-3 verfolg- ten Zweck auszugehen. Bereits an dieser Stelle ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1-3 nicht in erpresserischer Absicht handel(te)n. Denn nur wer unter Drohung einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags in Bereicherungs- absicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB. Aus den Akten ergibt sich wie dargelegt, dass die Beschwerde- gegner 1-3 mit den eingeforderten Fr. 50.– lediglich den ihnen entstehenden Auf- wand decken wollen (Urk. 21/6 S. 2; Urk. 23 S. 2 f.). Ergänzend sei zum auf die G._____ übertragenen Recht, Strafantrag zu stellen, bemerkt, dass dieses Recht grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Jedoch kann ein Vertreter zur Abgabe der Willenserklärung er- mächtigt werden. Wo es – wie vorliegend – um nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängige Rechtsgüter geht, genügt eine generelle, auch schon vor der Tat erteilte Vollmacht (BGE 122 IV 207 E. 3.c). Die Strafbestimmung zum ge- richtlichen Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO knüpft an die dingliche Berechti- gung am betroffenen Grundstück an, womit strafantragsberechtigt gemäss Art. 30
- 11 - Abs. 1 StGB die BG H._____ ist. Gestützt auf die Vollmacht vom 28. August 2017 (Urk. 21/7/1) und entgegen der diesbezüglichen Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 21/1), kann jedoch auch die G._____ für die BG H._____ die dafür nötige Willenserklärung abgeben.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer liess weiter beanstanden, dass sich die Be- schwerdegegner 1-3 eines unzulässigen Mittels bedient hätten, indem sie vorge- geben hätten, mit monopolisierter Staatsgewalt beliehen worden zu sein, was Amtsanmassung nach Art. 287 StGB sei. Eine Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Der Täter muss ausdrücklich oder konkludent eine amtliche Stellung vorgeben und dabei eine Anordnung hoheitlicher Natur treffen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 287 StGB). Im Schreiben mit Einzahlungsschein (Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) wird eingangs das gerichtliche Verbot wiedergegeben. Der geforderte Betrag ist klar als Um- triebsentschädigung bezeichnet. Hernach ist von rechtskräftiger Erledigung im einfachen Verfahren und kostenpflichtigem, ordentlichem Strafverfahren die Re- de, sowie davon, dass die Übertretung fotografisch dokumentiert sei. Sodann wird darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände an die G._____ zu richten seien. Offenkundig hat sich die G._____ bei der Formulierung an die "Vorlage" der Polizei (vgl. Urk. 21/7/4) gehalten. Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stel- lungnahme zur Strafanzeige denn auch aus, dass sich der Text der G._____ auf dem Schreiben mit Einzahlungsschein von demjenigen, welcher die Polizei in ih- ren Übertretungsanzeigen verwende, nicht gross unterscheide (Urk. 21/6 S. 2). Sie (die Mitarbeitenden der G._____) seien jedoch auf privatem Grund tätig und verteilten Umtriebsentschädigungen, ohne "das Gewaltmonopol (…) übernom- men" zu haben (a. a. O. S. 3). Das Gesamterscheinungsbild des Schreibens mit Einzahlungsschein sei mit demjenigen einer Polizei-Parkbusse nicht zu verglei- chen (Urk. 23 S. 2). In der "Auftragsbestätigung Parkplatzmanagement" (Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2) ist unter "Anmerkungen" unter anderem festgehalten, dass "die
- 12 - ausgestellten 'Bussen' (…) nicht als solche benannt werden (dürfen). Obwohl das Formular mit Einzahlungsschein an einen Bussenblock erinnern soll, wird dies als Umtriebsentschädigung oder ggf. als Parkgebühr-Nachforderung deklariert." Die im fraglichen Dokument verwendeten Formulierungen "wird die Übertre- tung ohne weitere Kosten rechtskräftig im einfachen Verfahren erledigt" und "or- dentliche Strafverfahren […] eingeleitet" signalisieren staatliche Autorität und können deshalb beim Empfänger in der Tat eine gewisse Verwirrung auslösen. Da jedoch kein "einfaches Verfahren" im Strafprozessrecht existiert, es jedermann frei steht, durch Strafauszüge ein (ordentliches) Strafverfahren einzuleiten, da das Dokument klar die G._____ (und nicht etwa die Polizei) als Ausstellerin aufführt, eingangs darauf hingewiesen wird, dass mit Vollmacht der Verwaltung / Eigentü- mer gehandelt werde, der gerichtliche Verbotstext wiedergegeben wird, von Um- triebsentschädigung (und nicht etwa Busse) gesprochen und erst noch auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Umtriebsentschädigung an die G._____ zu erheben, hingewiesen wird, kommt dem Schreiben der G._____ mit Einzahlungs- schein gesamthaft betrachtet kein amtlicher Charakter zu (vgl. auch bereits den Beschluss der hiesigen Kammer vom 26. Juni 2018 [Geschäfts-Nr. UE180064-O E. II.4.3.; Urk. 21/27 S. 8). Somit enthält das fragliche Dokument zwar eine teils unglückliche Formulie- rung, weshalb der G._____ eine Anpassung nahezulegen ist. Amtscharakter hat es jedoch gesamthaft betrachtet nicht; eine Amtsanmassung liegt nicht vor.
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht positiv begründen lässt. Weder ist der von der G._____ bzw. den Beschwerdegegnern 1-3 verfolgte Zweck unerlaubt, noch ist es das verwendete Mittel. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
E. 4 Die Beschwerdeschrift samt Beilagen 5-10 (Urk. 3/5-10) wurde den Be- schwerdegegnern 1-3 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 20) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 21) ein. Mit Eingabe vom 11. September 2019 nahm der Beschwerdegegner 1 in "Wir- Form" Stellung (Urk. 23), die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegeg- ner 3 liessen sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1 wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Eine Replik ging nicht ein (Urk. 26). Das Verfahren ist somit spruchreif. II.
1. Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO be- steht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Parteistandpunkte
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- - 13 - bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist sie dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels entschädigungsfähiger Umtrie- be keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-4/2018/10000299 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-4/2018/10000299, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21; gegen Empfangsbe- stätigung) - 14 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190217-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- ber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 4. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen drei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Juli 2019, A-4/2018/10000299
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 16. Dezember 2017 parkierte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) sein Auto im Parkhaus des Einkaufszentrums E._____ in F._____ [Ort]. We- gen "Überschreitung der Parkzeit" soll ihm noch vor Ort von D._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 3), einem Mitarbeiter der G._____ GmbH (nachfolgend: G._____), ein Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädi- gung (Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) übergeben worden sein, mit folgendem Inhalt: "Mit Vollmacht der Verwaltung / Eigentümer [Wiedergabe des Texts des gerichtlichen Verbots vom 26. Juli 2013] Wir ersuchen Sie, den vorstehenden Betrag der Umtriebsentschädigung in- nert 20 Tagen einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung von Fr. 50.00 innerhalb der genannten Frist, wird die Übertretung ohne weitere Kosten rechtskräftig im einfachen Verfahren erledigt. Erfolgt innert der Frist weder die Bezahlung der Umtriebsentschädigung, noch die Bekanntgabe der Personalien der ver- antwortlichen Lenkerperson, wird das kostenpflichtige, ordentliche Strafver- fahren gegen den oder die Fahrzeughalter/in eingeleitet. (…)" Am 22. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Strafanzeige einreichen gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1), C._____ (vormals C'._____; nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 2), gegen den Beschwerdegegner 3 und die G._____ wegen versuchter Nö- tigung (Urk. 21/1). Am 22. Januar 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdegegner 1-3 um schriftliche Stellungnahme zur Strafanzeige (Urk. 21/3- 5). Der Beschwerdegegner 1 nahm in "Wir-Form" zur Strafanzeige des Be- schwerdeführers Stellung (Urk. 21/6). Zu dieser Stellungnahme liess sich der Be- schwerdeführer am 6. März 2018 vernehmen (Urk. 21/10). Die Beschwerdegeg- ner 1-3 reichten darauf keine weitere(n) Stellungnahme(n) mehr ein (Urk. 21/11- 13). Mit Verfügung vom 25. April 2018 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1-3 den bevorstehenden Abschluss
- 3 - des Verfahrens durch Erlass einer Einstellungsverfügung an (Urk. 21/14/1-4). Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Mai und 11. Juni 2018 unter Hinweis auf das damals bei der hiesigen Kammer pendente Geschäft mit der Geschäfts- Nr. UE180064-O (erledigt mit Beschluss vom 26. Juni 2018; Urk. 21/27) um Sis- tierung ersucht hatte (Urk. 21/14/5-6), sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit Verfügungen vom 21. Juni 2018 (Urk. 21/16,19,22). Am 10. Juli 2019 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 3/1-3 = Urk. 6-8 = Urk. 21/28,31,34).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2019 frist- gerecht (Urk. 3/4 = Urk. 21/30,33,36) Beschwerde erheben und die Aufhebung der Einstellungsverfügungen sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft be- antragen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und mit Strafbefehlen oder An- klagen abzuschliessen (Urk. 2).
3. Er wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.– aufgefordert (Urk. 11), welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 14).
4. Die Beschwerdeschrift samt Beilagen 5-10 (Urk. 3/5-10) wurde den Be- schwerdegegnern 1-3 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 20) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 21) ein. Mit Eingabe vom 11. September 2019 nahm der Beschwerdegegner 1 in "Wir- Form" Stellung (Urk. 23), die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegeg- ner 3 liessen sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners 1 wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Eine Replik ging nicht ein (Urk. 26). Das Verfahren ist somit spruchreif. II.
1. Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO be- steht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 3/1-3 = Urk. 6-8 = Urk. 21/28,31,34), der Beschwerdeführer habe die zum Thema "Forderung einer Umtriebsentschädigung gegen Verzicht auf eine Anzei- geerstattung nach Parkieren auf Privatgrund" einschlägigen Bundesgerichtsent- scheide (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom 13. November 2014) zusammen mit der Strafanzeige zu den Akten reichen lassen (vgl. Urk. 21/2/5-6). Aus diesen würde hervorgehen, dass bei einer geforderten Umtriebsentschädigung im Bereich von Fr. 30.– bis Fr. 52.– von einer angemessenen Höhe auszugehen sei, weshalb eine Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) entfalle. Nach Ansicht des Be- schwerdeführers sei vorliegend dennoch von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen, da die Umtriebsentschädigung nicht von der Baugenos- senschaft H._____, Zürich, (nachfolgend: BG H._____) als Eigentümerin der be- troffenen Liegenschaft – welche gar keine eigenen Umtriebe habe –, sondern von der mangels Vollmacht gar nicht strafantragsberechtigten G._____ gefordert wer- de, welche auf eigene, von der Liegenschaftseigentümerin unabhängige Rech- nung und damit gewinnbringend die Parkplatzkontrollen durchführe. Allerdings, so die Staatsanwaltschaft weiter, liege nicht nur eine schriftliche Vollmacht der BG H._____ zugunsten der G._____ bei den Akten (vgl. Urk. 21/7/1), sondern auch eine von diesen Parteien unterzeichnete "Auftragsbestätigung Parkplatzmanage- ment", in welcher schriftlich festgehalten sei, dass alle Erträge aus Umtriebsent- schädigungen und Mahngebühren an die G._____ gehen würden (vgl. Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2). Deshalb, aufgrund der Bevollmächtigung und der in korrekter schrift- licher Form erfolgten Zession der Umtriebsentschädigungsansprüche und damit einhergehend auch der entsprechenden Einforderungskompetenz, stelle das Vor- gehen der G._____ bzw. der Beschwerdegegner 1-3 keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar und sei dieses auch nicht als Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu qualifizieren. 2.2. Dem liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 2) ent- gegenhalten, dass das ihm übergebene Schreiben mit Einzahlungsschein (vgl.
- 5 - Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) Termini des Ordnungsbussengesetzes beinhalte. Dies mit dem Zweck, beim Empfänger der Rechnung den Eindruck einer Ordnungsbusse zu erwecken, was von Seiten der Beschwerdegegner 1-3 so auch unverblümt zu- gegeben werde. Er habe die zulässige Parkzeit weder überschritten, noch für die beanspruchte Parkzeit (vereinbarungswidrig) nicht bezahlt, denn im Parkhaus des Einkaufszentrums E._____ könne eine halbe Stunde kostenlos parkiert werden. Den Beschwerdegegnern 1-3 gehe es um mehr als nur die Deckung angeblicher Umtriebe. Ihnen würde gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) keine irgendwie geartete Entschädigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urtei- le des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom
13. November 2014) zustehen, was von diesen auch nicht behauptet werde. Sie würden damit ein nicht erlaubtes Ziel durchzusetzen versuchen, nämlich die Be- zahlung einer ihnen unter keinem Titel zustehenden Forderung. Fehl gehe die staatsanwaltschaftliche Begründung, wonach die BG H._____ ihre Umtriebsent- schädigung der G._____ zediert habe. Denn einerseits sei der BG H._____ gar kein Umtrieb entstanden, was diese explizit bestätigt habe. Damit könne diese keine entsprechende Entschädigung geltend machen und erst recht nicht zedie- ren. Die G._____ arbeite auf eigene Kosten und erhalte für die "Parkplatzkontrol- len" keine Entschädigung von der BG H._____. Andererseits betreibe die G._____ ihre Dienstleistung "Parkplatzkontrolle" gewerblich zwecks Gewinnerzie- lung. Wer einen Gewinn erziele, fordere ganz offensichtlich mehr als die Entschä- digung seiner Umtriebe, was nicht zulässig sei. Eine Nötigung läge zudem selbst dann vor, wenn der Zweck – die Einforderung der begehrten Fr. 50.– – erlaubt wäre, zumal das eingesetzte Mittel unzulässig gewesen sei. Ein grundsätzlich zu- lässiges Mittel wäre die Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags. Nicht zulässig, strafbar (Amtsanmassung) und sittenwidrig sei hingegen, vorzuge- ben, man sei mit monopolisierter Staatsgewalt beliehen worden, welcher Eindruck von der G._____ bewusst erweckt werde. Da sowohl das Ziel wie auch das Mittel unzulässig gewesen seien, hätten sich die Beschwerdegegner 1-3 der versuchten gewerbsmässigen Erpressung, eventualiter der versuchten Nötigung, schuldig gemacht. Im Übrigen gehe auch die hiesige Strafkammer davon aus, dass die Ankündigung eines Sicherheitsdienstleisters, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn
- 6 - die geforderte Umtriebsentschädigung nicht bezahlt werde, eine rechtwidrige Nö- tigung darstelle. Entgegen dem Abweisungsbeschluss vom 26. Juni 2018 (Ge- schäfts-Nr. UE180064-O; vgl. Urk. 21/27), wo der für eine Nötigung hinreichende Tatverdacht nur deshalb abgelehnt worden sei, weil in jenem Fall die Strafanzeige unabhängig von der Bezahlung einer Umtriebsentschädigung angedroht worden sei, sei vorliegend die Abhängigkeit offenkundig (vgl. bereits die Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2019; Urk. 21/26). 2.3. In seiner Stellungnahme (Urk. 23) führte der Beschwerdegegner 1 aus, im Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädigung stehe le- diglich, was das weitere Vorgehen sei, wenn die Zahlung nicht innert Frist erfol- gen sollte. Sie – die Mitarbeitenden der G._____ bzw. die Beschwerdegegner 1-3
– würden stets im Auftrag und gemäss den Richtlinien der jeweiligen Objekteigen- tümer handeln. Ein direkter Vergleich ihres Dokuments (A4-Format, Wiedergabe des konkreten gerichtlichen Verbotstexts; vgl. Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) mit einer polizeilichen Ordnungsbusse zeige deutliche Abweichungen. Was das vorliegend interessierende Parkhaus anbelangt, sei für alle Besucher in der Einfahrt, an den Automaten bzw. Parkuhren und an Glasscheiben erkennbar festgehalten, dass zwar 30 Minuten gratis parkiert werden könne, jedoch auch in diesem Fall am Ti- cket-Automaten bzw. an der zentralen Parkuhr ein Ticket gelöst werden müsse (vgl. Urk. 21/7/5-7). Ihre Tätigkeit sei nicht gewinnorientiert und somit nicht kom- merziell. Mit den Fr. 50.– würden lediglich die Umtriebe gedeckt, namentlich "Bü- romiete, Administration, Beantwortung mehrerer E-Mails, Versicherungen, Gehäl- ter, Fahrzeugkosten etc.". Die BG H._____ habe die G._____ mit der Kontrolle der Besucherparkplätze beauftragt. Diese Dienstleistung sei für diese als Eigen- tümerin kostenlos. Damit habe die BG H._____ keine Aufwände. Diese würden vollumfänglich bei der G._____ anfallen, welche ihre Dienstleistungen mit bestem Wissen und Gewissen erbringe.
3. Rechtliches und Würdigung 3.1. Gemäss gerichtlichem Verbot (Art. 258 ff. ZPO) gelten Parkierende in der Tiefgarage als Berechtigte, soweit sie die zentrale Parkuhr wie vorgeschrie- ben bedient haben (etwa Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1). Auf den angesprochenen zent-
- 7 - ralen Parkuhren ist gleich doppelt und in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die Parkuhr immer und damit auch für die Gratiszeit (30 Minuten) zu bedienen ist (Urk. 21/7/5). Ähnliche Hinweise sind im Parkhaus zusätzlich auch auf Glasschei- ben (Urk. 21/7/6) und Pfeilern (Urk. 21/7/7) angebracht. Soweit ersichtlich unbe- stritten ist, dass der Beschwerdeführer die Parkuhr nicht bedient hatte. Dieser versuchte sein Verhalten mit der wie aufgezeigt unbehilflichen Argumentation, es könne eine halbe Stunde gratis parkiert werden, zu rechtfertigen (vgl. bereits Urk. 21/1 S. 2). Somit ist von Falschparkieren gemäss gerichtlichem Verbotstext auszugehen. 3.2. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzu- schränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwi- schen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forde- rung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine unge- rechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (etwa Urteile des Bundesge-
- 8 - richts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2; 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 f.; je mit Hinweisen). 3.3. Wie in den angeführten Bundesgerichtsentscheiden gestaltet sich die Situation auch vorliegend so, dass sowohl die Umtriebsentschädigung, die die Beschwerdegegner 1-3 verlangen, als auch die Strafanzeige bzw. der Strafantrag, die bzw. der für den Fall der Nichtbezahlung angedroht wird, an das unbefugte Parkieren bzw. das Parkieren in Überschreitung der Parkzeit anknüpfen und die- ses sanktionieren sollen ("Erfolgt innert der Frist weder die Bezahlung der Um- triebsentschädigung, noch die Bekanntgabe der Personalien der verantwortlichen Lenkperson, wird das kostenpflichtige, ordentliche Strafverfahren gegen den oder die Fahrzeughalter/in eingeleitet."; Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1). Der Sachzusammen- hang im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung ist offenkundig gegeben (was im Geschäft mit der Geschäfts-Nr. UE180064-O gerade nicht der Fall war; vgl. Urk. 21/27). 3.4. Der vorliegende Fall gestaltet sich gegenüber denjenigen, mit welchen sich das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden zu befassen hatte, aller- dings insofern anders, als nicht die BG H._____ als dinglich berechtigte Grundei- gentümerin eine Umtriebsentschädigung verlangte und mit einem Strafverfahren drohte, sondern die G._____. Der Beschwerdeführer liess dazu wie dargelegt ausführen, dass der BG H._____ keine Umtriebe entstanden seien, weshalb diese keine Umtriebsent- schädigung geltend machen und die (nicht existente) Forderung erst recht nicht zedieren könne. Die BG H._____ bevollmächtigte die G._____ betreffend die vorliegend inte- ressierende Örtlichkeit "(zur) Kontrolle über die Einhaltung des audienzrichterli- chen Verbotes, (zur) Kontrolle der leerstehenden Parkplätze / Einstellplätze (und der) kostenpflichtigen Parkfelder, (zur) Ausstellung der Gebühren für Übertretun- gen sowie (für) das Mahnwesen, (zum) Inkasso betreiben in Bezug auf die oben angegebene Ausstellung der Gebühren für Übertretungen (und zum) Einreichen des Strafantrages nach Art. 118 Abs. 1 u. 2 StPO" (Urk. 21/7/1). Aus dem Doku-
- 9 - ment "Auftragsbestätigung Parkplatzmanagement" geht ergänzend hervor, dass die G._____ auf eigene Kosten arbeitet und alle Erträge aus Umtriebsentschädi- gungen und Mahngebühren an diese gehen (Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2). Dass die G._____ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist, geht nicht nur aus dem Schreiben mit Einzahlungsschein betreffend Umtriebsentschädigung (Urk. 3/- 10 = Urk. 21/2/1) und dem Beschrieb "Parkplatzkontrollen" auf der Homepage der G._____ hervor (Urk. 3/7), sondern wurde vom Beschwerdegegner 1 sinngemäss auch so dargelegt (Urk. 23 S. 3). 3.5. Die vom Bundesgericht als zulässig erachteten Umtriebsentschädigun- gen für Falschparkieren knüpfen an das dingliche Recht an einem Grundstück an (sogenannte Realobligationen). Zu prüfen ist vorliegend, ob die BG H._____ der G._____ solche (zukünftige) Forderungen abgetreten hat. Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Eine Zession zukünftiger Forderungen ist möglich, wenn diese bestimmt ist bzw. be- züglich der Person des Schuldners, des Rechtsgrunds und der Höhe bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2010 vom 22. November 2010 E. 5.1.1; BGE 135 V 2 E. 6.1.2). Eine Abtretung aller Forderungen aus dem Geschäftsbe- trieb oder einer Geschäftsaktivität des Zedenten ist zulässig (BGE 113 II 163 E. 2a). Vorliegend gestaltet sich die Situation so, dass die BG H._____ vom Ge- schäftsmodell der G._____ insofern profitiert, als sie – als Eigentümerin unter an- derem der hier interessierenden Liegenschaft – sich nicht um die Bewirtschaftung und Kontrolle der Parkplätze zu kümmern hat. Dass für die BG H._____ daher da- raus keine Umtriebe erwachsen, wie vom Beschwerdeführer angeführt, ist logi- sche Folge dieses Arrangements. Sie hat die G._____ als Sicherheitsfirma (unter anderem) mit der Parkplatzüberwachung betraut und als Zedentin dieser die da- mit in Zusammenhang stehenden zukünftigen Forderungen formgültig (Art. 165 Abs. 1 OR; Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2; Urk. 21/7/1) abgetreten. Diese Vorauszession ist aufgrund der Bestimmbarkeit der Schuldner (Falschparkierer), des Recht-
- 10 - grunds (aus dem Falschparkieren resultierende Pflicht zur Entrichtung einer Um- triebsentschädigung) und der Höhe (jeweilige Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 50.–) als zulässig zu erachten. Die Höhe der Umtriebsentschädigung be- wegt sich mit Fr. 50.– im vom Bundesgericht als angemessen erachteten Rahmen (Fr. 30.– gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und Fr. 52.– gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014). Die vom Beschwerdegegner 1 genannten konkreten Aufwendungen (Urk. 21/6 S. 2; Urk. 23 S. 2 f.) sind überdies zu einem überwiegenden Teil mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, nach welcher die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstandenen Umtriebe zu erstatten sind (a. a. O.). Deshalb braucht nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerde- führers eingegangen zu werden, die G._____ (und damit die Beschwerdegegner 1-3) mache bzw. machten mit ihrem Angebot "Parkplatzkontrollen" einen Gewinn. 3.6. Damit ist mit Blick auf die für das Vorliegen einer Nötigung geforderte positive Begründung der Rechtswidrigkeit und entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers von einem zulässigen durch die Beschwerdegegner 1-3 verfolg- ten Zweck auszugehen. Bereits an dieser Stelle ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1-3 nicht in erpresserischer Absicht handel(te)n. Denn nur wer unter Drohung einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags in Bereicherungs- absicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB. Aus den Akten ergibt sich wie dargelegt, dass die Beschwerde- gegner 1-3 mit den eingeforderten Fr. 50.– lediglich den ihnen entstehenden Auf- wand decken wollen (Urk. 21/6 S. 2; Urk. 23 S. 2 f.). Ergänzend sei zum auf die G._____ übertragenen Recht, Strafantrag zu stellen, bemerkt, dass dieses Recht grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Jedoch kann ein Vertreter zur Abgabe der Willenserklärung er- mächtigt werden. Wo es – wie vorliegend – um nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängige Rechtsgüter geht, genügt eine generelle, auch schon vor der Tat erteilte Vollmacht (BGE 122 IV 207 E. 3.c). Die Strafbestimmung zum ge- richtlichen Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO knüpft an die dingliche Berechti- gung am betroffenen Grundstück an, womit strafantragsberechtigt gemäss Art. 30
- 11 - Abs. 1 StGB die BG H._____ ist. Gestützt auf die Vollmacht vom 28. August 2017 (Urk. 21/7/1) und entgegen der diesbezüglichen Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 21/1), kann jedoch auch die G._____ für die BG H._____ die dafür nötige Willenserklärung abgeben. 3.7. Der Beschwerdeführer liess weiter beanstanden, dass sich die Be- schwerdegegner 1-3 eines unzulässigen Mittels bedient hätten, indem sie vorge- geben hätten, mit monopolisierter Staatsgewalt beliehen worden zu sein, was Amtsanmassung nach Art. 287 StGB sei. Eine Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Der Täter muss ausdrücklich oder konkludent eine amtliche Stellung vorgeben und dabei eine Anordnung hoheitlicher Natur treffen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 287 StGB). Im Schreiben mit Einzahlungsschein (Urk. 3/10 = Urk. 21/2/1) wird eingangs das gerichtliche Verbot wiedergegeben. Der geforderte Betrag ist klar als Um- triebsentschädigung bezeichnet. Hernach ist von rechtskräftiger Erledigung im einfachen Verfahren und kostenpflichtigem, ordentlichem Strafverfahren die Re- de, sowie davon, dass die Übertretung fotografisch dokumentiert sei. Sodann wird darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände an die G._____ zu richten seien. Offenkundig hat sich die G._____ bei der Formulierung an die "Vorlage" der Polizei (vgl. Urk. 21/7/4) gehalten. Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stel- lungnahme zur Strafanzeige denn auch aus, dass sich der Text der G._____ auf dem Schreiben mit Einzahlungsschein von demjenigen, welcher die Polizei in ih- ren Übertretungsanzeigen verwende, nicht gross unterscheide (Urk. 21/6 S. 2). Sie (die Mitarbeitenden der G._____) seien jedoch auf privatem Grund tätig und verteilten Umtriebsentschädigungen, ohne "das Gewaltmonopol (…) übernom- men" zu haben (a. a. O. S. 3). Das Gesamterscheinungsbild des Schreibens mit Einzahlungsschein sei mit demjenigen einer Polizei-Parkbusse nicht zu verglei- chen (Urk. 23 S. 2). In der "Auftragsbestätigung Parkplatzmanagement" (Urk. 3/9 = Urk. 21/7/2) ist unter "Anmerkungen" unter anderem festgehalten, dass "die
- 12 - ausgestellten 'Bussen' (…) nicht als solche benannt werden (dürfen). Obwohl das Formular mit Einzahlungsschein an einen Bussenblock erinnern soll, wird dies als Umtriebsentschädigung oder ggf. als Parkgebühr-Nachforderung deklariert." Die im fraglichen Dokument verwendeten Formulierungen "wird die Übertre- tung ohne weitere Kosten rechtskräftig im einfachen Verfahren erledigt" und "or- dentliche Strafverfahren […] eingeleitet" signalisieren staatliche Autorität und können deshalb beim Empfänger in der Tat eine gewisse Verwirrung auslösen. Da jedoch kein "einfaches Verfahren" im Strafprozessrecht existiert, es jedermann frei steht, durch Strafauszüge ein (ordentliches) Strafverfahren einzuleiten, da das Dokument klar die G._____ (und nicht etwa die Polizei) als Ausstellerin aufführt, eingangs darauf hingewiesen wird, dass mit Vollmacht der Verwaltung / Eigentü- mer gehandelt werde, der gerichtliche Verbotstext wiedergegeben wird, von Um- triebsentschädigung (und nicht etwa Busse) gesprochen und erst noch auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Umtriebsentschädigung an die G._____ zu erheben, hingewiesen wird, kommt dem Schreiben der G._____ mit Einzahlungs- schein gesamthaft betrachtet kein amtlicher Charakter zu (vgl. auch bereits den Beschluss der hiesigen Kammer vom 26. Juni 2018 [Geschäfts-Nr. UE180064-O E. II.4.3.; Urk. 21/27 S. 8). Somit enthält das fragliche Dokument zwar eine teils unglückliche Formulie- rung, weshalb der G._____ eine Anpassung nahezulegen ist. Amtscharakter hat es jedoch gesamthaft betrachtet nicht; eine Amtsanmassung liegt nicht vor. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht positiv begründen lässt. Weder ist der von der G._____ bzw. den Beschwerdegegnern 1-3 verfolgte Zweck unerlaubt, noch ist es das verwendete Mittel. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge-
- 13 - bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist sie dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
3. Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels entschädigungsfähiger Umtrie- be keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-4/2018/10000299 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-4/2018/10000299, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21; gegen Empfangsbe- stätigung)
- 14 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci