Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. April 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Strafantrag gegen seinen Bruder B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) stellen (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, sich der Beschimpfung, eventuell der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldigt gemacht zu haben, indem jener ihm am 28. Februar 2019 um 20.49 Uhr ein E-Mail gesendet habe, worin er unter anderem "du bist weniger wert als deine eigen scheisse-merda" sowie "ich bin ein mensch du bist ein tier ?" geschrieben habe. Dadurch sei er in seiner Ehre verletzt worden (vgl. Urk. 11/1-2).
E. 1.2 Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuld- spruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, son- dern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol-
- 4 - gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit zahlreichen Hin- weisen).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. Juni 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da Schuld und Tatfolgen als geringfügig zu bezeichnen seien und gestützt auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 11/5).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
20. März 2019 der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage zum Nachteil des Beschwerdegegners schuldig gesprochen (Urk. 12/13). Im Rahmen des betreffenden Verfahrens berichtete der Beschwerdeführer von seiner schwierigen Beziehung zum Beschwerdegegner und dass jener ihn seit Geburt stets "dreckig" und schlecht behandelt habe. Am 31. Dezember 2017 habe der Beschwerdegegner beim gemeinsamen Essen gar vor allen Leuten gesagt, dass er – der Beschwerdeführer – am Herzinfarkt, den er früher erlitten habe, hät- te sterben sollen. Daraufhin sei der Kontakt endlich wieder einmal abgebrochen. Als im Februar 2019 ihr Vater, den er vier Jahre lang nicht gesehen habe, gestor- ben sei, habe sich der Beschwerdegegner ihm gegenüber an der Beerdigung und im Nachgang dazu erneut unangemessen verhalten (Urk. 12/4/1 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 12/4/2 S. 2 ff. und Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner legte in jenem Ver- fahren seine Sicht der Dinge dar und bestätigte, dass die beiden vor der Beerdi- gung über ein Jahr lang keinen Kontakt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer ha- be ihn an der Beerdigung vor Freunden beleidigt und habe ihm gesagt, er solle sich "verpissen". Danach habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, dass die- ser nicht hätte an die Beerdigung kommen sollen, da er seit mindestens fünf Jah- ren keinen Kontakt mehr zu den Eltern gehabt habe. Im betreffenden E-Mail habe er den Beschwerdeführer auch beschimpft (Urk. 12/5 S. 1 ff.).
E. 2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) kann daher keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt un- richtig bzw. unvollständig festgestellt hätte. Das fragliche E-Mail ist zweifellos vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden und seit längerer Zeit andauern-
- 5 - den familiären Konflikts und dem Zusammentreffen der beiden Brüder an der Be- erdigung des gemeinsamen Vaters zu sehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner beschrieben eine höchst angespannte und emotio- nal aufgeladene Situation innerhalb der Familie, die sich nicht erst mit dem Tod und der Beerdigung des Vaters manifestierte (vgl. Urk. 12/4/1 S. 2 ff. und Urk. 12/4/2 S. 2 ff. bzw. Urk. 12/5 S. 1 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die "Ehre" ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (vgl. PK StGB- Trechsel /Lieber 2018, vor Art. 173 N 10). Gerade im familiären Rahmen und bei bestehenden gegenseitigen Animositäten ist daher betreffend das Verschulden ein anderer Massstab anzulegen, als dies bei Ehrverletzungen gegenüber Perso- nen ausserhalb des engsten Familienkreises der Fall wäre. Zum einen gehören selbst grössere Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten zum Familienleben dazu und zum anderen darf von Angehörigen der gleichen Familie ein gewisses gegenseitiges Verständnis bzw. Nachsicht verlangt werden. Vorlie- gend sind denn auch weit schlimmere Äusserungen denkbar, mit denen sich Mit- glieder einer Familie konfrontiert sehen könnten. Hinweise darauf, dass das E- Mail als reine Provokation gedacht war (Urk. 2 S. 9), liegen zudem keine vor. Vielmehr wird daraus deutlich, wie der Beschwerdegegner grosse Mühe damit hatte, dass der Beschwerdeführer zur Beerdigung erschien, nachdem dieser den Vater für lange Zeit nicht mehr gesehen hatte, und wie er über dessen Verhalten an der Beerdigung bestürzt war (vgl. Urk. 11/2 und auch Urk. 12/5 S. 1). Entsprechend ist das E-Mail des Beschwerdegegners vordergründig als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen, mit welchem er diesem sei- nen Unmut kundtun wollte. Unter diesen Umständen ist dem Handeln eine margi- nale kriminelle Energie zuzuschreiben und es ist von einer minimalen subjektiven Tatschwere auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner, wie im Üb- rigen auch der Beschwerdeführer, an psychischen Problemen zu leiden scheint, was angesichts der vorbestehend schwierigen Familiensituation ebenfalls zu sei- nen Gunsten zu werten ist (vgl. Urk. 12/5 S. 3 f. bzw. Urk. 12/4/1 S. 2). Im Ver- gleich zu üblicherweise unter den Straftatbestand der Beschimpfung zu subsu- mierenden Fällen, die sich insbesondere ausserhalb der Familie und von Famili-
- 6 - enstreitigkeiten zutragen, ist das (hypothetische) Verschulden des Beschwerde- gegners daher bei einer gesamthaften Betrachtung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 f.) als sehr gering zu qualifizieren.
E. 2.3 Bezüglich der Folgen der Tat liegt der Beschwerdeführer falsch, wenn er diese als gravierend bezeichnet (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sieht im E-Mail des Beschwerdegegners ein Auslöser für die von ihm beinahe zwei Wochen später begangenen Taten (vgl. Urk. 12/4/1 S. 13 und Urk. 12/4/3 S. 3). Der Beschwerdegegner muss sich jedoch keineswegs das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers anrechnen lassen. Er ist lediglich für die von ihm selbst verschuldeten Auswirkungen seiner eigenen Handlungen verantwortlich und nicht für die Handlungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ein strafbares Verhalten nach dem vorliegend strittigen E-Mail zu vermeiden, weshalb dieses keine vom Beschwerdegegner verschuldete Folge darstellt, sondern ein vom Beschwerdeführer selbst verschul- detes Unrecht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Äusserungen des Beschwerdegegners provoziert worden und habe sich zu jener Zeit in einem psychisch und physisch desolaten Zustand befunden (Urk. 2 S. 5 f. und S. 9 f.), zumal danach beinahe zwei Wochen vergin- gen, bis er sich strafbar machte, und sein Gesundheitszustand gemäss seinen Angaben bereits vorbestehend und damit nicht (nur) durch das E-Mail verursacht war. Andere vom Beschwerdegegner verschuldete Auswirkungen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere unter Berücksichtigung des bereits thematisierten familiären Hinter- grunds und bei einer objektiven Betrachtungsweise der Äusserungen ist sodann von einer maximal sehr geringfügigen Verletzung der Ehre auszugehen. Daher sind die Tatfolgen ebenfalls als sehr gering zu qualifizieren.
3. Insgesamt gesehen erscheint das Unrecht als geringfügig, weshalb eine Strafbedürftigkeit fehlt und auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Insbesonde- re ist keine Strafuntersuchung durchzuführen, nur weil sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt (Urk. 2 S. 11) oder vermutet, der Beschwerdegegner habe die Äusserungen auch Dritten mitgeteilt (Urk. 2 S. 12). Es liegen keine kon-
- 7 - kreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner das E-Mail tatsächlich noch an andere Personen als den Beschwerdeführer gesendet bzw. weitergeleitet ha- ben könnte (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 11/2). Dass der Beschwerdegegner dies im E- Mail in Frageform aufnimmt, genügt hierfür nicht. Folglich hat die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde. III.
E. 3 Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Juli 2019 zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 12), liess der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2019 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 13. Juni 2019 (Verfahren C-9/2019/10014573) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die weiteren Abklä- rungen betreffend möglicher strafbarer Handlungen des Beschul- digten durch die Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu tref- fen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse."
E. 4 Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss die von ihm eingefor- derte Sicherheit (vgl. Urk. 6-8) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - II.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. - 8 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 600.– wird die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11 und Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190207-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 20. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. Juni 2019, C-9/2019/10014573
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 18. April 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Strafantrag gegen seinen Bruder B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) stellen (Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, sich der Beschimpfung, eventuell der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldigt gemacht zu haben, indem jener ihm am 28. Februar 2019 um 20.49 Uhr ein E-Mail gesendet habe, worin er unter anderem "du bist weniger wert als deine eigen scheisse-merda" sowie "ich bin ein mensch du bist ein tier ?" geschrieben habe. Dadurch sei er in seiner Ehre verletzt worden (vgl. Urk. 11/1-2).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. Juni 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da Schuld und Tatfolgen als geringfügig zu bezeichnen seien und gestützt auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 11/5).
3. Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung am 1. Juli 2019 zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 12), liess der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Juli 2019 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 13. Juni 2019 (Verfahren C-9/2019/10014573) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die weiteren Abklä- rungen betreffend möglicher strafbarer Handlungen des Beschul- digten durch die Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu tref- fen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse."
4. Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss die von ihm eingefor- derte Sicherheit (vgl. Urk. 6-8) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - II. 1.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Strafverfol- gung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzun- gen von Art. 52 StGB (Art. 8 Abs. 1 StPO). 1.2 Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuld- spruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, son- dern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol-
- 4 - gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit zahlreichen Hin- weisen). 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
20. März 2019 der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage zum Nachteil des Beschwerdegegners schuldig gesprochen (Urk. 12/13). Im Rahmen des betreffenden Verfahrens berichtete der Beschwerdeführer von seiner schwierigen Beziehung zum Beschwerdegegner und dass jener ihn seit Geburt stets "dreckig" und schlecht behandelt habe. Am 31. Dezember 2017 habe der Beschwerdegegner beim gemeinsamen Essen gar vor allen Leuten gesagt, dass er – der Beschwerdeführer – am Herzinfarkt, den er früher erlitten habe, hät- te sterben sollen. Daraufhin sei der Kontakt endlich wieder einmal abgebrochen. Als im Februar 2019 ihr Vater, den er vier Jahre lang nicht gesehen habe, gestor- ben sei, habe sich der Beschwerdegegner ihm gegenüber an der Beerdigung und im Nachgang dazu erneut unangemessen verhalten (Urk. 12/4/1 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 12/4/2 S. 2 ff. und Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner legte in jenem Ver- fahren seine Sicht der Dinge dar und bestätigte, dass die beiden vor der Beerdi- gung über ein Jahr lang keinen Kontakt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer ha- be ihn an der Beerdigung vor Freunden beleidigt und habe ihm gesagt, er solle sich "verpissen". Danach habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, dass die- ser nicht hätte an die Beerdigung kommen sollen, da er seit mindestens fünf Jah- ren keinen Kontakt mehr zu den Eltern gehabt habe. Im betreffenden E-Mail habe er den Beschwerdeführer auch beschimpft (Urk. 12/5 S. 1 ff.). 2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11 f.) kann daher keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt un- richtig bzw. unvollständig festgestellt hätte. Das fragliche E-Mail ist zweifellos vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden und seit längerer Zeit andauern-
- 5 - den familiären Konflikts und dem Zusammentreffen der beiden Brüder an der Be- erdigung des gemeinsamen Vaters zu sehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner beschrieben eine höchst angespannte und emotio- nal aufgeladene Situation innerhalb der Familie, die sich nicht erst mit dem Tod und der Beerdigung des Vaters manifestierte (vgl. Urk. 12/4/1 S. 2 ff. und Urk. 12/4/2 S. 2 ff. bzw. Urk. 12/5 S. 1 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die "Ehre" ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (vgl. PK StGB- Trechsel /Lieber 2018, vor Art. 173 N 10). Gerade im familiären Rahmen und bei bestehenden gegenseitigen Animositäten ist daher betreffend das Verschulden ein anderer Massstab anzulegen, als dies bei Ehrverletzungen gegenüber Perso- nen ausserhalb des engsten Familienkreises der Fall wäre. Zum einen gehören selbst grössere Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten zum Familienleben dazu und zum anderen darf von Angehörigen der gleichen Familie ein gewisses gegenseitiges Verständnis bzw. Nachsicht verlangt werden. Vorlie- gend sind denn auch weit schlimmere Äusserungen denkbar, mit denen sich Mit- glieder einer Familie konfrontiert sehen könnten. Hinweise darauf, dass das E- Mail als reine Provokation gedacht war (Urk. 2 S. 9), liegen zudem keine vor. Vielmehr wird daraus deutlich, wie der Beschwerdegegner grosse Mühe damit hatte, dass der Beschwerdeführer zur Beerdigung erschien, nachdem dieser den Vater für lange Zeit nicht mehr gesehen hatte, und wie er über dessen Verhalten an der Beerdigung bestürzt war (vgl. Urk. 11/2 und auch Urk. 12/5 S. 1). Entsprechend ist das E-Mail des Beschwerdegegners vordergründig als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen, mit welchem er diesem sei- nen Unmut kundtun wollte. Unter diesen Umständen ist dem Handeln eine margi- nale kriminelle Energie zuzuschreiben und es ist von einer minimalen subjektiven Tatschwere auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner, wie im Üb- rigen auch der Beschwerdeführer, an psychischen Problemen zu leiden scheint, was angesichts der vorbestehend schwierigen Familiensituation ebenfalls zu sei- nen Gunsten zu werten ist (vgl. Urk. 12/5 S. 3 f. bzw. Urk. 12/4/1 S. 2). Im Ver- gleich zu üblicherweise unter den Straftatbestand der Beschimpfung zu subsu- mierenden Fällen, die sich insbesondere ausserhalb der Familie und von Famili-
- 6 - enstreitigkeiten zutragen, ist das (hypothetische) Verschulden des Beschwerde- gegners daher bei einer gesamthaften Betrachtung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 f.) als sehr gering zu qualifizieren. 2.3 Bezüglich der Folgen der Tat liegt der Beschwerdeführer falsch, wenn er diese als gravierend bezeichnet (vgl. Urk. 2 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer sieht im E-Mail des Beschwerdegegners ein Auslöser für die von ihm beinahe zwei Wochen später begangenen Taten (vgl. Urk. 12/4/1 S. 13 und Urk. 12/4/3 S. 3). Der Beschwerdegegner muss sich jedoch keineswegs das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers anrechnen lassen. Er ist lediglich für die von ihm selbst verschuldeten Auswirkungen seiner eigenen Handlungen verantwortlich und nicht für die Handlungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ein strafbares Verhalten nach dem vorliegend strittigen E-Mail zu vermeiden, weshalb dieses keine vom Beschwerdegegner verschuldete Folge darstellt, sondern ein vom Beschwerdeführer selbst verschul- detes Unrecht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Äusserungen des Beschwerdegegners provoziert worden und habe sich zu jener Zeit in einem psychisch und physisch desolaten Zustand befunden (Urk. 2 S. 5 f. und S. 9 f.), zumal danach beinahe zwei Wochen vergin- gen, bis er sich strafbar machte, und sein Gesundheitszustand gemäss seinen Angaben bereits vorbestehend und damit nicht (nur) durch das E-Mail verursacht war. Andere vom Beschwerdegegner verschuldete Auswirkungen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere unter Berücksichtigung des bereits thematisierten familiären Hinter- grunds und bei einer objektiven Betrachtungsweise der Äusserungen ist sodann von einer maximal sehr geringfügigen Verletzung der Ehre auszugehen. Daher sind die Tatfolgen ebenfalls als sehr gering zu qualifizieren.
3. Insgesamt gesehen erscheint das Unrecht als geringfügig, weshalb eine Strafbedürftigkeit fehlt und auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Insbesonde- re ist keine Strafuntersuchung durchzuführen, nur weil sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt (Urk. 2 S. 11) oder vermutet, der Beschwerdegegner habe die Äusserungen auch Dritten mitgeteilt (Urk. 2 S. 12). Es liegen keine kon-
- 7 - kreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner das E-Mail tatsächlich noch an andere Personen als den Beschwerdeführer gesendet bzw. weitergeleitet ha- ben könnte (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 11/2). Dass der Beschwerdegegner dies im E- Mail in Frageform aufnimmt, genügt hierfür nicht. Folglich hat die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde. III.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.
2. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 600.– wird die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2019/10014573, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11 und Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen