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UE190200

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete mit Schreiben vom 14. Juli 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen "diverse Füh- rungspersonen der Stadtpolizei Zürich" wegen falscher Anschuldigung im Zu- sammenhang mit zwei Berichten der Kantonspolizei Zürich vom 3. und 17. Juli 2013, in welchen ihr zu Unrecht "latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil di- verser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich" vorgeworfen würden (Urk. 16/- 1–3).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das ihr von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesene Strafver- fahren, da die vorerwähnten Berichte Gegenstand eines gegen die Beschwerde- führerin geführten Verfahrens betreffend Anordnung einer Massnahme für schuldunfähige Personen bildeten, welches von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 24. März 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht worden und derzeit bei der Berufungsinstanz pendent sei (Urk. 16/9). Eine gegen die Sistierung erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Beschluss UH150234-O vom 13. August 2015 ab; auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_333/2015 vom 12. September 2016 nicht ein (Urk. 16/11 Konvolut).

E. 1.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB140239-O vom 8. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die durch die eingangs erwähnte Strafanzeige an- gestossene Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom

24. Juni 2019 nicht an Hand, da die Beschwerdeführerin wegen der ihr in den Be- richten der Kantonspolizei Zürich vom 3. und 17. Juli 2013 zur Last gelegten De- likte teilweise schuldig gesprochen worden sei (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 16/20).

- 3 -

E. 1.4 Gegen die der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 zugegangene (vgl. Urk. 3/-

4) Nichtanhandnahmeverfügung erhob diese am 7. Juli 2019 innert Frist Be- schwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Ver- fahren mit dem "Ermächtigungsverfahren G-Nr. E-5/2017/10016138" zu vereini- gen (Urk. 2).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Pro- zesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 6), welche am 23. August 2019 einging (Urk. 12). Am 24. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ei- ne weitere Eingabe ein, worin sie unter anderem beantragte, ihr eine Frist von 30 Tagen für eine verbesserte Beschwerde anzusetzen (Urk. 13).

E. 2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2019 erfolgte deutlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), welche am Montag, 15. Juli 2019 abgelaufen ist. Sie erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 Erw. 2.2. und 6B_1272/2017 vom

23. Februar 2018 Erw. 3.4.).

E. 3 Mit vorerwähntem Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2017 wurde die Be- schwerdeführerin – wie erwähnt – der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Gemäss dem besagten Urteil hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2013 in zwei E-Mails an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich der Polizei und namentlich den polizeilichen Sachbearbeitern B._____ und C._____ massive Gewalt angedroht, falls diese nichts gegen die Täter der angeblich zu ihren Lasten begangenen Körperverlet- zungen unternehmen und insbesondere eine entsprechende Anzeige nicht entge- gennehmen würden (vgl. Urk. 16/16/3, insbesondere S. 19). Das Obergericht er- wog, der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB konsumiere die einfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Drohung freizu- sprechen sei (a. a. O. S. 37).

- 4 -

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die beiden Be- richte der Kantonspolizei seien aus dem Verfahren [gemeint das Verfahren betr. Anordnung einer Massnahme] "ausgewiesen" worden, womit "seine ganze Be- gründung" ins Leere gehe (Urk. 2 Rz. 1–2). Die Berichte hätten beim Gewalt- schutz bleiben müssen und seien nicht für die Akten bestimmt gewesen, weshalb im Titel stehe "Darf nicht in den Akten erwähnt werden" (a. a. O. Rz. 8). Auf Seite 1 der genannten Berichte ist jeweils Folgendes vermerkt (Urk. 16/3–4): Die Beschwerdeführerin scheint aus dem Vermerk "Darf in Akten nicht erwähnt werden" abzuleiten, dass der jeweilige Bericht im genannten Verfahren aus dem Recht gewiesen worden sei. Dem ist nicht so. Weder der Rapportierende noch die Polizei im Allgemeinen sind befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Bericht aus

- 5 - dem Recht zu weisen ist. Diese Kompetenz steht ausschliesslich der Verfahrens- leitung zu, welche bis zur Einstellung oder Anklageerhebung bei der Staatsan- waltschaft und hernach beim Gericht liegt (vgl. Art. 61 ff. StPO). Der vorerwähnte Vermerkt wäre demnach wohl dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Na- me des rapportierenden Polizisten nicht vermerkt werden dürfe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das in den Erwägungen 2–4 der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil würde sich nicht auf ehemalige Vorge- setzte von ihr bei der Stadtpolizei Zürich beziehen, sondern auf B._____ und C._____, beide Kantonspolizei Zürich. Das erst 2017 eröffnete Strafverfahren ge- gen ihre ehemaligen Vorgesetzten sei noch immer pendent (a. a. O. Rz. 4–5 und Rz. 7–8). Es ist richtig, dass die beiden im zitierten Urteil genannten Polizisten Angehörige des Korps der Kantonspolizei Zürich sind und die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 14. Juli 2015 Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich bean- zeigt hat. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige eingereichten Berichte der Kantonspolizei (Urk. 16/2–3) stehen unter dem Betreffnis "Gewaltschutzsache – Latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil diverser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich". Darin führte der Kantonspolizist B._____ einleitend aus, die Beschwerdeführerin überhäufe seit geraumer Zeit diverse Führungspersonen der Stadtpolizei mit E-Mails und anderen Zuschriften. In einem dem Dienst Gewalt- schutz vorliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin an die Stadtpolizei habe sie festgehalten, wenn die Polizei so weit gehe, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, sei sie fähig, widerrechtlich zu töten (Urk. 16/2 S. 1 und Urk. 16/3 S. 1 f.). In einem dieser beiden Berichte wird anschliessend ausgeführt, gestützt auf die dem Dienst Gewaltschutz bekannten Hinweise, Erkenntnisse und Wahr- nehmungen sei die Beschwerdeführerin durch diesen Dienst als Gefährderin ein- gestuft worden (Urk. 16/3 S. 2). Danach wird auch Bezug auf zwei von der Be- schwerdeführerin am 23. April 2013 versandte E-Mails an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei genommen, die Gegenstand des vorgenannten Straf- verfahrens gegen die Beschwerdeführerin bildeten (Urk. 16/3 S. 3).

- 6 - Wie die hiesige Kammer bereits im vorerwähnten Beschluss UH150234-O vom

13. August 2015 ausgeführt hat, sind die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015 sowie das vorgenannte Strafverfahren, welches mit Urteil vom

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung bezie- he sich auf ein völlig falsches Urteil, in welchem "sich die Gerichte kolo[s]sal wi- dersprochen [hätten] und [welches] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Revision [gehe], was der Schreibende SA vorausahnen hätte können" (a. a. O. Rz. 6). Soweit verständlich, macht die Beschwerdeführerin damit nicht geltend, die Staatsanwaltschaft beziehe sich in der angefochtenen Verfügung irrtümlicher- weise auf ein falsches, d. h. nicht die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin offenbar das gegen sie ergangene Ur- teil als fehlerhaft, weshalb sie dagegen ein Revisionsverfahren anzustrengen ge- denke. Dieser Einwand ist vorliegend indes unbehilflich, zumal die Beschwerde- führerin auch nicht darlegt, in welchen Punkten das gegen sie ergangene Urteil mit einem Revisionsgrund behaftet sein soll. Auch macht sie nicht geltend, bereits ein Revisionsverfahren anhängig gemacht zu haben; solches geht denn auch nicht aus den Akten hervor.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung zu Recht nicht an Hand genommen hat. Auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach sie in der angefochtenen Verfügung ein gegen sie ge- führtes Komplott sehe, mit Texten und Worten, die ihr untergeschoben würden, um ihr – zusammengefasst – beizubringen, dass man sich von jüngeren Ex- Mitarbeitern anfassen zu lassen habe, weil die Polizeiphilosophie laute: "Frauen müssen geschlagen werden, sonst werden sie zu mächtig" (a. a. O. Rz. 12–14), vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit der bezogenen Prozesskau- tion zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr dement- sprechend nicht zu. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 8 - Es wird beschlossen:

E. 8 Februar 2017 seinen (vorläufigen) Abschluss fand, in zweierlei Hinsicht konnex. Einerseits stehen die E-Mails der Beschwerdeführerin an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei sowie diejenigen an die Stadtpolizei inhaltlich offenbar in einem gewissen Zusammenhang. Andererseits wurden die beiden beanzeigten Berichte der Kantonspolizei Zürich von B._____ verfasst, welcher im vorgenann- ten Strafverfahren (zumindest indirekt) Verfahrensbeteiligter war (vgl. auch Urk. 16/6 S. 9). Das Obergericht erkannte im genannten Strafverfahren, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der beiden an den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei versandten E-Mails strafbar gemacht hat (vgl. vorstehend Erw. 3). Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin sich der (versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat, ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass – auch aufgrund der Meldungen bzw. Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin – Berichte über diese erstellt wurden mit dem Betreffnis "Gewaltschutzsache – Latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil diverser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich". Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das offenbar am 10. Oktober 2012 durch die Stadtpolizei erfolgte Ersuchen an den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei um Aufnahme eines Bedrohungsmanagements (Klärung der Gefährdungslage und Nachbetreuung) betreffend die Beschwerdeführerin, nachdem diese zuvor offen- bar gegenüber diversen Behörden auffällig geworden war, wobei sie mitunter so- gar Suizidabsichten geäussert hatte (vgl. Urk. 16/3). Namentlich ist es Aufgabe der Polizei, Massnahmen zu treffen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Ge- fahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 2 lit. c PolG/ZH; LS 550.1). Inwiefern die Auf- nahme des Bedrohungsmanagements eine falsche Anschuldigung darstellen könnte, macht die Beschwerdeführerin weder substanziiert geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Auch insofern ist die angefochtene Verfügung folglich nicht zu beanstanden.

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion verrechnet.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser nach Abzug der ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2015/10024464 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2015/10024464 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190200-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 6. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Unbekannte Täterschaft bzw. diverse Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 24. Juni 2019, F-1/2015/10024464

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete mit Schreiben vom 14. Juli 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen "diverse Füh- rungspersonen der Stadtpolizei Zürich" wegen falscher Anschuldigung im Zu- sammenhang mit zwei Berichten der Kantonspolizei Zürich vom 3. und 17. Juli 2013, in welchen ihr zu Unrecht "latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil di- verser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich" vorgeworfen würden (Urk. 16/- 1–3). 1.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das ihr von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesene Strafver- fahren, da die vorerwähnten Berichte Gegenstand eines gegen die Beschwerde- führerin geführten Verfahrens betreffend Anordnung einer Massnahme für schuldunfähige Personen bildeten, welches von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 24. März 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht worden und derzeit bei der Berufungsinstanz pendent sei (Urk. 16/9). Eine gegen die Sistierung erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Beschluss UH150234-O vom 13. August 2015 ab; auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_333/2015 vom 12. September 2016 nicht ein (Urk. 16/11 Konvolut). 1.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB140239-O vom 8. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die durch die eingangs erwähnte Strafanzeige an- gestossene Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom

24. Juni 2019 nicht an Hand, da die Beschwerdeführerin wegen der ihr in den Be- richten der Kantonspolizei Zürich vom 3. und 17. Juli 2013 zur Last gelegten De- likte teilweise schuldig gesprochen worden sei (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 16/20).

- 3 - 1.4. Gegen die der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 zugegangene (vgl. Urk. 3/-

4) Nichtanhandnahmeverfügung erhob diese am 7. Juli 2019 innert Frist Be- schwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Ver- fahren mit dem "Ermächtigungsverfahren G-Nr. E-5/2017/10016138" zu vereini- gen (Urk. 2). 1.5. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Pro- zesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 6), welche am 23. August 2019 einging (Urk. 12). Am 24. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ei- ne weitere Eingabe ein, worin sie unter anderem beantragte, ihr eine Frist von 30 Tagen für eine verbesserte Beschwerde anzusetzen (Urk. 13).

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2019 erfolgte deutlich nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), welche am Montag, 15. Juli 2019 abgelaufen ist. Sie erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 Erw. 2.2. und 6B_1272/2017 vom

23. Februar 2018 Erw. 3.4.).

3. Mit vorerwähntem Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2017 wurde die Be- schwerdeführerin – wie erwähnt – der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Gemäss dem besagten Urteil hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2013 in zwei E-Mails an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich der Polizei und namentlich den polizeilichen Sachbearbeitern B._____ und C._____ massive Gewalt angedroht, falls diese nichts gegen die Täter der angeblich zu ihren Lasten begangenen Körperverlet- zungen unternehmen und insbesondere eine entsprechende Anzeige nicht entge- gennehmen würden (vgl. Urk. 16/16/3, insbesondere S. 19). Das Obergericht er- wog, der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB konsumiere die einfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, weshalb die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Drohung freizu- sprechen sei (a. a. O. S. 37).

- 4 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die beiden Be- richte der Kantonspolizei seien aus dem Verfahren [gemeint das Verfahren betr. Anordnung einer Massnahme] "ausgewiesen" worden, womit "seine ganze Be- gründung" ins Leere gehe (Urk. 2 Rz. 1–2). Die Berichte hätten beim Gewalt- schutz bleiben müssen und seien nicht für die Akten bestimmt gewesen, weshalb im Titel stehe "Darf nicht in den Akten erwähnt werden" (a. a. O. Rz. 8). Auf Seite 1 der genannten Berichte ist jeweils Folgendes vermerkt (Urk. 16/3–4): Die Beschwerdeführerin scheint aus dem Vermerk "Darf in Akten nicht erwähnt werden" abzuleiten, dass der jeweilige Bericht im genannten Verfahren aus dem Recht gewiesen worden sei. Dem ist nicht so. Weder der Rapportierende noch die Polizei im Allgemeinen sind befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Bericht aus

- 5 - dem Recht zu weisen ist. Diese Kompetenz steht ausschliesslich der Verfahrens- leitung zu, welche bis zur Einstellung oder Anklageerhebung bei der Staatsan- waltschaft und hernach beim Gericht liegt (vgl. Art. 61 ff. StPO). Der vorerwähnte Vermerkt wäre demnach wohl dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Na- me des rapportierenden Polizisten nicht vermerkt werden dürfe. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das in den Erwägungen 2–4 der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil würde sich nicht auf ehemalige Vorge- setzte von ihr bei der Stadtpolizei Zürich beziehen, sondern auf B._____ und C._____, beide Kantonspolizei Zürich. Das erst 2017 eröffnete Strafverfahren ge- gen ihre ehemaligen Vorgesetzten sei noch immer pendent (a. a. O. Rz. 4–5 und Rz. 7–8). Es ist richtig, dass die beiden im zitierten Urteil genannten Polizisten Angehörige des Korps der Kantonspolizei Zürich sind und die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 14. Juli 2015 Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich bean- zeigt hat. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige eingereichten Berichte der Kantonspolizei (Urk. 16/2–3) stehen unter dem Betreffnis "Gewaltschutzsache – Latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil diverser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich". Darin führte der Kantonspolizist B._____ einleitend aus, die Beschwerdeführerin überhäufe seit geraumer Zeit diverse Führungspersonen der Stadtpolizei mit E-Mails und anderen Zuschriften. In einem dem Dienst Gewalt- schutz vorliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin an die Stadtpolizei habe sie festgehalten, wenn die Polizei so weit gehe, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, sei sie fähig, widerrechtlich zu töten (Urk. 16/2 S. 1 und Urk. 16/3 S. 1 f.). In einem dieser beiden Berichte wird anschliessend ausgeführt, gestützt auf die dem Dienst Gewaltschutz bekannten Hinweise, Erkenntnisse und Wahr- nehmungen sei die Beschwerdeführerin durch diesen Dienst als Gefährderin ein- gestuft worden (Urk. 16/3 S. 2). Danach wird auch Bezug auf zwei von der Be- schwerdeführerin am 23. April 2013 versandte E-Mails an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei genommen, die Gegenstand des vorgenannten Straf- verfahrens gegen die Beschwerdeführerin bildeten (Urk. 16/3 S. 3).

- 6 - Wie die hiesige Kammer bereits im vorerwähnten Beschluss UH150234-O vom

13. August 2015 ausgeführt hat, sind die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015 sowie das vorgenannte Strafverfahren, welches mit Urteil vom

8. Februar 2017 seinen (vorläufigen) Abschluss fand, in zweierlei Hinsicht konnex. Einerseits stehen die E-Mails der Beschwerdeführerin an den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei sowie diejenigen an die Stadtpolizei inhaltlich offenbar in einem gewissen Zusammenhang. Andererseits wurden die beiden beanzeigten Berichte der Kantonspolizei Zürich von B._____ verfasst, welcher im vorgenann- ten Strafverfahren (zumindest indirekt) Verfahrensbeteiligter war (vgl. auch Urk. 16/6 S. 9). Das Obergericht erkannte im genannten Strafverfahren, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der beiden an den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei versandten E-Mails strafbar gemacht hat (vgl. vorstehend Erw. 3). Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin sich der (versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat, ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass – auch aufgrund der Meldungen bzw. Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin – Berichte über diese erstellt wurden mit dem Betreffnis "Gewaltschutzsache – Latente Drohungen per E-Mail zum Nachteil diverser Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich". Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das offenbar am 10. Oktober 2012 durch die Stadtpolizei erfolgte Ersuchen an den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei um Aufnahme eines Bedrohungsmanagements (Klärung der Gefährdungslage und Nachbetreuung) betreffend die Beschwerdeführerin, nachdem diese zuvor offen- bar gegenüber diversen Behörden auffällig geworden war, wobei sie mitunter so- gar Suizidabsichten geäussert hatte (vgl. Urk. 16/3). Namentlich ist es Aufgabe der Polizei, Massnahmen zu treffen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Ge- fahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 2 lit. c PolG/ZH; LS 550.1). Inwiefern die Auf- nahme des Bedrohungsmanagements eine falsche Anschuldigung darstellen könnte, macht die Beschwerdeführerin weder substanziiert geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten. Auch insofern ist die angefochtene Verfügung folglich nicht zu beanstanden.

- 7 - 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung bezie- he sich auf ein völlig falsches Urteil, in welchem "sich die Gerichte kolo[s]sal wi- dersprochen [hätten] und [welches] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Revision [gehe], was der Schreibende SA vorausahnen hätte können" (a. a. O. Rz. 6). Soweit verständlich, macht die Beschwerdeführerin damit nicht geltend, die Staatsanwaltschaft beziehe sich in der angefochtenen Verfügung irrtümlicher- weise auf ein falsches, d. h. nicht die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin offenbar das gegen sie ergangene Ur- teil als fehlerhaft, weshalb sie dagegen ein Revisionsverfahren anzustrengen ge- denke. Dieser Einwand ist vorliegend indes unbehilflich, zumal die Beschwerde- führerin auch nicht darlegt, in welchen Punkten das gegen sie ergangene Urteil mit einem Revisionsgrund behaftet sein soll. Auch macht sie nicht geltend, bereits ein Revisionsverfahren anhängig gemacht zu haben; solches geht denn auch nicht aus den Akten hervor. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung zu Recht nicht an Hand genommen hat. Auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach sie in der angefochtenen Verfügung ein gegen sie ge- führtes Komplott sehe, mit Texten und Worten, die ihr untergeschoben würden, um ihr – zusammengefasst – beizubringen, dass man sich von jüngeren Ex- Mitarbeitern anfassen zu lassen habe, weil die Polizeiphilosophie laute: "Frauen müssen geschlagen werden, sonst werden sie zu mächtig" (a. a. O. Rz. 12–14), vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit der bezogenen Prozesskau- tion zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr dement- sprechend nicht zu. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser nach Abzug der ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2015/10024464 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-1/2015/10024464 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann