Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 In Nachachtung der Beweisanträge des Beschwerdeführers seien die Mitbeschuldigte C._____ sowie die Vorgesetzte der beanzeigten D._____ wie auch der/die direkte Vorgesetzte der beiden Beschuldig- ten (Namen unbekannt) einzuvernehmen.
E. 3 B._____ und C._____ seien angemessen zu bestrafen.
E. 4 Dem Anzeigeerstatter sei eine angemessene Genugtuung zuzuspre- chen sowie eine Entschädigung für den Aufwand zur Verhinderung ei- nes finanziellen Schadens infolge der ehrverletzenden Äusserungen durch drohende Leistungskürzungen der Arbeitslosenversicherung.
E. 4.1 Falls es zur Verwarnung gekommen ist, was ist zwischenzeitlich im Zeitraum ab der Verwarnung bis zur Kündigung vorgefallen? Auch im Nachgang zur Verwarnung vom 16. Januar 2018 hat sich Herr A._____ leider uneinsichtig gezeigt und eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammen- arbeit dadurch verunmöglicht.
5. Wäre ohne diesen Vorfall in der nächsten Zeit die Kündigung ausgespro- chen worden? Nein. Mit der Verwarnung vom 16. Januar 2018 wurde Herrn A._____ klar signalisiert, dass sein Verhalten und die dadurch schwierige Zusammenarbeit nicht mehr tole- riert werden könne, ansonsten dies zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Hätte sich die Zusammenarbeit in der Folge verbessert, wäre es nicht zur Kündi- gung gekommen." Diese Ausführungen würden ausschliesslich Umstände betreffen, welche das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers und seine berufliche Stellung beträfen. Es gehe dabei einzig um den Beschwerdeführer als Berufsmann und um Probleme, die zwischen ihm und dem Arbeitgeber bestanden hätten. Es seien darin keine Äusserungen erkennbar, welche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in ih- rer menschlich-sittlichen Bedeutung oder gar seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangieren würden. Es handle sich um beinahe klassische Ausdrucksweisen und Sätze, die nicht selten bei Kündigungen zu lesen seien, und nicht um Angriffe gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Menschen. Bei einer Auflö- sung eines Arbeitsverhältnisses seien irgendwelche Dissonanzen und Uneinigkei- ten nicht unüblich. Das blosse Erwähnen der Kündigungsgründe aus der Perspek- tive des Arbeitgebers in der vorliegenden Art und Weise möge für den Arbeitneh- mer sicher unangenehm sein, verletze aber deswegen nicht seine strafrechtlich geschützte Ehre. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in ihrer Funktion als HR-Fachfrau im Rahmen ih- rer Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber gehandelt und lediglich einen offiziellen
- 6 - Fragebogen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ausgefüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie dabei den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerde- führer in seiner Ehre zu verletzen. Am 24. Mai 2019 habe bei der Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher die Beschwerdegegnerin 1 die schriftliche Erklä- rung abgegeben habe, dass sie mit den verwendeten Formulierungen (namentlich mit dem Ausdruck "uneinsichtig") den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in seiner Ehre habe verletzen wollen und sie sehr bedauere, dass er die Formulie- rungen auf dem Formular als Angriff gegen seine Ehre interpretiert habe. Durch diese Erklärung der Beschwerdegegnerin 1 wären auch die Voraussetzungen ei- ner Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB vollumfänglich erfüllt, da die Beschwerdegegnerin 1 damit alles Zumutbare unternommen habe, um die Ehre des Beschwerdeführers wiederherzustellen (unter der bloss theoretischen An- nahme, dass seine Ehre überhaupt im strafrechtlichen Sinne effektiv verletzt wor- den wäre). Es bestehe kein rechtlich geschütztes Verfolgungsinteresse, und zwar weder für den Staat noch für den Beschwerdeführer, dem offenbar kein weiterge- hender, in direktem Zusammenhang mit der beanzeigten Ehrverletzung stehender Schaden entstanden sei. Auf die Beweisergänzungsanträge, welche der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2019 gestellt habe, sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzulehnen, weil aus den Einvernahmen weiterer Personen und aus weiteren Ab- klärungen keinerlei neue, beweisrelevante Erkenntnisse zu gewinnen seien, da die gerügten schriftlichen Ausführungen bereits vollumfänglich aktenkundig seien und diese bereits in ihrer Gesamtheit restlos hätten gewürdigt werden können (Urk. 3 S. 1 ff.).
2. Begründung und Ergänzung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwer-
- 7 - degegnerin 1 nicht lediglich die Sicht des Arbeitgebers wiedergegeben, vielmehr habe diese anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme jegliche Auskunft verwei- gert, so dass unklar sei, ob ihre ehrverletzenden Angaben über ihn tatsächlich die Sicht des Arbeitgebers wiedergäben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu keinem Zeitpunkt in die Kündigung involviert gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Formular von ihr hätte unterzeichnet werden müssen, wenn es die Sicht des Arbeitgebers hätte wiedergeben sollen. Der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ungewöhnliche und unnötig persönliche Äusserungen über ihn gemacht habe, deute darauf hin, dass sie ihn aus privatem Engagement direkt in seiner Ehre und eventuell sogar finanziell habe schädigen wollen, hätten ihre Äusserungen doch darauf abgezielt, ihn als Menschen insgesamt zu disqualifizie- ren und generell in ein schlechtes Licht zu rücken, um dadurch zu erreichen, dass ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sogenannte Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auferlegen würde. Ihr Verhalten sei im Zu- sammenhang mit früher gemachten ehrverletzenden Äusserungen ihm gegenüber zu sehen. Kritische Äusserungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seien durchaus als ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne einzustufen, wenn dem Betroffenen sinngemäss vorgeworfen werde, er lasse Pflichttreue und Ver- antwortungsbewusstsein vermissen oder wenn er als charakterlich minderwertig hingestellt werde, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme nicht darüber Auskunft geben wollen, wer firmenintern beim Ausfüllen des Formulars für dessen Inhalt zuständig gewesen sei, wer es handschriftlich ausgefüllt habe und auf welchen Grundlagen die Ausführungen basieren würden, was zeige, dass sie sich bewusst gewesen sei, unrecht gehandelt zu haben. Die von der Staats- anwaltschaft abgelehnten Beweisanträge würden gerade darauf abzielen, durch eine Befragung von C._____ und der Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 herauszufinden, ob dieses Formular tatsächlich in Ausübung der Funktion als HR- Fachfrau und nicht vielmehr aus den genannten persönlichen Motiven heraus an- stelle der eigentlich zuständigen HR Business Partnerin E._____ ausgefüllt wor- den sei.
- 8 - Anlässlich der Vergleichsverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre ehr- verletzenden Äusserungen nicht zurückgezogen, sondern diese aufrecht erhalten. Sie habe bisher darauf verzichtet, die Wahrheit ihrer Äusserungen zu beweisen, so dass nicht von Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Ebenso habe sie bisher nicht glaubhaft machen können, dass sie sich bei ihren Äusserungen auf die Angaben von Drittpersonen gestützt habe oder dass sie auf Weisung von Vorgesetzten gehandelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- schwerdegegnerin 1 in dieser Kündigungsangelegenheit, welche durch ihre Kolle- gin E._____ bearbeitet worden sei, die Beantwortung des Fragebogens nicht die- ser Kollegin überlassen habe, welche die Kündigung zusammen mit einem Li- nienvorgesetzten ausgesprochen habe. In Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung werde der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 3'974.05 zugesprochen, was nicht richtig sei, da sie in ih- rer einseitigen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" selbst erkläre, dass sie im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte (Urk. 2 S. 2 ff.). In seiner Eingabe vom 16. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, gemäss dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 ein- gereichten Timesheet (Urk. 29) habe dieser die Angelegenheit am 15. Juni 2020 mit dem fallführenden Staatsanwalt besprochen. Sicherlich sei dabei abgespro- chen worden, wie weiter vorzugehen sei, und schliesslich sei gemeinsam ent- schieden worden, beiderseits keine inhaltlichen Stellungnahmen abzugeben. Die- ses Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts laufe erneut darauf hinaus, die Beschwerdegegnerin 1 und mutmasslich weitere strafbare Kollegen im Bereich HR seiner ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers einseitig und willkürlich zu bevorteilen und vor der bei korrek- tem Vorgehen zu gewärtigenden Bestrafung zu verschonen. In einer undatierten Aktennotiz der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 34/2) sei festgehalten, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst wor- den sei. Diese Einschätzung zeige deutlich, dass die von der Beschwerdegegne- rin 1 geäusserten, ehrverletzenden Vorwürfe frei erfunden gewesen seien. Da die
- 9 - Beschwerdegegnerin 1 in ihrer schriftlichen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" festgehalten habe, dass sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte, stehe ihr kein Anspruch auf eine Ent- schädigung für den von ihrem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2020 gel- tend gemachten Vertretungsaufwand (Urk. 28 und Urk. 29) zu (Urk. 33 S. 2 f.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom
18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwalt- schaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung er- folgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteili- gung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder gros- ser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat ei- ne Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person
- 10 - vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Un- recht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesonde- re N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f. und Art. 319 N 1 ff.).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Ehre im strafrechtlichen Sinne insbesondere die Wertschätzung eines Menschen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst, bzw. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 46 f. mit Hinwei- sen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend sei, ist massgebend, welchen Sinn ihr der unbefangene Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (BGE 118 IV 248 E. 2b S. 251 mit Hinweisen; BGer 6B_51/2008 E. 3.1). In der Begründung des Urteils 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 legte das Bundesge- richt unter Bezugnahme auf BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 dar, dass Fälle existieren, in welchen durch Äusserungen nicht nur das berufliche Ansehen, son- dern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt werden, indem es in Erwägung 3.2 Folgendes ausführte: "Es ging dort [d.h. in den BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 zugrunde liegenden Sachverhalten] einerseits um einen Apothe-
- 11 - ker, von dem gesagt wurde, er sei unzuverlässig und man gebe den Leuten gera- de, was man wolle. Anderseits betraf es einen Rechtsanwalt, den der Vorwurf traf, er bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde. In beiden Fällen war nicht nur das berufliche Ansehen, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt worden. Massgebend war letztlich, dass mit den eingeklagten Äusserungen beiden Betroffenen das für ihren Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen und ihnen gleichzeitig eine Verletzung ihrer Standespflichten vorgeworfen wurde." Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob durch die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer das für seinen Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall wurde ein Formular des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mit dem Titel "Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses" handschriftlich ausgefüllt und durch die Beschwerdegegnerin 1 sowie C._____ (Urk. 26/7 S. 4) unterzeichnet (Urk. 26/5/1 S. 4 - 6). Darin wird zunächst in Ziffer 1 festgehalten, dass es insbesondere auch Probleme im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen durch den Beschwerdeführer gegeben habe (Urk. 26/5/1 S. 4). Die Frage 3 ("Sind dienstver- tragliche Pflichten verletzt worden? Welche?") wurde mittels eines Verweises be- antwortet ("vgl. vorgängige Ausführungen in Ziff. 1 & 2"; Urk. 26/5/1 S. 4). Bezüg- lich welcher konkreten "ausdrücklichen Anordnungen" der Beschwerdeführer Probleme mit der Akzeptanz und Ausführung gehabt haben soll, geht aus den im ausgefüllten Formular enthaltenen Erklärungen nicht hervor. Die Frage 4 ("Wurde Herr A._____ auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht? Bitte allfäl- lige Beweismittel (Verwarnungen, Ermahnungen, Aktennotizen, Arbeitszeitrappor- te) beilegen") wurde folgendermassen beantwortet: "Schriftlich: ja; mündlich: ja; wenn ja, wann letztmals: 16. Januar 2018" (Urk. 26/5/1 S. 5). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
27. Dezember 2018 auf die Frage, weshalb er praktisch am letzten Tag der Frist Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt habe, zu Protokoll, die Kün- digung vom 27. März 2018 sei aus seiner Sicht nichtig; es sei nur eine Person be- rechtigt gewesen, die Kündigung zu unterzeichnen. Er habe diverse Verhandlun-
- 12 - gen mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich Entschädigungen, miss- bräuchlicher Kündigung und des aus seiner Sicht nicht korrekten Zwischenzeug- nisses geführt und auf eine Lösung gehofft. Davon seien sie jedoch weit entfernt (Urk. 26/3 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer nicht dar, ob er einen arbeitsrechtlichen Zivilprozess gegen seine ehemalige Arbeitgeberin führt(e) und inwieweit er im Rahmen eines allfälli- gen Zivilprozesses obsiegte oder unterlag. Ebenfalls bestritt der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht, dass er von Ver- tretern seiner Arbeitgeberin vor der Kündigung auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund (arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit einer Kündigung) erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin 1 auf dem Formular des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 26/5/1 S. 4 - 6) als durchaus zurückhaltend formuliert. Sie betreffen aus- schliesslich Themenbereiche, die unmittelbar mit der vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erbetenen Auskunft über die Gründe der Kündigung zusammenhängen. Die Angaben im Formular beschränken sich auf die berufliche Beurteilung des Beschwerdeführers, wozu auch die Zusammenarbeit und der persönliche Umgang als Arbeitnehmer gehören. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung in zutreffender Weise ausgeführt, dass es sich dabei um beinahe klassische Ausdrucksweisen und Sätze handelt, die nicht selten bei Kündigungen zu lesen sind, weil bei einer Auflösung eines Ar- beitsverhältnisses irgendwelche Dissonanzen und Uneinigkeiten nicht unüblich sind (wie im vorliegenden Fall "Probleme im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen"). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Adressat der Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin 1 ausschliesslich das Amt für Wirtschaft und Ar- beit des Kantons Zürich war (und gerade nicht zukünftige, potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Formulierungen nicht das für seinen Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen wird, soweit er sich darauf überhaupt berufen könnte, ging es doch in den sich damit auseinandersetzenden bereits zi-
- 13 - tieren Entscheiden um Berufsstände, denen von Gesetzes wegen ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird (Rechtsanwälte, Ärzte), bei denen eine negati- ve berufliche Qualifizierung eher geeignet ist, den Betroffenen unmittelbar auch als Privatperson herabzusetzen. Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 sind daher objektiv nicht als ehrver- letzend zu qualifizieren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Behaup- tung des Beschwerdeführers, es sei der Wille der Beschwerdegegnerin 1 gewe- sen, ihn in seiner persönlichen Ehre zu diskreditieren. Bei der Beschwerdegegne- rin 1 handelt es sich um eine HR-Fachfrau, und es ergeben sich keine Hinweise, dass sie nicht zuständig für eine Auskunft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich war. Da kein Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt ist, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers eingetre- ten.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht richtig, dass in Zif- fer 4 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädi- gung von Fr. 3'974.05 zugesprochen werde, da sie in ihrer einseitigen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" selbst festhalte, dass sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Wesentlich ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 1). In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Haupt- und im Rechts- mittelverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind insbesondere der Geschädigte sowie die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen diesen Verfah- rensbeteiligten im Fall, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
- 14 - Da der Beschwerdeführer durch die Zusprechung einer durch den Staat zu be- zahlenden Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 nicht beschwert wird, ist auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung mangels Legitimation nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.- zu verrechnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) – die Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden (Ur- teil BGer 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021; Urteil BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020). Die Kosten der Beschwerdegegnerin 1 für ihre erbetene Verteidigung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren sind ausgewiesen (Urk. 29) und entsprechen den Vorgaben der Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 lit. b-e, § 3 und § 19 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdever- fahren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 789.05 (inkl. MwSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung ist ebenfalls aus der geleisteten Prozesskaution zu entrichten.
- 15 - Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Pro- zesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstat- ten. Es wird beschlossen:
E. 5 Der Angeschuldigten sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 13. Au- gust 2019 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 11). Aufgrund des in der Verfügung vom 10. Juli 2019 enthaltenen Hinweises, dass die Beschwerde voraussichtlich von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
- 3 - A. Meier und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt wird (Urk. 5 S. 3), be- antragte der Beschwerdeführer in seiner als Ausstandsbegehren bezeichneten Eingabe vom 11. August 2019 (Urk. 8) sinngemäss, es sei durch das Obergericht zu prüfen, ob die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom
E. 10 Juli 2019 angekündigte Gerichtsbesetzung befangen sei, worauf diese Einga- be unter Beilage der Stellungnahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury und der Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger mit Verfügung vom
27. August 2019 der Kanzlei der Berufungskammern am Obergericht zur weiteren Veranlassung überwiesen wurde (Urk. 13). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 auf das Aus- standsbegehren gegen den Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Oberrichterin- nen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger nicht ein (Urk. 21 S. 10). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene bundesrechtliche Be- schwerde wurde von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 18. März 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 23 S. 7). Nachdem der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juni 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 24), bean- tragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 - unter vollumfänglichem Verweis auf die Begründung der Einstellungsverfügung - die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Ver- zicht auf Bemerkungen (Urk. 28). Nachdem diese beiden Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2020 mit dem Hinweis zugestellt worden waren, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteilig- ten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können (Urk. 31), reichte er mit Eingabe vom 16. Juli 2020 weitere Bemerkungen ein (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 4 - II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Einstellungs- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, nach der Darstellung des Beschwerdeführers solle die Beschwerdegegne- rin 1 ihn durch gezielte negative Formulierungen auf einem Formular zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich grundlos und planmässig ange- schwärzt haben, so dass dieser in seiner Ehre verletzt worden sei. Die folgenden Äusserungen, die auf dem offiziellen "Fragebogen zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses" des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich festgehal- ten worden seien, habe der Beschwerdeführer als ehrverletzend gerügt: "1. Bitte schildern Sie anhand von konkreten Beispielen, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Leider erwies sich die Zusammenarbeit mit Herrn A._____ als schwierig. Dabei gab es nebst anderen Dissonanzen insbesondere auch Probleme im Zusammen- hang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen durch Herrn A._____. Ende Dezember 2017 erfolgte dann ein Austausch zwischen Herrn A._____ und seiner Führungskraft. Aufgrund dessen wurden mehrere Ge- spräche bzw. schriftliche Korrespondenz mit Herrn A._____ seitens Führungs- kraft, nächsthöhere Führungskraft und HR geführt inklusive Verwarnung am
16. Januar 2018. Leider war auch in der Folge aufgrund des Verhaltens von Herrn A._____ eine von Vertrauen getragene Zusammenarbeit nicht mehr gegeben.
2. Falls die Kündigung aufgrund der Leistungen ausgesprochen wurde: Worauf führen Sie die mangelhafte/schlechte Leistung von Herrn A._____ zurück? Lag es Ihres Erachtens an mangelnder Motivation oder am mangelnden Können? Die Leistungsbereitschaft von Herrn A._____ war grundsätzlich einwandfrei. Es wurden primär nicht fachliche Aspekte bemängelt, sondern das teilweise unein- sichtige Verhalten des Mitarbeitenden. Eine vertrauensvolle konstruktive Zusam- menarbeit war leider unter diesen Umständen nicht mehr gegeben.
- 5 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 2'500.- verrechnet.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 789.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 510.95) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 26] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 16 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190199-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 25. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 26. Juni 2019, B-2/2018/10039840
- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staats- anwaltschaft) vom 21. November 2018 stellte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen Ehrverletzungsdelikte (Urk. 26/4). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfah- ren mit Verfügung vom 26. Juni 2019 ein (Urk. 3). Gegen diese Einstellungsverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2019 innert Frist Be- schwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei aufzu- heben.
2. In Nachachtung der Beweisanträge des Beschwerdeführers seien die Mitbeschuldigte C._____ sowie die Vorgesetzte der beanzeigten D._____ wie auch der/die direkte Vorgesetzte der beiden Beschuldig- ten (Namen unbekannt) einzuvernehmen.
3. B._____ und C._____ seien angemessen zu bestrafen.
4. Dem Anzeigeerstatter sei eine angemessene Genugtuung zuzuspre- chen sowie eine Entschädigung für den Aufwand zur Verhinderung ei- nes finanziellen Schadens infolge der ehrverletzenden Äusserungen durch drohende Leistungskürzungen der Arbeitslosenversicherung.
5. Der Angeschuldigten sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 13. Au- gust 2019 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 11). Aufgrund des in der Verfügung vom 10. Juli 2019 enthaltenen Hinweises, dass die Beschwerde voraussichtlich von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
- 3 - A. Meier und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger beurteilt wird (Urk. 5 S. 3), be- antragte der Beschwerdeführer in seiner als Ausstandsbegehren bezeichneten Eingabe vom 11. August 2019 (Urk. 8) sinngemäss, es sei durch das Obergericht zu prüfen, ob die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom
10. Juli 2019 angekündigte Gerichtsbesetzung befangen sei, worauf diese Einga- be unter Beilage der Stellungnahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury und der Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger mit Verfügung vom
27. August 2019 der Kanzlei der Berufungskammern am Obergericht zur weiteren Veranlassung überwiesen wurde (Urk. 13). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 auf das Aus- standsbegehren gegen den Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Oberrichterin- nen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger nicht ein (Urk. 21 S. 10). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene bundesrechtliche Be- schwerde wurde von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 18. März 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 23 S. 7). Nachdem der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juni 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 24), bean- tragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 - unter vollumfänglichem Verweis auf die Begründung der Einstellungsverfügung - die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Ver- zicht auf Bemerkungen (Urk. 28). Nachdem diese beiden Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2020 mit dem Hinweis zugestellt worden waren, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteilig- ten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können (Urk. 31), reichte er mit Eingabe vom 16. Juli 2020 weitere Bemerkungen ein (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 4 - II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Einstellungs- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, nach der Darstellung des Beschwerdeführers solle die Beschwerdegegne- rin 1 ihn durch gezielte negative Formulierungen auf einem Formular zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich grundlos und planmässig ange- schwärzt haben, so dass dieser in seiner Ehre verletzt worden sei. Die folgenden Äusserungen, die auf dem offiziellen "Fragebogen zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses" des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich festgehal- ten worden seien, habe der Beschwerdeführer als ehrverletzend gerügt: "1. Bitte schildern Sie anhand von konkreten Beispielen, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Leider erwies sich die Zusammenarbeit mit Herrn A._____ als schwierig. Dabei gab es nebst anderen Dissonanzen insbesondere auch Probleme im Zusammen- hang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen durch Herrn A._____. Ende Dezember 2017 erfolgte dann ein Austausch zwischen Herrn A._____ und seiner Führungskraft. Aufgrund dessen wurden mehrere Ge- spräche bzw. schriftliche Korrespondenz mit Herrn A._____ seitens Führungs- kraft, nächsthöhere Führungskraft und HR geführt inklusive Verwarnung am
16. Januar 2018. Leider war auch in der Folge aufgrund des Verhaltens von Herrn A._____ eine von Vertrauen getragene Zusammenarbeit nicht mehr gegeben.
2. Falls die Kündigung aufgrund der Leistungen ausgesprochen wurde: Worauf führen Sie die mangelhafte/schlechte Leistung von Herrn A._____ zurück? Lag es Ihres Erachtens an mangelnder Motivation oder am mangelnden Können? Die Leistungsbereitschaft von Herrn A._____ war grundsätzlich einwandfrei. Es wurden primär nicht fachliche Aspekte bemängelt, sondern das teilweise unein- sichtige Verhalten des Mitarbeitenden. Eine vertrauensvolle konstruktive Zusam- menarbeit war leider unter diesen Umständen nicht mehr gegeben.
- 5 - 4.1. Falls es zur Verwarnung gekommen ist, was ist zwischenzeitlich im Zeitraum ab der Verwarnung bis zur Kündigung vorgefallen? Auch im Nachgang zur Verwarnung vom 16. Januar 2018 hat sich Herr A._____ leider uneinsichtig gezeigt und eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammen- arbeit dadurch verunmöglicht.
5. Wäre ohne diesen Vorfall in der nächsten Zeit die Kündigung ausgespro- chen worden? Nein. Mit der Verwarnung vom 16. Januar 2018 wurde Herrn A._____ klar signalisiert, dass sein Verhalten und die dadurch schwierige Zusammenarbeit nicht mehr tole- riert werden könne, ansonsten dies zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Hätte sich die Zusammenarbeit in der Folge verbessert, wäre es nicht zur Kündi- gung gekommen." Diese Ausführungen würden ausschliesslich Umstände betreffen, welche das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers und seine berufliche Stellung beträfen. Es gehe dabei einzig um den Beschwerdeführer als Berufsmann und um Probleme, die zwischen ihm und dem Arbeitgeber bestanden hätten. Es seien darin keine Äusserungen erkennbar, welche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in ih- rer menschlich-sittlichen Bedeutung oder gar seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangieren würden. Es handle sich um beinahe klassische Ausdrucksweisen und Sätze, die nicht selten bei Kündigungen zu lesen seien, und nicht um Angriffe gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Menschen. Bei einer Auflö- sung eines Arbeitsverhältnisses seien irgendwelche Dissonanzen und Uneinigkei- ten nicht unüblich. Das blosse Erwähnen der Kündigungsgründe aus der Perspek- tive des Arbeitgebers in der vorliegenden Art und Weise möge für den Arbeitneh- mer sicher unangenehm sein, verletze aber deswegen nicht seine strafrechtlich geschützte Ehre. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in ihrer Funktion als HR-Fachfrau im Rahmen ih- rer Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber gehandelt und lediglich einen offiziellen
- 6 - Fragebogen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ausgefüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie dabei den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerde- führer in seiner Ehre zu verletzen. Am 24. Mai 2019 habe bei der Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher die Beschwerdegegnerin 1 die schriftliche Erklä- rung abgegeben habe, dass sie mit den verwendeten Formulierungen (namentlich mit dem Ausdruck "uneinsichtig") den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in seiner Ehre habe verletzen wollen und sie sehr bedauere, dass er die Formulie- rungen auf dem Formular als Angriff gegen seine Ehre interpretiert habe. Durch diese Erklärung der Beschwerdegegnerin 1 wären auch die Voraussetzungen ei- ner Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB vollumfänglich erfüllt, da die Beschwerdegegnerin 1 damit alles Zumutbare unternommen habe, um die Ehre des Beschwerdeführers wiederherzustellen (unter der bloss theoretischen An- nahme, dass seine Ehre überhaupt im strafrechtlichen Sinne effektiv verletzt wor- den wäre). Es bestehe kein rechtlich geschütztes Verfolgungsinteresse, und zwar weder für den Staat noch für den Beschwerdeführer, dem offenbar kein weiterge- hender, in direktem Zusammenhang mit der beanzeigten Ehrverletzung stehender Schaden entstanden sei. Auf die Beweisergänzungsanträge, welche der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2019 gestellt habe, sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzulehnen, weil aus den Einvernahmen weiterer Personen und aus weiteren Ab- klärungen keinerlei neue, beweisrelevante Erkenntnisse zu gewinnen seien, da die gerügten schriftlichen Ausführungen bereits vollumfänglich aktenkundig seien und diese bereits in ihrer Gesamtheit restlos hätten gewürdigt werden können (Urk. 3 S. 1 ff.).
2. Begründung und Ergänzung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwer-
- 7 - degegnerin 1 nicht lediglich die Sicht des Arbeitgebers wiedergegeben, vielmehr habe diese anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme jegliche Auskunft verwei- gert, so dass unklar sei, ob ihre ehrverletzenden Angaben über ihn tatsächlich die Sicht des Arbeitgebers wiedergäben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu keinem Zeitpunkt in die Kündigung involviert gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Formular von ihr hätte unterzeichnet werden müssen, wenn es die Sicht des Arbeitgebers hätte wiedergeben sollen. Der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ungewöhnliche und unnötig persönliche Äusserungen über ihn gemacht habe, deute darauf hin, dass sie ihn aus privatem Engagement direkt in seiner Ehre und eventuell sogar finanziell habe schädigen wollen, hätten ihre Äusserungen doch darauf abgezielt, ihn als Menschen insgesamt zu disqualifizie- ren und generell in ein schlechtes Licht zu rücken, um dadurch zu erreichen, dass ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sogenannte Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auferlegen würde. Ihr Verhalten sei im Zu- sammenhang mit früher gemachten ehrverletzenden Äusserungen ihm gegenüber zu sehen. Kritische Äusserungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seien durchaus als ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne einzustufen, wenn dem Betroffenen sinngemäss vorgeworfen werde, er lasse Pflichttreue und Ver- antwortungsbewusstsein vermissen oder wenn er als charakterlich minderwertig hingestellt werde, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme nicht darüber Auskunft geben wollen, wer firmenintern beim Ausfüllen des Formulars für dessen Inhalt zuständig gewesen sei, wer es handschriftlich ausgefüllt habe und auf welchen Grundlagen die Ausführungen basieren würden, was zeige, dass sie sich bewusst gewesen sei, unrecht gehandelt zu haben. Die von der Staats- anwaltschaft abgelehnten Beweisanträge würden gerade darauf abzielen, durch eine Befragung von C._____ und der Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 herauszufinden, ob dieses Formular tatsächlich in Ausübung der Funktion als HR- Fachfrau und nicht vielmehr aus den genannten persönlichen Motiven heraus an- stelle der eigentlich zuständigen HR Business Partnerin E._____ ausgefüllt wor- den sei.
- 8 - Anlässlich der Vergleichsverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre ehr- verletzenden Äusserungen nicht zurückgezogen, sondern diese aufrecht erhalten. Sie habe bisher darauf verzichtet, die Wahrheit ihrer Äusserungen zu beweisen, so dass nicht von Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Ebenso habe sie bisher nicht glaubhaft machen können, dass sie sich bei ihren Äusserungen auf die Angaben von Drittpersonen gestützt habe oder dass sie auf Weisung von Vorgesetzten gehandelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- schwerdegegnerin 1 in dieser Kündigungsangelegenheit, welche durch ihre Kolle- gin E._____ bearbeitet worden sei, die Beantwortung des Fragebogens nicht die- ser Kollegin überlassen habe, welche die Kündigung zusammen mit einem Li- nienvorgesetzten ausgesprochen habe. In Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung werde der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 3'974.05 zugesprochen, was nicht richtig sei, da sie in ih- rer einseitigen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" selbst erkläre, dass sie im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte (Urk. 2 S. 2 ff.). In seiner Eingabe vom 16. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, gemäss dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 ein- gereichten Timesheet (Urk. 29) habe dieser die Angelegenheit am 15. Juni 2020 mit dem fallführenden Staatsanwalt besprochen. Sicherlich sei dabei abgespro- chen worden, wie weiter vorzugehen sei, und schliesslich sei gemeinsam ent- schieden worden, beiderseits keine inhaltlichen Stellungnahmen abzugeben. Die- ses Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts laufe erneut darauf hinaus, die Beschwerdegegnerin 1 und mutmasslich weitere strafbare Kollegen im Bereich HR seiner ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers einseitig und willkürlich zu bevorteilen und vor der bei korrek- tem Vorgehen zu gewärtigenden Bestrafung zu verschonen. In einer undatierten Aktennotiz der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 34/2) sei festgehalten, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst wor- den sei. Diese Einschätzung zeige deutlich, dass die von der Beschwerdegegne- rin 1 geäusserten, ehrverletzenden Vorwürfe frei erfunden gewesen seien. Da die
- 9 - Beschwerdegegnerin 1 in ihrer schriftlichen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" festgehalten habe, dass sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte, stehe ihr kein Anspruch auf eine Ent- schädigung für den von ihrem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2020 gel- tend gemachten Vertretungsaufwand (Urk. 28 und Urk. 29) zu (Urk. 33 S. 2 f.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom
18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwalt- schaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung er- folgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteili- gung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder gros- ser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat ei- ne Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person
- 10 - vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Un- recht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesonde- re N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f. und Art. 319 N 1 ff.).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Ehre im strafrechtlichen Sinne insbesondere die Wertschätzung eines Menschen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst, bzw. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 46 f. mit Hinwei- sen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend sei, ist massgebend, welchen Sinn ihr der unbefangene Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (BGE 118 IV 248 E. 2b S. 251 mit Hinweisen; BGer 6B_51/2008 E. 3.1). In der Begründung des Urteils 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 legte das Bundesge- richt unter Bezugnahme auf BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 dar, dass Fälle existieren, in welchen durch Äusserungen nicht nur das berufliche Ansehen, son- dern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt werden, indem es in Erwägung 3.2 Folgendes ausführte: "Es ging dort [d.h. in den BGE 92 IV 94 und BGE 99 IV 148 zugrunde liegenden Sachverhalten] einerseits um einen Apothe-
- 11 - ker, von dem gesagt wurde, er sei unzuverlässig und man gebe den Leuten gera- de, was man wolle. Anderseits betraf es einen Rechtsanwalt, den der Vorwurf traf, er bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein daraus einen Nutzen ziehen werde. In beiden Fällen war nicht nur das berufliche Ansehen, sondern auch die Geltung als ehrbarer Mensch beeinträchtigt worden. Massgebend war letztlich, dass mit den eingeklagten Äusserungen beiden Betroffenen das für ihren Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen und ihnen gleichzeitig eine Verletzung ihrer Standespflichten vorgeworfen wurde." Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob durch die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer das für seinen Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall wurde ein Formular des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mit dem Titel "Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses" handschriftlich ausgefüllt und durch die Beschwerdegegnerin 1 sowie C._____ (Urk. 26/7 S. 4) unterzeichnet (Urk. 26/5/1 S. 4 - 6). Darin wird zunächst in Ziffer 1 festgehalten, dass es insbesondere auch Probleme im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen durch den Beschwerdeführer gegeben habe (Urk. 26/5/1 S. 4). Die Frage 3 ("Sind dienstver- tragliche Pflichten verletzt worden? Welche?") wurde mittels eines Verweises be- antwortet ("vgl. vorgängige Ausführungen in Ziff. 1 & 2"; Urk. 26/5/1 S. 4). Bezüg- lich welcher konkreten "ausdrücklichen Anordnungen" der Beschwerdeführer Probleme mit der Akzeptanz und Ausführung gehabt haben soll, geht aus den im ausgefüllten Formular enthaltenen Erklärungen nicht hervor. Die Frage 4 ("Wurde Herr A._____ auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht? Bitte allfäl- lige Beweismittel (Verwarnungen, Ermahnungen, Aktennotizen, Arbeitszeitrappor- te) beilegen") wurde folgendermassen beantwortet: "Schriftlich: ja; mündlich: ja; wenn ja, wann letztmals: 16. Januar 2018" (Urk. 26/5/1 S. 5). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
27. Dezember 2018 auf die Frage, weshalb er praktisch am letzten Tag der Frist Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt habe, zu Protokoll, die Kün- digung vom 27. März 2018 sei aus seiner Sicht nichtig; es sei nur eine Person be- rechtigt gewesen, die Kündigung zu unterzeichnen. Er habe diverse Verhandlun-
- 12 - gen mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich Entschädigungen, miss- bräuchlicher Kündigung und des aus seiner Sicht nicht korrekten Zwischenzeug- nisses geführt und auf eine Lösung gehofft. Davon seien sie jedoch weit entfernt (Urk. 26/3 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer nicht dar, ob er einen arbeitsrechtlichen Zivilprozess gegen seine ehemalige Arbeitgeberin führt(e) und inwieweit er im Rahmen eines allfälli- gen Zivilprozesses obsiegte oder unterlag. Ebenfalls bestritt der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht, dass er von Ver- tretern seiner Arbeitgeberin vor der Kündigung auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund (arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit einer Kündigung) erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin 1 auf dem Formular des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 26/5/1 S. 4 - 6) als durchaus zurückhaltend formuliert. Sie betreffen aus- schliesslich Themenbereiche, die unmittelbar mit der vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erbetenen Auskunft über die Gründe der Kündigung zusammenhängen. Die Angaben im Formular beschränken sich auf die berufliche Beurteilung des Beschwerdeführers, wozu auch die Zusammenarbeit und der persönliche Umgang als Arbeitnehmer gehören. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung in zutreffender Weise ausgeführt, dass es sich dabei um beinahe klassische Ausdrucksweisen und Sätze handelt, die nicht selten bei Kündigungen zu lesen sind, weil bei einer Auflösung eines Ar- beitsverhältnisses irgendwelche Dissonanzen und Uneinigkeiten nicht unüblich sind (wie im vorliegenden Fall "Probleme im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Ausführung von ausdrücklichen Anordnungen"). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Adressat der Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin 1 ausschliesslich das Amt für Wirtschaft und Ar- beit des Kantons Zürich war (und gerade nicht zukünftige, potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Formulierungen nicht das für seinen Beruf wesentliche Vertrauen abgesprochen wird, soweit er sich darauf überhaupt berufen könnte, ging es doch in den sich damit auseinandersetzenden bereits zi-
- 13 - tieren Entscheiden um Berufsstände, denen von Gesetzes wegen ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird (Rechtsanwälte, Ärzte), bei denen eine negati- ve berufliche Qualifizierung eher geeignet ist, den Betroffenen unmittelbar auch als Privatperson herabzusetzen. Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 sind daher objektiv nicht als ehrver- letzend zu qualifizieren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Behaup- tung des Beschwerdeführers, es sei der Wille der Beschwerdegegnerin 1 gewe- sen, ihn in seiner persönlichen Ehre zu diskreditieren. Bei der Beschwerdegegne- rin 1 handelt es sich um eine HR-Fachfrau, und es ergeben sich keine Hinweise, dass sie nicht zuständig für eine Auskunft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich war. Da kein Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt ist, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers eingetre- ten.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht richtig, dass in Zif- fer 4 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädi- gung von Fr. 3'974.05 zugesprochen werde, da sie in ihrer einseitigen Erklärung mit dem Titel "Vergleich" selbst festhalte, dass sie im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf eine Entschädigung und Genugtuung verzichte. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Wesentlich ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 1). In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Haupt- und im Rechts- mittelverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind insbesondere der Geschädigte sowie die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen diesen Verfah- rensbeteiligten im Fall, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
- 14 - Da der Beschwerdeführer durch die Zusprechung einer durch den Staat zu be- zahlenden Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 nicht beschwert wird, ist auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung mangels Legitimation nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.- zu verrechnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) – die Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden (Ur- teil BGer 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021; Urteil BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020). Die Kosten der Beschwerdegegnerin 1 für ihre erbetene Verteidigung im vorlie- genden Beschwerdeverfahren sind ausgewiesen (Urk. 29) und entsprechen den Vorgaben der Verordnung über die Anwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 lit. b-e, § 3 und § 19 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdever- fahren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 789.05 (inkl. MwSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung ist ebenfalls aus der geleisteten Prozesskaution zu entrichten.
- 15 - Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Pro- zesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstat- ten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 2'500.- verrechnet.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 789.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 510.95) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 26] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 16 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler