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UE190176

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-12-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 †C._____ verstarb am tt. mm. 2018. Als alleiniger Erbe anerkannt ist A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 13/4/2). Am 5. Juli 2018 liess die- ser bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (vormals B.'_____; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige einreichen wegen Betrugs und eventuell weiterer Delikte zum Nachteil von †C._____ (Urk. 13/1). Die Kantonspolizei Zürich leitete die Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 13/4/1-15) am 6. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland weiter (Urk. 13/2). Am 13. Mai 2019 verfügte diese die Nichtanhandnahme (Urk. 3/2 = Urk. 13/3/6 = Urk. 6).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen somit ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Ge- schädigte können sie sich daher unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wie aus den Akten hervorgeht, sind die mutmasslichen Betrugshandlungen noch zu Lebzeiten von †C._____ erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der der Beschwerdeführer seinen Vater noch nicht beerbt hatte. Damit ist der Beschwer- deführer keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und, ledig-

- 4 - lich der Vollständigkeit halber, auch nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, ebenso wenig Angehöriger eines Opfers nach Abs. 2 der genannten Be- stimmung. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer als einzigem Erben des unmittelbar geschädigten †C._____ Verfahrensrechte zukommen. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (ku- mulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundes- gericht mit eingehender Begründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 142 IV 82 E. 3.2; 140 IV 162 E. 4.9.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2018 vom

23. November 2018 E. 2.3). Es ist deshalb anzunehmen, dass Angehörige, auf welche die Rechte ge- mäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, berechtigt sind, kumulativ oder al- ternativ zur Zivilklage auch Strafklage einzureichen. Dies insbesondere auch auf- grund des offenen Wortlauts von Art. 121 Abs. 1 StPO und da beim Ableben der verletzten Person die Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zusteht und nicht einzusehen ist, weshalb den Angehörigen dieses Recht zustehen soll, nicht aber das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehöri- gen einer verstorbenen unmittelbar geschädigten Person, welche nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also auch zur Strafklage berechtigt – und damit steht ihnen etwa auch das Recht zu, gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde zu erheben (vgl. MAZZUCCHELLI/- POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 119 StPO).

- 5 - Ein Verzicht von †C._____ auf seine Verfahrensrechte liegt nicht vor, zumal er noch vor der Anzeigeerstattung verstarb und dementsprechend gar keine Ge- legenheit hatte, sich über eine allfällige Beteiligung am Verfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von †C._____ und als solcher Angehöriger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB und überdies einziger Erbe (vgl. Art. 457 Abs. 1 ZGB; Urk. 13/4/2). In der Strafanzeige vom 5. Juli 2018 liess er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituieren (Urk. 13/1 S. 4 f.). Als Privatkläger konnte bzw. kann der Beschwerdeführer die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als Partei des Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) ist er befugt, die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen, sofern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse unabhängig davon, ob aus der verfolgten Straf- tat Zivilansprüche abgeleitet werden können oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; BGE 141 IV 231 E. 2.5). Damit ist der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung vom 13. Mai 2019 legitimiert.

E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Parteistandpunkte

E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 frist- gerecht (Urk. 13/8) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen und zweckdienlichen Unter- suchungshandlungen vorzunehmen (Urk. 2).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/3/6 = Urk. 6 S. 4 f.) zusammengefasst, es würden diverse Hinweise be- stehen, wonach †C._____ seit dem Jahr 2012 und bis zu seinem Tod Zahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 getätigt haben könnte. Der Betrugstatbe- stand verlange ein täuschendes Verhalten, welches zu einem Irrtum des Geschä- digten führe. Es seien vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die da- rauf hinweisen würden, dass die Beschwerdegegnerin 1 †C._____ getäuscht und in einen Irrtum versetzt haben könnte. Diese habe dargelegt, dass sich zwischen ihr und †C._____ eine persönliche und fröhliche Freundschaft entwickelt habe. Es

- 6 - sei somit durchaus denkbar, dass †C._____ die Beschwerdegegnerin 1 mittels Bargeldzahlungen und anderweitig finanziell unterstützt habe. Auch wenn †C._____, wie in der Strafanzeige vorgebracht, vor seinem Ableben noch von "Gaunern und Geschäftlimachern" gesprochen und mitgeteilt haben sollte, er sei solchen auf den Leim gegangen, würden keinerlei Hinweise vorliegen, dass er sich damit auf die Beschwerdegegnerin 1 bezogen haben könnte.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4 ff.) zusammengefasst festhalten, es sei der Beschwerdegegnerin 1 über einen Zeit- raum von ca. sechs Jahren gelungen, †C._____ zu Zahlungen an sie in beträcht- licher Höhe zu bewegen, wobei der dringende Verdacht bestehe, diese Zahlun- gen seien nicht irrtumsfrei geleistet worden. Der vorliegende Sachverhalt sei der Paradefall eines alten Mannes, der sich einsam gefühlt und die Gesellschaft einer jüngeren Frau, welche sich um ihn gekümmert habe, geschätzt habe. So habe der Altersunterschied zwischen †C._____ und der Beschwerdegegnerin 1 53 Jahre betragen. Dieser habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, sie eher weniger. Als †C._____ im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] …[Ort| (nachfol- gend: D._____ [Wohn- und Pflegezentrum]) pflegende Betreuerin habe ihr eine spezielle Fürsorge- bzw. Obhutspflicht oblegen und es habe schon von Beginn weg ein Vertrauensverhältnis bestanden. Auch nach seinem Aufenthalt im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] habe die Beschwerdegegnerin 1 den Kon- takt mit †C._____ aufrecht erhalten, wobei ihr von Anfang an bewusst gewesen sei, dass †C._____ ein wohlhabender, grosszügiger und äusserst hilfsbereiter Mann gewesen sei. Sie habe ihre Machtposition bewusst ausgenützt und diese durch Lügengeschichten weiter ausgebaut. Anfänglich bzw. im Juli 2012 sei es zu einer direkten Banküberweisung ge- kommen, danach habe die Beschwerdegegnerin 1 †C._____ dazu gebracht, je- weils Bargeld von seinem Konto abzuheben und es ihr direkt oder indirekt zu übergeben, um den Zahlungsfluss zu verschleiern. Auch habe die Beschwerde- gegnerin 1 †C._____ Rechnungen zur direkten Begleichung übergeben. Nicht nur habe die Beschwerdegegnerin 1 dabei das Vertrauensverhältnis des alten Man- nes, sondern auch dessen schlechtes Gewissen ausgenützt, da dieser nicht ge-

- 7 - wagt habe, seinem Sohn (dem Beschwerdeführer) oder anderen Verwandten oder Bekannten von der Geschichte zu erzählen. Es sei schlicht nicht normal, dass ein alter Mann einer sehr viel jüngeren, ihm völlig unbekannten Frau erhebliche Geldbeträge und andere Geschenke zu- kommen lasse. Pflegerinnen wie die Beschwerdegegnerin 1 würden in dieselbe Kategorie fallen wie die berühmten Enkeltrickbetrüger. Gerade auch deshalb, auf- grund der Aktualität und Tragweite dieses Problems und des Erfordernisses des Schutzes älterer Menschen, sei es angezeigt, den Sachverhalt zu untersuchen. Eine Strafuntersuchung müsse auch deshalb eröffnet werden, da der mutmassli- che Deliktsbetrag eine Viertelmillion Franken übersteige, das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin 1 besonders raffiniert erscheine und die reelle Gefahr bestehe, dass †C._____ nicht das einzige Opfer der Beschwerdegegnerin 1 sei und neue Opfer dazukommen könnten. Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass Mittäter beteiligt seien. Weiter verlange die Verletzung der Obhutspflicht durch die Beschwerdegegnerin 1 eine genaue Abklärung, zumal das D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] diese fristlos entlassen habe, nachdem auf die hier interessieren- den Vorfälle hingewiesen worden sei. Die gesamten Umstände würden, auch gestützt auf die Lebenserfahrung und die Notorietät solcher Fälle, eindeutig darauf hinweisen, dass etwas "nicht mit rechten Dingen zu- und hergegangen" sei.

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin 1 zu- sammengefasst aus, es sei traurig zu sehen, wie der Beschwerdeführer offenbar seinen "Papa" nur ungenügend gekannt habe. Sie habe von †C._____ für ihren Einsatz viele Komplimente erhalten und zu diesem eine persönliche Freundschaft gepflegt, welche auf guter Pflege, Verständnis und Sympathie gebaut habe. Als älterer und alleinstehender Mensch mit multiplen Erkrankungen habe †C._____ um die Wichtigkeit einer persönlichen Bezugsperson gewusst. Er habe sie als tüchtig, intelligent und humorvoll bezeichnet und ihr gesagt, dass sie sich gut um ihn kümmere. Er habe ihr versprochen, sie finanziell bei ihrer beruflichen Weiter- bildung und in ihrer "Lebensform" zu unterstützen. Seine Zuwendungen seien al- lesamt aus freien Stücken erfolgt. †C._____ habe aber auch gewünscht, dass die

- 8 - freundschaftliche Beziehung zu ihr "eher sehr diskret" zu handhaben sei. Der ge- gen sie erhobene Vorwurf sei konstruiert.

E. 2.4 Replicando liess der Beschwerdeführer diesen Ausführungen zusam- mengefasst entgegnen, es bleibe wahrscheinlich, dass das D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der hier zur Diskussion stehenden Vorkommnisse gekündigt habe. Es bestehe der Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ein Lügenkonstrukt kreiert, um von †C._____ äusserst grosszügig unterstützt zu werden (Urk. 25).

E. 2.5 Dublicando führte die Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst aus, sie habe sich fristgerecht dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis mit dem D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] aufzulösen, da ein neues Führungsteam eingesetzt worden sei, welches ihre Weiterbildung nicht unterstützt (gemeint wohl: anerkannt) habe. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sei das Arbeitsverhält- nis somit bereits im gekündigten Status gewesen (Urk. 31).

3. Rechtliches

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 7), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 9).

E. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwalt-

- 9 - schaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Im Zweifelsfall ist ei- ne Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlich- keit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

E. 3.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu ver- anlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss zur Vermögensminderung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2 und 3.3.1 mit Hinweisen).

- 10 -

4. Würdigung

E. 4 Die Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. Juni 2019 auf eine solche (Urk. 19) und reichte die Akten (Urk. 13) ein (Urk. 12). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 datiert vom 26. Juni 2019 (Urk. 21). Sie wurde dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 24). Dessen Replik vom 2. September 2019 ging hierorts am Folgetag ein (Urk. 25). Die Replik samt nachträglicher Eingabe (Urk. 27 und Urk. 28) wurde der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 30). Deren Duplik datiert vom

20. September 2019 (Urk. 31). Der Beschwerdeführer liess in der Folge mitteilen, dass auf eine erneute Äusserung verzichtet werde (Urk. 33 und Urk. 34). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 3 -

E. 4.1 Unbestritten ist, dass †C._____ von der Beschwerdegegnerin 1 im Jahr 2012 im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] während einiger Monate betreut worden war und zwischen den beiden auch danach und bis zum Tod von †C._____ ein enges Verhältnis bestand (vgl. bereits die einleitenden Ausführun- gen in der Strafanzeige; Urk. 13/1 S. 3). Dieser brachte denn auch bereits im handschriftlichen Zeugnis, welches er zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 im September 2012 ausgestellt hatte, seine grosse Wertschätzung zum Ausdruck (Urk. 13/4/3). Im Kondolenzschreiben vom 30. April 2018 an die Trauerfamilie führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe in den letzten Jahren Besuche und gemeinsame Mittagessen mit †C._____ wahrgenommen und frohe Momente mit diesem erlebt. Er habe jeweils viel erzählt und sie seinen euphorischen Aus- führungen gerne zugehört, was ihm gefallen habe. Zudem habe er sie grosszügig unterstützt (Urk. 13/4/8). Auch zeitlich kurz davor, im direkt an †C._____ adres- sierten Gratulationsschreiben zu seinem Geburtstag im April 2018, nahm die Be- schwerdegegnerin 1 Bezug auf unzählige private und schöne Momente, welche sie und †C._____ fröhlich und lachend zusammen verbracht hätten (Urk. 13/4/9).

E. 4.2 Nicht strittig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin 1 Zuwendungen von †C._____ erhalten hat. Dieser überwies der Beschwerdegegnerin 1 im Juli 2012 Fr. 40'000.– (mit Vermerk "in Anerkennung ihrer Pflege"; vgl. Urk. 13/1 S. 5 und 13; Urk. 13/4/15). Im Mai 2016 kaufte er ihr für Fr. 26'764.– ein Sofa bzw. be- glich er die entsprechende Rechnung (Urk. 13/4/4). Dass das Sofa ein Geburts- tagsgeschenk gewesen ist, wie dies die Beschwerdegegnerin 1 darstellt (Urk. 21 S. 2), lässt sich in Einklang bringen mit dem vom Beschwerdeführer in der Straf- anzeige zitierten Agendaeintrag mit dem Vermerk "Geb. B.''_____ 40!" (Urk. 13/1 S. 13; Urk. 13/4/14). Im Januar 2018 soll †C._____ für die Beschwerdegegnerin 1 eine Rechnung für eine Autoreparatur in der Höhe von Fr. 4'899.90 beglichen ha- ben (Urk. 13/4/5-7).

E. 4.3 Diese drei Transaktionen begründen weder den Verdacht, dass †C._____ sich in einem Irrtum befunden haben könnte, noch dass dieser durch ein täuschendes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 hervorgerufen

- 11 - worden sein könnte. Was zwei dieser drei Transaktionen betrifft, sind die Zah- lungszwecke gar in den Akten ausgewiesen und in den Eingaben des Beschwer- deführers dokumentiert. Auch kann aus dem angeblichen Umstand, dass nur eine Überweisung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt sein soll (die zuvor erwähnten Fr. 40'000.–; Urk. 13/4/15) und danach – aufgrund "indirekter Zahlun- gen" wie Bargeldübergaben und dem Bezahlen von Rechnungen – keine Trans- parenz mehr vorgelegen habe, nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerde- gegnerin 1 gezielt auf eine Unterbrechung des "Paper-Trails" hinwirken wollte (vgl. Urk. 13/1 S. 6). Dies stellt eine blosse Vermutung dar.

E. 4.4 Ob die in der Strafanzeige aufgeführten Fr. 353'000.– an Barbezügen (es liegen Barauszahlungsbelege betreffend einen Totalbetrag von rund Fr. 207'000.– bei den Akten; Urk. 13/4/13) der Beschwerdegegnerin 1 zugute ka- men, konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Allein die Be- gründung, †C._____ habe sich nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau seit 2012 weder etwas Teures noch Extravaganzen geleistet (vgl. Urk. 13/1 S. 7), führt noch nicht zu einem Verdacht, die Gelder seien an die Beschwerdegegnerin 1 geflossen, geschweige denn aufgrund täuschenden Ver- haltens derselben. Daran vermag auch die sinngemässe Behauptung, †C._____ habe seine Bankangelegenheiten bis ins Jahr 2012 praktisch nur mit Überwei- sungen und seiner Kreditkarte geregelt (vgl. Urk. 13/1 S. 7), nichts zu ändern. Soweit ersichtlich unstrittig ist lediglich, wie auch der Beschwerdeführer ausführen liess (vgl. Urk. 13/1 S. 8), dass (indirekt) Fr. 71'663.90 an die Beschwerdegegne- rin 1 flossen; nämlich die in Ziff. II.4.2. f. aufgeführte Überweisung von Fr. 40'000.– und die beglichenen Rechnungen in der Höhe von Fr. 4899.90 für ei- ne Autoreparatur und in der Höhe von Fr. 26'764.– für ein Sofa.

E. 4.5 Zwar ist es zutreffend und wird von der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht bestritten (vgl. Urk. 31 S. 1), dass Angestellten des D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] die Annahme von Geschenken untersagt ist (Urk. 13/4/12). Im möglichen Verstoss gegen diese offenbar arbeitsrechtlich relevante Vorschrift liegt jedoch noch kein strafbares Verhalten begründet.

- 12 -

E. 4.6 Auch in den auszugsweise vorliegenden Agendaeinträgen von †C._____ (Urk. 13/4/14) finden sich keine Hinweise für ein täuschendes bzw. strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer liess zu diesen festhalten, aus den Einträgen könne abgeleitet werden, dass †C._____ mindestens weitere Fr. 16'230.55 an die Beschwerdegegnerin 1 bezahlt habe (vgl. Urk. 13/1 S. 8 ff.). Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, deutet das vom Beschwerdeführer vorgebrachte angeblich "signifikante Muster" in den Agendaeinträgen nicht auf ein täuschendes und damit auch nicht auf ein strafba- res Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 hin. Vielmehr erwecken die regelmässi- gen "B.''_____"/"B.'''_____"/"B.'''''._____"-Einträge den Anschein, dass sich †C._____ und die Beschwerdegegnerin 1 an den betreffenden Daten jeweils ge- troffen haben, um ihre gute und enge Beziehung zu leben.

E. 4.7 Ob †C._____ dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 13/1 S. 13), kurz vor seinem Ableben von "Gaunern und Geschäftlimachern" erzählt hat, lässt sich nicht verifizieren. Diese Darstellung stellt damit eine weitere blosse Behauptung seitens des Beschwerde- führers dar. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass ohnehin nicht nachgewiesen werden kann, ob †C._____ damit auf die Beschwerdegegne- rin 1 oder eine Drittperson Bezug genommen hat.

E. 4.8 Der Beschwerdeführer liess weiter vorbringen, †C._____ habe bis zu seinem Ableben nie über seine Beziehung zur Beschwerdegegnerin 1 gespro- chen (vgl. Urk. 13/1 S. 12). Dies deckt sich letztlich mit der Darstellung der Be- schwerdegegnerin 1, welche vom "muss nicht jedermann wissen"-†C._____ und dem "das bleibt unter uns-Filou" spricht (Urk. 21 S. 1). Das Verschweigen dieser Beziehung mag für die Angehörigen verständlicherweise irritierend und schwer zu verstehen sein. Für diese Verschwiegenheit gibt es jedoch diverse Erklärungen. Vielleicht war es †C._____ unangenehm, weil die Beschwerdegegnerin 1 viel jün- ger war als er. Vielleicht wollte er vermeiden, dass sein Sohn sich in diese Bezie- hung einmischt und ihn davon abhält, Geld zu verschenken. Ein täuschendes und somit strafrechtlich relevantes Verhalten ist mit dem Geheimhalten dieser Bezie- hung daher nicht dargetan.

- 13 -

E. 4.9 In der Strafanzeige und den Eingaben im vorliegenden Verfahren wer- den gravierende Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhoben. Die Rede ist etwa von Vorgaukeln (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1 S. 15), schamlosem Ausnützen des Vertrauensverhältnisses, der Wehrlosigkeit und des schlechten Gewissens von †C._____ (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1 S. 16), Tricks (Urk. 13/1 S. 19), Lügenge- schichten (Urk. 2 S. 6) und weiteren Opfern sowie Mittätern (Urk. 2 S. 7; Urk. 13/1 S. 13 f.). Diese Vorwürfe rechtfertigende Verdachtsmomente bestehen jedoch nicht. Die vom Beschwerdeführer genannten Indizien führen weder je für sich al- leine noch in ihrer Gesamtheit, im Sinne des Indizienbeweises (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen), zum Schluss, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 strafrechtlich relevant verhalten hat. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit festzu- halten, dass es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, aus blossen Mutmassun- gen und Behauptungen des Anzeigeerstatters einen Tatverdacht zu konstruieren. Das Suchen nach Anhaltspunkten, die erst einen solchen begründen, kann nicht der Zweck und Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Würde man der Argumen- tation in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift folgen, wäre bei jeder Zu- wendung einer betagten an eine klar jüngere Person von einem Anfangsverdacht auf Begehung eines Vermögensdelikts auszugehen, was nicht angeht.

E. 4.10 Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den Handschriften auf zwei Einzahlungsscheinen (Urk. 13/4/4 und 6) und zwei Couverts (Urk. 13/4/10-11) ausgeführt, dass die verwendeten Schriften nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 13/1 S. 13 f.) – offensichtlich voneinander abweichen. Dass vereinzelte Buchstaben, Zahlen und Satzzeichen je nach Verwendung und Kon- text nicht immer exakt gleich aussehen, darf als notorisch gelten. Exemplarisch sei dazu auf die unterschiedliche Schreibweise der Kleinbuchstaben "n" und "r" in Urk. 13/4/10 hingewiesen. Bereits anhand eines bloss summarischen Abgleichs etwa des Kleinbuchstabens "g" (in "Vorführung" in Urk. 13/4/6 und in "…-strasse" in Urk. 13/4/10) oder der Zahlen "4" und "8" (a. a. O.) können deutliche Ähnlichkei- ten in der Schreibweise ausgemacht werden. Die Vermutung, dass die Einzah- lungsscheine von einer Drittperson ausgefüllt worden sein könnten (vgl. Urk. 13/1 S. 13 f. und 18), erscheint damit unbegründet.

- 14 -

E. 4.11 Gesamthaft betrachtet lassen sich keine deliktsrelevanten Anhalts- punkte festmachen. Vom Beschwerdeführer werden lediglich Mutmassungen vor- gebracht. Konkrete und erhebliche Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 bestehen nicht. Damit und unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen zustehenden Ermessensspielraums ist die erfolgte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen. Mangels Vorliegens eines (hinreichenden) Tatverdachts erübrigen sich des Weiteren auch Ausführungen etwa zu den in der Strafanzeige gestellten Editions- begehren (Urk. 13/1 S. 2 f.). III.

E. 5 Der vorliegende Beschluss ergeht aufgrund Neukonstituierung der Kam- mer teilweise nicht in der den Parteien avisierten Besetzung (Urk. 7 S. 3). II.

1. Eintretensvoraussetzungen

E. 7 März 2016 E. 2.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen.
  2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
  3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 15 -
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2018/10023229 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2018/10023229, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 16 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190176-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- ber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 9. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 13. Mai 2019, C-3/2018/10023229

- 2 - Erwägungen: I.

1. †C._____ verstarb am tt. mm. 2018. Als alleiniger Erbe anerkannt ist A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 13/4/2). Am 5. Juli 2018 liess die- ser bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (vormals B.'_____; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige einreichen wegen Betrugs und eventuell weiterer Delikte zum Nachteil von †C._____ (Urk. 13/1). Die Kantonspolizei Zürich leitete die Strafanzeige samt Beilagen (Urk. 13/4/1-15) am 6. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland weiter (Urk. 13/2). Am 13. Mai 2019 verfügte diese die Nichtanhandnahme (Urk. 3/2 = Urk. 13/3/6 = Urk. 6).

2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 frist- gerecht (Urk. 13/8) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen und zweckdienlichen Unter- suchungshandlungen vorzunehmen (Urk. 2).

3. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 7), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 9).

4. Die Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. Juni 2019 auf eine solche (Urk. 19) und reichte die Akten (Urk. 13) ein (Urk. 12). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 datiert vom 26. Juni 2019 (Urk. 21). Sie wurde dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 24). Dessen Replik vom 2. September 2019 ging hierorts am Folgetag ein (Urk. 25). Die Replik samt nachträglicher Eingabe (Urk. 27 und Urk. 28) wurde der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 30). Deren Duplik datiert vom

20. September 2019 (Urk. 31). Der Beschwerdeführer liess in der Folge mitteilen, dass auf eine erneute Äusserung verzichtet werde (Urk. 33 und Urk. 34). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 3 -

5. Der vorliegende Beschluss ergeht aufgrund Neukonstituierung der Kam- mer teilweise nicht in der den Parteien avisierten Besetzung (Urk. 7 S. 3). II.

1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen somit ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Ge- schädigte können sie sich daher unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wie aus den Akten hervorgeht, sind die mutmasslichen Betrugshandlungen noch zu Lebzeiten von †C._____ erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der der Beschwerdeführer seinen Vater noch nicht beerbt hatte. Damit ist der Beschwer- deführer keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und, ledig-

- 4 - lich der Vollständigkeit halber, auch nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, ebenso wenig Angehöriger eines Opfers nach Abs. 2 der genannten Be- stimmung. Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer als einzigem Erben des unmittelbar geschädigten †C._____ Verfahrensrechte zukommen. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (ku- mulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundes- gericht mit eingehender Begründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 142 IV 82 E. 3.2; 140 IV 162 E. 4.9.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2018 vom

23. November 2018 E. 2.3). Es ist deshalb anzunehmen, dass Angehörige, auf welche die Rechte ge- mäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, berechtigt sind, kumulativ oder al- ternativ zur Zivilklage auch Strafklage einzureichen. Dies insbesondere auch auf- grund des offenen Wortlauts von Art. 121 Abs. 1 StPO und da beim Ableben der verletzten Person die Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zusteht und nicht einzusehen ist, weshalb den Angehörigen dieses Recht zustehen soll, nicht aber das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehöri- gen einer verstorbenen unmittelbar geschädigten Person, welche nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also auch zur Strafklage berechtigt – und damit steht ihnen etwa auch das Recht zu, gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde zu erheben (vgl. MAZZUCCHELLI/- POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 119 StPO).

- 5 - Ein Verzicht von †C._____ auf seine Verfahrensrechte liegt nicht vor, zumal er noch vor der Anzeigeerstattung verstarb und dementsprechend gar keine Ge- legenheit hatte, sich über eine allfällige Beteiligung am Verfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von †C._____ und als solcher Angehöriger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB und überdies einziger Erbe (vgl. Art. 457 Abs. 1 ZGB; Urk. 13/4/2). In der Strafanzeige vom 5. Juli 2018 liess er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituieren (Urk. 13/1 S. 4 f.). Als Privatkläger konnte bzw. kann der Beschwerdeführer die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als Partei des Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) ist er befugt, die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen, sofern er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse unabhängig davon, ob aus der verfolgten Straf- tat Zivilansprüche abgeleitet werden können oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; BGE 141 IV 231 E. 2.5). Damit ist der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung vom 13. Mai 2019 legitimiert. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/3/6 = Urk. 6 S. 4 f.) zusammengefasst, es würden diverse Hinweise be- stehen, wonach †C._____ seit dem Jahr 2012 und bis zu seinem Tod Zahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 getätigt haben könnte. Der Betrugstatbe- stand verlange ein täuschendes Verhalten, welches zu einem Irrtum des Geschä- digten führe. Es seien vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die da- rauf hinweisen würden, dass die Beschwerdegegnerin 1 †C._____ getäuscht und in einen Irrtum versetzt haben könnte. Diese habe dargelegt, dass sich zwischen ihr und †C._____ eine persönliche und fröhliche Freundschaft entwickelt habe. Es

- 6 - sei somit durchaus denkbar, dass †C._____ die Beschwerdegegnerin 1 mittels Bargeldzahlungen und anderweitig finanziell unterstützt habe. Auch wenn †C._____, wie in der Strafanzeige vorgebracht, vor seinem Ableben noch von "Gaunern und Geschäftlimachern" gesprochen und mitgeteilt haben sollte, er sei solchen auf den Leim gegangen, würden keinerlei Hinweise vorliegen, dass er sich damit auf die Beschwerdegegnerin 1 bezogen haben könnte. 2.2. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4 ff.) zusammengefasst festhalten, es sei der Beschwerdegegnerin 1 über einen Zeit- raum von ca. sechs Jahren gelungen, †C._____ zu Zahlungen an sie in beträcht- licher Höhe zu bewegen, wobei der dringende Verdacht bestehe, diese Zahlun- gen seien nicht irrtumsfrei geleistet worden. Der vorliegende Sachverhalt sei der Paradefall eines alten Mannes, der sich einsam gefühlt und die Gesellschaft einer jüngeren Frau, welche sich um ihn gekümmert habe, geschätzt habe. So habe der Altersunterschied zwischen †C._____ und der Beschwerdegegnerin 1 53 Jahre betragen. Dieser habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, sie eher weniger. Als †C._____ im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] …[Ort| (nachfol- gend: D._____ [Wohn- und Pflegezentrum]) pflegende Betreuerin habe ihr eine spezielle Fürsorge- bzw. Obhutspflicht oblegen und es habe schon von Beginn weg ein Vertrauensverhältnis bestanden. Auch nach seinem Aufenthalt im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] habe die Beschwerdegegnerin 1 den Kon- takt mit †C._____ aufrecht erhalten, wobei ihr von Anfang an bewusst gewesen sei, dass †C._____ ein wohlhabender, grosszügiger und äusserst hilfsbereiter Mann gewesen sei. Sie habe ihre Machtposition bewusst ausgenützt und diese durch Lügengeschichten weiter ausgebaut. Anfänglich bzw. im Juli 2012 sei es zu einer direkten Banküberweisung ge- kommen, danach habe die Beschwerdegegnerin 1 †C._____ dazu gebracht, je- weils Bargeld von seinem Konto abzuheben und es ihr direkt oder indirekt zu übergeben, um den Zahlungsfluss zu verschleiern. Auch habe die Beschwerde- gegnerin 1 †C._____ Rechnungen zur direkten Begleichung übergeben. Nicht nur habe die Beschwerdegegnerin 1 dabei das Vertrauensverhältnis des alten Man- nes, sondern auch dessen schlechtes Gewissen ausgenützt, da dieser nicht ge-

- 7 - wagt habe, seinem Sohn (dem Beschwerdeführer) oder anderen Verwandten oder Bekannten von der Geschichte zu erzählen. Es sei schlicht nicht normal, dass ein alter Mann einer sehr viel jüngeren, ihm völlig unbekannten Frau erhebliche Geldbeträge und andere Geschenke zu- kommen lasse. Pflegerinnen wie die Beschwerdegegnerin 1 würden in dieselbe Kategorie fallen wie die berühmten Enkeltrickbetrüger. Gerade auch deshalb, auf- grund der Aktualität und Tragweite dieses Problems und des Erfordernisses des Schutzes älterer Menschen, sei es angezeigt, den Sachverhalt zu untersuchen. Eine Strafuntersuchung müsse auch deshalb eröffnet werden, da der mutmassli- che Deliktsbetrag eine Viertelmillion Franken übersteige, das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin 1 besonders raffiniert erscheine und die reelle Gefahr bestehe, dass †C._____ nicht das einzige Opfer der Beschwerdegegnerin 1 sei und neue Opfer dazukommen könnten. Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass Mittäter beteiligt seien. Weiter verlange die Verletzung der Obhutspflicht durch die Beschwerdegegnerin 1 eine genaue Abklärung, zumal das D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] diese fristlos entlassen habe, nachdem auf die hier interessieren- den Vorfälle hingewiesen worden sei. Die gesamten Umstände würden, auch gestützt auf die Lebenserfahrung und die Notorietät solcher Fälle, eindeutig darauf hinweisen, dass etwas "nicht mit rechten Dingen zu- und hergegangen" sei. 2.3. In ihrer Vernehmlassung (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin 1 zu- sammengefasst aus, es sei traurig zu sehen, wie der Beschwerdeführer offenbar seinen "Papa" nur ungenügend gekannt habe. Sie habe von †C._____ für ihren Einsatz viele Komplimente erhalten und zu diesem eine persönliche Freundschaft gepflegt, welche auf guter Pflege, Verständnis und Sympathie gebaut habe. Als älterer und alleinstehender Mensch mit multiplen Erkrankungen habe †C._____ um die Wichtigkeit einer persönlichen Bezugsperson gewusst. Er habe sie als tüchtig, intelligent und humorvoll bezeichnet und ihr gesagt, dass sie sich gut um ihn kümmere. Er habe ihr versprochen, sie finanziell bei ihrer beruflichen Weiter- bildung und in ihrer "Lebensform" zu unterstützen. Seine Zuwendungen seien al- lesamt aus freien Stücken erfolgt. †C._____ habe aber auch gewünscht, dass die

- 8 - freundschaftliche Beziehung zu ihr "eher sehr diskret" zu handhaben sei. Der ge- gen sie erhobene Vorwurf sei konstruiert. 2.4. Replicando liess der Beschwerdeführer diesen Ausführungen zusam- mengefasst entgegnen, es bleibe wahrscheinlich, dass das D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der hier zur Diskussion stehenden Vorkommnisse gekündigt habe. Es bestehe der Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ein Lügenkonstrukt kreiert, um von †C._____ äusserst grosszügig unterstützt zu werden (Urk. 25). 2.5. Dublicando führte die Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst aus, sie habe sich fristgerecht dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis mit dem D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] aufzulösen, da ein neues Führungsteam eingesetzt worden sei, welches ihre Weiterbildung nicht unterstützt (gemeint wohl: anerkannt) habe. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sei das Arbeitsverhält- nis somit bereits im gekündigten Status gewesen (Urk. 31).

3. Rechtliches 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwalt-

- 9 - schaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Im Zweifelsfall ist ei- ne Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlich- keit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom

7. März 2016 E. 2.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. 3.2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu ver- anlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss zur Vermögensminderung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2 und 3.3.1 mit Hinweisen).

- 10 -

4. Würdigung 4.1. Unbestritten ist, dass †C._____ von der Beschwerdegegnerin 1 im Jahr 2012 im D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] während einiger Monate betreut worden war und zwischen den beiden auch danach und bis zum Tod von †C._____ ein enges Verhältnis bestand (vgl. bereits die einleitenden Ausführun- gen in der Strafanzeige; Urk. 13/1 S. 3). Dieser brachte denn auch bereits im handschriftlichen Zeugnis, welches er zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 im September 2012 ausgestellt hatte, seine grosse Wertschätzung zum Ausdruck (Urk. 13/4/3). Im Kondolenzschreiben vom 30. April 2018 an die Trauerfamilie führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe in den letzten Jahren Besuche und gemeinsame Mittagessen mit †C._____ wahrgenommen und frohe Momente mit diesem erlebt. Er habe jeweils viel erzählt und sie seinen euphorischen Aus- führungen gerne zugehört, was ihm gefallen habe. Zudem habe er sie grosszügig unterstützt (Urk. 13/4/8). Auch zeitlich kurz davor, im direkt an †C._____ adres- sierten Gratulationsschreiben zu seinem Geburtstag im April 2018, nahm die Be- schwerdegegnerin 1 Bezug auf unzählige private und schöne Momente, welche sie und †C._____ fröhlich und lachend zusammen verbracht hätten (Urk. 13/4/9). 4.2. Nicht strittig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin 1 Zuwendungen von †C._____ erhalten hat. Dieser überwies der Beschwerdegegnerin 1 im Juli 2012 Fr. 40'000.– (mit Vermerk "in Anerkennung ihrer Pflege"; vgl. Urk. 13/1 S. 5 und 13; Urk. 13/4/15). Im Mai 2016 kaufte er ihr für Fr. 26'764.– ein Sofa bzw. be- glich er die entsprechende Rechnung (Urk. 13/4/4). Dass das Sofa ein Geburts- tagsgeschenk gewesen ist, wie dies die Beschwerdegegnerin 1 darstellt (Urk. 21 S. 2), lässt sich in Einklang bringen mit dem vom Beschwerdeführer in der Straf- anzeige zitierten Agendaeintrag mit dem Vermerk "Geb. B.''_____ 40!" (Urk. 13/1 S. 13; Urk. 13/4/14). Im Januar 2018 soll †C._____ für die Beschwerdegegnerin 1 eine Rechnung für eine Autoreparatur in der Höhe von Fr. 4'899.90 beglichen ha- ben (Urk. 13/4/5-7). 4.3. Diese drei Transaktionen begründen weder den Verdacht, dass †C._____ sich in einem Irrtum befunden haben könnte, noch dass dieser durch ein täuschendes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 hervorgerufen

- 11 - worden sein könnte. Was zwei dieser drei Transaktionen betrifft, sind die Zah- lungszwecke gar in den Akten ausgewiesen und in den Eingaben des Beschwer- deführers dokumentiert. Auch kann aus dem angeblichen Umstand, dass nur eine Überweisung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt sein soll (die zuvor erwähnten Fr. 40'000.–; Urk. 13/4/15) und danach – aufgrund "indirekter Zahlun- gen" wie Bargeldübergaben und dem Bezahlen von Rechnungen – keine Trans- parenz mehr vorgelegen habe, nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerde- gegnerin 1 gezielt auf eine Unterbrechung des "Paper-Trails" hinwirken wollte (vgl. Urk. 13/1 S. 6). Dies stellt eine blosse Vermutung dar. 4.4. Ob die in der Strafanzeige aufgeführten Fr. 353'000.– an Barbezügen (es liegen Barauszahlungsbelege betreffend einen Totalbetrag von rund Fr. 207'000.– bei den Akten; Urk. 13/4/13) der Beschwerdegegnerin 1 zugute ka- men, konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Allein die Be- gründung, †C._____ habe sich nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau seit 2012 weder etwas Teures noch Extravaganzen geleistet (vgl. Urk. 13/1 S. 7), führt noch nicht zu einem Verdacht, die Gelder seien an die Beschwerdegegnerin 1 geflossen, geschweige denn aufgrund täuschenden Ver- haltens derselben. Daran vermag auch die sinngemässe Behauptung, †C._____ habe seine Bankangelegenheiten bis ins Jahr 2012 praktisch nur mit Überwei- sungen und seiner Kreditkarte geregelt (vgl. Urk. 13/1 S. 7), nichts zu ändern. Soweit ersichtlich unstrittig ist lediglich, wie auch der Beschwerdeführer ausführen liess (vgl. Urk. 13/1 S. 8), dass (indirekt) Fr. 71'663.90 an die Beschwerdegegne- rin 1 flossen; nämlich die in Ziff. II.4.2. f. aufgeführte Überweisung von Fr. 40'000.– und die beglichenen Rechnungen in der Höhe von Fr. 4899.90 für ei- ne Autoreparatur und in der Höhe von Fr. 26'764.– für ein Sofa. 4.5. Zwar ist es zutreffend und wird von der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht bestritten (vgl. Urk. 31 S. 1), dass Angestellten des D._____ [Wohn- und Pflegezentrum] die Annahme von Geschenken untersagt ist (Urk. 13/4/12). Im möglichen Verstoss gegen diese offenbar arbeitsrechtlich relevante Vorschrift liegt jedoch noch kein strafbares Verhalten begründet.

- 12 - 4.6. Auch in den auszugsweise vorliegenden Agendaeinträgen von †C._____ (Urk. 13/4/14) finden sich keine Hinweise für ein täuschendes bzw. strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer liess zu diesen festhalten, aus den Einträgen könne abgeleitet werden, dass †C._____ mindestens weitere Fr. 16'230.55 an die Beschwerdegegnerin 1 bezahlt habe (vgl. Urk. 13/1 S. 8 ff.). Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, deutet das vom Beschwerdeführer vorgebrachte angeblich "signifikante Muster" in den Agendaeinträgen nicht auf ein täuschendes und damit auch nicht auf ein strafba- res Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 hin. Vielmehr erwecken die regelmässi- gen "B.''_____"/"B.'''_____"/"B.'''''._____"-Einträge den Anschein, dass sich †C._____ und die Beschwerdegegnerin 1 an den betreffenden Daten jeweils ge- troffen haben, um ihre gute und enge Beziehung zu leben. 4.7. Ob †C._____ dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 13/1 S. 13), kurz vor seinem Ableben von "Gaunern und Geschäftlimachern" erzählt hat, lässt sich nicht verifizieren. Diese Darstellung stellt damit eine weitere blosse Behauptung seitens des Beschwerde- führers dar. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass ohnehin nicht nachgewiesen werden kann, ob †C._____ damit auf die Beschwerdegegne- rin 1 oder eine Drittperson Bezug genommen hat. 4.8. Der Beschwerdeführer liess weiter vorbringen, †C._____ habe bis zu seinem Ableben nie über seine Beziehung zur Beschwerdegegnerin 1 gespro- chen (vgl. Urk. 13/1 S. 12). Dies deckt sich letztlich mit der Darstellung der Be- schwerdegegnerin 1, welche vom "muss nicht jedermann wissen"-†C._____ und dem "das bleibt unter uns-Filou" spricht (Urk. 21 S. 1). Das Verschweigen dieser Beziehung mag für die Angehörigen verständlicherweise irritierend und schwer zu verstehen sein. Für diese Verschwiegenheit gibt es jedoch diverse Erklärungen. Vielleicht war es †C._____ unangenehm, weil die Beschwerdegegnerin 1 viel jün- ger war als er. Vielleicht wollte er vermeiden, dass sein Sohn sich in diese Bezie- hung einmischt und ihn davon abhält, Geld zu verschenken. Ein täuschendes und somit strafrechtlich relevantes Verhalten ist mit dem Geheimhalten dieser Bezie- hung daher nicht dargetan.

- 13 - 4.9. In der Strafanzeige und den Eingaben im vorliegenden Verfahren wer- den gravierende Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhoben. Die Rede ist etwa von Vorgaukeln (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1 S. 15), schamlosem Ausnützen des Vertrauensverhältnisses, der Wehrlosigkeit und des schlechten Gewissens von †C._____ (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1 S. 16), Tricks (Urk. 13/1 S. 19), Lügenge- schichten (Urk. 2 S. 6) und weiteren Opfern sowie Mittätern (Urk. 2 S. 7; Urk. 13/1 S. 13 f.). Diese Vorwürfe rechtfertigende Verdachtsmomente bestehen jedoch nicht. Die vom Beschwerdeführer genannten Indizien führen weder je für sich al- leine noch in ihrer Gesamtheit, im Sinne des Indizienbeweises (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen), zum Schluss, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 strafrechtlich relevant verhalten hat. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit festzu- halten, dass es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, aus blossen Mutmassun- gen und Behauptungen des Anzeigeerstatters einen Tatverdacht zu konstruieren. Das Suchen nach Anhaltspunkten, die erst einen solchen begründen, kann nicht der Zweck und Gegenstand eines Strafverfahrens sein. Würde man der Argumen- tation in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift folgen, wäre bei jeder Zu- wendung einer betagten an eine klar jüngere Person von einem Anfangsverdacht auf Begehung eines Vermögensdelikts auszugehen, was nicht angeht. 4.10. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den Handschriften auf zwei Einzahlungsscheinen (Urk. 13/4/4 und 6) und zwei Couverts (Urk. 13/4/10-11) ausgeführt, dass die verwendeten Schriften nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 13/1 S. 13 f.) – offensichtlich voneinander abweichen. Dass vereinzelte Buchstaben, Zahlen und Satzzeichen je nach Verwendung und Kon- text nicht immer exakt gleich aussehen, darf als notorisch gelten. Exemplarisch sei dazu auf die unterschiedliche Schreibweise der Kleinbuchstaben "n" und "r" in Urk. 13/4/10 hingewiesen. Bereits anhand eines bloss summarischen Abgleichs etwa des Kleinbuchstabens "g" (in "Vorführung" in Urk. 13/4/6 und in "…-strasse" in Urk. 13/4/10) oder der Zahlen "4" und "8" (a. a. O.) können deutliche Ähnlichkei- ten in der Schreibweise ausgemacht werden. Die Vermutung, dass die Einzah- lungsscheine von einer Drittperson ausgefüllt worden sein könnten (vgl. Urk. 13/1 S. 13 f. und 18), erscheint damit unbegründet.

- 14 - 4.11. Gesamthaft betrachtet lassen sich keine deliktsrelevanten Anhalts- punkte festmachen. Vom Beschwerdeführer werden lediglich Mutmassungen vor- gebracht. Konkrete und erhebliche Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 bestehen nicht. Damit und unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen zustehenden Ermessensspielraums ist die erfolgte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen. Mangels Vorliegens eines (hinreichenden) Tatverdachts erübrigen sich des Weiteren auch Ausführungen etwa zu den in der Strafanzeige gestellten Editions- begehren (Urk. 13/1 S. 2 f.). III.

1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen.

2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 15 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2018/10023229 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2018/10023229, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci