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UE190161

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 18. März 2019 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ wegen Betrugs (Urk. 8/1). Er macht geltend, bei einer Sitzung der F._____ GmbH am 2. Dezember 2013 hätten B._____ und E._____, der als unabhängiger Exper- te einer externen Firma aufgetreten sei, erklärt, dass die F._____ GmbH mittellos sei, weil eine unbekannte Person (C._____) unbemerkt Geld vom Bankkonto ge- nommen habe. Da er vom Wahrheitsgehalt der Aussagen überzeugt gewesen sei, habe er der Liquidation der F._____ GmbH zugestimmt (Urk. 8/1). Am 1. April 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 4).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 -

E. 1.2 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht auf die Anzeige eintreten dürfen, da ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Der Be- schwerdeführer versuche in rechtsmissbräuchlicher Weise die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft G._____ zu umgehen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 23 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Damit ist sie auf die Anzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ob die Nichtan- handnahmeverfügung mit einem mangelhaften Tatverdacht oder der Unzustän- digkeit begründet wird, ist insofern nicht entscheidend. Allein, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung allenfalls anders begründet, als sie dies nach der Meinung des Beschwerdegegners 1 hätte tun müssen, führt nicht zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Einwand des Beschwerdegeg- ners 1 ist unbegründet.

E. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwer- de zu begründen. Es ist anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ sei zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2011 [dem Beschwerdegegner 1 bzw. der F._____ GmbH] Kredite in der Höhe von rund Fr. 47'000.-- gewährt habe (vgl. auch Urk. 8/2/11). Seine Vorbringen beträfen die Zeit nach der Gewährung des Kredits. Sie hätten somit seine Entscheidung zur Kreditgewährung nicht beeinflussen können. (Auch) aus diesem Grund sei der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt (Urk. 4). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll, wonach seine Vorbringen den Zeit- punkt nach der Gewährung des Kredits betreffen und daher nicht kausal für einen Betrug sein sollen. Er macht namentlich nicht geltend, die angeblich gefälschte Buchhaltung habe ihm im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits (im Jahr 2011)

- 4 - vorgelegen (vgl. Urk. 2 und Urk. 3). Vielmehr soll er die Buchhaltungen im April 2014 erhalten haben (Urk. 8/1 S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits getäuscht worden sein soll. Die Beschwerde setzt sich insofern mit der Begründung der Staatsan- waltschaft nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzu- treten.

E. 1.4 Im Weiteren verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ vom 25. September 2018, welche offenbar in derselben Sache erging, jedoch als Beschuldigten nur den Beschwerdegegner 1 betraf (Urk.

E. 1.5 Die weiteren Eintretensvorausetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die übrigen Rügen einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu-

- 5 - chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Ver- dachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich voll- ständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erstattete am 18. März 2019 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1-4. Er macht geltend, an einer Sitzung vom 2. Dezember 2013 hätten die Beschwerdegegner 1 und 4 ihn davon überzeugt, dass die Firma F._____ GmbH mittellos sei, weil die Beschwerdegegnerin 2 unbemerkt Geld vom Bankkonto genommen habe. Da er von der Wahrheit der Aussagen überzeugt gewesen sei, habe er der Liquidation zugestimmt (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 4 S. 1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Anzeige sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer die Buchhaltungsunterlagen erst nachträglich beschafft habe. Dort habe er Fakten gefunden, die ihn zur Über- zeugung gebracht hätten, die Buchhaltung der F._____ GmbH sei gefälscht ge- wesen. Wenn der Beschwerdeführer "ohne jegliche Unterlagen" einen folgen- schweren Entscheid für die F._____ GmbH mitgetragen habe, habe er die vom

- 6 - Gesetz geforderte Vorsicht in Geschäftssachen offensichtlich vermissen lassen. Der Tatbestand des Betrugs sei daher nicht erfüllt (Urk. 4 S. 1). 3.3 Gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR ist ein Beschluss der Gesellschafter- versammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die ab- solute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein aus- übbares Stimmrecht verbunden ist, erforderlich für die Auflösung der Gesellschaft. Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Be- schluss der öffentlichen Beurkundung (Art. 821 Abs. 2 OR). 3.4 Gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2013 der F._____ GmbH wurde unter Punkt 3 beschlossen, die Firma zu liquidieren. An der Sitzung waren der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer anwesend. Der Beschwer- degegner 1 hatte 102 Stimmen und der Beschwerdeführer 18 Stimmen (über wel- che er jedoch nur "in Vertretung von H._____" [wohl H._____, vgl. Urk. 24/1] ver- fügte, der Beschwerdeführer selbst war offenbar nicht Gesellschafter der F._____ GmbH). Abwesend waren "…" und "…", welche über je 40 Stimmen verfügten. Insgesamt gab es 200 Stimmen (Urk. 8/2/1). Der Beschwerdegegner 1 verfügte demnach alleine über zwei Drittel der vertrete- nen Stimmen und damit auch über das absolute Mehr. Die Zustimmung des Be- schwerdeführers zur Liquidation war daher nicht notwendig. Selbst wenn er ge- täuscht worden wäre, hätte der Beschluss die notwendige Mehrheit gefunden. Dass der Beschluss nicht in der notwendigen Form (öffentliche Beurkundung) erging, mag (u.a.) in privatrechtlicher (insbesondere gesellschaftsrechtlicher) Hin- sicht möglicherweise von Belang sein, ist für die vom Beschwerdeführer in straf- rechtlicher Hinsicht geltend gemachte Täuschung jedoch nicht relevant. Es ist un- ter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie die angebliche Täuschung für eine all- fällige Vermögensschädigung kausal gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht dargelegt. Der Tatbestand des Betrugs ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen.

- 7 -

E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und Urk. 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung. E._____ hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 21). B._____ hat sich ebenfalls vernehmen lassen (Urk. 23). Er beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsan- waltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 27). C._____ und D._____ haben sich innert Frist nicht geäussert (Urk. 14 und Urk. 15/2-3). A._____ hat re- pliziert (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 39). B._____ hält in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 41). E._____, C._____ und D._____ haben innert Frist keine Duplik eingereicht. II. 1.

E. 4 S. 1 f., vgl. Urk. 5/3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Kritik an jener Nichtanhandnahmeverfügung übt (Urk. 2 S. 5 ff.), sind seine Ausführun- gen für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag. Er ist daher kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 4 hat sich zwar vernehmen lassen (Urk. 21), aber keine Anträge gestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 haben sich nicht vernehmen lassen und insofern ebenfalls keine Anträge gestellt. Die Beschwerdegegner 2-4 sind folglich nicht kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 1 hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 23 S. 3). Er obsiegt insofern. Da einzig der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegner 2-4 keine Anträge gestellt haben, sind sie nicht zu entschädigen, zumal ihnen ohnehin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16). Er beantragt eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse (Urk. 23 S. 3).

- 8 - Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Ein- klang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Beschwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt). Das ent- spricht dem Grundsatz, wonach der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfah- ren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2018 E. 4.2). Art. 383 Abs. 1 StPO sieht zudem eine Sicherheitsleistung zulasten der Privatklägerschaft vor, mit welcher nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Entschädigung sichergestellt wird. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Damit hat der Staat all- fällige Kosten des Beschwerdegegners 1 nicht adäquat kausal verursacht. Auch allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren hat nicht der Staat adäquat kausal verursacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der sie adäquat kausal verursacht. Vorliegend hat des- halb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren zu entschädigen. Der Beizug eines Anwalts war vorliegend gerechtfertigt. Die dadurch verursachten Kosten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich zu tragen. Der Beschwerdegeg- ner 1 hat eine Honorarnote seines Anwalts einreichen lassen (Urk. 24/5). Darin wird ein Honorar von Fr. 3'390.--, Barauslagen von Fr. 6.30 sowie 7,7% Mehr- wertsteuer geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Entschädigung erfolgt primär durch eine Pauschale und nicht nach dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Auch wenn Betrug an sich zu den komplexeren Delikten gehört, waren die juristischen Fragen, die sich vorliegend - insbesondere mit Blick

- 9 - auf die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerdeschrift und Replik - stellten, nicht schwierig. Die Verantwortung des Anwalts war deshalb eher gering. Der Fall war für den Beschwerdegegner 1 nicht von aussergewöhnlicher Bedeu- tung. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Entschädigung des Be- schwerdegegners 1 (auch mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand des An- walts, insbesondere die Eingaben vom 22. Juli 2019 und vom 30. August 2019) auf Fr. 2'000.-- zuzüglich Fr. 6.30 Barauslagen sowie 7,7% Mehrwertsteuer fest- zusetzen (= Fr. 2'160.80).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 10 und Urk. 13). Die ihm auf- zuerlegenden Kosten (= Fr. 800.--) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Die ihm aufzuerlegende Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist im Umfang von Fr. 700.-- von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen. - 10 -
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'160.80 zu entschädigen. Der Betrag wird im Umfang von Fr. 700.-- von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und dem Beschwerdegegner 1 in diesem Umfang durch die Gerichtskasse überwiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 3, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 4, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2019/10010767, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2019/10010767, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190161-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 3. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 1. April 2019, B-2/2019/10010767

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. März 2019 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ wegen Betrugs (Urk. 8/1). Er macht geltend, bei einer Sitzung der F._____ GmbH am 2. Dezember 2013 hätten B._____ und E._____, der als unabhängiger Exper- te einer externen Firma aufgetreten sei, erklärt, dass die F._____ GmbH mittellos sei, weil eine unbekannte Person (C._____) unbemerkt Geld vom Bankkonto ge- nommen habe. Da er vom Wahrheitsgehalt der Aussagen überzeugt gewesen sei, habe er der Liquidation der F._____ GmbH zugestimmt (Urk. 8/1). Am 1. April 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 4).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und Urk. 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung. E._____ hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 21). B._____ hat sich ebenfalls vernehmen lassen (Urk. 23). Er beantragt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsan- waltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 27). C._____ und D._____ haben sich innert Frist nicht geäussert (Urk. 14 und Urk. 15/2-3). A._____ hat re- pliziert (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 39). B._____ hält in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 41). E._____, C._____ und D._____ haben innert Frist keine Duplik eingereicht. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 - 1.2 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht auf die Anzeige eintreten dürfen, da ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Der Be- schwerdeführer versuche in rechtsmissbräuchlicher Weise die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft G._____ zu umgehen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 23 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Damit ist sie auf die Anzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ob die Nichtan- handnahmeverfügung mit einem mangelhaften Tatverdacht oder der Unzustän- digkeit begründet wird, ist insofern nicht entscheidend. Allein, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung allenfalls anders begründet, als sie dies nach der Meinung des Beschwerdegegners 1 hätte tun müssen, führt nicht zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Einwand des Beschwerdegeg- ners 1 ist unbegründet. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwer- de zu begründen. Es ist anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ sei zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2011 [dem Beschwerdegegner 1 bzw. der F._____ GmbH] Kredite in der Höhe von rund Fr. 47'000.-- gewährt habe (vgl. auch Urk. 8/2/11). Seine Vorbringen beträfen die Zeit nach der Gewährung des Kredits. Sie hätten somit seine Entscheidung zur Kreditgewährung nicht beeinflussen können. (Auch) aus diesem Grund sei der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt (Urk. 4). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll, wonach seine Vorbringen den Zeit- punkt nach der Gewährung des Kredits betreffen und daher nicht kausal für einen Betrug sein sollen. Er macht namentlich nicht geltend, die angeblich gefälschte Buchhaltung habe ihm im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits (im Jahr 2011)

- 4 - vorgelegen (vgl. Urk. 2 und Urk. 3). Vielmehr soll er die Buchhaltungen im April 2014 erhalten haben (Urk. 8/1 S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits getäuscht worden sein soll. Die Beschwerde setzt sich insofern mit der Begründung der Staatsan- waltschaft nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzu- treten. 1.4 Im Weiteren verweist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons G._____ vom 25. September 2018, welche offenbar in derselben Sache erging, jedoch als Beschuldigten nur den Beschwerdegegner 1 betraf (Urk. 4 S. 1 f., vgl. Urk. 5/3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Kritik an jener Nichtanhandnahmeverfügung übt (Urk. 2 S. 5 ff.), sind seine Ausführun- gen für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. 1.5 Die weiteren Eintretensvorausetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die übrigen Rügen einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu-

- 5 - chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Ver- dachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich voll- ständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erstattete am 18. März 2019 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1-4. Er macht geltend, an einer Sitzung vom 2. Dezember 2013 hätten die Beschwerdegegner 1 und 4 ihn davon überzeugt, dass die Firma F._____ GmbH mittellos sei, weil die Beschwerdegegnerin 2 unbemerkt Geld vom Bankkonto genommen habe. Da er von der Wahrheit der Aussagen überzeugt gewesen sei, habe er der Liquidation zugestimmt (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 4 S. 1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Anzeige sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer die Buchhaltungsunterlagen erst nachträglich beschafft habe. Dort habe er Fakten gefunden, die ihn zur Über- zeugung gebracht hätten, die Buchhaltung der F._____ GmbH sei gefälscht ge- wesen. Wenn der Beschwerdeführer "ohne jegliche Unterlagen" einen folgen- schweren Entscheid für die F._____ GmbH mitgetragen habe, habe er die vom

- 6 - Gesetz geforderte Vorsicht in Geschäftssachen offensichtlich vermissen lassen. Der Tatbestand des Betrugs sei daher nicht erfüllt (Urk. 4 S. 1). 3.3 Gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR ist ein Beschluss der Gesellschafter- versammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die ab- solute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein aus- übbares Stimmrecht verbunden ist, erforderlich für die Auflösung der Gesellschaft. Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Be- schluss der öffentlichen Beurkundung (Art. 821 Abs. 2 OR). 3.4 Gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2013 der F._____ GmbH wurde unter Punkt 3 beschlossen, die Firma zu liquidieren. An der Sitzung waren der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer anwesend. Der Beschwer- degegner 1 hatte 102 Stimmen und der Beschwerdeführer 18 Stimmen (über wel- che er jedoch nur "in Vertretung von H._____" [wohl H._____, vgl. Urk. 24/1] ver- fügte, der Beschwerdeführer selbst war offenbar nicht Gesellschafter der F._____ GmbH). Abwesend waren "…" und "…", welche über je 40 Stimmen verfügten. Insgesamt gab es 200 Stimmen (Urk. 8/2/1). Der Beschwerdegegner 1 verfügte demnach alleine über zwei Drittel der vertrete- nen Stimmen und damit auch über das absolute Mehr. Die Zustimmung des Be- schwerdeführers zur Liquidation war daher nicht notwendig. Selbst wenn er ge- täuscht worden wäre, hätte der Beschluss die notwendige Mehrheit gefunden. Dass der Beschluss nicht in der notwendigen Form (öffentliche Beurkundung) erging, mag (u.a.) in privatrechtlicher (insbesondere gesellschaftsrechtlicher) Hin- sicht möglicherweise von Belang sein, ist für die vom Beschwerdeführer in straf- rechtlicher Hinsicht geltend gemachte Täuschung jedoch nicht relevant. Es ist un- ter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie die angebliche Täuschung für eine all- fällige Vermögensschädigung kausal gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht dargelegt. Der Tatbestand des Betrugs ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen.

- 7 - 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag. Er ist daher kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 4 hat sich zwar vernehmen lassen (Urk. 21), aber keine Anträge gestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 haben sich nicht vernehmen lassen und insofern ebenfalls keine Anträge gestellt. Die Beschwerdegegner 2-4 sind folglich nicht kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 1 hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 23 S. 3). Er obsiegt insofern. Da einzig der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegner 2-4 keine Anträge gestellt haben, sind sie nicht zu entschädigen, zumal ihnen ohnehin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16). Er beantragt eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse (Urk. 23 S. 3).

- 8 - Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Ein- klang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Beschwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt). Das ent- spricht dem Grundsatz, wonach der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfah- ren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2018 E. 4.2). Art. 383 Abs. 1 StPO sieht zudem eine Sicherheitsleistung zulasten der Privatklägerschaft vor, mit welcher nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Entschädigung sichergestellt wird. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Damit hat der Staat all- fällige Kosten des Beschwerdegegners 1 nicht adäquat kausal verursacht. Auch allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren hat nicht der Staat adäquat kausal verursacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der sie adäquat kausal verursacht. Vorliegend hat des- halb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren zu entschädigen. Der Beizug eines Anwalts war vorliegend gerechtfertigt. Die dadurch verursachten Kosten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich zu tragen. Der Beschwerdegeg- ner 1 hat eine Honorarnote seines Anwalts einreichen lassen (Urk. 24/5). Darin wird ein Honorar von Fr. 3'390.--, Barauslagen von Fr. 6.30 sowie 7,7% Mehr- wertsteuer geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Entschädigung erfolgt primär durch eine Pauschale und nicht nach dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Auch wenn Betrug an sich zu den komplexeren Delikten gehört, waren die juristischen Fragen, die sich vorliegend - insbesondere mit Blick

- 9 - auf die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerdeschrift und Replik - stellten, nicht schwierig. Die Verantwortung des Anwalts war deshalb eher gering. Der Fall war für den Beschwerdegegner 1 nicht von aussergewöhnlicher Bedeu- tung. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Entschädigung des Be- schwerdegegners 1 (auch mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand des An- walts, insbesondere die Eingaben vom 22. Juli 2019 und vom 30. August 2019) auf Fr. 2'000.-- zuzüglich Fr. 6.30 Barauslagen sowie 7,7% Mehrwertsteuer fest- zusetzen (= Fr. 2'160.80). 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 10 und Urk. 13). Die ihm auf- zuerlegenden Kosten (= Fr. 800.--) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Die ihm aufzuerlegende Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist im Umfang von Fr. 700.-- von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.

- 10 -

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'160.80 zu entschädigen. Der Betrag wird im Umfang von Fr. 700.-- von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und dem Beschwerdegegner 1 in diesem Umfang durch die Gerichtskasse überwiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 3, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 4, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2019/10010767, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2019/10010767, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen