Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen "A-6/2019/10007090" vom
26. März 2019 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aufzuheben und das Verfahren betreffend Kindesmisshandlung sei an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen.
E. 1.1 Am 26. Februar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neu: Staatsanwaltschaft I) ein Strafübernahmeersuchen von Frankreich ein, mit welchem um Übernahme der Ermittlungen gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Sohnes, C._____ (Geschädigter), ersucht wurde (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 26. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 7/14).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer), Vater des Geschädigten, in eigenem Namen Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtan- handnahmeverfügung erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
E. 1.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er kön- ne seine Forderungen (Schadenersatz und Genugtuungsansprüche) noch nicht abschliessend beziffern, da die Angelegenheit noch nicht geklärt sei und aufgrund
- 3 - der Geschehnisse parallel noch ein weiteres Verfahren im Ausland laufe. Jedoch stehe fest, dass der Beschwerdeführer – seit er von der Misshandlung seines Sohnes durch die Beschwerdegegnerin erfahren habe – sich rund um die Uhr um das Kind kümmern müsse sowie dessen kurzfristige Betreuung habe organisieren müssen, psychologische Gutachten und ärztliche Abklärungen in Auftrag gegeben habe, eine zusätzliche Rechtsvertretung vor Ort arrangiert habe und mehrmals bei der Polizei und den Behörden habe vorsprechen müssen. Zurzeit stehe er un- ter einer enormen psychischen und physischen Belastung und setze alles daran, dass es seinem Sohn gut gehe. Aufgrund der kurzen Frist, der durch die Distanz erschwerten Kommunikation zwischen ihm und seiner Rechtsvertreterin sowie der überschneidenden Ferien sei es Letzterer nicht möglich gewesen, die erwähnten Ansprüche zu belegen bzw. Unterlagen dazu einzureichen. Sollte das Gericht es für nötig befinden, weitere Nachweise vorzulegen und ggf. zu übersetzen, bean- trage er eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Eingabe dieser Dokumente (Urk. 9).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers implizit anerkannt, sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da er seine aktuelle Bedürftigkeit mit den eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2018 nicht nachgewiesen habe, und ihm aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1500.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 11).
E. 1.5 Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 13) hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die hiesige Kammer zurück mit dem Hinweis, dass – sofern sich das Lohneinkommen des Beschwerdeführers im laufenden Jahr nicht in relevanter Weise verändert habe –, ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt zu haben (Urk. 17).
E. 1.6 Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist und abzu- weisen ist (vgl. nachstehend Erw. 6), erübrigt sich indes eine nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und ist ihm die unentgeltliche
- 4 - Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) zu verweigern.
2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklage gegen die Beschuldigte zu erheben.
E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zugeben.
E. 3.1 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers habe der Geschädigte am Tag vor seiner geplanten Rückkehr von seinem Ferienaufenthalt in D._____ in die Schweiz zur Beschwerdegegnerin über Bauchschmerzen ge- klagt, worauf der Beschwerdeführer und seine Partnerin das Kind ins Spital ge- bracht hätten. Dort habe man beim Geschädigten drei kleine Verletzungen an der Vorderseite seines rechten Beins festgestellt, welche mit älteren Hämatomen ver- einbar gewesen seien. Anschliessend habe der Geschädigte seinem Vater fol- genden Sachverhalt geschildert: Die Beschwerdegegnerin soll den gemeinsamen Sohn seit seinem siebten oder achten Altersjahr regelmässig dreimal pro Woche mit dem Gurt gegen die Beine geschlagen und ihm regelmässig Ohrfeigen bzw. Schläge mit der offenen Hand gegen die Wange und das Gesäss versetzt haben. Bei einem Vorfall habe die Beschwerdegegnerin dem Geschädigten einen Fuss- tritt versetzt und ihn mit ihrem Hausschuh geschlagen. Dabei habe der Geschä- digte insbesondere Schmerzen und einmal auch Spuren an den Beinen erlitten. Weiter versetze die Beschwerdegegnerin auch ihrer zweijährigen Tochter E._____ regelmässig Ohrfeigen. Er habe dem Beschwerdeführer am Telefon nie etwas sagen können, weil die Beschwerdegegnerin immer daneben gestanden sei und kontrolliert habe, was er sage. Einmal vor langer Zeit habe die Beschwer- degegnerin seine Sachen in einen Rucksack gepackt und ihn vor die Tür gesetzt. Ein anderes Mal habe er ohne Nachtessen ins Bett gehen müssen (vgl. Urk. 5 Ziff. 1–2).
E. 3.2 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 er- wog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, aus den beigezogenen Akten der
- 5 - fallbefassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Kind bzw. ihren Kindern Gewalt anwende. E._____ sei mit ihren zwei Jahren noch zu jung, um ei- ner polizeilichen Befragung unterzogen zu werden, und die Personen aus dem Umfeld von C._____ (dem Geschädigten) und von der Beschwerdegegnerin hät- ten bereits umfassend zu den Vorwürfen Stellung genommen. Es sei erstellt, dass zwischen der Beschwerdegegnerin sowie ihrem geschiedenen Mann (dem Be- schwerdeführer) ein Konflikt schwele. Dass ein gemeinsames Kind sich aus ei- nem solchen nicht heraushalten könne und entsprechend bewusst oder unbe- wusst von den Eltern instrumentalisiert werde, sei notorisch. Bei der Befragung von C._____ falle auf, dass er die strafrechtlich relevanten Vorwürfe nur sehr pauschal geschildert habe. Als C._____ die angeblichen Ohrfeigen vorgeführt ha- be, habe er einen Schlag mit der rechten Hand von rechts nach links gezeigt. Auf Frage, wo diese Schläge ihn getroffen hatten, habe er jedoch auf seine rechte Wange gezeigt, was mit dem zuvor gezeigten Schlag nur schwer vereinbar sei. Es fehlten sodann bei C._____ bis auf drei alte Markierungen am Bein, deren Ur- sprung nicht geklärt sei, jegliche Anzeichen von Verletzungen und solche habe es
– gemäss Aussagen der Lehrpersonen – auch früher nicht gegeben. Damit ergä- ben sich keine objektivierbaren Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder schlagen würde, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5 Rz. 12).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei abwegig, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Geschädigten in Frage stelle, indem die Richtung des Schlages mit dem Aufprall auf der falschen Wange verglichen wer- de. Es sei zudem offensichtlich, dass der Geschädigte Angst gehabt und sich nicht getraut habe, sich einer Drittperson anzuvertrauen. Während der Telefonate mit dem Beschwerdeführer – seiner einzigen Kontaktmöglichkeit – sei der Ge- schädigte konstant von der Beschwerdegegnerin überwacht worden (Urk. 2 Rz. 4+5). Der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sei für den Beschwerdefüh- rer bis heute nicht einsehbar, weshalb er dazu keine konkrete Stellung habe be- ziehen können, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dasselbe gel-
- 6 - te grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz durchgeführten Einvernahmen. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip nur über die Nichtanhandnahmeverfügung in Kenntnis gesetzt worden. Ebenso wenig sei ihm Gelegenheit gegeben worden, weitere Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel einzureichen. Er besitze un- zählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerde- gegnerin zugebe, den Geschädigten geschlagen zu haben. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er diese Anzeige eingereicht habe. Dies er- scheine rechtswidrig und stelle kein faires Verfahren für seinen Sohn dar, da der Privatklägerschaft ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zustehe (a. a. O. Rz. 6+7). Dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, wie die Staatsanwaltschaft erwogen habe, treffe in keiner Weise zu, zumal auch nicht rechtsgenügend Beweise erhoben worden und dem Beschwerdeführer jegliche Parteirechte verwehrt geblieben seien. Wenn hinreichende Verdachtsgründe be- stehen, habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben. Erkläre der Geschädig- te gegenüber der Polizei, dass er von der Beschwerdegegnerin geschlagen wor- den sei, so genüge dies bereits für eine Anklageerhebung. Im Zweifelsfalle sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Das Prüfen der Glaubhaf- tigkeit von Aussagen sei Teil der richterlichen Beweiswürdigung und stelle eine Ermessensüberschreitung und Rechtsverletzung dar (a. a. O. Rz. 8–11).
E. 4 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-
- 7 - gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordert jedoch das Vorhandensein tat- sächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblicher und kon- kreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 Erw. 4.1 und 6B_897/- 2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"- Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 Erw. 2.4.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundes- gerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Gemäss Art. 126 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft I begründet in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
26. März 2019 detailliert und überzeugend, weshalb ihrer Ansicht nach die Vor- aussetzungen für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
- 8 -
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Bericht der Sozialen Dienste vom
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er besitze unzählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerdegegnerin zugebe, den Ge- schädigten geschlagen zu haben (vgl. Urk. 2 Rz. 7), ist darauf vorliegend nicht näher einzugehen. Zum einen vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer seiner Substanziierungsobliegenheit durch den pauschalen Verweis auf weite- re Beweismittel nicht zu genügen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer diese angeblichen Beweismittel, soweit bekannt, weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebracht, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, angebliche Beweismittel einzureichen. Dies umso weniger, als es sich dabei (zumindest bei den Textnach- richten) offenbar um Urkunden handelt bzw. diese leicht in solche umgewandelt werden könnten, womit sie innert kürzester Zeit hätten verfügbar gemacht und eingereicht werden können. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO hat der Be- schwerdeführer genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft. Die Beschwer- deinstanz ist nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Nachnennung von Bewei- sen aufzufordern, womit das Unterlassen von Beweisanträgen zum Verlust der entsprechenden Antragsmöglichkeiten führen kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 395 f.).
E. 6.4 Inwiefern es sodann rechtswidrig sein soll, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe (vgl.
- 9 - Urk. 2 Rz. 7), legt dieser weder dar, noch ist dies ersichtlich. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich hat den Fall am 25. Februar 2019 der Staatsan- waltschaft I überwiesen und Letztere hat, ohne eigene Untersuchungshandlungen vorzunehmen, am 26. März 2019 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 7/13 und Urk. 7/14 = Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft ist nicht ver- pflichtet, eine Nichtanhandnahme vorgängig anzukünden und den Parteien eine Frist für die Einreichung von Beweisanträgen zu setzen, da Art. 318 StPO in sol- chen Fällen nicht anwendbar ist. Die Parteien können im Rahmen des Beschwer- deverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sämtliche materiellen und formellen Rügen vorbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 Erw. 2.1).
E. 6.5.1 Die Befragung von C._____ durch die Behörden in D._____ wirkt – zumin- dest bei summarischer Betrachtung – teilweise suggestiv und oberflächlich. Teil- weise sind die protokollierten Antworten auch nicht identisch: So wurde C._____ beispielsweise (aus dem Zusammenhang gerissen) gefragt, ob er jeden Tag zu essen bekommen habe und ob ihm schon jemals das Essen verweigert worden sei. Gemäss dem zusammenfassenden Protokoll der Befragung von C._____ vom 4. Januar 2019 habe dieser geantwortet, als er einmal gesagt habe, er wolle bei seinem Vater wohnen, habe die Beschwerdegegnerin ihm einen Klaps («une claque») auf den Hinterkopf gegeben und ihn ohne Essen auf sein Zimmer ge- schickt (Urk. 7/11/2/10 insbesondere S. 2). Gemäss dem detaillierten Protokoll der Videobefragung von C._____ vom 18. Januar 2019 habe dieser hingegen ge- antwortet, die Beschwerdegegnerin habe ihn einmal ohne Essen ins Zimmer ge- schickt. Er erinnere sich nicht mehr an die Umstände; er denke, es habe keinen bestimmten Grund dafür gegeben (Urk. 7/11/2/25 insbesondere S. 6). Aus der Vi- deoaufnahme der Befragung von C._____ ergibt sich, dass dieser gefragt wurde, ob er sich an die Geschichte erinnern könne, als er ohne Essen auf sein Zimmer geschickt worden sei. C._____ schüttelte lediglich den Kopf und verneinte; es ha- be wohl keinen bestimmten Grund gegeben (Urk. 7/11/2/35, Zeitstempel: 24:28). Weiter fällt auf, dass C._____ viele geschlossene Fragen gestellt wurden: Auf die Auswirkungen der Schläge mit dem Gürtel angesprochen, wurde C._____ gefragt,
- 10 - ob er davon blaue Flecken oder Striemen/Abdrücke («des bleus ou marques») er- litten habe (a. a. O., Zeitstempel: 19:03). Offene Fragen, welche C._____ zum Er- zählen eigener Erinnerungen aufforderten, finden sich nur wenige. Generell fällt auf, dass C._____ in der Befragung praktisch keine Emotionen zeig- te und alle Fragen, betrafen sie seine Person bzw. seinen Aufenthalt in D._____ oder die beanzeigten Schläge durch die Beschwerdeführerin, gleich ruhig und sachlich beantwortete, als würde er eine Geschichte erzählen (a. a. O.).
E. 6.5.2 Beim Geschädigten wurden anlässlich der Erstattung der Strafanzeige auf D._____ ausser drei alten Markierungen am Bein, deren Ursprung unklar ist, kei- ne Anzeichen von Verletzungen festgestellt. Gemäss Aussagen von Lehrperso- nen des Kindes in der Schweiz (vgl. Urk. 7/12/2 und Urk. 7/12/3) habe es solche Anzeichen auch früher nicht gegeben (Urk. 7/11/2/19 Konvolut). Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht erwog, wäre jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass Schläge mit einem Gurt, insbesondere wenn solche mehrmals pro Woche ausgeführt würden, blaue Flecken oder Striemen und unter Umständen gar über längere Zeit sichtbare Narben verursachten, welche zumindest während Sport- und Schwimmunterricht festgestellt worden wären. Solche konnten beim Geschädigten indes nicht festgestellt werden.
E. 6.5.3 Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F._____, vom
E. 6.5.4 Der vorerwähnte Abklärungsbericht hält darüber hinaus fest, die Schule von C._____ habe in ihrer schriftlichen Rückmeldung vom 7. März 2019 Folgendes angegeben: C._____ habe einen hohen Förderbedarf aufgewiesen und seine
- 11 - Konzentrationsfähigkeit in der Gruppe sei gering gewesen. Die Entwicklung von C._____ schätzten die Lehrpersonen nicht dem Alter entsprechend ein. Gründe dafür vermuteten sie in der schulisch schwachen Leistung sowie in der mangeln- den Konzentrationsfähigkeit aufgrund seines ADHS. C._____ wirkte auf die Lehr- personen oftmals unausgeglichen. Er schien die Realität nicht so wahrzunehmen, wie dies die Lehrpersonen oder seine Klassenkameraden getan hätten. Ge- schehnisse habe er anders erzählt oder ausgeschmückt. Im Allgemeinen habe er anscheinend Mühe mit Autoritäten gehabt. Materielle Luxusgüter seien C._____ auffallend wichtig gewesen; er habe im Schulhaus mit Markenkleidern oder Elekt- rogeräten geprahlt (vgl. Urk. 7/12/2 S. 4).
E. 6.5.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts der – zwar be- lastenden, im Kerngeschehen aber wenig detaillierten – Aussage von C._____, er sei von der Beschwerdegegnerin regelmässig mit einem Gurt geschlagen worden und er habe von dieser regelmässig Ohrfeigen erhalten, nicht zwangsläufig An- klage zu erheben. Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation wie der vorliegenden kann auf eine weitere Untersuchung bzw. Anklage verzichtet wer- den, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände bereits aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Insbesondere auf- grund der bei C._____ offenbar bestehenden Neigung, Geschehnisse abwei- chend von der Realität zu erzählen, bzw. weil C._____ die Realität teilweise ab- weichend von seinem Umfeld wahrzunehmen scheint (vgl. vorstehend Erw. 6.5.4), sind seine Aussagen durchaus mit grösster Vorsicht zu würdigen, zumal bereits das psychologische Gutachten von G._____ vom 25. Januar 2019 die Frage aufwirft, ob C._____ vom Kindsvater beeinflusst wird, da das erstmalige Berichten über Gewaltanwendungen seitens der Mutter im Zusammenhang mit dem heftigen Konflikt der Eltern stehe (Urk. 7/11/2/33).
E. 6.5.6 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft zu Recht die Frage auf, warum die mütterlichen Schläge, welche der Vater des Geschädigten bereits während des Zusammenlebens beobachtet haben will, keine Auswirkungen auf die Zuteilung des Sorgerechts gehabt hätten bzw. warum diese Vorwürfe vom Beschwerdefüh- rer erst jetzt, mithin acht Jahre später, erhoben wurden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Geschädigten erst im Zeitpunkt, als der
- 12 - Geschädigte nicht mehr aus den Ferien zurück zur Beschwerdegegnerin in die Schweiz reisen wollte, Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hat.
7. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass sich gestützt auf die Beweislage kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Da, wie vorstehend dargelegt, die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Chance des Unterliegens mithin wesentlich grösser war als diejenige des Obsiegens, erweist sich als aussichtslos. Dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht entspro- chen werden. Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO) und – unter Be- rücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da keine Ver- nehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kos- ten erwachsen sind, ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 11 März 2019, welcher im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich erstellt wurde, konnten die Anschuldigungen gegen die Be- schwerdegegnerin nicht erhärtet werden. Gestützt auf eigene Erhebungen und di- verse Referenzschreiben, namentlich von Lehrpersonen, des Arbeitgebers der Beschwerdegegnerin und Freunden von C._____, kommt der Bericht zum Schluss, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin wie auch von ihrem Partner liebevoll betreut worden sei und sie ihn engagiert erzogen und gefördert hätten. Bei einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz liege keine Gefährdung des Kin- deswohls vor (Urk. 7/12/2).
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 13 -
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190160-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 16. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 26. März 2019, A-6/2019/10007090
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 26. Februar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neu: Staatsanwaltschaft I) ein Strafübernahmeersuchen von Frankreich ein, mit welchem um Übernahme der Ermittlungen gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Sohnes, C._____ (Geschädigter), ersucht wurde (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 26. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 7/14). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer), Vater des Geschädigten, in eigenem Namen Beschwerde gegen die vorgenannte Nichtan- handnahmeverfügung erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen "A-6/2019/10007090" vom
26. März 2019 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aufzuheben und das Verfahren betreffend Kindesmisshandlung sei an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklage gegen die Beschuldigte zu erheben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Da die Beschwerde keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers enthielt, wurde diesem mit Verfügung der hiesigen Kammer vom
24. Juni 2019 Frist angesetzt, um allfällige eigene Zivilansprüche geltend zu ma- chen, diese zu begründen und soweit möglich zu belegen, wobei bei Säumnis die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leis- tung einer Prozesskaution bzw. ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (Urk. 8). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er kön- ne seine Forderungen (Schadenersatz und Genugtuungsansprüche) noch nicht abschliessend beziffern, da die Angelegenheit noch nicht geklärt sei und aufgrund
- 3 - der Geschehnisse parallel noch ein weiteres Verfahren im Ausland laufe. Jedoch stehe fest, dass der Beschwerdeführer – seit er von der Misshandlung seines Sohnes durch die Beschwerdegegnerin erfahren habe – sich rund um die Uhr um das Kind kümmern müsse sowie dessen kurzfristige Betreuung habe organisieren müssen, psychologische Gutachten und ärztliche Abklärungen in Auftrag gegeben habe, eine zusätzliche Rechtsvertretung vor Ort arrangiert habe und mehrmals bei der Polizei und den Behörden habe vorsprechen müssen. Zurzeit stehe er un- ter einer enormen psychischen und physischen Belastung und setze alles daran, dass es seinem Sohn gut gehe. Aufgrund der kurzen Frist, der durch die Distanz erschwerten Kommunikation zwischen ihm und seiner Rechtsvertreterin sowie der überschneidenden Ferien sei es Letzterer nicht möglich gewesen, die erwähnten Ansprüche zu belegen bzw. Unterlagen dazu einzureichen. Sollte das Gericht es für nötig befinden, weitere Nachweise vorzulegen und ggf. zu übersetzen, bean- trage er eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Eingabe dieser Dokumente (Urk. 9). 1.4. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers implizit anerkannt, sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da er seine aktuelle Bedürftigkeit mit den eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2018 nicht nachgewiesen habe, und ihm aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1500.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 11). 1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 13) hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die hiesige Kammer zurück mit dem Hinweis, dass – sofern sich das Lohneinkommen des Beschwerdeführers im laufenden Jahr nicht in relevanter Weise verändert habe –, ihm nicht vorgeworfen werden könne, seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt zu haben (Urk. 17). 1.6. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist und abzu- weisen ist (vgl. nachstehend Erw. 6), erübrigt sich indes eine nähere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und ist ihm die unentgeltliche
- 4 - Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) zu verweigern.
2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Anzeige des Beschwerdeführers habe der Geschädigte am Tag vor seiner geplanten Rückkehr von seinem Ferienaufenthalt in D._____ in die Schweiz zur Beschwerdegegnerin über Bauchschmerzen ge- klagt, worauf der Beschwerdeführer und seine Partnerin das Kind ins Spital ge- bracht hätten. Dort habe man beim Geschädigten drei kleine Verletzungen an der Vorderseite seines rechten Beins festgestellt, welche mit älteren Hämatomen ver- einbar gewesen seien. Anschliessend habe der Geschädigte seinem Vater fol- genden Sachverhalt geschildert: Die Beschwerdegegnerin soll den gemeinsamen Sohn seit seinem siebten oder achten Altersjahr regelmässig dreimal pro Woche mit dem Gurt gegen die Beine geschlagen und ihm regelmässig Ohrfeigen bzw. Schläge mit der offenen Hand gegen die Wange und das Gesäss versetzt haben. Bei einem Vorfall habe die Beschwerdegegnerin dem Geschädigten einen Fuss- tritt versetzt und ihn mit ihrem Hausschuh geschlagen. Dabei habe der Geschä- digte insbesondere Schmerzen und einmal auch Spuren an den Beinen erlitten. Weiter versetze die Beschwerdegegnerin auch ihrer zweijährigen Tochter E._____ regelmässig Ohrfeigen. Er habe dem Beschwerdeführer am Telefon nie etwas sagen können, weil die Beschwerdegegnerin immer daneben gestanden sei und kontrolliert habe, was er sage. Einmal vor langer Zeit habe die Beschwer- degegnerin seine Sachen in einen Rucksack gepackt und ihn vor die Tür gesetzt. Ein anderes Mal habe er ohne Nachtessen ins Bett gehen müssen (vgl. Urk. 5 Ziff. 1–2). 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2019 er- wog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, aus den beigezogenen Akten der
- 5 - fallbefassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Kind bzw. ihren Kindern Gewalt anwende. E._____ sei mit ihren zwei Jahren noch zu jung, um ei- ner polizeilichen Befragung unterzogen zu werden, und die Personen aus dem Umfeld von C._____ (dem Geschädigten) und von der Beschwerdegegnerin hät- ten bereits umfassend zu den Vorwürfen Stellung genommen. Es sei erstellt, dass zwischen der Beschwerdegegnerin sowie ihrem geschiedenen Mann (dem Be- schwerdeführer) ein Konflikt schwele. Dass ein gemeinsames Kind sich aus ei- nem solchen nicht heraushalten könne und entsprechend bewusst oder unbe- wusst von den Eltern instrumentalisiert werde, sei notorisch. Bei der Befragung von C._____ falle auf, dass er die strafrechtlich relevanten Vorwürfe nur sehr pauschal geschildert habe. Als C._____ die angeblichen Ohrfeigen vorgeführt ha- be, habe er einen Schlag mit der rechten Hand von rechts nach links gezeigt. Auf Frage, wo diese Schläge ihn getroffen hatten, habe er jedoch auf seine rechte Wange gezeigt, was mit dem zuvor gezeigten Schlag nur schwer vereinbar sei. Es fehlten sodann bei C._____ bis auf drei alte Markierungen am Bein, deren Ur- sprung nicht geklärt sei, jegliche Anzeichen von Verletzungen und solche habe es
– gemäss Aussagen der Lehrpersonen – auch früher nicht gegeben. Damit ergä- ben sich keine objektivierbaren Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder schlagen würde, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5 Rz. 12). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei abwegig, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Geschädigten in Frage stelle, indem die Richtung des Schlages mit dem Aufprall auf der falschen Wange verglichen wer- de. Es sei zudem offensichtlich, dass der Geschädigte Angst gehabt und sich nicht getraut habe, sich einer Drittperson anzuvertrauen. Während der Telefonate mit dem Beschwerdeführer – seiner einzigen Kontaktmöglichkeit – sei der Ge- schädigte konstant von der Beschwerdegegnerin überwacht worden (Urk. 2 Rz. 4+5). Der Bericht der Sozialen Dienste vom 11. März 2019 sei für den Beschwerdefüh- rer bis heute nicht einsehbar, weshalb er dazu keine konkrete Stellung habe be- ziehen können, da ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dasselbe gel-
- 6 - te grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz durchgeführten Einvernahmen. Der Beschwerdeführer sei im Prinzip nur über die Nichtanhandnahmeverfügung in Kenntnis gesetzt worden. Ebenso wenig sei ihm Gelegenheit gegeben worden, weitere Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel einzureichen. Er besitze un- zählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerde- gegnerin zugebe, den Geschädigten geschlagen zu haben. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er diese Anzeige eingereicht habe. Dies er- scheine rechtswidrig und stelle kein faires Verfahren für seinen Sohn dar, da der Privatklägerschaft ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zustehe (a. a. O. Rz. 6+7). Dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, wie die Staatsanwaltschaft erwogen habe, treffe in keiner Weise zu, zumal auch nicht rechtsgenügend Beweise erhoben worden und dem Beschwerdeführer jegliche Parteirechte verwehrt geblieben seien. Wenn hinreichende Verdachtsgründe be- stehen, habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben. Erkläre der Geschädig- te gegenüber der Polizei, dass er von der Beschwerdegegnerin geschlagen wor- den sei, so genüge dies bereits für eine Anklageerhebung. Im Zweifelsfalle sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Das Prüfen der Glaubhaf- tigkeit von Aussagen sei Teil der richterlichen Beweiswürdigung und stelle eine Ermessensüberschreitung und Rechtsverletzung dar (a. a. O. Rz. 8–11).
4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-
- 7 - gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordert jedoch das Vorhandensein tat- sächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblicher und kon- kreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 Erw. 4.1 und 6B_897/- 2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"- Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 Erw. 2.4.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundes- gerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
5. Gemäss Art. 126 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft I begründet in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
26. März 2019 detailliert und überzeugend, weshalb ihrer Ansicht nach die Vor- aussetzungen für die Anhandnahme einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
- 8 - 6.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Bericht der Sozialen Dienste vom
11. März 2019 sowie sämtliche Einvernahmen in der Schweiz seien für ihn bisher nicht einsehbar gewesen, weshalb er dazu gar keine Stellung habe nehmen kön- nen (vgl. Urk. 2 Rz. 6). Dieses Argument verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches nun schon über neun Mo- nate dauert, die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen. Ein entspre- chendes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist den Akten nicht zu entnehmen und damit der beschliessenden Kammer nicht bekannt. Damit hat der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund keine Einsicht in die Akten genom- men, weshalb er aus der Unkenntnis der Akten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten vermag. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er besitze unzählige Textnachrichten und weitere Beweismittel, in welchen die Beschwerdegegnerin zugebe, den Ge- schädigten geschlagen zu haben (vgl. Urk. 2 Rz. 7), ist darauf vorliegend nicht näher einzugehen. Zum einen vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer seiner Substanziierungsobliegenheit durch den pauschalen Verweis auf weite- re Beweismittel nicht zu genügen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer diese angeblichen Beweismittel, soweit bekannt, weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingebracht, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, angebliche Beweismittel einzureichen. Dies umso weniger, als es sich dabei (zumindest bei den Textnach- richten) offenbar um Urkunden handelt bzw. diese leicht in solche umgewandelt werden könnten, womit sie innert kürzester Zeit hätten verfügbar gemacht und eingereicht werden können. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO hat der Be- schwerdeführer genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft. Die Beschwer- deinstanz ist nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Nachnennung von Bewei- sen aufzufordern, womit das Unterlassen von Beweisanträgen zum Verlust der entsprechenden Antragsmöglichkeiten führen kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 395 f.). 6.4. Inwiefern es sodann rechtswidrig sein soll, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über keine einzige Handlung in Kenntnis gesetzt habe (vgl.
- 9 - Urk. 2 Rz. 7), legt dieser weder dar, noch ist dies ersichtlich. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich hat den Fall am 25. Februar 2019 der Staatsan- waltschaft I überwiesen und Letztere hat, ohne eigene Untersuchungshandlungen vorzunehmen, am 26. März 2019 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 7/13 und Urk. 7/14 = Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft ist nicht ver- pflichtet, eine Nichtanhandnahme vorgängig anzukünden und den Parteien eine Frist für die Einreichung von Beweisanträgen zu setzen, da Art. 318 StPO in sol- chen Fällen nicht anwendbar ist. Die Parteien können im Rahmen des Beschwer- deverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sämtliche materiellen und formellen Rügen vorbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 Erw. 2.1). 6.5. 6.5.1. Die Befragung von C._____ durch die Behörden in D._____ wirkt – zumin- dest bei summarischer Betrachtung – teilweise suggestiv und oberflächlich. Teil- weise sind die protokollierten Antworten auch nicht identisch: So wurde C._____ beispielsweise (aus dem Zusammenhang gerissen) gefragt, ob er jeden Tag zu essen bekommen habe und ob ihm schon jemals das Essen verweigert worden sei. Gemäss dem zusammenfassenden Protokoll der Befragung von C._____ vom 4. Januar 2019 habe dieser geantwortet, als er einmal gesagt habe, er wolle bei seinem Vater wohnen, habe die Beschwerdegegnerin ihm einen Klaps («une claque») auf den Hinterkopf gegeben und ihn ohne Essen auf sein Zimmer ge- schickt (Urk. 7/11/2/10 insbesondere S. 2). Gemäss dem detaillierten Protokoll der Videobefragung von C._____ vom 18. Januar 2019 habe dieser hingegen ge- antwortet, die Beschwerdegegnerin habe ihn einmal ohne Essen ins Zimmer ge- schickt. Er erinnere sich nicht mehr an die Umstände; er denke, es habe keinen bestimmten Grund dafür gegeben (Urk. 7/11/2/25 insbesondere S. 6). Aus der Vi- deoaufnahme der Befragung von C._____ ergibt sich, dass dieser gefragt wurde, ob er sich an die Geschichte erinnern könne, als er ohne Essen auf sein Zimmer geschickt worden sei. C._____ schüttelte lediglich den Kopf und verneinte; es ha- be wohl keinen bestimmten Grund gegeben (Urk. 7/11/2/35, Zeitstempel: 24:28). Weiter fällt auf, dass C._____ viele geschlossene Fragen gestellt wurden: Auf die Auswirkungen der Schläge mit dem Gürtel angesprochen, wurde C._____ gefragt,
- 10 - ob er davon blaue Flecken oder Striemen/Abdrücke («des bleus ou marques») er- litten habe (a. a. O., Zeitstempel: 19:03). Offene Fragen, welche C._____ zum Er- zählen eigener Erinnerungen aufforderten, finden sich nur wenige. Generell fällt auf, dass C._____ in der Befragung praktisch keine Emotionen zeig- te und alle Fragen, betrafen sie seine Person bzw. seinen Aufenthalt in D._____ oder die beanzeigten Schläge durch die Beschwerdeführerin, gleich ruhig und sachlich beantwortete, als würde er eine Geschichte erzählen (a. a. O.). 6.5.2. Beim Geschädigten wurden anlässlich der Erstattung der Strafanzeige auf D._____ ausser drei alten Markierungen am Bein, deren Ursprung unklar ist, kei- ne Anzeichen von Verletzungen festgestellt. Gemäss Aussagen von Lehrperso- nen des Kindes in der Schweiz (vgl. Urk. 7/12/2 und Urk. 7/12/3) habe es solche Anzeichen auch früher nicht gegeben (Urk. 7/11/2/19 Konvolut). Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht erwog, wäre jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass Schläge mit einem Gurt, insbesondere wenn solche mehrmals pro Woche ausgeführt würden, blaue Flecken oder Striemen und unter Umständen gar über längere Zeit sichtbare Narben verursachten, welche zumindest während Sport- und Schwimmunterricht festgestellt worden wären. Solche konnten beim Geschädigten indes nicht festgestellt werden. 6.5.3. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F._____, vom
11. März 2019, welcher im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich erstellt wurde, konnten die Anschuldigungen gegen die Be- schwerdegegnerin nicht erhärtet werden. Gestützt auf eigene Erhebungen und di- verse Referenzschreiben, namentlich von Lehrpersonen, des Arbeitgebers der Beschwerdegegnerin und Freunden von C._____, kommt der Bericht zum Schluss, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin wie auch von ihrem Partner liebevoll betreut worden sei und sie ihn engagiert erzogen und gefördert hätten. Bei einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz liege keine Gefährdung des Kin- deswohls vor (Urk. 7/12/2). 6.5.4. Der vorerwähnte Abklärungsbericht hält darüber hinaus fest, die Schule von C._____ habe in ihrer schriftlichen Rückmeldung vom 7. März 2019 Folgendes angegeben: C._____ habe einen hohen Förderbedarf aufgewiesen und seine
- 11 - Konzentrationsfähigkeit in der Gruppe sei gering gewesen. Die Entwicklung von C._____ schätzten die Lehrpersonen nicht dem Alter entsprechend ein. Gründe dafür vermuteten sie in der schulisch schwachen Leistung sowie in der mangeln- den Konzentrationsfähigkeit aufgrund seines ADHS. C._____ wirkte auf die Lehr- personen oftmals unausgeglichen. Er schien die Realität nicht so wahrzunehmen, wie dies die Lehrpersonen oder seine Klassenkameraden getan hätten. Ge- schehnisse habe er anders erzählt oder ausgeschmückt. Im Allgemeinen habe er anscheinend Mühe mit Autoritäten gehabt. Materielle Luxusgüter seien C._____ auffallend wichtig gewesen; er habe im Schulhaus mit Markenkleidern oder Elekt- rogeräten geprahlt (vgl. Urk. 7/12/2 S. 4). 6.5.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts der – zwar be- lastenden, im Kerngeschehen aber wenig detaillierten – Aussage von C._____, er sei von der Beschwerdegegnerin regelmässig mit einem Gurt geschlagen worden und er habe von dieser regelmässig Ohrfeigen erhalten, nicht zwangsläufig An- klage zu erheben. Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation wie der vorliegenden kann auf eine weitere Untersuchung bzw. Anklage verzichtet wer- den, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände bereits aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Insbesondere auf- grund der bei C._____ offenbar bestehenden Neigung, Geschehnisse abwei- chend von der Realität zu erzählen, bzw. weil C._____ die Realität teilweise ab- weichend von seinem Umfeld wahrzunehmen scheint (vgl. vorstehend Erw. 6.5.4), sind seine Aussagen durchaus mit grösster Vorsicht zu würdigen, zumal bereits das psychologische Gutachten von G._____ vom 25. Januar 2019 die Frage aufwirft, ob C._____ vom Kindsvater beeinflusst wird, da das erstmalige Berichten über Gewaltanwendungen seitens der Mutter im Zusammenhang mit dem heftigen Konflikt der Eltern stehe (Urk. 7/11/2/33). 6.5.6. Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft zu Recht die Frage auf, warum die mütterlichen Schläge, welche der Vater des Geschädigten bereits während des Zusammenlebens beobachtet haben will, keine Auswirkungen auf die Zuteilung des Sorgerechts gehabt hätten bzw. warum diese Vorwürfe vom Beschwerdefüh- rer erst jetzt, mithin acht Jahre später, erhoben wurden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Geschädigten erst im Zeitpunkt, als der
- 12 - Geschädigte nicht mehr aus den Ferien zurück zur Beschwerdegegnerin in die Schweiz reisen wollte, Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hat.
7. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass sich gestützt auf die Beweislage kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Da, wie vorstehend dargelegt, die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Chance des Unterliegens mithin wesentlich grösser war als diejenige des Obsiegens, erweist sich als aussichtslos. Dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann deshalb nicht entspro- chen werden. Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO) und – unter Be- rücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da keine Ver- nehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kos- ten erwachsen sind, ist dieser keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 13 -
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann