Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 28. Dezember 2018 erstatteten A._____ und B.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) Anzeige respektive stellten Strafan- trag gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Öffentlicher Aufforderung zu Ver- brechen oder zur Gewalttätigkeit sowie Drohung (Urk. 12/1-3). Die Beschwerde- führer hätten auf der Plattform "C._____" unter den Benutzernamen "D._____" bzw. "E._____" live Videospiele gespielt, die von Benutzern online hätten mitver- folgt und kommentiert werden können. In einem Live-Chat hätten sich die Benut- zer zudem öffentlich oder privat unterhalten können. Die Täterschaft habe am
27. Dezember 2018 im Chat so getan, als ob sie die Wohnadresse der Be- schwerdeführer mit der Hausnummer … kennen würde, und habe Personen ge- sucht, die den Beschwerdeführern hätten schaden wollen (vgl. Urk. 3 S. 1 f. bzw. Urk. 12/1, Urk. 12/4, Urk. 12/9 S. 1 und Urk. 12/10 S. 2).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) nahm mit Verfügung vom 15. April 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Es fehle sowohl am objektiven Tatbestand gemäss Art. 259 Abs. 2 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit) als auch gemäss Art. 180 StGB (Drohung; vgl. Urk. 3 S. 3).
E. 2.1 Wer öffentlich zu einen Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttä- tigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Bezie- hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Si- tuation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindring- lichkeit aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Auf- forderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharak- ter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusse- rung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig. Nicht er- forderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforde- rung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 m.H.).
E. 2.2 Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel an- kündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätz- lich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden ei- nes vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil 6B_24/2018 vom
22. Mai 2019 E. 4.2.1 m.H.). Eine Drohung im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom
- 5 - Drohenden abhängig hingestellt wird (vgl. BSK-StGB Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14).
E. 3 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2018 [recte: 2019] innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2; vgl. Urk. 12/18).
E. 3.1 Es liegen Auszüge der beiden fraglichen Chatverläufe vor (Urk. 12/4). Der eine Auszug betrifft einen privaten Chat, welcher den Beschwerdeführern von ei- nem Fan und Benutzer der Plattform C._____ zugestellt wurde und der zwischen jenem sowie einem Benutzer mit dem Benutzernamen "F._____" stattgefunden hatte (Urk. 12/4 S. 3 f.; Urk. 12/9 S. 2 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Darin erkundigt sich der Benutzer "F._____", ob ersterer dem Beschwerdeführer schaden wolle, und deutet an, dass er über dessen Privatadresse verfüge. Der zweite Auszug stammt aus dem öffentlichen Chat und hat eine Konversation zwischen dem Benutzer "F._____" und einem weiteren Benutzter von C._____ zum Inhalt (Urk. 12/4 S. 2; Urk. 12/9 S. 1 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Der Benutzer "F._____" fordert die anderen Benutzer auf, eine Zahl zu sagen und als einer der Benutzer die Zahl … nennt, erwidert der Benutzer "F._____", dass jener jetzt im Besitz einer wichtigen den Beschwerdeführer betreffenden Zahl sei und er – "F._____" – diese Zahl einfach einmal Hausnummer nenne. Sie – der Beschwerdeführer vermutet, dass mehrere Personen hinter dem Benutzernamen stehen (Urk. 12/9 S. 3) – hätten nichts da- mit vor, aber er könne nicht für das Internet sprechen.
E. 3.2 Aus den beiden Chatauszügen wird deutlich, dass der Benutzer "F._____" dem Beschwerdeführer nicht wohlgesinnt zu sein und andere Benutzer gesucht zu haben scheint, die jenem etwas zu Leide tun wollten. In welcher Form und in welchem Ausmass dies hätte geschehen sollen, blieb jedoch völlig offen. Was mit der Privatadresse hätte angestellt werden können, wurde lediglich in den Raum gestellt, und einem anderen Benutzer wurde bloss unterstellt, dass dieser allen- falls noch "verspätete Weihnachtsgeschenke" habe schicken wollen (Urk. 12/4 S. 2 f.). Diese Äusserungen beinhalteten keine konkrete Aufforderung zu einer Straftat und erst recht nicht zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit. Sie waren äusserst vage gehalten, schafften einen grossen Inter- pretationsspielraum und liessen jegliche Eindringlichkeit vermissen. Entsprechend waren sie von vornherein nicht dazu geeignet, andere Personen derart zu beein- flussen, dass sie zu einem Handeln im Sinne des Straftatbestands von Art. 259
- 6 - StGB hätten bestimmt werden können. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzu- stimmen, dass der objektive Tatbestand dieser Bestimmung vorliegend nicht er- füllt ist (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2).
E. 3.3 Ob den in den beiden Chatverläufen enthaltenen Äusserungen ein drohen- der Charakter zuzuschreiben ist, ist sodann bereits fraglich, da diese angesichts ihrer Unbestimmtheit bei einer objektiven Betrachtungsweise die für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nötige Schwere kaum erreichen. Soweit dem Beschwerdeführer damit überhaupt ein konkretes künftiges Übel angedroht wur- de, ist aber entscheidend, dass der Benutzer "F._____" dessen Eintritt in keiner Weise als von ihm abhängig darstellte. Er stellte weder in Aussicht, dass er selbst gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde noch brachte er zum Ausdruck, er würde persönlich dafür sorgen, dass jenem etwas Entsprechendes widerfahren werde. Auch diesbezüglich liegt die Staatsanwaltschaft deshalb richtig, wenn sie den objektiven Tatbestand der Drohung als nicht erfüllt betrachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2).
E. 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer ändern nichts daran. Sie machten zu- sammengefasst geltend, sie seien in der Vergangenheit in Deutschland derart bedroht worden, dass sie nicht mehr ohne Personenschutz zu öffentlichen Veran- staltungen hätten gehen können und letztendlich gar in die Schweiz ausgewan- dert seien, um den Drohungen zu entgehen. Ein Kollege von ihnen sei sogar in seiner Wohnung zusammengeschlagen worden und sie befürchteten, es werde eine neue Welle von Drohungen auf sie zurollen und ihnen werde etwas Ähnli- ches geschehen, wenn das Verfahren nicht an Hand genommen werde (Urk. 2 und Urk. 19). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 3 S. 3 und Urk. 11), sind die von den Beschwerdeführern offenbar in Deutschland erlebten Geschehnisse jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist zwar verständlich, dass sie angesichts der geschilderten Erlebnisse empfindlich auf die Äusserungen im Chat reagierten. Ein Zusammenhang mit den Drohungen in Deutschland bzw. mit der damaligen Täterschaft wird von den Beschwerdeführern aber lediglich vermutet (Urk. 12/9 S. 3 und Urk. 12/10 S. 2), und auch wenn dies zutreffen sollte, kann bei der Beurteilung des aktuellen Sachverhalts nicht alleine
- 7 - auf ihr subjektives Empfinden abgestellt werden. Bei einer objektivierten Betrach- tung kann den Äusserungen in strafrechtlicher Hinsicht selbst vor diesem Hinter- grund nicht die ihnen von den Beschwerdeführern zugeschriebene Relevanz bei- gemessen werden. Das hat nichts damit zu tun, dass das Internet ein rechtsfreier Raum wäre (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), sondern damit, dass die vorliegend zu beur- teilenden Äusserungen auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachten Kontexts die objektiven Tatbestandsmerkmale aus den bereits genannten Gründen eindeutig nicht zu erfüllen vermögen. Überdies ist ein Straf- verfahren nicht präventiv durchzuführen, nur weil die Beschwerdeführer zukünfti- ge Drohungen oder die Bekanntgabe ihrer Adresse befürchten und ein Zeichen setzen sowie herausfinden möchten, woher ihre Adresse bekannt sein könnte (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), zumal jene von ihrer Wohngemeinde G._____ im Einzel- fall auf Gesuch hin ohne Einschränkung an private Personen oder Organisationen herausgegeben wird (vgl. https://www.G._____.ch/verwaltung/online-schalter/ online-schalter-produkte.html/155/product/9).
4. Nach dem Gesagten steht demnach mit Sicherheit fest, dass der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt die Straftatbestände von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB oder Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich hat die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Sie haben gemein- sam Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 2 und Urk. 8), weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemeinsam verursacht und diese unter solidarischer Haf- tung zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit zu be- ziehen (vgl. Urk. 7). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa-
- 8 - tes und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
E. 4 Die Beschwerdeführerin leistete aufforderungsgemäss die von ihr bzw. dem Beschwerdeführer eingeforderte Sicherheit und bestätigte zusammen mit jenem, dass sie auch in dessen Namen Beschwerde führe (Urk. 7-8). Die Staatsanwalt-
- 3 - schaft liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2019 vernehmen und stellte die folgen- den Anträge (Urk. 11 S. 1): " 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer sei abzuweisen.
2. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen."
E. 5 Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 (der Schweizerischen Post am 16. Juli 2017 übergeben) replizierten die Beschwerdeführer nach Ablauf der ihnen mit Verfü- gung vom 17. Juni 2019 angesetzten Frist (Urk. 17; vgl. Urk. 14 und Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22-23). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Wegen Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt sowie aus der von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit bezogen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 500.– wird der Beschwerde- führerin 1 die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190135-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 14. Oktober 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2019, 3/2019/10001205
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 28. Dezember 2018 erstatteten A._____ und B.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) Anzeige respektive stellten Strafan- trag gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Öffentlicher Aufforderung zu Ver- brechen oder zur Gewalttätigkeit sowie Drohung (Urk. 12/1-3). Die Beschwerde- führer hätten auf der Plattform "C._____" unter den Benutzernamen "D._____" bzw. "E._____" live Videospiele gespielt, die von Benutzern online hätten mitver- folgt und kommentiert werden können. In einem Live-Chat hätten sich die Benut- zer zudem öffentlich oder privat unterhalten können. Die Täterschaft habe am
27. Dezember 2018 im Chat so getan, als ob sie die Wohnadresse der Be- schwerdeführer mit der Hausnummer … kennen würde, und habe Personen ge- sucht, die den Beschwerdeführern hätten schaden wollen (vgl. Urk. 3 S. 1 f. bzw. Urk. 12/1, Urk. 12/4, Urk. 12/9 S. 1 und Urk. 12/10 S. 2).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) nahm mit Verfügung vom 15. April 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Es fehle sowohl am objektiven Tatbestand gemäss Art. 259 Abs. 2 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit) als auch gemäss Art. 180 StGB (Drohung; vgl. Urk. 3 S. 3).
3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2018 [recte: 2019] innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2; vgl. Urk. 12/18).
4. Die Beschwerdeführerin leistete aufforderungsgemäss die von ihr bzw. dem Beschwerdeführer eingeforderte Sicherheit und bestätigte zusammen mit jenem, dass sie auch in dessen Namen Beschwerde führe (Urk. 7-8). Die Staatsanwalt-
- 3 - schaft liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2019 vernehmen und stellte die folgen- den Anträge (Urk. 11 S. 1): " 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer sei abzuweisen.
2. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen."
5. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 (der Schweizerischen Post am 16. Juli 2017 übergeben) replizierten die Beschwerdeführer nach Ablauf der ihnen mit Verfü- gung vom 17. Juni 2019 angesetzten Frist (Urk. 17; vgl. Urk. 14 und Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22-23). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Wegen Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
- 4 - 2.1 Wer öffentlich zu einen Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttä- tigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Bezie- hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Si- tuation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindring- lichkeit aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Auf- forderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharak- ter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusse- rung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig. Nicht er- forderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforde- rung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 m.H.). 2.2 Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel an- kündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätz- lich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden ei- nes vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil 6B_24/2018 vom
22. Mai 2019 E. 4.2.1 m.H.). Eine Drohung im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom
- 5 - Drohenden abhängig hingestellt wird (vgl. BSK-StGB Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14). 3.1 Es liegen Auszüge der beiden fraglichen Chatverläufe vor (Urk. 12/4). Der eine Auszug betrifft einen privaten Chat, welcher den Beschwerdeführern von ei- nem Fan und Benutzer der Plattform C._____ zugestellt wurde und der zwischen jenem sowie einem Benutzer mit dem Benutzernamen "F._____" stattgefunden hatte (Urk. 12/4 S. 3 f.; Urk. 12/9 S. 2 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Darin erkundigt sich der Benutzer "F._____", ob ersterer dem Beschwerdeführer schaden wolle, und deutet an, dass er über dessen Privatadresse verfüge. Der zweite Auszug stammt aus dem öffentlichen Chat und hat eine Konversation zwischen dem Benutzer "F._____" und einem weiteren Benutzter von C._____ zum Inhalt (Urk. 12/4 S. 2; Urk. 12/9 S. 1 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Der Benutzer "F._____" fordert die anderen Benutzer auf, eine Zahl zu sagen und als einer der Benutzer die Zahl … nennt, erwidert der Benutzer "F._____", dass jener jetzt im Besitz einer wichtigen den Beschwerdeführer betreffenden Zahl sei und er – "F._____" – diese Zahl einfach einmal Hausnummer nenne. Sie – der Beschwerdeführer vermutet, dass mehrere Personen hinter dem Benutzernamen stehen (Urk. 12/9 S. 3) – hätten nichts da- mit vor, aber er könne nicht für das Internet sprechen. 3.2 Aus den beiden Chatauszügen wird deutlich, dass der Benutzer "F._____" dem Beschwerdeführer nicht wohlgesinnt zu sein und andere Benutzer gesucht zu haben scheint, die jenem etwas zu Leide tun wollten. In welcher Form und in welchem Ausmass dies hätte geschehen sollen, blieb jedoch völlig offen. Was mit der Privatadresse hätte angestellt werden können, wurde lediglich in den Raum gestellt, und einem anderen Benutzer wurde bloss unterstellt, dass dieser allen- falls noch "verspätete Weihnachtsgeschenke" habe schicken wollen (Urk. 12/4 S. 2 f.). Diese Äusserungen beinhalteten keine konkrete Aufforderung zu einer Straftat und erst recht nicht zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit. Sie waren äusserst vage gehalten, schafften einen grossen Inter- pretationsspielraum und liessen jegliche Eindringlichkeit vermissen. Entsprechend waren sie von vornherein nicht dazu geeignet, andere Personen derart zu beein- flussen, dass sie zu einem Handeln im Sinne des Straftatbestands von Art. 259
- 6 - StGB hätten bestimmt werden können. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzu- stimmen, dass der objektive Tatbestand dieser Bestimmung vorliegend nicht er- füllt ist (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2). 3.3 Ob den in den beiden Chatverläufen enthaltenen Äusserungen ein drohen- der Charakter zuzuschreiben ist, ist sodann bereits fraglich, da diese angesichts ihrer Unbestimmtheit bei einer objektiven Betrachtungsweise die für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nötige Schwere kaum erreichen. Soweit dem Beschwerdeführer damit überhaupt ein konkretes künftiges Übel angedroht wur- de, ist aber entscheidend, dass der Benutzer "F._____" dessen Eintritt in keiner Weise als von ihm abhängig darstellte. Er stellte weder in Aussicht, dass er selbst gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde noch brachte er zum Ausdruck, er würde persönlich dafür sorgen, dass jenem etwas Entsprechendes widerfahren werde. Auch diesbezüglich liegt die Staatsanwaltschaft deshalb richtig, wenn sie den objektiven Tatbestand der Drohung als nicht erfüllt betrachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2). 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer ändern nichts daran. Sie machten zu- sammengefasst geltend, sie seien in der Vergangenheit in Deutschland derart bedroht worden, dass sie nicht mehr ohne Personenschutz zu öffentlichen Veran- staltungen hätten gehen können und letztendlich gar in die Schweiz ausgewan- dert seien, um den Drohungen zu entgehen. Ein Kollege von ihnen sei sogar in seiner Wohnung zusammengeschlagen worden und sie befürchteten, es werde eine neue Welle von Drohungen auf sie zurollen und ihnen werde etwas Ähnli- ches geschehen, wenn das Verfahren nicht an Hand genommen werde (Urk. 2 und Urk. 19). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 3 S. 3 und Urk. 11), sind die von den Beschwerdeführern offenbar in Deutschland erlebten Geschehnisse jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist zwar verständlich, dass sie angesichts der geschilderten Erlebnisse empfindlich auf die Äusserungen im Chat reagierten. Ein Zusammenhang mit den Drohungen in Deutschland bzw. mit der damaligen Täterschaft wird von den Beschwerdeführern aber lediglich vermutet (Urk. 12/9 S. 3 und Urk. 12/10 S. 2), und auch wenn dies zutreffen sollte, kann bei der Beurteilung des aktuellen Sachverhalts nicht alleine
- 7 - auf ihr subjektives Empfinden abgestellt werden. Bei einer objektivierten Betrach- tung kann den Äusserungen in strafrechtlicher Hinsicht selbst vor diesem Hinter- grund nicht die ihnen von den Beschwerdeführern zugeschriebene Relevanz bei- gemessen werden. Das hat nichts damit zu tun, dass das Internet ein rechtsfreier Raum wäre (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), sondern damit, dass die vorliegend zu beur- teilenden Äusserungen auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachten Kontexts die objektiven Tatbestandsmerkmale aus den bereits genannten Gründen eindeutig nicht zu erfüllen vermögen. Überdies ist ein Straf- verfahren nicht präventiv durchzuführen, nur weil die Beschwerdeführer zukünfti- ge Drohungen oder die Bekanntgabe ihrer Adresse befürchten und ein Zeichen setzen sowie herausfinden möchten, woher ihre Adresse bekannt sein könnte (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), zumal jene von ihrer Wohngemeinde G._____ im Einzel- fall auf Gesuch hin ohne Einschränkung an private Personen oder Organisationen herausgegeben wird (vgl. https://www.G._____.ch/verwaltung/online-schalter/ online-schalter-produkte.html/155/product/9).
4. Nach dem Gesagten steht demnach mit Sicherheit fest, dass der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt die Straftatbestände von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB oder Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich hat die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Sie haben gemein- sam Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 2 und Urk. 8), weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemeinsam verursacht und diese unter solidarischer Haf- tung zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit zu be- ziehen (vgl. Urk. 7). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa-
- 8 - tes und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und den Beschwerde- führern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt sowie aus der von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit bezogen.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 500.– wird der Beschwerde- führerin 1 die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung all- fälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen