Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die D._____ GmbH (Urk. 15), wirft C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vor, sein Fahrzeug am 9. August 2018 auf dem Besucherparkplatz Nr. 2 auf dem Pri- vatareal E._____-allee ...-... in Zürich abgestellt, die Parkgebühr für diesen Park- platz nicht bezahlt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben (etwa Urk. 2, Urk. 7/8 = Urk. 10/1 und Urk. 7/14).
E. 2 Am 26. November 2018 erliess die Stadtpolizei Zürich eine Übertretungs- anzeige (Urk. 10/1/11). Am 18. Januar 2019 rapportierte sie zuhanden des Stadt- richteramts Zürich (Urk. 10/1/14). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 bestrafte dieses den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 258 ZPO mit einer Busse (Urk. 3/1 = Urk. 7/2 = Urk. 10/2). Am 2. April 2019, nachdem der Beschwerdegeg- ner 1 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/3), stellte es das Verfahren ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1 und Urk. 10/4).
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).
E. 3.1 Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren mit der Begründung ein, im Verbotstext sei die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr für Besucher nicht erwähnt. Damit könne eine strafrechtliche Ahndung gestützt auf das Verbot nicht erfolgen (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1; Urk. 10/4).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das richterliche Verbot definie- re, wer grundsätzlich berechtigt sei, auf dem Areal zu parkieren. Hingegen werde
- 4 - auf dem Parkplatz definiert, wie parkiert werden müsse. Dies anhand von Be- schriftungen auf dem gesamten Gelände, der Markierung der Parkplätze und Be- schilderung betreffend die Parkgebührenpflicht sowie von Parkuhren und -tafeln; es gebe eine Parkordnung. Das Stadtrichteramt habe nun erstmals entschieden, dass keine Bestrafung erfolgen könne, da im Verbotstext die Pflicht zur Entrich- tung einer Parkgebühr nicht erwähnt sei. Von dessen bisheriger Praxis abzuwei- chen erscheine jedoch unvernünftig und nicht zeitgemäss. Sodann habe sich der Beschwerdegegner 1 zu keinem Zeitpunkt als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 30).
E. 3.3 Das Stadtrichteramt führte demgegenüber aus, der Ansicht der Be- schwerdeführerin, wonach das "Wie" (Frage danach, wie parkiert werden muss) nicht notwendigerweise direkt aus dem Verbotstext hervorzugehen habe, könne unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots nicht gefolgt werden. Der Ver- botstext stelle die Norm und Grundlage für die strafrechtliche Ahndung dar. Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit erscheine nicht vereinbar, dass nachträglich bestimmte Änderungen und separate Auflagen der Eigentümerschaft, welche im gerichtlichen Verbotstext nicht ausdrücklich genannt seien und auch sonst in kei- ner Weise aus diesem hervorgehen würden (namentlich die Pflicht zur Entrich- tung einer Parkgebühr), dennoch Wirkung und Konsequenzen im strafrechtlichen Sinne (namentlich Bussen) entfalten könnte(n). Solche anderweitigen mittels Be- schilderungen und Signalisationen der Eigentümerschaft kenntlich gemachten Pflichten ohne entsprechende Erwähnung im Verbotstext könnten allenfalls zivil- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Urk. 22 und Urk. 34). 4.
E. 4 Sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 12), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 17).
E. 4.1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht be- antragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
E. 4.2 Das gerichtliche Verbot besteht in einer an die Allgemeinheit, an jeder- mann gerichteten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in
- 5 - Zukunft jede Besitzesstörung oder bestimmte genauer umschriebene Besitzesstö- rungen zu unterlassen. Art. 258 ZPO dient dabei einzig dem Schutz tatsächlich bestehender Herrschaftsverhältnisse über eine Sache. Eigentliche Benutzerord- nungen können nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Für die Strafbarkeit im Einzelfall ist die effektiv verwendete Formulierung im publizierten gerichtlichen Verbot bzw. dessen Anbringung am Grundstück massgeblich (SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3, 7 und 10 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen). Die angesprochenen Per- sonen sollen erfahren, was sie nicht mehr tun dürfen, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 142 III 587 E. 5.3; 131 III 70 E. 3.3). Das Ver- bot hat entsprechend so bestimmt wie möglich zu sein. Da auf der Verbotstafel letztlich das Dispositiv des gerichtlichen Verbotsentscheids steht und dessen Wirksamkeit von dessen allgemeiner Verständlichkeit abhängt, ist bei der Formu- lierung des Verbotsantrags darauf zu achten, dass der Verbotstext auch objektiv verständlich ist (GÖKSU, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 19 und 21 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen).
E. 5 Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 18). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts datiert vom 11. Juli 2019. Es beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen (Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess am 17. Juli 2019 mitteilen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 26). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 28). Diese datiert vom 30. Juli 2019 (Urk. 30). Sie wurde dem Be- schwerdegegner 1 und dem Stadtrichteramt zur freigestellten Duplik zugestellt
- 3 - (Urk. 33). Die Duplik des Stadtrichteramts vom 16. bzw. 19. August 2019 ging hierorts am 20. August 2019 ein (Urk. 34). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme mehr ein (Urk. 37 und Urk. 38). Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bil- det, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 396 lit. a StPO).
2. Auf dem fraglichen Privatareal bzw. Parkplatz besagt eine Verbotstafel Folgendes (Urk. 7/3): "VERBOT Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Privatareal der Liegenschaften Kat. Nr. 1, 2 und 3 an der E._____-allee ...-... und F._____-strasse ...-... in Zürich … unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.– untersagt: Berechtigt sind nur die vertraglich legitimierten Mieter auf den ihnen zugewie- senen Parkplätzen, die Besucher der Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches sowie Lieferanten im Verkehr mit den Mietern wäh- rend der Dauer des Güterumschlages. Zürich, 10. März 2006 Der Stadtammann von Zürich … (…)" 3.
E. 5.1 Für eine Strafbarkeit effektiv massgebend ist somit der Verbotstext. Auf der vorliegend interessierenden Verbotstafel wird keine (zu entrichtende) (Park-)- Gebühr erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Parkordnung, sprich die markierten Parkplätze, Parkuhren und dazugehörigen -tafeln, sind strafrecht- lich nicht beachtlich. Wäre das Parkieren für den Beschwerdegegner 1 an sich zu- lässig gewesen, worauf sogleich einzugehen ist, ist eine Besitzesstörung – einer Verhinderung welcher das gerichtliche Verbot dient – ausgeschlossen. Das ge- richtliche Verbot dient nicht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebüh- ren (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UE170080-O vom 24. August 2017 E. 4.2; publiziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]; Urk. 35).
E. 5.2 Wer zum Führen und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatareal be- rechtigt ist, erläutert der Verbotstext: "Berechtigt sind (…) die Besucher der
- 6 - Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches (…)." Im vorlie- genden Verfahren bemerkte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sich nicht als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher aus- gewiesen hätte. Mit diesem Einwand ist sie nicht zu hören. Bereits die am
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das Stadtrichteramt habe bis- lang eine andere Praxis verfolgt. Sie legte diesbezüglich fünf Strafbefehle ins Recht (Urk. 7/15-19). Tatsächlich scheinen zumindest zwei dieser Fälle ähnlich gelagert gewesen zu sein wie der vorliegende. Folgende Erwägung findet sich im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. Juni 2018: "Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Parkzeit abgelaufen (die Parkuhr zeigte auf dem Parkfeld Nr. 4 ein '- 35 Minuten' an)." (Urk. 7/17). Im Strafbefehl vom 16. August 2018 erwog das Stadt- richteramt unter anderem: "Es ist (…) darauf hinzuweisen, dass der Parkplatz mit einer Nummer versehen war und nach gängiger Praxis bei einem nummerierten Parkplatz davon ausgegangen werden kann, dass allenfalls eine Parkgebühr zu entrichten ist (…)." (Urk. 7/16). Das Stadtrichteramt ist offensichtlich gewillt, inskünftig und gestützt auf das hier interessierende gerichtliche Verbot und Art. 258 ZPO keine Bussen wegen nicht bezahlten Parkgebühren mehr auszusprechen. Eine bislang (vereinzelte) rechtswidrige Praxis verhindert eine künftig korrekte Rechtsanwendung nicht.
- 7 - Diese Folgerung hält auch vor einer (analogen) Anwendung der vom Bundesge- richt entwickelten Voraussetzungen zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht stand. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Re- gel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedin- gungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheits- satzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbe- handlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbe- standserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in ei- nem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht ge- willt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interes- se an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 5.4 Im Übrigen sind die wiedergegebenen Ausführungen des Stadtrichter- amts insofern nicht zu beanstanden, als bei einem nummerierten Parkplatz wohl tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass eine Parkgebühr zu entrich- ten ist. Vorliegend ist dies allerdings wie aufgezeigt keine strafrechtliche Proble- matik sondern gegebenenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen.
E. 5.5 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Befan- genheit des Stadtrichteramts (Urk. 2 S. 3 und Urk. 30 S. 2) sind haltlos. Es sei da- zu lediglich erwähnt, dass es beim Thema Befangenheit nicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei ankommt. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde täti-
- 8 - gen Person ausgehen, missfallen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Vor Art. 56-60 StPO). III.
1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GebV Obergericht des Kantons Zürich).
2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfah- ren nicht zu entschädigen.
3. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands – die Verfahrens- akten wurden studiert, auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet – und der Ver- antwortung des Anwalts, ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).
4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 12 und Urk. 17). Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten und die Entschädigung an den Beschwer- degegner 1 sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist sie der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 9 August 2018 an den Beschwerdegegner 1 ausgestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 60.– führte ein Nichtbedienen der Parkkasse sowie eine "Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis" auf (Urk. 10/1/7). Sodann wurde in der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 9. November 2018 das Nichtbedie- nen der Parkuhr als Verbotsmissachtung aufgeführt (und nicht etwa das Nichtan- bringen einer Bewilligung oder Ähnliches; Urk. 7/8 = Urk. 10/1). Die Beschwerde- führerin widerspricht sich, wenn sie nunmehr geltend macht, der Beschwerdegeg- ner 1 sei allenfalls gar nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Privatareal berechtigt gewesen. Der Verbotstext scheint von ihr vielmehr insoweit ausgehe- belt zu werden, als nach der Argumentation der Beschwerdeführerin als Besucher berechtigt ist, wer auf den nummerierten Parkplätzen parkiert und die Parkgebüh- ren bezahlt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
- Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190129-O/U/BUT/WID Verfügung vom 8. Oktober 2019 in Sachen A._____ [Immobilienunternehmen], Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen
1. C._____,
2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 4. April 2019, Nr. 2019-004-478
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die D._____ GmbH (Urk. 15), wirft C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vor, sein Fahrzeug am 9. August 2018 auf dem Besucherparkplatz Nr. 2 auf dem Pri- vatareal E._____-allee ...-... in Zürich abgestellt, die Parkgebühr für diesen Park- platz nicht bezahlt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben (etwa Urk. 2, Urk. 7/8 = Urk. 10/1 und Urk. 7/14).
2. Am 26. November 2018 erliess die Stadtpolizei Zürich eine Übertretungs- anzeige (Urk. 10/1/11). Am 18. Januar 2019 rapportierte sie zuhanden des Stadt- richteramts Zürich (Urk. 10/1/14). Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 bestrafte dieses den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 258 ZPO mit einer Busse (Urk. 3/1 = Urk. 7/2 = Urk. 10/2). Am 2. April 2019, nachdem der Beschwerdegeg- ner 1 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/3), stellte es das Verfahren ein (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1 und Urk. 10/4).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).
4. Sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 12), welche Zahlung fristgerecht einging (Urk. 17).
5. Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Stadtrichteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 18). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts datiert vom 11. Juli 2019. Es beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen (Urk. 22). Der Beschwerdegegner 1 liess am 17. Juli 2019 mitteilen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 26). Die Stellungnahme des Stadtrichteramts wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 28). Diese datiert vom 30. Juli 2019 (Urk. 30). Sie wurde dem Be- schwerdegegner 1 und dem Stadtrichteramt zur freigestellten Duplik zugestellt
- 3 - (Urk. 33). Die Duplik des Stadtrichteramts vom 16. bzw. 19. August 2019 ging hierorts am 20. August 2019 ein (Urk. 34). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme mehr ein (Urk. 37 und Urk. 38). Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bil- det, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 396 lit. a StPO).
2. Auf dem fraglichen Privatareal bzw. Parkplatz besagt eine Verbotstafel Folgendes (Urk. 7/3): "VERBOT Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Privatareal der Liegenschaften Kat. Nr. 1, 2 und 3 an der E._____-allee ...-... und F._____-strasse ...-... in Zürich … unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.– untersagt: Berechtigt sind nur die vertraglich legitimierten Mieter auf den ihnen zugewie- senen Parkplätzen, die Besucher der Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches sowie Lieferanten im Verkehr mit den Mietern wäh- rend der Dauer des Güterumschlages. Zürich, 10. März 2006 Der Stadtammann von Zürich … (…)" 3. 3.1. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren mit der Begründung ein, im Verbotstext sei die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr für Besucher nicht erwähnt. Damit könne eine strafrechtliche Ahndung gestützt auf das Verbot nicht erfolgen (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 7/1; Urk. 10/4). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das richterliche Verbot definie- re, wer grundsätzlich berechtigt sei, auf dem Areal zu parkieren. Hingegen werde
- 4 - auf dem Parkplatz definiert, wie parkiert werden müsse. Dies anhand von Be- schriftungen auf dem gesamten Gelände, der Markierung der Parkplätze und Be- schilderung betreffend die Parkgebührenpflicht sowie von Parkuhren und -tafeln; es gebe eine Parkordnung. Das Stadtrichteramt habe nun erstmals entschieden, dass keine Bestrafung erfolgen könne, da im Verbotstext die Pflicht zur Entrich- tung einer Parkgebühr nicht erwähnt sei. Von dessen bisheriger Praxis abzuwei- chen erscheine jedoch unvernünftig und nicht zeitgemäss. Sodann habe sich der Beschwerdegegner 1 zu keinem Zeitpunkt als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 30). 3.3. Das Stadtrichteramt führte demgegenüber aus, der Ansicht der Be- schwerdeführerin, wonach das "Wie" (Frage danach, wie parkiert werden muss) nicht notwendigerweise direkt aus dem Verbotstext hervorzugehen habe, könne unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots nicht gefolgt werden. Der Ver- botstext stelle die Norm und Grundlage für die strafrechtliche Ahndung dar. Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit erscheine nicht vereinbar, dass nachträglich bestimmte Änderungen und separate Auflagen der Eigentümerschaft, welche im gerichtlichen Verbotstext nicht ausdrücklich genannt seien und auch sonst in kei- ner Weise aus diesem hervorgehen würden (namentlich die Pflicht zur Entrich- tung einer Parkgebühr), dennoch Wirkung und Konsequenzen im strafrechtlichen Sinne (namentlich Bussen) entfalten könnte(n). Solche anderweitigen mittels Be- schilderungen und Signalisationen der Eigentümerschaft kenntlich gemachten Pflichten ohne entsprechende Erwähnung im Verbotstext könnten allenfalls zivil- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Urk. 22 und Urk. 34). 4. 4.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht be- antragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.2. Das gerichtliche Verbot besteht in einer an die Allgemeinheit, an jeder- mann gerichteten, aber auf ein konkretes Grundstück bezogenen Anordnung, in
- 5 - Zukunft jede Besitzesstörung oder bestimmte genauer umschriebene Besitzesstö- rungen zu unterlassen. Art. 258 ZPO dient dabei einzig dem Schutz tatsächlich bestehender Herrschaftsverhältnisse über eine Sache. Eigentliche Benutzerord- nungen können nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Für die Strafbarkeit im Einzelfall ist die effektiv verwendete Formulierung im publizierten gerichtlichen Verbot bzw. dessen Anbringung am Grundstück massgeblich (SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 3, 7 und 10 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen). Die angesprochenen Per- sonen sollen erfahren, was sie nicht mehr tun dürfen, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 142 III 587 E. 5.3; 131 III 70 E. 3.3). Das Ver- bot hat entsprechend so bestimmt wie möglich zu sein. Da auf der Verbotstafel letztlich das Dispositiv des gerichtlichen Verbotsentscheids steht und dessen Wirksamkeit von dessen allgemeiner Verständlichkeit abhängt, ist bei der Formu- lierung des Verbotsantrags darauf zu achten, dass der Verbotstext auch objektiv verständlich ist (GÖKSU, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 19 und 21 zu Art. 258 ZPO mit Hinweisen). 5. 5.1. Für eine Strafbarkeit effektiv massgebend ist somit der Verbotstext. Auf der vorliegend interessierenden Verbotstafel wird keine (zu entrichtende) (Park-)- Gebühr erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Parkordnung, sprich die markierten Parkplätze, Parkuhren und dazugehörigen -tafeln, sind strafrecht- lich nicht beachtlich. Wäre das Parkieren für den Beschwerdegegner 1 an sich zu- lässig gewesen, worauf sogleich einzugehen ist, ist eine Besitzesstörung – einer Verhinderung welcher das gerichtliche Verbot dient – ausgeschlossen. Das ge- richtliche Verbot dient nicht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebüh- ren (vgl. Verfügung der hiesigen Kammer UE170080-O vom 24. August 2017 E. 4.2; publiziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]; Urk. 35). 5.2. Wer zum Führen und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Privatareal be- rechtigt ist, erläutert der Verbotstext: "Berechtigt sind (…) die Besucher der
- 6 - Ueberbauung Zürich G._____ während der Dauer ihres Besuches (…)." Im vorlie- genden Verfahren bemerkte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sich nicht als gemäss richterlichem Verbotstext berechtigter Besucher aus- gewiesen hätte. Mit diesem Einwand ist sie nicht zu hören. Bereits die am
9. August 2018 an den Beschwerdegegner 1 ausgestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 60.– führte ein Nichtbedienen der Parkkasse sowie eine "Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis" auf (Urk. 10/1/7). Sodann wurde in der Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots vom 9. November 2018 das Nichtbedie- nen der Parkuhr als Verbotsmissachtung aufgeführt (und nicht etwa das Nichtan- bringen einer Bewilligung oder Ähnliches; Urk. 7/8 = Urk. 10/1). Die Beschwerde- führerin widerspricht sich, wenn sie nunmehr geltend macht, der Beschwerdegeg- ner 1 sei allenfalls gar nicht zum Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Privatareal berechtigt gewesen. Der Verbotstext scheint von ihr vielmehr insoweit ausgehe- belt zu werden, als nach der Argumentation der Beschwerdeführerin als Besucher berechtigt ist, wer auf den nummerierten Parkplätzen parkiert und die Parkgebüh- ren bezahlt. 5.3. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das Stadtrichteramt habe bis- lang eine andere Praxis verfolgt. Sie legte diesbezüglich fünf Strafbefehle ins Recht (Urk. 7/15-19). Tatsächlich scheinen zumindest zwei dieser Fälle ähnlich gelagert gewesen zu sein wie der vorliegende. Folgende Erwägung findet sich im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. Juni 2018: "Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Parkzeit abgelaufen (die Parkuhr zeigte auf dem Parkfeld Nr. 4 ein '- 35 Minuten' an)." (Urk. 7/17). Im Strafbefehl vom 16. August 2018 erwog das Stadt- richteramt unter anderem: "Es ist (…) darauf hinzuweisen, dass der Parkplatz mit einer Nummer versehen war und nach gängiger Praxis bei einem nummerierten Parkplatz davon ausgegangen werden kann, dass allenfalls eine Parkgebühr zu entrichten ist (…)." (Urk. 7/16). Das Stadtrichteramt ist offensichtlich gewillt, inskünftig und gestützt auf das hier interessierende gerichtliche Verbot und Art. 258 ZPO keine Bussen wegen nicht bezahlten Parkgebühren mehr auszusprechen. Eine bislang (vereinzelte) rechtswidrige Praxis verhindert eine künftig korrekte Rechtsanwendung nicht.
- 7 - Diese Folgerung hält auch vor einer (analogen) Anwendung der vom Bundesge- richt entwickelten Voraussetzungen zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht stand. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Re- gel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedin- gungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheits- satzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbe- handlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbe- standserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in ei- nem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht ge- willt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interes- se an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.4. Im Übrigen sind die wiedergegebenen Ausführungen des Stadtrichter- amts insofern nicht zu beanstanden, als bei einem nummerierten Parkplatz wohl tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass eine Parkgebühr zu entrich- ten ist. Vorliegend ist dies allerdings wie aufgezeigt keine strafrechtliche Proble- matik sondern gegebenenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen. 5.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.6. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Befan- genheit des Stadtrichteramts (Urk. 2 S. 3 und Urk. 30 S. 2) sind haltlos. Es sei da- zu lediglich erwähnt, dass es beim Thema Befangenheit nicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei ankommt. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde täti-
- 8 - gen Person ausgehen, missfallen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Vor Art. 56-60 StPO). III.
1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GebV Obergericht des Kantons Zürich).
2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfah- ren nicht zu entschädigen.
3. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands – die Verfahrens- akten wurden studiert, auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet – und der Ver- antwortung des Anwalts, ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf Fr. 300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).
4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 12 und Urk. 17). Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten und die Entschädigung an den Beschwer- degegner 1 sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist sie der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
4. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, 2019-004-478, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci