Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 April 2018 aus ihrer Sicht. Sie hielt zusammengefasst fest, sie habe den Ein- druck, die Beschwerdeführerin nehme ihre Arbeit als Hüterin von Recht und Ord- nung offensichtlich sehr ernst, diese handle jedoch nicht auf einer professionellen und sachlichen Ebene, sondern werde von persönlichen Befindlichkeiten ange- trieben. Die Beschwerdeführerin habe schikanös gehandelt und ihr Verhalten zeuge von mangelnder sozialer Kompetenz und professioneller Kommunikation. Dabei nannte sie die Beispiele, welche ihre Ansichten illustrieren sollten und er- gänzte sinngemäss, die Bussen seien ungerechtfertigt erfolgt (Urk. 13/4). Sowohl im Gesamtzusammenhang als auch bei Betrachtung der einzelnen Passagen des fraglichen Schreibens bestehen keine Hinweise darauf, dass damit ein persönlicher verbaler Angriff gegen die Beschwerdeführerin ausgeführt wurde. Jedem Betroffenen steht ohne Weiteres das Recht zu, sich über eine als unge- recht empfundene Handlung oder ein unprofessionell empfundenes Verhalten ei-
- 6 - nes Beamten zu beschweren. Dass der betroffene Beamte damit in ein ungünsti- ges Licht gerückt wird, geht mit einer entsprechenden Beschwerde einher, ist von diesem jedoch hinzunehmen. Weiter liegt auch keine ehrverletzende Äusserung vor, wenn sich eine Betroffene über einen Entscheid einer Behörde bzw. eine an- geblich zu Unrecht erlassene Busse beschwert. Die Auffassung der Beschwerde- führerin, ihr werde damit ein strafbares Verhalten vorgeworfen, geht fehl. Bei den Vorwürfen handelt es sich allesamt um berufliche Kritik am Handeln der Beschwerdeführerin als Polizeibeamtin. Die Beschwerdegegnerin 1 fühlte sich ungerecht und unprofessionell behandelt, weshalb sie sich darüber bei der Stadt- polizei Zürich, Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen, beschwerte. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte sie als Laiin ohne Weiteres da- von ausgehen, dass es sich bei der Adressatin um die für die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht verantwortliche Instanz handelt. Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. April 2018 kein unehrenhaftes Verhalten im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Nachdem somit der zur Anzeige gebrachte Sach- verhalt eindeutig unter keinen Straftatbestand fällt, hat die Staatsanwaltschaft ei- ne Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an die Hand genommen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat sie keinen An- spruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen. - 7 - Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet – un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 24 in Kopie (per Gerichtsur- kunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 24 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 14 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 8 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190105-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 9. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 25. März 2019, E-2/2018/10029531
- 2 - Erwägungen: I. Am 6. April 2018 büsste die Polizeibeamtin A._____ (Beschwerdeführerin) die Au- tofahrerin B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen unerlaubten Parkierens und erstellte einen Rapport betreffend nicht gut lesbare Kontrollschilder. Nach dem Umparkieren durch die Beschwerdegegnerin 1 wurde diese von der Beschwerde- führerin wegen nicht korrekt eingestellter Parkkarte und Überschreitung der zu- lässigen Parkzeit erneut gebüsst (vgl. Urk. 13/3). Mit Schreiben vom 18. April 2018 beschwerte sich die Beschwerdegegnerin 1 bei der Stadtpolizei Zürich, Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen, über das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom
6. April 2018 (Urk. 13/4). In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin am
29. Juni 2018 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzung (Urk. 13/5/1 und Urk. 13/5/2). Am 25. März 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 6). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2019 fristgerecht die vorliegende Beschwerde einreichen. Sie bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Der durch die Kammer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 9). Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt, indes unter Verweisung auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 12), nahm die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 10. Mai 2019 zur Beschwer- de ablehnend Stellung (vgl. Urk. 14). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Urk. 19), wozu sich die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht ver- nehmen liessen (vgl. Urk. 21-24).
- 3 - Der Entscheid ergeht zufolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwe- senheit beteiligter Richter nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentli- chen damit, die Mehrzahl der Vorwürfe betreffe die berufliche Ehre der Be- schwerdeführerin. Diese sei strafrechtlich nicht geschützt. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe fehle es an der nötigen Intensität. Redewendungen könnten als unhöf- lich empfunden werden und seien eine Frage des persönlichen Stils im Umgang mit Mitmenschen, stellten aber keine Ehrverletzung dar (vgl. Urk. 6). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei bereits anlässlich der Ausstellung der Ordnungsbusse am 6. April 2018 durch die Beschwerdegegnerin 1 mit ehrverletzenden Bemerkungen bedacht worden. Der Brief stelle eine Fort- setzung der verbalen Attacken gegen die Beschwerdeführerin dar, weshalb die nötige Intensität für eine Ehrverletzung vorliege. Sie sei nie zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Auch wenn die Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdefüh- rerin ausschliesslich deren Verhalten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit betreffen würden, sei damit noch nicht erwiesen, dass sie lediglich in ihrer berufli- chen Ehre angegriffen worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Intention der Verfasserin darin bestanden habe, objektiv das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu tangieren. Die Vorwürfe seien zwar aus beruflichem Anlass entstanden, würden jedoch die persönliche Integrität betreffen. Gleiches gelte auch für die Be- hauptung, sie sei widerrechtlich mit einer Strafe belegt worden. Die Beschwerde- gegnerin habe damit nicht nur ungenügende Arbeit angeprangert, sondern der Beschwerdeführerin strafbares Verhalten vorgeworfen. Sodann sei der Text als Ganzes zu würdigen und nicht nur einzelne verwendete Ausdrücke. Der Adressat des Schreibens belege, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht Missstände habe aufdecken wollen, ansonsten sie ihr Schreiben an die Quartierwache C._____ hätte richten müssen. Es sei ihr darum gegangen, die Person der Beschwerdefüh- rerin bei Dritten schlecht zu machen (vgl. Urk. 2).
- 4 -
2. Rechtliches Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnah- me darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (Urteil BGer 6B_522/2015 v. 22.10.2015 Erw. 2.2). Dabei beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich- sittlichen Bereich. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung liegt daher nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwor- tungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 137 IV 313 = Pra 101 [2012] Nr. 53 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 = Pra 96 [2007] Nr. 73 Erw. 2.1). Ist dagegen eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann, als Politiker, Künstler oder Sportler, in der gesellschaft- lichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbe- wusstsein zu verletzen, liegt keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung vor, es sei denn, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 3, m.H. auf die Rechtsprechung; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 N 2; BGE 115 IV 42 Erw. 1c; BGE 119 IV 44 Erw. 2.a; Urteile BGer 6B_51/2008 v. 2.5.2008 Erw. 3.1 und 6B_333/2008 v. 9.3.2009 Erw. 2.6). Für die Frage, ob mit einer Äusserung die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist vom Sinn auszugehen, den der durchschnittliche Dritte einer Aussage unter den gesamten konkreten Um-
- 5 - ständen beilegt. Dabei sind u.a. auch der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen (Donatsch, a.a.O., Art. 173 N 3).
3. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass ehrverletzende Äusserungen anlässlich der polizeili- chen Kontrolle vom 6. April 2018 nicht Gegenstand der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin waren. Der Strafantrag vom 29. Juni 2018 beschränkte sich ausschliesslich auf die "Ehrverletzung gemäss Schreiben datiert vom 18.04.18 […]" (vgl. Urk. 13/5/1, ebenso Urk. 13/5/2). Zufolge Ablaufs der Strafantragsfrist (vgl. Art. 31 StGB) besteht daher kein Raum für die strafrechtliche Verfolgung all- fälliger mündlicher Äusserungen anlässlich des Vorfalls vom 6. April 2018. Soweit die Beschwerdeführerin im Brief vom 18. April 2018 gleichsam eine Fortsetzung der angeblichen Ehrverletzungen vom 6. April 2018 sieht, kann dieser Auffassung angesichts des zeitlichen Abstands und der unterschiedlichen Adressaten der Äusserungen nicht gefolgt werden. In ihrem Brief vom 18. April 2018 an die Stadtpolizei schilderte die Beschwerde- gegnerin 1 das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalls vom
6. April 2018 aus ihrer Sicht. Sie hielt zusammengefasst fest, sie habe den Ein- druck, die Beschwerdeführerin nehme ihre Arbeit als Hüterin von Recht und Ord- nung offensichtlich sehr ernst, diese handle jedoch nicht auf einer professionellen und sachlichen Ebene, sondern werde von persönlichen Befindlichkeiten ange- trieben. Die Beschwerdeführerin habe schikanös gehandelt und ihr Verhalten zeuge von mangelnder sozialer Kompetenz und professioneller Kommunikation. Dabei nannte sie die Beispiele, welche ihre Ansichten illustrieren sollten und er- gänzte sinngemäss, die Bussen seien ungerechtfertigt erfolgt (Urk. 13/4). Sowohl im Gesamtzusammenhang als auch bei Betrachtung der einzelnen Passagen des fraglichen Schreibens bestehen keine Hinweise darauf, dass damit ein persönlicher verbaler Angriff gegen die Beschwerdeführerin ausgeführt wurde. Jedem Betroffenen steht ohne Weiteres das Recht zu, sich über eine als unge- recht empfundene Handlung oder ein unprofessionell empfundenes Verhalten ei-
- 6 - nes Beamten zu beschweren. Dass der betroffene Beamte damit in ein ungünsti- ges Licht gerückt wird, geht mit einer entsprechenden Beschwerde einher, ist von diesem jedoch hinzunehmen. Weiter liegt auch keine ehrverletzende Äusserung vor, wenn sich eine Betroffene über einen Entscheid einer Behörde bzw. eine an- geblich zu Unrecht erlassene Busse beschwert. Die Auffassung der Beschwerde- führerin, ihr werde damit ein strafbares Verhalten vorgeworfen, geht fehl. Bei den Vorwürfen handelt es sich allesamt um berufliche Kritik am Handeln der Beschwerdeführerin als Polizeibeamtin. Die Beschwerdegegnerin 1 fühlte sich ungerecht und unprofessionell behandelt, weshalb sie sich darüber bei der Stadt- polizei Zürich, Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen, beschwerte. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte sie als Laiin ohne Weiteres da- von ausgehen, dass es sich bei der Adressatin um die für die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht verantwortliche Instanz handelt. Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. April 2018 kein unehrenhaftes Verhalten im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Nachdem somit der zur Anzeige gebrachte Sach- verhalt eindeutig unter keinen Straftatbestand fällt, hat die Staatsanwaltschaft ei- ne Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an die Hand genommen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat sie keinen An- spruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessent- schädigungen zuzusprechen.
- 7 - Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet – un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 24 in Kopie (per Gerichtsur- kunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 24 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 14 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
- 8 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer