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UE190104

Einstellung

Zürich OG · 2019-12-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 85 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1). 6.2. Wie bereits im Beschluss UE180062-O der Kammer vom 25. Juli 2018 mit Verweis auf die Erwägungen 2.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 dargestellt (vgl. Urk. 9/14 S. 6 f.), hatte sich die Strafuntersuchung mit der Frage zu befassen, ob eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 oder ein fahrlässiges (Unterlassungs-)Delikt, konkret eine fahrlässige Körperverletzung, durch eine für die Beschwerdegegnerin 2 tätige Person vorlag. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- 13 - bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Grundlage für eine Strafbarkeit des Arbeitgebers kommen ferner aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend die Strafbestimmungen von Art. 59 Abs. 1 ArG und Art. 112 UVG sowie Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB in Betracht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (lit. a). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Nach Art. 112 Abs. 3 lit. c UVG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden. Handelt der Täter in den Fällen nach Abs. 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5'000 Franken (Art. 112 Abs. 4 UVG). Die vorgenannten Strafbestimmungen verweisen hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auf Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung beziehungsweise Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Konkret sind hierfür, wie nachfolgend zu

- 14 - zeigen ist, Art. 82 Abs. 1 UVG und sowie Art. 6 Abs. 1 ArG relevant. Art. 328 Abs. 2 OR hält die Pflichten des Arbeitgebers im gleichen Sinn wie Art. 6 Abs. 1 ArG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1.). Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat sodann Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung u.a. von Berufsunfällen zu unterstützen (Art. 82 Abs. 3 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind (Art. 6 Abs. 4 ArG). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Auf Verordnungsstufe sind Art. 6 VUV hinsichtlich der Information und Anleitung der Arbeitnehmer und Art. 32a VUV hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln, die ArGV 3 hinsichtlich Massnahmen für den Gesundheitsschutz sowie Art. 14 BauAV hinsichtlich der Verwendung von Leitern massgebend. Soweit eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu prüfen ist, sind zur Prüfung der Sorgfaltspflicht ebenfalls die vorgenannten Vorschriften hinzuzuziehen, wie dies im Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 mit

- 15 - Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 (E. 2.4.2) aufgeführt wurde. 6.3. Zustand der Leiter Art. 14 Abs. 1 - 3 und 5 BauAV schreiben bei Bauarbeiten vor, dass nur Leitern verwendet werden dürfen, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Leitern müssen gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Die beim Unfall verwendete Leiter wurde von der Kantonspolizei Zürich zwar sichergestellt, jedoch der Beschwerdegegnerin 2 am 3. März 2016 wieder zurückgegeben, da keine offensichtlichen Mängel an der Leiter hätten festgestellt werden können (Urk. 9/1 S. 3). Auch aus den von der Leiter angefertigten Fotografien erhellt nichts Genügendes; zwar ist auf den Fotografien ersichtlich, dass die Leiterfüsse gewisse Abnutzungsspuren aufwiesen und einer davon im Zeitpunkt der Aufnahme einen Riss hatte. Es ist jedoch deren konkrete Qualität im Unfallzeitpunkt nicht mehr objektiv eruierbar. Ebenso wenig ist noch feststellbar, auf welchen Füssen die Leiter stand, zumal sie gemäss der Fotografie offenkundig mit beiden Enden benutzbar ist (vgl. Urk. 9/2 insb. S. 1 und S. 9). Ob ein Mangel an der Leiter bestand und ob dieser allfällige Mangel an der Leiter zum Unfall führte, kann damit nicht mehr erstellt werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die ihm übergebene Leiter habe keine Sicherungsvorrichtung gehabt, sie habe weder bei der Luke eingehakt beziehungsweise befestigt noch im Boden versenkt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies für sich grundsätzlich keinen Mangel der Leiter darstellt (vgl. dazu unter E. II. 6.5.). Damit erübrigen sich auch weitere Erwägungen hinsichtlich der Wartung der Leiter respektive diesbezüglicher Vorschriften (beispielsweise Art. 32b VUV).

- 16 - 6.4. Instruktion durch Arbeitgeber Gemäss Art. 6 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung; SR 832.30) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung sind nötigenfalls zu wiederholen (Abs. 1). Zudem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArGV 3 sehen eine Informations- und Anleitungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes vor. I._____, welcher für den Standort C._____ der Beschwerdegegnerin 2 unter anderem als Sicherheitsbeauftragter tätig ist, sagte aus, dass hinsichtlich der Arbeitssicherheit intern "mini-Schulungen" durchgeführt würden. Darunter die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" und aktuelle Themen aus dem Alltag. Diese Schulungen würden grundsätzlich monatlich stattfinden, wobei es auch schon vorgekommen sei, dass nur alle zwei Monate eine Schulung erfolgt sei. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei dabei auch schon ein Thema gewesen. Die Themen würden immer wieder wechseln, aber die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" würden immer wieder wiederholt. Die Schulungen seien obligatorisch und der Beschwerdeführer habe diese sicher besucht, wobei er nicht mehr sagen könne, an wie vielen Schulungen der Beschwerdeführer dabei gewesen sei (Urk. 9/17/2 S. 2). H._____, der Bauführer für die Baustelle, wo sich der Unfall ereignet hatte, sagte aus, dass die Schulungen zur Arbeitssicherheit von I._____ ein- bis zweimal im Monat durchgeführt würden, und es darum gehe, auf Gefahren hinzuweisen respektive diese in Erinnerung zu rufen. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei ein Thema gewesen, jedoch nicht in jeder Schulung. Der Beschwerdeführer habe die internen Schulungen besucht, wobei er nicht sagen könne, ob er sie regelmässig besucht habe (Urk. 9/17/3 S. 3 f.).

- 17 - D._____ sagte aus, es gebe Vorschriften bezüglich des Anstellens einer Leiter und interne Schulungen dazu, welche er besucht habe. Alle zwei Monate finde eine Schulung über Arbeitssicherheit statt (Urk. 9/17/1 S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass I._____ die Angestellten über Sicherheitsbestimmungen der SUVA instruiert habe. Dies sei circa einmal im Monat während ungefähr einer halben Stunde erfolgt. Er habe immer an den Arbeitssicherheits-Schulungen teilgenommen. Dabei sei es um die Sicherheit auf dem Bau (Schutzbrillen, Helmpflicht etc.), die Sicherheit im Treppenhaus mit Oberlicht, Absperrungen und Aufmerksamkeit etc. gegangen. Dabei seien sie über die neuesten Sicherheitsbestimmungen instruiert worden. Auf Nachfrage, ob bei diesen Schulungen auch das korrekte Anbringen einer Leiter thematisiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei sicher auch einmal der Fall gewesen. Er sei zudem noch in der Feuerwehr in J._____, wo er auch diesbezügliche Ausbildungen gehabt habe. Er sichere immer die Leiter. Wenn die Möglichkeit bestehe, die Leiter festzubinden, dann tue er dies. In der Feuerwehr sei es einfacher, da man zu sechst sei, aber beim Unfall seien sie nur zu zweit gewesen. Die Leiter habe man damals nirgendwo festmachen können (Urk. 16 S. 3 f.). Aufgrund der Aussagen der Beteiligten, insbesondere des Beschwerdeführers selbst, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Leitern geschult war. Der Beschwerdeführer übte als leitender Bauspengler (vgl. 9/16 S. 9 F/A 70) zudem einen Beruf aus, der zur Hauptsache Fassaden- und Dacharbeiten beinhält, was ebenfalls dafür spricht, dass er über die notwendigen Kenntnisse zur Benutzung von Leitern verfügte. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen in der Beschwerdeschrift als erfahrener Mitarbeiter (Urk. 2 S. 10) und gemäss seinen Aussagen von der SUVA als erfahrener Bauspengler (Urk. 9/16 S. 2 F/A 12) bezeichnet. Hinzu kamen die betriebsinterne Schulung durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Kenntnisse des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr. Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er konkrete Kenntnisse darüber hatte, wie eine Leiter gesichert werden konnte; so führte er aus, dass er Leitern

- 18 - grundsätzlich oben befestige, wenn dies möglich sei, und er machte Ausführungen zu den Leiterfüssen und zum vorgesehenen Anstellwinkel von Leitern (vgl. Urk. 9/16 S. 4 F/A 27). Entgegen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist damit, ohne das Betriebs- beziehungsweise das Sicherheitsdossier hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Schulungen zu überprüfen, erstellt, dass der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter im Bilde war beziehungsweise instruiert wurde; die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise respektive Einvernahmen reichen hierfür aus. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass die Schulungen ungenügend waren, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.5. Organisation durch Arbeitgeber Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mindestens drei Mitarbeiter notwendig gewesen wären, um die Absicherung für die beiden Arbeiter auf dem Dach sicherzustellen. Somit hätte ein Arbeiter einzig die Leiter sichern müssen, während die anderen auf dem Dach gearbeitet hätten. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine Leiter, welche sich an der Dachluke habe einhaken lassen, und keine Antirutschmatte zur Verfügung gestanden beziehungsweise, ohne dass der Beschwerdeführer hätte nachfragen müssen, mitgegeben worden. Aus Art. 32a Abs. 2 VUV ergibt sich, dass Arbeitsmittel so aufgestellt werden müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist und die Anforderungen gemäss ArGV 3 eingehalten sind. Weder die VUV noch die ArGV 3 enthalten weitergehende Bestimmungen über den Einsatz von tragbaren Leitern. Damit ist für die Sicherung von Leitern auf Art. 14 Abs. 3 BauAV abzustellen. Wie erwähnt sieht Art. 14 Abs. 3 BauAV vor, dass tragbare Leitern auf einer tragfähigen Unterlage stehen müssen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein müssen. Hierzu bestehen je nach der Situation vor Ort verschiedene Möglichkeiten: die Nutzung fest oder temporär installierter Haltevorrichtungen und Sicherungen, bei welchen die Leiter eingehängt werden kann oder durch welche die Leiter fixiert wird (z. B. durch Seile), Zubehör und

- 19 - Hilfsmittel wie Gleitschutzfüsse oder versenkbare Metallspitzen an den Leiterfüssen, Antirutschmatten, Traversen etc. wie auch die Sicherung durch weitere Personen. Dabei kann die notwendige Sicherung vor Ort auch bei baugleichen Gegebenheiten durch weitere Umstände wie Nässe, weitere Personen vor Ort etc. variieren (zum Ganzen: Urk. 9/18). Wie eine tragbare Leiter konkret vor Ort sicher zu verwenden ist, hängt soweit auch von den ganz konkreten Umständen vor Ort ab und ist damit letztlich vom dort tätigen Mitarbeiter, der die Leiter benutzen muss, zu entscheiden. Weder wird von den massgeblichen Bestimmungen verlangt, dass immer eine zusätzliche Person einzig zur Sicherung der Leiter abgestellt wird, noch kann vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er die Sicherung bei einem Leitereinsatz auch einer erfahrenen Person vor Ort stets vorgibt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer als leitender und erfahrener Bauspengler für die Montage der Blitzschütze eingesetzt. Er war mit dem Umgang von Leitern erfahren und wurde diesbezüglich geschult. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dem Arbeitgeber vorliegend nicht als Verletzung der Sorgfaltspflichten angelastet werden, dass er dem Beschwerdeführer nicht unaufgefordert eine Antirutschmatte, weiteres Zubehör oder eine zusätzliche Person zur Sicherung der Leiter mitgegeben hatte, durfte er doch davon ausgehen, dass der erfahrene Mitarbeiter falls notwendig das zusätzliche Material anfordert. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht über solches Material verfügte oder dieses dem Beschwerdeführer für die Arbeiten verweigert hätte, wird sodann vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. 6.6. Überwachung durch Arbeitgeber Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden, ob auch er als erfahrener Arbeitnehmer kontrolliert worden sei (Urk. 10 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass den vorgenannten Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3, wonach der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einhalten, keine Pflicht zu entnehmen ist, dass (erfahrene) Arbeitnehmer bei jedem konkreten

- 20 - Einsatz von Arbeitsmitteln vor Ort zu kontrollieren sind. Solches schiene denn auch lebensfremd, zumal die Einschätzung der konkreten Gefahr und der Sicherungsart immer von den konkreten Umständen vor Ort abhängt und vorliegend die Arbeitnehmer ihre Arbeit zumindest in einem gewissen Mass auch selbständig organisieren konnten (vgl. Urk. 9/16 S. 5 F/A 30). Das Gesagte gilt umso mehr, als auch die Arbeitnehmer gewisse Pflichten treffen. Wie erwähnt haben sie den Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften betreffend Vermeidung von Betriebsunfällen und betreffend Gesundheitsschutz zu unterstützen. Ferner ist überdies nicht erkennbar, inwieweit bei regelmässigen Kontrollen der Unfall vermeidbar gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, Leitern immer zu sichern beziehungsweise festzubinden, wenn die Möglichkeit dazu bestehe (Urk. 9/16 S. 4 F/A 25 und S. 7 F/A 53). Obwohl ihm bekannt war, dass die Leiter vor Ort nicht verankerbar war, der Boden, auf dem sie stand, nach seinen eigenen Angaben am Unfalltag "schmierig" war, es von der Dachlucke her etwas tropfte, mithin gegenüber den Vortagen erschwerte Verhältnisse herrschten, und er beim Besteigen der Leiter durch D._____ diese noch von unten gesichert hatte, entschied sich der im Umgang mit Leitern geschulte Beschwerdeführer dennoch, die Leiter ohne nähere Überprüfung der Gleitschutzfüsse und ohne weitergehende Sicherung zu besteigen. 6.7. Drittverschulden 6.7.1. Reinigungsfirma Der Beschwerdeführer führte aus, ein Drittverschulden sei vorschnell verneint worden, da die Reinigungsequipe den Boden im Wissen um die Bauarbeiten offensichtlich nicht getrocknet habe (Urk. 2 S. 10). Anlässlich des Unfalls wurde die Beschaffenheit des Bodens – ob dieser feucht oder, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, "schmierig" und noch voll mit Wachs war (vgl. Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und S. 6 F/A 38) – nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgesagt, dass die Leiter nass gewesen sei, da sie auf der Brücke des Fahrzeugs verregnet worden sei und es etwas von der Dachluke her getropft habe (Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und F/A 29). Es lässt sich

- 21 - damit einerseits nicht mehr erstellen, wie der Zustand des Bodens genau war, und andererseits könnte auch nicht geklärt werden, woher die gemäss dem Beschwerdeführer vorhandene Nässe stammte. Damit kann nicht erstellt werden, dass die Reinigungsequipe den Boden nicht getrocknet hatte. Wie bereits mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 erwogen, bestehen keine Hinweise dafür, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt noch von der Reinigung feucht war (Urk. 9/14 S. 11 E. II. 4.3.3.). Damit ist auch kein strafbares Verhalten der Reinigungsequipe ersichtlich. 6.7.2. D._____ Mit Beschluss UE180062-O wurde sodann die Frage aufgeworfen, ob D._____ die Gefahr des Wegrutschens der Leiter hätte erkennen können (Urk. 9/14 S. 10 E. II. 4.2.4). Vorliegend ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, wonach D._____ auf die Leiter eingewirkt hatte, sodass es zum Unfall kam, während sich der Beschwerdeführer auf der Leiter befand. Sowohl der Beschwerdeführer als auch D._____ sagten aus, zunächst die Leiter angestellt und hernach ausgezogen zu haben (Urk. 9/16 S. 4 F/A 27, Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 17). Der Beschwerdeführer sagte am 13. April 2016 mündlich gegenüber der Polizei aus, dass er den Anstellwinkel der Leiter noch ein wenig verstellt habe, nachdem D._____ über die Leiter auf das Dach gestiegen sei (Urk. 9/1 S. 3); in seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2018 verneinte er jedoch, die Leiter verstellt zu haben, bevor er auf das Dach habe steigen wollen (Urk. 9/16 S. 5 F/A 28). D._____ erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2018 ebenfalls, der Beschwerdeführer habe die Leiter für sich selbst noch verstellt (Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 18). Einerseits lässt sich damit nicht mit Sicherheit erstellen, wer die Leiter in die letzte Position brachte, bevor der Beschwerdeführer diese bestieg und verunfallte. Sachdienliche Aussagen dazu sind knapp vier Jahre nach dem Unfall auch nicht mehr zu erwarten. Andererseits war der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter ohnehin informiert und er wusste aufgrund der identischen Arbeiten an den Vortagen darum, dass die Leiter nicht zusätzlich über eine Verankerung gesichert werden konnte. Damit ist auch

- 22 - nicht erkennbar, dass D._____ eine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, welche für den Unfall des Beschwerdeführers kausal war. Damit ist kein strafbares Verhalten von D._____ ersichtlich; ein solches wird im Übrigen vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht konkret behauptet.

7. Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 oder Dritte Sorgfaltspflichten verletzt hätten, und diese zu einer Unfallgefahr beziehungsweise zum Unfall und den Verletzungen des Beschwerdeführers geführt oder beigetragen haben. Der Zustand der Leiter wie auch die Beschaffenheit des Untergrunds im Treppenhaus und der genaue Anstellwinkel der Leiter lassen sich nicht mehr ermitteln. Damit wäre im Falle einer Anklage eine Verurteilung deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2'000 Franken festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Beschwerdeverfahren (Urk. 19); damit hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

2. Mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 wurde eine vom Beschwerdeführer gegen die zunächst in der Sache erfolgte Nichtanhandnahme gutgeheissen. Die Regelung allfälliger Kosten- und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wurde damals dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 9/14 S. 12). Die Staatsanwaltschaft entschied mit der angefochtenen

- 23 - Einstellungsverfügung (sinngemäss) über die gesamten Verfahrenskosten, aber nicht über die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren UE180062-O, sondern regelte nur die Entschädigung betreffend die beschuldigten Personen (Urk. 3 S. 8 Ziff. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren UE180062-O im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu regeln. Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren UE180062-O eine 11-seitige Beschwerdeschrift einreichen (Urk. 32/2) und die Staatsanwaltschaft verzichtete damals auf eine Stellungnahme (Urk. 32/9), womit das Beschwerdeverfahren spruchreif wurde. Dem damals obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren UE180062-O in Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 AnwGebV OG eine Entschädigung von 2'000 Franken aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragte damals die Zusprechung einer Entschädigung, ohne darauf ausdrücklich Mehrwertsteuer geltend zu machen (Urk. 32/2 S. 2), weshalb auf die Entschädigung keine Mehrwertsteuer auszurichten ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von 2'000 Franken ist mit den auferlegten Gerichtskosten von 2'000 Franken zu verrechnen; (Art. 442 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die Prozesskaution in der Höhe von 2'000 Franken dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger weiterer Verrechnungsansprüche des Staats. Es wird beschlossen:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt sowie gegen die B._____ AG C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Ausgangspunkt der Strafuntersuchung war ein Unfall des damals bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellten Beschwerdeführers am 19. Februar 2016, als er zusammen mit D._____ im obersten Stockwerk der Baustelle an der E._____- strasse … in F._____ arbeitete. Der Beschwerdeführer stieg dort auf eine Leiter und wollte durch eine Dachluke auf das Dach gelangen, um Blitzschütze zu montieren. Dabei rutschte die Leiter weg und der Beschwerdeführer fiel auf den Boden, wobei er sich verletzte (Urk. 3 S. 1 = Urk. 9/23).

E. 1.1 Die Eckpunkte des Sachverhalts des Unfallhergangs wurden eingangs bereits aufgeführt (E. I. 1.).

E. 1.2 Gemäss Austrittsbericht der Klink für Unfallchirurgie des Universitätspitals Zürich vom 19. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer ein Wirbelsäulentrauma, ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Zahnfraktur diagnostiziert (Urk. 9/4 S. 1). Gemäss neurologischer/neuropsychologischer Beurteilung von Dr. med G._____ vom 21. November 2017 (oder 2018) wurde beim Beschwerdeführer die neurologische Diagnose eines leichten bis mittelschweren Schädelhirntraumas sowie eines Wirbelsäulentraumas und einer Zahnfraktur gestellt (Urk. 9/10). Wie bereits mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 erwogen, lässt sich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung angesichts dieser Berichte nicht eindeutig ausschliessen (Urk. 9/14 S. 8 E. II. 4.1.). Der Beschwerdeführer liess in seinen Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 diesbezüglich darauf hinweisen, dass noch medizinische Untersuchungen anständen und ein Gutachten des Unfallversicherers, welches gegebenenfalls eine schwere Körperverletzung nachzuweisen imstande sei, noch ausstehe (Urk. 9/21/6 S. 2).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 1. Februar 2018 zunächst keine Strafuntersuchung in der Sache an die Hand (Urk. 9/6). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 9/14 = Urk. 32/12).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft fasste in der Einstellungsverfügung die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Auskunftspersonen D._____, welcher mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle zusammenarbeitete, H._____, Projektleiter und Bauführer der Beschwerdegegnerin 2, sowie I._____, Sicherheitsbeauftragter der Beschwerdegegnerin 2, zusammen (Urk. 3 S. 2 ff.).

- 5 -

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, vorab sei festzuhalten, dass keine objektiven Beweise für einen Defekt der verwendeten Leiter vorlägen. Die Leiter sei umgehend nach dem Unfall sichergestellt und von der Polizei "begutachtet" worden; es hätten keine offensichtlichen Mängel an der Leiter festgestellt werden können. Gemäss H._____, welcher die Bilder der benutzten Leiter gesehen habe, hätten die Gummifüsse an der Leiter ausgewechselt werden müssen, da diese abgenutzt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, ob der Riss an einem Gummifuss der Leiter durch den Sturz entstanden oder vorbestehend gewesen sei, sei unklar und könne nicht mehr eruiert werden. Weitere Abklärungen bezüglich des Zustands der Leiter hätten nicht getätigt werden können, da diese am 3. März 2016 der Beschwerdegegnerin 2 zurückgegeben worden sei. Damit scheitere eine allfällige Strafbarkeit bereits daran, dass nicht festgestellt werden könne, dass ein Defekt an der Leiter ursächlich für den Sturz des Beschwerdeführers und für die dabei erlittenen Verletzungen gewesen sei. Vielmehr sei es durchaus auch möglich und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch eigenes Fehlverhalten oder Unachtsamkeit von der Leiter gestürzt sei (Urk. 3 S. 5). Die Staatsanwaltschaft erwog ferner, sollte die Leiter tatsächlich defekt gewesen und der Beschwerdeführer aufgrund des Defekts von der Leiter gestürzt sein, wäre bei Annahme einer Garantenpflicht zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer erblicke eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, dass die "defekte" Leiter von der Beschwerdegegnerin 2 nicht fachmännisch repariert und dennoch auf die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter mitgegeben worden sei; mithin werde kein aktives Tun vorgeworfen (Urk. 3 S. 5). Nach Art. 32a der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; LS 832.30) müssten Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; LS 832.311.141) halte diesbezüglich fest, dass für die Arbeit mit beziehungsweise auf Leitern nur solche verwendet werden dürften, die

- 6 - bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet seien, und dass beschädigte Leitern nicht benutzt werden dürften. Da sich jährlich mehrere tausend Arbeitsunfälle im Umgang mit Leitern ereigneten, habe die Suva ein Merkblatt (vgl. Urk. 9/18; "Tragbare Leitern – Tipps für Ihre Sicherheit") sowie eine Checkliste (vgl. Urk. 9/19: "Wer sagt 12-mal Ja? – Sicher auf die Anstell- und Bockleiter") erlassen. Das Merkblatt halte unter Punkt 3.2 "Leiterfuss" Folgendes fest: "Die Leiter muss mit beiden Füssen auf einen ebenen und tragfähigen Untergrund gestellt werden. Die Leiter muss gegen Wegrutschen gesichert sein. Wenn nötig muss der Leiterfuss durch eine Person oder durch Hilfsmittel wie Gleitschutzfüsse, befestigte Bretter oder eine Antirutschmatte gesichert werden." Auch die Checkliste stelle bereits an zweiter Stelle die Frage: "Ist die Leiter intakt?" und an vierter Stelle: "Steht die Leiter rutschsicher?" Vor dem Besteigen müsse sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Sichtkontrolle somit vergewissern, ob die Leiter in einem einwandfreien Zustand sei (Urk. 3 S. 6). Der Beschwerdeführer sei eingehend geschult worden, auch in Bezug auf das richtige Verwenden einer Leiter. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe er an den monatlichen Schulungen des Sicherheitsbeauftragten der Beschwerdegegnerin 2 teilgenommen. Er habe zusätzlich Ausbildungen zum Thema "korrektes Anstellen einer Leiter" bei der Feuerwehr J._____ besucht. Der Beschwerdeführer sei der Vorarbeiter und D._____ sein Hilfsarbeiter gewesen. Der Beschwerdeführer hätte prüfen müssen, ob der Boden nass gewesen und die Leiter gerutscht sei oder nicht. Auch eine fehlende Möglichkeit, um die Leiter zu befestigen, oder einen Defekt hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber melden und allenfalls für eine andere Leiter oder anderes Material sorgen müssen. Der Beschwerdeführer hätte als Vorarbeiter dem Arbeitgeber auch melden müssen, dass eine weitere Person zur ordnungsgemässen Sicherung der Leiter benötigt worden wäre (Urk. 3 S. 6 f.). Den Aussagen von D._____ sei zu entnehmen, dass das Material der Beschwerdegegnerin 2 stets gut gewartet gewesen sei und keine Defekte bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei jeder Mitarbeiter selbst für sein

- 7 - Material verantwortlich und könne dieses bei Defekten oder Mängeln beim Vorgesetzten melden und austauschen lassen. Der Beschwerdeführer habe sodann selbst ausgeführt, dass er die Anstellleiter vor dem Besteigen einer Sichtkontrolle unterzogen und diese für gut befunden habe (Urk. 3 S. 7). Der Beschwerdeführer hätte die Leiter vor deren Benutzung ferner genau überprüfen müssen. Es hätten zum Ereigniszeitpunkt keinerlei erkennbare Mängel an der Leiter vorgelegen. Aber selbst wenn die Leiter Mängel aufgewiesen hätte, könne dem nicht am Ereignisort anwesenden Arbeitgeber nicht angelastet werden, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, weshalb der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 3 S. 7). Sodann bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen nicht eingehalten habe. Es könne zudem nicht angehen, dass sämtliche Verantwortung auf den Arbeitgeber abgeschoben werde. Dass beispielsweise nasse Leitern nicht auf einem nassen Untergrund platziert werden sollten und diesfalls eine Antirutschmatte als Unterlage zu verwenden sei, sei für jedermann klar; es sei dafür keine besondere Schulung notwendig (Urk. 3 S. 7). Ferner bestünden auch keine Hinweise darauf, dass sich D._____ nicht vorschriftsgemäss verhalten habe. Der Beschwerdeführer mache auch selbst geltend, er habe die Leiter selbst für sich hingestellt (Urk. 3 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwog abschliessend, dass weder weiterführende Beweismittel noch Ermittlungsansätze erkennbar seien, welche einen Defekt der Leiter oder eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers belegen würden (Urk. 3 S. 7 f.).

3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die ihm übergebene Leiter habe keine Sicherungsvorrichtung gehabt, sie habe weder am Dach eingehakt noch im Boden versenkt werden können. Hätte die Leiter bei der Dachluke befestigt werden können, wäre sie nicht abgerutscht. Gleichzeitig seien zu wenige Männer

- 8 - abgeordnet worden, um eine Absicherung für die beiden Arbeiter auf dem Dach sicherzustellen. Wären mindestens drei Mitarbeiter abgeordnet worden, hätte ein Mitarbeiter die Leiter unten sichern können, während die anderen sich nach oben begeben hätten (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend dürften Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; LS 832.20) und Art. 328 OR respektive Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; LS 822.11) einschlägig sein, die alle vorschrieben, dass der Arbeitgeber alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen habe, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Nach Art. 32a Abs. 2 VUV in Verbindung mit Art. 6 ArG müssten Leitern derart ausgestaltet sein, dass sie so aufgestellt werden könnten, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen werde. Art. 14 Abs. 3 BauAV schreibe vor, dass Leitern gegen das Wegrutschen abgesichert sein müssten. Zudem habe der Arbeitgeber gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; LS 822.113) dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Sicherheitsvorschriften penibel einhielten. Nach Art. 2 ArGV 3 hafte der Arbeitgeber für eine mangelhafte Organisation. Art. 5 Abs. 1 ArGV 3 schreibe vor, dass die Arbeitnehmer hinreichend anzuleiten seien (Urk. 2 S. 8). Die Verordnungsbestimmung beruhe auf der Erkenntnis, dass der geschulte Mitarbeiter die Gefahren zu vermeiden wisse. Die rigorose Strafbewehrung werde mit dem Risikoausgleich begründet, dem Umstand, dass die Verletzungsrisiken in industriellen Betrieben enorm seien und die Verletzungen meist den Arbeitnehmer träfen, der mit der Invalidisierung Zeit seines Lebens zu kämpfen haben werde. Der Arbeitnehmer sei daher das Opfer. Aus diesem Grund habe der Arbeitgeber regelmässig zu überprüfen, ob die Schutzmassnahmen dem neuesten Stand der Technik entsprächen und sich die Arbeitnehmer risikogerecht verhielten. Die anzuordnenden Massnahmen seien am Stand der Technik, an den gesammelten Erfahrungen und an den Verhältnissen des Betriebs auszurichten. Der Arbeitgeber habe die den Mitarbeitern zugänglichen Gerätschaften stets dem

- 9 - neusten Stand der Technik anzupassen, etwa Leitern zu verwenden, die sich einhaken liessen (Urk. 2 S. 8). Unter Schutzmassnahmen seien nebst den eigentlichen Schutzmassnahmen, der neueste technische Stand, die genaue Instruktion, der Einsatz an geeigneter Stelle, die zweckmässige Überwachung des Stundenplans sowie des Arbeitsablaufs und die Überwachung zu verstehen. Was die zu berücksichtigenden Erfahrungen anbelange, so seien damit stets die Branchenkenntnisse gemeint, während die Rechtsprechung unter dem Oberbegriff neuester Stand der Technik stets das Fachwissen des durchschnittlichen Fachmanns zum Massstab nehme (Urk. 2 S. 8 f.). Zu berücksichtigen seien vorliegend auch die Bestimmungen der Verordnungen des Arbeitsgesetzes, der VUV und der BauAV. Entsprechend all dieser Verordnungen, aber auch der übergeordneten Gesetze, dem UVG und ArG, habe der Arbeitgeber die Sicherheitsnormen rigoros durchzusetzen und die Vorkehrungen den Arbeitnehmern regelmässig in Erinnerung zu rufen. Er habe eine Garantenpflicht, weshalb er auch die Baustelle so zu organisieren habe, dass keine Unfälle geschehen könnten (Urk. 2 S. 9). Auf jeden Fall sei die seit BGE 116 IV 264 stehende Rechtsprechung zu berücksichtigen, die bei der Planung der Sicherheitsvorschriften explizit vom Arbeitgeber verlange, das bisweilen unberechenbare Verhalten der Arbeitnehmer einzukalkulieren (Urk. 2 S. 9). Wegen der massiven Verletzungsgefahr seien die Sicherheitsvorschriften von überragender Bedeutung, weshalb von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse und der Kausalzusammenhang auf jeden Fall gegeben sei. Zudem falle anhand des Geschilderten auf, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht alles abgeklärt habe. So wäre zu klären gewesen, wie die Schulung des Beschwerdeführers genau ausgesehen habe, ob die Schulung genügend gewesen sei und auch der erfahrene Mitarbeiter kontrolliert worden sei. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft übergangen, dass die Leiter nicht gegen Abstürze gesichert gewesen sei, etwa durch eine Vorrichtung, die es

- 10 - ermöglicht hätte, die Leiter bei der Dachluke einzuhaken. Ferner sei die Staatsanwaltschaft nicht darauf eingegangen, dass der Arbeitgeber zu wenig Personal abgeordnet habe, bedürfe es für das Errichten der Leiter doch stets dreier Männer, um zu verhindern, dass am Schluss jemand hochsteige, während die Leiter ungesichert bleibe. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft übersehen, dass dem Arbeitnehmer keine Antirutschmatte zur Verfügung gestellt worden sei, und habe den nassen Boden und die "morschen" Leiterfüsse übergangen (Urk. 2 S. 10). Bei einem Unternehmen wie der Beschwerdegegnerin 2 sei zu erwarten, dass der Gerätepark auf dem neuesten Stand der Technik sei und eine Antirutschmatte mitgegeben werde, ohne dass der Arbeitnehmer nachfragen müsse (Urk. 2 S. 10). Damit sei zu befürchten, dass die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden seien. Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft ein mögliches Organisationsverschulden im Sinne von Art. 5 ArGV 3 prüfen müssen. Auch habe sie ein Drittverschulden vorschnell verneint, da die Reinigungsequipe den Boden im Wissen um die Bauarbeiten offensichtlich nicht getrocknet habe (Urk. 2 S. 10). Gleichzeitig falle auf, dass keine regelmässigen Kontrollen stattgefunden hätten und man dem Beschwerdeführer in allen Aussagen stets die Verantwortung habe zuschieben wollen. Wären die Materialien eingehend überprüft worden, so auch, ob der Boden nass gewesen sei oder nicht, so hätte sich das Ereignis sicherlich nicht zugetragen. Demzufolge bestehe zwischen der sorgfaltswidrigen Unterlassung und den schweren Kopf- und Rückenverletzungen des Beschwerdeführers entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ein adäquater Kausalzusammenhang. Eine entsprechende Anklage habe daher durchaus Aussichten auf Erfolg, weshalb es sich aufdränge, zumindest die Beurteilung einem Gericht zu überlassen, statt vorschnell eine Einstellungsverfügung zu erlassen und eine eigene, inakkurate rechtliche

- 11 - Würdigung vorzunehmen, was gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstosse (Urk. 2 S. 10 f.). Auch die Beweismassnahmen der Staatsanwaltschaft müssten als ungenügend bezeichnet werden. So genüge es nicht, die Zeugen zu befragen, ohne das Betriebsdossier zu verlangen, worin die einzelnen Schulungen und Sicherheitsmassnahmen wie auch allfällige ähnliche Vorkommnisse dokumentiert seien, was auf das Sicherheitsbewusstsein schliessen lasse. Schliesslich hätte das vom Arbeitgeber zu führende Sicherheitsdossier darüber Auskunft gegeben, welchen Inhalts die Schulungen gewesen und ob sie geeignet gewesen seien, für umfassendes Sicherheitsbewusstsein zu sorgen oder nicht (Urk. 2 S. 13).

4. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen erneut an, es mangle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Leiter. Selbst wenn die Leiter einen Mangel aufgewiesen hätte, könne nicht von einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers ausgegangen werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelange nicht zur Anwendung und es sei keine Anklage zu erheben. Die Untersuchung weise weder Lücken auf, noch blieben Fragen offen, welche geklärt werden könnten. Die Einstellungsverfügung sei wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs und der mangelnden Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers ergangen. An dieser Beurteilung änderten weder weitere noch eingehendere Befragungen von Auskunftspersonen etwas. Wie in der Beweisverfügung vom 19. März 2019 erwogen, hätte die Einholung der beanstandeten Unterlagen nichts an der Sachlage geändert (Urk. 15 S. 2 f.).

5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik im Wesentlichen erneut aus, die übergebenen Arbeitsgeräte hätten nicht mit den üblichen Standards der Arbeitssicherheit in Einklang gebracht werden können und es sei zu wenig Personal abgeordnet worden. Somit seien die Richtlinien der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) nicht eingehalten worden, weshalb eine Verletzung von Art. 6 ff. ArG vorliege und von einem Verschulden des Arbeitgebers auszugehen sei. Es könne nicht angehen, die Verpflichtungen

- 12 - aus dem Arbeitsverhältnis umzukehren und dem Arbeitnehmer alle Last aufzubürden (Urk. 25 S. 2).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit den Ermittlungen, darunter die Befragungen des Beschwerdeführers und von Auskunftspersonen (Urk. 9/20/1).

E. 4 Am 21. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung ein (Urk. 3).

E. 5 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2019 innert Frist (vgl. Urk. 9/24) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

- 3 -

1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der B._____ AG wieder aufzunehmen, entweder Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.

2. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Parteientschädigung zu entrichten.

3. Eventualiter: Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Untersuchungen des Strafverfahrens fortzusetzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer nochmals die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine entsprechende Nachfrist zur Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

E. 6 Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Stellung zur Beschwerdeschrift und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 liess innert erstreckter Frist mit Verweis auf die Erwägungen der Einstellungsverfügung den Verzicht auf eine Stellungnahme mitteilen (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. August 2019 innert erstreckter Frist seine Replik erstatten (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 2 reichten keine Dupliken ein (Urk. 27-29). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aktenverzeichnisse der Beschwerde- und der Untersuchungsakten übermittelt,

- 4 - um eine allfällig gewünschte Akteneinsicht zu ermöglichen (Urk. 30, Prot. S. 9). Die Akten des Beschwerdeverfahrens UE180062-O wurden beigezogen (Urk. 32).

E. 6.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 85 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1).

E. 6.2 Wie bereits im Beschluss UE180062-O der Kammer vom 25. Juli 2018 mit Verweis auf die Erwägungen 2.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 dargestellt (vgl. Urk. 9/14 S. 6 f.), hatte sich die Strafuntersuchung mit der Frage zu befassen, ob eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 oder ein fahrlässiges (Unterlassungs-)Delikt, konkret eine fahrlässige Körperverletzung, durch eine für die Beschwerdegegnerin 2 tätige Person vorlag. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- 13 - bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

E. 6.3 Zustand der Leiter Art. 14 Abs. 1 - 3 und 5 BauAV schreiben bei Bauarbeiten vor, dass nur Leitern verwendet werden dürfen, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Leitern müssen gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Die beim Unfall verwendete Leiter wurde von der Kantonspolizei Zürich zwar sichergestellt, jedoch der Beschwerdegegnerin 2 am 3. März 2016 wieder zurückgegeben, da keine offensichtlichen Mängel an der Leiter hätten festgestellt werden können (Urk. 9/1 S. 3). Auch aus den von der Leiter angefertigten Fotografien erhellt nichts Genügendes; zwar ist auf den Fotografien ersichtlich, dass die Leiterfüsse gewisse Abnutzungsspuren aufwiesen und einer davon im Zeitpunkt der Aufnahme einen Riss hatte. Es ist jedoch deren konkrete Qualität im Unfallzeitpunkt nicht mehr objektiv eruierbar. Ebenso wenig ist noch feststellbar, auf welchen Füssen die Leiter stand, zumal sie gemäss der Fotografie offenkundig mit beiden Enden benutzbar ist (vgl. Urk. 9/2 insb. S. 1 und S. 9). Ob ein Mangel an der Leiter bestand und ob dieser allfällige Mangel an der Leiter zum Unfall führte, kann damit nicht mehr erstellt werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die ihm übergebene Leiter habe keine Sicherungsvorrichtung gehabt, sie habe weder bei der Luke eingehakt beziehungsweise befestigt noch im Boden versenkt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies für sich grundsätzlich keinen Mangel der Leiter darstellt (vgl. dazu unter E. II. 6.5.). Damit erübrigen sich auch weitere Erwägungen hinsichtlich der Wartung der Leiter respektive diesbezüglicher Vorschriften (beispielsweise Art. 32b VUV).

- 16 -

E. 6.4 Instruktion durch Arbeitgeber Gemäss Art. 6 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung; SR 832.30) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung sind nötigenfalls zu wiederholen (Abs. 1). Zudem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArGV 3 sehen eine Informations- und Anleitungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes vor. I._____, welcher für den Standort C._____ der Beschwerdegegnerin 2 unter anderem als Sicherheitsbeauftragter tätig ist, sagte aus, dass hinsichtlich der Arbeitssicherheit intern "mini-Schulungen" durchgeführt würden. Darunter die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" und aktuelle Themen aus dem Alltag. Diese Schulungen würden grundsätzlich monatlich stattfinden, wobei es auch schon vorgekommen sei, dass nur alle zwei Monate eine Schulung erfolgt sei. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei dabei auch schon ein Thema gewesen. Die Themen würden immer wieder wechseln, aber die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" würden immer wieder wiederholt. Die Schulungen seien obligatorisch und der Beschwerdeführer habe diese sicher besucht, wobei er nicht mehr sagen könne, an wie vielen Schulungen der Beschwerdeführer dabei gewesen sei (Urk. 9/17/2 S. 2). H._____, der Bauführer für die Baustelle, wo sich der Unfall ereignet hatte, sagte aus, dass die Schulungen zur Arbeitssicherheit von I._____ ein- bis zweimal im Monat durchgeführt würden, und es darum gehe, auf Gefahren hinzuweisen respektive diese in Erinnerung zu rufen. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei ein Thema gewesen, jedoch nicht in jeder Schulung. Der Beschwerdeführer habe die internen Schulungen besucht, wobei er nicht sagen könne, ob er sie regelmässig besucht habe (Urk. 9/17/3 S. 3 f.).

- 17 - D._____ sagte aus, es gebe Vorschriften bezüglich des Anstellens einer Leiter und interne Schulungen dazu, welche er besucht habe. Alle zwei Monate finde eine Schulung über Arbeitssicherheit statt (Urk. 9/17/1 S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass I._____ die Angestellten über Sicherheitsbestimmungen der SUVA instruiert habe. Dies sei circa einmal im Monat während ungefähr einer halben Stunde erfolgt. Er habe immer an den Arbeitssicherheits-Schulungen teilgenommen. Dabei sei es um die Sicherheit auf dem Bau (Schutzbrillen, Helmpflicht etc.), die Sicherheit im Treppenhaus mit Oberlicht, Absperrungen und Aufmerksamkeit etc. gegangen. Dabei seien sie über die neuesten Sicherheitsbestimmungen instruiert worden. Auf Nachfrage, ob bei diesen Schulungen auch das korrekte Anbringen einer Leiter thematisiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei sicher auch einmal der Fall gewesen. Er sei zudem noch in der Feuerwehr in J._____, wo er auch diesbezügliche Ausbildungen gehabt habe. Er sichere immer die Leiter. Wenn die Möglichkeit bestehe, die Leiter festzubinden, dann tue er dies. In der Feuerwehr sei es einfacher, da man zu sechst sei, aber beim Unfall seien sie nur zu zweit gewesen. Die Leiter habe man damals nirgendwo festmachen können (Urk. 16 S. 3 f.). Aufgrund der Aussagen der Beteiligten, insbesondere des Beschwerdeführers selbst, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Leitern geschult war. Der Beschwerdeführer übte als leitender Bauspengler (vgl. 9/16 S. 9 F/A 70) zudem einen Beruf aus, der zur Hauptsache Fassaden- und Dacharbeiten beinhält, was ebenfalls dafür spricht, dass er über die notwendigen Kenntnisse zur Benutzung von Leitern verfügte. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen in der Beschwerdeschrift als erfahrener Mitarbeiter (Urk. 2 S. 10) und gemäss seinen Aussagen von der SUVA als erfahrener Bauspengler (Urk. 9/16 S. 2 F/A 12) bezeichnet. Hinzu kamen die betriebsinterne Schulung durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Kenntnisse des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr. Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er konkrete Kenntnisse darüber hatte, wie eine Leiter gesichert werden konnte; so führte er aus, dass er Leitern

- 18 - grundsätzlich oben befestige, wenn dies möglich sei, und er machte Ausführungen zu den Leiterfüssen und zum vorgesehenen Anstellwinkel von Leitern (vgl. Urk. 9/16 S. 4 F/A 27). Entgegen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist damit, ohne das Betriebs- beziehungsweise das Sicherheitsdossier hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Schulungen zu überprüfen, erstellt, dass der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter im Bilde war beziehungsweise instruiert wurde; die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise respektive Einvernahmen reichen hierfür aus. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass die Schulungen ungenügend waren, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

E. 6.5 Organisation durch Arbeitgeber Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mindestens drei Mitarbeiter notwendig gewesen wären, um die Absicherung für die beiden Arbeiter auf dem Dach sicherzustellen. Somit hätte ein Arbeiter einzig die Leiter sichern müssen, während die anderen auf dem Dach gearbeitet hätten. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine Leiter, welche sich an der Dachluke habe einhaken lassen, und keine Antirutschmatte zur Verfügung gestanden beziehungsweise, ohne dass der Beschwerdeführer hätte nachfragen müssen, mitgegeben worden. Aus Art. 32a Abs. 2 VUV ergibt sich, dass Arbeitsmittel so aufgestellt werden müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist und die Anforderungen gemäss ArGV 3 eingehalten sind. Weder die VUV noch die ArGV 3 enthalten weitergehende Bestimmungen über den Einsatz von tragbaren Leitern. Damit ist für die Sicherung von Leitern auf Art. 14 Abs. 3 BauAV abzustellen. Wie erwähnt sieht Art. 14 Abs. 3 BauAV vor, dass tragbare Leitern auf einer tragfähigen Unterlage stehen müssen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein müssen. Hierzu bestehen je nach der Situation vor Ort verschiedene Möglichkeiten: die Nutzung fest oder temporär installierter Haltevorrichtungen und Sicherungen, bei welchen die Leiter eingehängt werden kann oder durch welche die Leiter fixiert wird (z. B. durch Seile), Zubehör und

- 19 - Hilfsmittel wie Gleitschutzfüsse oder versenkbare Metallspitzen an den Leiterfüssen, Antirutschmatten, Traversen etc. wie auch die Sicherung durch weitere Personen. Dabei kann die notwendige Sicherung vor Ort auch bei baugleichen Gegebenheiten durch weitere Umstände wie Nässe, weitere Personen vor Ort etc. variieren (zum Ganzen: Urk. 9/18). Wie eine tragbare Leiter konkret vor Ort sicher zu verwenden ist, hängt soweit auch von den ganz konkreten Umständen vor Ort ab und ist damit letztlich vom dort tätigen Mitarbeiter, der die Leiter benutzen muss, zu entscheiden. Weder wird von den massgeblichen Bestimmungen verlangt, dass immer eine zusätzliche Person einzig zur Sicherung der Leiter abgestellt wird, noch kann vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er die Sicherung bei einem Leitereinsatz auch einer erfahrenen Person vor Ort stets vorgibt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer als leitender und erfahrener Bauspengler für die Montage der Blitzschütze eingesetzt. Er war mit dem Umgang von Leitern erfahren und wurde diesbezüglich geschult. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dem Arbeitgeber vorliegend nicht als Verletzung der Sorgfaltspflichten angelastet werden, dass er dem Beschwerdeführer nicht unaufgefordert eine Antirutschmatte, weiteres Zubehör oder eine zusätzliche Person zur Sicherung der Leiter mitgegeben hatte, durfte er doch davon ausgehen, dass der erfahrene Mitarbeiter falls notwendig das zusätzliche Material anfordert. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht über solches Material verfügte oder dieses dem Beschwerdeführer für die Arbeiten verweigert hätte, wird sodann vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht.

E. 6.6 Überwachung durch Arbeitgeber Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden, ob auch er als erfahrener Arbeitnehmer kontrolliert worden sei (Urk. 10 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass den vorgenannten Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3, wonach der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einhalten, keine Pflicht zu entnehmen ist, dass (erfahrene) Arbeitnehmer bei jedem konkreten

- 20 - Einsatz von Arbeitsmitteln vor Ort zu kontrollieren sind. Solches schiene denn auch lebensfremd, zumal die Einschätzung der konkreten Gefahr und der Sicherungsart immer von den konkreten Umständen vor Ort abhängt und vorliegend die Arbeitnehmer ihre Arbeit zumindest in einem gewissen Mass auch selbständig organisieren konnten (vgl. Urk. 9/16 S. 5 F/A 30). Das Gesagte gilt umso mehr, als auch die Arbeitnehmer gewisse Pflichten treffen. Wie erwähnt haben sie den Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften betreffend Vermeidung von Betriebsunfällen und betreffend Gesundheitsschutz zu unterstützen. Ferner ist überdies nicht erkennbar, inwieweit bei regelmässigen Kontrollen der Unfall vermeidbar gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, Leitern immer zu sichern beziehungsweise festzubinden, wenn die Möglichkeit dazu bestehe (Urk. 9/16 S. 4 F/A 25 und S. 7 F/A 53). Obwohl ihm bekannt war, dass die Leiter vor Ort nicht verankerbar war, der Boden, auf dem sie stand, nach seinen eigenen Angaben am Unfalltag "schmierig" war, es von der Dachlucke her etwas tropfte, mithin gegenüber den Vortagen erschwerte Verhältnisse herrschten, und er beim Besteigen der Leiter durch D._____ diese noch von unten gesichert hatte, entschied sich der im Umgang mit Leitern geschulte Beschwerdeführer dennoch, die Leiter ohne nähere Überprüfung der Gleitschutzfüsse und ohne weitergehende Sicherung zu besteigen.

E. 6.7 Drittverschulden

E. 6.7.1 Reinigungsfirma Der Beschwerdeführer führte aus, ein Drittverschulden sei vorschnell verneint worden, da die Reinigungsequipe den Boden im Wissen um die Bauarbeiten offensichtlich nicht getrocknet habe (Urk. 2 S. 10). Anlässlich des Unfalls wurde die Beschaffenheit des Bodens – ob dieser feucht oder, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, "schmierig" und noch voll mit Wachs war (vgl. Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und S. 6 F/A 38) – nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgesagt, dass die Leiter nass gewesen sei, da sie auf der Brücke des Fahrzeugs verregnet worden sei und es etwas von der Dachluke her getropft habe (Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und F/A 29). Es lässt sich

- 21 - damit einerseits nicht mehr erstellen, wie der Zustand des Bodens genau war, und andererseits könnte auch nicht geklärt werden, woher die gemäss dem Beschwerdeführer vorhandene Nässe stammte. Damit kann nicht erstellt werden, dass die Reinigungsequipe den Boden nicht getrocknet hatte. Wie bereits mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 erwogen, bestehen keine Hinweise dafür, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt noch von der Reinigung feucht war (Urk. 9/14 S. 11 E. II. 4.3.3.). Damit ist auch kein strafbares Verhalten der Reinigungsequipe ersichtlich.

E. 6.7.2 D._____ Mit Beschluss UE180062-O wurde sodann die Frage aufgeworfen, ob D._____ die Gefahr des Wegrutschens der Leiter hätte erkennen können (Urk. 9/14 S. 10 E. II. 4.2.4). Vorliegend ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, wonach D._____ auf die Leiter eingewirkt hatte, sodass es zum Unfall kam, während sich der Beschwerdeführer auf der Leiter befand. Sowohl der Beschwerdeführer als auch D._____ sagten aus, zunächst die Leiter angestellt und hernach ausgezogen zu haben (Urk. 9/16 S. 4 F/A 27, Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 17). Der Beschwerdeführer sagte am 13. April 2016 mündlich gegenüber der Polizei aus, dass er den Anstellwinkel der Leiter noch ein wenig verstellt habe, nachdem D._____ über die Leiter auf das Dach gestiegen sei (Urk. 9/1 S. 3); in seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2018 verneinte er jedoch, die Leiter verstellt zu haben, bevor er auf das Dach habe steigen wollen (Urk. 9/16 S. 5 F/A 28). D._____ erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2018 ebenfalls, der Beschwerdeführer habe die Leiter für sich selbst noch verstellt (Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 18). Einerseits lässt sich damit nicht mit Sicherheit erstellen, wer die Leiter in die letzte Position brachte, bevor der Beschwerdeführer diese bestieg und verunfallte. Sachdienliche Aussagen dazu sind knapp vier Jahre nach dem Unfall auch nicht mehr zu erwarten. Andererseits war der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter ohnehin informiert und er wusste aufgrund der identischen Arbeiten an den Vortagen darum, dass die Leiter nicht zusätzlich über eine Verankerung gesichert werden konnte. Damit ist auch

- 22 - nicht erkennbar, dass D._____ eine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, welche für den Unfall des Beschwerdeführers kausal war. Damit ist kein strafbares Verhalten von D._____ ersichtlich; ein solches wird im Übrigen vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht konkret behauptet.

7. Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 oder Dritte Sorgfaltspflichten verletzt hätten, und diese zu einer Unfallgefahr beziehungsweise zum Unfall und den Verletzungen des Beschwerdeführers geführt oder beigetragen haben. Der Zustand der Leiter wie auch die Beschaffenheit des Untergrunds im Treppenhaus und der genaue Anstellwinkel der Leiter lassen sich nicht mehr ermitteln. Damit wäre im Falle einer Anklage eine Verurteilung deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2'000 Franken festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Beschwerdeverfahren (Urk. 19); damit hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

2. Mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 wurde eine vom Beschwerdeführer gegen die zunächst in der Sache erfolgte Nichtanhandnahme gutgeheissen. Die Regelung allfälliger Kosten- und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wurde damals dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 9/14 S. 12). Die Staatsanwaltschaft entschied mit der angefochtenen

- 23 - Einstellungsverfügung (sinngemäss) über die gesamten Verfahrenskosten, aber nicht über die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren UE180062-O, sondern regelte nur die Entschädigung betreffend die beschuldigten Personen (Urk. 3 S. 8 Ziff. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren UE180062-O im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu regeln. Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren UE180062-O eine 11-seitige Beschwerdeschrift einreichen (Urk. 32/2) und die Staatsanwaltschaft verzichtete damals auf eine Stellungnahme (Urk. 32/9), womit das Beschwerdeverfahren spruchreif wurde. Dem damals obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren UE180062-O in Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 AnwGebV OG eine Entschädigung von 2'000 Franken aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragte damals die Zusprechung einer Entschädigung, ohne darauf ausdrücklich Mehrwertsteuer geltend zu machen (Urk. 32/2 S. 2), weshalb auf die Entschädigung keine Mehrwertsteuer auszurichten ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von 2'000 Franken ist mit den auferlegten Gerichtskosten von 2'000 Franken zu verrechnen; (Art. 442 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die Prozesskaution in der Höhe von 2'000 Franken dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger weiterer Verrechnungsansprüche des Staats. Es wird beschlossen:

E. 7 Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 4). II.

E. 12 Abs. 3 StGB). Als Grundlage für eine Strafbarkeit des Arbeitgebers kommen ferner aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend die Strafbestimmungen von Art. 59 Abs. 1 ArG und Art. 112 UVG sowie Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB in Betracht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (lit. a). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Nach Art. 112 Abs. 3 lit. c UVG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden. Handelt der Täter in den Fällen nach Abs. 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5'000 Franken (Art. 112 Abs. 4 UVG). Die vorgenannten Strafbestimmungen verweisen hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auf Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung beziehungsweise Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Konkret sind hierfür, wie nachfolgend zu

- 14 - zeigen ist, Art. 82 Abs. 1 UVG und sowie Art. 6 Abs. 1 ArG relevant. Art. 328 Abs. 2 OR hält die Pflichten des Arbeitgebers im gleichen Sinn wie Art. 6 Abs. 1 ArG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1.). Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat sodann Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung u.a. von Berufsunfällen zu unterstützen (Art. 82 Abs. 3 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind (Art. 6 Abs. 4 ArG). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Auf Verordnungsstufe sind Art. 6 VUV hinsichtlich der Information und Anleitung der Arbeitnehmer und Art. 32a VUV hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln, die ArGV 3 hinsichtlich Massnahmen für den Gesundheitsschutz sowie Art. 14 BauAV hinsichtlich der Verwendung von Leitern massgebend. Soweit eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu prüfen ist, sind zur Prüfung der Sorgfaltspflicht ebenfalls die vorgenannten Vorschriften hinzuzuziehen, wie dies im Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 mit

- 15 - Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 (E. 2.4.2) aufgeführt wurde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren UE180062-O eine Entschädigung von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. - 24 -
  4. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
  5. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung gemäss Ziff. 3 wird mit der Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 2 verrechnet.
  6. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'000.– wird diesem zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2017/10026518 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2017/10026518, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190104-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. B._____ AG C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2019, C-2/2017/10026518

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt sowie gegen die B._____ AG C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Ausgangspunkt der Strafuntersuchung war ein Unfall des damals bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellten Beschwerdeführers am 19. Februar 2016, als er zusammen mit D._____ im obersten Stockwerk der Baustelle an der E._____- strasse … in F._____ arbeitete. Der Beschwerdeführer stieg dort auf eine Leiter und wollte durch eine Dachluke auf das Dach gelangen, um Blitzschütze zu montieren. Dabei rutschte die Leiter weg und der Beschwerdeführer fiel auf den Boden, wobei er sich verletzte (Urk. 3 S. 1 = Urk. 9/23).

2. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 1. Februar 2018 zunächst keine Strafuntersuchung in der Sache an die Hand (Urk. 9/6). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 9/14 = Urk. 32/12).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit den Ermittlungen, darunter die Befragungen des Beschwerdeführers und von Auskunftspersonen (Urk. 9/20/1).

4. Am 21. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung ein (Urk. 3).

5. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2019 innert Frist (vgl. Urk. 9/24) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

- 3 -

1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der B._____ AG wieder aufzunehmen, entweder Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.

2. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Parteientschädigung zu entrichten.

3. Eventualiter: Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 21.03.2019 (C-2/2017/10026518) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Untersuchungen des Strafverfahrens fortzusetzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer nochmals die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine entsprechende Nachfrist zur Begründung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Stellung zur Beschwerdeschrift und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 liess innert erstreckter Frist mit Verweis auf die Erwägungen der Einstellungsverfügung den Verzicht auf eine Stellungnahme mitteilen (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. August 2019 innert erstreckter Frist seine Replik erstatten (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 2 reichten keine Dupliken ein (Urk. 27-29). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aktenverzeichnisse der Beschwerde- und der Untersuchungsakten übermittelt,

- 4 - um eine allfällig gewünschte Akteneinsicht zu ermöglichen (Urk. 30, Prot. S. 9). Die Akten des Beschwerdeverfahrens UE180062-O wurden beigezogen (Urk. 32).

7. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 4). II. 1.1. Die Eckpunkte des Sachverhalts des Unfallhergangs wurden eingangs bereits aufgeführt (E. I. 1.). 1.2. Gemäss Austrittsbericht der Klink für Unfallchirurgie des Universitätspitals Zürich vom 19. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer ein Wirbelsäulentrauma, ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Zahnfraktur diagnostiziert (Urk. 9/4 S. 1). Gemäss neurologischer/neuropsychologischer Beurteilung von Dr. med G._____ vom 21. November 2017 (oder 2018) wurde beim Beschwerdeführer die neurologische Diagnose eines leichten bis mittelschweren Schädelhirntraumas sowie eines Wirbelsäulentraumas und einer Zahnfraktur gestellt (Urk. 9/10). Wie bereits mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 erwogen, lässt sich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung angesichts dieser Berichte nicht eindeutig ausschliessen (Urk. 9/14 S. 8 E. II. 4.1.). Der Beschwerdeführer liess in seinen Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 diesbezüglich darauf hinweisen, dass noch medizinische Untersuchungen anständen und ein Gutachten des Unfallversicherers, welches gegebenenfalls eine schwere Körperverletzung nachzuweisen imstande sei, noch ausstehe (Urk. 9/21/6 S. 2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Einstellungsverfügung die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Auskunftspersonen D._____, welcher mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle zusammenarbeitete, H._____, Projektleiter und Bauführer der Beschwerdegegnerin 2, sowie I._____, Sicherheitsbeauftragter der Beschwerdegegnerin 2, zusammen (Urk. 3 S. 2 ff.).

- 5 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorab sei festzuhalten, dass keine objektiven Beweise für einen Defekt der verwendeten Leiter vorlägen. Die Leiter sei umgehend nach dem Unfall sichergestellt und von der Polizei "begutachtet" worden; es hätten keine offensichtlichen Mängel an der Leiter festgestellt werden können. Gemäss H._____, welcher die Bilder der benutzten Leiter gesehen habe, hätten die Gummifüsse an der Leiter ausgewechselt werden müssen, da diese abgenutzt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, ob der Riss an einem Gummifuss der Leiter durch den Sturz entstanden oder vorbestehend gewesen sei, sei unklar und könne nicht mehr eruiert werden. Weitere Abklärungen bezüglich des Zustands der Leiter hätten nicht getätigt werden können, da diese am 3. März 2016 der Beschwerdegegnerin 2 zurückgegeben worden sei. Damit scheitere eine allfällige Strafbarkeit bereits daran, dass nicht festgestellt werden könne, dass ein Defekt an der Leiter ursächlich für den Sturz des Beschwerdeführers und für die dabei erlittenen Verletzungen gewesen sei. Vielmehr sei es durchaus auch möglich und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch eigenes Fehlverhalten oder Unachtsamkeit von der Leiter gestürzt sei (Urk. 3 S. 5). Die Staatsanwaltschaft erwog ferner, sollte die Leiter tatsächlich defekt gewesen und der Beschwerdeführer aufgrund des Defekts von der Leiter gestürzt sein, wäre bei Annahme einer Garantenpflicht zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer erblicke eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, dass die "defekte" Leiter von der Beschwerdegegnerin 2 nicht fachmännisch repariert und dennoch auf die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter mitgegeben worden sei; mithin werde kein aktives Tun vorgeworfen (Urk. 3 S. 5). Nach Art. 32a der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; LS 832.30) müssten Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; LS 832.311.141) halte diesbezüglich fest, dass für die Arbeit mit beziehungsweise auf Leitern nur solche verwendet werden dürften, die

- 6 - bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet seien, und dass beschädigte Leitern nicht benutzt werden dürften. Da sich jährlich mehrere tausend Arbeitsunfälle im Umgang mit Leitern ereigneten, habe die Suva ein Merkblatt (vgl. Urk. 9/18; "Tragbare Leitern – Tipps für Ihre Sicherheit") sowie eine Checkliste (vgl. Urk. 9/19: "Wer sagt 12-mal Ja? – Sicher auf die Anstell- und Bockleiter") erlassen. Das Merkblatt halte unter Punkt 3.2 "Leiterfuss" Folgendes fest: "Die Leiter muss mit beiden Füssen auf einen ebenen und tragfähigen Untergrund gestellt werden. Die Leiter muss gegen Wegrutschen gesichert sein. Wenn nötig muss der Leiterfuss durch eine Person oder durch Hilfsmittel wie Gleitschutzfüsse, befestigte Bretter oder eine Antirutschmatte gesichert werden." Auch die Checkliste stelle bereits an zweiter Stelle die Frage: "Ist die Leiter intakt?" und an vierter Stelle: "Steht die Leiter rutschsicher?" Vor dem Besteigen müsse sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Sichtkontrolle somit vergewissern, ob die Leiter in einem einwandfreien Zustand sei (Urk. 3 S. 6). Der Beschwerdeführer sei eingehend geschult worden, auch in Bezug auf das richtige Verwenden einer Leiter. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe er an den monatlichen Schulungen des Sicherheitsbeauftragten der Beschwerdegegnerin 2 teilgenommen. Er habe zusätzlich Ausbildungen zum Thema "korrektes Anstellen einer Leiter" bei der Feuerwehr J._____ besucht. Der Beschwerdeführer sei der Vorarbeiter und D._____ sein Hilfsarbeiter gewesen. Der Beschwerdeführer hätte prüfen müssen, ob der Boden nass gewesen und die Leiter gerutscht sei oder nicht. Auch eine fehlende Möglichkeit, um die Leiter zu befestigen, oder einen Defekt hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber melden und allenfalls für eine andere Leiter oder anderes Material sorgen müssen. Der Beschwerdeführer hätte als Vorarbeiter dem Arbeitgeber auch melden müssen, dass eine weitere Person zur ordnungsgemässen Sicherung der Leiter benötigt worden wäre (Urk. 3 S. 6 f.). Den Aussagen von D._____ sei zu entnehmen, dass das Material der Beschwerdegegnerin 2 stets gut gewartet gewesen sei und keine Defekte bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei jeder Mitarbeiter selbst für sein

- 7 - Material verantwortlich und könne dieses bei Defekten oder Mängeln beim Vorgesetzten melden und austauschen lassen. Der Beschwerdeführer habe sodann selbst ausgeführt, dass er die Anstellleiter vor dem Besteigen einer Sichtkontrolle unterzogen und diese für gut befunden habe (Urk. 3 S. 7). Der Beschwerdeführer hätte die Leiter vor deren Benutzung ferner genau überprüfen müssen. Es hätten zum Ereigniszeitpunkt keinerlei erkennbare Mängel an der Leiter vorgelegen. Aber selbst wenn die Leiter Mängel aufgewiesen hätte, könne dem nicht am Ereignisort anwesenden Arbeitgeber nicht angelastet werden, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, weshalb der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 3 S. 7). Sodann bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen nicht eingehalten habe. Es könne zudem nicht angehen, dass sämtliche Verantwortung auf den Arbeitgeber abgeschoben werde. Dass beispielsweise nasse Leitern nicht auf einem nassen Untergrund platziert werden sollten und diesfalls eine Antirutschmatte als Unterlage zu verwenden sei, sei für jedermann klar; es sei dafür keine besondere Schulung notwendig (Urk. 3 S. 7). Ferner bestünden auch keine Hinweise darauf, dass sich D._____ nicht vorschriftsgemäss verhalten habe. Der Beschwerdeführer mache auch selbst geltend, er habe die Leiter selbst für sich hingestellt (Urk. 3 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erwog abschliessend, dass weder weiterführende Beweismittel noch Ermittlungsansätze erkennbar seien, welche einen Defekt der Leiter oder eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers belegen würden (Urk. 3 S. 7 f.).

3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die ihm übergebene Leiter habe keine Sicherungsvorrichtung gehabt, sie habe weder am Dach eingehakt noch im Boden versenkt werden können. Hätte die Leiter bei der Dachluke befestigt werden können, wäre sie nicht abgerutscht. Gleichzeitig seien zu wenige Männer

- 8 - abgeordnet worden, um eine Absicherung für die beiden Arbeiter auf dem Dach sicherzustellen. Wären mindestens drei Mitarbeiter abgeordnet worden, hätte ein Mitarbeiter die Leiter unten sichern können, während die anderen sich nach oben begeben hätten (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend dürften Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; LS 832.20) und Art. 328 OR respektive Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; LS 822.11) einschlägig sein, die alle vorschrieben, dass der Arbeitgeber alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen habe, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Nach Art. 32a Abs. 2 VUV in Verbindung mit Art. 6 ArG müssten Leitern derart ausgestaltet sein, dass sie so aufgestellt werden könnten, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen werde. Art. 14 Abs. 3 BauAV schreibe vor, dass Leitern gegen das Wegrutschen abgesichert sein müssten. Zudem habe der Arbeitgeber gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; LS 822.113) dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Sicherheitsvorschriften penibel einhielten. Nach Art. 2 ArGV 3 hafte der Arbeitgeber für eine mangelhafte Organisation. Art. 5 Abs. 1 ArGV 3 schreibe vor, dass die Arbeitnehmer hinreichend anzuleiten seien (Urk. 2 S. 8). Die Verordnungsbestimmung beruhe auf der Erkenntnis, dass der geschulte Mitarbeiter die Gefahren zu vermeiden wisse. Die rigorose Strafbewehrung werde mit dem Risikoausgleich begründet, dem Umstand, dass die Verletzungsrisiken in industriellen Betrieben enorm seien und die Verletzungen meist den Arbeitnehmer träfen, der mit der Invalidisierung Zeit seines Lebens zu kämpfen haben werde. Der Arbeitnehmer sei daher das Opfer. Aus diesem Grund habe der Arbeitgeber regelmässig zu überprüfen, ob die Schutzmassnahmen dem neuesten Stand der Technik entsprächen und sich die Arbeitnehmer risikogerecht verhielten. Die anzuordnenden Massnahmen seien am Stand der Technik, an den gesammelten Erfahrungen und an den Verhältnissen des Betriebs auszurichten. Der Arbeitgeber habe die den Mitarbeitern zugänglichen Gerätschaften stets dem

- 9 - neusten Stand der Technik anzupassen, etwa Leitern zu verwenden, die sich einhaken liessen (Urk. 2 S. 8). Unter Schutzmassnahmen seien nebst den eigentlichen Schutzmassnahmen, der neueste technische Stand, die genaue Instruktion, der Einsatz an geeigneter Stelle, die zweckmässige Überwachung des Stundenplans sowie des Arbeitsablaufs und die Überwachung zu verstehen. Was die zu berücksichtigenden Erfahrungen anbelange, so seien damit stets die Branchenkenntnisse gemeint, während die Rechtsprechung unter dem Oberbegriff neuester Stand der Technik stets das Fachwissen des durchschnittlichen Fachmanns zum Massstab nehme (Urk. 2 S. 8 f.). Zu berücksichtigen seien vorliegend auch die Bestimmungen der Verordnungen des Arbeitsgesetzes, der VUV und der BauAV. Entsprechend all dieser Verordnungen, aber auch der übergeordneten Gesetze, dem UVG und ArG, habe der Arbeitgeber die Sicherheitsnormen rigoros durchzusetzen und die Vorkehrungen den Arbeitnehmern regelmässig in Erinnerung zu rufen. Er habe eine Garantenpflicht, weshalb er auch die Baustelle so zu organisieren habe, dass keine Unfälle geschehen könnten (Urk. 2 S. 9). Auf jeden Fall sei die seit BGE 116 IV 264 stehende Rechtsprechung zu berücksichtigen, die bei der Planung der Sicherheitsvorschriften explizit vom Arbeitgeber verlange, das bisweilen unberechenbare Verhalten der Arbeitnehmer einzukalkulieren (Urk. 2 S. 9). Wegen der massiven Verletzungsgefahr seien die Sicherheitsvorschriften von überragender Bedeutung, weshalb von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse und der Kausalzusammenhang auf jeden Fall gegeben sei. Zudem falle anhand des Geschilderten auf, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht alles abgeklärt habe. So wäre zu klären gewesen, wie die Schulung des Beschwerdeführers genau ausgesehen habe, ob die Schulung genügend gewesen sei und auch der erfahrene Mitarbeiter kontrolliert worden sei. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft übergangen, dass die Leiter nicht gegen Abstürze gesichert gewesen sei, etwa durch eine Vorrichtung, die es

- 10 - ermöglicht hätte, die Leiter bei der Dachluke einzuhaken. Ferner sei die Staatsanwaltschaft nicht darauf eingegangen, dass der Arbeitgeber zu wenig Personal abgeordnet habe, bedürfe es für das Errichten der Leiter doch stets dreier Männer, um zu verhindern, dass am Schluss jemand hochsteige, während die Leiter ungesichert bleibe. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft übersehen, dass dem Arbeitnehmer keine Antirutschmatte zur Verfügung gestellt worden sei, und habe den nassen Boden und die "morschen" Leiterfüsse übergangen (Urk. 2 S. 10). Bei einem Unternehmen wie der Beschwerdegegnerin 2 sei zu erwarten, dass der Gerätepark auf dem neuesten Stand der Technik sei und eine Antirutschmatte mitgegeben werde, ohne dass der Arbeitnehmer nachfragen müsse (Urk. 2 S. 10). Damit sei zu befürchten, dass die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach den anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden seien. Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft ein mögliches Organisationsverschulden im Sinne von Art. 5 ArGV 3 prüfen müssen. Auch habe sie ein Drittverschulden vorschnell verneint, da die Reinigungsequipe den Boden im Wissen um die Bauarbeiten offensichtlich nicht getrocknet habe (Urk. 2 S. 10). Gleichzeitig falle auf, dass keine regelmässigen Kontrollen stattgefunden hätten und man dem Beschwerdeführer in allen Aussagen stets die Verantwortung habe zuschieben wollen. Wären die Materialien eingehend überprüft worden, so auch, ob der Boden nass gewesen sei oder nicht, so hätte sich das Ereignis sicherlich nicht zugetragen. Demzufolge bestehe zwischen der sorgfaltswidrigen Unterlassung und den schweren Kopf- und Rückenverletzungen des Beschwerdeführers entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ein adäquater Kausalzusammenhang. Eine entsprechende Anklage habe daher durchaus Aussichten auf Erfolg, weshalb es sich aufdränge, zumindest die Beurteilung einem Gericht zu überlassen, statt vorschnell eine Einstellungsverfügung zu erlassen und eine eigene, inakkurate rechtliche

- 11 - Würdigung vorzunehmen, was gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstosse (Urk. 2 S. 10 f.). Auch die Beweismassnahmen der Staatsanwaltschaft müssten als ungenügend bezeichnet werden. So genüge es nicht, die Zeugen zu befragen, ohne das Betriebsdossier zu verlangen, worin die einzelnen Schulungen und Sicherheitsmassnahmen wie auch allfällige ähnliche Vorkommnisse dokumentiert seien, was auf das Sicherheitsbewusstsein schliessen lasse. Schliesslich hätte das vom Arbeitgeber zu führende Sicherheitsdossier darüber Auskunft gegeben, welchen Inhalts die Schulungen gewesen und ob sie geeignet gewesen seien, für umfassendes Sicherheitsbewusstsein zu sorgen oder nicht (Urk. 2 S. 13).

4. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen erneut an, es mangle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Leiter. Selbst wenn die Leiter einen Mangel aufgewiesen hätte, könne nicht von einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers ausgegangen werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelange nicht zur Anwendung und es sei keine Anklage zu erheben. Die Untersuchung weise weder Lücken auf, noch blieben Fragen offen, welche geklärt werden könnten. Die Einstellungsverfügung sei wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs und der mangelnden Sorgfaltspflichtsverletzung des Arbeitgebers ergangen. An dieser Beurteilung änderten weder weitere noch eingehendere Befragungen von Auskunftspersonen etwas. Wie in der Beweisverfügung vom 19. März 2019 erwogen, hätte die Einholung der beanstandeten Unterlagen nichts an der Sachlage geändert (Urk. 15 S. 2 f.).

5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik im Wesentlichen erneut aus, die übergebenen Arbeitsgeräte hätten nicht mit den üblichen Standards der Arbeitssicherheit in Einklang gebracht werden können und es sei zu wenig Personal abgeordnet worden. Somit seien die Richtlinien der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) nicht eingehalten worden, weshalb eine Verletzung von Art. 6 ff. ArG vorliege und von einem Verschulden des Arbeitgebers auszugehen sei. Es könne nicht angehen, die Verpflichtungen

- 12 - aus dem Arbeitsverhältnis umzukehren und dem Arbeitnehmer alle Last aufzubürden (Urk. 25 S. 2). 6.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 85 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1). 6.2. Wie bereits im Beschluss UE180062-O der Kammer vom 25. Juli 2018 mit Verweis auf die Erwägungen 2.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 dargestellt (vgl. Urk. 9/14 S. 6 f.), hatte sich die Strafuntersuchung mit der Frage zu befassen, ob eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 oder ein fahrlässiges (Unterlassungs-)Delikt, konkret eine fahrlässige Körperverletzung, durch eine für die Beschwerdegegnerin 2 tätige Person vorlag. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- 13 - bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Grundlage für eine Strafbarkeit des Arbeitgebers kommen ferner aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend die Strafbestimmungen von Art. 59 Abs. 1 ArG und Art. 112 UVG sowie Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB in Betracht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (lit. a). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Nach Art. 112 Abs. 3 lit. c UVG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden. Handelt der Täter in den Fällen nach Abs. 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5'000 Franken (Art. 112 Abs. 4 UVG). Die vorgenannten Strafbestimmungen verweisen hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auf Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung beziehungsweise Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Konkret sind hierfür, wie nachfolgend zu

- 14 - zeigen ist, Art. 82 Abs. 1 UVG und sowie Art. 6 Abs. 1 ArG relevant. Art. 328 Abs. 2 OR hält die Pflichten des Arbeitgebers im gleichen Sinn wie Art. 6 Abs. 1 ArG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1.). Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat sodann Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung u.a. von Berufsunfällen zu unterstützen (Art. 82 Abs. 3 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind (Art. 6 Abs. 4 ArG). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Auf Verordnungsstufe sind Art. 6 VUV hinsichtlich der Information und Anleitung der Arbeitnehmer und Art. 32a VUV hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln, die ArGV 3 hinsichtlich Massnahmen für den Gesundheitsschutz sowie Art. 14 BauAV hinsichtlich der Verwendung von Leitern massgebend. Soweit eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu prüfen ist, sind zur Prüfung der Sorgfaltspflicht ebenfalls die vorgenannten Vorschriften hinzuzuziehen, wie dies im Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 mit

- 15 - Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 (E. 2.4.2) aufgeführt wurde. 6.3. Zustand der Leiter Art. 14 Abs. 1 - 3 und 5 BauAV schreiben bei Bauarbeiten vor, dass nur Leitern verwendet werden dürfen, die insbesondere bezüglich Belastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind. Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt werden. Leitern müssen gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Die beim Unfall verwendete Leiter wurde von der Kantonspolizei Zürich zwar sichergestellt, jedoch der Beschwerdegegnerin 2 am 3. März 2016 wieder zurückgegeben, da keine offensichtlichen Mängel an der Leiter hätten festgestellt werden können (Urk. 9/1 S. 3). Auch aus den von der Leiter angefertigten Fotografien erhellt nichts Genügendes; zwar ist auf den Fotografien ersichtlich, dass die Leiterfüsse gewisse Abnutzungsspuren aufwiesen und einer davon im Zeitpunkt der Aufnahme einen Riss hatte. Es ist jedoch deren konkrete Qualität im Unfallzeitpunkt nicht mehr objektiv eruierbar. Ebenso wenig ist noch feststellbar, auf welchen Füssen die Leiter stand, zumal sie gemäss der Fotografie offenkundig mit beiden Enden benutzbar ist (vgl. Urk. 9/2 insb. S. 1 und S. 9). Ob ein Mangel an der Leiter bestand und ob dieser allfällige Mangel an der Leiter zum Unfall führte, kann damit nicht mehr erstellt werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die ihm übergebene Leiter habe keine Sicherungsvorrichtung gehabt, sie habe weder bei der Luke eingehakt beziehungsweise befestigt noch im Boden versenkt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies für sich grundsätzlich keinen Mangel der Leiter darstellt (vgl. dazu unter E. II. 6.5.). Damit erübrigen sich auch weitere Erwägungen hinsichtlich der Wartung der Leiter respektive diesbezüglicher Vorschriften (beispielsweise Art. 32b VUV).

- 16 - 6.4. Instruktion durch Arbeitgeber Gemäss Art. 6 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung; SR 832.30) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung sind nötigenfalls zu wiederholen (Abs. 1). Zudem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Auch Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArGV 3 sehen eine Informations- und Anleitungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes vor. I._____, welcher für den Standort C._____ der Beschwerdegegnerin 2 unter anderem als Sicherheitsbeauftragter tätig ist, sagte aus, dass hinsichtlich der Arbeitssicherheit intern "mini-Schulungen" durchgeführt würden. Darunter die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" und aktuelle Themen aus dem Alltag. Diese Schulungen würden grundsätzlich monatlich stattfinden, wobei es auch schon vorgekommen sei, dass nur alle zwei Monate eine Schulung erfolgt sei. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei dabei auch schon ein Thema gewesen. Die Themen würden immer wieder wechseln, aber die "neun lebenswichtigen Regeln der SUVA" würden immer wieder wiederholt. Die Schulungen seien obligatorisch und der Beschwerdeführer habe diese sicher besucht, wobei er nicht mehr sagen könne, an wie vielen Schulungen der Beschwerdeführer dabei gewesen sei (Urk. 9/17/2 S. 2). H._____, der Bauführer für die Baustelle, wo sich der Unfall ereignet hatte, sagte aus, dass die Schulungen zur Arbeitssicherheit von I._____ ein- bis zweimal im Monat durchgeführt würden, und es darum gehe, auf Gefahren hinzuweisen respektive diese in Erinnerung zu rufen. Das korrekte Anbringen einer Leiter sei ein Thema gewesen, jedoch nicht in jeder Schulung. Der Beschwerdeführer habe die internen Schulungen besucht, wobei er nicht sagen könne, ob er sie regelmässig besucht habe (Urk. 9/17/3 S. 3 f.).

- 17 - D._____ sagte aus, es gebe Vorschriften bezüglich des Anstellens einer Leiter und interne Schulungen dazu, welche er besucht habe. Alle zwei Monate finde eine Schulung über Arbeitssicherheit statt (Urk. 9/17/1 S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass I._____ die Angestellten über Sicherheitsbestimmungen der SUVA instruiert habe. Dies sei circa einmal im Monat während ungefähr einer halben Stunde erfolgt. Er habe immer an den Arbeitssicherheits-Schulungen teilgenommen. Dabei sei es um die Sicherheit auf dem Bau (Schutzbrillen, Helmpflicht etc.), die Sicherheit im Treppenhaus mit Oberlicht, Absperrungen und Aufmerksamkeit etc. gegangen. Dabei seien sie über die neuesten Sicherheitsbestimmungen instruiert worden. Auf Nachfrage, ob bei diesen Schulungen auch das korrekte Anbringen einer Leiter thematisiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei sicher auch einmal der Fall gewesen. Er sei zudem noch in der Feuerwehr in J._____, wo er auch diesbezügliche Ausbildungen gehabt habe. Er sichere immer die Leiter. Wenn die Möglichkeit bestehe, die Leiter festzubinden, dann tue er dies. In der Feuerwehr sei es einfacher, da man zu sechst sei, aber beim Unfall seien sie nur zu zweit gewesen. Die Leiter habe man damals nirgendwo festmachen können (Urk. 16 S. 3 f.). Aufgrund der Aussagen der Beteiligten, insbesondere des Beschwerdeführers selbst, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Leitern geschult war. Der Beschwerdeführer übte als leitender Bauspengler (vgl. 9/16 S. 9 F/A 70) zudem einen Beruf aus, der zur Hauptsache Fassaden- und Dacharbeiten beinhält, was ebenfalls dafür spricht, dass er über die notwendigen Kenntnisse zur Benutzung von Leitern verfügte. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen in der Beschwerdeschrift als erfahrener Mitarbeiter (Urk. 2 S. 10) und gemäss seinen Aussagen von der SUVA als erfahrener Bauspengler (Urk. 9/16 S. 2 F/A 12) bezeichnet. Hinzu kamen die betriebsinterne Schulung durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Kenntnisse des Beschwerdeführers aus der Feuerwehr. Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er konkrete Kenntnisse darüber hatte, wie eine Leiter gesichert werden konnte; so führte er aus, dass er Leitern

- 18 - grundsätzlich oben befestige, wenn dies möglich sei, und er machte Ausführungen zu den Leiterfüssen und zum vorgesehenen Anstellwinkel von Leitern (vgl. Urk. 9/16 S. 4 F/A 27). Entgegen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist damit, ohne das Betriebs- beziehungsweise das Sicherheitsdossier hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Schulungen zu überprüfen, erstellt, dass der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter im Bilde war beziehungsweise instruiert wurde; die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise respektive Einvernahmen reichen hierfür aus. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass die Schulungen ungenügend waren, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.5. Organisation durch Arbeitgeber Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mindestens drei Mitarbeiter notwendig gewesen wären, um die Absicherung für die beiden Arbeiter auf dem Dach sicherzustellen. Somit hätte ein Arbeiter einzig die Leiter sichern müssen, während die anderen auf dem Dach gearbeitet hätten. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine Leiter, welche sich an der Dachluke habe einhaken lassen, und keine Antirutschmatte zur Verfügung gestanden beziehungsweise, ohne dass der Beschwerdeführer hätte nachfragen müssen, mitgegeben worden. Aus Art. 32a Abs. 2 VUV ergibt sich, dass Arbeitsmittel so aufgestellt werden müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist und die Anforderungen gemäss ArGV 3 eingehalten sind. Weder die VUV noch die ArGV 3 enthalten weitergehende Bestimmungen über den Einsatz von tragbaren Leitern. Damit ist für die Sicherung von Leitern auf Art. 14 Abs. 3 BauAV abzustellen. Wie erwähnt sieht Art. 14 Abs. 3 BauAV vor, dass tragbare Leitern auf einer tragfähigen Unterlage stehen müssen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein müssen. Hierzu bestehen je nach der Situation vor Ort verschiedene Möglichkeiten: die Nutzung fest oder temporär installierter Haltevorrichtungen und Sicherungen, bei welchen die Leiter eingehängt werden kann oder durch welche die Leiter fixiert wird (z. B. durch Seile), Zubehör und

- 19 - Hilfsmittel wie Gleitschutzfüsse oder versenkbare Metallspitzen an den Leiterfüssen, Antirutschmatten, Traversen etc. wie auch die Sicherung durch weitere Personen. Dabei kann die notwendige Sicherung vor Ort auch bei baugleichen Gegebenheiten durch weitere Umstände wie Nässe, weitere Personen vor Ort etc. variieren (zum Ganzen: Urk. 9/18). Wie eine tragbare Leiter konkret vor Ort sicher zu verwenden ist, hängt soweit auch von den ganz konkreten Umständen vor Ort ab und ist damit letztlich vom dort tätigen Mitarbeiter, der die Leiter benutzen muss, zu entscheiden. Weder wird von den massgeblichen Bestimmungen verlangt, dass immer eine zusätzliche Person einzig zur Sicherung der Leiter abgestellt wird, noch kann vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er die Sicherung bei einem Leitereinsatz auch einer erfahrenen Person vor Ort stets vorgibt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer als leitender und erfahrener Bauspengler für die Montage der Blitzschütze eingesetzt. Er war mit dem Umgang von Leitern erfahren und wurde diesbezüglich geschult. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dem Arbeitgeber vorliegend nicht als Verletzung der Sorgfaltspflichten angelastet werden, dass er dem Beschwerdeführer nicht unaufgefordert eine Antirutschmatte, weiteres Zubehör oder eine zusätzliche Person zur Sicherung der Leiter mitgegeben hatte, durfte er doch davon ausgehen, dass der erfahrene Mitarbeiter falls notwendig das zusätzliche Material anfordert. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht über solches Material verfügte oder dieses dem Beschwerdeführer für die Arbeiten verweigert hätte, wird sodann vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. 6.6. Überwachung durch Arbeitgeber Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden, ob auch er als erfahrener Arbeitnehmer kontrolliert worden sei (Urk. 10 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass den vorgenannten Vorschriften, insbesondere Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3, wonach der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einhalten, keine Pflicht zu entnehmen ist, dass (erfahrene) Arbeitnehmer bei jedem konkreten

- 20 - Einsatz von Arbeitsmitteln vor Ort zu kontrollieren sind. Solches schiene denn auch lebensfremd, zumal die Einschätzung der konkreten Gefahr und der Sicherungsart immer von den konkreten Umständen vor Ort abhängt und vorliegend die Arbeitnehmer ihre Arbeit zumindest in einem gewissen Mass auch selbständig organisieren konnten (vgl. Urk. 9/16 S. 5 F/A 30). Das Gesagte gilt umso mehr, als auch die Arbeitnehmer gewisse Pflichten treffen. Wie erwähnt haben sie den Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften betreffend Vermeidung von Betriebsunfällen und betreffend Gesundheitsschutz zu unterstützen. Ferner ist überdies nicht erkennbar, inwieweit bei regelmässigen Kontrollen der Unfall vermeidbar gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, Leitern immer zu sichern beziehungsweise festzubinden, wenn die Möglichkeit dazu bestehe (Urk. 9/16 S. 4 F/A 25 und S. 7 F/A 53). Obwohl ihm bekannt war, dass die Leiter vor Ort nicht verankerbar war, der Boden, auf dem sie stand, nach seinen eigenen Angaben am Unfalltag "schmierig" war, es von der Dachlucke her etwas tropfte, mithin gegenüber den Vortagen erschwerte Verhältnisse herrschten, und er beim Besteigen der Leiter durch D._____ diese noch von unten gesichert hatte, entschied sich der im Umgang mit Leitern geschulte Beschwerdeführer dennoch, die Leiter ohne nähere Überprüfung der Gleitschutzfüsse und ohne weitergehende Sicherung zu besteigen. 6.7. Drittverschulden 6.7.1. Reinigungsfirma Der Beschwerdeführer führte aus, ein Drittverschulden sei vorschnell verneint worden, da die Reinigungsequipe den Boden im Wissen um die Bauarbeiten offensichtlich nicht getrocknet habe (Urk. 2 S. 10). Anlässlich des Unfalls wurde die Beschaffenheit des Bodens – ob dieser feucht oder, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, "schmierig" und noch voll mit Wachs war (vgl. Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und S. 6 F/A 38) – nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgesagt, dass die Leiter nass gewesen sei, da sie auf der Brücke des Fahrzeugs verregnet worden sei und es etwas von der Dachluke her getropft habe (Urk. 9/16 S. 4 f. F/A 27 und F/A 29). Es lässt sich

- 21 - damit einerseits nicht mehr erstellen, wie der Zustand des Bodens genau war, und andererseits könnte auch nicht geklärt werden, woher die gemäss dem Beschwerdeführer vorhandene Nässe stammte. Damit kann nicht erstellt werden, dass die Reinigungsequipe den Boden nicht getrocknet hatte. Wie bereits mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 erwogen, bestehen keine Hinweise dafür, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt noch von der Reinigung feucht war (Urk. 9/14 S. 11 E. II. 4.3.3.). Damit ist auch kein strafbares Verhalten der Reinigungsequipe ersichtlich. 6.7.2. D._____ Mit Beschluss UE180062-O wurde sodann die Frage aufgeworfen, ob D._____ die Gefahr des Wegrutschens der Leiter hätte erkennen können (Urk. 9/14 S. 10 E. II. 4.2.4). Vorliegend ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, wonach D._____ auf die Leiter eingewirkt hatte, sodass es zum Unfall kam, während sich der Beschwerdeführer auf der Leiter befand. Sowohl der Beschwerdeführer als auch D._____ sagten aus, zunächst die Leiter angestellt und hernach ausgezogen zu haben (Urk. 9/16 S. 4 F/A 27, Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 17). Der Beschwerdeführer sagte am 13. April 2016 mündlich gegenüber der Polizei aus, dass er den Anstellwinkel der Leiter noch ein wenig verstellt habe, nachdem D._____ über die Leiter auf das Dach gestiegen sei (Urk. 9/1 S. 3); in seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2018 verneinte er jedoch, die Leiter verstellt zu haben, bevor er auf das Dach habe steigen wollen (Urk. 9/16 S. 5 F/A 28). D._____ erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2018 ebenfalls, der Beschwerdeführer habe die Leiter für sich selbst noch verstellt (Urk. 9/17/1 S. 3 F/A 18). Einerseits lässt sich damit nicht mit Sicherheit erstellen, wer die Leiter in die letzte Position brachte, bevor der Beschwerdeführer diese bestieg und verunfallte. Sachdienliche Aussagen dazu sind knapp vier Jahre nach dem Unfall auch nicht mehr zu erwarten. Andererseits war der Beschwerdeführer über die korrekte Benutzung von Leitern und der verwendeten Leiter ohnehin informiert und er wusste aufgrund der identischen Arbeiten an den Vortagen darum, dass die Leiter nicht zusätzlich über eine Verankerung gesichert werden konnte. Damit ist auch

- 22 - nicht erkennbar, dass D._____ eine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, welche für den Unfall des Beschwerdeführers kausal war. Damit ist kein strafbares Verhalten von D._____ ersichtlich; ein solches wird im Übrigen vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht konkret behauptet.

7. Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 oder Dritte Sorgfaltspflichten verletzt hätten, und diese zu einer Unfallgefahr beziehungsweise zum Unfall und den Verletzungen des Beschwerdeführers geführt oder beigetragen haben. Der Zustand der Leiter wie auch die Beschaffenheit des Untergrunds im Treppenhaus und der genaue Anstellwinkel der Leiter lassen sich nicht mehr ermitteln. Damit wäre im Falle einer Anklage eine Verurteilung deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung einstellte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2'000 Franken festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Beschwerdeverfahren (Urk. 19); damit hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

2. Mit Beschluss UE180062-O vom 25. Juli 2018 wurde eine vom Beschwerdeführer gegen die zunächst in der Sache erfolgte Nichtanhandnahme gutgeheissen. Die Regelung allfälliger Kosten- und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wurde damals dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 9/14 S. 12). Die Staatsanwaltschaft entschied mit der angefochtenen

- 23 - Einstellungsverfügung (sinngemäss) über die gesamten Verfahrenskosten, aber nicht über die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren UE180062-O, sondern regelte nur die Entschädigung betreffend die beschuldigten Personen (Urk. 3 S. 8 Ziff. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren UE180062-O im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu regeln. Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren UE180062-O eine 11-seitige Beschwerdeschrift einreichen (Urk. 32/2) und die Staatsanwaltschaft verzichtete damals auf eine Stellungnahme (Urk. 32/9), womit das Beschwerdeverfahren spruchreif wurde. Dem damals obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren UE180062-O in Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 AnwGebV OG eine Entschädigung von 2'000 Franken aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragte damals die Zusprechung einer Entschädigung, ohne darauf ausdrücklich Mehrwertsteuer geltend zu machen (Urk. 32/2 S. 2), weshalb auf die Entschädigung keine Mehrwertsteuer auszurichten ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers von 2'000 Franken ist mit den auferlegten Gerichtskosten von 2'000 Franken zu verrechnen; (Art. 442 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die Prozesskaution in der Höhe von 2'000 Franken dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger weiterer Verrechnungsansprüche des Staats. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren UE180062-O eine Entschädigung von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.

- 24 -

4. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.

5. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung gemäss Ziff. 3 wird mit der Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 2 verrechnet.

6. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'000.– wird diesem zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2017/10026518 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2017/10026518, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi