opencaselaw.ch

UE190101

Einstellung

Zürich OG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 25. Januar 2019 auf dem Poli- zeiposten Dietikon mündlich Strafanzeige gegen ihre Nachbarin, B._____ (Be- schwerdegegnerin 1), und unterzeichnete einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Beanzeigte verzichtete ihrerseits auf einen An- trag auf Strafverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der näm- lichen Auseinandersetzung (Urk. 13/2 Anhang; Urk. 4). Die Beschwerdeführerin äusserte sich der Polizei gegenüber wie folgt: Sie habe am 24. Januar 2019 nach dem Einkaufen ihr Fahrzeug parkiert und dabei Musik gehört. Während des Ausladens sei sie von zwei jüngeren Frauen verbal ange- gangen worden, wobei es um die Musik und im weiteren Verlauf um ihr Äusseres gegangen sei. Sie hätten gegenseitig "böse Worte" gewählt. Danach habe sie sich zum Eingang des Mehrfamilienhauses begeben. Die Frauen seien ebenfalls gekommen und der Streit sei dort weitergegangen, bis ihre Nachbarin, die Be- schwerdegegnerin 1, sie weggeschubst habe. Das lasse sie sich nicht bieten (Urk. 13/2 S. 2).

E. 1.1 Die Übertretungsstrafbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d. h.

- 5 - nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfü- gung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Vertritt sie die Auffassung, der zu beurteilende Sachverhalt sei unter einen Vergehens- oder Verbrechenstatbestand zu subsu- mieren, überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 4 StPO). Gesetzlich nicht vorgesehen ist im Übertretungsbereich eine Anklageerhebung ans Gericht. Dies im Gegensatz zur Regelung betreffend die Verfolgung von Ver- brechen und Vergehen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde hat daher bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme- verfügung zu erlassen ist. Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 13; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 10). Nach Art. 319 Abs. 1 StPO hat eine Einstellung etwa dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt (lit. a), oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 1.2 Bei ihrem Entscheid über den Verfahrensabschluss muss der Übertretungs- strafbehörde mangels der Option einer Anrufung des Gerichts ein grösserer Er- messensspielraum eingeräumt werden, als er der für die Verfolgung von Verbre- chen und Vergehen verantwortlichen Staatsanwaltschaft zusteht. Daraus folgt ei- nerseits, dass die Strafbefehlsvoraussetzung des ausreichend geklärten Sach- verhalts (Art. 352 Abs. 1 StPO) im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger zu handhaben ist. Andererseits kann aber auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114), - keine strikte Anwendung finden. Mit anderen Worten hat die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (zum Ganzen: Verfügun-

- 6 - gen OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1 und UE180093 vom

E. 2 Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 11. Februar 2019 wegen gegen- seitigen Tätlichkeiten zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 13/- 2). Dieses nahm mittels je separaten Verfügungen vom 26. März 2019 eine Un- tersuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand (Urk. 4) und stellte das gegen die Beschwerdegegnerin 1 angehobene Verfahren ohne Weiterungen ein (Urk. 3). Gegen Letzteres erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

E. 4 Die Beschwerdeführerin verlangt ohne weitere Begründung die Ausrichtung einer an die C._____ Schweiz auszuzahlenden Entschädigung (vgl. Urk. 2 S. 3, letzter Absatz). Auf den Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwer- deinstanz hat einzig die Frage der Fortsetzung des von der Übertretungsstrafbe- hörde eingestellten Strafverfahrens zu behandeln. Selbst im Falle einer Gutheis- sung läge es aber nicht in ihrer Kompetenz über eine allfällige Entschädigung für durch die geltend gemachte Straftat erlittenes Unrecht zu richten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Be- schwerdegegnerin 1 habe sie mit viel Kraft in Richtung Briefkasten gestossen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei beinahe auf den Boden gefallen und habe sofort Schmerzen gehabt und nach der Anzeigeerstattung einen Arzt aufgesucht (Urk. 2 S. 2). Sie reichte zudem eine Arztrechnung für eine Behandlung vom 25. Januar 2019 bis 4. Februar 2019 sowie eine Unfallmeldung an ihre Krankenkasse ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen auf die Rüge der Unzuständigkeit der Übertretungsstrafbehörde bzw. darauf ab, es stehe der Vergehenstatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zur Diskussion, womit auch die Annahme einer Retorsionstat von vornherein ausgeschlossen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anzeigeerstattung war gemäss Polizeirapport noch keine Rede davon, die Beschwerdeführerin sei durch den von ihr berichte- ten, offenkundigen Bagatellvorfall, namentlich ihre Nachbarin habe sie im Rah- men eines verbalen Streits einmal weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2), körperlich be- einträchtigt worden. Dies obwohl die Beschwerdeführerin offenbar am Tag der Anzeigeerstattung einen Arzttermin hatte. Die Wiedergabe ihrer Aussagen im Po- lizeirapport bestreitet die Beschwerdeführerin weder als falsch noch als unvoll- ständig. Allein der Umstand, dass sie einen Arzt aufsuchte und nun geltend

- 8 - macht, sie habe Schmerzen gehabt, führt nicht zur Annahme eines möglicher- weise über die Intensität einer Tätlichkeit hinausgehenden Körperverletzungsde- likts. Konkrete, durch das zur Diskussion stehende Ereignis erlittene Verletzungs- folgen sind weder substantiiert dargetan noch belegt, geschweige denn ange- sichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts plausibel. Das Statthalteramt durfte gestützt auf den Polizeirapport ohne zusätzliche Abklärun- gen von blossen Tätlichkeiten ausgehen.

E. 4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei just in dem Moment, als sie von der Beschwerdegegnerin 1 gestossen worden sei, ein Nachbar hinzugekom- men. Er habe die Tätlichkeit gesehen (Urk 2 S. 2). Im Polizeirapport ist betreffend möglicher Zeugen nichts vermerkt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegenüber der Polizei nicht bestritten, die Be- schwerdeführerin - wie von dieser bei der Anzeigeerstattung angegeben - einmal geschubst zu haben. Den mündlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 zufol- ge habe sie sich jedoch nur gewehrt bzw. die sie angehende Beschwerdeführerin weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2). Die bei der Auseinandersetzung anwesende Kol- legin der Beschwerdegegnerin 1 hat diese Darstellung offenbar bestätigt (Urk. 13/- 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Aussagen zwar als falsch und stellte bereits bei der Polizei in Abrede, ihrerseits tätlich geworden zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 13/2 S. 2). Insoweit übereinstimmend schildert aber auch sie ei- nen gegenseitigen verbalen Streit, der in der fraglichen Handgreiflichkeit gipfelte (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem ist ihrer Darstellung folgend davon auszugehen, dass die Tätlichkeit unvermittelt auf von ihr ausgesprochene Beleidigungen erfolgte, die sie ihrerseits als Reaktion auf beleidigende Worte von Seiten der Beschwerdegegne- rin 1 ausgestossen hatte (Urk. 2 S. 1 f.). Somit stand vorliegend offenkundig eine Retorsionstat und damit die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Raum. Zudem gelangte das Statthalteramt zu Recht zum Schluss, dass keine weiteren, einer schlüssigen Klärung des Streitverlaufs die- nenden Untersuchungshandlungen ersichtlich sind. Von Seiten der Beteiligten ist nicht zu erwarten, dass sie ihre jeweiligen Darstellungen zurücknehmen würden, wonach nur die andere bzw. die andere zuerst tätlich geworden sein soll. Abge-

- 9 - sehen davon ist unbestritten, dass der handgreiflichen Auseinandersetzung ein von beiden Seiten gehässiger Streit vorausging. Weitere Beweisabnahmen stün- den vor diesem Hintergrund in keinem vernünftigen Verhältnis zur aufzuklärenden mutmasslichen Straftat. Abgesehen davon vermochte die Beschwerdeführerin weder einen Namen zu nennen, noch andere konkrete Angaben zum angeblichen Zeugen zu machen, mit Ausnahme, dass es sich um einen männlichen Nachbarn gehandelt habe, den sie zuerst noch ansprechen müsse (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, der von ihr erwähnte Zeuge habe die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgt, soll er doch erst im Moment der Tät- lichkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 hinzugekommen sein.

E. 4.3 Wie erwähnt stellt sich sodann die Frage, ob das Statthalteramt den Sach- verhaltskomplex wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte der Staatsan- waltschaft hätte überweisen müssen (Art. 357 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete die Beschwerdeführerin der Polizei von einem gegenseitigen verbalen Streit, wobei von beiden Seiten "böse Worte" verwendet worden seien (Urk. 13/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht sie nichts anderes geltend. Vielmehr geht aus dem von ihr wiedergegebenen angeb- lichen Wortlaut der Auseinandersetzung hervor, dass das Gespräch von Beginn weg beiderseits in gleichermassen angriffigem und wie bereits erwähnt gehässi- gem Ton geführt wurde und Beleidigungen mit Beleidigungen quittiert wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Anlass für die Anzeigeerstattung bot den weiteren im Polizei- rapport wiedergegebenen mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge denn auch nicht in erster Linie der verbale Schlagabtausch, sondern die für sie nicht mehr hinnehmbare Eskalation in Form einer Handgreiflichkeit (Schubsen) von Seiten der Beschwerdegegnerin 1. Entsprechend stellte sie - wie für eine Ver- folgung zwingend vorausgesetzt (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Art. 103 StPO) - innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten Strafantrag explizit und einzig wegen Tät- lichkeiten (Art. 31 StGB; Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Polizei rapportierte we- gen dieses Delikts zuhanden des Statthalteramts und eröffnete die Rapporterstat- tung den Parteien (Urk. 13/2 S. 3).

- 10 - Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt das gegenseitige Wortgefecht lediglich als für sich von vornherein nicht strafwürdige Vorgeschichte betrachtete und sich im Rahmen seiner Kompetenz mit dem Vor- wurf einer allenfalls darüber hinausgehenden, von der Beschwerdeführerin be- haupteten einseitigen Tätlichkeit zu ihrem Nachteil befasste.

5. Zusammenfassend liegt die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten im Rahmen des der Übertretungsstrafbehörde hinsichtlich ihrer Entscheidungsbe- fugnis und der Handhabe des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermes- sens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wes- halb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 1 sind durch das vorliegende Verfahren keine wesentli- chen Umtriebe entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Entscheids zu- rückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 5 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdefüh- rerin sodann in allgemeiner Weise über ausländische Staatsangehörige und er- klärt, sie akzeptiere nicht, was sich die beiden Frauen erlaubt hätten, diese sollten in ihre Herkunftsländer zurückgewiesen werden (Urk. 2 S. 3). Die Bemerkungen erfolgen ohne jeglichen Sachzusammenhang und lassen den allgemeinen und prozessualen Anstand vermissen. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. III. 1.

E. 7 August 2018 E. II.6., m. w. H. auf die Rechtsprechung). Generell gilt, dass je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall - bei mutmasslichen Verbrechen und Vergehen - dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1). Im Umkehrschluss rechtfertigt sich bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Un- tersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und je- der Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Letzteres gilt in beson- derem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Ver- folgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfer- tigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei her- auskommt (Verfügung OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1).

2. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen widersprächen sich in den wesentlichen Punkten. Der tatsächliche Verlauf des Streits lasse sich nicht klären und es lasse sich insbesondere nicht nachvollziehen, wer mit dem Handgemenge begonnen bzw. wer dieses - allenfalls auch verbal - verursacht habe. Mithin könne nicht schlüssig beurteilt werden, welche Handlungen als eine Retorsionstat nach Art. 177 Abs. 3 StGB (Strafbefreiung) zu qualifizieren sei. Der rechtsgenügende

- 7 - Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von "A._____" [recte: von Seiten der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Prot. S. 2] lasse sich gestützt auf die poli- zeilichen Ermittlungen nicht erbringen. Zudem sind nach Ansicht des Statthalter- amts keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die den Hergang des Handgemenges schlüssig erhärten könnten (Urk. 3).

3. Wird anlässlich einer gegenseitigen Auseinandersetzung eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert oder folgt eine Tätlichkeit auf eine eben- solche, ist von Retorsion auszugehen (PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Aufl. 2018, Art. 126 N 6, m.H. auf die Rechtsprechung). Das Gesetz räumt dem Richter in diesen Fällen die Möglichkeit ein, beide oder einen der Täter von Strafe zu befrei- en (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet, un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 12 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2, 3-6 und 12 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190101-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung vom 3. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Dietikon vom 26. März 2019, ST.2019.895

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 25. Januar 2019 auf dem Poli- zeiposten Dietikon mündlich Strafanzeige gegen ihre Nachbarin, B._____ (Be- schwerdegegnerin 1), und unterzeichnete einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Beanzeigte verzichtete ihrerseits auf einen An- trag auf Strafverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der näm- lichen Auseinandersetzung (Urk. 13/2 Anhang; Urk. 4). Die Beschwerdeführerin äusserte sich der Polizei gegenüber wie folgt: Sie habe am 24. Januar 2019 nach dem Einkaufen ihr Fahrzeug parkiert und dabei Musik gehört. Während des Ausladens sei sie von zwei jüngeren Frauen verbal ange- gangen worden, wobei es um die Musik und im weiteren Verlauf um ihr Äusseres gegangen sei. Sie hätten gegenseitig "böse Worte" gewählt. Danach habe sie sich zum Eingang des Mehrfamilienhauses begeben. Die Frauen seien ebenfalls gekommen und der Streit sei dort weitergegangen, bis ihre Nachbarin, die Be- schwerdegegnerin 1, sie weggeschubst habe. Das lasse sie sich nicht bieten (Urk. 13/2 S. 2).

2. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 11. Februar 2019 wegen gegen- seitigen Tätlichkeiten zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Dietikon (Urk. 13/- 2). Dieses nahm mittels je separaten Verfügungen vom 26. März 2019 eine Un- tersuchung gegen die Beschwerdeführerin nicht an die Hand (Urk. 4) und stellte das gegen die Beschwerdegegnerin 1 angehobene Verfahren ohne Weiterungen ein (Urk. 3). Gegen Letzteres erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

4. April 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie eine an die Stiftung C._____ Schweiz auszuzah- lende Entschädigung (Urk. 2). Innert Frist ging die ihr auferlegte Kaution von Fr. 1200.– bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und Urk. 10). Das Statthal- teramt hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12) und die Akten eingereicht (Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin 1 konnte die Verfügung betreffend die

- 3 - Fristansetzung zur Stellungnahme nicht zugestellt werden, wobei ein erster Zu- stellversuch im Mai 2019 und ein zweiter im Juni 2019 erfolgten. Die betreffenden Sendungen wurden jeweils mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Da sich die Beschwerde indes wie im Folgenden zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, konnte in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf Weiterungen verzichtet werden.

3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten und mithin eines Übertretungstatbe- stands eingestellt (vgl. Urk. 3; Art. 126 i.V.m. Art. 103 StGB). Für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer zuständig (Art. 395 lit. a StPO). II.

1. Die Einstellungsverfügung des als Übertretungsstrafbehörde eingesetzten Statthalteramts (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 Abs. 1 GOG/ZH) kann beim Ober- gericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 357 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH).

2. Mit dem am 25. Januar 2019 unterzeichneten Strafantrag tat die Beschwer- deführerin ihren Wunsch nach Strafverfolgung kund und konstituierte sich im mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Übertretungsstrafverfahren als Privat- klägerin im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als solche ist sie zur Anfechtung der Einstellungsverfügung in der Sache und damit zum - zumindest sinngemäss gestellten - Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Fortsetzung der Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss der Betreffzeile ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin auch allfällige Ehrverletzungsdelikte und damit den Verdacht auf Vergehen (vgl. Art. 173 f. und Art. 177 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) in Bezug auf die verbale Aus- einandersetzung geltend (vgl. Urk. 2 S. 1). Soweit sie mit ihrer Beschwerde dies-

- 4 - bezüglich die Fortsetzung der Untersuchung anstrebt, ist darauf nur insoweit ein- zutreten, als sich die Frage stellt, ob das Statthalteramt das gesamte Verfahren zuständigkeitshalber hätte der Staatsanwaltschaft überweisen müssen (Art. 357 Abs. 4 StPO). Dagegen hat sich das Statthalteramt mit den Ehrverletzungsvor- würfen in der angefochtenen Verfügung als Übertretungsstrafbehörde (zu Recht) nicht befasst.

3. Auf den im Rahmen der Beschwerde erstmals erhobenen Vorwurf der fal- schen Anschuldigung (Art. 303 StGB) im Zusammenhang mit den mündlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Polizeiposten (Urk. 2 S. 2, unten) ist nicht weiter einzugehen. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz erst- instanzlich über die Verfolgung strafrechtlicher Vorwürfe zu entscheiden.

4. Die Beschwerdeführerin verlangt ohne weitere Begründung die Ausrichtung einer an die C._____ Schweiz auszuzahlenden Entschädigung (vgl. Urk. 2 S. 3, letzter Absatz). Auf den Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwer- deinstanz hat einzig die Frage der Fortsetzung des von der Übertretungsstrafbe- hörde eingestellten Strafverfahrens zu behandeln. Selbst im Falle einer Gutheis- sung läge es aber nicht in ihrer Kompetenz über eine allfällige Entschädigung für durch die geltend gemachte Straftat erlittenes Unrecht zu richten.

5. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung äussert sich die Beschwerdefüh- rerin sodann in allgemeiner Weise über ausländische Staatsangehörige und er- klärt, sie akzeptiere nicht, was sich die beiden Frauen erlaubt hätten, diese sollten in ihre Herkunftsländer zurückgewiesen werden (Urk. 2 S. 3). Die Bemerkungen erfolgen ohne jeglichen Sachzusammenhang und lassen den allgemeinen und prozessualen Anstand vermissen. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. III. 1. 1.1 Die Übertretungsstrafbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d. h.

- 5 - nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfü- gung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Vertritt sie die Auffassung, der zu beurteilende Sachverhalt sei unter einen Vergehens- oder Verbrechenstatbestand zu subsu- mieren, überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 4 StPO). Gesetzlich nicht vorgesehen ist im Übertretungsbereich eine Anklageerhebung ans Gericht. Dies im Gegensatz zur Regelung betreffend die Verfolgung von Ver- brechen und Vergehen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 318 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde hat daher bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme- verfügung zu erlassen ist. Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 13; BSK StPO-Riklin, 2. Aufl. 2014, Art. 357 N 10). Nach Art. 319 Abs. 1 StPO hat eine Einstellung etwa dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt (lit. a), oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 1.2 Bei ihrem Entscheid über den Verfahrensabschluss muss der Übertretungs- strafbehörde mangels der Option einer Anrufung des Gerichts ein grösserer Er- messensspielraum eingeräumt werden, als er der für die Verfolgung von Verbre- chen und Vergehen verantwortlichen Staatsanwaltschaft zusteht. Daraus folgt ei- nerseits, dass die Strafbefehlsvoraussetzung des ausreichend geklärten Sach- verhalts (Art. 352 Abs. 1 StPO) im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger zu handhaben ist. Andererseits kann aber auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114), - keine strikte Anwendung finden. Mit anderen Worten hat die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (zum Ganzen: Verfügun-

- 6 - gen OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1 und UE180093 vom

7. August 2018 E. II.6., m. w. H. auf die Rechtsprechung). Generell gilt, dass je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall - bei mutmasslichen Verbrechen und Vergehen - dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1). Im Umkehrschluss rechtfertigt sich bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Un- tersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und je- der Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Letzteres gilt in beson- derem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Ver- folgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfer- tigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei her- auskommt (Verfügung OGer/ZH UE180161 vom 6. September 2018 E. III.4.1).

2. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen widersprächen sich in den wesentlichen Punkten. Der tatsächliche Verlauf des Streits lasse sich nicht klären und es lasse sich insbesondere nicht nachvollziehen, wer mit dem Handgemenge begonnen bzw. wer dieses - allenfalls auch verbal - verursacht habe. Mithin könne nicht schlüssig beurteilt werden, welche Handlungen als eine Retorsionstat nach Art. 177 Abs. 3 StGB (Strafbefreiung) zu qualifizieren sei. Der rechtsgenügende

- 7 - Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von "A._____" [recte: von Seiten der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Prot. S. 2] lasse sich gestützt auf die poli- zeilichen Ermittlungen nicht erbringen. Zudem sind nach Ansicht des Statthalter- amts keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die den Hergang des Handgemenges schlüssig erhärten könnten (Urk. 3).

3. Wird anlässlich einer gegenseitigen Auseinandersetzung eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert oder folgt eine Tätlichkeit auf eine eben- solche, ist von Retorsion auszugehen (PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Aufl. 2018, Art. 126 N 6, m.H. auf die Rechtsprechung). Das Gesetz räumt dem Richter in diesen Fällen die Möglichkeit ein, beide oder einen der Täter von Strafe zu befrei- en (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Be- schwerdegegnerin 1 habe sie mit viel Kraft in Richtung Briefkasten gestossen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei beinahe auf den Boden gefallen und habe sofort Schmerzen gehabt und nach der Anzeigeerstattung einen Arzt aufgesucht (Urk. 2 S. 2). Sie reichte zudem eine Arztrechnung für eine Behandlung vom 25. Januar 2019 bis 4. Februar 2019 sowie eine Unfallmeldung an ihre Krankenkasse ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen auf die Rüge der Unzuständigkeit der Übertretungsstrafbehörde bzw. darauf ab, es stehe der Vergehenstatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zur Diskussion, womit auch die Annahme einer Retorsionstat von vornherein ausgeschlossen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anzeigeerstattung war gemäss Polizeirapport noch keine Rede davon, die Beschwerdeführerin sei durch den von ihr berichte- ten, offenkundigen Bagatellvorfall, namentlich ihre Nachbarin habe sie im Rah- men eines verbalen Streits einmal weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2), körperlich be- einträchtigt worden. Dies obwohl die Beschwerdeführerin offenbar am Tag der Anzeigeerstattung einen Arzttermin hatte. Die Wiedergabe ihrer Aussagen im Po- lizeirapport bestreitet die Beschwerdeführerin weder als falsch noch als unvoll- ständig. Allein der Umstand, dass sie einen Arzt aufsuchte und nun geltend

- 8 - macht, sie habe Schmerzen gehabt, führt nicht zur Annahme eines möglicher- weise über die Intensität einer Tätlichkeit hinausgehenden Körperverletzungsde- likts. Konkrete, durch das zur Diskussion stehende Ereignis erlittene Verletzungs- folgen sind weder substantiiert dargetan noch belegt, geschweige denn ange- sichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts plausibel. Das Statthalteramt durfte gestützt auf den Polizeirapport ohne zusätzliche Abklärun- gen von blossen Tätlichkeiten ausgehen. 4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei just in dem Moment, als sie von der Beschwerdegegnerin 1 gestossen worden sei, ein Nachbar hinzugekom- men. Er habe die Tätlichkeit gesehen (Urk 2 S. 2). Im Polizeirapport ist betreffend möglicher Zeugen nichts vermerkt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegenüber der Polizei nicht bestritten, die Be- schwerdeführerin - wie von dieser bei der Anzeigeerstattung angegeben - einmal geschubst zu haben. Den mündlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 zufol- ge habe sie sich jedoch nur gewehrt bzw. die sie angehende Beschwerdeführerin weggeschubst (Urk. 13/2 S. 2). Die bei der Auseinandersetzung anwesende Kol- legin der Beschwerdegegnerin 1 hat diese Darstellung offenbar bestätigt (Urk. 13/- 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Aussagen zwar als falsch und stellte bereits bei der Polizei in Abrede, ihrerseits tätlich geworden zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 13/2 S. 2). Insoweit übereinstimmend schildert aber auch sie ei- nen gegenseitigen verbalen Streit, der in der fraglichen Handgreiflichkeit gipfelte (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem ist ihrer Darstellung folgend davon auszugehen, dass die Tätlichkeit unvermittelt auf von ihr ausgesprochene Beleidigungen erfolgte, die sie ihrerseits als Reaktion auf beleidigende Worte von Seiten der Beschwerdegegne- rin 1 ausgestossen hatte (Urk. 2 S. 1 f.). Somit stand vorliegend offenkundig eine Retorsionstat und damit die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Raum. Zudem gelangte das Statthalteramt zu Recht zum Schluss, dass keine weiteren, einer schlüssigen Klärung des Streitverlaufs die- nenden Untersuchungshandlungen ersichtlich sind. Von Seiten der Beteiligten ist nicht zu erwarten, dass sie ihre jeweiligen Darstellungen zurücknehmen würden, wonach nur die andere bzw. die andere zuerst tätlich geworden sein soll. Abge-

- 9 - sehen davon ist unbestritten, dass der handgreiflichen Auseinandersetzung ein von beiden Seiten gehässiger Streit vorausging. Weitere Beweisabnahmen stün- den vor diesem Hintergrund in keinem vernünftigen Verhältnis zur aufzuklärenden mutmasslichen Straftat. Abgesehen davon vermochte die Beschwerdeführerin weder einen Namen zu nennen, noch andere konkrete Angaben zum angeblichen Zeugen zu machen, mit Ausnahme, dass es sich um einen männlichen Nachbarn gehandelt habe, den sie zuerst noch ansprechen müsse (Urk. 2 S. 2). Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, der von ihr erwähnte Zeuge habe die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgt, soll er doch erst im Moment der Tät- lichkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 hinzugekommen sein. 4.3 Wie erwähnt stellt sich sodann die Frage, ob das Statthalteramt den Sach- verhaltskomplex wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte der Staatsan- waltschaft hätte überweisen müssen (Art. 357 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete die Beschwerdeführerin der Polizei von einem gegenseitigen verbalen Streit, wobei von beiden Seiten "böse Worte" verwendet worden seien (Urk. 13/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht sie nichts anderes geltend. Vielmehr geht aus dem von ihr wiedergegebenen angeb- lichen Wortlaut der Auseinandersetzung hervor, dass das Gespräch von Beginn weg beiderseits in gleichermassen angriffigem und wie bereits erwähnt gehässi- gem Ton geführt wurde und Beleidigungen mit Beleidigungen quittiert wurden (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Anlass für die Anzeigeerstattung bot den weiteren im Polizei- rapport wiedergegebenen mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge denn auch nicht in erster Linie der verbale Schlagabtausch, sondern die für sie nicht mehr hinnehmbare Eskalation in Form einer Handgreiflichkeit (Schubsen) von Seiten der Beschwerdegegnerin 1. Entsprechend stellte sie - wie für eine Ver- folgung zwingend vorausgesetzt (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Art. 103 StPO) - innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten Strafantrag explizit und einzig wegen Tät- lichkeiten (Art. 31 StGB; Urk. 13/2 S. 2 und Anhang). Die Polizei rapportierte we- gen dieses Delikts zuhanden des Statthalteramts und eröffnete die Rapporterstat- tung den Parteien (Urk. 13/2 S. 3).

- 10 - Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt das gegenseitige Wortgefecht lediglich als für sich von vornherein nicht strafwürdige Vorgeschichte betrachtete und sich im Rahmen seiner Kompetenz mit dem Vor- wurf einer allenfalls darüber hinausgehenden, von der Beschwerdeführerin be- haupteten einseitigen Tätlichkeit zu ihrem Nachteil befasste.

5. Zusammenfassend liegt die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten im Rahmen des der Übertretungsstrafbehörde hinsichtlich ihrer Entscheidungsbe- fugnis und der Handhabe des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermes- sens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wes- halb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 1 sind durch das vorliegende Verfahren keine wesentli- chen Umtriebe entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Entscheids zu- rückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet, un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 12 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2, 3-6 und 12 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer