Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Aus zahlreichen Berichten in schweizerischen Medien (vgl. zudem etwa Urk. 2 Rz. 20 ff. sowie Urk. 3/3 und 3/6 bzw. 14/6) ist Folgendes bekannt. A._____ (nach anderer Transkription A._____) hatte in C._____ [Staat] verschiedene politische Ämter inne, unter anderem war er Minister der Regierung des Landes sowie Bür- germeister von D._____, der grössten Stadt C._____s. 2008 flüchtete er nach Genf, wo er seither lebt. In der Folge stellte er ein Asylgesuch. In C._____ wurde 2011 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. 2012 wurde die Schweiz um Rechts- und Amtshilfe ersucht (vgl. Urk. 25/2/1-2), worauf die Genfer Behörden Ermittlun- gen wegen Geldwäscherei in die Wege leiteten. Nach der Darstellung C._____s soll A._____ sein Vermögen, das vom Magazin Bilanz auf mehrere Hundert Milli- onen geschätzt wird, in C._____ unrechtmässig erworben haben, namentlich, in- dem er Liegenschaften der öffentlichen Hand über ihm nahe stehende Personen erworben und mit grossem Gewinn weiterverkauft habe. A._____ macht geltend, die Schätzung der Bilanz sei erheblich übertrieben; das tatsächliche Vermögen stamme aus der legalen Tätigkeit seiner Exfrau E._____ als Unternehmerin im Immobilien-, Medien- und Luxusartikelbereich. Die Auslieferung A._____s an C._____ verweigerte das Bundesamt für Justiz im Juni 2014 (vgl. Urk. 25/2/3). Beide Seiten setzten auch auf Kommunikationsagenturen, die auf die Berichter- stattung in den hiesigen Medien Einfluss zu nehmen versuchten. Im Auftrag der C._____ Regierung lobbyierte unter anderem B._____, der bis 2002 als Botschaf- ter im Dienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten stand, bei schweizerischen Behörden, Politikern und Medien.
E. 2 Am tt. mm. 2014 reichte der damalige Nationalrat F._____ eine Interpellation ein mit dem Titel "Mutmassliche … der Republik C._____. Was tut die Schweiz?". Er bezeichnete A._____ darin als "Oberhaupt eines Clans, der sich in C._____ mutmasslich an Hunderten von Millionen Franken Staatsgelder vergriffen und die- se ins Ausland geschafft hat", und warf den Genfer Strafverfolgungsbehörden vor, die Geldwäscherei-Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch von C._____ zu verschleppen (Curia Vista …, Urk. 3/12).
- 3 - Am tt. mm. 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bundesversammlung um Aufhebung der Immunität von F._____ und Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen passiver Bestechung und Vorteilsannahme. F._____ wer- de verdächtigt, als Nationalrat und Sekretär der parlamentarischen Gruppe Schweiz-C._____ für die Einreichung der Interpellation vom tt. mm. 2014 B._____, der als Lobbyist für das C._____ Justizministerium gearbeitet habe, am
E. 4 Wegen der Äusserungen B._____s in seiner Medienmitteilung und in der G._____ erstattete A._____ am 7. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige, stellte Strafantrag wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachre- de, und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 24/2 = 3/6 bzw. Urk. 14/6).
- 4 - Mit Verfügung vom 8. März 2019 übernahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis dieses Verfahren (Urk. 24/4/3). Am 13. März 2019 verfügte sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 24/6 = 6). Der Entscheid wurde A._____ am 20. und B._____ am 22. März 2019 eröffnet (Urk. 24/7 f.).
E. 5 Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde dem vom Beschwerdeführer mandatier- ten Rechtsvertreter Frist angesetzt, entweder eine selbst unterzeichnete Be- schwerdeschrift oder eine Vollmacht für diejenige Person einzureichen, die die eingereichte Beschwerdeschrift "i. V." unterzeichnet hatte. Weiter wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, die mit der Beschwerde eingereichten, auf Fran- zösisch verfassten Beilagen (die Strafanzeige vom 7. Dezember 2018, mehrere Zeitungsartikel sowie der Ausdruck der Interpellation Miesch aus der Geschäfts- datenbank der Bundesversammlung) nachzureichen. Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer aufgegeben, für allfällige ihn treffende Prozesskosten eine Si- cherheitsleistung von 5000 Franken zu leisten (Urk. 7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. April 2019 eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 9 f.). Die Kaution wurde am 8. Mai 2019 geleistet (Urk. 12). Sodann gingen am 10. Mai 2019 die Strafanzeige sowie
- 5 - die als Beschwerdebeilagen eingereichten Zeitungsartikel in deutscher Überset- zung ein (Urk. 13 f.). Ein Ausdruck der deutschen Fassung der Interpellation Miesch wurde innert der am 21. Mai 2019 angesetzten Nachfrist eingereicht (Urk. 16 ff.). B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2) haben mit Eingaben vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 auf Stellungnahme zur Beschwerde ver- zichtet (Urk. 21 und 23).
E. 6 Strittig ist sodann, ob hinsichtlich der Aussagen über die Herkunft des Vermö- gens des Beschwerdeführers und des Verdachts der Geldwäscherei bereits ge- stützt auf die vorliegenden Akten die Straflosigkeit des Beschwerdegegners 1 aufgrund dessen, dass ihm der Gutglaubensbeweis gelingen würde, feststeht und die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren dementsprechend (erneut) nicht an die Hand nehmen durfte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, genügt der gute Glaube des Ver- letzers nicht. Er muss darüber hinaus nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hat- te, seine Äusserungen für wahr zu halten und dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen
- 10 - hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserung glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konn- te, um sich der Richtigkeit zu vergewissern. Besondere Vorsicht muss von dem gefordert werden, der seine Äusserungen mittels Medien weiterverbreitet. Der Verletzer darf nicht blind der Äusserung eines Dritten vertrauen (BGE 124 IV 149 [Pra 87 {1998} Nr. 141] E. 3.b). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Umstand, dass die C._____ Regie- rung ihn wegen Veruntreuung und Geldwäscherei verfolgt, die Schweiz deswegen um Rechtshilfe ersuchte und über Interpol deren Mitgliedsstaaten um seine Fest- nahme zwecks Auslieferung ersuchen liess (sogenannte red notice), lasse nicht auf die Richtigkeit der entsprechenden Vorwürfe schliessen. Dem ist insoweit zu- zustimmen, als der Verdacht einer politisch motivierten Verfolgung des Be- schwerdeführers tatsächlich nicht von der Hand zu weisen ist. C._____ weist ganz erhebliche rechtsstaatliche Defizite auf (vgl. etwa die Entschliessung des Europäischen Parlaments zur Lage der Menschenrechte in C._____ vom tt.mm.2019 sowie die Ausführungen zu C._____ im World Report … von Human Rights Watch und im Amnesty International Report …). Namentlich die Mei- nungsäusserungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Kritik an der Regierung wird kaum geduldet. Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen lag C._____ 2018 auf dem … . von 180 Plätzen. Auf dem von The Economist erstell- ten Weltdemokratieindex von 2018 wurde das Land auf dem … . Rang geführt und als autoritäres Regime eingestuft. Der von 1990 bis 2019 amtierende Präsi- dent J._____ gewann die Wahlen von April 2015 mit 97.7 % der Stimmen. Auf dem Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International rangiert C._____ mit … von 100 möglichen Punkten auf Platz … . J._____ und seine Fa- milie, deren Vermögen auf mehrere Milliarden Dollar geschätzt wird, sehen sich international mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Auch in der Schweiz wurden entsprechende Ermittlungen wegen Geldwäscherei getätigt. Für Schlagzeilen sorgte etwa der Kauf einer Immobilie durch die Tochter des Präsidenten im Kan- ton Genf 2013 (vgl. etwa die Anfrage von Nationalrat K._____ vom tt. mm. 2011, Curia Vista …).
- 11 - Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung durchaus begründet, dass das Vorgehen der C._____ Regierung gegen den Beschwerdeführer nicht alleine in der Sorge um den Rechtsstaat und das Vermögen des C._____ Volkes begründet war, sie vielmehr gegen ihn deshalb mit solcher Vehemenz vorging, weil er seit seiner Flucht in die Schweiz das Regime öffentlichkeitswirksam kritisiert. In die- sem Zusammenhang ist denn auch der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2014 zu sehen. Dieses verweigerte (unter Hinweis auf die Möglichkeit der stellvertretenden Strafrechtspflege) die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 IRSG (Urk. 25/2/3), also weil Grund für die Annahme besteht, dass das Verfahren in C._____ gegen den Beschwerdeführer schwere Mängel aufweist beziehungsweise er politisch verfolgt wird oder seine Grundrechte nicht gewahrt sind. Letztlich ist aber nicht massgebend, weshalb die C._____ Regierung den Be- schwerdeführer verfolgt, sondern dass die gegen ihn bestehenden Verdachtsmo- mente auch bei objektiver Betrachtungsweise eine Grundlage haben. Auch wenn der Beschwerdeführer die Schätzung der Bilanz zurückweist, bleibt es dabei, dass er und seine Familie in den Medien substantiiert als sehr wohlhabend dargestellt wurden. Gemäss dem (namentlich auch auf einem Gespräch mit ihm) basieren- den Portrait im H._____ vom 9. Mai 2015 (S. 8) würden er und E._____ (von der er sich bereits 2010 scheiden liess) in Genf pauschal besteuert. Das Vermögen der Familie sei beim Eintreffen des Rechtshilfegesuchs auf 70 Millionen Franken geschätzt worden. Er und seine Exfrau bezahlten in Genf Steuern von je 280 000 Franken jährlich. Ferner beschreibt der Beschwerdeführer gegenüber dem H._____ in jenem Artikel, wie sich um ihn herum die Mächtigen die Schätze C._____ unter den Nagel gerissen hätten, vor allem der Clan des Präsidenten. Damit bestätigt er selbst, dass Korruption in der Machtelite seines Landes weit verbreitet war. Nun gehörte aber auch er unbestrittenermassen zu jenen Mächti- gen. Sein Aufstieg nahm bereits vor bzw. zur Zeit des Zerfalls der Sowjetunion seinen Anfang. Während gegen 20 Jahren bekleidete er hohe bis höchste politi- sche Ämter und war offenkundig vom autoritär herrschenden Präsidenten, den er heute einen Despoten nennt, wohlgelitten, bis er später in Ungnade fiel. Wohl ist damit nicht der Beweis erbracht, dass sich auch der Beschwerdeführer, wie die
- 12 - andern Mächtigen um ihn herum, an Staatseigentum bereicherte. Aber auch wenn nicht widerlegbar ist, dass er, wie er gegenüber dem H._____ geltend machte, während seiner langen politischen Karriere nicht realisierte, "wer J._____ wirklich sei", und er selbst "nie etwas genommen" habe, erscheinen Zweifel an seiner Darstellung über die Herkunft des erheblichen Vermögens doch begründet. Nun kommt hinzu, dass auch die hiesigen Behörden jahrelang gegen den Be- schwerdeführer ermittelten, was dem Beschwerdegegner 1 angesichts seiner Medienmitteilung im damaligen Zeitpunkt offensichtlich bekannt war. Die C._____ Rechtshilfeersuchen wurden wie erwähnt gemäss H._____ vom 20. November 2019 erst am 9. Oktober 2018 abgewiesen. Sodann führten die Genfer Strafver- folgungsbehörden offenbar ein davon unabhängiges Strafverfahren wegen Geld- wäscherei gegen den Beschwerdeführer, das am 12. November 2019 in einer Einstellung mündete (wobei ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung verweigert wurde, wogegen er Beschwerde zu erheben ankündigte). In diesem Rahmen wurden gemäss einem Bericht in der Tagesschau des …[Gebiet] Fernsehens L._____ vom 29. November 2012 auch Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in je- nem Verfahren zwischenzeitlich zum Schluss gekommen ist, dass die kriminellen Vortaten in C._____ nicht erwiesen sind, mithin der Wahrheitsbeweis nicht mehr erbracht werden kann, bestand ex ante betrachtet eben auch aus Sicht der schweizerischen Strafbehörden ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung, langjährige Ermittlungen und die Anordnung von Zwangs- massnahmen rechtfertigte. Weitergehende Abklärungen darüber, ob der Ver- dacht, dem die schweizerischen Strafbehörden damals nachgingen, zutraf, waren dem Beschwerdegegner 1 offenkundig nicht möglich. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht alleine die mutmasslich politisch motivierten Beschuldi- gungen der C._____ Regierung gegen ihn waren, auf die sich der Beschwer- degegner 1 bei den Äusserungen über die zweifelhafte Herkunft seines Vermö- gens stützen durfte, dieser vielmehr aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) aus den hiesigen Medien öffentlich bekannten Vergangenheit als langjähriger ho-
- 13 - her Amtsträger aus dem Umfeld des nach dessen Darstellung korrupten Regimes sowie der langjährigen, öffentlich und auch dem Beschwerdegegner 1 bekannten Ermittlungen der schweizerischen Behörden ernsthafte Gründe hatte, die legale Herkunft des beträchtlichen, teilweise in der Schweiz angelegten Vermögens des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Damit ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdegegner 1 der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Da- ran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts, dass dieser dem Verletzer obliegt. Die Frage, wer die Beweislast trägt, stellt sich nur im Falle der Beweislosigkeit. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die dem erbrachten Entlastungsbeweis zugrunde liegenden Tatsachen öffentlich be- kannt. Die Beschwerdegegnerin 2 würdigte diese zutreffend. Es bedurfte keiner Untersuchung.
E. 7 Im Übrigen erscheint fraglich, ob es in der hier zu beurteilenden Konstellation überhaupt auf den guten Glauben des Beschwerdegegners 1 ankommt, seine Äusserungen nicht stattdessen schon unter verfassungs- und konventionsrechtli- chen Gesichtspunkten (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) gerechtfertigt waren (vgl. zum Verhältnis von Entlastungsbeweis und Rechtfertigungsgründen Riklin, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB], Art. 173 N 34; vgl. hingegen BGE 118 IV 153 E. 4). Wie dargelegt waren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen strafrechtliche Verfahren in der Schweiz pendent. Diese waren schon alleine auf- grund seiner Person von erheblichem öffentlichen Interesse und es war in den hiesigen Medien wiederholt über sie berichtet worden, wobei zum Teil hinter die- sen Berichten auch entsprechende PR-Aktivitäten des Beschwerdeführers stan- den. Auch wenn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut schon die blosse Verdächtigung beziehungsweise die Weiterverbreitung einer solchen den Tatbe- stand der üblen Nachrede erfüllt (es genügt mithin nicht, die Quelle einer Ver- dächtigung anzugeben oder sogar sich von dieser zu distanzieren, um die Straf- barkeit auszuschliessen, vgl. BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 4) und die Nennung ei- nes Strafverfahrens notwendigerweise mit der Weiterverbreitung und Perpetuie- rung eines bestimmten Verdachts einhergeht, nämlich des von den Behörden ge- rade untersuchten, muss eine öffentliche Diskussion über solche Verfahren von
- 14 - öffentlichem Interesse möglich bleiben. Dies unabhängig davon, ob der Betreffen- de glaubt, dass der fragliche Verdacht zutrifft. Namentlich muss auch die Möglich- keit von Kritik an der Untersuchungsführung durch die Behörden gewährleistet sein. Als solche waren die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Äusse- rungen des Beschwerdegegners 1, die er klar nicht als feststehende Tatsachen, sondern als blossen Verdacht deklarierte, in dessen Medienmitteilung formuliert. Letztlich geht aus ihr einzig hervor, dass – wie bereits bekannt war – (auch) die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz damals untersuchten (wenn auch nach Meinung des Beschwerdegegners 1 nicht mit der erforderlichen Beförderlichkeit und dem der Sache gebührenden Impetus), unter welchen Umständen der Be- schwerdeführer zu seinem erheblichen Vermögen gekommen war, wobei dabei die Rolle der Behörden und der Medien kritisiert wurde. Diese Äusserungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt. Dessen Träger sind nicht alleine die Medien, auch wenn ihnen als Kontrollinstanz in einer freien Demokratie eine besondere Bedeutung zukommt. An einer öffentlich geführten Diskussion über ein pendentes Strafverfahren von öffentlichem Interesse darf sich auch be- teiligen, wer wie der Beschwerdegegner 1 als bezahlter Lobbyist eine eigene Agenda verfolgt. Ebendieses Recht auf freie Meinungsäusserung nimmt denn auch der Beschwer- deführer selbst in Anspruch, wenn er in seinem schweizerischen Exil die C._____ Machtelite und insbesondere den J._____-Clan öffentlichkeitswirksam kritisiert, Letzterem insbesondere Korruption und Bereicherung an Staatsvermögen vorwirft (vgl. namentlich seine Website A._____.com, etwa die Rezension zum Buch "J._____, … [Buchtitel]" auf A._____.com/fr/publications-fr/histoire-et-liberte-3). Er verhält sich widersprüchlich, wenn er sich ähnlich gelagerte Kritik an seiner Per- son verbitten will.
E. 8 Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu Recht. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer verlangte bereits in seiner Strafanzeige, dass dem Be- schwerdegegner 1 eine Friedensbürgschaft abgenommen werde. Die Beschwer- degegnerin 2 äusserte sich in der angefochtenen Verfügung dazu nicht. Der Be-
- 15 - schwerdeführer sieht dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 2 Rz. 69 ff.). Der Antrag war damit begründet, dass weitere ehrrührige Äusserungen drohten (Urk. 24/1 = 3/6 S. 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss kam, dass die inkriminierten Äusserungen nicht strafbar sind und deshalb eine Unter- suchung nicht an die Hand zu nehmen ist, ging sie implizit davon aus, dass für ei- ne Friedensbürgschaft aus dem gleichen Grund kein Raum verbleibt. Eine selb- ständige, von der Begründetheit der Strafanzeige in der Hauptsache, also der Strafbarkeit der beanstandeten Äusserungen, unabhängige Begründung für den Antrag auf eine Friedensbürgschaft enthielt die Strafanzeige nicht und wird auch vor Obergericht nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen war eine ausdrückli- che Behandlung des Antrags auf Friedensbürgschaft in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung nicht erforderlich. Der Gehörsanspruch des Beschwerde- führers wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen.
E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat bei diesem Ausgang der Be- schwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist inner- halb des anwendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf 2000 Franken festzusetzen. Zu beziehen ist sie aus der vom Beschwer- deführer geleisteten Prozesskaution. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner 1 nicht, da er keine Anträge ge- stellt hat und demzufolge nicht als obsiegend im Sinne des Entschädigungsrechts gilt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf 2000 Franken festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
- Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel- verfahren gegen den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Allfällige Verrechnungsansprüche des Staates bleiben vorbe- halten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 24 und 25), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190098-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 13. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 13. März 2019, A-4/2019/10007753
- 2 - Erwägungen: I.
1. Aus zahlreichen Berichten in schweizerischen Medien (vgl. zudem etwa Urk. 2 Rz. 20 ff. sowie Urk. 3/3 und 3/6 bzw. 14/6) ist Folgendes bekannt. A._____ (nach anderer Transkription A._____) hatte in C._____ [Staat] verschiedene politische Ämter inne, unter anderem war er Minister der Regierung des Landes sowie Bür- germeister von D._____, der grössten Stadt C._____s. 2008 flüchtete er nach Genf, wo er seither lebt. In der Folge stellte er ein Asylgesuch. In C._____ wurde 2011 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. 2012 wurde die Schweiz um Rechts- und Amtshilfe ersucht (vgl. Urk. 25/2/1-2), worauf die Genfer Behörden Ermittlun- gen wegen Geldwäscherei in die Wege leiteten. Nach der Darstellung C._____s soll A._____ sein Vermögen, das vom Magazin Bilanz auf mehrere Hundert Milli- onen geschätzt wird, in C._____ unrechtmässig erworben haben, namentlich, in- dem er Liegenschaften der öffentlichen Hand über ihm nahe stehende Personen erworben und mit grossem Gewinn weiterverkauft habe. A._____ macht geltend, die Schätzung der Bilanz sei erheblich übertrieben; das tatsächliche Vermögen stamme aus der legalen Tätigkeit seiner Exfrau E._____ als Unternehmerin im Immobilien-, Medien- und Luxusartikelbereich. Die Auslieferung A._____s an C._____ verweigerte das Bundesamt für Justiz im Juni 2014 (vgl. Urk. 25/2/3). Beide Seiten setzten auch auf Kommunikationsagenturen, die auf die Berichter- stattung in den hiesigen Medien Einfluss zu nehmen versuchten. Im Auftrag der C._____ Regierung lobbyierte unter anderem B._____, der bis 2002 als Botschaf- ter im Dienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten stand, bei schweizerischen Behörden, Politikern und Medien.
2. Am tt. mm. 2014 reichte der damalige Nationalrat F._____ eine Interpellation ein mit dem Titel "Mutmassliche … der Republik C._____. Was tut die Schweiz?". Er bezeichnete A._____ darin als "Oberhaupt eines Clans, der sich in C._____ mutmasslich an Hunderten von Millionen Franken Staatsgelder vergriffen und die- se ins Ausland geschafft hat", und warf den Genfer Strafverfolgungsbehörden vor, die Geldwäscherei-Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch von C._____ zu verschleppen (Curia Vista …, Urk. 3/12).
- 3 - Am tt. mm. 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bundesversammlung um Aufhebung der Immunität von F._____ und Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen passiver Bestechung und Vorteilsannahme. F._____ wer- de verdächtigt, als Nationalrat und Sekretär der parlamentarischen Gruppe Schweiz-C._____ für die Einreichung der Interpellation vom tt. mm. 2014 B._____, der als Lobbyist für das C._____ Justizministerium gearbeitet habe, am
4. April 2015 Rechnung in der Höhe von 4635 Franken für ein 1. Klasse- Generalabonnement (über das er als Parlamentarier ohnehin verfügte) gestellt zu haben. Am 12. September 2018 wurde die Immunität F._____s aufgehoben (Curia Vista …). B._____ reagierte darauf mit der Veröffentlichung einer Medienmitteilung, die mit folgendem Absatz schloss (Urk. 3/13): In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich weder der … [Zeitung] noch die Bun- desanwaltschaft mit der für unser Land viel wichtigeren Frage beschäftigen, wie ein C._____ Bürgermeister innert vierer Jahren im Amt zu einem Vermögen von meh- reren Hundert Millionen Franken kommen und dieses ungestört über Schweizer Kanäle anlegen kann. In vielen westlichen Staaten laufen hierzu Verfahren. In der Schweiz wurden entsprechende Rechtshilfegesuche seit 2012 auf die lange Bank geschoben. Die genannten Journalisten erwähnen diese Vorgänge mit keinem Wort. In der G._____ vom 19. September 2018 liess sich B._____ sodann mit den Wor- ten zitieren, dass die Familie A._____E._____ "unter erheblichem … einsetzt, um vom eigentlichen Straftatbestand der … abzulenken" (Urk. 3/15 S. 6).
3. Ende 2019 berichteten hiesige Medien, dass A._____ im Oktober 2018 in C._____ in Abwesenheit zu 17 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (H._____ vom 20. November 2019, S. 3).
4. Wegen der Äusserungen B._____s in seiner Medienmitteilung und in der G._____ erstattete A._____ am 7. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige, stellte Strafantrag wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachre- de, und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 24/2 = 3/6 bzw. Urk. 14/6).
- 4 - Mit Verfügung vom 8. März 2019 übernahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis dieses Verfahren (Urk. 24/4/3). Am 13. März 2019 verfügte sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 24/6 = 6). Der Entscheid wurde A._____ am 20. und B._____ am 22. März 2019 eröffnet (Urk. 24/7 f.).
5. A._____ liess mit Eingabe vom 1. April 2019 gegen die Nichtanhandnahmever- fügung Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (Urk. 2):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. März 2019 (A-4/2019/10007753) sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Herrn B._____ als Beschuldigten zu eröffnen;
2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, Herrn B._____ als beschuldigte Person einzuvernehmen;
3. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, eine Friedensbürg- schaft nach Art. 66 StGB gegen Herrn B._____ anzuordnen;
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Auf- wendungen zuzusprechen;
5. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde dem vom Beschwerdeführer mandatier- ten Rechtsvertreter Frist angesetzt, entweder eine selbst unterzeichnete Be- schwerdeschrift oder eine Vollmacht für diejenige Person einzureichen, die die eingereichte Beschwerdeschrift "i. V." unterzeichnet hatte. Weiter wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, die mit der Beschwerde eingereichten, auf Fran- zösisch verfassten Beilagen (die Strafanzeige vom 7. Dezember 2018, mehrere Zeitungsartikel sowie der Ausdruck der Interpellation Miesch aus der Geschäfts- datenbank der Bundesversammlung) nachzureichen. Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer aufgegeben, für allfällige ihn treffende Prozesskosten eine Si- cherheitsleistung von 5000 Franken zu leisten (Urk. 7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. April 2019 eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 9 f.). Die Kaution wurde am 8. Mai 2019 geleistet (Urk. 12). Sodann gingen am 10. Mai 2019 die Strafanzeige sowie
- 5 - die als Beschwerdebeilagen eingereichten Zeitungsartikel in deutscher Überset- zung ein (Urk. 13 f.). Ein Ausdruck der deutschen Fassung der Interpellation Miesch wurde innert der am 21. Mai 2019 angesetzten Nachfrist eingereicht (Urk. 16 ff.). B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) sowie die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2) haben mit Eingaben vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 auf Stellungnahme zur Beschwerde ver- zichtet (Urk. 21 und 23).
6. Am 30. Juli 2019 berichtete die I._____ (S. 11), dass die Bundesanwaltschaft die im Zusammenhang mit der Rechnung für das Generalabonnement gegen F._____ und B._____ geführte Untersuchung eingestellt habe. Am 20. November 2019 berichtete der H._____ (S. 3) zudem, das Bundesamt für Justiz habe bereits am 9. Oktober 2018 alle Rechtshilfeersuchen gegen den Be- schwerdeführer abgewiesen und am 12. November 2019 hätten die Genfer Be- hörden das Strafverfahren gegen ihn (sowie seine Exfrau und seinen Sohn) ein- gestellt. Im Oktober 2019 habe C._____ ein neues Rechtshilfegesuch eingereicht. II.
1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegen- de Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 11. April 2019 (Urk. 7) angekündigt.
2. Die Beschwerdegegnerin 2 verweist in der angefochtenen Verfügung auf eine frühere Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser lag eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Verleumdung / übler Nachrede und politischen Nachrichtendienstes vom 22. Januar 2015 zugrunde. Der Beschwerdeführer warf schon damals dem Beschwerdegegner 1 vor, im Auftrag der C._____ Regierung ehrverletzende In- formationen über ihn und seine Familie zu verbreiten (Urk. 25/1 = 3/3). Die bereits dannzumal zuständige Beschwerdegegnerin 2 verfügte am 6. Oktober 2015 die
- 6 - Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Sie erwog, der Beschwerdegegner 1 ha- be den Beschwerdeführer und seine Familie beschuldigt, wahrscheinlich un- rechtmässig zu Vermögen gelangt zu sein. Solche strafrechtlichen Vorwürfe seien grundsätzlich ehrverletzend und könnten deshalb den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Wahrheitsbeweis werde dem Beschwerdegegner 1 wahr- scheinlich nie gelingen, da der Beschwerdeführer sich mit allen Mitteln einem Ver- fahren in C._____ widersetzen werde. Es könne jedoch ohne weitere Abklärun- gen davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdegegner 1 der Gutglau- bensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) gelinge. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 auf der öffentlich zugänglichen Seite von Interpol offiziell von C._____ zur Fahn- dung ausgeschrieben und in dieser Angelegenheit sei auch in der Schweiz bereits ein Rechtshilfe- sowie ein Auslieferungsersuchen durch die zuständigen C._____ Behörden anhängig gemacht worden. Vor diesem Hintergrund respektive des öf- fentlich bekannten staatlichen Handelns C._____s gegen den Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner 1 mit gutem Glauben und aus guten Gründen davon ausgehen können, dass jener in C._____ verbrecherischen Tätigkeiten nachge- gangen sei beziehungsweise solchen nachgegangen sein könnte, weshalb seine Äusserungen in den Medien wie auch im Rahmen seines Lobbyings für C._____ nicht strafbar seien (Urk. 25/10 = 3/5 E. 4). Die damalige Nichtanhandnahmever- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erwägt die Beschwerde- gegnerin 2, es sei bereits im früheren Verfahren festgehalten worden, dass dem Beschwerdegegner 1 der Gutglaubensbeweis hinsichtlich seiner wiederholten Äusserungen gelinge, der Beschwerdeführer und seine Familie seien wahrschein- lich unrechtmässig zu Vermögen gelangt. Nachdem der Beschwerdeführer nichts substanziell Neues vorbringe, könne auf die Erwägungen in der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 6. Oktober 2015 verwiesen werden. Ein strafbares Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 sei nach wie vor nicht gegeben, weshalb die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn erneut nicht gege- ben seien und daher nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 6 S. 2).
- 7 -
3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen zusam- mengefasst Folgendes ein. Er werde aus mutmasslich rein politischen Gründen von der C._____ Regierung verfolgt. In deren Auftrag verbreite der Beschwerde- gegner 1 in der Schweiz mutmasslich falsche, ehrverletzende und verleumdende Informationen über ihn und seine Familie. 2018 habe er ihn mutmasslich erneut gegenüber Dritten angeschuldigt, in C._____ strafbare Handlungen vorgenom- men und in der Schweiz Geldwäscherei betrieben zu haben, und damit erneut mutmasslich Ehrverletzungsdelikte begangen. Er werfe ihm in der fraglichen Me- dienmitteilung unmissverständlich vor, sich während der Ausübung seines Amtes unrechtmässig an Staatsgeldern im Umfang von mehreren Hundert Millionen Franken bereichert zu haben und dieses Geld in der Schweiz zu waschen. Damit übernehme er die mutmasslich unwahren und unhaltbaren Vorwürfe seines Auf- traggebers, der C._____ Regierung. Des Weiteren unterstelle er ihm mit dem Zitat in der G._____, durch unrechtmässige Mittel in den Besitz von E-Mails gelangt zu sein. Dadurch werde er in seiner Ehre verletzt. Obwohl der Verletzer hinsichtlich des Entlastungsbeweises die Beweislast und das Beweislastrisiko trage und nach dem Grundsatz in dubio pro duriore eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, sofern nicht mit Sicherheit ein strafbares Ver- halten von vornherein ausgeschlossen werden könne, habe die Beschwerdegeg- nerin 2, ohne irgendwelche Untersuchungshandlungen vorzunehmen (insbeson- dere auch ohne Einvernahme des Beschwerdegegners 1), entschieden, dass dem Beschwerdegegner 1 der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Für das Gelingen des Gutglaubensbeweises genüge der gute Glaube noch nicht. Der Verletzer müsse ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Die erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflichten sowie das Mass an Überzeugung beziehungsweise des Verdachtes seien unter Berücksichtigung des Einzelfalls (insbesondere der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Je schwerer ein Eingriff sei, umso grössere Sorgfaltspflichten bestünden hinsichtlich der Abklä-
- 8 - rung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom Verbreitungsgrad abhänge. Es sei notorisch, dass die Ausschreibungen auf Interpol (red notice), mit der die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Oktober 2015 hauptsächlich begründet wor- den sei, ohne jegliche Verifikation und allein gestützt auf einen Haftbefehl des er- suchenden Staates erfolgten. Gewisse Staaten missbrauchten Interpol denn auch, um politische Gegner zu verfolgen. Eine solche Ausschreibung könne des- halb nicht als Beweis für die Schuld einer ausgeschriebenen Person beigezogen werden. Dies umso mehr, als zahlreiche Missbräuche von C._____ dokumentiert seien. Gleiches gelte für das Rechtshilfe- sowie das Auslieferungsgesuch, habe die Schweiz doch weder Rechtshilfe geleistet noch ihn ausgeliefert (Urk. 2 Rz. 20 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treu- en für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschul- digte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die oh- ne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlas- sung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem
- 9 - Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- o- der Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Handelt der Täter wider bes- seres Wissen, macht er sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar.
5. Was die in der G._____ vom 19. September 2018 zitierte Aussage des Be- schwerdegegners 1 betrifft, der Beschwerdeführer setze unter erheblichem … ein, fehlt es bereits an einem tatbestandsmässigen Verhalten. Die fraglichen E-Mails sind, wie öffentlich bekannt ist, Teil eines umfangreichen Datensatzes von Kopien von Mailboxen C._____ Persönlichkeiten mit E-Mails aus dem Zeitraum von 2007 bis 2014, die von unbekannter Seite auf eine öffentlich zugängliche Website ge- stellt wurden. Aufgrund dieser wurden Details des Lobbyings des Beschwerde- gegners 1 für die C._____ Regierung bekannt; verschiedene Medien berichteten darüber (vgl. die I._____ vom 21. Januar 2015, S. 9 = Urk. 3/10). Entgegen der In- terpretation des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz. 50) wirft ihm der Beschwerdegeg- ner 1 in der G._____ nicht vor, selbst für das Hacking beziehungsweise das Leak verantwortlich zu sein. Dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner Öffent- lichkeitsarbeit auch auf Informationen abstellte, die aus den fraglichen, bereits öf- fentlich bekannten und von den Medien auch in anderem Zusammenhang breit rezipierten E-Mails stammten, erscheint demgegenüber nicht unehrenhaft, die entsprechende Behauptung des Beschwerdegegners 1 entsprechend nicht ehr- rührig.
6. Strittig ist sodann, ob hinsichtlich der Aussagen über die Herkunft des Vermö- gens des Beschwerdeführers und des Verdachts der Geldwäscherei bereits ge- stützt auf die vorliegenden Akten die Straflosigkeit des Beschwerdegegners 1 aufgrund dessen, dass ihm der Gutglaubensbeweis gelingen würde, feststeht und die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren dementsprechend (erneut) nicht an die Hand nehmen durfte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, genügt der gute Glaube des Ver- letzers nicht. Er muss darüber hinaus nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hat- te, seine Äusserungen für wahr zu halten und dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen
- 10 - hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserung glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konn- te, um sich der Richtigkeit zu vergewissern. Besondere Vorsicht muss von dem gefordert werden, der seine Äusserungen mittels Medien weiterverbreitet. Der Verletzer darf nicht blind der Äusserung eines Dritten vertrauen (BGE 124 IV 149 [Pra 87 {1998} Nr. 141] E. 3.b). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Umstand, dass die C._____ Regie- rung ihn wegen Veruntreuung und Geldwäscherei verfolgt, die Schweiz deswegen um Rechtshilfe ersuchte und über Interpol deren Mitgliedsstaaten um seine Fest- nahme zwecks Auslieferung ersuchen liess (sogenannte red notice), lasse nicht auf die Richtigkeit der entsprechenden Vorwürfe schliessen. Dem ist insoweit zu- zustimmen, als der Verdacht einer politisch motivierten Verfolgung des Be- schwerdeführers tatsächlich nicht von der Hand zu weisen ist. C._____ weist ganz erhebliche rechtsstaatliche Defizite auf (vgl. etwa die Entschliessung des Europäischen Parlaments zur Lage der Menschenrechte in C._____ vom tt.mm.2019 sowie die Ausführungen zu C._____ im World Report … von Human Rights Watch und im Amnesty International Report …). Namentlich die Mei- nungsäusserungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Kritik an der Regierung wird kaum geduldet. Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen lag C._____ 2018 auf dem … . von 180 Plätzen. Auf dem von The Economist erstell- ten Weltdemokratieindex von 2018 wurde das Land auf dem … . Rang geführt und als autoritäres Regime eingestuft. Der von 1990 bis 2019 amtierende Präsi- dent J._____ gewann die Wahlen von April 2015 mit 97.7 % der Stimmen. Auf dem Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International rangiert C._____ mit … von 100 möglichen Punkten auf Platz … . J._____ und seine Fa- milie, deren Vermögen auf mehrere Milliarden Dollar geschätzt wird, sehen sich international mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Auch in der Schweiz wurden entsprechende Ermittlungen wegen Geldwäscherei getätigt. Für Schlagzeilen sorgte etwa der Kauf einer Immobilie durch die Tochter des Präsidenten im Kan- ton Genf 2013 (vgl. etwa die Anfrage von Nationalrat K._____ vom tt. mm. 2011, Curia Vista …).
- 11 - Vor diesem Hintergrund erscheint die Vermutung durchaus begründet, dass das Vorgehen der C._____ Regierung gegen den Beschwerdeführer nicht alleine in der Sorge um den Rechtsstaat und das Vermögen des C._____ Volkes begründet war, sie vielmehr gegen ihn deshalb mit solcher Vehemenz vorging, weil er seit seiner Flucht in die Schweiz das Regime öffentlichkeitswirksam kritisiert. In die- sem Zusammenhang ist denn auch der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2014 zu sehen. Dieses verweigerte (unter Hinweis auf die Möglichkeit der stellvertretenden Strafrechtspflege) die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 IRSG (Urk. 25/2/3), also weil Grund für die Annahme besteht, dass das Verfahren in C._____ gegen den Beschwerdeführer schwere Mängel aufweist beziehungsweise er politisch verfolgt wird oder seine Grundrechte nicht gewahrt sind. Letztlich ist aber nicht massgebend, weshalb die C._____ Regierung den Be- schwerdeführer verfolgt, sondern dass die gegen ihn bestehenden Verdachtsmo- mente auch bei objektiver Betrachtungsweise eine Grundlage haben. Auch wenn der Beschwerdeführer die Schätzung der Bilanz zurückweist, bleibt es dabei, dass er und seine Familie in den Medien substantiiert als sehr wohlhabend dargestellt wurden. Gemäss dem (namentlich auch auf einem Gespräch mit ihm) basieren- den Portrait im H._____ vom 9. Mai 2015 (S. 8) würden er und E._____ (von der er sich bereits 2010 scheiden liess) in Genf pauschal besteuert. Das Vermögen der Familie sei beim Eintreffen des Rechtshilfegesuchs auf 70 Millionen Franken geschätzt worden. Er und seine Exfrau bezahlten in Genf Steuern von je 280 000 Franken jährlich. Ferner beschreibt der Beschwerdeführer gegenüber dem H._____ in jenem Artikel, wie sich um ihn herum die Mächtigen die Schätze C._____ unter den Nagel gerissen hätten, vor allem der Clan des Präsidenten. Damit bestätigt er selbst, dass Korruption in der Machtelite seines Landes weit verbreitet war. Nun gehörte aber auch er unbestrittenermassen zu jenen Mächti- gen. Sein Aufstieg nahm bereits vor bzw. zur Zeit des Zerfalls der Sowjetunion seinen Anfang. Während gegen 20 Jahren bekleidete er hohe bis höchste politi- sche Ämter und war offenkundig vom autoritär herrschenden Präsidenten, den er heute einen Despoten nennt, wohlgelitten, bis er später in Ungnade fiel. Wohl ist damit nicht der Beweis erbracht, dass sich auch der Beschwerdeführer, wie die
- 12 - andern Mächtigen um ihn herum, an Staatseigentum bereicherte. Aber auch wenn nicht widerlegbar ist, dass er, wie er gegenüber dem H._____ geltend machte, während seiner langen politischen Karriere nicht realisierte, "wer J._____ wirklich sei", und er selbst "nie etwas genommen" habe, erscheinen Zweifel an seiner Darstellung über die Herkunft des erheblichen Vermögens doch begründet. Nun kommt hinzu, dass auch die hiesigen Behörden jahrelang gegen den Be- schwerdeführer ermittelten, was dem Beschwerdegegner 1 angesichts seiner Medienmitteilung im damaligen Zeitpunkt offensichtlich bekannt war. Die C._____ Rechtshilfeersuchen wurden wie erwähnt gemäss H._____ vom 20. November 2019 erst am 9. Oktober 2018 abgewiesen. Sodann führten die Genfer Strafver- folgungsbehörden offenbar ein davon unabhängiges Strafverfahren wegen Geld- wäscherei gegen den Beschwerdeführer, das am 12. November 2019 in einer Einstellung mündete (wobei ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung verweigert wurde, wogegen er Beschwerde zu erheben ankündigte). In diesem Rahmen wurden gemäss einem Bericht in der Tagesschau des …[Gebiet] Fernsehens L._____ vom 29. November 2012 auch Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in je- nem Verfahren zwischenzeitlich zum Schluss gekommen ist, dass die kriminellen Vortaten in C._____ nicht erwiesen sind, mithin der Wahrheitsbeweis nicht mehr erbracht werden kann, bestand ex ante betrachtet eben auch aus Sicht der schweizerischen Strafbehörden ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung, langjährige Ermittlungen und die Anordnung von Zwangs- massnahmen rechtfertigte. Weitergehende Abklärungen darüber, ob der Ver- dacht, dem die schweizerischen Strafbehörden damals nachgingen, zutraf, waren dem Beschwerdegegner 1 offenkundig nicht möglich. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht alleine die mutmasslich politisch motivierten Beschuldi- gungen der C._____ Regierung gegen ihn waren, auf die sich der Beschwer- degegner 1 bei den Äusserungen über die zweifelhafte Herkunft seines Vermö- gens stützen durfte, dieser vielmehr aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) aus den hiesigen Medien öffentlich bekannten Vergangenheit als langjähriger ho-
- 13 - her Amtsträger aus dem Umfeld des nach dessen Darstellung korrupten Regimes sowie der langjährigen, öffentlich und auch dem Beschwerdegegner 1 bekannten Ermittlungen der schweizerischen Behörden ernsthafte Gründe hatte, die legale Herkunft des beträchtlichen, teilweise in der Schweiz angelegten Vermögens des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Damit ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdegegner 1 der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Da- ran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts, dass dieser dem Verletzer obliegt. Die Frage, wer die Beweislast trägt, stellt sich nur im Falle der Beweislosigkeit. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die dem erbrachten Entlastungsbeweis zugrunde liegenden Tatsachen öffentlich be- kannt. Die Beschwerdegegnerin 2 würdigte diese zutreffend. Es bedurfte keiner Untersuchung.
7. Im Übrigen erscheint fraglich, ob es in der hier zu beurteilenden Konstellation überhaupt auf den guten Glauben des Beschwerdegegners 1 ankommt, seine Äusserungen nicht stattdessen schon unter verfassungs- und konventionsrechtli- chen Gesichtspunkten (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) gerechtfertigt waren (vgl. zum Verhältnis von Entlastungsbeweis und Rechtfertigungsgründen Riklin, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB], Art. 173 N 34; vgl. hingegen BGE 118 IV 153 E. 4). Wie dargelegt waren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen strafrechtliche Verfahren in der Schweiz pendent. Diese waren schon alleine auf- grund seiner Person von erheblichem öffentlichen Interesse und es war in den hiesigen Medien wiederholt über sie berichtet worden, wobei zum Teil hinter die- sen Berichten auch entsprechende PR-Aktivitäten des Beschwerdeführers stan- den. Auch wenn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut schon die blosse Verdächtigung beziehungsweise die Weiterverbreitung einer solchen den Tatbe- stand der üblen Nachrede erfüllt (es genügt mithin nicht, die Quelle einer Ver- dächtigung anzugeben oder sogar sich von dieser zu distanzieren, um die Straf- barkeit auszuschliessen, vgl. BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 4) und die Nennung ei- nes Strafverfahrens notwendigerweise mit der Weiterverbreitung und Perpetuie- rung eines bestimmten Verdachts einhergeht, nämlich des von den Behörden ge- rade untersuchten, muss eine öffentliche Diskussion über solche Verfahren von
- 14 - öffentlichem Interesse möglich bleiben. Dies unabhängig davon, ob der Betreffen- de glaubt, dass der fragliche Verdacht zutrifft. Namentlich muss auch die Möglich- keit von Kritik an der Untersuchungsführung durch die Behörden gewährleistet sein. Als solche waren die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Äusse- rungen des Beschwerdegegners 1, die er klar nicht als feststehende Tatsachen, sondern als blossen Verdacht deklarierte, in dessen Medienmitteilung formuliert. Letztlich geht aus ihr einzig hervor, dass – wie bereits bekannt war – (auch) die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz damals untersuchten (wenn auch nach Meinung des Beschwerdegegners 1 nicht mit der erforderlichen Beförderlichkeit und dem der Sache gebührenden Impetus), unter welchen Umständen der Be- schwerdeführer zu seinem erheblichen Vermögen gekommen war, wobei dabei die Rolle der Behörden und der Medien kritisiert wurde. Diese Äusserungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt. Dessen Träger sind nicht alleine die Medien, auch wenn ihnen als Kontrollinstanz in einer freien Demokratie eine besondere Bedeutung zukommt. An einer öffentlich geführten Diskussion über ein pendentes Strafverfahren von öffentlichem Interesse darf sich auch be- teiligen, wer wie der Beschwerdegegner 1 als bezahlter Lobbyist eine eigene Agenda verfolgt. Ebendieses Recht auf freie Meinungsäusserung nimmt denn auch der Beschwer- deführer selbst in Anspruch, wenn er in seinem schweizerischen Exil die C._____ Machtelite und insbesondere den J._____-Clan öffentlichkeitswirksam kritisiert, Letzterem insbesondere Korruption und Bereicherung an Staatsvermögen vorwirft (vgl. namentlich seine Website A._____.com, etwa die Rezension zum Buch "J._____, … [Buchtitel]" auf A._____.com/fr/publications-fr/histoire-et-liberte-3). Er verhält sich widersprüchlich, wenn er sich ähnlich gelagerte Kritik an seiner Per- son verbitten will.
8. Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu Recht. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer verlangte bereits in seiner Strafanzeige, dass dem Be- schwerdegegner 1 eine Friedensbürgschaft abgenommen werde. Die Beschwer- degegnerin 2 äusserte sich in der angefochtenen Verfügung dazu nicht. Der Be-
- 15 - schwerdeführer sieht dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 2 Rz. 69 ff.). Der Antrag war damit begründet, dass weitere ehrrührige Äusserungen drohten (Urk. 24/1 = 3/6 S. 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss kam, dass die inkriminierten Äusserungen nicht strafbar sind und deshalb eine Unter- suchung nicht an die Hand zu nehmen ist, ging sie implizit davon aus, dass für ei- ne Friedensbürgschaft aus dem gleichen Grund kein Raum verbleibt. Eine selb- ständige, von der Begründetheit der Strafanzeige in der Hauptsache, also der Strafbarkeit der beanstandeten Äusserungen, unabhängige Begründung für den Antrag auf eine Friedensbürgschaft enthielt die Strafanzeige nicht und wird auch vor Obergericht nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen war eine ausdrückli- che Behandlung des Antrags auf Friedensbürgschaft in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung nicht erforderlich. Der Gehörsanspruch des Beschwerde- führers wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat bei diesem Ausgang der Be- schwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist inner- halb des anwendbaren Gebührenrahmens (300 bis 12 000 Franken, § 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts, § 2 Abs. 1 GebV OG) auf 2000 Franken festzusetzen. Zu beziehen ist sie aus der vom Beschwer- deführer geleisteten Prozesskaution. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner 1 nicht, da er keine Anträge ge- stellt hat und demzufolge nicht als obsiegend im Sinne des Entschädigungsrechts gilt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 16 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 2000 Franken festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
3. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel- verfahren gegen den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Allfällige Verrechnungsansprüche des Staates bleiben vorbe- halten.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 24 und 25), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber