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UE190086

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 17. Oktober 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kan- tonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Nötigung (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 11/5 = Urk. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2018 (recte 2019) erhob der Beschwerdefüh- rer dagegen rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Pro- zesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8).

E. 1.3 Da die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung klarerweise un- begründet ist (vgl. nachstehende Erwägungen), erweist sie sich als aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist da- her ohne Weiteres abzuweisen (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV).

E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Am 28. Juli 2018 soll der Beschwerdegegner einen grauen Personenwagen der Marke "C._____" mit dem Kennzeichen ZG … von circa 10:10 Uhr bis 12:20 Uhr vor der Eingangstüre eines Schopfes geparkt ha- ben. Trotz Aufforderung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner das Fahrzeug nicht sofort weggestellt, weshalb der Beschwerdeführer während rund

- 3 - zwei Stunden ein Quad nicht habe aus diesem Schopf nehmen können (vgl. Urk. 3 Ziff. 1).

E. 3.2 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2019 er- wog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe glaubhaft ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt, als er das Auto geparkt habe, nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer den Schopf mit einem Quad habe verlassen wollen. Nach der entsprechenden Aufforderung durch den Beschwerdeführer habe er das Fahrzeug innert einer Viertelstunde weggestellt. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit anklagegenügender Sicherheit erstellen, dass der Beschwerdegeg- ner bewusst in Kauf genommen habe, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt aus dem Schopf zu hindern. Überdies wäre wohl auch die erforderliche Schwere einer Nötigung nicht gegeben (Urk. 3 Ziff. 5).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ein Zeuge vom Res- taurant D._____ könne eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen. Das von ihm gemachte "Beweisfoto" weise zudem eine Aufnahmezeit von 11:33 Uhr auf. Diese Uhrzeit lasse sich seines Wissens nicht manipulieren. Der Beschwerdegegner habe ihn somit bewusst und in niederträchtiger Absicht am Verladen des im Schopf parkierten Quads gehindert. Es habe sich dabei nicht um sein eigenes Quad gehandelt; dieses sei davor mehrere Wochen in einem offe- nen Unterstand in der Nähe des Geschehens eingestellt gewesen (Urk. 2).

E. 4 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-

- 4 - gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Ein- zelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 124 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 2.1 und BGE 129 IV 262 E. 2.1). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hin- weisen).

- 5 -

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zü- rich am 29. Oktober 2018 (Urk. 11/3) zu Protokoll, als er um circa 10:00 Uhr das Vorhängeschloss am Schopf habe wechseln wollen, sei der graue C._____ be- reits dort gestanden. An jenem Ort parkiere normalerweise der Beschwerdegeg- ner. Gegen 10:10 Uhr habe er den Beschwerdegegner gebeten, das Fahrzeug wegzustellen, da er etwas aus dem Schopf habe nehmen müssen. Der Be- schwerdegegner habe aber keine Anstalten dazu gemacht. Er (der Beschwerde- führer) habe seine Arbeit beim Vorhängeschloss beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Er sei weg- gegangen, weil es der Stolz des Beschwerdegegners sicher nicht zugelassen hät- te, das Auto vor seinen Augen wegzustellen. Später sei er (der Beschwerdefüh- rer) nachsehen gegangen, ob das Auto weggestellt worden war. Dies sei um circa 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr noch nicht der Fall gewesen. Um 12:05 Uhr habe er dem Beschwerdegegner dann eine SMS-Nachricht geschickt (a. a. O. F/A 8).

E. 5.3 Der Beschwerdegegner gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zü- rich am 6. März 2019 (Urk. 11/2) auf die Frage, in welchem Verhältnis er zum Be- schwerdeführer stehe, zu Protokoll: "Wir 'lieben' uns, ich weiss nicht, was er ge- gen mich hat. Es ist das Gleiche wie mit seinem Vater, Neid, Gier und Hass." (a. a. O. F/A 4). Weiter gab er zu Protokoll, er habe beim fraglichen Schopf noch nie ein Quad gesehen. Der Beschwerdeführer besitze gar kein solches (a. a. O. F/A 37). Als der Beschwerdeführer ihn dazu aufgefordert habe, habe er circa eine Viertelstunde später das Fahrzeug weggestellt. Als die befragende Polizistin da- mals vor Ort eingetroffen sei, habe sein Fahrzeug bereits nicht mehr dort gestan- den (a. a. O. F/A 29 und 40). Die befragende Polizistin vermerkte auf dem Proto- koll, gemäss Journal sei sie um 12:03 Uhr vor Ort eingetroffen.

E. 5.4 Bei den Akten liegt schliesslich ein Screenshot einer SMS-Nachricht (Urk. 11/ 4 Konvolut) mit folgendem Inhalt: B._____ jetzt ist 12:00 Uhr ich habe dir schon vor 1 Stunde gesagt das du dein Auto vor der Einfahrt der kleinen remise weg stellen sollst ich muss daraus können

- 6 - Ich habe dir auch gesagt dass ich Ich sonst Anzeige Das "Arschloch" in deiner Antwort war überhörbar

E. 5.5 Die bisherigen Untersuchungsakten zeichnen eine feindselige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. So will der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen einen Prozess gegen den Beschwer- degegner führen, weil dieser ihn schon seit Jahren "auf diabolische Weise quäl[e] und verunglimpf[e]" (Urk. 8 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, war das zum Tatzeitpunkt angeblich im Schopf parkierte Quad zuvor während Wochen an einem anderen Ort unterge- stellt und parkierte der Beschwerdegegner sein Fahrzeug bereits früher regel- mässig vor dem Schopf. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dem Be- schwerdegegner bereits in der Vergangenheit verboten zu haben, vor seinem Schopf zu parkieren, oder ihn darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Eingang des Schopfs jederzeit für die Zu- oder Wegfahrt von Fahrzeugen frei sein müsse. Im Gegenteil will der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am frag- lichen Tag gegen 10:10 Uhr dazu aufgefordert haben, sein Fahrzeug wegzustel- len. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er unmittelbar in je- nem Zeitpunkt das Quad habe verladen wollen oder, dass er dem Beschwerde- gegner eine konkrete Frist gesetzt habe. Vielmehr bringt er vor, er habe seine Ar- beit beim Vorhängeschloss am Schopf beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Wie lange das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Schopf gestanden hat, nachdem dieser zur Wegfahrt aufgefordert worden war, lässt sich nicht eruieren. Selbst wenn ein Zeuge des Restaurants D._____ eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen könnte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 1), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Er bringt selber nicht vor, ein Zeuge könne bestätigen, wann genau er den Beschwerdegegner mit welchen Worten zur Wegfahrt aufgefordert habe, und wann der Beschwerdegegner das Fahrzeug tatsächlich weggefahren habe. Der aktenkundigen SMS-Nachricht lässt sich lediglich entnehmen, dass der Be-

- 7 - schwerdegegner offenbar gegen 12 Uhr aufgefordert wurde, sein Fahrzeug um- zuparkieren. Der Beschwerdeführer will gegen 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr kontrolliert haben, ob das Fahrzeug weggefahren worden sei, was jeweils noch nicht der Fall gewe- sen sei. Er behauptet indes nicht, dass er zu jenen Zeiten das Quad aus dem Schopf habe fahren wollen. Zudem hat er am Ende der Beschwerdeschrift ein Fo- to (eines silbergrauen Fahrzeugs) abgedruckt, welches den Zeitstempel 11:33:40 Uhr aufweisen soll. Und schliesslich soll das Fahrzeug gemäss dem Be- schwerdeführer noch bis 12:20 Uhr vor dem Schopf parkiert gewesen sein. Die ausgerückte Polizistin kam jedoch um 12:03 Uhr vor Ort an und konnte das Fahr- zeug nicht mehr vor dem Schopf feststellen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, kann die Behauptung des Beschwer- degegners nicht widerlegt werden, wonach er beim Abstellen des Fahrzeugs nichts davon gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein Quad im Schopf ein- gestellt hatte, welches er genau an jenem Tag in der besagten Zeit hatte verladen wollen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise verletzt worden ist. Die Nöti- gungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile sind vorliegend nicht einschlägig. Die allenfalls eingetretene kurzzeitige Verzögerung beim Verla- den des Quads konnte zudem keine der Anwendung von Gewalt und der Andro- hung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind nicht erfüllt und die er- lassene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm

- 8 - dementsprechend nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen - 9 - des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190086-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 29. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 21. März 2019, B-2/2019/10008827

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 17. Oktober 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kan- tonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Nötigung (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 11/5 = Urk. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2018 (recte 2019) erhob der Beschwerdefüh- rer dagegen rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Pro- zesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). 1.3. Da die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung klarerweise un- begründet ist (vgl. nachstehende Erwägungen), erweist sie sich als aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist da- her ohne Weiteres abzuweisen (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV).

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Am 28. Juli 2018 soll der Beschwerdegegner einen grauen Personenwagen der Marke "C._____" mit dem Kennzeichen ZG … von circa 10:10 Uhr bis 12:20 Uhr vor der Eingangstüre eines Schopfes geparkt ha- ben. Trotz Aufforderung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner das Fahrzeug nicht sofort weggestellt, weshalb der Beschwerdeführer während rund

- 3 - zwei Stunden ein Quad nicht habe aus diesem Schopf nehmen können (vgl. Urk. 3 Ziff. 1). 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2019 er- wog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe glaubhaft ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt, als er das Auto geparkt habe, nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer den Schopf mit einem Quad habe verlassen wollen. Nach der entsprechenden Aufforderung durch den Beschwerdeführer habe er das Fahrzeug innert einer Viertelstunde weggestellt. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit anklagegenügender Sicherheit erstellen, dass der Beschwerdegeg- ner bewusst in Kauf genommen habe, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt aus dem Schopf zu hindern. Überdies wäre wohl auch die erforderliche Schwere einer Nötigung nicht gegeben (Urk. 3 Ziff. 5). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ein Zeuge vom Res- taurant D._____ könne eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen. Das von ihm gemachte "Beweisfoto" weise zudem eine Aufnahmezeit von 11:33 Uhr auf. Diese Uhrzeit lasse sich seines Wissens nicht manipulieren. Der Beschwerdegegner habe ihn somit bewusst und in niederträchtiger Absicht am Verladen des im Schopf parkierten Quads gehindert. Es habe sich dabei nicht um sein eigenes Quad gehandelt; dieses sei davor mehrere Wochen in einem offe- nen Unterstand in der Nähe des Geschehens eingestellt gewesen (Urk. 2).

4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-

- 4 - gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Ein- zelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 124 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 2.1 und BGE 129 IV 262 E. 2.1). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hin- weisen).

- 5 - 5.2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zü- rich am 29. Oktober 2018 (Urk. 11/3) zu Protokoll, als er um circa 10:00 Uhr das Vorhängeschloss am Schopf habe wechseln wollen, sei der graue C._____ be- reits dort gestanden. An jenem Ort parkiere normalerweise der Beschwerdegeg- ner. Gegen 10:10 Uhr habe er den Beschwerdegegner gebeten, das Fahrzeug wegzustellen, da er etwas aus dem Schopf habe nehmen müssen. Der Be- schwerdegegner habe aber keine Anstalten dazu gemacht. Er (der Beschwerde- führer) habe seine Arbeit beim Vorhängeschloss beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Er sei weg- gegangen, weil es der Stolz des Beschwerdegegners sicher nicht zugelassen hät- te, das Auto vor seinen Augen wegzustellen. Später sei er (der Beschwerdefüh- rer) nachsehen gegangen, ob das Auto weggestellt worden war. Dies sei um circa 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr noch nicht der Fall gewesen. Um 12:05 Uhr habe er dem Beschwerdegegner dann eine SMS-Nachricht geschickt (a. a. O. F/A 8). 5.3. Der Beschwerdegegner gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zü- rich am 6. März 2019 (Urk. 11/2) auf die Frage, in welchem Verhältnis er zum Be- schwerdeführer stehe, zu Protokoll: "Wir 'lieben' uns, ich weiss nicht, was er ge- gen mich hat. Es ist das Gleiche wie mit seinem Vater, Neid, Gier und Hass." (a. a. O. F/A 4). Weiter gab er zu Protokoll, er habe beim fraglichen Schopf noch nie ein Quad gesehen. Der Beschwerdeführer besitze gar kein solches (a. a. O. F/A 37). Als der Beschwerdeführer ihn dazu aufgefordert habe, habe er circa eine Viertelstunde später das Fahrzeug weggestellt. Als die befragende Polizistin da- mals vor Ort eingetroffen sei, habe sein Fahrzeug bereits nicht mehr dort gestan- den (a. a. O. F/A 29 und 40). Die befragende Polizistin vermerkte auf dem Proto- koll, gemäss Journal sei sie um 12:03 Uhr vor Ort eingetroffen. 5.4. Bei den Akten liegt schliesslich ein Screenshot einer SMS-Nachricht (Urk. 11/ 4 Konvolut) mit folgendem Inhalt: B._____ jetzt ist 12:00 Uhr ich habe dir schon vor 1 Stunde gesagt das du dein Auto vor der Einfahrt der kleinen remise weg stellen sollst ich muss daraus können

- 6 - Ich habe dir auch gesagt dass ich Ich sonst Anzeige Das "Arschloch" in deiner Antwort war überhörbar 5.5. Die bisherigen Untersuchungsakten zeichnen eine feindselige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. So will der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen einen Prozess gegen den Beschwer- degegner führen, weil dieser ihn schon seit Jahren "auf diabolische Weise quäl[e] und verunglimpf[e]" (Urk. 8 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, war das zum Tatzeitpunkt angeblich im Schopf parkierte Quad zuvor während Wochen an einem anderen Ort unterge- stellt und parkierte der Beschwerdegegner sein Fahrzeug bereits früher regel- mässig vor dem Schopf. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dem Be- schwerdegegner bereits in der Vergangenheit verboten zu haben, vor seinem Schopf zu parkieren, oder ihn darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Eingang des Schopfs jederzeit für die Zu- oder Wegfahrt von Fahrzeugen frei sein müsse. Im Gegenteil will der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am frag- lichen Tag gegen 10:10 Uhr dazu aufgefordert haben, sein Fahrzeug wegzustel- len. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er unmittelbar in je- nem Zeitpunkt das Quad habe verladen wollen oder, dass er dem Beschwerde- gegner eine konkrete Frist gesetzt habe. Vielmehr bringt er vor, er habe seine Ar- beit beim Vorhängeschloss am Schopf beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Wie lange das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Schopf gestanden hat, nachdem dieser zur Wegfahrt aufgefordert worden war, lässt sich nicht eruieren. Selbst wenn ein Zeuge des Restaurants D._____ eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen könnte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 1), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Er bringt selber nicht vor, ein Zeuge könne bestätigen, wann genau er den Beschwerdegegner mit welchen Worten zur Wegfahrt aufgefordert habe, und wann der Beschwerdegegner das Fahrzeug tatsächlich weggefahren habe. Der aktenkundigen SMS-Nachricht lässt sich lediglich entnehmen, dass der Be-

- 7 - schwerdegegner offenbar gegen 12 Uhr aufgefordert wurde, sein Fahrzeug um- zuparkieren. Der Beschwerdeführer will gegen 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr kontrolliert haben, ob das Fahrzeug weggefahren worden sei, was jeweils noch nicht der Fall gewe- sen sei. Er behauptet indes nicht, dass er zu jenen Zeiten das Quad aus dem Schopf habe fahren wollen. Zudem hat er am Ende der Beschwerdeschrift ein Fo- to (eines silbergrauen Fahrzeugs) abgedruckt, welches den Zeitstempel 11:33:40 Uhr aufweisen soll. Und schliesslich soll das Fahrzeug gemäss dem Be- schwerdeführer noch bis 12:20 Uhr vor dem Schopf parkiert gewesen sein. Die ausgerückte Polizistin kam jedoch um 12:03 Uhr vor Ort an und konnte das Fahr- zeug nicht mehr vor dem Schopf feststellen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, kann die Behauptung des Beschwer- degegners nicht widerlegt werden, wonach er beim Abstellen des Fahrzeugs nichts davon gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein Quad im Schopf ein- gestellt hatte, welches er genau an jenem Tag in der besagten Zeit hatte verladen wollen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise verletzt worden ist. Die Nöti- gungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile sind vorliegend nicht einschlägig. Die allenfalls eingetretene kurzzeitige Verzögerung beim Verla- den des Quads konnte zudem keine der Anwendung von Gewalt und der Andro- hung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind nicht erfüllt und die er- lassene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm

- 8 - dementsprechend nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen

- 9 - des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann