Sachverhalt
vergleichbar, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2007 vom 22. Mai 2007 zugrunde lag. Es ging dabei um einen Rechts- anwalt, gegen den eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war. Dieser verwei- gerte nach erfolgter Einstellung des Verfahrens die Rückgabe der zur Einsicht be- zogenen Akten mit der Begründung, einige Unterlagen seien illegal beschafft worden und würden das Anwaltsgeheimnis tangieren, weshalb er diese eigen- händig aus den Akten entfernt habe. Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Bundesgericht bestätigten seine Pflicht, die Akten herauszugeben. Erst einer erneuten Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die Akten zu retournieren, kam der Rechtsanwalt nach. Gleichzeitig beantragte er, die Akten seien ihm wieder aus- zuhändigen und es sei festzustellen, dass diese rechtswidrig erlangt worden sei- en. Beide Anträge wurden von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, welchen Ent- scheid zunächst das Bezirksgericht und hernach das Bundesgericht schützten. In diesem Verhalten des Rechtsanwalts sah das Bundesgericht eine Verletzung von
- 9 - Art. 12 lit. a BGFA. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorliegend die frag- lichen Akten – oder zumindest Kopien davon – auf erste Aufforderung hin dem Gericht ausgehändigt. Selbst wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- gegners ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, würde dies mangels objektiver Schwere der Vorwürfe auch nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch tangieren. Vielmehr würde auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens lediglich sein Ansehen als Anwalt herabsetzen. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese Äusserungen seine Geltung als ehrbarer Mensch getroffen haben könnten. 2.4 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentschei- de vermögen solches nicht darzulegen. In BGE 99 IV 148 sah das Bundesgericht eine Ehrverletzung in einer Äusserung an die Gegenpartei, wonach es wohl vor allem im eigenen Interesse ihres Anwalts liege, wenn er nun ein gerichtliches Ver- fahren einleite, da er von einem am Streitwert gemessenen Anwaltshonorar profi- tiere. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine solche Äusserung dem Vorwurf gleich komme, ein Anwalt handle nicht im Interesse seiner Klientschaft und verletze dadurch die Standesregeln. Solche Beanstandungen seien geeignet, Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen (vgl. E. 2 des ge- nannten Bundesgerichtsentscheids). Auch im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 110 IV 87 zielte der Vorwurf darauf ab, dass ein Anwalt einen erhöhten Zeit- aufwand geltend machte, um mehr Gewinn zu erzielen, wodurch er im Eigeninte- resse und nicht in jenem seiner Klientschaft gehandelt habe. Dem Beschwerde- führer wird demgegenüber vorliegend gerade nicht vorgeworfen, seine Klientin durch die Nichtrückgabe der Akten ungenügend vertreten oder lediglich im Eigen- interesse gehandelt zu haben. Schliesslich sah das Bundesgericht im vom Be- schwerdeführer zitierten BGE 109 IV 39 in der Äusserung, die Rechtsschrift eines Anwalts sei "das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit" eine Ehrverlet- zung, da dadurch nicht nur die Rechtsschrift an sich, sondern auch deren Verfas- ser disqualifiziert werde (E. 4a). Auch dieser Sachverhalt lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen.
- 10 - Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich somit zweifelsfrei um in objektiver Hinsicht gravierendere Vorwür- fe als die pauschale Behauptung, durch das Handeln eines Anwalts hätten dem Gericht relevante Beweisstücke nicht vorgelegen.
3. Zusammenfassend erweisen sich die Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 resp. 174 StGB. Die Staatsanwalt- schaft hat die Strafuntersuchung demnach zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnah- me beantragt, ihm seien seine "Parteikosten und weitere Auslagen im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren" zu ersetzen (Urk. 12). Er hat jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, einen Antrag in der Sache zu stellen, weshalb er im vorliegenden Verfahren auch nicht obsiegt und demgemäss kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Im Übrigen sind ihm durch das Verfassen seiner zwei Stellungnahmen auch keine wesentlichen Umtriebe entstanden bzw. hat dies der Beschwerdegegner nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb ihm für das Be- schwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 21. Dezember 2018 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der Staatanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und evtl. übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Dem Beschwerdegegner wird darin im Wesentlichen vorgeworfen, den Beschwerdefüh- rer vor diversen Gerichtsbehörden wiederholt wahrheitswidrig beschuldigt zu ha- ben, Verfahrensakten zurückbehalten, diese dem Gericht nicht retourniert oder sie vernichtet zu haben. Damit habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bezichtigt, Urkunden unterdrückt und sich dadurch im Sinne von Art. 254 StGB strafbar gemacht zu haben (Urk. 3/3 = Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. März 2019 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/11). Diese Verfügung ging dem Be- schwerdeführer am 18. März 2019 zu (Urk. 3/2 = Urk. 10/13).
E. 1.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe-
- 6 - nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom
30. April 2015, E. 2.1 m.H.).
E. 1.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Han- delt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 1.3 Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Ver- leumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grund- sätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufli- che Geltung, z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann. Das Bundesgericht hat seine Haltung insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Ge- sundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeein- trächtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftli- chen Ehre sind demnach somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (statt vieler: BGE 99 IV 148 E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht ein- wandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrver- letzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefan- gener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehran-
- 7 - griff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschul- digung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammen- hang des Textes (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).
E. 2 Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass bezüglich der ersten mit Strafanzeige vom 21. Dezember 2018 angezeigten Äusserung des Beschwerdegegners, wel- che im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen am 18. Juli 2018 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon erfolgt sei, ein Strafantrag nicht innert der drei- monatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt wurde. Der Strafantrag erfolgte in Bezug auf diese Äusserung somit verspätet und die am 18. Juli 2018 getätigte Äusse- rung des Beschwerdegegners ist vorliegend damit nicht weiter zu beurteilen.
E. 2.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wird der Beschwerdeführer durch die Äusserungen des Beschwerdegegners vom 1. und 21. November 2018
– er habe im Rahmen eines Zivilverfahrens Akten dem Gericht nicht retourniert bzw. sei daran beteiligt gewesen, dass die Akten dem Gericht zum Entscheidzeit- punkt nicht vorgelegen hätten – in seinem beruflichen Ansehen getroffen. So führ- te der Beschwerdeführer selbst aus, sein Ruf als Rechtsanwalt sei dadurch ge- schädigt worden. Der Vorwurf, ein Anwalt habe die Akten (einmalig) nicht retour- niert, dürfte bei einem unbeteiligten Dritten nicht den Eindruck entstehen lassen, es handle sich bei diesem Anwalt um einen charakterlich nicht einwandfreien, un- ehrbaren Menschen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Äusserungen im Gesamt- kontext betrachtet werden. Zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter kam es seit 2015 zu diversen Gerichtsverfahren, wobei der Beschwerdegegner jeweils seinen Unmut über das Verhalten seiner Tochter vorbrachte, z. B. diese würde die Prozesse absichtlich torpedieren bzw. verzögern, indem sie Sistierun- gen beantrage, nicht an Verhandlungen erscheine oder aussichtslose Rechtsmit- tel ergreife. In diesem Zusammenhang erwähnte er jeweils auch den Umstand, dass von ihm eingereichte Beweismittel anscheinend nicht zurückgegeben und
- 8 - vom Gericht auch nicht zurückverlangt worden seien (vgl. etwa Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/8 S. 22 f., Urk. 10/9, vgl. auch Urk. 12, Zwischentitel "Obstruktives Verhal- ten meiner Tochter und ihres Anwalts"). Bei Betrachtung dieses Gesamtkontextes sind die Äusserungen des Beschwerdegegners, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, als ein unsportliches Verhalten zu qualifizieren, zumal diese Äusserungen gegenüber Gerichtsbehörden erfolgten und diese die Äusserungen wohl auch als taktisches Mittel verstanden haben dürften.
E. 2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass diese Äusserungen dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA gleichkämen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, sei- nen Zugang zu den Akten benutzt zu haben, um an Dokumenten Änderungen vorzunehmen oder sie verschwinden zu lassen, um einen eigenen Vorteil zu er- langen. Zudem war er offenbar in der Lage, die "verschwundenen" Akten beizu- bringen, was der Beschwerdegegner in seinen Schreiben auch stets erwähnte. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der Rechtsverzö- gerungsbeschwerde, entgegen seiner Darstellung, nicht vorgeworfen, aus dem Verschwinden der Akten Kapital zu schlagen. Dieser Vorwurf galt allein seiner Tochter. Der vorliegende Sachverhalt ist denn auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2007 vom 22. Mai 2007 zugrunde lag. Es ging dabei um einen Rechts- anwalt, gegen den eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war. Dieser verwei- gerte nach erfolgter Einstellung des Verfahrens die Rückgabe der zur Einsicht be- zogenen Akten mit der Begründung, einige Unterlagen seien illegal beschafft worden und würden das Anwaltsgeheimnis tangieren, weshalb er diese eigen- händig aus den Akten entfernt habe. Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Bundesgericht bestätigten seine Pflicht, die Akten herauszugeben. Erst einer erneuten Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die Akten zu retournieren, kam der Rechtsanwalt nach. Gleichzeitig beantragte er, die Akten seien ihm wieder aus- zuhändigen und es sei festzustellen, dass diese rechtswidrig erlangt worden sei- en. Beide Anträge wurden von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, welchen Ent- scheid zunächst das Bezirksgericht und hernach das Bundesgericht schützten. In diesem Verhalten des Rechtsanwalts sah das Bundesgericht eine Verletzung von
- 9 - Art. 12 lit. a BGFA. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorliegend die frag- lichen Akten – oder zumindest Kopien davon – auf erste Aufforderung hin dem Gericht ausgehändigt. Selbst wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- gegners ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, würde dies mangels objektiver Schwere der Vorwürfe auch nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch tangieren. Vielmehr würde auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens lediglich sein Ansehen als Anwalt herabsetzen. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese Äusserungen seine Geltung als ehrbarer Mensch getroffen haben könnten.
E. 2.4 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentschei- de vermögen solches nicht darzulegen. In BGE 99 IV 148 sah das Bundesgericht eine Ehrverletzung in einer Äusserung an die Gegenpartei, wonach es wohl vor allem im eigenen Interesse ihres Anwalts liege, wenn er nun ein gerichtliches Ver- fahren einleite, da er von einem am Streitwert gemessenen Anwaltshonorar profi- tiere. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine solche Äusserung dem Vorwurf gleich komme, ein Anwalt handle nicht im Interesse seiner Klientschaft und verletze dadurch die Standesregeln. Solche Beanstandungen seien geeignet, Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen (vgl. E. 2 des ge- nannten Bundesgerichtsentscheids). Auch im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 110 IV 87 zielte der Vorwurf darauf ab, dass ein Anwalt einen erhöhten Zeit- aufwand geltend machte, um mehr Gewinn zu erzielen, wodurch er im Eigeninte- resse und nicht in jenem seiner Klientschaft gehandelt habe. Dem Beschwerde- führer wird demgegenüber vorliegend gerade nicht vorgeworfen, seine Klientin durch die Nichtrückgabe der Akten ungenügend vertreten oder lediglich im Eigen- interesse gehandelt zu haben. Schliesslich sah das Bundesgericht im vom Be- schwerdeführer zitierten BGE 109 IV 39 in der Äusserung, die Rechtsschrift eines Anwalts sei "das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit" eine Ehrverlet- zung, da dadurch nicht nur die Rechtsschrift an sich, sondern auch deren Verfas- ser disqualifiziert werde (E. 4a). Auch dieser Sachverhalt lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen.
- 10 - Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich somit zweifelsfrei um in objektiver Hinsicht gravierendere Vorwür- fe als die pauschale Behauptung, durch das Handeln eines Anwalts hätten dem Gericht relevante Beweisstücke nicht vorgelegen.
3. Zusammenfassend erweisen sich die Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 resp. 174 StGB. Die Staatsanwalt- schaft hat die Strafuntersuchung demnach zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnah- me beantragt, ihm seien seine "Parteikosten und weitere Auslagen im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren" zu ersetzen (Urk. 12). Er hat jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, einen Antrag in der Sache zu stellen, weshalb er im vorliegenden Verfahren auch nicht obsiegt und demgemäss kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Im Übrigen sind ihm durch das Verfassen seiner zwei Stellungnahmen auch keine wesentlichen Umtriebe entstanden bzw. hat dies der Beschwerdegegner nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb ihm für das Be- schwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
E. 3 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in einer an- deren Besetzung als den Parteien mit der Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 6) angekündigt wurde.
E. 4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, die Vorwürfe des Beschwerdegegners seien ohne Weiteres geeignet, seine Vertrau- enswürdigkeit zu beschädigen und ihn, zumindest bei den entsprechenden Be- hörden, seines Vertrauens bezüglich der Aktenherausgabe zu berauben. Dies könne dazu führen, dass er – zum Nachteil seiner Klienten – amtliche Akten nicht mehr im Original in seine Kanzlei zugestellt erhalte, sondern diese bei der Amts- stelle einsehen müsse. Eine derartige Benachteiligung, die letztlich auf den Vor- wurf der unsorgfältigen Arbeitsweise und damit einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA hinauslaufe, könne zu Lasten der Klientschaft nicht akzeptiert werden, zu- mal die vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe nachweislich aus der Luft gegriffen seien. Die Vorwürfe seien zudem geeignet, zumindest ein Disziplinarver- fahren nach sich zu ziehen. Die bernische Disziplinarbehörde reagiere gerade im Bereich des nicht gehörigen Retournierens von amtlichen Akten äusserst sensi- bel. Sodann habe das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits weniger gravierende Vorwürfe gegenüber Rechtsanwälten als strafrechtliche Ehr- verletzungen taxiert. Zusammenfassend verletzten die vom Beschwerdegegner geäusserten Vorwürfe das Mass des zu tolerierenden in massiver Weise, da ihm dadurch die Verletzung von anwaltlichen Sorgfaltspflichten unterstellt werde (Urk. 2 Rz. 8 ff.). III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10043910 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10043910, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190080-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 10. September 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 7. März 2019, C-2/2018/10043910
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 21. Dezember 2018 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der Staatanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB und evtl. übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Dem Beschwerdegegner wird darin im Wesentlichen vorgeworfen, den Beschwerdefüh- rer vor diversen Gerichtsbehörden wiederholt wahrheitswidrig beschuldigt zu ha- ben, Verfahrensakten zurückbehalten, diese dem Gericht nicht retourniert oder sie vernichtet zu haben. Damit habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bezichtigt, Urkunden unterdrückt und sich dadurch im Sinne von Art. 254 StGB strafbar gemacht zu haben (Urk. 3/3 = Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. März 2019 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/11). Diese Verfügung ging dem Be- schwerdeführer am 18. März 2019 zu (Urk. 3/2 = Urk. 10/13).
2. Mit Schreiben vom 27. März 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die obengenannte Verfügung und stellte die folgenden Anträ- ge: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2019 bezüglich Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung wegen Verleumdung etc. gegenüber E._____, C._____ [Ort], sei aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, die sich aus der Strafanzeige vom 21. Dezember 2018 anbegehrte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen.
3. De[m] Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." Am 29. April 2019 ging der dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskostenvor- schuss bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 6 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2019 vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und reichte
- 3 - ihre Untersuchungsakten ein (Urk. 9 und Urk. 10). Der Beschwerdegegner reichte am 20. Mai 2019 seine Stellungnahme ein und verzichtete auf das Stellen von An- trägen in der Sache (Urk. 12). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (Urk. 15), woraufhin der Beschwerdegegner am 1. Juli 2019 seine Duplik einreichte (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 20).
3. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in einer an- deren Besetzung als den Parteien mit der Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 6) angekündigt wurde.
4. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. II.
1. Der Strafanzeige lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer vertritt seit nunmehr zweieinhalb Jahren D._____ im Rah- men von Unterhaltsstreitigkeiten gegenüber deren Vater, dem Beschwerdegeg- ner. In einer Rechtsschrift vom 18. Juli 2018 um Erlass superprovisorischer Mas- snahmen an das Bezirksgericht Pfäffikon hat sich der Beschwerdegegner dahin- gehend geäussert, dass seine Tochter und der Beschwerdeführer den regulären Ablauf des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland torpe- dieren würden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer Beweismittel, welche er im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt erhalten habe, dem Gericht nicht zurück- gegeben, so dass dieses sein Urteil ohne Aktenkenntnis gefällt habe (vgl. Urk. 10/- 3). Auch in seinem Parteivortrag anlässlich der Verhandlung betreffend eine Fest- stellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG vor dem Bezirksgericht Pfäffikon vom 1. November 2018 führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland nicht retourniert (vgl. Urk. 10/8 S. 23). Alsdann erwähnte er in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 4 - an das Obergericht des Kantons Bern vom 21. November 2018, seine Tochter hätte versucht aus dieser durch das Obergericht als "Justizpanne" bezeichneten Situation, woran sie und der Beschwerdeführer nicht unbeteiligt gewesen seien, Kapital zu schlagen (Urk. 10/9 Rz. 5).
2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige im Wesentlichen aus, der Vorwurf, er habe Akten verschwinden lassen bzw. diese dem Gericht nicht re- tourniert, sei geeignet, seinen Ruf als Rechtsanwalt zu schädigen, da die korrekte Aktenhandhabung den Kernbereich der Anwaltstätigkeit betreffe. Die Tatsachen- behauptungen des Beschwerdegegners habe dieser in keiner Art und Weise be- legt. Es erscheine offensichtlich, dass der Beschwerdegegner mit seinen Aussa- gen versuche, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken (Urk. 10/1 Rz. 10 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, bezüglich der im Juli 2018 getätigten angeblich ehrverletzenden Äusserun- gen sei ein Strafantrag nicht innert der Frist von Art. 31 StGB gestellt worden. Es könnten somit lediglich die Äusserungen vom 1. November 2018 und 21. Novem- ber 2018 berücksichtigt werden (Urk. 5 Ziff. 2). Die Nichtanhandnahme begründe- te sie damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selbst ausgeführt habe, die Äusserungen seien geeignet, seinen Ruf als Rechtsanwalt zu schädi- gen. Damit beziehe sich eine allfällige Verletzung ausschliesslich auf sein berufli- ches Ansehen, welches keinen Schutz des strafrechtlichen Ehrbegriffs der Art. 173 bzw. Art. 174 StGB geniesse. Im Übrigen komme es als Rechtsanwalt und rechtlicher Vertreter eines Klienten unausweichlich und vorwiegend zu Ausei- nandersetzungen gegensätzlicher Interessen. Unbedeutende Übertreibungen oder harmlose Ausdrücke seien dabei noch als sozialadäquat einzustufen und gehörten zu einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit. Dies treffe insbe- sondere zu, wenn es sich um einen jahrelangen Disput handle und gegenseitiges Missfallen zum Alltag gehöre. Nicht jede falsche und feindliche Behauptung sei als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Verletzungen müssten vielmehr eine ge- wisse Schwere aufweisen. Die vorliegend vom Beschwerdegegner vorgenomme- nen Äusserungen seien folglich auch nicht geeignet, objektiv die Ehre zu verlet- zen (Urk. 5 Ziff. 3 f.).
- 5 -
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, die Vorwürfe des Beschwerdegegners seien ohne Weiteres geeignet, seine Vertrau- enswürdigkeit zu beschädigen und ihn, zumindest bei den entsprechenden Be- hörden, seines Vertrauens bezüglich der Aktenherausgabe zu berauben. Dies könne dazu führen, dass er – zum Nachteil seiner Klienten – amtliche Akten nicht mehr im Original in seine Kanzlei zugestellt erhalte, sondern diese bei der Amts- stelle einsehen müsse. Eine derartige Benachteiligung, die letztlich auf den Vor- wurf der unsorgfältigen Arbeitsweise und damit einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA hinauslaufe, könne zu Lasten der Klientschaft nicht akzeptiert werden, zu- mal die vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe nachweislich aus der Luft gegriffen seien. Die Vorwürfe seien zudem geeignet, zumindest ein Disziplinarver- fahren nach sich zu ziehen. Die bernische Disziplinarbehörde reagiere gerade im Bereich des nicht gehörigen Retournierens von amtlichen Akten äusserst sensi- bel. Sodann habe das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits weniger gravierende Vorwürfe gegenüber Rechtsanwälten als strafrechtliche Ehr- verletzungen taxiert. Zusammenfassend verletzten die vom Beschwerdegegner geäusserten Vorwürfe das Mass des zu tolerierenden in massiver Weise, da ihm dadurch die Verletzung von anwaltlichen Sorgfaltspflichten unterstellt werde (Urk. 2 Rz. 8 ff.). III. 1.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe-
- 6 - nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom
30. April 2015, E. 2.1 m.H.). 1.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Han- delt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 1.3 Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Ver- leumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grund- sätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufli- che Geltung, z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann. Das Bundesgericht hat seine Haltung insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Ge- sundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeein- trächtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftli- chen Ehre sind demnach somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (statt vieler: BGE 99 IV 148 E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht ein- wandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrver- letzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefan- gener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehran-
- 7 - griff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschul- digung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammen- hang des Textes (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass bezüglich der ersten mit Strafanzeige vom 21. Dezember 2018 angezeigten Äusserung des Beschwerdegegners, wel- che im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen am 18. Juli 2018 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon erfolgt sei, ein Strafantrag nicht innert der drei- monatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt wurde. Der Strafantrag erfolgte in Bezug auf diese Äusserung somit verspätet und die am 18. Juli 2018 getätigte Äusse- rung des Beschwerdegegners ist vorliegend damit nicht weiter zu beurteilen. 2.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wird der Beschwerdeführer durch die Äusserungen des Beschwerdegegners vom 1. und 21. November 2018
– er habe im Rahmen eines Zivilverfahrens Akten dem Gericht nicht retourniert bzw. sei daran beteiligt gewesen, dass die Akten dem Gericht zum Entscheidzeit- punkt nicht vorgelegen hätten – in seinem beruflichen Ansehen getroffen. So führ- te der Beschwerdeführer selbst aus, sein Ruf als Rechtsanwalt sei dadurch ge- schädigt worden. Der Vorwurf, ein Anwalt habe die Akten (einmalig) nicht retour- niert, dürfte bei einem unbeteiligten Dritten nicht den Eindruck entstehen lassen, es handle sich bei diesem Anwalt um einen charakterlich nicht einwandfreien, un- ehrbaren Menschen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Äusserungen im Gesamt- kontext betrachtet werden. Zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Tochter kam es seit 2015 zu diversen Gerichtsverfahren, wobei der Beschwerdegegner jeweils seinen Unmut über das Verhalten seiner Tochter vorbrachte, z. B. diese würde die Prozesse absichtlich torpedieren bzw. verzögern, indem sie Sistierun- gen beantrage, nicht an Verhandlungen erscheine oder aussichtslose Rechtsmit- tel ergreife. In diesem Zusammenhang erwähnte er jeweils auch den Umstand, dass von ihm eingereichte Beweismittel anscheinend nicht zurückgegeben und
- 8 - vom Gericht auch nicht zurückverlangt worden seien (vgl. etwa Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/8 S. 22 f., Urk. 10/9, vgl. auch Urk. 12, Zwischentitel "Obstruktives Verhal- ten meiner Tochter und ihres Anwalts"). Bei Betrachtung dieses Gesamtkontextes sind die Äusserungen des Beschwerdegegners, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, als ein unsportliches Verhalten zu qualifizieren, zumal diese Äusserungen gegenüber Gerichtsbehörden erfolgten und diese die Äusserungen wohl auch als taktisches Mittel verstanden haben dürften. 2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass diese Äusserungen dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA gleichkämen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, sei- nen Zugang zu den Akten benutzt zu haben, um an Dokumenten Änderungen vorzunehmen oder sie verschwinden zu lassen, um einen eigenen Vorteil zu er- langen. Zudem war er offenbar in der Lage, die "verschwundenen" Akten beizu- bringen, was der Beschwerdegegner in seinen Schreiben auch stets erwähnte. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der Rechtsverzö- gerungsbeschwerde, entgegen seiner Darstellung, nicht vorgeworfen, aus dem Verschwinden der Akten Kapital zu schlagen. Dieser Vorwurf galt allein seiner Tochter. Der vorliegende Sachverhalt ist denn auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2007 vom 22. Mai 2007 zugrunde lag. Es ging dabei um einen Rechts- anwalt, gegen den eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war. Dieser verwei- gerte nach erfolgter Einstellung des Verfahrens die Rückgabe der zur Einsicht be- zogenen Akten mit der Begründung, einige Unterlagen seien illegal beschafft worden und würden das Anwaltsgeheimnis tangieren, weshalb er diese eigen- händig aus den Akten entfernt habe. Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Bundesgericht bestätigten seine Pflicht, die Akten herauszugeben. Erst einer erneuten Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die Akten zu retournieren, kam der Rechtsanwalt nach. Gleichzeitig beantragte er, die Akten seien ihm wieder aus- zuhändigen und es sei festzustellen, dass diese rechtswidrig erlangt worden sei- en. Beide Anträge wurden von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, welchen Ent- scheid zunächst das Bezirksgericht und hernach das Bundesgericht schützten. In diesem Verhalten des Rechtsanwalts sah das Bundesgericht eine Verletzung von
- 9 - Art. 12 lit. a BGFA. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorliegend die frag- lichen Akten – oder zumindest Kopien davon – auf erste Aufforderung hin dem Gericht ausgehändigt. Selbst wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- gegners ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, würde dies mangels objektiver Schwere der Vorwürfe auch nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch tangieren. Vielmehr würde auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens lediglich sein Ansehen als Anwalt herabsetzen. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht substantiiert dar, inwiefern diese Äusserungen seine Geltung als ehrbarer Mensch getroffen haben könnten. 2.4 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentschei- de vermögen solches nicht darzulegen. In BGE 99 IV 148 sah das Bundesgericht eine Ehrverletzung in einer Äusserung an die Gegenpartei, wonach es wohl vor allem im eigenen Interesse ihres Anwalts liege, wenn er nun ein gerichtliches Ver- fahren einleite, da er von einem am Streitwert gemessenen Anwaltshonorar profi- tiere. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine solche Äusserung dem Vorwurf gleich komme, ein Anwalt handle nicht im Interesse seiner Klientschaft und verletze dadurch die Standesregeln. Solche Beanstandungen seien geeignet, Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen (vgl. E. 2 des ge- nannten Bundesgerichtsentscheids). Auch im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 110 IV 87 zielte der Vorwurf darauf ab, dass ein Anwalt einen erhöhten Zeit- aufwand geltend machte, um mehr Gewinn zu erzielen, wodurch er im Eigeninte- resse und nicht in jenem seiner Klientschaft gehandelt habe. Dem Beschwerde- führer wird demgegenüber vorliegend gerade nicht vorgeworfen, seine Klientin durch die Nichtrückgabe der Akten ungenügend vertreten oder lediglich im Eigen- interesse gehandelt zu haben. Schliesslich sah das Bundesgericht im vom Be- schwerdeführer zitierten BGE 109 IV 39 in der Äusserung, die Rechtsschrift eines Anwalts sei "das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit" eine Ehrverlet- zung, da dadurch nicht nur die Rechtsschrift an sich, sondern auch deren Verfas- ser disqualifiziert werde (E. 4a). Auch dieser Sachverhalt lässt sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen.
- 10 - Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich somit zweifelsfrei um in objektiver Hinsicht gravierendere Vorwür- fe als die pauschale Behauptung, durch das Handeln eines Anwalts hätten dem Gericht relevante Beweisstücke nicht vorgelegen.
3. Zusammenfassend erweisen sich die Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 resp. 174 StGB. Die Staatsanwalt- schaft hat die Strafuntersuchung demnach zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnah- me beantragt, ihm seien seine "Parteikosten und weitere Auslagen im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren" zu ersetzen (Urk. 12). Er hat jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, einen Antrag in der Sache zu stellen, weshalb er im vorliegenden Verfahren auch nicht obsiegt und demgemäss kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Im Übrigen sind ihm durch das Verfassen seiner zwei Stellungnahmen auch keine wesentlichen Umtriebe entstanden bzw. hat dies der Beschwerdegegner nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb ihm für das Be- schwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10043910 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10043910, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein