Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 27. Januar 2018 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Begleitung seines Vaters bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige ge- gen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) und C._____ (Urk. 7/Nebendossier 10/- act. 3 [= Urk. 7/ND 10/3]). Am 28. März 2018 wurde er daraufhin polizeilich be- fragt, wobei er ausführte, am 23. November 2017 mit dem Beschwerdegegner 1 und C._____ (separates Verfahren) im Hauptbahnhof Zürich gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner 1 und C._____ seien mit ihm ins Geschäft von D._____ gegangen. Sie hätten ihm gesagt, er bekomme Fr. 200.–, wenn er ein Mobiltele- fonabonnement abschliesse. Das habe er getan, und als sie den Laden verlassen hätten, habe er den beiden das Mobiltelefon gegeben und Fr. 200.– erhalten. Er habe das nur gemacht, weil er psychotisch gewesen sei (Urk. 7/ND 10/1 S. 2; s. auch Urk. 7/ND 10/3).
E. 2 Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Staatsanwaltschaft) das entspre- chende Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 7/21]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsver- fügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 sei wegen Betrugs zu verur- teilen (Urk. 2).
E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei-
- 4 - spruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, N 1247 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 ff., insbesondere N 5 zu Art. 319; NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff., insbes. N 15 zu Art. 319).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt in der (auch von seiner Mutter unterzeich- neten) Beschwerdeschrift in Abrede, dass – wie es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog (Urk. 5 S. 1) – davon auszugehen sei, der Be- schwerdegegner 1 habe nicht erkennen können, in welchem Zustand er (der Be- schwerdeführer) sich beim Abschluss des Mobiltelefonabonnements befunden habe. Ein Mensch in psychotischem Zustand lege ein Verhalten an den Tag, bei dem man sofort merke, dass mit ihm etwas ganz und gar nicht stimme. Zudem habe er eine verminderte Intelligenz, und auch das merke man sofort. Selbst wenn davon ausgegangen werde, die Psychose sei von der Täterschaft nicht be- merkt worden, liege immer noch die Situation vor, dass man ihn zum Abschluss des Abos überredet und ihm nachher gegen Bezahlung eines lächerlichen Betra- ges von Fr. 200.– das Handy abgenommen habe. Es sei offensichtlich, dass sich die Täterschaft durch Vortäuschen falscher Tatsachen einen Vorteil habe ver- schaffen wollen (Urk. 2 S. 1).
E. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 soll demnach zusammen mit C._____ Mängel im Urteilsvermögen des Beschwerdeführers ausgenützt haben. Damit steht der Vorwurf des Wuchers im Raum, wonach unter anderem bestraft wird, wer die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 StGB).
- 5 - Wurde der Beschwerdeführer nicht (wie beim Wucher) übervorteilt, sondern arg- listig getäuscht, oder wurde eine Drittperson (hier die E._____ AG als Vertrags- partnerin des Beschwerdeführers, der in diesem Fall als unvorsätzlich handelnder Tatmittler agiert hätte) arglistig irregeführt und dadurch veranlasst, sich selbst oder einen anderen am Vermögen zu schädigen, liegt allenfalls ein Betrug vor (Art. 146 StGB). Fraglich ist indes, ob der von Dr. med. F._____ mit Arztzeugnis vom 15. Februar 2018 für den Zeitraum Dezember 2017/Januar 2018 bescheinig- te psychotische Zustand (Urk. 7/ND 10/9/1 [Konvolut]) bereits am 23. November 2017 bestand und ob dieser für Aussenstehende – was vom Beschwerdegegner 1 und von C._____ bestritten wird (Urk. 7/15 S. 13; Urk. 7/ND 10/10 S. 2 f.) – tat- sächlich erkennbar war und ausgenützt werden konnte. Gegen Letzteres spricht, dass offenbar auch seitens D._____ der Beschwerdeführer als geschäftsfähig an- gesehen wurde. Ebenfalls scheint der Beschwerdeführer Freundschaften gesucht und um Anerkennung gebuhlt zu haben (vgl. Urk. 7/ND 10/9/1 [Konvolut]), wes- halb nicht auszuschliessen ist, dass er gewünscht – ohne übervorteilt oder ge- täuscht worden zu sein – den Abonnementsvertrag unterschrieben hat, auch wenn dieser für ihn nachteilig war. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerde- gegner 1 und C._____ denn auch nicht vor, ihn besonders unter Druck gesetzt zu haben (Urk. 7/ND 10/1 S. 3). Entscheidende Bedeutung kommt schliesslich dem Faktum zu, dass Wucher oder Betrug voraussetzt, dass der Täter für sich oder ei- ne Drittperson einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebt. Ein entspre- chendes Ansinnen ist dem Beschwerdegegner 1 vorliegend nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Dieser profitierte weder vom Abschluss des Abonnementsvertra- ges noch dem damit verbundenen Verkauf des Mobiltelefons. Es war C._____, der – wie er selber sagt (Urk. 7/ND 10/10 S. 2 f.) – das Handy für Fr. 200.– er- stand, dieses zu einem höheren Preis an einen seiner Kollegen weiterverkaufte und den Gewinn für sich einsackte. Desgleichen war es nicht der Beschwerde- gegner 1, sondern C._____, der auf den Abschluss des Geschäfts drängte. So gab der Beschwerdeführer an, er sei die ganze Nacht mit dem Beschwerdegeg- ner 1 unterwegs gewesen, und C._____ habe diesen ständig angerufen und ge- sagt, sie sollten zum Hauptbahnhof kommen (Urk. 7/ND 10/1 S. 2). Dort scheinen sie zu dritt in den D._____-Shop gegangen zu sein (a. a. O.), wobei die Aussage
- 6 - des Beschwerdegegners 1, er habe sich selber nicht eingemischt ("Ihr müsst selbst entscheiden, was ihr macht.") und es sei C._____ gewesen, der mit dem Verkäufer gesprochen habe (Urk. 7/15 S. 12), vom Beschwerdeführer nicht in Ab- rede gestellt wird. Gemäss seinen Angaben steht C._____ im Übrigen nicht in re- gelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/ND 10/10 S. 5). Inso- fern besteht auch kein Grund zur Annahme, die beiden seien beste Freunde und der Beschwerdegegner 1 habe deswegen Grund gehabt, C._____ einen finanziel- len Vorteil zu verschaffen.
3. Nach dem Gesagten verletzte die Staatsanwaltschaft ihren Ermessens- spielraum nicht, wenn sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss kam, es lasse sich dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Handeln nachweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer hätte ausgangsgemäss die Kosten des Beschwer- deverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerde- gegners 1, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Namentlich aufgrund seiner schwie- rigen finanziellen Situation (IV-Bezüger, vgl. Urk. 2 S. 2) ist jedoch ausnahmswei- se von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 425 StPO).
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) für das Beschwerdeverfahren sind pauschal zu bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, fallen bei der amtlichen Verteidi- gung einzig Aufwände betreffend die Entgegennahme des Beschlusses und die Übermittlung bzw. kurze Besprechung des Beschlusses samt Beschwerdeschrift mit dem Beschwerdegegner 1 an. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ge- stützt auf § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7% MwSt. für das vorliegende Beschwerdeverfahren als ange- messen.
- 7 - Es wird beschlossen:
E. 3 Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten der eingestellten Untersu- chung beigezogen (Urk. 7). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
- 3 - Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Dem Beschwerdeführer kommt sodann Geschädigtenstellung zu, und es ist ihm – obgleich er sich nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert hat – die Beschwerdelegitimation zuzu- sprechen. So war ihm die Konstituierung vor Abschluss des Vorverfahrens nicht bzw. nur bedingt möglich, weil die ihm am 4. März 2019 angesetzte 10-tägige Konstituierungsfrist beim Erlass der Einstellungsverfügung (12. März 2019) noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 3/2 [bzw. Urk. 7/ND 10/7]; s. dazu VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 382 StPO; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Ebenfalls ist die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) nicht von der Hand zu weisen, die Konstituierungsaufforderung vom
E. 4 März 2019 sei unklar formuliert. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde des – soweit ersichtlich nicht verbeiständeten – Beschwerdeführers ist folglich einzutreten. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 323.10 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkun- de) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2018/10019781 [Dossier 10] (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2018/10019781 [Dossier 10], unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 8 - Gegen Ziffer 3 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 14. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190079-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 14. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. März 2019, B-2/2018/10019781 (Dossier 10)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 27. Januar 2018 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Begleitung seines Vaters bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige ge- gen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) und C._____ (Urk. 7/Nebendossier 10/- act. 3 [= Urk. 7/ND 10/3]). Am 28. März 2018 wurde er daraufhin polizeilich be- fragt, wobei er ausführte, am 23. November 2017 mit dem Beschwerdegegner 1 und C._____ (separates Verfahren) im Hauptbahnhof Zürich gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner 1 und C._____ seien mit ihm ins Geschäft von D._____ gegangen. Sie hätten ihm gesagt, er bekomme Fr. 200.–, wenn er ein Mobiltele- fonabonnement abschliesse. Das habe er getan, und als sie den Laden verlassen hätten, habe er den beiden das Mobiltelefon gegeben und Fr. 200.– erhalten. Er habe das nur gemacht, weil er psychotisch gewesen sei (Urk. 7/ND 10/1 S. 2; s. auch Urk. 7/ND 10/3).
2. Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Staatsanwaltschaft) das entspre- chende Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 7/21]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsver- fügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 sei wegen Betrugs zu verur- teilen (Urk. 2).
3. Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten der eingestellten Untersu- chung beigezogen (Urk. 7). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
- 3 - Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Dem Beschwerdeführer kommt sodann Geschädigtenstellung zu, und es ist ihm – obgleich er sich nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert hat – die Beschwerdelegitimation zuzu- sprechen. So war ihm die Konstituierung vor Abschluss des Vorverfahrens nicht bzw. nur bedingt möglich, weil die ihm am 4. März 2019 angesetzte 10-tägige Konstituierungsfrist beim Erlass der Einstellungsverfügung (12. März 2019) noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 3/2 [bzw. Urk. 7/ND 10/7]; s. dazu VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 382 StPO; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Ebenfalls ist die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) nicht von der Hand zu weisen, die Konstituierungsaufforderung vom
4. März 2019 sei unklar formuliert. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde des – soweit ersichtlich nicht verbeiständeten – Beschwerdeführers ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei-
- 4 - spruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, N 1247 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 ff., insbesondere N 5 zu Art. 319; NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff., insbes. N 15 zu Art. 319). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt in der (auch von seiner Mutter unterzeich- neten) Beschwerdeschrift in Abrede, dass – wie es die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog (Urk. 5 S. 1) – davon auszugehen sei, der Be- schwerdegegner 1 habe nicht erkennen können, in welchem Zustand er (der Be- schwerdeführer) sich beim Abschluss des Mobiltelefonabonnements befunden habe. Ein Mensch in psychotischem Zustand lege ein Verhalten an den Tag, bei dem man sofort merke, dass mit ihm etwas ganz und gar nicht stimme. Zudem habe er eine verminderte Intelligenz, und auch das merke man sofort. Selbst wenn davon ausgegangen werde, die Psychose sei von der Täterschaft nicht be- merkt worden, liege immer noch die Situation vor, dass man ihn zum Abschluss des Abos überredet und ihm nachher gegen Bezahlung eines lächerlichen Betra- ges von Fr. 200.– das Handy abgenommen habe. Es sei offensichtlich, dass sich die Täterschaft durch Vortäuschen falscher Tatsachen einen Vorteil habe ver- schaffen wollen (Urk. 2 S. 1). 2.3. Der Beschwerdegegner 1 soll demnach zusammen mit C._____ Mängel im Urteilsvermögen des Beschwerdeführers ausgenützt haben. Damit steht der Vorwurf des Wuchers im Raum, wonach unter anderem bestraft wird, wer die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 StGB).
- 5 - Wurde der Beschwerdeführer nicht (wie beim Wucher) übervorteilt, sondern arg- listig getäuscht, oder wurde eine Drittperson (hier die E._____ AG als Vertrags- partnerin des Beschwerdeführers, der in diesem Fall als unvorsätzlich handelnder Tatmittler agiert hätte) arglistig irregeführt und dadurch veranlasst, sich selbst oder einen anderen am Vermögen zu schädigen, liegt allenfalls ein Betrug vor (Art. 146 StGB). Fraglich ist indes, ob der von Dr. med. F._____ mit Arztzeugnis vom 15. Februar 2018 für den Zeitraum Dezember 2017/Januar 2018 bescheinig- te psychotische Zustand (Urk. 7/ND 10/9/1 [Konvolut]) bereits am 23. November 2017 bestand und ob dieser für Aussenstehende – was vom Beschwerdegegner 1 und von C._____ bestritten wird (Urk. 7/15 S. 13; Urk. 7/ND 10/10 S. 2 f.) – tat- sächlich erkennbar war und ausgenützt werden konnte. Gegen Letzteres spricht, dass offenbar auch seitens D._____ der Beschwerdeführer als geschäftsfähig an- gesehen wurde. Ebenfalls scheint der Beschwerdeführer Freundschaften gesucht und um Anerkennung gebuhlt zu haben (vgl. Urk. 7/ND 10/9/1 [Konvolut]), wes- halb nicht auszuschliessen ist, dass er gewünscht – ohne übervorteilt oder ge- täuscht worden zu sein – den Abonnementsvertrag unterschrieben hat, auch wenn dieser für ihn nachteilig war. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerde- gegner 1 und C._____ denn auch nicht vor, ihn besonders unter Druck gesetzt zu haben (Urk. 7/ND 10/1 S. 3). Entscheidende Bedeutung kommt schliesslich dem Faktum zu, dass Wucher oder Betrug voraussetzt, dass der Täter für sich oder ei- ne Drittperson einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebt. Ein entspre- chendes Ansinnen ist dem Beschwerdegegner 1 vorliegend nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Dieser profitierte weder vom Abschluss des Abonnementsvertra- ges noch dem damit verbundenen Verkauf des Mobiltelefons. Es war C._____, der – wie er selber sagt (Urk. 7/ND 10/10 S. 2 f.) – das Handy für Fr. 200.– er- stand, dieses zu einem höheren Preis an einen seiner Kollegen weiterverkaufte und den Gewinn für sich einsackte. Desgleichen war es nicht der Beschwerde- gegner 1, sondern C._____, der auf den Abschluss des Geschäfts drängte. So gab der Beschwerdeführer an, er sei die ganze Nacht mit dem Beschwerdegeg- ner 1 unterwegs gewesen, und C._____ habe diesen ständig angerufen und ge- sagt, sie sollten zum Hauptbahnhof kommen (Urk. 7/ND 10/1 S. 2). Dort scheinen sie zu dritt in den D._____-Shop gegangen zu sein (a. a. O.), wobei die Aussage
- 6 - des Beschwerdegegners 1, er habe sich selber nicht eingemischt ("Ihr müsst selbst entscheiden, was ihr macht.") und es sei C._____ gewesen, der mit dem Verkäufer gesprochen habe (Urk. 7/15 S. 12), vom Beschwerdeführer nicht in Ab- rede gestellt wird. Gemäss seinen Angaben steht C._____ im Übrigen nicht in re- gelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/ND 10/10 S. 5). Inso- fern besteht auch kein Grund zur Annahme, die beiden seien beste Freunde und der Beschwerdegegner 1 habe deswegen Grund gehabt, C._____ einen finanziel- len Vorteil zu verschaffen.
3. Nach dem Gesagten verletzte die Staatsanwaltschaft ihren Ermessens- spielraum nicht, wenn sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss kam, es lasse sich dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Handeln nachweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer hätte ausgangsgemäss die Kosten des Beschwer- deverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerde- gegners 1, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Namentlich aufgrund seiner schwie- rigen finanziellen Situation (IV-Bezüger, vgl. Urk. 2 S. 2) ist jedoch ausnahmswei- se von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 425 StPO).
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) für das Beschwerdeverfahren sind pauschal zu bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, fallen bei der amtlichen Verteidi- gung einzig Aufwände betreffend die Entgegennahme des Beschlusses und die Übermittlung bzw. kurze Besprechung des Beschlusses samt Beschwerdeschrift mit dem Beschwerdegegner 1 an. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ge- stützt auf § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7% MwSt. für das vorliegende Beschwerdeverfahren als ange- messen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 323.10 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkun- de) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2018/10019781 [Dossier 10] (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2018/10019781 [Dossier 10], unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 8 - Gegen Ziffer 3 dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 14. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Bucher