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UE190072

Einstellung/Beweisergänzung

Zürich OG · 2019-07-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am tt. Juni 2018 verschluckte sich †D._____ anlässlich eines Geschäftsessens in einem Restaurant auf Ibiza an einem Stück Fleisch und erlitt einen Herzkreislaufstillstand. †D._____ konnte vor Ort reanimiert werden und wurde hernach in ein Spital in Spanien verbracht. Am 10. Juni 2018 wurde er mit der REGA in die Schweiz repatriiert und ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo er am tt.mm.2018 infolge sauerstoffmangelbedingter Hirnschäden verstarb (vgl. Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/3/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wendete sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ an die Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass er von den minderjährigen gesetzlichen Nachkommen von †D._____, A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, C._____, mandatiert worden sei und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 11/5/2/1–4). Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der Staatsanwaltschaft mit, die Vertretung der Beschwerdeführer übernommen zu haben (Urk. 11/5/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2019 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens mittels Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt hatte (Urk. 11/4), liessen die Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 diverse Beweisanträge stellen und die Ausdehnung des Verfahrens betreffend aussergewöhnlichen Todesfall auf Unterlassung der Nothilfe, eventualiter auf vorsätzliche, eventualiter fahrlässige Tötung, begangen durch E._____ (nachfolgend: E._____) und allenfalls weitere damals anwesende Personen, beantragen (Urk. 11/5/8). Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 4. März 2019 sämtliche Beweisanträge ab und stellte gleichentags das Verfahren

- 3 - betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/7 und Urk. 3/2 = Urk. 11/6). Die Einstellungsverfügung sowie der Beweisergänzungsentscheid gingen den Beschwerdeführern am 14. März 2019 zu (Urk. 12 i. V. m. Urk. 11/8).

E. 2 die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4.3.2019 über die Abweisung der Beweisanträge vom 12.2.2019, erhalten am 14.3.2019, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beweisanträge anzunehmen und einer vertieften Prüfung zu unterziehen sowie in das laufende Strafverfahren zu integrieren,

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von †D._____ ergeben habe. Gemäss Obduktionsgutachten sei als Todesart von einem Unfallgeschehen auszugehen, wobei keine Anhaltspunkte für eine todesursächliche, mechanische Fremdeinwirkung vorlägen. Eine Hilfeleistungspflicht gemäss Art. 128 StGB entfalle, wenn sich Dritte der Hilfeleistung hinreichend annehmen, was vorliegend der Fall gewesen sei. Aus den beigezogenen Unterlagen gehe hervor, dass bis zum Eintreffen der Rettungskräfte in Spanien für ca. 10 Minuten eine

- 7 - Laienreanimation durchgeführt worden sei. Das selbe gehe auch aus der von Rechtsanwalt X._____ eingereichten "privaten" Einvernahme des Restaurantmanagers in Ibiza hervor. Es bestehe somit kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe gegen E._____ oder weitere Personen (Urk. 3/1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer lassen dagegen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe keine gründlichen Abklärungen hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe getätigt. Mit den in der Beweiseingabe vorgebrachten Verdachtsgründen habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Es werde nicht bestritten, dass bis zum Eintreffen der Sanität in Ibiza eine Laienreanimation durchgeführt worden sei. Diese habe jedoch durch den Geschäftsführer des Restaurants durchgeführt werden müssen, weil sich allen voran E._____ nach dem Feststellen der gesundheitlichen Probleme von †D._____ "aus dem Staub gemacht" und keinerlei Anstalten getroffen habe, seinem Freund und Kollegen beizustehen. Dies gehe aus der privat durchgeführten Einvernahme mit dem Geschäftsführer des Restaurants hervor. Demnach würden die Überlegungen der Staatsanwaltschaft auf den Sachverhalt nicht zutreffen, da diverse Leute um den körperlich sich in höchster Not befindenden †D._____ herum gestanden seien und nicht geholfen hätten, weshalb der Geschäftsführer habe eingreifen müssen. E._____ sei zur damaligen Situation entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch nicht "einvernommen", sondern von der Polizei lediglich telefonisch befragt worden. Seine Aussagen würden zu jenem des Geschäftsführers in Widerspruch stehen. Die Vorgehensweise der Kantonspolizei sei rechtsstaatlich nicht tolerierbar. Solche Aussagen seien am unteren Rand der "Beweiswürdigungsskala" anzusiedeln, weshalb eine prozessual formell und inhaltlich auswertbare Einvernahme mit E._____ durchzuführen sei (Urk. 2 S. 6 ff.).

E. 3 Die Beschwerdeführer haben sich im Vorverfahren nicht als Privatkläger konstituiert. Die Staatsanwaltschaft zeigte ihnen mit Schreiben vom 18. Januar 2019 an, dass sie die Untersuchung einstellen werde und gab Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Ein Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte dabei nicht (vgl. Urk. 11/4). Die Aufklärungspflicht gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde

- 5 - jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person – etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung , a. a. O., N 12 f. zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerdeschrift erklärt, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 2 S. 5). Sie sind damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. III.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.

- 6 - Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass †D._____ an einem sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden bei Ersticken mit Nahrungsbrei bzw. - resten verstarb (vgl. auch Urk. 11/3/4 S. 6). Zudem geht aus den diversen

- 8 - Unterlagen sowie dem Obduktionsgutachten hervor, dass an †D._____ vor dem Eintreffen der Sanität während ca. 10 Minuten eine Laienreanimation durchgeführt wurde (vgl. Urk. 11/2/2, Urk. 11/2/3 S. 2, Urk. 11/2/4 S. 1, und Urk. 11/2/5 S. 1). Dies wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten.

E. 3.2 Von den Beschwerdeführern wird jedoch geltend gemacht, dass die Kollegen von †D._____, insbesondere E._____, keine Anstalten getroffen hätten um zu helfen, so dass der Geschäftsführer des Restaurants auf Ibiza, F._____, eingegriffen und versucht habe, ihn zu reanimieren. Damit hätten sich die Kollegen der Unterlassung der Nothilfe strafbar gemacht.

E. 3.3 Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Bei der Tatbestandsvariante der unterlassenen allgemeinen Nothilfe gemäss Abs. 1, 2. Halbsatz der Strafbestimmung – welche vorliegend zur Diskussion steht – können in vielen Fällen mehrere Personen hilfspflichtig sein und als Täter in Frage kommen. Grundsätzlich trifft die Pflicht jede von ihnen und sie entfällt erst, wenn das Erforderliche geschehen ist. Dass eine hilfspflichtige Person Hilfe unterlässt, im Vertrauen darauf, andere unterstünden der gleichen Pflicht, vermag sie nicht zu entlasten. Untätigkeit der anderen ist keine Entschuldigung (BGE 121 IV 18 E. 2b; DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 128 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung (dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt), der eigenen Hilfsmöglichkeit und die Tatsache, dass das Opfer noch keine ausreichende Hilfe erhält, ein (BGE 121 IV 18 E. 2a; DONATSCH,

a. a. O., N 9 zu Art. 128 StGB).

E. 3.4 E._____ wurde am 20. Juni 2018 durch einen Kantonspolizisten, nachdem er auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden war, mündlich telefonisch befragt. In Bezug auf die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist anzumerken, dass im Polizeirapport aufgenommene Aussagen von Auskunftspersonen ohne Weiteres zur Abklärung des Sachverhalts berücksichtigt

- 9 - werden können. Eine formelle Einvernahme drängt sich lediglich auf, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheinen. Die Aussagen von E._____ können damit auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde herangezogen werden. E._____ gab gemäss Polizeirapport an, sie hätten am tt. Juni 2018 in Ibiza zusammen mit ca. 15 Personen ein inoffizielles Firmenessen gehabt. †D._____ sei – seiner Art entsprechend – immer wieder aufgestanden, habe den Platz gewechselt und telefoniert. Es sei daher niemandem aufgefallen, als er um ca. 01.00 Uhr aufgestanden sei und sich vom Tisch entfernt habe. Er habe sich für einige Minuten in etwas gekrümmter Haltung an einen Zaun gelehnt. Dann sei er an den Tisch zurückgekehrt und über Stühle gestolpert, bevor er in sich zusammengebrochen sei. Alle seien zu ihm gelaufen, er, E._____, habe ihn dabei gehalten und mit ihm geredet. Sie hätten danach mit dem Finger seinen Rachenraum abgetastet, jedoch nichts Aussergewöhnliches dabei festgestellt. Nach ca. 10 Minuten sei die Sanität eingetroffen, welche sich um †D._____ gekümmert habe. Er habe bemerkt, dass auf dem Teller von †D._____ das Fleisch gefehlt habe, was er der Sanität mitgeteilt habe. Diese habe daraufhin mit einer langen Zange ein Fleischstück aus dessen Rachen extrahiert (Urk. 11/1 S. 2 f.). Inwiefern die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer privat vorgenommene Einvernahme von F._____ (vgl. Urk. 11/5/9) in einem Strafverfahren verwertbar wäre, kann vorliegend offen bleiben. Aus diesen Aussagen lässt sich jedenfalls – wie sich nachfolgend zeigt – keine andere Darstellung des Sachverhalts ableiten. F._____ führte anlässlich dieser "Befragung" zusammengefasst aus, als die Gruppe aufgebrochen sei, habe er plötzlich mitbekommen, dass †D._____ etwas zugestossen sei. Er habe ihn auf den Boden gelegt und ihn gefragt, was passiert sei. Er habe seinen Finger in den Hals gesteckt und versucht, den Gegenstand herauszuziehen, was ihm nicht gelungen sei. Danach habe er ihn von hinten umklammert und das Zwerchfell hochgedrückt. Auch dies habe nicht geholfen. Er habe ihm daraufhin einen Faustschlag gegeben, um ihn dadurch zum Erbrechen

- 10 - zu bringen, was ebenfalls nichts genützt habe. E._____ habe vorgeschlagen, †D._____ auf einen Stuhl zu setzen, woraufhin dieser wieder versucht habe, aufzustehen, wovon er aber abgehalten worden sei. Er, F._____, habe danach eine Mund zu Mund-Beatmung gemacht, danach eine Mund zu Nase-Beatmung. Er habe die Beatmung fortgeführt, bis die Ambulanz gekommen sei. Während seiner Reanimationsversuche und als die Ambulanz dort war, habe niemand von der Gruppe Hilfe geleistet. Zwischen dem Ereignis und der Alarmierung der Sanität seien etwa zwei bis drei Minuten vergangen, (Urk. 11/5/9, insb. S. 5 f.).

E. 3.5 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer geht aus diesen Aussagen nicht hervor, dass E._____ sich – ohne sich zuvor um †D._____ zu kümmern – "aus dem Staub gemacht" hätte. Vielmehr war dieser auch gemäss den Angaben von F._____ anwesend und hatte versucht, zu helfen. Zudem geht aus diesen Schilderungen hervor, dass F._____ wohl unmittelbar nachdem sich †D._____ verschluckt hatte bzw. dies bemerkt wurde, Hilfe leistete und die Reanimation fortsetzte, bis die Ambulanz eintraf. Aus seinen Aussagen kann alsdann auch nicht geschlossen werden, F._____ habe lediglich eingegriffen, weil niemand anderes Hilfe geleistet hätte. Vor diesem Hintergrund kann den Kollegen von †D._____ nicht vorgeworfen werden, selbst keine Hilfe geleistet zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, entfällt eine Hilfeleistungspflicht, wenn bereits andere Personen Hilfe leisten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens E._____ – insbesondere eine Unterlassung der Nothilfe – ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Da kein Anfangsverdacht bestand, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen.

E. 3.6 Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2019 (vgl. Urk. 11/5/8) vorgebrachten "Verdachtsgründe" nichts zu ändern. Weder ist für ein strafrechtlich relevanter Vorgang von Belang, ob der Verstorbene vor dem Restaurantbesuch die Dienste von Escort-Damen oder Prostituierten in Anspruch nahm, noch ob er unter dem Einfluss von Drogen stand. Als reine Mutmassung wenn nicht gar abstrus erscheint die unterschwellige Anschuldigung, dass E._____ den Verstorbenen absichtlich gestreckte Drogen hätte konsumieren lassen, im Hinblick darauf, dass dieser daran versterben

- 11 - könnte (vgl. Urk. 11/5/8 S. 3 f.). Ohnehin genügte ein reiner Verweis auf jene Eingabe (vgl. Urk. 2 S. 7) den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Das Verfahren wurde damit zu Recht eingestellt.

E. 3.7 Unter diesen Umständen sind auch die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge als nicht zielführend und zweckmässig zu beurteilen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine formelle Befragung von E._____ weitere Erkenntnisse liefern würde. Auch die Befragung weiterer am Essen teilnehmenden Personen erscheint unter diesen Umständen nicht zielführend, da auch von diesen keine anderen Angaben zu erwarten sind, welche auf ein strafbares Verhalten hinweisen könnten. Da wie oben ausgeführt die Frage, ob †D._____ unter dem Einfluss von Drogen stand, für das Strafverfahren nicht von Bedeutung ist, erscheinen auch die Durchführung einer Haaranalyse sowie die Fragen nach einer Urin- und Blutprobe des Verstorbenen als nicht zweckmässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweisanträge demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4 Zusammenfassend ist auszuführen, dass beim Tod von †D._____ von einem tragischen Unfall auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von E._____ oder weiteren Beteiligten bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung damit zu Recht eingestellt, weshalb auch die Abweisung der Beweisanträge nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution den Beschwerdeführern, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen sind auch keine Entschädigungen auszurichten.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird den Beschwerdeführern nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2018/10022355 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2018/10022355, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190072-O/U/WID Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 29. Juli 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung/Beweisergänzung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

4. März 2019, C-3/2018/10022355

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am tt. Juni 2018 verschluckte sich †D._____ anlässlich eines Geschäftsessens in einem Restaurant auf Ibiza an einem Stück Fleisch und erlitt einen Herzkreislaufstillstand. †D._____ konnte vor Ort reanimiert werden und wurde hernach in ein Spital in Spanien verbracht. Am 10. Juni 2018 wurde er mit der REGA in die Schweiz repatriiert und ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo er am tt.mm.2018 infolge sauerstoffmangelbedingter Hirnschäden verstarb (vgl. Urk. 11/1 S. 3, Urk. 11/3/2). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wendete sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ an die Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass er von den minderjährigen gesetzlichen Nachkommen von †D._____, A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, C._____, mandatiert worden sei und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 11/5/2/1–4). Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der Staatsanwaltschaft mit, die Vertretung der Beschwerdeführer übernommen zu haben (Urk. 11/5/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2019 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens mittels Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt hatte (Urk. 11/4), liessen die Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 diverse Beweisanträge stellen und die Ausdehnung des Verfahrens betreffend aussergewöhnlichen Todesfall auf Unterlassung der Nothilfe, eventualiter auf vorsätzliche, eventualiter fahrlässige Tötung, begangen durch E._____ (nachfolgend: E._____) und allenfalls weitere damals anwesende Personen, beantragen (Urk. 11/5/8). Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 4. März 2019 sämtliche Beweisanträge ab und stellte gleichentags das Verfahren

- 3 - betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 3/1 = Urk. 11/7 und Urk. 3/2 = Urk. 11/6). Die Einstellungsverfügung sowie der Beweisergänzungsentscheid gingen den Beschwerdeführern am 14. März 2019 zu (Urk. 12 i. V. m. Urk. 11/8).

2. Mit Eingabe vom 22. März 2019 liessen die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und den Beweisergänzungsentscheid erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4.3.2019, erhalten am 14.3.2019, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder an die Hand zu nehmen sowie wegen dem Verdacht auf Unterlassung der Nothilfe weiterzuführen,

2. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4.3.2019 über die Abweisung der Beweisanträge vom 12.2.2019, erhalten am 14.3.2019, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beweisanträge anzunehmen und einer vertieften Prüfung zu unterziehen sowie in das laufende Strafverfahren zu integrieren,

3. die amtlichen Akten seien durch das Obergericht von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu edieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Am 12. April 2019 leisteten die Beschwerdeführer den mit Verfügung vom

28. März 2019 verlangten Prozesskostenvorschuss (Urk. 5 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 24. März 2019 auf Vernehmlassung und reichte ihre Untersuchungsakten ein (Urk. 10 und Urk. 11).

3. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. II.

1. Zur Anfechtung der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die

- 4 - ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie – wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom

27. August 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft weist die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hin, dass sich diese als Privatklägerin konstituieren kann (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 121 StPO gehen die Rechte der verstorbenen geschädigten Person auf die Angehörigen in der Reihe ihrer Erbberechtigung über. Machen Angehörige eines Opfers i. S. v. Art. 116 StPO Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO).

2. Die Beschwerdeführer beantragten bei der Staatsanwaltschaft die Ausdehnung des Verfahrens auf Unterlassung der Nothilfe, damals auch noch eventualiter auf vorsätzlich, eventualiter fahrlässige Tötung. Da damit das Vorliegen eines Gefährdungs- bzw. Tötungsdelikts behauptet wird, ist †D._____ nicht nur Geschädigter, sondern Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Opferangehörige, die eigene privatrechtliche Ansprüche geltend machen, können sich auch im Strafpunkt konstituieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 115 StPO). Die Rechte von †D._____ sind sodann gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO mit dessen Tod auf seine Kinder und somit die Beschwerdeführer übergegangen.

3. Die Beschwerdeführer haben sich im Vorverfahren nicht als Privatkläger konstituiert. Die Staatsanwaltschaft zeigte ihnen mit Schreiben vom 18. Januar 2019 an, dass sie die Untersuchung einstellen werde und gab Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Ein Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte dabei nicht (vgl. Urk. 11/4). Die Aufklärungspflicht gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde

- 5 - jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person – etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung , a. a. O., N 12 f. zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerdeschrift erklärt, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 2 S. 5). Sie sind damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. III.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.

- 6 - Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von †D._____ ergeben habe. Gemäss Obduktionsgutachten sei als Todesart von einem Unfallgeschehen auszugehen, wobei keine Anhaltspunkte für eine todesursächliche, mechanische Fremdeinwirkung vorlägen. Eine Hilfeleistungspflicht gemäss Art. 128 StGB entfalle, wenn sich Dritte der Hilfeleistung hinreichend annehmen, was vorliegend der Fall gewesen sei. Aus den beigezogenen Unterlagen gehe hervor, dass bis zum Eintreffen der Rettungskräfte in Spanien für ca. 10 Minuten eine

- 7 - Laienreanimation durchgeführt worden sei. Das selbe gehe auch aus der von Rechtsanwalt X._____ eingereichten "privaten" Einvernahme des Restaurantmanagers in Ibiza hervor. Es bestehe somit kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe gegen E._____ oder weitere Personen (Urk. 3/1). 2.2 Die Beschwerdeführer lassen dagegen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe keine gründlichen Abklärungen hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe getätigt. Mit den in der Beweiseingabe vorgebrachten Verdachtsgründen habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Es werde nicht bestritten, dass bis zum Eintreffen der Sanität in Ibiza eine Laienreanimation durchgeführt worden sei. Diese habe jedoch durch den Geschäftsführer des Restaurants durchgeführt werden müssen, weil sich allen voran E._____ nach dem Feststellen der gesundheitlichen Probleme von †D._____ "aus dem Staub gemacht" und keinerlei Anstalten getroffen habe, seinem Freund und Kollegen beizustehen. Dies gehe aus der privat durchgeführten Einvernahme mit dem Geschäftsführer des Restaurants hervor. Demnach würden die Überlegungen der Staatsanwaltschaft auf den Sachverhalt nicht zutreffen, da diverse Leute um den körperlich sich in höchster Not befindenden †D._____ herum gestanden seien und nicht geholfen hätten, weshalb der Geschäftsführer habe eingreifen müssen. E._____ sei zur damaligen Situation entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch nicht "einvernommen", sondern von der Polizei lediglich telefonisch befragt worden. Seine Aussagen würden zu jenem des Geschäftsführers in Widerspruch stehen. Die Vorgehensweise der Kantonspolizei sei rechtsstaatlich nicht tolerierbar. Solche Aussagen seien am unteren Rand der "Beweiswürdigungsskala" anzusiedeln, weshalb eine prozessual formell und inhaltlich auswertbare Einvernahme mit E._____ durchzuführen sei (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass †D._____ an einem sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden bei Ersticken mit Nahrungsbrei bzw. - resten verstarb (vgl. auch Urk. 11/3/4 S. 6). Zudem geht aus den diversen

- 8 - Unterlagen sowie dem Obduktionsgutachten hervor, dass an †D._____ vor dem Eintreffen der Sanität während ca. 10 Minuten eine Laienreanimation durchgeführt wurde (vgl. Urk. 11/2/2, Urk. 11/2/3 S. 2, Urk. 11/2/4 S. 1, und Urk. 11/2/5 S. 1). Dies wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten. 3.2 Von den Beschwerdeführern wird jedoch geltend gemacht, dass die Kollegen von †D._____, insbesondere E._____, keine Anstalten getroffen hätten um zu helfen, so dass der Geschäftsführer des Restaurants auf Ibiza, F._____, eingegriffen und versucht habe, ihn zu reanimieren. Damit hätten sich die Kollegen der Unterlassung der Nothilfe strafbar gemacht. 3.3 Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Bei der Tatbestandsvariante der unterlassenen allgemeinen Nothilfe gemäss Abs. 1, 2. Halbsatz der Strafbestimmung – welche vorliegend zur Diskussion steht – können in vielen Fällen mehrere Personen hilfspflichtig sein und als Täter in Frage kommen. Grundsätzlich trifft die Pflicht jede von ihnen und sie entfällt erst, wenn das Erforderliche geschehen ist. Dass eine hilfspflichtige Person Hilfe unterlässt, im Vertrauen darauf, andere unterstünden der gleichen Pflicht, vermag sie nicht zu entlasten. Untätigkeit der anderen ist keine Entschuldigung (BGE 121 IV 18 E. 2b; DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 128 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung (dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt), der eigenen Hilfsmöglichkeit und die Tatsache, dass das Opfer noch keine ausreichende Hilfe erhält, ein (BGE 121 IV 18 E. 2a; DONATSCH,

a. a. O., N 9 zu Art. 128 StGB). 3.4 E._____ wurde am 20. Juni 2018 durch einen Kantonspolizisten, nachdem er auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden war, mündlich telefonisch befragt. In Bezug auf die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist anzumerken, dass im Polizeirapport aufgenommene Aussagen von Auskunftspersonen ohne Weiteres zur Abklärung des Sachverhalts berücksichtigt

- 9 - werden können. Eine formelle Einvernahme drängt sich lediglich auf, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen zur Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheinen. Die Aussagen von E._____ können damit auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde herangezogen werden. E._____ gab gemäss Polizeirapport an, sie hätten am tt. Juni 2018 in Ibiza zusammen mit ca. 15 Personen ein inoffizielles Firmenessen gehabt. †D._____ sei – seiner Art entsprechend – immer wieder aufgestanden, habe den Platz gewechselt und telefoniert. Es sei daher niemandem aufgefallen, als er um ca. 01.00 Uhr aufgestanden sei und sich vom Tisch entfernt habe. Er habe sich für einige Minuten in etwas gekrümmter Haltung an einen Zaun gelehnt. Dann sei er an den Tisch zurückgekehrt und über Stühle gestolpert, bevor er in sich zusammengebrochen sei. Alle seien zu ihm gelaufen, er, E._____, habe ihn dabei gehalten und mit ihm geredet. Sie hätten danach mit dem Finger seinen Rachenraum abgetastet, jedoch nichts Aussergewöhnliches dabei festgestellt. Nach ca. 10 Minuten sei die Sanität eingetroffen, welche sich um †D._____ gekümmert habe. Er habe bemerkt, dass auf dem Teller von †D._____ das Fleisch gefehlt habe, was er der Sanität mitgeteilt habe. Diese habe daraufhin mit einer langen Zange ein Fleischstück aus dessen Rachen extrahiert (Urk. 11/1 S. 2 f.). Inwiefern die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer privat vorgenommene Einvernahme von F._____ (vgl. Urk. 11/5/9) in einem Strafverfahren verwertbar wäre, kann vorliegend offen bleiben. Aus diesen Aussagen lässt sich jedenfalls – wie sich nachfolgend zeigt – keine andere Darstellung des Sachverhalts ableiten. F._____ führte anlässlich dieser "Befragung" zusammengefasst aus, als die Gruppe aufgebrochen sei, habe er plötzlich mitbekommen, dass †D._____ etwas zugestossen sei. Er habe ihn auf den Boden gelegt und ihn gefragt, was passiert sei. Er habe seinen Finger in den Hals gesteckt und versucht, den Gegenstand herauszuziehen, was ihm nicht gelungen sei. Danach habe er ihn von hinten umklammert und das Zwerchfell hochgedrückt. Auch dies habe nicht geholfen. Er habe ihm daraufhin einen Faustschlag gegeben, um ihn dadurch zum Erbrechen

- 10 - zu bringen, was ebenfalls nichts genützt habe. E._____ habe vorgeschlagen, †D._____ auf einen Stuhl zu setzen, woraufhin dieser wieder versucht habe, aufzustehen, wovon er aber abgehalten worden sei. Er, F._____, habe danach eine Mund zu Mund-Beatmung gemacht, danach eine Mund zu Nase-Beatmung. Er habe die Beatmung fortgeführt, bis die Ambulanz gekommen sei. Während seiner Reanimationsversuche und als die Ambulanz dort war, habe niemand von der Gruppe Hilfe geleistet. Zwischen dem Ereignis und der Alarmierung der Sanität seien etwa zwei bis drei Minuten vergangen, (Urk. 11/5/9, insb. S. 5 f.). 3.5 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer geht aus diesen Aussagen nicht hervor, dass E._____ sich – ohne sich zuvor um †D._____ zu kümmern – "aus dem Staub gemacht" hätte. Vielmehr war dieser auch gemäss den Angaben von F._____ anwesend und hatte versucht, zu helfen. Zudem geht aus diesen Schilderungen hervor, dass F._____ wohl unmittelbar nachdem sich †D._____ verschluckt hatte bzw. dies bemerkt wurde, Hilfe leistete und die Reanimation fortsetzte, bis die Ambulanz eintraf. Aus seinen Aussagen kann alsdann auch nicht geschlossen werden, F._____ habe lediglich eingegriffen, weil niemand anderes Hilfe geleistet hätte. Vor diesem Hintergrund kann den Kollegen von †D._____ nicht vorgeworfen werden, selbst keine Hilfe geleistet zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, entfällt eine Hilfeleistungspflicht, wenn bereits andere Personen Hilfe leisten. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens E._____ – insbesondere eine Unterlassung der Nothilfe – ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Da kein Anfangsverdacht bestand, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. 3.6 Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2019 (vgl. Urk. 11/5/8) vorgebrachten "Verdachtsgründe" nichts zu ändern. Weder ist für ein strafrechtlich relevanter Vorgang von Belang, ob der Verstorbene vor dem Restaurantbesuch die Dienste von Escort-Damen oder Prostituierten in Anspruch nahm, noch ob er unter dem Einfluss von Drogen stand. Als reine Mutmassung wenn nicht gar abstrus erscheint die unterschwellige Anschuldigung, dass E._____ den Verstorbenen absichtlich gestreckte Drogen hätte konsumieren lassen, im Hinblick darauf, dass dieser daran versterben

- 11 - könnte (vgl. Urk. 11/5/8 S. 3 f.). Ohnehin genügte ein reiner Verweis auf jene Eingabe (vgl. Urk. 2 S. 7) den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Das Verfahren wurde damit zu Recht eingestellt. 3.7 Unter diesen Umständen sind auch die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge als nicht zielführend und zweckmässig zu beurteilen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine formelle Befragung von E._____ weitere Erkenntnisse liefern würde. Auch die Befragung weiterer am Essen teilnehmenden Personen erscheint unter diesen Umständen nicht zielführend, da auch von diesen keine anderen Angaben zu erwarten sind, welche auf ein strafbares Verhalten hinweisen könnten. Da wie oben ausgeführt die Frage, ob †D._____ unter dem Einfluss von Drogen stand, für das Strafverfahren nicht von Bedeutung ist, erscheinen auch die Durchführung einer Haaranalyse sowie die Fragen nach einer Urin- und Blutprobe des Verstorbenen als nicht zweckmässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweisanträge demnach zu Recht abgelehnt.

4. Zusammenfassend ist auszuführen, dass beim Tod von †D._____ von einem tragischen Unfall auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von E._____ oder weiteren Beteiligten bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung damit zu Recht eingestellt, weshalb auch die Abweisung der Beweisanträge nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution den Beschwerdeführern, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen sind auch keine Entschädigungen auszurichten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird den Beschwerdeführern nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2018/10022355 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-3/2018/10022355, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein