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UE190061

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-02-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ferner darf eine Nichtanhandnahme nach der genann- ten Bestimmung auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6, je m. H.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin 1 unter anderem zur Last, in einem Schreiben an die Hausverwaltung wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass sie – die Beschwerdeführerin – die gemeinsam benützte Waschkü- che kaum reinige und dort jeweils ihre nasse Wäsche liegen lasse. Überdies habe die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihre mit Menstruationsblut verschmierte Wäsche sowie ihre verschimmelten Kis- sen in der Waschküche liegen gelassen habe, weshalb eine andere Mieterin die- se habe entfernen müssen (vgl. Urk. 13/2 S. 2 f. und Urk. 13/5 S. 2).

- 5 - 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung, dass sie zusammen mit sämtlichen weiteren Bewohnern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zürich sowie einer Nachbarin, welche ihre Waschkü- che ebenfalls benütze, die obgenannten Beanstandungen sowie störende Ge- ruchsemissionen, welche von der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgegan- gen seien, mit Schreiben vom 10. November 2018 bei der Liegenschaftsverwal- tung E._____ AG moniert habe, wobei sie das fragliche Dokument gleich selbst zu den Akten reichte (vgl. Urk. 13/3 S. 2 ff. und Urk. 13/4). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung dieses Vorwurfs im We- sentlichen damit, dass das fragliche Reklamationsschreiben an die E._____ AG keinerlei ehrverletzende Aussagen im Sinne von Art. 173 StGB enthielte und ge- stützt auf die Akten zumindest hinsichtlich gewisser Beanstandungen der Be- schwerdegegnerin 1 "wohl etwas dran" sei (vgl. Urk. 4 S. 2). 2.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und BGE 132 IV 112 E. 2.1; je m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allge- mein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverläs- sigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. Vor Art. 173).

- 6 - Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m. H.). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer ehrverlet- zenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Be- hauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom

16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.). Gleiches muss gelten, wenn die mietende Partei störendes Verhalten einer Drittperson, welches sie beim vertragsgemässen Ge- brauch der Mietsache beeinträchtigt, nach Art. 259a OR bei der vermietenden Partei geltend macht bzw. rügt, um damit ihre vertraglichen Rechte einfordern zu können. Wäre dem nicht so, würde die Durchsetzung des materiellen Rechts ver- eitelt und die Mieterschaft könnte ihre Vertragsrechte bei einer durch das Verhal- ten einer Drittperson verursachten Beeinträchtigung der vertragsgemässen Be- nützung der Mietsache nicht geltend machen. 2.5 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin 1 zusammen mit wei- teren Personen bei der Verwalterin E._____ AG mit Schreiben vom 10. November 2018 geltend machte, dass sie im Treppenhaus und in ihren Wohnungen einem störenden Geruch ausgesetzt seien, der von der Wohnung der Beschwerdeführe- rin ausgehe, sowie dass Letztere ihren Pflichten bei der Benützung der Waschkü- che nicht nachkomme (vgl. Urk. 13/4). Dass die Beschwerdeführerin den Inhalt dieses Schreibens als unangenehm empfindet, erscheint zwar ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es ist jedoch fraglich, ob die besagten Äusserungen geeignet sind, die Beschwerdeführerin als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, zumal die behaupteten Beanstandun-

- 7 - gen einzig ihr Verhalten als Mieterin bei der Benützung des Mietobjekts aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 und der weiteren Mieter betreffen. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, zumal diese Äusserungen oh- nehin im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt waren. Sowohl bei den behaupteten Geruchsemissionen als auch bei den geltend ge- machten Verhältnissen in der Waschküche handelt es sich um mögliche Mängel, welche mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beein- trächtigen. Zur Behebung dieser vorgebrachten Problematik ersuchten die Be- schwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Mieter die Liegenschaftsverwaltung da- rum, in dieser Sache die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Urk. 13/4). Zu diesem Vorgehen waren sie gestützt auf Art. 259a OR berechtigt; ihr Schrei- ben ist mithin im Sinne dieser Bestimmung als Mängelrüge zu qualifizieren. Die darin enthaltenen Ausführungen beschränkten sich sodann auf das Notwendige zur Geltendmachung der fraglichen Mängel und enthielten darüber hinaus keine ehrrührigen Behauptungen. Die Schilderungen weisen überdies den gebotenen Sachbezug auf und erscheinen nicht unnötig verletzend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 und die weiteren Mieter mit dem fraglichen Schreiben nicht die (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses zur Beschwerdeführerin for- derten, sondern vorerst lediglich um eine unangekündigte Bestandesaufnahme ersuchten, damit sich die Liegenschaftsverwaltung ein eigenes Bild der Sachlage verschaffen könne (vgl. Urk. 13/4 S. 2). Weiter ist zu beachten, dass die im ge- genständlichen Schreiben geschilderte Sachlage nebst der Beschwerdegegne- rin 1 von vier weiteren Mietern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zü- rich und damit – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – von sämtlichen Bewoh- nern dieser Örtlichkeit (vgl. Urk. 13/1 S. 3) entsprechend wahrgenommen wurde. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihre Tochter Kissen ge- waschen und "getumblert" und diese hernach in der Waschküche vergessen ha- be. Nach zwei Tagen habe sie dann bemerkt, dass diese verschimmelt gewesen seien (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht ersichtlich, in- wiefern die gegenständlichen Beanstandungen wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich am 26. Oktober 2018 notfallmässig einer ärztlichen Untersu-

- 8 - chung unterzogen habe (vgl. Urk. 24 S. 4 und Urk. 25/10) und am 1. November 2018 sowie vom 10. bis zum 15. November 2018 im Spital gewesen sei, weshalb sie in dieser Zeit die Waschküche gar nicht habe betreten können (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/2 S. 2), zumal im gegenständlichen Schreiben vom 10. November 2018 nicht festgehalten wird, wann die nasse (mit Menstruationsblut verschmier- te) Wäsche sowie die verschimmelten Kissen der Beschwerdeführerin über länge- re Zeit in der Waschmaschine bzw. im Wäschekorb in der Waschküche lagen und hätten entfernt werden müssen. Vielmehr wird auf einen Zeitraum ca. Ende Okto- ber 2018 verwiesen (vgl. Urk. 13/3 S. 3 f.; Urk. 13/4; Urk. 15 S. 6 und Urk. 20/5). Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung waren die fragli- chen Äusserungen im Schreiben vom 10. November 2018 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt, womit das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres als rechtmässig zu erachten ist. 2.6 Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis die Untersuchung bezüglich dieses Vorwurfs zu Recht nicht an Hand genommen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin 1 der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. 3. 3.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in der Nacht auf den 11. Dezember 2018 durch ihren Türspion hindurch beobachtet habe, wie ihr die Beschwerdegegnerin 1 den Mittelfinger entgegengestreckt und in der Folge zu ihr gesagt habe: "Du willst doch deinen Intimbereich in der Waschmaschine wa- schen.". Zudem habe sie die Beschwerdegegnerin 1 als "Schlampe" und "Pura Merda" bezeichnet. Hierzu sei es gekommen, nachdem sie um 04.00 Uhr mor- gens die Waschmaschine und den Tumbler, welche die Beschwerdegegnerin 1 entgegen dem Waschplan am Benutzen gewesen sei, abgeschaltet und die Poli- zei über die Lärmbelästigung informiert habe (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5). Solche Beleidigungen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber auch zuvor schon mehrfach ausgestossen. Überdies hetze die Beschwerdegegnerin 1 die anderen Nachbarn gegen sie auf und habe sie – die Beschwerdeführerin – unter

- 9 - anderem am 16. Dezember 2018 gegenüber einer Nachbarin als "Merda Putana" bezeichnet und behauptet, dass ihr Mietverhältnis gekündigt werde. Dies könne sie – die Beschwerdeführerin – mit erstellten Videoaufnahmen beweisen (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5). 3.2 Demgegenüber bestritt die Beschwerdegegnerin 1 diese gegen sie erhobe- nen Vorwürfe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 f.). 3.3 Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Untersuchung im Wesentli- chen mangels rechtsgenügender Beweise infolge der Aussage-gegen-Aussage- Konstellation nicht an Hand (vgl. Urk. 4 S. 2). Ob bei dieser Konstellation über- haupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OMLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grundsätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme wird – wie bereits ausgeführt – unter anderem dann ver- fügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aus- sagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und

- 10 - keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). 3.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe steht es Aussage gegen Aussage. Sowohl die Darstellung der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen unter Berücksichtigung der Situation nachvollziehbar und plausibel. Mit anderen Worten kommt keiner der Frauen eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöhte Glaub- haftigkeit zu. Objektive Beweismittel, welche die Sachdarstellung einer der Beteiligten zu un- termauern vermöchten, liegen – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (vgl. Urk. 4 S. 2) – nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab auf dem von ihr ausgefüllten Strafanzeigeformular vom 18. Dezember 2018 zwar C._____ als Zeugen an (vgl. Urk. 13/5). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 brachte sie trotz eingehender Befragung zu ihren Vorwürfen indes nicht vor, dass C._____ die beanzeigten Sachverhalte beobachtet habe bzw. diese bestätigen könne (vgl. Urk. 13/2). Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte sie konkret geltend, C._____ könne bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehr als zwei Mal im Treppenhaus auf italienisch über sie "geschimpft" und sie als "Putana" bezeichnet habe (vgl. Urk. 2). C._____ als nicht am Verfahren Betei- ligter brachte in seiner Eingabe, welche unaufgefordert am gleichen Tag wie die Replik der Beschwerdeführerin am Empfang des Obergerichts abgeben wurde, vor, dass er jeden Tag bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, womit er zumin- dest suggerierte, stets bzw. bei weit mehr als zwei Vorfällen dabei gewesen zu sein (vgl. Urk. 28). Ob diese Eingabe überhaupt zulässig war, kann offen bleiben. Aus seiner Stellungnahme geht nämlich deutlich hervor, dass er die Situation be- treffend die offenbar mängelbehaftete Wohnung sowie das schwierige Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Überdies sollen sie auch gemeinsam die Akten des vorliegenden Verfahrens eingesehen haben (vgl. Urk. 28 S. 2). Bei dieser Sachlage erscheint er daher nicht unbefangen bzw. nicht unbeeinflusst, weshalb seinen Aussagen ohnehin nicht viel Gewicht beizumessen wäre. Dies gilt vorliegend umso mehr, als

- 11 - C._____ selbst angibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine enge Freundin von ihm handle und sie unzertrennlich seien (vgl. Urk. 28 S. 1). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Befragung absah. Dass sodann die Tochter der Beschwerdeführerin sachdienli- che Angaben zu den gegenständlichen Vorfällen machen könnte, brachte Letzte- re nicht vor und geht auch aus der Stellungnahme von Ersteren nicht hervor (vgl. Urk. 26). Schliesslich konnten die von der Beschwerdeführerin erstellten Videoaufnahmen, welche nach ihrer Darstellung die beanzeigten Ehrverletzungen vom 16. Dezem- ber 2018 bestätigen sollten (vgl. Urk. 13/2 S. 4), aufgrund der schlechten Audio- qualität nicht ausgewertet werden (vgl. Urk. 13/1 S. 4). Abgesehen davon er- scheint deren Verwertbarkeit ohnehin fraglich, zumal diese Aufnahmen ohne die Einwilligung der Beschwerdegegnerin 1 bzw. heimlich aufgezeichnet wurden (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/3 S. 5). 3.5 Nach dem Gesagten ist es somit nicht möglich, die einzelnen Aussagen der Beteiligten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und es sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung bezüglich dieser Vorwürfe nicht an Hand genommen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die mit Strafanzeige vom 18. Dezember 2018 bzw. in der poli- zeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 geltend gemachten Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist folglich abzuweisen. III.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige bzw. -antrag gegen ih- re (damalige) Nachbarin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen diverser Ehrverletzungsdelikte (Urk. 13/5). Zur weiteren Klärung des Anzeigesa- chverhalts wurde die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2019 polizeilich befragt (Urk. 13/1 S. 2 und Urk. 2). Hintergrund ihrer Strafanzeige bildete im Wesentli- chen eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Benutzungsmodalitäten der gemeinsamen Waschküche.

E. 1.2 Nach polizeilicher Befragung der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 13/3) rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen übler Nachrede und Beschimpfung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 13/1), welche am 21. Februar 2019 in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte (Urk. 4 = Urk. 13/13). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter der Beschwerde- führerin am 27. Februar 2019 zugestellt (Urk. 13/14 und Urk. 39).

E. 2 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin persön- lich mit undatierter Eingabe Beschwerde, welche sie am 7. März 2019 rechtzeitig dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergab. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin 1 unter anderem zur Last, in einem Schreiben an die Hausverwaltung wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass sie – die Beschwerdeführerin – die gemeinsam benützte Waschkü- che kaum reinige und dort jeweils ihre nasse Wäsche liegen lasse. Überdies habe die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihre mit Menstruationsblut verschmierte Wäsche sowie ihre verschimmelten Kis- sen in der Waschküche liegen gelassen habe, weshalb eine andere Mieterin die- se habe entfernen müssen (vgl. Urk. 13/2 S. 2 f. und Urk. 13/5 S. 2).

- 5 -

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung, dass sie zusammen mit sämtlichen weiteren Bewohnern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zürich sowie einer Nachbarin, welche ihre Waschkü- che ebenfalls benütze, die obgenannten Beanstandungen sowie störende Ge- ruchsemissionen, welche von der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgegan- gen seien, mit Schreiben vom 10. November 2018 bei der Liegenschaftsverwal- tung E._____ AG moniert habe, wobei sie das fragliche Dokument gleich selbst zu den Akten reichte (vgl. Urk. 13/3 S. 2 ff. und Urk. 13/4).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung dieses Vorwurfs im We- sentlichen damit, dass das fragliche Reklamationsschreiben an die E._____ AG keinerlei ehrverletzende Aussagen im Sinne von Art. 173 StGB enthielte und ge- stützt auf die Akten zumindest hinsichtlich gewisser Beanstandungen der Be- schwerdegegnerin 1 "wohl etwas dran" sei (vgl. Urk. 4 S. 2).

E. 2.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und BGE 132 IV 112 E. 2.1; je m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allge- mein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverläs- sigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. Vor Art. 173).

- 6 - Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m. H.). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer ehrverlet- zenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Be- hauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom

16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.). Gleiches muss gelten, wenn die mietende Partei störendes Verhalten einer Drittperson, welches sie beim vertragsgemässen Ge- brauch der Mietsache beeinträchtigt, nach Art. 259a OR bei der vermietenden Partei geltend macht bzw. rügt, um damit ihre vertraglichen Rechte einfordern zu können. Wäre dem nicht so, würde die Durchsetzung des materiellen Rechts ver- eitelt und die Mieterschaft könnte ihre Vertragsrechte bei einer durch das Verhal- ten einer Drittperson verursachten Beeinträchtigung der vertragsgemässen Be- nützung der Mietsache nicht geltend machen.

E. 2.5 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin 1 zusammen mit wei- teren Personen bei der Verwalterin E._____ AG mit Schreiben vom 10. November 2018 geltend machte, dass sie im Treppenhaus und in ihren Wohnungen einem störenden Geruch ausgesetzt seien, der von der Wohnung der Beschwerdeführe- rin ausgehe, sowie dass Letztere ihren Pflichten bei der Benützung der Waschkü- che nicht nachkomme (vgl. Urk. 13/4). Dass die Beschwerdeführerin den Inhalt dieses Schreibens als unangenehm empfindet, erscheint zwar ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es ist jedoch fraglich, ob die besagten Äusserungen geeignet sind, die Beschwerdeführerin als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, zumal die behaupteten Beanstandun-

- 7 - gen einzig ihr Verhalten als Mieterin bei der Benützung des Mietobjekts aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 und der weiteren Mieter betreffen. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, zumal diese Äusserungen oh- nehin im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt waren. Sowohl bei den behaupteten Geruchsemissionen als auch bei den geltend ge- machten Verhältnissen in der Waschküche handelt es sich um mögliche Mängel, welche mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beein- trächtigen. Zur Behebung dieser vorgebrachten Problematik ersuchten die Be- schwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Mieter die Liegenschaftsverwaltung da- rum, in dieser Sache die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Urk. 13/4). Zu diesem Vorgehen waren sie gestützt auf Art. 259a OR berechtigt; ihr Schrei- ben ist mithin im Sinne dieser Bestimmung als Mängelrüge zu qualifizieren. Die darin enthaltenen Ausführungen beschränkten sich sodann auf das Notwendige zur Geltendmachung der fraglichen Mängel und enthielten darüber hinaus keine ehrrührigen Behauptungen. Die Schilderungen weisen überdies den gebotenen Sachbezug auf und erscheinen nicht unnötig verletzend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 und die weiteren Mieter mit dem fraglichen Schreiben nicht die (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses zur Beschwerdeführerin for- derten, sondern vorerst lediglich um eine unangekündigte Bestandesaufnahme ersuchten, damit sich die Liegenschaftsverwaltung ein eigenes Bild der Sachlage verschaffen könne (vgl. Urk. 13/4 S. 2). Weiter ist zu beachten, dass die im ge- genständlichen Schreiben geschilderte Sachlage nebst der Beschwerdegegne- rin 1 von vier weiteren Mietern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zü- rich und damit – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – von sämtlichen Bewoh- nern dieser Örtlichkeit (vgl. Urk. 13/1 S. 3) entsprechend wahrgenommen wurde. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihre Tochter Kissen ge- waschen und "getumblert" und diese hernach in der Waschküche vergessen ha- be. Nach zwei Tagen habe sie dann bemerkt, dass diese verschimmelt gewesen seien (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht ersichtlich, in- wiefern die gegenständlichen Beanstandungen wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich am 26. Oktober 2018 notfallmässig einer ärztlichen Untersu-

- 8 - chung unterzogen habe (vgl. Urk. 24 S. 4 und Urk. 25/10) und am 1. November 2018 sowie vom 10. bis zum 15. November 2018 im Spital gewesen sei, weshalb sie in dieser Zeit die Waschküche gar nicht habe betreten können (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/2 S. 2), zumal im gegenständlichen Schreiben vom 10. November 2018 nicht festgehalten wird, wann die nasse (mit Menstruationsblut verschmier- te) Wäsche sowie die verschimmelten Kissen der Beschwerdeführerin über länge- re Zeit in der Waschmaschine bzw. im Wäschekorb in der Waschküche lagen und hätten entfernt werden müssen. Vielmehr wird auf einen Zeitraum ca. Ende Okto- ber 2018 verwiesen (vgl. Urk. 13/3 S. 3 f.; Urk. 13/4; Urk. 15 S. 6 und Urk. 20/5). Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung waren die fragli- chen Äusserungen im Schreiben vom 10. November 2018 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt, womit das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres als rechtmässig zu erachten ist.

E. 2.6 Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis die Untersuchung bezüglich dieses Vorwurfs zu Recht nicht an Hand genommen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin 1 der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. 3.

E. 3 Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. März 2019 auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– ging innert Frist bei der Obergerichts- kasse ein (Urk. 5 und Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom

E. 3.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in der Nacht auf den 11. Dezember 2018 durch ihren Türspion hindurch beobachtet habe, wie ihr die Beschwerdegegnerin 1 den Mittelfinger entgegengestreckt und in der Folge zu ihr gesagt habe: "Du willst doch deinen Intimbereich in der Waschmaschine wa- schen.". Zudem habe sie die Beschwerdegegnerin 1 als "Schlampe" und "Pura Merda" bezeichnet. Hierzu sei es gekommen, nachdem sie um 04.00 Uhr mor- gens die Waschmaschine und den Tumbler, welche die Beschwerdegegnerin 1 entgegen dem Waschplan am Benutzen gewesen sei, abgeschaltet und die Poli- zei über die Lärmbelästigung informiert habe (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5). Solche Beleidigungen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber auch zuvor schon mehrfach ausgestossen. Überdies hetze die Beschwerdegegnerin 1 die anderen Nachbarn gegen sie auf und habe sie – die Beschwerdeführerin – unter

- 9 - anderem am 16. Dezember 2018 gegenüber einer Nachbarin als "Merda Putana" bezeichnet und behauptet, dass ihr Mietverhältnis gekündigt werde. Dies könne sie – die Beschwerdeführerin – mit erstellten Videoaufnahmen beweisen (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5).

E. 3.2 Demgegenüber bestritt die Beschwerdegegnerin 1 diese gegen sie erhobe- nen Vorwürfe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 f.).

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Untersuchung im Wesentli- chen mangels rechtsgenügender Beweise infolge der Aussage-gegen-Aussage- Konstellation nicht an Hand (vgl. Urk. 4 S. 2). Ob bei dieser Konstellation über- haupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OMLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grundsätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme wird – wie bereits ausgeführt – unter anderem dann ver- fügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aus- sagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und

- 10 - keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1).

E. 3.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe steht es Aussage gegen Aussage. Sowohl die Darstellung der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen unter Berücksichtigung der Situation nachvollziehbar und plausibel. Mit anderen Worten kommt keiner der Frauen eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöhte Glaub- haftigkeit zu. Objektive Beweismittel, welche die Sachdarstellung einer der Beteiligten zu un- termauern vermöchten, liegen – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (vgl. Urk. 4 S. 2) – nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab auf dem von ihr ausgefüllten Strafanzeigeformular vom 18. Dezember 2018 zwar C._____ als Zeugen an (vgl. Urk. 13/5). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 brachte sie trotz eingehender Befragung zu ihren Vorwürfen indes nicht vor, dass C._____ die beanzeigten Sachverhalte beobachtet habe bzw. diese bestätigen könne (vgl. Urk. 13/2). Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte sie konkret geltend, C._____ könne bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehr als zwei Mal im Treppenhaus auf italienisch über sie "geschimpft" und sie als "Putana" bezeichnet habe (vgl. Urk. 2). C._____ als nicht am Verfahren Betei- ligter brachte in seiner Eingabe, welche unaufgefordert am gleichen Tag wie die Replik der Beschwerdeführerin am Empfang des Obergerichts abgeben wurde, vor, dass er jeden Tag bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, womit er zumin- dest suggerierte, stets bzw. bei weit mehr als zwei Vorfällen dabei gewesen zu sein (vgl. Urk. 28). Ob diese Eingabe überhaupt zulässig war, kann offen bleiben. Aus seiner Stellungnahme geht nämlich deutlich hervor, dass er die Situation be- treffend die offenbar mängelbehaftete Wohnung sowie das schwierige Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Überdies sollen sie auch gemeinsam die Akten des vorliegenden Verfahrens eingesehen haben (vgl. Urk. 28 S. 2). Bei dieser Sachlage erscheint er daher nicht unbefangen bzw. nicht unbeeinflusst, weshalb seinen Aussagen ohnehin nicht viel Gewicht beizumessen wäre. Dies gilt vorliegend umso mehr, als

- 11 - C._____ selbst angibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine enge Freundin von ihm handle und sie unzertrennlich seien (vgl. Urk. 28 S. 1). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Befragung absah. Dass sodann die Tochter der Beschwerdeführerin sachdienli- che Angaben zu den gegenständlichen Vorfällen machen könnte, brachte Letzte- re nicht vor und geht auch aus der Stellungnahme von Ersteren nicht hervor (vgl. Urk. 26). Schliesslich konnten die von der Beschwerdeführerin erstellten Videoaufnahmen, welche nach ihrer Darstellung die beanzeigten Ehrverletzungen vom 16. Dezem- ber 2018 bestätigen sollten (vgl. Urk. 13/2 S. 4), aufgrund der schlechten Audio- qualität nicht ausgewertet werden (vgl. Urk. 13/1 S. 4). Abgesehen davon er- scheint deren Verwertbarkeit ohnehin fraglich, zumal diese Aufnahmen ohne die Einwilligung der Beschwerdegegnerin 1 bzw. heimlich aufgezeichnet wurden (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/3 S. 5).

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist es somit nicht möglich, die einzelnen Aussagen der Beteiligten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und es sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung bezüglich dieser Vorwürfe nicht an Hand genommen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die mit Strafanzeige vom 18. Dezember 2018 bzw. in der poli- zeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 geltend gemachten Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist folglich abzuweisen. III.

E. 8 Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 12) und reichte die Unter- suchungsakten ein (Urk. 13). Mit Eingabe vom 11. Mai 2019 äusserte sich die Be-

- 3 - schwerdegegnerin 1 ablehnend zur Beschwerde (vgl. Urk. 15). Am 29. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe ein (Urk. 19). Nach- dem die Verfügung vom 18. Juni 2019 der Beschwerdeführerin vorerst zufolge geänderter Adresse und fehlender Benachrichtigung der Kammer nicht zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 22 und Urk. 23/1), replizierte sie mit hierorts am 8. Juli 2019 am Empfang des Obergerichts übergebener Eingabe (Urk. 24). Gleichen- tags wurden Stellungnahmen samt Beilagen der Tochter der Beschwerdeführerin (Urk. 26–27) und von C._____ beim Empfang des Obergerichts abgegeben (Urk. 28–29). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Aufforderung am 18. Juli 2019, am 8. August 2019 und am 22. Januar 2020 wei- tere Eingaben und Beilagen ein (vgl. Urk. 30–38 und Urk. 42–43). Von der Weiter- führung des Schriftenwechsels kann abgesehen werden. 4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise ande- rer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 5). 5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorlie- gend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin nebst dem in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie weitere Personen erhebt (vgl. Urk. 2; Urk. 19 S. 1 und S. 3 f.; Urk. 20/4 und Urk. 24 S. 1 ff.), so bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist mithin nicht näher einzugehen. Gleichermassen verhält es sich betref- fend die mietrechtlichen Mängel, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre damalige Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich geltend macht (vgl. Urk. 2; Urk. 19 S. 4; Urk. 20/2 und Urk. 24 S. 1).

- 4 - II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ferner darf eine Nichtanhandnahme nach der genann- ten Bestimmung auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6, je m. H.). 2.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierig- - 12 - keit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Er- ledigung allfälliger Rechtsmittel – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
  2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird von der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurück- erstattet.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2019/10006440 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2019/10006440, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190061-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Moav Beschluss vom 3. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2019, B-5/2019/10006440

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige bzw. -antrag gegen ih- re (damalige) Nachbarin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen diverser Ehrverletzungsdelikte (Urk. 13/5). Zur weiteren Klärung des Anzeigesa- chverhalts wurde die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2019 polizeilich befragt (Urk. 13/1 S. 2 und Urk. 2). Hintergrund ihrer Strafanzeige bildete im Wesentli- chen eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Benutzungsmodalitäten der gemeinsamen Waschküche. 1.2 Nach polizeilicher Befragung der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 13/3) rapportierte die Stadtpolizei Zürich wegen übler Nachrede und Beschimpfung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 13/1), welche am 21. Februar 2019 in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte (Urk. 4 = Urk. 13/13). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter der Beschwerde- führerin am 27. Februar 2019 zugestellt (Urk. 13/14 und Urk. 39). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin persön- lich mit undatierter Eingabe Beschwerde, welche sie am 7. März 2019 rechtzeitig dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergab. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 2). 3. Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. März 2019 auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– ging innert Frist bei der Obergerichts- kasse ein (Urk. 5 und Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom

8. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 12) und reichte die Unter- suchungsakten ein (Urk. 13). Mit Eingabe vom 11. Mai 2019 äusserte sich die Be-

- 3 - schwerdegegnerin 1 ablehnend zur Beschwerde (vgl. Urk. 15). Am 29. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe ein (Urk. 19). Nach- dem die Verfügung vom 18. Juni 2019 der Beschwerdeführerin vorerst zufolge geänderter Adresse und fehlender Benachrichtigung der Kammer nicht zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 22 und Urk. 23/1), replizierte sie mit hierorts am 8. Juli 2019 am Empfang des Obergerichts übergebener Eingabe (Urk. 24). Gleichen- tags wurden Stellungnahmen samt Beilagen der Tochter der Beschwerdeführerin (Urk. 26–27) und von C._____ beim Empfang des Obergerichts abgegeben (Urk. 28–29). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Aufforderung am 18. Juli 2019, am 8. August 2019 und am 22. Januar 2020 wei- tere Eingaben und Beilagen ein (vgl. Urk. 30–38 und Urk. 42–43). Von der Weiter- führung des Schriftenwechsels kann abgesehen werden. 4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise ande- rer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 5). 5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorlie- gend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin nebst dem in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 sowie weitere Personen erhebt (vgl. Urk. 2; Urk. 19 S. 1 und S. 3 f.; Urk. 20/4 und Urk. 24 S. 1 ff.), so bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist mithin nicht näher einzugehen. Gleichermassen verhält es sich betref- fend die mietrechtlichen Mängel, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre damalige Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich geltend macht (vgl. Urk. 2; Urk. 19 S. 4; Urk. 20/2 und Urk. 24 S. 1).

- 4 - II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ferner darf eine Nichtanhandnahme nach der genann- ten Bestimmung auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6, je m. H.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerdegegnerin 1 unter anderem zur Last, in einem Schreiben an die Hausverwaltung wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass sie – die Beschwerdeführerin – die gemeinsam benützte Waschkü- che kaum reinige und dort jeweils ihre nasse Wäsche liegen lasse. Überdies habe die Beschwerdegegnerin 1 geltend gemacht, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihre mit Menstruationsblut verschmierte Wäsche sowie ihre verschimmelten Kis- sen in der Waschküche liegen gelassen habe, weshalb eine andere Mieterin die- se habe entfernen müssen (vgl. Urk. 13/2 S. 2 f. und Urk. 13/5 S. 2).

- 5 - 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung, dass sie zusammen mit sämtlichen weiteren Bewohnern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zürich sowie einer Nachbarin, welche ihre Waschkü- che ebenfalls benütze, die obgenannten Beanstandungen sowie störende Ge- ruchsemissionen, welche von der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgegan- gen seien, mit Schreiben vom 10. November 2018 bei der Liegenschaftsverwal- tung E._____ AG moniert habe, wobei sie das fragliche Dokument gleich selbst zu den Akten reichte (vgl. Urk. 13/3 S. 2 ff. und Urk. 13/4). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung dieses Vorwurfs im We- sentlichen damit, dass das fragliche Reklamationsschreiben an die E._____ AG keinerlei ehrverletzende Aussagen im Sinne von Art. 173 StGB enthielte und ge- stützt auf die Akten zumindest hinsichtlich gewisser Beanstandungen der Be- schwerdegegnerin 1 "wohl etwas dran" sei (vgl. Urk. 4 S. 2). 2.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und BGE 132 IV 112 E. 2.1; je m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allge- mein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverläs- sigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. Vor Art. 173).

- 6 - Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m. H.). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer ehrverlet- zenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Be- hauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom

16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.). Gleiches muss gelten, wenn die mietende Partei störendes Verhalten einer Drittperson, welches sie beim vertragsgemässen Ge- brauch der Mietsache beeinträchtigt, nach Art. 259a OR bei der vermietenden Partei geltend macht bzw. rügt, um damit ihre vertraglichen Rechte einfordern zu können. Wäre dem nicht so, würde die Durchsetzung des materiellen Rechts ver- eitelt und die Mieterschaft könnte ihre Vertragsrechte bei einer durch das Verhal- ten einer Drittperson verursachten Beeinträchtigung der vertragsgemässen Be- nützung der Mietsache nicht geltend machen. 2.5 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin 1 zusammen mit wei- teren Personen bei der Verwalterin E._____ AG mit Schreiben vom 10. November 2018 geltend machte, dass sie im Treppenhaus und in ihren Wohnungen einem störenden Geruch ausgesetzt seien, der von der Wohnung der Beschwerdeführe- rin ausgehe, sowie dass Letztere ihren Pflichten bei der Benützung der Waschkü- che nicht nachkomme (vgl. Urk. 13/4). Dass die Beschwerdeführerin den Inhalt dieses Schreibens als unangenehm empfindet, erscheint zwar ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es ist jedoch fraglich, ob die besagten Äusserungen geeignet sind, die Beschwerdeführerin als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, zumal die behaupteten Beanstandun-

- 7 - gen einzig ihr Verhalten als Mieterin bei der Benützung des Mietobjekts aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 und der weiteren Mieter betreffen. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, zumal diese Äusserungen oh- nehin im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt waren. Sowohl bei den behaupteten Geruchsemissionen als auch bei den geltend ge- machten Verhältnissen in der Waschküche handelt es sich um mögliche Mängel, welche mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beein- trächtigen. Zur Behebung dieser vorgebrachten Problematik ersuchten die Be- schwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Mieter die Liegenschaftsverwaltung da- rum, in dieser Sache die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Urk. 13/4). Zu diesem Vorgehen waren sie gestützt auf Art. 259a OR berechtigt; ihr Schrei- ben ist mithin im Sinne dieser Bestimmung als Mängelrüge zu qualifizieren. Die darin enthaltenen Ausführungen beschränkten sich sodann auf das Notwendige zur Geltendmachung der fraglichen Mängel und enthielten darüber hinaus keine ehrrührigen Behauptungen. Die Schilderungen weisen überdies den gebotenen Sachbezug auf und erscheinen nicht unnötig verletzend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 und die weiteren Mieter mit dem fraglichen Schreiben nicht die (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses zur Beschwerdeführerin for- derten, sondern vorerst lediglich um eine unangekündigte Bestandesaufnahme ersuchten, damit sich die Liegenschaftsverwaltung ein eigenes Bild der Sachlage verschaffen könne (vgl. Urk. 13/4 S. 2). Weiter ist zu beachten, dass die im ge- genständlichen Schreiben geschilderte Sachlage nebst der Beschwerdegegne- rin 1 von vier weiteren Mietern der Liegenschaft an der D._____-strasse ... in Zü- rich und damit – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – von sämtlichen Bewoh- nern dieser Örtlichkeit (vgl. Urk. 13/1 S. 3) entsprechend wahrgenommen wurde. Zudem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ihre Tochter Kissen ge- waschen und "getumblert" und diese hernach in der Waschküche vergessen ha- be. Nach zwei Tagen habe sie dann bemerkt, dass diese verschimmelt gewesen seien (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist daher nicht ersichtlich, in- wiefern die gegenständlichen Beanstandungen wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich am 26. Oktober 2018 notfallmässig einer ärztlichen Untersu-

- 8 - chung unterzogen habe (vgl. Urk. 24 S. 4 und Urk. 25/10) und am 1. November 2018 sowie vom 10. bis zum 15. November 2018 im Spital gewesen sei, weshalb sie in dieser Zeit die Waschküche gar nicht habe betreten können (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/2 S. 2), zumal im gegenständlichen Schreiben vom 10. November 2018 nicht festgehalten wird, wann die nasse (mit Menstruationsblut verschmier- te) Wäsche sowie die verschimmelten Kissen der Beschwerdeführerin über länge- re Zeit in der Waschmaschine bzw. im Wäschekorb in der Waschküche lagen und hätten entfernt werden müssen. Vielmehr wird auf einen Zeitraum ca. Ende Okto- ber 2018 verwiesen (vgl. Urk. 13/3 S. 3 f.; Urk. 13/4; Urk. 15 S. 6 und Urk. 20/5). Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung waren die fragli- chen Äusserungen im Schreiben vom 10. November 2018 im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt, womit das beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres als rechtmässig zu erachten ist. 2.6 Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis die Untersuchung bezüglich dieses Vorwurfs zu Recht nicht an Hand genommen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin 1 der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. 3. 3.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in der Nacht auf den 11. Dezember 2018 durch ihren Türspion hindurch beobachtet habe, wie ihr die Beschwerdegegnerin 1 den Mittelfinger entgegengestreckt und in der Folge zu ihr gesagt habe: "Du willst doch deinen Intimbereich in der Waschmaschine wa- schen.". Zudem habe sie die Beschwerdegegnerin 1 als "Schlampe" und "Pura Merda" bezeichnet. Hierzu sei es gekommen, nachdem sie um 04.00 Uhr mor- gens die Waschmaschine und den Tumbler, welche die Beschwerdegegnerin 1 entgegen dem Waschplan am Benutzen gewesen sei, abgeschaltet und die Poli- zei über die Lärmbelästigung informiert habe (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5). Solche Beleidigungen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber auch zuvor schon mehrfach ausgestossen. Überdies hetze die Beschwerdegegnerin 1 die anderen Nachbarn gegen sie auf und habe sie – die Beschwerdeführerin – unter

- 9 - anderem am 16. Dezember 2018 gegenüber einer Nachbarin als "Merda Putana" bezeichnet und behauptet, dass ihr Mietverhältnis gekündigt werde. Dies könne sie – die Beschwerdeführerin – mit erstellten Videoaufnahmen beweisen (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/5). 3.2 Demgegenüber bestritt die Beschwerdegegnerin 1 diese gegen sie erhobe- nen Vorwürfe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 f.). 3.3 Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Untersuchung im Wesentli- chen mangels rechtsgenügender Beweise infolge der Aussage-gegen-Aussage- Konstellation nicht an Hand (vgl. Urk. 4 S. 2). Ob bei dieser Konstellation über- haupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OMLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grundsätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme wird – wie bereits ausgeführt – unter anderem dann ver- fügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aus- sagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und

- 10 - keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). 3.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe steht es Aussage gegen Aussage. Sowohl die Darstellung der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Beschwerdegegnerin 1 erscheinen unter Berücksichtigung der Situation nachvollziehbar und plausibel. Mit anderen Worten kommt keiner der Frauen eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöhte Glaub- haftigkeit zu. Objektive Beweismittel, welche die Sachdarstellung einer der Beteiligten zu un- termauern vermöchten, liegen – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (vgl. Urk. 4 S. 2) – nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab auf dem von ihr ausgefüllten Strafanzeigeformular vom 18. Dezember 2018 zwar C._____ als Zeugen an (vgl. Urk. 13/5). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 brachte sie trotz eingehender Befragung zu ihren Vorwürfen indes nicht vor, dass C._____ die beanzeigten Sachverhalte beobachtet habe bzw. diese bestätigen könne (vgl. Urk. 13/2). Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte sie konkret geltend, C._____ könne bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehr als zwei Mal im Treppenhaus auf italienisch über sie "geschimpft" und sie als "Putana" bezeichnet habe (vgl. Urk. 2). C._____ als nicht am Verfahren Betei- ligter brachte in seiner Eingabe, welche unaufgefordert am gleichen Tag wie die Replik der Beschwerdeführerin am Empfang des Obergerichts abgeben wurde, vor, dass er jeden Tag bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, womit er zumin- dest suggerierte, stets bzw. bei weit mehr als zwei Vorfällen dabei gewesen zu sein (vgl. Urk. 28). Ob diese Eingabe überhaupt zulässig war, kann offen bleiben. Aus seiner Stellungnahme geht nämlich deutlich hervor, dass er die Situation be- treffend die offenbar mängelbehaftete Wohnung sowie das schwierige Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1 eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Überdies sollen sie auch gemeinsam die Akten des vorliegenden Verfahrens eingesehen haben (vgl. Urk. 28 S. 2). Bei dieser Sachlage erscheint er daher nicht unbefangen bzw. nicht unbeeinflusst, weshalb seinen Aussagen ohnehin nicht viel Gewicht beizumessen wäre. Dies gilt vorliegend umso mehr, als

- 11 - C._____ selbst angibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine enge Freundin von ihm handle und sie unzertrennlich seien (vgl. Urk. 28 S. 1). Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Befragung absah. Dass sodann die Tochter der Beschwerdeführerin sachdienli- che Angaben zu den gegenständlichen Vorfällen machen könnte, brachte Letzte- re nicht vor und geht auch aus der Stellungnahme von Ersteren nicht hervor (vgl. Urk. 26). Schliesslich konnten die von der Beschwerdeführerin erstellten Videoaufnahmen, welche nach ihrer Darstellung die beanzeigten Ehrverletzungen vom 16. Dezem- ber 2018 bestätigen sollten (vgl. Urk. 13/2 S. 4), aufgrund der schlechten Audio- qualität nicht ausgewertet werden (vgl. Urk. 13/1 S. 4). Abgesehen davon er- scheint deren Verwertbarkeit ohnehin fraglich, zumal diese Aufnahmen ohne die Einwilligung der Beschwerdegegnerin 1 bzw. heimlich aufgezeichnet wurden (vgl. Urk. 13/2 S. 4 und Urk. 13/3 S. 5). 3.5 Nach dem Gesagten ist es somit nicht möglich, die einzelnen Aussagen der Beteiligten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und es sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung bezüglich dieser Vorwürfe nicht an Hand genommen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung betreffend die mit Strafanzeige vom 18. Dezember 2018 bzw. in der poli- zeilichen Befragung vom 10. Januar 2019 geltend gemachten Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist folglich abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierig-

- 12 - keit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Er- ledigung allfälliger Rechtsmittel – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. 2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird von der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurück- erstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2019/10006440 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 13 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2019/10006440, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Moav