Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 14. September 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Unt.-Akten Urk. 9/1). Sie habe für ein Unternehmen gearbeitet, welches er geführt habe. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ha- be sie ihn mehrfach von ihrem Mobiltelefon kontaktiert. Die Kontaktaufnahme ha- be teilweise in der Nacht stattgefunden, wobei sie ihm mitgeteilt habe, sie werde mit einem kräftigen Freund in seine Wohnung einbrechen, um das von ihr gefor- derte Geld einzutreiben. Sie habe ihm diverse WhatsApp-Nachrichten gesandt und ihm mitgeteilt, sie werde alles unternehmen, um ihn zu ruinieren, dass er für sein restliches Leben im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik lande oder er nach Indien ausgeschafft werde, wenn er ihr nicht Fr. 12'000.-- bezahlen werde (vgl. auch Urk. 6). Am 11. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Ver- fahren gegen B._____ ein (Urk. 6).
E. 2 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3; 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.1).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Ein- vernahme vom 18. Dezember 2018 ausgesagt, die von ihr geltend gemachte For- derung stamme aus dem ehemals zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stammenden Arbeitsverhältnis. Es fehle demnach an der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei nicht erfüllt. Bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanla-
- 4 - ge stünden die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 den Aussa- gen des Beschwerdeführers gegenüber. Unabhängige Zeugen seien nicht be- kannt. In Ermangelung weiterer Beweismittel liessen sich die Vorwürfe (implizit mitumfasst auch derjenige der Rassendiskriminierung) nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 6 S. 2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne rechtswidrige Bereicherungsabsicht gehandelt. Das sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass das von ihr geforderte Geld - wenn überhaupt - eine Schuld der Firma sei und nicht von ihm persönlich. Sie habe ihn verfolgt, rassistisch misshandelt und die Fr. 12'000.-- von ihm erpresst. Sie habe ausgenutzt, dass er sich in einer schwachen psychischen Verfassung befunden habe und leicht Selbstmord habe begehen können (Urk. 2 S. 5).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 aus, bei den von ihr geforderten Fr. 12'000.-- handle es sich um Vermitt- lungsprovisionen. Die eine sei für das Restaurant C._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 4'000.--, wobei der Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Die andere sei für das D._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Unt.- Akten Urk. 6 S. 3). Diese Forderungen behauptete die Beschwerdegegnerin 1 auch gegenüber dem Beschwerdeführer in ihren WhatsApp-Nachrichten im Mai und Oktober 2018 (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/1). Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nach ihrer Ansicht Anspruch auf Vermittlungs- provisionen. Etwas anderes ist ihr nicht nachzuweisen. Ob ihre Forderung gegen- über dem Beschwerdeführer tatsächlich bestand bzw. besteht, ist nicht massge- bend. Entscheidend ist, dass die Forderung in der Vorstellung der Beschwerde- gegnerin 1 bestand bzw. besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschwerdegegnerin 1 deshalb keine Bereicherungsabsicht nachgewie- sen werden könne, ist dies mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich allenfalls an die E._____ GmbH halten
- 5 - müssen, um ihre Forderung geltend zu machen. Gegenüber wem die Beschwer- degegnerin 1 ihre Forderung korrekterweise geltend zu machen hat, ob gegen- über dem Beschwerdeführer oder gegenüber den Unternehmen, die er führte, er- scheint nicht massgebend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 davon ausge- gangen war, dass die Forderung nur gegenüber den Unternehmen besteht, ist ei- ne Bereicherungsabsicht nicht zu erstellen. Sie wandte sich an den Beschwerde- führer, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten GmbH war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, sie habe sich einzig an die GmbH zu halten.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn verfolgt, erpresst und "rassistisch misshandelt", geht er nicht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, wonach seine Aussagen gegen jene der Beschwerdegegnerin 1 stünden und es keine objektiven Beweismittel gebe. So konnten namentlich keine Auszüge der angeblichen WhatsApp-Nachrichten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichert werden, da er dieses in der Woche vor der Einvernahme vom 12. September 2018 verloren und auch auf sein Google-Konto keinen Zugriff hatte (vgl. dazu Unt.-Akten Urk. 8 S. 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die angebliche WhatsApp-Mitteilung der Beschwerdegegne- rin 1, wonach sie "alle Inder hasse", den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB nicht erfüllt, weil sie nicht "öffentlich" erfolgt wäre.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nach einer Verschwörung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und F._____ ge- fragt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe F._____ nicht befragt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 18. September 2018 be- hauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn im Auftrag von F._____ unter Druck gesetzt (Unt.-Akten Urk. 8 S. 2). Für diese Behauptung gibt es keine objektiven Hinweise. Es stehen auch insofern die Aussagen des Beschwerdeführers gegen jene der Beschwerdegegnerin 1. Wie die Beschwerdegegnerin 1 die Angst des Beschwerdeführers vor F._____ ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18. September
- 6 - 2018 geht kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen F._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die beanzeigten Delikte bzw. die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 12'000.-- hervor. Eine Befragung von F._____ drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, um die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Einstellungsverfü- gung erlassen.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Ihm sei ein Anwalt beizugeben. Er lebe von der Sozialhilfe (Urk. 2 S. 3). Die Beigabe eines Anwalts zum heutigen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der abgelaufenen Beschwer- defrist sowie des Verzichts auf einen Schriftenwechsel nicht angezeigt (vgl. Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Angesichts der finanziellen Lage des Be- schwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu ver- zichten (Art. 425 StPO). Insofern ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss. - 7 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190046-O/U/MAN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 3. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 11. Februar 2019, A-9/2018/10033032
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. September 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Unt.-Akten Urk. 9/1). Sie habe für ein Unternehmen gearbeitet, welches er geführt habe. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, ha- be sie ihn mehrfach von ihrem Mobiltelefon kontaktiert. Die Kontaktaufnahme ha- be teilweise in der Nacht stattgefunden, wobei sie ihm mitgeteilt habe, sie werde mit einem kräftigen Freund in seine Wohnung einbrechen, um das von ihr gefor- derte Geld einzutreiben. Sie habe ihm diverse WhatsApp-Nachrichten gesandt und ihm mitgeteilt, sie werde alles unternehmen, um ihn zu ruinieren, dass er für sein restliches Leben im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik lande oder er nach Indien ausgeschafft werde, wenn er ihr nicht Fr. 12'000.-- bezahlen werde (vgl. auch Urk. 6). Am 11. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Ver- fahren gegen B._____ ein (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Obergericht hat keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 -
2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3; 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.1).
3. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Ein- vernahme vom 18. Dezember 2018 ausgesagt, die von ihr geltend gemachte For- derung stamme aus dem ehemals zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stammenden Arbeitsverhältnis. Es fehle demnach an der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei nicht erfüllt. Bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanla-
- 4 - ge stünden die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 den Aussa- gen des Beschwerdeführers gegenüber. Unabhängige Zeugen seien nicht be- kannt. In Ermangelung weiterer Beweismittel liessen sich die Vorwürfe (implizit mitumfasst auch derjenige der Rassendiskriminierung) nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 6 S. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne rechtswidrige Bereicherungsabsicht gehandelt. Das sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass das von ihr geforderte Geld - wenn überhaupt - eine Schuld der Firma sei und nicht von ihm persönlich. Sie habe ihn verfolgt, rassistisch misshandelt und die Fr. 12'000.-- von ihm erpresst. Sie habe ausgenutzt, dass er sich in einer schwachen psychischen Verfassung befunden habe und leicht Selbstmord habe begehen können (Urk. 2 S. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 aus, bei den von ihr geforderten Fr. 12'000.-- handle es sich um Vermitt- lungsprovisionen. Die eine sei für das Restaurant C._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 4'000.--, wobei der Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Die andere sei für das D._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Unt.- Akten Urk. 6 S. 3). Diese Forderungen behauptete die Beschwerdegegnerin 1 auch gegenüber dem Beschwerdeführer in ihren WhatsApp-Nachrichten im Mai und Oktober 2018 (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/1). Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nach ihrer Ansicht Anspruch auf Vermittlungs- provisionen. Etwas anderes ist ihr nicht nachzuweisen. Ob ihre Forderung gegen- über dem Beschwerdeführer tatsächlich bestand bzw. besteht, ist nicht massge- bend. Entscheidend ist, dass die Forderung in der Vorstellung der Beschwerde- gegnerin 1 bestand bzw. besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschwerdegegnerin 1 deshalb keine Bereicherungsabsicht nachgewie- sen werden könne, ist dies mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich allenfalls an die E._____ GmbH halten
- 5 - müssen, um ihre Forderung geltend zu machen. Gegenüber wem die Beschwer- degegnerin 1 ihre Forderung korrekterweise geltend zu machen hat, ob gegen- über dem Beschwerdeführer oder gegenüber den Unternehmen, die er führte, er- scheint nicht massgebend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 davon ausge- gangen war, dass die Forderung nur gegenüber den Unternehmen besteht, ist ei- ne Bereicherungsabsicht nicht zu erstellen. Sie wandte sich an den Beschwerde- führer, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten GmbH war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, sie habe sich einzig an die GmbH zu halten. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn verfolgt, erpresst und "rassistisch misshandelt", geht er nicht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, wonach seine Aussagen gegen jene der Beschwerdegegnerin 1 stünden und es keine objektiven Beweismittel gebe. So konnten namentlich keine Auszüge der angeblichen WhatsApp-Nachrichten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichert werden, da er dieses in der Woche vor der Einvernahme vom 12. September 2018 verloren und auch auf sein Google-Konto keinen Zugriff hatte (vgl. dazu Unt.-Akten Urk. 8 S. 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die angebliche WhatsApp-Mitteilung der Beschwerdegegne- rin 1, wonach sie "alle Inder hasse", den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB nicht erfüllt, weil sie nicht "öffentlich" erfolgt wäre. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nach einer Verschwörung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und F._____ ge- fragt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe F._____ nicht befragt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 18. September 2018 be- hauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn im Auftrag von F._____ unter Druck gesetzt (Unt.-Akten Urk. 8 S. 2). Für diese Behauptung gibt es keine objektiven Hinweise. Es stehen auch insofern die Aussagen des Beschwerdeführers gegen jene der Beschwerdegegnerin 1. Wie die Beschwerdegegnerin 1 die Angst des Beschwerdeführers vor F._____ ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18. September
- 6 - 2018 geht kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen F._____ und der Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die beanzeigten Delikte bzw. die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 12'000.-- hervor. Eine Befragung von F._____ drängte sich unter diesen Umständen nicht auf. 4.5 Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, um die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Einstellungsverfü- gung erlassen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Ihm sei ein Anwalt beizugeben. Er lebe von der Sozialhilfe (Urk. 2 S. 3). Die Beigabe eines Anwalts zum heutigen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der abgelaufenen Beschwer- defrist sowie des Verzichts auf einen Schriftenwechsel nicht angezeigt (vgl. Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Angesichts der finanziellen Lage des Be- schwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu ver- zichten (Art. 425 StPO). Insofern ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen