Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Bereits am 8. Januar 2015 meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Stadtpolizei Zürich. Er gab an, er werde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._____) gezielt überwacht. Zuerst sei dies im Geschäft vorge- kommen, dann auf der Strasse und schliesslich bei ihm zu Hause. Die B._____ habe seine Geräte angezapft, um ihn abzuhören und in seiner Wohnung seien fremde Leute gewesen. Seit diesem Zeitpunkt werde seine Wohnung überwacht und das Telefon sowie der Computer würden mit Ton und Video abgehört. Durch die Fenster würden ihn die Nachbarn beobachten und der B._____ über seine Ak- tivitäten Auskunft erteilen. Auf der Strasse werde er verfolgt und mit Mobiltelefo- nen gefilmt. Auch beim Einkaufen hätten die Leute den Auftrag, ihn zu überwa- chen und sogar im Fitnesscenter müsse das Personal der B._____ berichten, was er tue (Urk. 14/8/3 S. 1). Daraufhin durchsuchte die Polizei am 13. Januar 2015 die Wohnung des Beschwerdeführers, wobei jedoch keine Überwachungsgeräte entdeckt wurden und niemand beobachtet werden konnte, der ihn auf der Strasse überwacht hätte (Urk. 14/8/3). Anschliessend meldete sich der Beschwerdeführer in dieser Sache telefonisch am 27. Januar 2015, am 24. März 2015 und am
24. Juni 2015 erneut bei der Polizei (Urk. 14/8/2-3). Die Polizei sah sich dazu ver- anlasst, zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht be- treffend Verdacht auf psychische Veränderung zu verfassen. Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen und es wur- de seine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, nachdem er sich geweigert hatte, in seiner Wohnung mit den Mitarbeitern des stadtärztlichen Dienstes zu sprechen (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 14/7/3).
E. 2 Der Beschwerdeführer erstattete am 19. März 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen C._____. Diesem warf er vor, am Vormittag des gleichen Tages ein privates Telefongespräch abgehört zu haben oder diese Gesprächsin- formation von einer Drittperson erhalten zu haben und zu verbreiten. Er gab an,
- 3 - falls C._____ den Vorwurf bestreite, werde es ein Leichtes sein, ihm einen Kon- takt zur B._____ respektive zu einer Drittperson, die mit der B._____ in Kontakt stehe, nachzuweisen. Mit Verfügung vom 23. April 2018 nahm die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesbezüglich eine Straf- untersuchung nicht an die Hand, da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe (C-5/2018/10013708; Urk. 14/7/1). Am 4. Mai 2018 ging bei der Staatsanwalt- schaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018 ein, mit welcher er ausführlich Bezug auf jenes Verfahren nahm (Urk. 14/2/1 bzw. Urk. 14/2/2). Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung offenbar am 7. Mai 2018 zuge- stellt werden konnte, wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Mai 2018 erneut an die Staatsanwaltschaft und erklärte, er verzichte auf eine Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahme (vgl. Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/7/4). Er fügte an, dass er seine Eingabe vom 3. Mai 2018 nochmals einreiche, nun als Strafan- zeige gegen die B._____ bzw. die verantwortlichen Personen betitelt, und er um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersuche (Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/2/2). Die Ein- gabe vom 3. Mai 2018 findet sich in den Akten, auch wenn sie keinen neuen Titel zu tragen scheint (Urk. 14/2/2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Nichtanhandnahme sei nach der Vornahme von Untersuchungshandlungen nicht mehr möglich (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 2.2 Es ist richtig, dass der Aktenbeizug gemäss der vom Beschwerdeführer zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Untersuchungshandlung dar- stellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 4; Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, vgl. auch Urteil 6B_264/2017 vom
26. Oktober 2017). Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhand- nahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Wie es auch in einem der vorgenannten Entscheide des Bundesgerichts der Fall war (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), ist vorliegend nicht ersicht- lich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu rügen scheint (Urk. 2 S. 4), wäre ohnehin geheilt. Zwar ist die Rüge der Gehörs- verletzung formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Vorbehalten bleiben jedoch praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel- che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ur- teil 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend voll- umfänglich zum Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft äussern. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich daher nicht, die Nichtanhandnahme wegen formeller Fehler aufzuheben.
- 6 -
E. 3 Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2019 nahm die Staatsan- waltschaft auch in dieser Hinsicht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 14/10 = Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde und stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1): " 1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom
24. Januar 2019 aufzuheben, und die Sache sei zur Eröffnung ei- nes Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 wurde das Rubrum angepasst (vgl. Urk. 8 bzw. Urk. 12) und die von ihm einverlangte Si- cherheit ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 6 bzw. Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Akten ein und liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen
- 4 - (vgl. Urk. 12-16). Auch betreffend die Personalien des Beschwerdeführers wurde das Rubrum entsprechend angepasst. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war die Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 3. Mai 2018 (Urk. 14/2/2). Soweit der Beschwerdeführer nachträglich bei der Staatsanwaltschaft oder in seinen hierorts eingereichten Ein- gaben weitere Vorwürfe erhoben hat bzw. Bezug auf andere Sachverhalte nimmt, die nicht Teil seiner Strafanzeige waren (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 3/3), können diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legali- tätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbe- hörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
- 5 - nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft unzu- lässigerweise Akten beigezogen habe, da diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht erforderlich gewesen und einem Beizug seine überwiegenden Geheimhal- tungsinteressen entgegen gestanden seien (Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 14/7/1-4 und Urk. 14/8/1-3).
E. 3.2 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Ver- fahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklä- rung des Sachverhalts erforderlich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Ak- ten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. ZR 116/2017 S. 269 ff., 270 Nr. 79).
E. 3.3 Bereits aufgrund der eingangs aufgeführten Prozessgeschichte (vgl. E. I. 1. f. vorstehend) wird deutlich, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezo- genen Akten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Sachverhalt unerlässlich waren. Im vorliegenden Fall ist es zur Beurteilung der Plausibilität der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von entscheidender Bedeutung, dass sich dieser seit Jahren verfolgt und überwacht fühlt. Der für die- se Erkenntnis nötige Hintergrund würde ohne die hinzugezogenen Aktenstücke fehlen und eine gesamtheitliche Betrachtung verunmöglichen. Die Sachverhalte der vom Aktenbeizug betroffenen Verfahren sowie der dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde liegende Sachverhalt hängen zusammen und sind auf die vom Be- schwerdeführer gegenüber den Behörden geäusserten Verfolgungsängste zu- rückzuführen (vgl. auch Urk. 14/4-5). Unter diesen Umständen sind die öffentli- chen Interessen an der Erforschung der materielle Wahrheit sowie der Ermittlung aller für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bedeut- samer Tatsachen höher zu gewichten, als die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, die von jenem im Übrigen nicht näher spezifiziert werden (vgl. Urk. 2 S. 8). Bei dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten hat dieser in Kauf zu nehmen, dass sich Hinweise auf seinen psychischen Zustand in den Akten wiederfinden bzw. beigezogen werden. Ein Beizug lediglich eines Teils der
- 7 - Akten oder deren teilweise Schwärzung (vgl. Urk. 2 S. 8) bietet sich zudem vorlie- gend nicht an, da dies zu einem unvollständigen Bild führen würde. Demnach hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Akten in Erfüllung ihrer Pflicht zu Recht beigezogen. 4.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung seien ohne die beigezogenen Akten nicht gegeben (Urk. 2 S. 8 ff.). 4.2 Wie gerade eben ausgeführt, ist auch auf die beigezogenen Akten abzustel- len. Aus diesen und insbesondere aber auch aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, auf ob- jektiv nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb er von der B._____ überwacht und verfolgt werden sollte bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen. Die von der Polizei gehegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer an Verfol- gungswahn leide, hat sich im Kontakt mit von ihm angegebenen Personen bestä- tigt. Es sei in den letzten Jahren immer schlimmer geworden (Urk. 14/8/2 S. 2 bzw. Urk. 14/8/3 S. 2). Zwar wurden die befragten Personen in den betreffenden Polizeirapporten nicht namentlich genannt. Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer sich jedoch direkt mit dem zuständigen Polizisten in Verbin- dung gesetzt, der ihm mitgeteilt habe, im Wesentlichen mehrfach mit der B._____ und insbesondere mit D._____ von der B._____ telefoniert zu haben. Dieser habe neben der Sorge um seinen Gesundheitszustand mitgeteilt, dass die B._____ nach Oktober 2012 zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an seiner Wiederanstellung gehabt habe (Urk. 2 S. 6 f). Etwas Gegenteiliges lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen (vgl. Urk. 14/2/2 S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Selbst wenn sich die B._____ jedoch um eine er- neute Anstellung des Beschwerdeführers bemüht hätte, würde das von ihm be- schriebene Vorgehen nicht den geringsten Sinn ergeben (vgl. Urk. 14/2/2 S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Die von ihm geschilderten Konfrontationen mit ihm teilwei- se unbekannten Personen, die Bezug auf seine Privat- und Geheimsphäre ge- nommen sowie unangebrachte oder ehrverletzende Bemerkungen gemacht ha- ben sollen, und das Angehen von Arbeitskollegen und gar Klienten (vgl. Urk.
- 8 - 14/2/2 S. 4 ff.) würden mit Sicherheit nicht den gewünschten Erfolg bringen. So bezeichnet der Beschwerdeführer das angebliche Handeln der B._____ selber mehrfach als "nicht sinnvoll" (vgl. Urk. 2 S. 11 bzw. Urk. 14/2/2 S. 5). Dass die B._____ dieses Verhalten ab einem gewissen Zeitpunkt letztendlich nur noch mit dem Ziel und der Absicht verfolgt haben soll, es dem Beschwerdeführer zu ver- unmöglichen, seine Karriere im normalen Rahmen fortzuführen und weiterzubrin- gen, entbehrt schliesslich jeglicher Grundlage und Logik (vgl. Urk. 14/2/2 S. 8). Dementsprechend lässt sich entgegen seinen Ausführungen aus seiner Strafan- zeige und den von ihm eingereichten Beilagen nicht auf "einfachste Weise" fest- stellen, dass die B._____ nach Oktober 2012 irgendwelche Daten des Beschwer- deführers bearbeitet hätte, und es lassen sich auch keine "starken Anhaltspunkte" dafür finden, dass die B._____ bei ihren angeblichen Abklärungen die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten hätte sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheim- und Privat- bereich verstossen haben könnte (vgl. Urk. 2 S. 7 bzw. Urk. 14/2/1-3, insbesonde- re Urk. 14/2/2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer belässt es bei blossen Behauptun- gen, die seine subjektive Sicht und Wahrnehmung zum Ausdruck bringen, und unterlässt es weitestgehend, objektiv überprüfbare Anzeichen dafür zu nennen, dass er von der B._____ tatsächlich überwacht und verfolgt wird. Seine Darstel- lungen bleiben vage und er bedient sich Formulierungen wie zum Beispiel, dass "solche oder vergleichbare Handlungen betreffend verschiedene Themen leider nicht nur schon seit längerer Zeit in Vielzahl vorgekommen und in der Vergan- genheit von verschiedenen Personen begangen worden" seien (Urk. 14/2/2 S. 2) oder "so ereigneten sich gleiche oder ähnliche Vorfälle bereits an früheren Auf- enthalts- oder Wohnorten" (Urk. 14/2/2 S. 4). Entsprechende Hinweise konnten, wie bereits gesagt, auch von der Polizei nicht gefunden werden, die in der Woh- nung des Beschwerdeführers keine Überwachungsgeräte entdecken und nie- manden sehen konnte, der ihn verfolgt hätte (vgl. Urk. 14/8/3). Der Beschwerde- führer bestreitet zwar, dass die Polizei seine Wohnung auf Abhörtechnik unter- sucht habe (Urk. 2 S. 6). Dies ist jedoch unwesentlich, da selbst die von ihm selbst in Auftrag gegebenen Abklärungen offensichtlich keine passenden Resulta- te hervorbrachten (Urk. 2 S. 6). Nicht zu vergessen ist auch, dass die von der Po-
- 9 - lizei gemachten Wahrnehmungen zur fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers führten (Urk. 14/8/1 S. 2) und beim Vorfall mit dem Geschädig- ten C._____ vom 17. März 2018 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer jenem völlig unbekannt war und dieser entgegen der Wahrnehmung des Beschwerde- führers keine Aussagen über dessen Vermögen und Einkommen gemacht hatte, was von anwesenden Personen bestätigt wurde (vgl. Urk. 14/7/2 S. 3 f.). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Personen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als einzige konkrete Be- zugspunkte verweist, seine Darstellung bestätigen würden, wonach sie von der B._____ aus den von ihm genannten Gründen kontaktiert bzw. ihnen besonders schützenswerte Daten oder Tatsachen aus seinem Privat- und Geheimbereich mitgeteilt oder weitergegeben worden sein sollen, auch wenn der Beschwerdefüh- rer davon überzeugt zu sein scheint (vgl. Urk. 14/2/2 S. 2 f. und 7 bzw. Urk. 2 S. 13). Gemäss dem Beschwerdeführer soll es überdies im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorgehen der B._____ mehrmals zu Handgreiflichkei- ten gekommen sein. Einmal habe sich am 28. September 2017 sogar ein gegen ihn gerichteter physischer Übergriff von zwei Männern und einer Frau ereignet (Urk. 14/2/2 S. 4 und Urk. 2 S. 14). Nachdem aber keine Anzeichen dafür vorlie- gen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der B._____ überwacht und ver- folgt wird, ist es schlicht nicht vorstellbar, dass diese Urheberin eines entspre- chenden Vorfalls sein könnte, bzw. ist auszuschliessen, dass die B._____ mit Hil- fe von physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnte.
E. 5 Zusammengefasst gehen weder aus den Akten noch aus der Beschwerde- schrift Anhaltspunkte hervor, wonach jemandem in dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zusammenhang ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könn- te. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 - IV.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 11). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt sowie aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 1'000.– wird dem Beschwer- deführer die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 11 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190034-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 24. Januar 2019, C-5/2019/10003101
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bereits am 8. Januar 2015 meldete sich A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Stadtpolizei Zürich. Er gab an, er werde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._____) gezielt überwacht. Zuerst sei dies im Geschäft vorge- kommen, dann auf der Strasse und schliesslich bei ihm zu Hause. Die B._____ habe seine Geräte angezapft, um ihn abzuhören und in seiner Wohnung seien fremde Leute gewesen. Seit diesem Zeitpunkt werde seine Wohnung überwacht und das Telefon sowie der Computer würden mit Ton und Video abgehört. Durch die Fenster würden ihn die Nachbarn beobachten und der B._____ über seine Ak- tivitäten Auskunft erteilen. Auf der Strasse werde er verfolgt und mit Mobiltelefo- nen gefilmt. Auch beim Einkaufen hätten die Leute den Auftrag, ihn zu überwa- chen und sogar im Fitnesscenter müsse das Personal der B._____ berichten, was er tue (Urk. 14/8/3 S. 1). Daraufhin durchsuchte die Polizei am 13. Januar 2015 die Wohnung des Beschwerdeführers, wobei jedoch keine Überwachungsgeräte entdeckt wurden und niemand beobachtet werden konnte, der ihn auf der Strasse überwacht hätte (Urk. 14/8/3). Anschliessend meldete sich der Beschwerdeführer in dieser Sache telefonisch am 27. Januar 2015, am 24. März 2015 und am
24. Juni 2015 erneut bei der Polizei (Urk. 14/8/2-3). Die Polizei sah sich dazu ver- anlasst, zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht be- treffend Verdacht auf psychische Veränderung zu verfassen. Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen und es wur- de seine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, nachdem er sich geweigert hatte, in seiner Wohnung mit den Mitarbeitern des stadtärztlichen Dienstes zu sprechen (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 14/7/3).
2. Der Beschwerdeführer erstattete am 19. März 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen C._____. Diesem warf er vor, am Vormittag des gleichen Tages ein privates Telefongespräch abgehört zu haben oder diese Gesprächsin- formation von einer Drittperson erhalten zu haben und zu verbreiten. Er gab an,
- 3 - falls C._____ den Vorwurf bestreite, werde es ein Leichtes sein, ihm einen Kon- takt zur B._____ respektive zu einer Drittperson, die mit der B._____ in Kontakt stehe, nachzuweisen. Mit Verfügung vom 23. April 2018 nahm die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesbezüglich eine Straf- untersuchung nicht an die Hand, da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe (C-5/2018/10013708; Urk. 14/7/1). Am 4. Mai 2018 ging bei der Staatsanwalt- schaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018 ein, mit welcher er ausführlich Bezug auf jenes Verfahren nahm (Urk. 14/2/1 bzw. Urk. 14/2/2). Nachdem ihm die Nichtanhandnahmeverfügung offenbar am 7. Mai 2018 zuge- stellt werden konnte, wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Mai 2018 erneut an die Staatsanwaltschaft und erklärte, er verzichte auf eine Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahme (vgl. Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/7/4). Er fügte an, dass er seine Eingabe vom 3. Mai 2018 nochmals einreiche, nun als Strafan- zeige gegen die B._____ bzw. die verantwortlichen Personen betitelt, und er um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersuche (Urk. 14/1 bzw. Urk. 14/2/2). Die Ein- gabe vom 3. Mai 2018 findet sich in den Akten, auch wenn sie keinen neuen Titel zu tragen scheint (Urk. 14/2/2).
3. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2019 nahm die Staatsan- waltschaft auch in dieser Hinsicht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 14/10 = Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde und stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1): " 1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom
24. Januar 2019 aufzuheben, und die Sache sei zur Eröffnung ei- nes Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 wurde das Rubrum angepasst (vgl. Urk. 8 bzw. Urk. 12) und die von ihm einverlangte Si- cherheit ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 6 bzw. Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Akten ein und liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen
- 4 - (vgl. Urk. 12-16). Auch betreffend die Personalien des Beschwerdeführers wurde das Rubrum entsprechend angepasst. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung war die Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 3. Mai 2018 (Urk. 14/2/2). Soweit der Beschwerdeführer nachträglich bei der Staatsanwaltschaft oder in seinen hierorts eingereichten Ein- gaben weitere Vorwürfe erhoben hat bzw. Bezug auf andere Sachverhalte nimmt, die nicht Teil seiner Strafanzeige waren (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 3/3), können diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legali- tätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbe- hörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
- 5 - nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Nichtanhandnahme sei nach der Vornahme von Untersuchungshandlungen nicht mehr möglich (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2 Es ist richtig, dass der Aktenbeizug gemäss der vom Beschwerdeführer zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Untersuchungshandlung dar- stellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 4; Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, vgl. auch Urteil 6B_264/2017 vom
26. Oktober 2017). Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhand- nahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Wie es auch in einem der vorgenannten Entscheide des Bundesgerichts der Fall war (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), ist vorliegend nicht ersicht- lich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu rügen scheint (Urk. 2 S. 4), wäre ohnehin geheilt. Zwar ist die Rüge der Gehörs- verletzung formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Vorbehalten bleiben jedoch praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel- che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ur- teil 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die hiesige Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich vorliegend voll- umfänglich zum Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft äussern. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich daher nicht, die Nichtanhandnahme wegen formeller Fehler aufzuheben.
- 6 - 3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft unzu- lässigerweise Akten beigezogen habe, da diese zur Erstellung des Sachverhalts nicht erforderlich gewesen und einem Beizug seine überwiegenden Geheimhal- tungsinteressen entgegen gestanden seien (Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 14/7/1-4 und Urk. 14/8/1-3). 3.2 Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Ver- fahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklä- rung des Sachverhalts erforderlich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Ak- ten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. ZR 116/2017 S. 269 ff., 270 Nr. 79). 3.3 Bereits aufgrund der eingangs aufgeführten Prozessgeschichte (vgl. E. I. 1. f. vorstehend) wird deutlich, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezo- genen Akten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Sachverhalt unerlässlich waren. Im vorliegenden Fall ist es zur Beurteilung der Plausibilität der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von entscheidender Bedeutung, dass sich dieser seit Jahren verfolgt und überwacht fühlt. Der für die- se Erkenntnis nötige Hintergrund würde ohne die hinzugezogenen Aktenstücke fehlen und eine gesamtheitliche Betrachtung verunmöglichen. Die Sachverhalte der vom Aktenbeizug betroffenen Verfahren sowie der dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde liegende Sachverhalt hängen zusammen und sind auf die vom Be- schwerdeführer gegenüber den Behörden geäusserten Verfolgungsängste zu- rückzuführen (vgl. auch Urk. 14/4-5). Unter diesen Umständen sind die öffentli- chen Interessen an der Erforschung der materielle Wahrheit sowie der Ermittlung aller für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bedeut- samer Tatsachen höher zu gewichten, als die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, die von jenem im Übrigen nicht näher spezifiziert werden (vgl. Urk. 2 S. 8). Bei dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten hat dieser in Kauf zu nehmen, dass sich Hinweise auf seinen psychischen Zustand in den Akten wiederfinden bzw. beigezogen werden. Ein Beizug lediglich eines Teils der
- 7 - Akten oder deren teilweise Schwärzung (vgl. Urk. 2 S. 8) bietet sich zudem vorlie- gend nicht an, da dies zu einem unvollständigen Bild führen würde. Demnach hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Akten in Erfüllung ihrer Pflicht zu Recht beigezogen. 4.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung seien ohne die beigezogenen Akten nicht gegeben (Urk. 2 S. 8 ff.). 4.2 Wie gerade eben ausgeführt, ist auch auf die beigezogenen Akten abzustel- len. Aus diesen und insbesondere aber auch aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, auf ob- jektiv nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb er von der B._____ überwacht und verfolgt werden sollte bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür darzulegen. Die von der Polizei gehegte Vermutung, dass der Beschwerdeführer an Verfol- gungswahn leide, hat sich im Kontakt mit von ihm angegebenen Personen bestä- tigt. Es sei in den letzten Jahren immer schlimmer geworden (Urk. 14/8/2 S. 2 bzw. Urk. 14/8/3 S. 2). Zwar wurden die befragten Personen in den betreffenden Polizeirapporten nicht namentlich genannt. Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer sich jedoch direkt mit dem zuständigen Polizisten in Verbin- dung gesetzt, der ihm mitgeteilt habe, im Wesentlichen mehrfach mit der B._____ und insbesondere mit D._____ von der B._____ telefoniert zu haben. Dieser habe neben der Sorge um seinen Gesundheitszustand mitgeteilt, dass die B._____ nach Oktober 2012 zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an seiner Wiederanstellung gehabt habe (Urk. 2 S. 6 f). Etwas Gegenteiliges lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen (vgl. Urk. 14/2/2 S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Selbst wenn sich die B._____ jedoch um eine er- neute Anstellung des Beschwerdeführers bemüht hätte, würde das von ihm be- schriebene Vorgehen nicht den geringsten Sinn ergeben (vgl. Urk. 14/2/2 S. 3 ff. bzw. Urk. 2 S. 7, 11 f.). Die von ihm geschilderten Konfrontationen mit ihm teilwei- se unbekannten Personen, die Bezug auf seine Privat- und Geheimsphäre ge- nommen sowie unangebrachte oder ehrverletzende Bemerkungen gemacht ha- ben sollen, und das Angehen von Arbeitskollegen und gar Klienten (vgl. Urk.
- 8 - 14/2/2 S. 4 ff.) würden mit Sicherheit nicht den gewünschten Erfolg bringen. So bezeichnet der Beschwerdeführer das angebliche Handeln der B._____ selber mehrfach als "nicht sinnvoll" (vgl. Urk. 2 S. 11 bzw. Urk. 14/2/2 S. 5). Dass die B._____ dieses Verhalten ab einem gewissen Zeitpunkt letztendlich nur noch mit dem Ziel und der Absicht verfolgt haben soll, es dem Beschwerdeführer zu ver- unmöglichen, seine Karriere im normalen Rahmen fortzuführen und weiterzubrin- gen, entbehrt schliesslich jeglicher Grundlage und Logik (vgl. Urk. 14/2/2 S. 8). Dementsprechend lässt sich entgegen seinen Ausführungen aus seiner Strafan- zeige und den von ihm eingereichten Beilagen nicht auf "einfachste Weise" fest- stellen, dass die B._____ nach Oktober 2012 irgendwelche Daten des Beschwer- deführers bearbeitet hätte, und es lassen sich auch keine "starken Anhaltspunkte" dafür finden, dass die B._____ bei ihren angeblichen Abklärungen die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten hätte sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheim- und Privat- bereich verstossen haben könnte (vgl. Urk. 2 S. 7 bzw. Urk. 14/2/1-3, insbesonde- re Urk. 14/2/2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer belässt es bei blossen Behauptun- gen, die seine subjektive Sicht und Wahrnehmung zum Ausdruck bringen, und unterlässt es weitestgehend, objektiv überprüfbare Anzeichen dafür zu nennen, dass er von der B._____ tatsächlich überwacht und verfolgt wird. Seine Darstel- lungen bleiben vage und er bedient sich Formulierungen wie zum Beispiel, dass "solche oder vergleichbare Handlungen betreffend verschiedene Themen leider nicht nur schon seit längerer Zeit in Vielzahl vorgekommen und in der Vergan- genheit von verschiedenen Personen begangen worden" seien (Urk. 14/2/2 S. 2) oder "so ereigneten sich gleiche oder ähnliche Vorfälle bereits an früheren Auf- enthalts- oder Wohnorten" (Urk. 14/2/2 S. 4). Entsprechende Hinweise konnten, wie bereits gesagt, auch von der Polizei nicht gefunden werden, die in der Woh- nung des Beschwerdeführers keine Überwachungsgeräte entdecken und nie- manden sehen konnte, der ihn verfolgt hätte (vgl. Urk. 14/8/3). Der Beschwerde- führer bestreitet zwar, dass die Polizei seine Wohnung auf Abhörtechnik unter- sucht habe (Urk. 2 S. 6). Dies ist jedoch unwesentlich, da selbst die von ihm selbst in Auftrag gegebenen Abklärungen offensichtlich keine passenden Resulta- te hervorbrachten (Urk. 2 S. 6). Nicht zu vergessen ist auch, dass die von der Po-
- 9 - lizei gemachten Wahrnehmungen zur fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers führten (Urk. 14/8/1 S. 2) und beim Vorfall mit dem Geschädig- ten C._____ vom 17. März 2018 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer jenem völlig unbekannt war und dieser entgegen der Wahrnehmung des Beschwerde- führers keine Aussagen über dessen Vermögen und Einkommen gemacht hatte, was von anwesenden Personen bestätigt wurde (vgl. Urk. 14/7/2 S. 3 f.). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Personen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als einzige konkrete Be- zugspunkte verweist, seine Darstellung bestätigen würden, wonach sie von der B._____ aus den von ihm genannten Gründen kontaktiert bzw. ihnen besonders schützenswerte Daten oder Tatsachen aus seinem Privat- und Geheimbereich mitgeteilt oder weitergegeben worden sein sollen, auch wenn der Beschwerdefüh- rer davon überzeugt zu sein scheint (vgl. Urk. 14/2/2 S. 2 f. und 7 bzw. Urk. 2 S. 13). Gemäss dem Beschwerdeführer soll es überdies im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Vorgehen der B._____ mehrmals zu Handgreiflichkei- ten gekommen sein. Einmal habe sich am 28. September 2017 sogar ein gegen ihn gerichteter physischer Übergriff von zwei Männern und einer Frau ereignet (Urk. 14/2/2 S. 4 und Urk. 2 S. 14). Nachdem aber keine Anzeichen dafür vorlie- gen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der B._____ überwacht und ver- folgt wird, ist es schlicht nicht vorstellbar, dass diese Urheberin eines entspre- chenden Vorfalls sein könnte, bzw. ist auszuschliessen, dass die B._____ mit Hil- fe von physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnte.
5. Zusammengefasst gehen weder aus den Akten noch aus der Beschwerde- schrift Anhaltspunkte hervor, wonach jemandem in dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zusammenhang ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könn- te. Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 - IV.
1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 11). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt sowie aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 1'000.– wird dem Beschwer- deführer die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2019/10003101, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 11 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen