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UE190028

Einstellung

Zürich OG · 2019-12-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Am 24. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich eine Klage von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die C1._____ AG zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Im Prozess wurde der Be- schwerdeführer durch Rechtsanwältin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) vertreten (Urk. 13/2/2).

E. 1.1 Hinsichtlich der beanzeigten Berufsgeheimnisverletzung erwog die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst, in

- 6 - der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eingereichten Klageschrift werde detailliert dargestellt, welche Klagen und Prozesse der Beschwerdeführer bis anhin geführt habe, um Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung einzufordern, und von welchen Anwälten er dabei vertreten worden sei. Auch die Klageantwort vom 24. Januar 2018 enthalte detaillierte Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem beruflichen Werdegang und den Gründen für die Zusprechung einer IV-Rente. Ebenso dokumentiert worden seien die von ihm un- ternommenen Anstrengungen, von der C2._____ Versicherung Krankentaggeld- leistungen erhältlich zu machen. Dass in diesem Zusammenhang das Gutachten zitiert und im Zivilverfahren eingereicht worden sei, erscheine als durch die vorab erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis gedeckt. Aus dem Umstand, dass das Gutachten vom Ersteller als "vertraulich" bezeichnet worden sei, könne nicht per se abgeleitet werden, dass das Gutachten von der Beschwerdegegnerin im gegen diese geführten Zivilprozess nicht hätte eingebracht werden dürfen. Die Be- schwerdegegnerin sei im betreffenden Prozess mit erheblichen Vorwürfen betref- fend ihre Mandatsführung konfrontiert worden, weshalb es ihr erlaubt sein müsse, auch ihre Sicht der Dinge – einschliesslich des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers und dessen Gesundheitszustands – darzulegen und mit Dokumenten zu be- weisen. Die vom Beschwerdeführer erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 beinhalte keine Einschränkung betreffend Daten oder Unterla- gen, welche die Beschwerdegegnerin im Zivilverfahren nicht habe einbringen dür- fen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdegegnerin so- dann vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, nachdem die (eingeschränkte) Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 – wie die Befragte berechtigterweise geltend gemacht habe – nicht ausreichend und falsch formuliert gewesen sei. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

E. 1.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Er- gänzend bringt sie vor, der Beschwerdegegnerin könne nicht strafrechtlich ange- lastet werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr nachträglich darauf be- rufe, die von ihm am 8. Juni 2017 abgegebene Entbindungserklärung sei auf-

- 7 - grund des Prozessgegenstands eingeschränkt zu verwenden, da keine offensicht- lich und vorsätzlich erfolgte widerrechtliche Preisgabe vertraulicher Daten erfolgt sei. Des Weiteren sei die beanzeigte Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen- über dem angerufenen Zivilgericht erfolgt, welches aufgrund der bestehenden Bindung an das Amtsgeheimnis jedoch nicht als "Drittperson" zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 3). Und schliesslich müsse der Beschwerdegegnerin zugestanden werden, die ihr für das Strafverfahren erteilte Entbindung genau zu prüfen, zumal gerade eine Verletzung des Berufsgeheimnisses Gegenstand der Untersuchung bilde (Urk. 12 S. 4). 2.

E. 2 Mit Klageschrift vom 30. Oktober 2017 verklagte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Hinwil auf Honorarrückzahlung und Schadenersatz, da diese im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie in anderem, vorliegend nicht interessierendem Zusammen- hang ihre anwaltliche Sorgfaltspflichte verletzt habe (Urk. 13/BeizugsaBeizugsakten CG170007-E/2). Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 folgende Er- klärung unterzeichnet (Urk. 13/2/4): " Herr A._____, … [Adresse 1], entbindet hiermit Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B._____, … [Adresse 2], vom Berufsgeheimnis aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen. Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ ist ausschliesslich ermächtigt, ihr anvertraute Geheimnisse aus den oben genannten Mandatsver- hältnissen gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie gegenüber ihrer Be- rufshaftpflichtversicherung – nicht jedoch gegenüber Dritten – zu of- fenbaren."

E. 2.1 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft ver- pflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Im Gegensatz zur antrags- stellenden Person kann die Privatklägerschaft nach dem Gesagten auch dann zur Ausrichtung einer Entschädigung angehalten werden, wenn ihr kein Vorwurf mut- willigen oder trölerischen Verhaltens zu machen ist. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indes um eine Kann-Bestimmung, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei im Allgemeinen ein gros- ser Ermessensspielraum besteht (BGE 138 IV 248 Erw. 4.2.4 und Erw. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 als Privatkläger konstituiert (vgl. Urk. 13/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren hat er Anträge gestellt und aktiv teilgenommen. Insbesondere hat er mehrere, meist sehr ausführliche Rechtsschriften eingereicht, dies unter anderem auch noch nach der Mitteilung der Verfahrensleitung, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bereits hinlänglich zur Sache hätten äussern können (vgl. Urk. 46–47). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend, den Be- schwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Diese veranschlagt für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.4 Stunden bzw. CHF 1'625.30 einschliesslich Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 29A), wobei das Verfassen der letzten Eingabe vom 9. September 2019 (Urk. 44) darin noch nicht enthalten ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht mo- niert (vgl. Urk. 39 Rz 20), wurde die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegeg- nerin vorliegend aber in eigener Sache als Rechtsanwältin tätig, wobei sie mehre- re, aber meist nur eine Seite umfassende Eingaben einreichte und sich nicht zu einem allfälligen verfahrensbedingten Erwerbsausfall äusserte (vgl. Urk. 15, Urk. 29 und Urk. 44). Da das vorliegende Verfahren überdies aus der beruflichen Anwaltstätigkeit der Beschwerdegegnerin herrührt und insbesondere die umfang-

- 25 - reichen Eingaben des Beschwerdegegners doch einen teilweise ausserordentli- chen Aufwand verursachten, erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 600.– angemessen. Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Es wird beschlossen:

E. 3 Am 24. Januar 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt †Y._____, die Klageantwort (Urk. 13/2/2/5). Daraufhin reichte der Be- schwerdeführer am 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschwerdeführerin sowie †Y._____ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede ein. Diese hätten als Beilage zur Klageantwort unter anderem ein von Dr. med. D._____ erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdefüh- rer vom 13. April 2017 (vgl. Urk. 13/2/6, nachfolgend: Gutachten) ins Verfahren eingebracht und so vertrauliche Krankendaten und -akten offengelegt, was von

- 3 - der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht gedeckt gewesen sei. Sodann enthal- te die Klageantwort ehrverletzende Passagen über den Beschwerdeführer (Urk. 13/1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin für den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht von ihrer beruflichen Schweige- pflicht entbunden zu haben. Vielmehr habe der angerufene Friedensrichter die Entbindungserklärung vorbereitet und ihm diese im Hinblick auf die durchzufüh- rende Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung übermittelt (vgl. Urk. 13/2/3), woraufhin er diese am 8. Juni 2017 unterschrieben habe (vgl. Urk. 13/2/4). Da an- lässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemei- nen vertraulich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis betreffe, habe der Beschwerdeführer bei der Zusendung der Entbindung keine besondere Vorsicht walten lassen und auch nicht mit der Einbringung ver- traulicher Krankenakten in den darauffolgenden Zivilprozess rechnen müssen (Urk. 39 Rz 12 f.).

E. 3.2 Ferner sei das Gutachten ohne sachlichen Grund in den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil eingebracht worden. Im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich sei es ausschliesslich darum gegangen, dass

- 9 - die C2._____ Versicherung gestützt auf eine unrechtmässige Verjährungseinrede ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sei in jenem Verfahren demgegenüber nicht Thema gewesen. Sogar die Beschwerdegegnerin selbst habe sich damals als Vertreterin des Beschwerdeführers (vergeblich) gegen den Beizug der diesen betreffenden IV-Akten durch das Sozialversicherungsgericht gewehrt mit dem Argument, diese seien für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ohne Belang. Insofern wür- den das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Gesundheitszustand auch im nunmehr geführten Zivilprozess, welcher die Mandatsführung respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren zum Gegenstand habe, weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht eine Rolle spielen (Urk. 2 Rz 6 ff. und Rz 12; Urk. 23 Rz 1 und Rz 3 f.; Urk. 39 Rz 6). Die Staatsanwaltschaft unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie ausführe, die Beschwerdegegnerin habe die Krankenakten des Beschwerdeführers in den Zivilprozess einbringen dürfen, da sie dessen Gesundheitszustand – bevor sie überhaupt auf den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung eingegangen sei – zum Thema gemacht habe (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 3). Für ihre Verteidigung im Zivil- prozess benötige die Beschwerdegegnerin die Krankheitsdaten des Beschwerde- führers jedenfalls nicht (Urk. 2 Rz 9; Urk. 23 Rz 4 f.). Diese vertrete namentlich die Auffassung, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben, womit es – wie sich überdies bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des Auftrags- rechts ergebe – auf das rechtliche Wissen und die Prozesserfahrung des Be- schwerdeführers überhaupt nicht ankomme (Urk. 39 Rz 1 ff. und Rz 8 ff.). Die in der Klageantwort enthaltenen detaillierten Ausführungen zur Person des Be- schwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin denn auch nur deshalb gemacht, um diesen zu diffamieren bzw. als für die Klageabweisung mitverantwortlich dar- zustellen und um von ihrer Sorgfaltspflichtverletzung abzulenken (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 5; Urk. 39 Rz 5 f. und Rz 10 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei nicht davon auszu- gehen, dass das Bezirksgericht Hinwil vom Gutachten auch dann Kenntnis erlangt

- 10 - hätte, wenn dieses von der Beschwerdegegnerin nicht bereits mit der Klageant- wort eingereicht worden wäre; insbesondere sei über das Gesuch der Beschwer- degegnerin auf Beizug der sozialversicherungsgerichtlichen Akten noch nicht ent- schieden worden (Urk. 39 Rz 15).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung werde behauptet, die IV-Akten sowie die beigezogenen Zivilakten würden belegen, dass der Beschwerdeführer bereits di- verse Prozesse geführt habe bzw. führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Als Beweismittel für nichtmedizinische Sachverhalte sei das Gutachten jedoch gänzlich untauglich, zumal dieses weder die Ausbildung noch die Prozesserfahrung des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen ver- möge (Urk. 39 Rz 7). Die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort auf- gestellte und von der Staatsanwaltschaft übernommene Behauptung sei ausser- dem insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe. Dieser Umstand sei für das Verfahren betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin aber ohne Bedeutung (Urk. 2 Rz 10). Sollte der Prozesserfahrung des Beschwerdeführers diesbezüglich dennoch eine gewisse Relevanz zugeschrieben werden, würden die einschlägi- gen Passagen des Gutachtens jedoch nur einen geringen Teil desselben ausma- chen und hätten die sensiblen Abschnitte im Zusammenhang mit dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers geschwärzt werden müssen. Dies zeige nur schon der Umstand, dass der Verfasser jede Seite des Gutachtens mit dem Ver- merk "vertraulich" gekennzeichnet habe (Urk. 2 Rz 11; Urk. 39 Rz 12 f.). Sodann bedürfe die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten auch nach datenschutzrechtlichen Vorgaben einer ausdrücklichen Einwilligung des Be- troffenen; eine einfache Befreiung vom Berufsgeheimnis sei diesbezüglich nicht ausreichend (Urk. 47). Die Einreichung des Gutachtens beim Bezirksgericht Hinwil komme – ent- gegen der von der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung – durchaus einem Offenbaren i. S. v. Art. 321 StGB gleich. Namentlich stehe das Amtsgeheimnis einer gerichtlichen Veröffentlichung sensibler Informati-

- 11 - onen nicht entgegen, welche selbst in anonymisierter Form unter Umständen noch Rückschlüsse auf die beteiligten Personen erlaubten. Da Gerichtsverhand- lungen grundsätzlich öffentlich seien, sei sodann nicht auszuschliessen, dass sensible Informationen auch auf diesem Weg an die Öffentlichkeit gelangten (Urk. 39 Rz 19).

E. 3.4 Schliesslich argumentiere die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie einerseits vorbringe, die Beilage von IV-Akten im Zivilprozess sei von der Entbin- dung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 umfasst gewesen, andererseits aber geltend mache, die Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 im Hinblick auf das Strafverfahren sei nicht ausreichend bzw. falsch formu- liert gewesen, was seitens der Beschwerdegegnerin moniert worden sei, welche sich alsdann auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Die staatsanwalt- schaftliche Argumentation laufe darauf hinaus, dass eine Entbindung vom Berufs- geheimnis nie eingeschränkt werden könne, wenn ein Klient aufgrund einer Sorg- faltspflichtverletzung seinen vormaligen Rechtsanwalt ins Recht zu fassen geden- ke, wodurch ein solches Vorgehen faktisch verunmöglicht werde (Urk. 2 Rz 14; vgl. auch Urk. 23 Rz 6). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 4 Mit Erklärung vom 6. September 2018 entband der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Strafverfahren von ihrem Berufsgeheim- nis, unter Vorbehalt sämtlicher Kranken- und IV-Akten (Urk. 13/10/2). Die Be- schwerdegegnerin wurde am 13. November 2018 von der Staatsanwaltschaft ein- vernommen, wobei sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 13/7). Am 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft sodann eine vom 10. Januar 2019 datierende, uneingeschränkte Ent- bindung der Beschwerdegegnerin vom Berufsgeheimnis ins Recht, verbunden mit einem Beweisantrag auf eine (erneute) Befragung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/14/10). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. Januar 2019 abgelehnt (Urk. 13/14/17).

E. 4.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; BGE 131 IV 154 Erw. 1.2; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c

m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 Erw. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverlet- zend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 Erw. 2.4, 6B_584/2016

- 22 - vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 Erw. 1.4.3 m. H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach Art. 14 StGB verhält sich hingegen rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. aufgrund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezo- gen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Gren- zen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertun- gen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 Erw. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom 16. Mai 2015 Erw. 3.4.2 m. H. und 1B_158/- 2012 vom 15. Oktober 2012 Erw. 2.7 m. H.).

5. Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sehr häufig in Gerichtsprozesse verwi- ckelt ist und sich diesen mit einer einem beruflichen Engagement vergleichbaren Intensität widmet. Dabei wird auch auf eine gewisse Hartnäckigkeit und Prozess- lust des Beschwerdeführers angespielt und der Eindruck vermittelt, der Be- schwerdeführer zeige sich in diesem Zusammenhang auch nicht kompromissbe- reit. Diese Umstände sind als solche jedoch nicht geeignet, den Beschwerdefüh- rer als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein schlechtes Licht zu rücken, zumal sie nicht zwangsläufig mit einer (sozialunverträglichen) Rach- und Streitsucht bzw. einer Charakterschwäche der betreffenden Person

- 23 - einhergehen müssen. Namentlich ist weder im häufigen Beschreiten des Rechts- wegs noch im Ausschlagen von Vergleichsangeboten ein rechtsstaatlich unkor- rektes, ehrloses Verhalten zu erblicken. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der einzige Zweck der F._____ AG [der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers] bestehe in der Finanzierung der von ihm geführten Prozesse, welcher überdies in erster Linie, wenn überhaupt, das Ansehen der juristischen Person, nicht aber dasjenige des Beschwerdeführers beschlagen würde. Auch die Behauptung, wo- nach das häufige Prozessieren für den nicht berufstätigen Beschwerdeführer eine willkommene Beschäftigung verkörpere, ist an sich nicht ehrenrührig, zumal die- sem kein Verschulden an seiner eigenen Arbeitsunfähigkeit zur Last gelegt wird. Ferner wird auch der (sinngemässe) Hinweis, wonach die rege Prozesstätigkeit womöglich zur Kürzung oder Streichung der dem Beschwerdeführer ausgerichte- ten Invalidenrente führen könnte, als blosse Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens gleichge- setzt werden. Nachdem in einem Rechtsstreit – wie ausgeführt – durchaus mit schärferen Formulierungen oder Übertreibungen zu rechnen ist und die inkrimi- nierten Passagen der Klageantwort aus Sicht eines unbefangenen Lesers noch als rein stilistische Akzentuierungen erkennbar sind, vermag sich die Beschwer- degegnerin sodann ohnehin auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen. Im Er- gebnis ist die angefochtene Einstellungsverfügung folglich auch im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in- soweit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, wird der Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beach- tung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'200.– festzusetzen und – soweit ausreichend – aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozess- kaution von CHF 2'000.– (vgl. Urk. 9) zu beziehen.

- 24 - 2.

E. 5 †Y._____ ist am tt.mm.2018 verstorben (Urk. 13/6). Ein ihn betreffendes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 nicht an Hand genommen (Urk. 13/23). In Bezug auf die Beschwerdegegne- rin erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 28. Januar 2019 eine Einstellungs- verfügung (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 13/20).

E. 5.1 Ein Rechtsanwalt, der ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, macht sich strafbar (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsa- che gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Ge- heimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnisherrn besteht, welches die- ser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunterworfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbe- standsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsa- che nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kennt- nisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann möglich, wenn der empfan-

- 14 - gende Dritte die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der seinerseits einem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, ist strafbar (zum Ganzen OBERHOLZER, in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 321 N 14 ff. m. H.; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Bern/Basel/- Genf 2015, S. 184 ff. m. H.; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz 539 ff. und Rz 1265 m. H.; NATER/ZINDEL, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 15 ff. m. H.; SCHIL- LER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/- Genf 2009, Rz 423 ff. m. H.).

E. 5.2 Die Strafbarkeit entfällt, wenn das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilli- gung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Vordergrund steht vorliegend die Einwilligung des Berechtigten. Die Entbindung ist an keine besondere Form gebunden, sondern kann auch still- schweigend oder konkludent erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar. Ferner erfolgt die Einwilligung zur Offenbarung von Berufsgeheimnissen stets in einer konkreten Situation und mit einer bestimmten Vorstellung. Willigt der Geheimnisherr vorbe- haltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Ge- heimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis im vorstehend umschriebenen Sinn, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilligung kann aber auch nur partiell, beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung bestimmter In- formationen, erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend bestimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeitpunkt der Of- fenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenba- rung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtig- ten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einverständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erklärt (zum Ganzen BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 201 ff. m. H.; FELLMANN, a. a. O.,

- 15 - Rz 571 ff. m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 134 ff. m. H.; OBERHOL- ZER, a. a. O., Art. 321 N 22 m. H.; vgl. auch BGE 98 IV 218 Erw. 2). Aus standes- rechtlicher Perspektive stellt eine Entbindung vom Berufsgeheimnis keinen Frei- brief für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben des Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen muss sich vielmehr im Rahmen der Entbindung bewegen und darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen (sog. Gebot der schonenden Offenlegung, vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 200 m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 139 m. H.). Der strafrechtliche Rechtferti- gungsgrund von Art. 321 Ziff. 2 StGB entpuppt sich für das anwaltliche Berufs- recht aber insofern als Minimalvorgabe, als dieses den Tatbestand der Berufsge- heimnisverletzung nicht enger fassen kann als das Strafrecht. Mit anderen Worten muss nicht zwingend strafbar sein, was (allenfalls) standesrechtlich unstatthaft ist, während umgekehrt strafbewehrtes Verhalten vor den anwaltlichen Berufsregeln niemals standhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 Erw. 4.3.2 m. H.). 6.

E. 6 Gegen die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 zugegangene (vgl. Urk. 13/22) Einstellungsverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 11. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

28. Januar 2019 betr. Einstellung des Strafverfahrens gegen Dr. iur. B._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/- Oberland anzuweisen, das Strafverfahren A-4/2018/10014983 gegen die Beanzeigte Dr. iur. B._____ wegen Verletzung des Be- rufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB und Übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ohne Verzug wieder aufzunehmen.

- 4 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei aus der Staats- kasse angemessen zu entschädigen."

E. 6.1 Vorliegend sind zunächst Umfang und Tragweite der vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 abgegebenen Entbindungserklärung (Urk. 13/2/4) umstritten. Die Beschwerdegegnerin sowie die Staatsanwaltschaft sind der Ansicht, die Entbin- dung sei umfassend erteilt worden, während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Einreichung des Gutachtens im Verfahren CG170007-E sei davon nicht gedeckt gewesen.

E. 6.2 Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine emp- fangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Emp- fänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu diesem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der umstrittenen Äusse- rung zuzumessen ist (MÜLLER, Berner Kommentar, Art. 1–18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018, Art. 1 N 139

m. H.). Die Auslegung folgt dem sog. Vertrauensprinzip, das heisst die fragliche

- 16 - Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstan- den werden durfte und musste (BGE 143 III 157 Erw. 1.2.2; BGE 142 V 129 Erw. 5.2.2; BGE 138 III 659 Erw. 4.2.1).

E. 6.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, stammen die in der Entbin- dungserklärung vom 8. Juni 2017 verwendeten Formulierungen ursprünglich nicht von ihm selbst, sondern vom angerufenen Friedensrichter, welcher ihm die vor- formulierte Entbindungserklärung im Hinblick auf die Durchführung der mündli- chen Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung zukommen liess (vgl. Urk. 13/- 2/3). Indem der Beschwerdeführer die vorbereitete Erklärung eigenhändig unter- zeichnete und datierte, machte er sich die darin verurkundete Erklärung jedoch zu eigen, sodass sie von den jeweiligen Adressaten – dem Friedensrichteramt einer- seits sowie der Beschwerdegegnerin andererseits – als von ihm abgegeben ver- standen werden durfte und musste.

E. 6.4 Gemäss dem Wortlaut der Entbindungserklärung wird die Beschwerdegeg- nerin ermächtigt, die ihr anvertrauten Geheimnisse "gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie ge- genüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung – nicht jedoch gegenüber Dritten – zu offenbaren" (Urk. 13/2/4). Bezüglich der Empfänger, gegenüber welchen die Be- schwerdegegnerin zur Offenlegung von Informationen betreffend den Beschwer- deführer befugt sein soll, ist die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach mithin beschränkt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe bei der Unter- zeichnung und Einsendung der unterschriebenen Entbindungserklärung keine be- sondere Vorsicht walten lassen und nicht mit der Einbringung vertraulicher Kran- kenakten in den späteren Zivilprozess rechnen müssen, da anlässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemeinen vertrau- lich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis be- treffe. Diese Argumentation ist insofern unbehilflich, als die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach eben nicht auf die Preisgabe von Informationen gegenüber dem angerufenen Friedensrichteramt begrenzt ist, sondern insbesondere auch die Bekanntgabe "gegenüber den zuständigen Gerichten" miteinschliesst. Die

- 17 - Entbindungserklärung wurde abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit ei- nem (vorliegend nicht aktenkundigen) Schlichtungsbegehren an das zuständige Friedensrichteramt gelangt war. Wie aus der Klagebewilligung vom 26. Juni 2017 hervorgeht, lautete dieses auf Zahlung mehrerer, konkret bezifferter Geldbeträge zuzüglich Zinsen; der Streitgegenstand wurde mit "Schadenersatz / Honorarrück- forderung" umschrieben (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1). Vor diesem Hintergrund konnte die Entbindungserklärung von der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese auch auf die Offenlegung gegenüber denjenigen gerichtlichen Instanzen bezog, welche sich im Falle eines Scheiterns der Schlichtungsbemühungen mit der betreffenden Angelegenheit zu befassen haben würden. Angesichts der von den Parteien ge- troffenen Gerichtsstandsklausel, wonach für Streitigkeiten aus dem Auftragsver- hältnis die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig bestimmt und als ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Beschwerdegegnerin gewählt worden waren (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer erteilte Anwalts- vollmacht vom 14. Dezember 2013, Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/3/8), war im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Entbindungserklärung ernsthaft mit einer späteren Anrufung des Bezirksgerichts Hinwil zu rechnen. Die Beschwerdegegne- rin durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, dass die Entbindungserklä- rung auch für die Bekanntgabe von Informationen gegenüber dem genannten Be- zirksgericht Geltung haben würde.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich (implizit) auf den Standpunkt, die Be- schwerdegegnerin sei nur zur Preisgabe von Informationen ermächtigt worden, welche sie für ihre Verteidigung im Zivilprozess benötigte. Während der Be- schwerdeführer betreffend das Gutachten, insbesondere dessen medizinische Passagen, eine Notwendigkeit für die Verteidigung verneint, sind sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es habe ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen der Einreichung des (vollständigen) Gutachtens und dem Gegenstand des Forderungsverfahrens bestanden, weshalb die Einbringung in den Zivilprozess rechtmässig gewesen sei.

- 18 -

E. 6.5.2 Was zunächst den Wortlaut der Entbindungserklärung betrifft, so bezieht sich diese auf die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Berufsgeheimnisse "aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen". Die Erklärung ist damit augenscheinlich auf Berufsgeheimnisse zugeschnitten, die aus den frühe- ren Mandatsverhältnissen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Be- schwerdeführer herrühren. Darüber hinaus ist der Entbindungserklärung dem Wortlaut nach hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs oder der Natur der vertrauli- chen bzw. zu offenbarenden Informationen keine Einschränkung zu entnehmen. Insofern liegt – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 47) – eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i. S. v. Art. 4 Abs. 5 DSG vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Gesamtkontext und den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde, davon hätte ausgehen müssen, dass bestimmte Informationen von der Ermächtigung zur Preisgabe ausgenommen waren.

E. 6.5.3 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Rolle der Beklagten in einem Zivilprozess wiederfand. Ausgehend vom eingeklag- ten Streitwert, welcher CHF 30'000.– deutlich überstieg (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1), war abzusehen, dass der Zivilprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden, mithin von der Dispositions- und insbesondere der Verhand- lungsmaxime beherrscht sein würde (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i. V. m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Verantwortung dafür, die rechtserheb- lichen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, obliegt in derartigen Prozessen zur Hauptsache den Parteien, während das Gericht darauf in Ausübung seiner allge- meinen Fragepflicht nur sehr beschränkt Einfluss nehmen kann (vgl. Art. 56 ZPO). Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, wenn sie ausführt, der Be- schwerdegegnerin müsse es erlaubt sein, die nach ihrer Auffassung relevanten Tatsachen darzulegen und entsprechende Beweismittel anzuführen. Darüber, ob diese Vorbringen im Hinblick auf den Ausgang des Forderungsverfahrens stich- haltig oder gar ausschlaggebend sind, hat letztlich jedoch das urteilende Zivilge- richt zu befinden. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, diesen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen; vielmehr ist der Be-

- 19 - schwerdegegnerin diesbezüglich – jedenfalls nach strafrechtlichen Gesichtspunk- ten – ein relativ weitgehender Entscheidungsspielraum zuzugestehen.

E. 6.5.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Gutachten sei beweisrecht- lich insofern von Relevanz gewesen, als daraus Rückschlüsse auf die Rechts- kenntnisse, den Ausbildungsstand und die Prozesserfahrung des Beschwerdefüh- rers respektive dessen Ehefrau gezogen werden könnten, welche wiederum den Umfang der (vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten) anwaltlichen Bera- tungs- und Belehrungspflicht zu schmälern vermöchten. Auch dem eigentlichen medizinischen Teil des Gutachtens sei im Zivilprozess eine beweisrechtliche Be- deutung zugekommen, zumal nach gutachterlicher Einschätzung ein Zusammen- hang zwischen der (von der Beschwerdegegnerin zu beweisenden) Prozesserfah- rung und der Krankheit des Beschwerdeführers bestanden habe. Diese Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin zum (angeblichen) Sachzusammenhang zwi- schen dem Gutachten und dem Prozessgegenstand erscheinen jedenfalls nicht derart abwegig, dass trotz der offen formulierten Entbindungserklärung geradezu auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden müsste (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Eben dies wäre für eine allfällige Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin nach Art. 321 Ziff. 1 StGB jedoch notwendig, da die fahrlässige Be- rufsgeheimnisverletzung nicht unter Strafe gestellt ist. Bei gegebener Sachlage musste die Beschwerdegegnerin zumindest nach strafrechtlichen Massstäben nicht davon ausgehen, dass eine Einreichung des (vollständigen) Gutachtens von der Entbindungserklärung nicht gedeckt sein würde, sondern sie durfte sich auf den Wortlaut der Erklärung verlassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (sinngemäss) an das Prinzip der schonenden Offenlegung appel- liert und eine Schwärzung bestimmter Passagen des Gutachtens verlangt, ist da- ran zu erinnern, dass das Strafrecht mit Art. 321 StGB lediglich die Minimalanfor- derungen an ein standesrechtlich unzulässiges Verhalten vorgibt, während umge- kehrt ein Verstoss gegen die Standesregeln auch dann vorliegen kann, wenn kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Der Vorwurf einer (lediglich aufsichtsrechtlich relevanten) Berufsregelverletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Belang.

- 20 -

E. 6.6 Zusammenfassend durfte die Entbindungserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen dahingehend verstanden werden, dass die Einreichung des Gutachtens im Ver- fahren CG170007-E vor dem Bezirksgericht Hinwil von der Berufsgeheimnisent- bindung gedeckt sein würde. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB somit zu Recht verneint. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Üble Nachrede

1. Die Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018 im Verfah- ren CG170007-E beinhaltet unter anderem folgende Ausführungen (Urk. 13/2/5): " Wie nur schon der vorliegende Prozess und die Akten belegen, hat sich der Kläger [vorliegend: Beschwerdeführer] auch aktuell weiterhin dem Prozessieren verschrieben. Ob die IV von dieser intensiven Pro- zesstätigkeit Kenntnis hat und dem Kläger weiterhin nicht vorhält, dass er mit dieser eindrucksvollen Leistungsfähigkeit längst wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, entzieht sich der Kenntnis der Beklagten [vorliegend: Beschwerdegegnerin]." (Rz 5) " Seit der Einstellung der operativen Tätigkeiten der F._____ AG be- steht deren hauptsächlicher Zweck im Finanzieren der diversen vom Kläger geführten Prozesse." (Rz 5) " Als der Kläger im Jahr 2004 erkrankte, ersetzte er seine Geschäftstä- tigkeit durch eine unaufhörliche, bis heute anhaltende Prozesstätig- keit. An Vergleichslösungen war und ist er nicht interessiert, weil er dadurch keine Aufgabe mehr hätte." (Rz 46) " Vielleicht ist eine Investition in Prozesse, verbunden mit einer Be- schäftigung für den Kläger, für ihn tatsächlich attraktiver als eine Geldanlage bei einer Bank." (Rz 46).

2. In seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer gel- tend, die oberwähnten Passagen der Klageantwort seien ehrverletzender Natur (Urk. 13/1 Rz 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die betreffenden Äusse- rungen in der angefochtenen Verfügung jedoch angesichts der gegen die Be- schwerdegegnerin angestrengten Zivilklage und der dieser zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung als sachbezogen. Aus den beigezogenen Zivilakten ge-

- 21 - he hervor, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Prozesse geführt habe und noch führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte. Anwälten müsse so- dann eine gewisse "rhetorische Freiheit" zugestanden werden, sofern sich deren Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. Der Vorwurf der üblen Nachrede erscheine vorliegend als haltlos (Urk. 3/- 2 S. 4).

3. Der Beschwerdeführer hält dem, wie erwähnt, unter anderem entgegen, die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen seien insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe (Urk. 2 Rz 10). Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort seien ferner sachwidrig, unnötig beleidigend und von keinem Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit ihren Äusse- rungen lediglich diffamieren wollen (Urk. 2 Rz 17). 4.

E. 7 Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution aufgefor- dert, welche hierorts fristgerecht einging (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Verfügung vom

22. März 2019 wurden die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt, die Akten beigezogen und der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. März 2019 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde bean- tragte (Urk. 12) und die Akten einreichte (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 3. April 2019 Stellung (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. Urk. 18–19 und Urk. 21) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Urk. 23) und reichte am 6. Juni 2019 unaufgefordert eine Kos- tennote ein (Urk. 27A). Die Beschwerdegegnerin duplizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 25–26) mit Eingabe vom 25. Juni 2019, wobei sie auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers schloss (Urk. 29). Die innert mehrfach erstreckter Frist eingereichte (vgl. Urk. 32–33 und Urk. 35) Triplik des Beschwerdeführers datiert vom 22. August 2019 (Urk. 39). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom

E. 9 Auf die zum Teil sehr ausführlichen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig er- scheint. Dies gilt insbesondere für Ausführungen zur Frage einer allfälligen Sorg- faltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich, welche als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

E. 10 Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid in ande- rer Besetzung als angekündigt.

- 5 - II. Einstellung des Strafverfahrens Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid dar- über, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. analog BGE 138 IV 186 Erw. 4.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 Erw. 3.1 m. H., 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 Erw. 5.2 und 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 Erw. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Niggli/- Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/- Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 16). III. Verletzung des Berufsgeheimnisses 1.

E. 11 Januar 2019 eine uneingeschränkte Entbindungserklärung eingereicht, ver- bunden mit dem Beweisantrag auf staatsanwaltschaftliche Befragung der Be- schwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/14/10), welcher von der Staatsanwaltschaft je- doch abgelehnt worden sei (vgl. Urk. 13/14/17). Dies sei insofern nicht nachvoll- ziehbar, als die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der angeblich unzureichen- den Entbindungserklärung vom 6. September 2018 von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit der Ablehnung des Beweisantrags habe die Staatsanwaltschaft daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt (Urk. 2 Rz 15; Urk. 23 Rz 7). Die Ablehnung des Beweisantrags auf erneute Befragung der Beschwerde- gegnerin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom

25. Januar 2019 dahingehend begründet, dass aufgrund der bereits vorhandenen, insbesondere der beigezogenen Zivilakten, keine Notwendigkeit für eine neuerli- che Einvernahme mehr bestanden habe (Urk. 13/17). In ihrer Stellungnahme vom

- 12 -

28. März 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, die Abweisung des Beweisan- trags sei darauf zurückzuführen gewesen, dass aufgrund der bereits vorhandenen und der beigezogenen Akten kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schwerdegegnerin habe erkannt werden können, weshalb von einer erneuten Vorladung derselben abgesehen worden sei. Im Übrigen hätte sich die Be- schwerdegegnerin auch bei Vorlage einer umfassenden Entbindungserklärung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen können (Urk. 12 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich in seiner Replik vom 29. Mai 2019 auf den Standpunkt, dass auch die erste Befragung der Beschwerdegegne- rin obsolet gewesen wäre, wenn bereits aufgrund der Akten nicht auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten derselben hätte geschlossen werden können. Sollte allein der Umstand, dass eine beanzeigte Person von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machen, die Staatsanwaltschaft von einer Befragung abhal- ten, wären Befragungen allgemein entbehrlich (Urk. 23 Rz 7). 4.

E. 13 November 2018 vor Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E). In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Beschwerdeführer beanzeigte Berufsgeheimnisver- letzung der Beschwerdegegnerin auf deren Verhalten im betreffenden Zivilpro- zess beschränkte, sind die Ablehnung des Beweisantrags respektive der Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung gestützt auf die durch den zwischen- zeitlichen Aktenbeizug gewonnenen Erkenntnisse unter dem Aspekt des rechtli- chen Gehörs jedenfalls nicht zu beanstanden. 5.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird, soweit ausrei- chend, aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.– zu bezah- len.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. B._____, unter Beilage des Doppels von Urk. 47 (mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 26 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190028-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter Beschluss vom 27. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2019, A-4/2018/10014983

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 24. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich eine Klage von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die C1._____ AG zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Im Prozess wurde der Be- schwerdeführer durch Rechtsanwältin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) vertreten (Urk. 13/2/2).

2. Mit Klageschrift vom 30. Oktober 2017 verklagte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Hinwil auf Honorarrückzahlung und Schadenersatz, da diese im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie in anderem, vorliegend nicht interessierendem Zusammen- hang ihre anwaltliche Sorgfaltspflichte verletzt habe (Urk. 13/BeizugsaBeizugsakten CG170007-E/2). Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 folgende Er- klärung unterzeichnet (Urk. 13/2/4): " Herr A._____, … [Adresse 1], entbindet hiermit Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B._____, … [Adresse 2], vom Berufsgeheimnis aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen. Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ ist ausschliesslich ermächtigt, ihr anvertraute Geheimnisse aus den oben genannten Mandatsver- hältnissen gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie gegenüber ihrer Be- rufshaftpflichtversicherung – nicht jedoch gegenüber Dritten – zu of- fenbaren."

3. Am 24. Januar 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt †Y._____, die Klageantwort (Urk. 13/2/2/5). Daraufhin reichte der Be- schwerdeführer am 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschwerdeführerin sowie †Y._____ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede ein. Diese hätten als Beilage zur Klageantwort unter anderem ein von Dr. med. D._____ erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdefüh- rer vom 13. April 2017 (vgl. Urk. 13/2/6, nachfolgend: Gutachten) ins Verfahren eingebracht und so vertrauliche Krankendaten und -akten offengelegt, was von

- 3 - der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht gedeckt gewesen sei. Sodann enthal- te die Klageantwort ehrverletzende Passagen über den Beschwerdeführer (Urk. 13/1).

4. Mit Erklärung vom 6. September 2018 entband der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Strafverfahren von ihrem Berufsgeheim- nis, unter Vorbehalt sämtlicher Kranken- und IV-Akten (Urk. 13/10/2). Die Be- schwerdegegnerin wurde am 13. November 2018 von der Staatsanwaltschaft ein- vernommen, wobei sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 13/7). Am 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft sodann eine vom 10. Januar 2019 datierende, uneingeschränkte Ent- bindung der Beschwerdegegnerin vom Berufsgeheimnis ins Recht, verbunden mit einem Beweisantrag auf eine (erneute) Befragung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/14/10). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. Januar 2019 abgelehnt (Urk. 13/14/17).

5. †Y._____ ist am tt.mm.2018 verstorben (Urk. 13/6). Ein ihn betreffendes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 nicht an Hand genommen (Urk. 13/23). In Bezug auf die Beschwerdegegne- rin erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 28. Januar 2019 eine Einstellungs- verfügung (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 13/20).

6. Gegen die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 zugegangene (vgl. Urk. 13/22) Einstellungsverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 11. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

28. Januar 2019 betr. Einstellung des Strafverfahrens gegen Dr. iur. B._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/- Oberland anzuweisen, das Strafverfahren A-4/2018/10014983 gegen die Beanzeigte Dr. iur. B._____ wegen Verletzung des Be- rufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB und Übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ohne Verzug wieder aufzunehmen.

- 4 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei aus der Staats- kasse angemessen zu entschädigen."

7. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution aufgefor- dert, welche hierorts fristgerecht einging (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Verfügung vom

22. März 2019 wurden die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt, die Akten beigezogen und der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. März 2019 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde bean- tragte (Urk. 12) und die Akten einreichte (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 3. April 2019 Stellung (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. Urk. 18–19 und Urk. 21) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Urk. 23) und reichte am 6. Juni 2019 unaufgefordert eine Kos- tennote ein (Urk. 27A). Die Beschwerdegegnerin duplizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 25–26) mit Eingabe vom 25. Juni 2019, wobei sie auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers schloss (Urk. 29). Die innert mehrfach erstreckter Frist eingereichte (vgl. Urk. 32–33 und Urk. 35) Triplik des Beschwerdeführers datiert vom 22. August 2019 (Urk. 39). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom

9. September 2019 ihre Quadruplik (Urk. 44). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erneut vernehmen (Urk. 47).

8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

9. Auf die zum Teil sehr ausführlichen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig er- scheint. Dies gilt insbesondere für Ausführungen zur Frage einer allfälligen Sorg- faltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich, welche als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

10. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid in ande- rer Besetzung als angekündigt.

- 5 - II. Einstellung des Strafverfahrens Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid dar- über, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. analog BGE 138 IV 186 Erw. 4.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 Erw. 3.1 m. H., 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 Erw. 5.2 und 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 Erw. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Niggli/- Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/- Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 16). III. Verletzung des Berufsgeheimnisses 1. 1.1 Hinsichtlich der beanzeigten Berufsgeheimnisverletzung erwog die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst, in

- 6 - der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eingereichten Klageschrift werde detailliert dargestellt, welche Klagen und Prozesse der Beschwerdeführer bis anhin geführt habe, um Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung einzufordern, und von welchen Anwälten er dabei vertreten worden sei. Auch die Klageantwort vom 24. Januar 2018 enthalte detaillierte Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem beruflichen Werdegang und den Gründen für die Zusprechung einer IV-Rente. Ebenso dokumentiert worden seien die von ihm un- ternommenen Anstrengungen, von der C2._____ Versicherung Krankentaggeld- leistungen erhältlich zu machen. Dass in diesem Zusammenhang das Gutachten zitiert und im Zivilverfahren eingereicht worden sei, erscheine als durch die vorab erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis gedeckt. Aus dem Umstand, dass das Gutachten vom Ersteller als "vertraulich" bezeichnet worden sei, könne nicht per se abgeleitet werden, dass das Gutachten von der Beschwerdegegnerin im gegen diese geführten Zivilprozess nicht hätte eingebracht werden dürfen. Die Be- schwerdegegnerin sei im betreffenden Prozess mit erheblichen Vorwürfen betref- fend ihre Mandatsführung konfrontiert worden, weshalb es ihr erlaubt sein müsse, auch ihre Sicht der Dinge – einschliesslich des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers und dessen Gesundheitszustands – darzulegen und mit Dokumenten zu be- weisen. Die vom Beschwerdeführer erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 beinhalte keine Einschränkung betreffend Daten oder Unterla- gen, welche die Beschwerdegegnerin im Zivilverfahren nicht habe einbringen dür- fen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdegegnerin so- dann vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, nachdem die (eingeschränkte) Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 – wie die Befragte berechtigterweise geltend gemacht habe – nicht ausreichend und falsch formuliert gewesen sei. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar (Urk. 3/2 S. 2 ff.). 1.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Er- gänzend bringt sie vor, der Beschwerdegegnerin könne nicht strafrechtlich ange- lastet werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr nachträglich darauf be- rufe, die von ihm am 8. Juni 2017 abgegebene Entbindungserklärung sei auf-

- 7 - grund des Prozessgegenstands eingeschränkt zu verwenden, da keine offensicht- lich und vorsätzlich erfolgte widerrechtliche Preisgabe vertraulicher Daten erfolgt sei. Des Weiteren sei die beanzeigte Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen- über dem angerufenen Zivilgericht erfolgt, welches aufgrund der bestehenden Bindung an das Amtsgeheimnis jedoch nicht als "Drittperson" zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 3). Und schliesslich müsse der Beschwerdegegnerin zugestanden werden, die ihr für das Strafverfahren erteilte Entbindung genau zu prüfen, zumal gerade eine Verletzung des Berufsgeheimnisses Gegenstand der Untersuchung bilde (Urk. 12 S. 4). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Einreichung des Gutachtens sei in direktem Sachzusammenhang mit der ihr zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt. Namentlich habe ihr der Beschwerdeführer vor- geworfen, ihn falsch beraten zu haben, da sie der Ansicht gewesen sei, die F._____ AG, die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, habe mit der C1._____ Versicherung mit Sitz in G._____ (statt mit der C2._____ Versicherung mit Sitz in H._____) einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Der Umfang der anwaltlichen Beratungs- und Belehrungspflicht richte sich massgeblich nach der Persönlichkeit des Klienten, namentlich danach, ob dieser selbst sachverständig oder sachverständig beraten sei und ob die zu beurteilende Rechtsfrage Spezial- kenntnisse erfordere, über welche nur der Anwalt (die Beschwerdegegnerin) oder auch der Klient (der Beschwerdeführer und/oder dessen rechtskundige Ehefrau) verfüge. Im Rahmen des ihr zustehenden Rechts auf Gegenbeweis habe sie da- her in Ziff. 5 der Klageantwort substantiiert und unter Verweis auf die einschlägi- gen Fundstellen im beiliegenden Gutachten erörtert, über welche Rechtskenntnis- se, welchen Ausbildungsstand und welche Prozesserfahrung der Beschwerdefüh- rer respektive dessen Ehefrau verfügt hätten. Die Einreichung des vollständigen Gutachtens als Quelle dieser Ausführungen sei rechtmässig und von der (umfas- senden) Entbindungserklärung gedeckt gewesen (Urk. 29 Rz 4 und Rz 8). Neben der gutachterlichen Sozialanamnese sei sodann auch der eigentliche medizini- sche Teil des Gutachtens im Zivilprozess beweisrechtlich von Relevanz gewesen. So habe der Gutachter zwischen der (von der Beschwerdegegnerin zu beweisen-

- 8 - den) Prozesserfahrung und der Krankheit des Beschwerdeführers einen klaren Zusammenhang hergestellt und ausgeführt, die zahlreichen von diesem geführten Verfahren würden für dessen psychische Krankheit verantwortlich zeichnen (Urk. 29 Rz 10). 2.2 Im Übrigen sei das Gutachten den Parteien des Zivilprozesses bereits aus dem sozialversicherungsrechtlichen Erstprozess bekannt gewesen. Das Einrei- chen des Dokuments beim an das Amtsgeheimnis gebundenen Zivilgericht stelle kein Offenbaren i. S. v. Art. 321 StGB dar (Urk. 29 Rz 11). Sodann seien die IV- Akten des Beschwerdeführers, darunter auch das Gutachten, bereits im Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beigezogen bzw. zu den Akten genommen worden. Da die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Hinwil wiederum den Beizug der vollständigen Verfahrensakten des sozialversi- cherungsrechtlichen Prozesses verlangt habe, hätte das Zivilgericht vom Gutach- ten auch ohne Einreichung desselben mit der Klageantwort Kenntnis erlangt (Urk. 29 Rz 12). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin für den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht von ihrer beruflichen Schweige- pflicht entbunden zu haben. Vielmehr habe der angerufene Friedensrichter die Entbindungserklärung vorbereitet und ihm diese im Hinblick auf die durchzufüh- rende Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung übermittelt (vgl. Urk. 13/2/3), woraufhin er diese am 8. Juni 2017 unterschrieben habe (vgl. Urk. 13/2/4). Da an- lässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemei- nen vertraulich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis betreffe, habe der Beschwerdeführer bei der Zusendung der Entbindung keine besondere Vorsicht walten lassen und auch nicht mit der Einbringung ver- traulicher Krankenakten in den darauffolgenden Zivilprozess rechnen müssen (Urk. 39 Rz 12 f.). 3.2 Ferner sei das Gutachten ohne sachlichen Grund in den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil eingebracht worden. Im Verfahren vor dem Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich sei es ausschliesslich darum gegangen, dass

- 9 - die C2._____ Versicherung gestützt auf eine unrechtmässige Verjährungseinrede ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sei in jenem Verfahren demgegenüber nicht Thema gewesen. Sogar die Beschwerdegegnerin selbst habe sich damals als Vertreterin des Beschwerdeführers (vergeblich) gegen den Beizug der diesen betreffenden IV-Akten durch das Sozialversicherungsgericht gewehrt mit dem Argument, diese seien für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ohne Belang. Insofern wür- den das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Gesundheitszustand auch im nunmehr geführten Zivilprozess, welcher die Mandatsführung respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren zum Gegenstand habe, weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht eine Rolle spielen (Urk. 2 Rz 6 ff. und Rz 12; Urk. 23 Rz 1 und Rz 3 f.; Urk. 39 Rz 6). Die Staatsanwaltschaft unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie ausführe, die Beschwerdegegnerin habe die Krankenakten des Beschwerdeführers in den Zivilprozess einbringen dürfen, da sie dessen Gesundheitszustand – bevor sie überhaupt auf den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung eingegangen sei – zum Thema gemacht habe (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 3). Für ihre Verteidigung im Zivil- prozess benötige die Beschwerdegegnerin die Krankheitsdaten des Beschwerde- führers jedenfalls nicht (Urk. 2 Rz 9; Urk. 23 Rz 4 f.). Diese vertrete namentlich die Auffassung, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben, womit es – wie sich überdies bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des Auftrags- rechts ergebe – auf das rechtliche Wissen und die Prozesserfahrung des Be- schwerdeführers überhaupt nicht ankomme (Urk. 39 Rz 1 ff. und Rz 8 ff.). Die in der Klageantwort enthaltenen detaillierten Ausführungen zur Person des Be- schwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin denn auch nur deshalb gemacht, um diesen zu diffamieren bzw. als für die Klageabweisung mitverantwortlich dar- zustellen und um von ihrer Sorgfaltspflichtverletzung abzulenken (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 5; Urk. 39 Rz 5 f. und Rz 10 ff.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei nicht davon auszu- gehen, dass das Bezirksgericht Hinwil vom Gutachten auch dann Kenntnis erlangt

- 10 - hätte, wenn dieses von der Beschwerdegegnerin nicht bereits mit der Klageant- wort eingereicht worden wäre; insbesondere sei über das Gesuch der Beschwer- degegnerin auf Beizug der sozialversicherungsgerichtlichen Akten noch nicht ent- schieden worden (Urk. 39 Rz 15). 3.3 In der angefochtenen Verfügung werde behauptet, die IV-Akten sowie die beigezogenen Zivilakten würden belegen, dass der Beschwerdeführer bereits di- verse Prozesse geführt habe bzw. führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Als Beweismittel für nichtmedizinische Sachverhalte sei das Gutachten jedoch gänzlich untauglich, zumal dieses weder die Ausbildung noch die Prozesserfahrung des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen ver- möge (Urk. 39 Rz 7). Die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort auf- gestellte und von der Staatsanwaltschaft übernommene Behauptung sei ausser- dem insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe. Dieser Umstand sei für das Verfahren betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin aber ohne Bedeutung (Urk. 2 Rz 10). Sollte der Prozesserfahrung des Beschwerdeführers diesbezüglich dennoch eine gewisse Relevanz zugeschrieben werden, würden die einschlägi- gen Passagen des Gutachtens jedoch nur einen geringen Teil desselben ausma- chen und hätten die sensiblen Abschnitte im Zusammenhang mit dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers geschwärzt werden müssen. Dies zeige nur schon der Umstand, dass der Verfasser jede Seite des Gutachtens mit dem Ver- merk "vertraulich" gekennzeichnet habe (Urk. 2 Rz 11; Urk. 39 Rz 12 f.). Sodann bedürfe die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten auch nach datenschutzrechtlichen Vorgaben einer ausdrücklichen Einwilligung des Be- troffenen; eine einfache Befreiung vom Berufsgeheimnis sei diesbezüglich nicht ausreichend (Urk. 47). Die Einreichung des Gutachtens beim Bezirksgericht Hinwil komme – ent- gegen der von der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung – durchaus einem Offenbaren i. S. v. Art. 321 StGB gleich. Namentlich stehe das Amtsgeheimnis einer gerichtlichen Veröffentlichung sensibler Informati-

- 11 - onen nicht entgegen, welche selbst in anonymisierter Form unter Umständen noch Rückschlüsse auf die beteiligten Personen erlaubten. Da Gerichtsverhand- lungen grundsätzlich öffentlich seien, sei sodann nicht auszuschliessen, dass sensible Informationen auch auf diesem Weg an die Öffentlichkeit gelangten (Urk. 39 Rz 19). 3.4 Schliesslich argumentiere die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie einerseits vorbringe, die Beilage von IV-Akten im Zivilprozess sei von der Entbin- dung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 umfasst gewesen, andererseits aber geltend mache, die Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 im Hinblick auf das Strafverfahren sei nicht ausreichend bzw. falsch formu- liert gewesen, was seitens der Beschwerdegegnerin moniert worden sei, welche sich alsdann auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Die staatsanwalt- schaftliche Argumentation laufe darauf hinaus, dass eine Entbindung vom Berufs- geheimnis nie eingeschränkt werden könne, wenn ein Klient aufgrund einer Sorg- faltspflichtverletzung seinen vormaligen Rechtsanwalt ins Recht zu fassen geden- ke, wodurch ein solches Vorgehen faktisch verunmöglicht werde (Urk. 2 Rz 14; vgl. auch Urk. 23 Rz 6). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Januar 2019 eine uneingeschränkte Entbindungserklärung eingereicht, ver- bunden mit dem Beweisantrag auf staatsanwaltschaftliche Befragung der Be- schwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/14/10), welcher von der Staatsanwaltschaft je- doch abgelehnt worden sei (vgl. Urk. 13/14/17). Dies sei insofern nicht nachvoll- ziehbar, als die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der angeblich unzureichen- den Entbindungserklärung vom 6. September 2018 von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit der Ablehnung des Beweisantrags habe die Staatsanwaltschaft daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt (Urk. 2 Rz 15; Urk. 23 Rz 7). Die Ablehnung des Beweisantrags auf erneute Befragung der Beschwerde- gegnerin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom

25. Januar 2019 dahingehend begründet, dass aufgrund der bereits vorhandenen, insbesondere der beigezogenen Zivilakten, keine Notwendigkeit für eine neuerli- che Einvernahme mehr bestanden habe (Urk. 13/17). In ihrer Stellungnahme vom

- 12 -

28. März 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, die Abweisung des Beweisan- trags sei darauf zurückzuführen gewesen, dass aufgrund der bereits vorhandenen und der beigezogenen Akten kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schwerdegegnerin habe erkannt werden können, weshalb von einer erneuten Vorladung derselben abgesehen worden sei. Im Übrigen hätte sich die Be- schwerdegegnerin auch bei Vorlage einer umfassenden Entbindungserklärung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen können (Urk. 12 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich in seiner Replik vom 29. Mai 2019 auf den Standpunkt, dass auch die erste Befragung der Beschwerdegegne- rin obsolet gewesen wäre, wenn bereits aufgrund der Akten nicht auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten derselben hätte geschlossen werden können. Sollte allein der Umstand, dass eine beanzeigte Person von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machen, die Staatsanwaltschaft von einer Befragung abhal- ten, wären Befragungen allgemein entbehrlich (Urk. 23 Rz 7). 4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter die- sen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2). 4.2 Eine Gehörsverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Staatsanwalt- schaft hat in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 25. Januar 2019 in prägnan- ter und nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb aus ihrer Sicht trotz Abgabe einer uneingeschränkten Entbindungserklärung durch den Beschwerdeführer von einer erneuten Befragung der Beschwerdegegnerin abzusehen sei. Dass eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Beschwerdegegnerin nicht zur Aussage

- 13 - verpflichtet, sondern lediglich berechtigt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA), ist da- bei, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht entscheidend. Die Akten des Zivilverfahrens CG170007-E wurden von der Staatsanwaltschaft aber erst beigezogen, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits zur Sache befragt worden war und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die Einvernahme der Beschwerdegegnerin fand am 13. November 2018 statt (vgl. Urk. 13/7) und auch das Aktenbeizugsschreiben der Staatsanwaltschaft zuhanden des Bezirksgerichts Hinwil datiert vom 13. November 2018; die einverlangten Ak- ten trafen gemäss Eingangsstempel jedoch erst am 16. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft vom

13. November 2018 vor Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E). In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Beschwerdeführer beanzeigte Berufsgeheimnisver- letzung der Beschwerdegegnerin auf deren Verhalten im betreffenden Zivilpro- zess beschränkte, sind die Ablehnung des Beweisantrags respektive der Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung gestützt auf die durch den zwischen- zeitlichen Aktenbeizug gewonnenen Erkenntnisse unter dem Aspekt des rechtli- chen Gehörs jedenfalls nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ein Rechtsanwalt, der ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, macht sich strafbar (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsa- che gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Ge- heimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnisherrn besteht, welches die- ser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunterworfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbe- standsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsa- che nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kennt- nisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann möglich, wenn der empfan-

- 14 - gende Dritte die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der seinerseits einem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, ist strafbar (zum Ganzen OBERHOLZER, in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 321 N 14 ff. m. H.; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Bern/Basel/- Genf 2015, S. 184 ff. m. H.; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz 539 ff. und Rz 1265 m. H.; NATER/ZINDEL, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 15 ff. m. H.; SCHIL- LER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/- Genf 2009, Rz 423 ff. m. H.). 5.2 Die Strafbarkeit entfällt, wenn das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilli- gung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Vordergrund steht vorliegend die Einwilligung des Berechtigten. Die Entbindung ist an keine besondere Form gebunden, sondern kann auch still- schweigend oder konkludent erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar. Ferner erfolgt die Einwilligung zur Offenbarung von Berufsgeheimnissen stets in einer konkreten Situation und mit einer bestimmten Vorstellung. Willigt der Geheimnisherr vorbe- haltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Ge- heimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis im vorstehend umschriebenen Sinn, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilligung kann aber auch nur partiell, beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung bestimmter In- formationen, erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend bestimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeitpunkt der Of- fenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenba- rung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtig- ten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einverständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erklärt (zum Ganzen BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 201 ff. m. H.; FELLMANN, a. a. O.,

- 15 - Rz 571 ff. m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 134 ff. m. H.; OBERHOL- ZER, a. a. O., Art. 321 N 22 m. H.; vgl. auch BGE 98 IV 218 Erw. 2). Aus standes- rechtlicher Perspektive stellt eine Entbindung vom Berufsgeheimnis keinen Frei- brief für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben des Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen muss sich vielmehr im Rahmen der Entbindung bewegen und darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen (sog. Gebot der schonenden Offenlegung, vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 200 m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 139 m. H.). Der strafrechtliche Rechtferti- gungsgrund von Art. 321 Ziff. 2 StGB entpuppt sich für das anwaltliche Berufs- recht aber insofern als Minimalvorgabe, als dieses den Tatbestand der Berufsge- heimnisverletzung nicht enger fassen kann als das Strafrecht. Mit anderen Worten muss nicht zwingend strafbar sein, was (allenfalls) standesrechtlich unstatthaft ist, während umgekehrt strafbewehrtes Verhalten vor den anwaltlichen Berufsregeln niemals standhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 Erw. 4.3.2 m. H.). 6. 6.1 Vorliegend sind zunächst Umfang und Tragweite der vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 abgegebenen Entbindungserklärung (Urk. 13/2/4) umstritten. Die Beschwerdegegnerin sowie die Staatsanwaltschaft sind der Ansicht, die Entbin- dung sei umfassend erteilt worden, während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Einreichung des Gutachtens im Verfahren CG170007-E sei davon nicht gedeckt gewesen. 6.2 Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine emp- fangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Emp- fänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu diesem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der umstrittenen Äusse- rung zuzumessen ist (MÜLLER, Berner Kommentar, Art. 1–18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018, Art. 1 N 139

m. H.). Die Auslegung folgt dem sog. Vertrauensprinzip, das heisst die fragliche

- 16 - Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstan- den werden durfte und musste (BGE 143 III 157 Erw. 1.2.2; BGE 142 V 129 Erw. 5.2.2; BGE 138 III 659 Erw. 4.2.1). 6.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, stammen die in der Entbin- dungserklärung vom 8. Juni 2017 verwendeten Formulierungen ursprünglich nicht von ihm selbst, sondern vom angerufenen Friedensrichter, welcher ihm die vor- formulierte Entbindungserklärung im Hinblick auf die Durchführung der mündli- chen Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung zukommen liess (vgl. Urk. 13/- 2/3). Indem der Beschwerdeführer die vorbereitete Erklärung eigenhändig unter- zeichnete und datierte, machte er sich die darin verurkundete Erklärung jedoch zu eigen, sodass sie von den jeweiligen Adressaten – dem Friedensrichteramt einer- seits sowie der Beschwerdegegnerin andererseits – als von ihm abgegeben ver- standen werden durfte und musste. 6.4 Gemäss dem Wortlaut der Entbindungserklärung wird die Beschwerdegeg- nerin ermächtigt, die ihr anvertrauten Geheimnisse "gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie ge- genüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung – nicht jedoch gegenüber Dritten – zu offenbaren" (Urk. 13/2/4). Bezüglich der Empfänger, gegenüber welchen die Be- schwerdegegnerin zur Offenlegung von Informationen betreffend den Beschwer- deführer befugt sein soll, ist die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach mithin beschränkt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe bei der Unter- zeichnung und Einsendung der unterschriebenen Entbindungserklärung keine be- sondere Vorsicht walten lassen und nicht mit der Einbringung vertraulicher Kran- kenakten in den späteren Zivilprozess rechnen müssen, da anlässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemeinen vertrau- lich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis be- treffe. Diese Argumentation ist insofern unbehilflich, als die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach eben nicht auf die Preisgabe von Informationen gegenüber dem angerufenen Friedensrichteramt begrenzt ist, sondern insbesondere auch die Bekanntgabe "gegenüber den zuständigen Gerichten" miteinschliesst. Die

- 17 - Entbindungserklärung wurde abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit ei- nem (vorliegend nicht aktenkundigen) Schlichtungsbegehren an das zuständige Friedensrichteramt gelangt war. Wie aus der Klagebewilligung vom 26. Juni 2017 hervorgeht, lautete dieses auf Zahlung mehrerer, konkret bezifferter Geldbeträge zuzüglich Zinsen; der Streitgegenstand wurde mit "Schadenersatz / Honorarrück- forderung" umschrieben (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1). Vor diesem Hintergrund konnte die Entbindungserklärung von der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese auch auf die Offenlegung gegenüber denjenigen gerichtlichen Instanzen bezog, welche sich im Falle eines Scheiterns der Schlichtungsbemühungen mit der betreffenden Angelegenheit zu befassen haben würden. Angesichts der von den Parteien ge- troffenen Gerichtsstandsklausel, wonach für Streitigkeiten aus dem Auftragsver- hältnis die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig bestimmt und als ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Beschwerdegegnerin gewählt worden waren (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer erteilte Anwalts- vollmacht vom 14. Dezember 2013, Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/3/8), war im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Entbindungserklärung ernsthaft mit einer späteren Anrufung des Bezirksgerichts Hinwil zu rechnen. Die Beschwerdegegne- rin durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, dass die Entbindungserklä- rung auch für die Bekanntgabe von Informationen gegenüber dem genannten Be- zirksgericht Geltung haben würde. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich (implizit) auf den Standpunkt, die Be- schwerdegegnerin sei nur zur Preisgabe von Informationen ermächtigt worden, welche sie für ihre Verteidigung im Zivilprozess benötigte. Während der Be- schwerdeführer betreffend das Gutachten, insbesondere dessen medizinische Passagen, eine Notwendigkeit für die Verteidigung verneint, sind sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es habe ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen der Einreichung des (vollständigen) Gutachtens und dem Gegenstand des Forderungsverfahrens bestanden, weshalb die Einbringung in den Zivilprozess rechtmässig gewesen sei.

- 18 - 6.5.2 Was zunächst den Wortlaut der Entbindungserklärung betrifft, so bezieht sich diese auf die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Berufsgeheimnisse "aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen". Die Erklärung ist damit augenscheinlich auf Berufsgeheimnisse zugeschnitten, die aus den frühe- ren Mandatsverhältnissen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Be- schwerdeführer herrühren. Darüber hinaus ist der Entbindungserklärung dem Wortlaut nach hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs oder der Natur der vertrauli- chen bzw. zu offenbarenden Informationen keine Einschränkung zu entnehmen. Insofern liegt – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 47) – eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i. S. v. Art. 4 Abs. 5 DSG vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Gesamtkontext und den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde, davon hätte ausgehen müssen, dass bestimmte Informationen von der Ermächtigung zur Preisgabe ausgenommen waren. 6.5.3 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Rolle der Beklagten in einem Zivilprozess wiederfand. Ausgehend vom eingeklag- ten Streitwert, welcher CHF 30'000.– deutlich überstieg (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1), war abzusehen, dass der Zivilprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden, mithin von der Dispositions- und insbesondere der Verhand- lungsmaxime beherrscht sein würde (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i. V. m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Verantwortung dafür, die rechtserheb- lichen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, obliegt in derartigen Prozessen zur Hauptsache den Parteien, während das Gericht darauf in Ausübung seiner allge- meinen Fragepflicht nur sehr beschränkt Einfluss nehmen kann (vgl. Art. 56 ZPO). Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, wenn sie ausführt, der Be- schwerdegegnerin müsse es erlaubt sein, die nach ihrer Auffassung relevanten Tatsachen darzulegen und entsprechende Beweismittel anzuführen. Darüber, ob diese Vorbringen im Hinblick auf den Ausgang des Forderungsverfahrens stich- haltig oder gar ausschlaggebend sind, hat letztlich jedoch das urteilende Zivilge- richt zu befinden. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, diesen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen; vielmehr ist der Be-

- 19 - schwerdegegnerin diesbezüglich – jedenfalls nach strafrechtlichen Gesichtspunk- ten – ein relativ weitgehender Entscheidungsspielraum zuzugestehen. 6.5.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Gutachten sei beweisrecht- lich insofern von Relevanz gewesen, als daraus Rückschlüsse auf die Rechts- kenntnisse, den Ausbildungsstand und die Prozesserfahrung des Beschwerdefüh- rers respektive dessen Ehefrau gezogen werden könnten, welche wiederum den Umfang der (vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten) anwaltlichen Bera- tungs- und Belehrungspflicht zu schmälern vermöchten. Auch dem eigentlichen medizinischen Teil des Gutachtens sei im Zivilprozess eine beweisrechtliche Be- deutung zugekommen, zumal nach gutachterlicher Einschätzung ein Zusammen- hang zwischen der (von der Beschwerdegegnerin zu beweisenden) Prozesserfah- rung und der Krankheit des Beschwerdeführers bestanden habe. Diese Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin zum (angeblichen) Sachzusammenhang zwi- schen dem Gutachten und dem Prozessgegenstand erscheinen jedenfalls nicht derart abwegig, dass trotz der offen formulierten Entbindungserklärung geradezu auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden müsste (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Eben dies wäre für eine allfällige Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin nach Art. 321 Ziff. 1 StGB jedoch notwendig, da die fahrlässige Be- rufsgeheimnisverletzung nicht unter Strafe gestellt ist. Bei gegebener Sachlage musste die Beschwerdegegnerin zumindest nach strafrechtlichen Massstäben nicht davon ausgehen, dass eine Einreichung des (vollständigen) Gutachtens von der Entbindungserklärung nicht gedeckt sein würde, sondern sie durfte sich auf den Wortlaut der Erklärung verlassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (sinngemäss) an das Prinzip der schonenden Offenlegung appel- liert und eine Schwärzung bestimmter Passagen des Gutachtens verlangt, ist da- ran zu erinnern, dass das Strafrecht mit Art. 321 StGB lediglich die Minimalanfor- derungen an ein standesrechtlich unzulässiges Verhalten vorgibt, während umge- kehrt ein Verstoss gegen die Standesregeln auch dann vorliegen kann, wenn kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Der Vorwurf einer (lediglich aufsichtsrechtlich relevanten) Berufsregelverletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Belang.

- 20 - 6.6 Zusammenfassend durfte die Entbindungserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen dahingehend verstanden werden, dass die Einreichung des Gutachtens im Ver- fahren CG170007-E vor dem Bezirksgericht Hinwil von der Berufsgeheimnisent- bindung gedeckt sein würde. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB somit zu Recht verneint. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Üble Nachrede

1. Die Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018 im Verfah- ren CG170007-E beinhaltet unter anderem folgende Ausführungen (Urk. 13/2/5): " Wie nur schon der vorliegende Prozess und die Akten belegen, hat sich der Kläger [vorliegend: Beschwerdeführer] auch aktuell weiterhin dem Prozessieren verschrieben. Ob die IV von dieser intensiven Pro- zesstätigkeit Kenntnis hat und dem Kläger weiterhin nicht vorhält, dass er mit dieser eindrucksvollen Leistungsfähigkeit längst wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, entzieht sich der Kenntnis der Beklagten [vorliegend: Beschwerdegegnerin]." (Rz 5) " Seit der Einstellung der operativen Tätigkeiten der F._____ AG be- steht deren hauptsächlicher Zweck im Finanzieren der diversen vom Kläger geführten Prozesse." (Rz 5) " Als der Kläger im Jahr 2004 erkrankte, ersetzte er seine Geschäftstä- tigkeit durch eine unaufhörliche, bis heute anhaltende Prozesstätig- keit. An Vergleichslösungen war und ist er nicht interessiert, weil er dadurch keine Aufgabe mehr hätte." (Rz 46) " Vielleicht ist eine Investition in Prozesse, verbunden mit einer Be- schäftigung für den Kläger, für ihn tatsächlich attraktiver als eine Geldanlage bei einer Bank." (Rz 46).

2. In seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer gel- tend, die oberwähnten Passagen der Klageantwort seien ehrverletzender Natur (Urk. 13/1 Rz 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die betreffenden Äusse- rungen in der angefochtenen Verfügung jedoch angesichts der gegen die Be- schwerdegegnerin angestrengten Zivilklage und der dieser zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung als sachbezogen. Aus den beigezogenen Zivilakten ge-

- 21 - he hervor, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Prozesse geführt habe und noch führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte. Anwälten müsse so- dann eine gewisse "rhetorische Freiheit" zugestanden werden, sofern sich deren Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. Der Vorwurf der üblen Nachrede erscheine vorliegend als haltlos (Urk. 3/- 2 S. 4).

3. Der Beschwerdeführer hält dem, wie erwähnt, unter anderem entgegen, die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen seien insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe (Urk. 2 Rz 10). Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort seien ferner sachwidrig, unnötig beleidigend und von keinem Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit ihren Äusse- rungen lediglich diffamieren wollen (Urk. 2 Rz 17). 4. 4.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; BGE 131 IV 154 Erw. 1.2; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c

m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 Erw. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverlet- zend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 Erw. 2.4, 6B_584/2016

- 22 - vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 Erw. 1.4.3 m. H.). 4.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach Art. 14 StGB verhält sich hingegen rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. aufgrund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezo- gen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Gren- zen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertun- gen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 Erw. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom 16. Mai 2015 Erw. 3.4.2 m. H. und 1B_158/- 2012 vom 15. Oktober 2012 Erw. 2.7 m. H.).

5. Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sehr häufig in Gerichtsprozesse verwi- ckelt ist und sich diesen mit einer einem beruflichen Engagement vergleichbaren Intensität widmet. Dabei wird auch auf eine gewisse Hartnäckigkeit und Prozess- lust des Beschwerdeführers angespielt und der Eindruck vermittelt, der Be- schwerdeführer zeige sich in diesem Zusammenhang auch nicht kompromissbe- reit. Diese Umstände sind als solche jedoch nicht geeignet, den Beschwerdefüh- rer als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein schlechtes Licht zu rücken, zumal sie nicht zwangsläufig mit einer (sozialunverträglichen) Rach- und Streitsucht bzw. einer Charakterschwäche der betreffenden Person

- 23 - einhergehen müssen. Namentlich ist weder im häufigen Beschreiten des Rechts- wegs noch im Ausschlagen von Vergleichsangeboten ein rechtsstaatlich unkor- rektes, ehrloses Verhalten zu erblicken. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der einzige Zweck der F._____ AG [der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers] bestehe in der Finanzierung der von ihm geführten Prozesse, welcher überdies in erster Linie, wenn überhaupt, das Ansehen der juristischen Person, nicht aber dasjenige des Beschwerdeführers beschlagen würde. Auch die Behauptung, wo- nach das häufige Prozessieren für den nicht berufstätigen Beschwerdeführer eine willkommene Beschäftigung verkörpere, ist an sich nicht ehrenrührig, zumal die- sem kein Verschulden an seiner eigenen Arbeitsunfähigkeit zur Last gelegt wird. Ferner wird auch der (sinngemässe) Hinweis, wonach die rege Prozesstätigkeit womöglich zur Kürzung oder Streichung der dem Beschwerdeführer ausgerichte- ten Invalidenrente führen könnte, als blosse Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens gleichge- setzt werden. Nachdem in einem Rechtsstreit – wie ausgeführt – durchaus mit schärferen Formulierungen oder Übertreibungen zu rechnen ist und die inkrimi- nierten Passagen der Klageantwort aus Sicht eines unbefangenen Lesers noch als rein stilistische Akzentuierungen erkennbar sind, vermag sich die Beschwer- degegnerin sodann ohnehin auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen. Im Er- gebnis ist die angefochtene Einstellungsverfügung folglich auch im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in- soweit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, wird der Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beach- tung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'200.– festzusetzen und – soweit ausreichend – aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozess- kaution von CHF 2'000.– (vgl. Urk. 9) zu beziehen.

- 24 - 2. 2.1 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft ver- pflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Im Gegensatz zur antrags- stellenden Person kann die Privatklägerschaft nach dem Gesagten auch dann zur Ausrichtung einer Entschädigung angehalten werden, wenn ihr kein Vorwurf mut- willigen oder trölerischen Verhaltens zu machen ist. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indes um eine Kann-Bestimmung, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei im Allgemeinen ein gros- ser Ermessensspielraum besteht (BGE 138 IV 248 Erw. 4.2.4 und Erw. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 als Privatkläger konstituiert (vgl. Urk. 13/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren hat er Anträge gestellt und aktiv teilgenommen. Insbesondere hat er mehrere, meist sehr ausführliche Rechtsschriften eingereicht, dies unter anderem auch noch nach der Mitteilung der Verfahrensleitung, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bereits hinlänglich zur Sache hätten äussern können (vgl. Urk. 46–47). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend, den Be- schwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Diese veranschlagt für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.4 Stunden bzw. CHF 1'625.30 einschliesslich Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 29A), wobei das Verfassen der letzten Eingabe vom 9. September 2019 (Urk. 44) darin noch nicht enthalten ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht mo- niert (vgl. Urk. 39 Rz 20), wurde die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegeg- nerin vorliegend aber in eigener Sache als Rechtsanwältin tätig, wobei sie mehre- re, aber meist nur eine Seite umfassende Eingaben einreichte und sich nicht zu einem allfälligen verfahrensbedingten Erwerbsausfall äusserte (vgl. Urk. 15, Urk. 29 und Urk. 44). Da das vorliegende Verfahren überdies aus der beruflichen Anwaltstätigkeit der Beschwerdegegnerin herrührt und insbesondere die umfang-

- 25 - reichen Eingaben des Beschwerdegegners doch einen teilweise ausserordentli- chen Aufwand verursachten, erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 600.– angemessen. Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird, soweit ausrei- chend, aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.– zu bezah- len.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. B._____, unter Beilage des Doppels von Urk. 47 (mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 26 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. Ch. Schlatter