Sachverhalt
schwer verständlich ist, kann offen bleiben. Aus der Strafanzeige geht nicht her- vor, auf welche objektiven Anhaltspunkte sich die Behauptungen des Beschwer- deführers stützen. Er nennt keine konkreten Beweise. Daran ändert auch die Be- schwerde nichts (vgl. Urk. 3). Es müssen konkrete (objektive) Hinweise für eine Straftat vorliegen. Es reicht nicht, dass sich aufgrund allfälliger Beweiserhebun-
- 5 - gen möglicherweise Indizien ergeben könnten. Es liegen keine objektiven Hinwei- se vor, wonach der Verstorbenen ferromagnetische Metalloxyde verabreicht wor- den sind. Der Vorwurf der Begünstigung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wie auch gegen Unbekannt ist deshalb unbegründet. Ebenso verhält es sich folg- lich mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Körperverletzung gegen die Beschwerde- gegnerin 1.
5. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Verleumdung vor- wirft, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar (Urk. 3 S. 15). Die Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB betrifft die Verletzung der Ehre. Inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde ersichtlich. Zudem handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt (Urk. 3 S. 15) ereignete sich offenbar im Jahre 2013 oder 2014 (vgl. Urk. 3 S. 11 ff.). Die Strafantragsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags im Jahr 2018 längst abgelau- fen (vgl. Art. 31 StGB). 6. 6.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde über eine unvollstän- dige oder verweigerte Akteneinsicht beschwert (Urk. 3 S. 7), wurde ihm mit Verfü- gung vom 29. Januar 2019 eine Kopie der Untersuchungsakten zugestellt (vgl. Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 3). Der Beschwerdeführer konnte sich in der Folge im Be- schwerdeverfahren erneut äussern. Seine Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht sind damit hinfällig, auch wenn er sich in der Stellungnahme vom 9. Februar 2019 nunmehr darüber beklagt, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht festgestellt werde, dass die Akten der Staatsanwaltschaft vollständig seien (Urk. 12 S. 6). Inwiefern die dem Obergericht eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft unvollständig sein sollen, ist nicht ersichtlich. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, der beschuldigten Person sei mangels we- sentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 2). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen
- 6 - Rügen gehen an der Sache vorbei (vgl. Urk. 3 S. 8 Rz. 26) und begründen nicht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Auskunft zu erteilen, wie eine Strafanzeige erledigt werde. Dieser Auskunftspflicht sei sie unzureichend nachgekommen (Urk. 3 S. 8 Rz. 28). Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme- verfügung die Art der Erledigung und die Erledigungsgründe mitgeteilt. Der Be- schwerdeführer war in der Lage, die Verfügung mit einer umfassenden Be- schwerde anzufechten. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Beweisanträge in der Strafanzeige (Urk. 3 S. 10 Rz. 38, Urk. 7/1 S. 13 f. und Urk. 12 S. 2). Die Strafbehörden können nicht "aufs Geratewohl" Beweise erheben. Voraussetzung dazu ist ein hinreichender Verdacht. Da nach dem Gesagten indessen keine Hin- weise auf eine strafbare Handlung bestehen, sind bzw. waren auch keine weite- ren Beweise zu erheben. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen anspricht (Urk. 3 S. 10), ist ihm zu entgegnen, dass diese Frist in Art. 396 Abs. 1 StPO zwingend vorgeschrieben wird und sie nicht erstreckbar ist, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen beim Rechtsmittel der kantonalen Beschwerde ist kein Zufall, sondern prozessual korrekt. 6.6 Der Beschwerdeführer bemängelt in seinen ergänzenden Ausführungen vom 8. Februar 2019 zwar die ihm dazu zur Verfügung stehende Zeit. Dennoch hat er eine siebenseitige Ergänzung eingereicht (vgl. Urk. 12). Daraus geht her- vor, dass er sich einlässlich und ausführlich äussern konnte. Seine Rüge, er habe zu wenig Zeit gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar.
7. Nach dem Gesagten liegt nach Prüfung der Eingaben des Beschwerdefüh- rers kein Hinweis auf eine strafbare Handlung vor. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (Urk. 10). Abzuweisen ist auch das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Von der Beschwerdegegnerin 1 wurde keine Stellungnahme eingeholt. Mangels Aufwendungen ist ihr keine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Im Oktober 2018 verstarb C._____ (87), die Mutter von A._____ und B._____. Nach der Untersuchung und Identifizierung des Leichnams gab die Staatsanwaltschaft diesen frei. Es fanden sich keine Hinweise auf ein Fremdver- schulden am Tod von C._____ (vgl. Urk. 5 S. 1). Am 5. November 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen unbekannt und ge- gen B._____ wegen Begünstigung, Verleumdung sowie Beihilfe zur Körperverlet- zung (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 12. De- zember 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5)
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und stellt weitere Anträge (Urk. 3). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch von A._____ um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und ihm eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde gesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hat sich A._____ geäussert (Urk. 12). Mit E-Mail vom 9. Februar 2019 übermittelte A._____ weitere Eingaben (Urk. 14 ff.), welche er am 12. Februar 2019 eigenhändig einreichte (Urk. 17 ff.). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, Auslöser für die Strafanzeige sei der Tod der Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Es hät- ten sich keine Hinweise auf ein Fremdverschulden an deren Tod gefunden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, die Wohnung zu versiegeln oder eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit eine Strafuntersuchung eröffnet werde, müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Die zum Teil schwer verständli- chen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers legten nicht dar, inwiefern eine strafbare Handlung vorliege (Urk. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Verstorbene sei Opfer von Körperver- letzungen geworden (Urk. 7/1 S. 10). Nachrichtendienste hätten den Opfern über die Nahrung heimlich ferromagnetische Metalloxyde gegeben, um mit ihnen über Hochfrequenzanlagen kommunizieren zu können (Urk. 7/1 S. 4 f.). Die Verstorbe- ne sei Opfer von Rüstungsgüterkriminalität geworden (Urk. 7/1 S. 8; Urk. 12 S. 2 "Mind Control"). Nach dem Tod von C._____ habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn zu spät - und nur per E-Mail - informiert, sodass er die Kremation nicht mehr habe verhindern können und die Erbringung des Nachweises von ferromagnetischen Metalloxyden im Gehirn der Verstorbenen verunmöglicht worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 eigenmächtig der Einäscherung der Verstorbenen zu- gestimmt (Urk. 7/1 S. 7; Urk. 3 S. 6; Urk. 12 S. 2). Damit habe sie sich der Be- günstigung strafbar gemacht.
E. 4.2 Ob der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt schwer verständlich ist, kann offen bleiben. Aus der Strafanzeige geht nicht her- vor, auf welche objektiven Anhaltspunkte sich die Behauptungen des Beschwer- deführers stützen. Er nennt keine konkreten Beweise. Daran ändert auch die Be- schwerde nichts (vgl. Urk. 3). Es müssen konkrete (objektive) Hinweise für eine Straftat vorliegen. Es reicht nicht, dass sich aufgrund allfälliger Beweiserhebun-
- 5 - gen möglicherweise Indizien ergeben könnten. Es liegen keine objektiven Hinwei- se vor, wonach der Verstorbenen ferromagnetische Metalloxyde verabreicht wor- den sind. Der Vorwurf der Begünstigung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wie auch gegen Unbekannt ist deshalb unbegründet. Ebenso verhält es sich folg- lich mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Körperverletzung gegen die Beschwerde- gegnerin 1.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Verleumdung vor- wirft, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar (Urk. 3 S. 15). Die Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB betrifft die Verletzung der Ehre. Inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde ersichtlich. Zudem handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt (Urk. 3 S. 15) ereignete sich offenbar im Jahre 2013 oder 2014 (vgl. Urk. 3 S. 11 ff.). Die Strafantragsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags im Jahr 2018 längst abgelau- fen (vgl. Art. 31 StGB).
E. 6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde über eine unvollstän- dige oder verweigerte Akteneinsicht beschwert (Urk. 3 S. 7), wurde ihm mit Verfü- gung vom 29. Januar 2019 eine Kopie der Untersuchungsakten zugestellt (vgl. Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 3). Der Beschwerdeführer konnte sich in der Folge im Be- schwerdeverfahren erneut äussern. Seine Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht sind damit hinfällig, auch wenn er sich in der Stellungnahme vom 9. Februar 2019 nunmehr darüber beklagt, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht festgestellt werde, dass die Akten der Staatsanwaltschaft vollständig seien (Urk. 12 S. 6). Inwiefern die dem Obergericht eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft unvollständig sein sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, der beschuldigten Person sei mangels we- sentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 2). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen
- 6 - Rügen gehen an der Sache vorbei (vgl. Urk. 3 S. 8 Rz. 26) und begründen nicht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Auskunft zu erteilen, wie eine Strafanzeige erledigt werde. Dieser Auskunftspflicht sei sie unzureichend nachgekommen (Urk. 3 S. 8 Rz. 28). Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme- verfügung die Art der Erledigung und die Erledigungsgründe mitgeteilt. Der Be- schwerdeführer war in der Lage, die Verfügung mit einer umfassenden Be- schwerde anzufechten. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Beweisanträge in der Strafanzeige (Urk. 3 S. 10 Rz. 38, Urk. 7/1 S. 13 f. und Urk. 12 S. 2). Die Strafbehörden können nicht "aufs Geratewohl" Beweise erheben. Voraussetzung dazu ist ein hinreichender Verdacht. Da nach dem Gesagten indessen keine Hin- weise auf eine strafbare Handlung bestehen, sind bzw. waren auch keine weite- ren Beweise zu erheben.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen anspricht (Urk. 3 S. 10), ist ihm zu entgegnen, dass diese Frist in Art. 396 Abs. 1 StPO zwingend vorgeschrieben wird und sie nicht erstreckbar ist, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen beim Rechtsmittel der kantonalen Beschwerde ist kein Zufall, sondern prozessual korrekt.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer bemängelt in seinen ergänzenden Ausführungen vom 8. Februar 2019 zwar die ihm dazu zur Verfügung stehende Zeit. Dennoch hat er eine siebenseitige Ergänzung eingereicht (vgl. Urk. 12). Daraus geht her- vor, dass er sich einlässlich und ausführlich äussern konnte. Seine Rüge, er habe zu wenig Zeit gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar.
E. 7 Nach dem Gesagten liegt nach Prüfung der Eingaben des Beschwerdefüh- rers kein Hinweis auf eine strafbare Handlung vor. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (Urk. 10). Abzuweisen ist auch das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Von der Beschwerdegegnerin 1 wurde keine Stellungnahme eingeholt. Mangels Aufwendungen ist ihr keine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 8 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3, Urk. 12 und Urk. 15, "persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10039023, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3, Urk. 12 und Urk. 15, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10039023, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 9 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE190003-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 22. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Unbekannt,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. Dezember 2018, C-2/2018/10039023
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Oktober 2018 verstarb C._____ (87), die Mutter von A._____ und B._____. Nach der Untersuchung und Identifizierung des Leichnams gab die Staatsanwaltschaft diesen frei. Es fanden sich keine Hinweise auf ein Fremdver- schulden am Tod von C._____ (vgl. Urk. 5 S. 1). Am 5. November 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen unbekannt und ge- gen B._____ wegen Begünstigung, Verleumdung sowie Beihilfe zur Körperverlet- zung (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 12. De- zember 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5)
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und stellt weitere Anträge (Urk. 3). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch von A._____ um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und ihm eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde gesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hat sich A._____ geäussert (Urk. 12). Mit E-Mail vom 9. Februar 2019 übermittelte A._____ weitere Eingaben (Urk. 14 ff.), welche er am 12. Februar 2019 eigenhändig einreichte (Urk. 17 ff.). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
- 3 - Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Ob der Be- schwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore". Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; 6B_635/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1.2; 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An-
- 4 - fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, Auslöser für die Strafanzeige sei der Tod der Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Es hät- ten sich keine Hinweise auf ein Fremdverschulden an deren Tod gefunden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, die Wohnung zu versiegeln oder eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit eine Strafuntersuchung eröffnet werde, müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Die zum Teil schwer verständli- chen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers legten nicht dar, inwiefern eine strafbare Handlung vorliege (Urk. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Verstorbene sei Opfer von Körperver- letzungen geworden (Urk. 7/1 S. 10). Nachrichtendienste hätten den Opfern über die Nahrung heimlich ferromagnetische Metalloxyde gegeben, um mit ihnen über Hochfrequenzanlagen kommunizieren zu können (Urk. 7/1 S. 4 f.). Die Verstorbe- ne sei Opfer von Rüstungsgüterkriminalität geworden (Urk. 7/1 S. 8; Urk. 12 S. 2 "Mind Control"). Nach dem Tod von C._____ habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn zu spät - und nur per E-Mail - informiert, sodass er die Kremation nicht mehr habe verhindern können und die Erbringung des Nachweises von ferromagnetischen Metalloxyden im Gehirn der Verstorbenen verunmöglicht worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 eigenmächtig der Einäscherung der Verstorbenen zu- gestimmt (Urk. 7/1 S. 7; Urk. 3 S. 6; Urk. 12 S. 2). Damit habe sie sich der Be- günstigung strafbar gemacht. 4.2 Ob der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt schwer verständlich ist, kann offen bleiben. Aus der Strafanzeige geht nicht her- vor, auf welche objektiven Anhaltspunkte sich die Behauptungen des Beschwer- deführers stützen. Er nennt keine konkreten Beweise. Daran ändert auch die Be- schwerde nichts (vgl. Urk. 3). Es müssen konkrete (objektive) Hinweise für eine Straftat vorliegen. Es reicht nicht, dass sich aufgrund allfälliger Beweiserhebun-
- 5 - gen möglicherweise Indizien ergeben könnten. Es liegen keine objektiven Hinwei- se vor, wonach der Verstorbenen ferromagnetische Metalloxyde verabreicht wor- den sind. Der Vorwurf der Begünstigung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wie auch gegen Unbekannt ist deshalb unbegründet. Ebenso verhält es sich folg- lich mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Körperverletzung gegen die Beschwerde- gegnerin 1.
5. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Verleumdung vor- wirft, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar (Urk. 3 S. 15). Die Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB betrifft die Verletzung der Ehre. Inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde ersichtlich. Zudem handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt (Urk. 3 S. 15) ereignete sich offenbar im Jahre 2013 oder 2014 (vgl. Urk. 3 S. 11 ff.). Die Strafantragsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags im Jahr 2018 längst abgelau- fen (vgl. Art. 31 StGB). 6. 6.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde über eine unvollstän- dige oder verweigerte Akteneinsicht beschwert (Urk. 3 S. 7), wurde ihm mit Verfü- gung vom 29. Januar 2019 eine Kopie der Untersuchungsakten zugestellt (vgl. Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 3). Der Beschwerdeführer konnte sich in der Folge im Be- schwerdeverfahren erneut äussern. Seine Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht sind damit hinfällig, auch wenn er sich in der Stellungnahme vom 9. Februar 2019 nunmehr darüber beklagt, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht festgestellt werde, dass die Akten der Staatsanwaltschaft vollständig seien (Urk. 12 S. 6). Inwiefern die dem Obergericht eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft unvollständig sein sollen, ist nicht ersichtlich. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, der beschuldigten Person sei mangels we- sentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 2). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen
- 6 - Rügen gehen an der Sache vorbei (vgl. Urk. 3 S. 8 Rz. 26) und begründen nicht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Auskunft zu erteilen, wie eine Strafanzeige erledigt werde. Dieser Auskunftspflicht sei sie unzureichend nachgekommen (Urk. 3 S. 8 Rz. 28). Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme- verfügung die Art der Erledigung und die Erledigungsgründe mitgeteilt. Der Be- schwerdeführer war in der Lage, die Verfügung mit einer umfassenden Be- schwerde anzufechten. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Beweisanträge in der Strafanzeige (Urk. 3 S. 10 Rz. 38, Urk. 7/1 S. 13 f. und Urk. 12 S. 2). Die Strafbehörden können nicht "aufs Geratewohl" Beweise erheben. Voraussetzung dazu ist ein hinreichender Verdacht. Da nach dem Gesagten indessen keine Hin- weise auf eine strafbare Handlung bestehen, sind bzw. waren auch keine weite- ren Beweise zu erheben. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen anspricht (Urk. 3 S. 10), ist ihm zu entgegnen, dass diese Frist in Art. 396 Abs. 1 StPO zwingend vorgeschrieben wird und sie nicht erstreckbar ist, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen beim Rechtsmittel der kantonalen Beschwerde ist kein Zufall, sondern prozessual korrekt. 6.6 Der Beschwerdeführer bemängelt in seinen ergänzenden Ausführungen vom 8. Februar 2019 zwar die ihm dazu zur Verfügung stehende Zeit. Dennoch hat er eine siebenseitige Ergänzung eingereicht (vgl. Urk. 12). Daraus geht her- vor, dass er sich einlässlich und ausführlich äussern konnte. Seine Rüge, er habe zu wenig Zeit gehabt, ist daher nicht nachvollziehbar.
7. Nach dem Gesagten liegt nach Prüfung der Eingaben des Beschwerdefüh- rers kein Hinweis auf eine strafbare Handlung vor. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (Urk. 10). Abzuweisen ist auch das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Von der Beschwerdegegnerin 1 wurde keine Stellungnahme eingeholt. Mangels Aufwendungen ist ihr keine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 8 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3, Urk. 12 und Urk. 15, "persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10039023, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3, Urk. 12 und Urk. 15, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2018/10039023, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 9 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen