Sachverhalt
kann ihr deshalb strafrechtlich zugerechnet werden. Der Schweiz kommt ge- stützt auf Art. 3 StGB bezüglich des hiesigen Gebrauchs des Schriftstücks Strafhoheit zu. Somit ist nach Schweizer Strafrecht zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 durch die Verwendung des betreffenden Schrift- stücks strafbar gemacht haben könnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ei-
- 7 - ne unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeur- kundung. 4.2 Die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Bei der unwahren Urkunde stimmen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist gegeben, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihm der Adressat oder die Adressatin daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Von erhöhter Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü- cke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger ergeben (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dagegen in der Re- gel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, wie dies etwa bei Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten der Fall ist (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 104). 4.3 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, a.a.O., Art. 251 N. 85). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich aber stets auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar oder die Notarin kraft eigener Wahr- nehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ver-
- 8 - pflichtet ist, unabhängig davon, ob er oder sie im Einzelfall die Prüfung vor- genommen hat oder nicht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist dagegen der nicht verifizierte Inhalt eidesstattlicher Erklärun- gen, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der erklärenden Person wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, Art. 251 N. 85; STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 2012, Art. 9 N. 50). Dies gilt auch dann, wenn die erklärende Person den Wahrheitsge- halt der Erklärung vor dem Notar oder der Notarin mit Eid oder Handgelübde bekräftigt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 betr. das bernische Notariatsgesetz). Der Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bezieht sich auf die in der Schweiz erstellten öffentlichen Urkunden. Massgebend ist somit einzig, ob öffentlichen Urkunden gemäss schweizeri- schem Recht erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Be- langlos ist, ob die erklärende Person allfällig mit einem Strafverfahren wegen Meineids im Ausland zu rechnen hat (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). 4.4 Im vorliegenden Fall geht aus dem als "eidesstattliche Versicherung" be- zeichneten Schriftstück hervor, dass der in D._____. tätige Notar die Identi- tät der Beschwerdegegnerin 1 anhand ihres bulgarischen Ausweises über- prüfte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Dem Schriftstück ist weiter zu entnehmen, dass die "eidesstattliche Versicherung" zur Vorlage an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter (Audienz), und an weitere Amtsstellen bestimmt war (Urk. 3/5 S. 2). In § 1 gab die Beschwerdegegnerin 1 eine Erklärung betreffend ihre Kenntnisse über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ab. Gemäss § 2 der "eidesstattlichen Versicherung" wurde sie vom deutschen Notar über die Bedeutung einer "eidesstattlichen Versicherung" und über die Strafbar- keit einer unrichtig abgegebenen "eidesstattlichen Versicherung" belehrt. Anschliessend versicherte sie an Eides statt, dass ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer vorstehend gemachten Angaben entgegenstehe (Urk. 3/5 S. 2). 4.5 Aus dem eingereichten Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1, nicht aber den Wahr-
- 9 - heitsgehalt ihrer Aussagen überprüfte. Der Notar bezeugte nur die Abgabe der "eidesstattlichen Versicherung" durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber die Richtigkeit der Erklärung. Die notarielle Beurkundung hat deshalb nicht zur Folge, dass der Erklärung bezüglich ihres Inhalts Urkundencharak- ter zukommt. Die Beschwerdeführerin will die Urkundenqualität aus dem Verwendungs- zweck der Erklärung herleiten. Dabei beruft sie sich auf BGE 96 IV 150 E. 2a. Im besagten Fall ging es indessen um eine Äusserung, die für den Erklä- renden ungünstig war. Das Bundesgericht hielt in der von der Beschwerde- führerin zitierten Erwägung fest, dass von einem schriftlichen Zugeständnis einer Partei angenommen werde, dass es nicht gemacht worden wäre, wenn es nicht der Wahrheit entspräche. Aus diesem Grund besitze das Zuge- ständnis erhöhte Überzeugungskraft und sei als Beweismittel geeignet. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Sachlage jedoch umgekehrt. Nach den Aus- führungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der "eidesstattlichen Versicherung" um eine Erklärung, welche die Beschwerdegegnerin 1 zu ih- rem eigenen Vorteil abgab. Einer einseitigen Erklärung, die der Aussteller oder die Ausstellerin im eigenen Interesse macht, kommt wie gesagt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. II/4.1 hiervor). Zivilprozessuale Erleichte- rungen im Arrestverfahren implizieren denn auch nicht per se, dass die "ei- desstattliche Versicherung" als wahr angesehen wird (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 betr. den durch ein Affidavit erreichten Vorteil des Überspringens der "pre-trial"-Phase im US-amerikanischen Zivilprozess). Ob das mit Arrest be- legte Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger letztendlich herangezogen werden kann, richtet sich nach der Existenz und dem Umfang von Forde- rungen gegen die Beschwerdeführerin. Dies lässt sich gerichtlich überprü- fen. Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 vom deut- schen Notar zur Wahrheit ermahnt wurde, auf die Frage der Urkundenquali- tät einen Einfluss. Die Belehrung der Beschwerdegegnerin 1 durch den Notar steht in Zusammenhang mit § 271 des deutschen Strafgesetzbuches
- 10 - betreffend den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, wel- che für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentli- chen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind. Der Schutzzweck von § 271 des deutschen Strafgesetzbuches liegt darin, zu verhindern, dass in öffentli- chen Urkunden inhaltlich Falsches angenommen wird (THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., München 2019, § 271 N. 2). In der Schweiz macht sich dagegen nur strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB). Der Aussteller der Urkunde muss mithin in einen Irrtum versetzt worden sein (BOOG, a.a.O., Art. 253 N. 6). Wie gesagt ist nicht von Belang, ob die erklärende Person im Ausland ein Strafverfahren wegen Meineids zu gewärtigen hat (vgl. E. II/4.3 hiervor). Im vorliegenden Fall geht aus der "eidesstattlichen Versicherung" klar her- vor, dass der deutsche Notar den Erklärungsinhalt nicht überprüfte und diesbezüglich auch in keiner Weise in einen Irrtum versetzt wurde. Dem Schriftstück kommt folglich weder erhöhte Glaubwürdigkeit zu noch ist es mangels einer notariellen Bestätigung des Wahrheitsgehalts der Erklärung geeignet, die Schweizer Behörden diesbezüglich zu täuschen, wobei hier of- fen bleibt und nicht gesagt sein will, dass die "eidesstattliche Versicherung" tatsächlich wahrheitswidrig ist. Der Tatbestand des Gebrauchs einer unwah- ren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB ist somit nicht erfüllt.
5. Im vorliegenden Fall ist eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem die Nichtanhandnahme des Straf- verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Da mangels Urkundenqualität der "eidesstattlichen Versicherung" die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 Abs.
- 11 - 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB nicht erfüllt wurden und auch keine Hinweise auf andere Straftaten vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'200.-- festzule- gen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerde- führerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstat- ten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt deshalb ausser Be- tracht. Es wird beschlossen:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die A._____ Stiftung mit Sitz in C._____ erstattete am 7. Dezember 2018 gegen B._____, wohnhaft in D._____., Strafanzeige wegen Urkundenfäl- schung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde). Die Anzeigeerstatterin warf der Beschuldigten vor, am
11. Oktober 2018 beim Notar E._____ mit Amtssitz in D._____. eine inhalt- lich falsche "eidesstattliche Versicherung" abgegeben zu haben, welche an- schliessend notariell beglaubigt und von der Beschuldigten vermutlich beim Bezirksgericht Zürich sowie beim Betreibungsamt Zürich 2 im Rahmen eines gegen die Anzeigeerstatterin geführten Zivilverfahrens eingereicht worden sei. In der besagten "eidesstattlichen Versicherung" werde wahrheitswidrig bezeugt, dass die Anzeigeerstatterin über mehr Vermögenswerte verfüge, als mit Arrest belegt worden sei.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied am 13. Dezember 2018, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 5). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der "eidesstattlichen Versicherung" keine erhöhte Be- weiskraft im Zivilverfahren zukomme und ein Urkundendelikt somit auszu- schliessen sei.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens damit, dass der in Deutschland ansässige Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1 verifiziert habe, jedoch weder den Wahrheitsgehalt der Erklärung überprüft noch die Beschwerdegegnerin 1 zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet habe. Das eingereichte, die "eidesstattliche Versicherung" beinhaltende Schriftstück vermöge nur zu beweisen, dass die Erklärung von der Beschwerdegegnerin 1 stamme. Da der Erklärung im ge- gen die Beschwerdeführerin angestrengten Zivilverfahren mangels Prüfung des inhaltlichen Wahrheitsgehalts durch den Notar keine erhöhte Beweis- kraft zukomme, sei eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung auszu- schliessen, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Inhalt des Schriftstücks nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 5 S. 1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, die "ei- desstattliche Versicherung" äussere sich zu einer rechtlich erheblichen Tat- sache, indem darin angegeben werde, sie, die Beschwerdeführerin, verfüge über mehr Vermögenswerte als über diejenigen, über die bereits Arrest ge- legt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit der Vorlegung dieser
- 4 - Erklärung bezweckt, den Arrest über die Vermögenswerte der Beschwerde- führerin aufrechtzuerhalten und einen weiteren Arrest zu erwirken. Die Erklä- rung habe Beweisfunktion, da sie zur Vorlegung als Beweis im Arrestverfah- ren erstellt worden sei (Urk. 2 S. 5-6). Der Erklärung komme erhöhte Glaub- würdigkeit zu (Urk. 2 S. 6). Aus diesem Grund sei durch die Erstellung der "eidesstattlichen Versicherung" in D._____. der Tatbestand der Falschbeur- kundung erfüllt worden und könne die Beschwerdegegnerin 1 wegen Ge- brauchs dieser Urkunde auf Schweizer Boden bestraft werden (Urk. 2 S. 5- 6). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft komme der "eidesstattli- chen Versicherung" Urkundencharakter im Sinne des Strafrechts zu. Damit ein Schriftstück eine Urkunde darstelle, müsse ihm erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück volle Beweiskraft habe (Urk. 2 S. 8). Erhöhte Glaubwürdigkeit sei dann anzunehmen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleis- ten. Der Wahrheitsgehalt der "eidesstattlichen Versicherung" werde im vor- liegenden Fall durch die Strafandrohung garantiert (Urk. 2 S. 9). Auch aus dem Verwendungszweck der Erklärung ergebe sich eine erhöhte Glaubwür- digkeit. Die Erklärung habe dazu gedient, in einem summarischen Verfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin die Arrestlegung zu erwirken. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass im Arrestverfahren kein Be- weisverfahren durchgeführt und die "eidesstattliche Versicherung" somit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werde (Urk. 2 S. 9). 3.
E. 2.2.3 betr. den durch ein Affidavit erreichten Vorteil des Überspringens der "pre-trial"-Phase im US-amerikanischen Zivilprozess). Ob das mit Arrest be- legte Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger letztendlich herangezogen werden kann, richtet sich nach der Existenz und dem Umfang von Forde- rungen gegen die Beschwerdeführerin. Dies lässt sich gerichtlich überprü- fen. Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 vom deut- schen Notar zur Wahrheit ermahnt wurde, auf die Frage der Urkundenquali- tät einen Einfluss. Die Belehrung der Beschwerdegegnerin 1 durch den Notar steht in Zusammenhang mit § 271 des deutschen Strafgesetzbuches
- 10 - betreffend den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, wel- che für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentli- chen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind. Der Schutzzweck von § 271 des deutschen Strafgesetzbuches liegt darin, zu verhindern, dass in öffentli- chen Urkunden inhaltlich Falsches angenommen wird (THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., München 2019, § 271 N. 2). In der Schweiz macht sich dagegen nur strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB). Der Aussteller der Urkunde muss mithin in einen Irrtum versetzt worden sein (BOOG, a.a.O., Art. 253 N. 6). Wie gesagt ist nicht von Belang, ob die erklärende Person im Ausland ein Strafverfahren wegen Meineids zu gewärtigen hat (vgl. E. II/4.3 hiervor). Im vorliegenden Fall geht aus der "eidesstattlichen Versicherung" klar her- vor, dass der deutsche Notar den Erklärungsinhalt nicht überprüfte und diesbezüglich auch in keiner Weise in einen Irrtum versetzt wurde. Dem Schriftstück kommt folglich weder erhöhte Glaubwürdigkeit zu noch ist es mangels einer notariellen Bestätigung des Wahrheitsgehalts der Erklärung geeignet, die Schweizer Behörden diesbezüglich zu täuschen, wobei hier of- fen bleibt und nicht gesagt sein will, dass die "eidesstattliche Versicherung" tatsächlich wahrheitswidrig ist. Der Tatbestand des Gebrauchs einer unwah- ren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB ist somit nicht erfüllt.
5. Im vorliegenden Fall ist eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem die Nichtanhandnahme des Straf- verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Da mangels Urkundenqualität der "eidesstattlichen Versicherung" die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 Abs.
- 11 - 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB nicht erfüllt wurden und auch keine Hinweise auf andere Straftaten vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'200.-- festzule- gen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerde- führerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstat- ten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt deshalb ausser Be- tracht. Es wird beschlossen:
E. 3 Die A._____ Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zü- rich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin 1). Die Beschwerdeführerin geht von der Urkundenqualität der in Deutschland erstellten "eidesstattlichen Versicherung" aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 durch den Gebrauch dieses Schriftstücks in der Schweiz strafbar gemacht habe.
- 3 -
E. 3.1 Die angebliche Falschbeurkundung erfolgte in D._____., Deutschland. Das inkriminierte Schriftstück, d.h. die "eidesstattliche Versicherung", wurde in einem Arrestverfahren am Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die mutmass- lich geschädigte Beschwerdeführerin ist in C._____, Fürstentum Liechten- stein, ansässig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihren Wohnsitz in D._____. und besitzt einen amtlichen bulgarischen Ausweis (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Auf- grund der diversen Auslandbezüge ist vorab zu prüfen, ob die Schweiz in
- 5 - diesem Fall Strafhoheit beansprucht und Schweizer Strafrecht zur Anwen- dung kommt.
E. 3.2 Der räumliche Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts ist in den Art. 3-8 StGB geregelt, beruht aber auf völkerrechtlich anerkannten Anknüpfungskri- terien (ANDREAS EICKER, Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: JÜRG-BEAT ACKERMANN/GÜNTER HEINE (HRSG.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 59 f.). Primär knüpft das geltende Recht an das Territorialitätsprinzip an. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB liegt der Begehungsort in der Schweiz, wenn der Täter oder die Täterin die Tat auf Schweizer Territorium ausführt resp. pflichtwidrig untätig bleibt oder wenn der Taterfolg hier eingetreten ist. Bei Straftaten im Ausland, d.h. wenn der Tat- und Erfolgsort im Ausland lie- gen, kommt Schweizer Recht zur Anwendung, wenn es sich um ein Verbre- chen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) handelt, wenn sich die Schweiz zur Verfolgung der Auslandstat staatsvertraglich verpflichtet hat (Art. 6 StGB) oder wenn schweizerische Interessen im Sinn von Art. 7 StGB betroffen sind, weil sich das im Ausland begangene strafrechtliche Delikt gegen einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin richtet (passi- ves Personalitätsprinzip) oder weil es von einem Schweizer Bürger oder ei- ner Schweizer Bürgerin begangen worden ist (aktives Personalitätsprinzip). Voraussetzungen für die Inlandsverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB sind kumulativ die doppelte Strafbarkeit im In- und Ausland (lit. a), die freiwillige oder durch Auslieferung bewirkte Anwesenheit des Täters oder der Täterin in der Schweiz (lit. b) und die Nichtauslieferung des Täters oder der Täterin seitens der Schweiz, obschon ein sog. Auslieferungsdelikt vorliegt, welches die Auslieferung zulässt (lit. c) (EICKER, a.a.O., S. 62). Besitzt weder der Tä- ter resp. die Täterin noch die geschädigte Person die Schweizer Staatsbür- gerschaft, kommt Art. 7 Abs. 1 StGB nur zur Anwendung, wenn das Auslie-
- 6 - ferungsgesuch aus einem die Art der Straftat nicht betreffenden Grund ab- gewiesen wurde oder wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt, das durch die internationale Rechtsgemeinschaft geächtet wird (Art.
E. 3.3 Im vorliegenden Fall liegt der Ausführungsort der angeblichen Falschbeur- kundung ausserhalb der Schweiz. Die Strafhoheit der Schweiz lässt sich da- her nicht auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abstützen. Die Voraus- setzungen zur Begründung der Schweizer Strafhoheit gemäss Art. 4-6 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Schweiz aufhält. Die Inlandsverfolgung lässt sich deshalb auch nicht mit Art. 7 Abs.1 StGB begründen. Dagegen wurde die angeblich unwahre "eidesstattliche Versicherung" in ei- nem Arrestverfahren vor einem Schweizer Gericht eingereicht, mithin auf Schweizer Boden verwendet. Die Beschwerdegegnerin 1 liess das Schrift- stück über ihren Anwalt beim Bezirksgericht einreichen. Dieser Sachverhalt kann ihr deshalb strafrechtlich zugerechnet werden. Der Schweiz kommt ge- stützt auf Art. 3 StGB bezüglich des hiesigen Gebrauchs des Schriftstücks Strafhoheit zu. Somit ist nach Schweizer Strafrecht zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 durch die Verwendung des betreffenden Schrift- stücks strafbar gemacht haben könnte. 4.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu leisten unter der An- drohung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).
E. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ei-
- 7 - ne unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeur- kundung.
E. 4.2 Die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Bei der unwahren Urkunde stimmen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist gegeben, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihm der Adressat oder die Adressatin daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Von erhöhter Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü- cke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger ergeben (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dagegen in der Re- gel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, wie dies etwa bei Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten der Fall ist (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 104).
E. 4.3 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, a.a.O., Art. 251 N. 85). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich aber stets auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar oder die Notarin kraft eigener Wahr- nehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ver-
- 8 - pflichtet ist, unabhängig davon, ob er oder sie im Einzelfall die Prüfung vor- genommen hat oder nicht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist dagegen der nicht verifizierte Inhalt eidesstattlicher Erklärun- gen, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der erklärenden Person wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, Art. 251 N. 85; STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 2012, Art. 9 N. 50). Dies gilt auch dann, wenn die erklärende Person den Wahrheitsge- halt der Erklärung vor dem Notar oder der Notarin mit Eid oder Handgelübde bekräftigt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 betr. das bernische Notariatsgesetz). Der Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bezieht sich auf die in der Schweiz erstellten öffentlichen Urkunden. Massgebend ist somit einzig, ob öffentlichen Urkunden gemäss schweizeri- schem Recht erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Be- langlos ist, ob die erklärende Person allfällig mit einem Strafverfahren wegen Meineids im Ausland zu rechnen hat (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall geht aus dem als "eidesstattliche Versicherung" be- zeichneten Schriftstück hervor, dass der in D._____. tätige Notar die Identi- tät der Beschwerdegegnerin 1 anhand ihres bulgarischen Ausweises über- prüfte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Dem Schriftstück ist weiter zu entnehmen, dass die "eidesstattliche Versicherung" zur Vorlage an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter (Audienz), und an weitere Amtsstellen bestimmt war (Urk. 3/5 S. 2). In § 1 gab die Beschwerdegegnerin 1 eine Erklärung betreffend ihre Kenntnisse über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ab. Gemäss § 2 der "eidesstattlichen Versicherung" wurde sie vom deutschen Notar über die Bedeutung einer "eidesstattlichen Versicherung" und über die Strafbar- keit einer unrichtig abgegebenen "eidesstattlichen Versicherung" belehrt. Anschliessend versicherte sie an Eides statt, dass ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer vorstehend gemachten Angaben entgegenstehe (Urk. 3/5 S. 2).
E. 4.5 Aus dem eingereichten Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1, nicht aber den Wahr-
- 9 - heitsgehalt ihrer Aussagen überprüfte. Der Notar bezeugte nur die Abgabe der "eidesstattlichen Versicherung" durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber die Richtigkeit der Erklärung. Die notarielle Beurkundung hat deshalb nicht zur Folge, dass der Erklärung bezüglich ihres Inhalts Urkundencharak- ter zukommt. Die Beschwerdeführerin will die Urkundenqualität aus dem Verwendungs- zweck der Erklärung herleiten. Dabei beruft sie sich auf BGE 96 IV 150 E. 2a. Im besagten Fall ging es indessen um eine Äusserung, die für den Erklä- renden ungünstig war. Das Bundesgericht hielt in der von der Beschwerde- führerin zitierten Erwägung fest, dass von einem schriftlichen Zugeständnis einer Partei angenommen werde, dass es nicht gemacht worden wäre, wenn es nicht der Wahrheit entspräche. Aus diesem Grund besitze das Zuge- ständnis erhöhte Überzeugungskraft und sei als Beweismittel geeignet. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Sachlage jedoch umgekehrt. Nach den Aus- führungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der "eidesstattlichen Versicherung" um eine Erklärung, welche die Beschwerdegegnerin 1 zu ih- rem eigenen Vorteil abgab. Einer einseitigen Erklärung, die der Aussteller oder die Ausstellerin im eigenen Interesse macht, kommt wie gesagt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. II/4.1 hiervor). Zivilprozessuale Erleichte- rungen im Arrestverfahren implizieren denn auch nicht per se, dass die "ei- desstattliche Versicherung" als wahr angesehen wird (vgl. BGE 144 IV 13 E.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzich- tete ansonsten aber auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
E. 7 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Rückschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G7/2018/10042133 (gegen Emp- fangsbestätigung); - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180337-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 16. April 2019 in Sachen A._____ Stiftung, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2018, G-7/2018/10042133
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die A._____ Stiftung mit Sitz in C._____ erstattete am 7. Dezember 2018 gegen B._____, wohnhaft in D._____., Strafanzeige wegen Urkundenfäl- schung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde). Die Anzeigeerstatterin warf der Beschuldigten vor, am
11. Oktober 2018 beim Notar E._____ mit Amtssitz in D._____. eine inhalt- lich falsche "eidesstattliche Versicherung" abgegeben zu haben, welche an- schliessend notariell beglaubigt und von der Beschuldigten vermutlich beim Bezirksgericht Zürich sowie beim Betreibungsamt Zürich 2 im Rahmen eines gegen die Anzeigeerstatterin geführten Zivilverfahrens eingereicht worden sei. In der besagten "eidesstattlichen Versicherung" werde wahrheitswidrig bezeugt, dass die Anzeigeerstatterin über mehr Vermögenswerte verfüge, als mit Arrest belegt worden sei.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl entschied am 13. Dezember 2018, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 5). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der "eidesstattlichen Versicherung" keine erhöhte Be- weiskraft im Zivilverfahren zukomme und ein Urkundendelikt somit auszu- schliessen sei.
3. Die A._____ Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zü- rich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin 1). Die Beschwerdeführerin geht von der Urkundenqualität der in Deutschland erstellten "eidesstattlichen Versicherung" aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 durch den Gebrauch dieses Schriftstücks in der Schweiz strafbar gemacht habe.
- 3 -
4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu leisten unter der An- drohung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzich- tete ansonsten aber auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens damit, dass der in Deutschland ansässige Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1 verifiziert habe, jedoch weder den Wahrheitsgehalt der Erklärung überprüft noch die Beschwerdegegnerin 1 zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet habe. Das eingereichte, die "eidesstattliche Versicherung" beinhaltende Schriftstück vermöge nur zu beweisen, dass die Erklärung von der Beschwerdegegnerin 1 stamme. Da der Erklärung im ge- gen die Beschwerdeführerin angestrengten Zivilverfahren mangels Prüfung des inhaltlichen Wahrheitsgehalts durch den Notar keine erhöhte Beweis- kraft zukomme, sei eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung auszu- schliessen, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Inhalt des Schriftstücks nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 5 S. 1-2). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, die "ei- desstattliche Versicherung" äussere sich zu einer rechtlich erheblichen Tat- sache, indem darin angegeben werde, sie, die Beschwerdeführerin, verfüge über mehr Vermögenswerte als über diejenigen, über die bereits Arrest ge- legt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit der Vorlegung dieser
- 4 - Erklärung bezweckt, den Arrest über die Vermögenswerte der Beschwerde- führerin aufrechtzuerhalten und einen weiteren Arrest zu erwirken. Die Erklä- rung habe Beweisfunktion, da sie zur Vorlegung als Beweis im Arrestverfah- ren erstellt worden sei (Urk. 2 S. 5-6). Der Erklärung komme erhöhte Glaub- würdigkeit zu (Urk. 2 S. 6). Aus diesem Grund sei durch die Erstellung der "eidesstattlichen Versicherung" in D._____. der Tatbestand der Falschbeur- kundung erfüllt worden und könne die Beschwerdegegnerin 1 wegen Ge- brauchs dieser Urkunde auf Schweizer Boden bestraft werden (Urk. 2 S. 5- 6). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft komme der "eidesstattli- chen Versicherung" Urkundencharakter im Sinne des Strafrechts zu. Damit ein Schriftstück eine Urkunde darstelle, müsse ihm erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück volle Beweiskraft habe (Urk. 2 S. 8). Erhöhte Glaubwürdigkeit sei dann anzunehmen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleis- ten. Der Wahrheitsgehalt der "eidesstattlichen Versicherung" werde im vor- liegenden Fall durch die Strafandrohung garantiert (Urk. 2 S. 9). Auch aus dem Verwendungszweck der Erklärung ergebe sich eine erhöhte Glaubwür- digkeit. Die Erklärung habe dazu gedient, in einem summarischen Verfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin die Arrestlegung zu erwirken. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass im Arrestverfahren kein Be- weisverfahren durchgeführt und die "eidesstattliche Versicherung" somit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werde (Urk. 2 S. 9). 3. 3.1 Die angebliche Falschbeurkundung erfolgte in D._____., Deutschland. Das inkriminierte Schriftstück, d.h. die "eidesstattliche Versicherung", wurde in einem Arrestverfahren am Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die mutmass- lich geschädigte Beschwerdeführerin ist in C._____, Fürstentum Liechten- stein, ansässig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihren Wohnsitz in D._____. und besitzt einen amtlichen bulgarischen Ausweis (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Auf- grund der diversen Auslandbezüge ist vorab zu prüfen, ob die Schweiz in
- 5 - diesem Fall Strafhoheit beansprucht und Schweizer Strafrecht zur Anwen- dung kommt. 3.2 Der räumliche Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts ist in den Art. 3-8 StGB geregelt, beruht aber auf völkerrechtlich anerkannten Anknüpfungskri- terien (ANDREAS EICKER, Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: JÜRG-BEAT ACKERMANN/GÜNTER HEINE (HRSG.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 59 f.). Primär knüpft das geltende Recht an das Territorialitätsprinzip an. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB liegt der Begehungsort in der Schweiz, wenn der Täter oder die Täterin die Tat auf Schweizer Territorium ausführt resp. pflichtwidrig untätig bleibt oder wenn der Taterfolg hier eingetreten ist. Bei Straftaten im Ausland, d.h. wenn der Tat- und Erfolgsort im Ausland lie- gen, kommt Schweizer Recht zur Anwendung, wenn es sich um ein Verbre- chen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) handelt, wenn sich die Schweiz zur Verfolgung der Auslandstat staatsvertraglich verpflichtet hat (Art. 6 StGB) oder wenn schweizerische Interessen im Sinn von Art. 7 StGB betroffen sind, weil sich das im Ausland begangene strafrechtliche Delikt gegen einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin richtet (passi- ves Personalitätsprinzip) oder weil es von einem Schweizer Bürger oder ei- ner Schweizer Bürgerin begangen worden ist (aktives Personalitätsprinzip). Voraussetzungen für die Inlandsverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB sind kumulativ die doppelte Strafbarkeit im In- und Ausland (lit. a), die freiwillige oder durch Auslieferung bewirkte Anwesenheit des Täters oder der Täterin in der Schweiz (lit. b) und die Nichtauslieferung des Täters oder der Täterin seitens der Schweiz, obschon ein sog. Auslieferungsdelikt vorliegt, welches die Auslieferung zulässt (lit. c) (EICKER, a.a.O., S. 62). Besitzt weder der Tä- ter resp. die Täterin noch die geschädigte Person die Schweizer Staatsbür- gerschaft, kommt Art. 7 Abs. 1 StGB nur zur Anwendung, wenn das Auslie-
- 6 - ferungsgesuch aus einem die Art der Straftat nicht betreffenden Grund ab- gewiesen wurde oder wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt, das durch die internationale Rechtsgemeinschaft geächtet wird (Art. 7 Abs. 2 StGB). 3.3 Im vorliegenden Fall liegt der Ausführungsort der angeblichen Falschbeur- kundung ausserhalb der Schweiz. Die Strafhoheit der Schweiz lässt sich da- her nicht auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) abstützen. Die Voraus- setzungen zur Begründung der Schweizer Strafhoheit gemäss Art. 4-6 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Schweiz aufhält. Die Inlandsverfolgung lässt sich deshalb auch nicht mit Art. 7 Abs.1 StGB begründen. Dagegen wurde die angeblich unwahre "eidesstattliche Versicherung" in ei- nem Arrestverfahren vor einem Schweizer Gericht eingereicht, mithin auf Schweizer Boden verwendet. Die Beschwerdegegnerin 1 liess das Schrift- stück über ihren Anwalt beim Bezirksgericht einreichen. Dieser Sachverhalt kann ihr deshalb strafrechtlich zugerechnet werden. Der Schweiz kommt ge- stützt auf Art. 3 StGB bezüglich des hiesigen Gebrauchs des Schriftstücks Strafhoheit zu. Somit ist nach Schweizer Strafrecht zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 1 durch die Verwendung des betreffenden Schrift- stücks strafbar gemacht haben könnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach Art. 253 StGB wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ei-
- 7 - ne unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeur- kundung. 4.2 Die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Bei der unwahren Urkunde stimmen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist gegeben, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihm der Adressat oder die Adressatin daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Von erhöhter Glaubwürdigkeit eines Schriftstücks ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstü- cke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger ergeben (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dagegen in der Re- gel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, wie dies etwa bei Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten der Fall ist (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N. 104). 4.3 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt namentlich öffentlichen Urkunden zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, a.a.O., Art. 251 N. 85). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Die verstärkte Beweiskraft von Art. 9 Abs. 1 ZGB beschränkt sich aber stets auf diejenigen Tatsachen, die in der öffentlichen Urkunde als richtig bescheinigt werden, mithin auf das, was der Notar oder die Notarin kraft eigener Wahr- nehmung festgestellt hat oder auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ver-
- 8 - pflichtet ist, unabhängig davon, ob er oder sie im Einzelfall die Prüfung vor- genommen hat oder nicht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Nicht von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst ist dagegen der nicht verifizierte Inhalt eidesstattlicher Erklärun- gen, wenn diese bloss nicht überprüfte oder nicht überprüfbare Angaben der erklärenden Person wiedergeben (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4; BOOG, Art. 251 N. 85; STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 2012, Art. 9 N. 50). Dies gilt auch dann, wenn die erklärende Person den Wahrheitsge- halt der Erklärung vor dem Notar oder der Notarin mit Eid oder Handgelübde bekräftigt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 betr. das bernische Notariatsgesetz). Der Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) bezieht sich auf die in der Schweiz erstellten öffentlichen Urkunden. Massgebend ist somit einzig, ob öffentlichen Urkunden gemäss schweizeri- schem Recht erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.4). Be- langlos ist, ob die erklärende Person allfällig mit einem Strafverfahren wegen Meineids im Ausland zu rechnen hat (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). 4.4 Im vorliegenden Fall geht aus dem als "eidesstattliche Versicherung" be- zeichneten Schriftstück hervor, dass der in D._____. tätige Notar die Identi- tät der Beschwerdegegnerin 1 anhand ihres bulgarischen Ausweises über- prüfte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Dem Schriftstück ist weiter zu entnehmen, dass die "eidesstattliche Versicherung" zur Vorlage an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter (Audienz), und an weitere Amtsstellen bestimmt war (Urk. 3/5 S. 2). In § 1 gab die Beschwerdegegnerin 1 eine Erklärung betreffend ihre Kenntnisse über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ab. Gemäss § 2 der "eidesstattlichen Versicherung" wurde sie vom deutschen Notar über die Bedeutung einer "eidesstattlichen Versicherung" und über die Strafbar- keit einer unrichtig abgegebenen "eidesstattlichen Versicherung" belehrt. Anschliessend versicherte sie an Eides statt, dass ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer vorstehend gemachten Angaben entgegenstehe (Urk. 3/5 S. 2). 4.5 Aus dem eingereichten Schriftstück ergibt sich unmissverständlich, dass der Notar nur die Identität der Beschwerdegegnerin 1, nicht aber den Wahr-
- 9 - heitsgehalt ihrer Aussagen überprüfte. Der Notar bezeugte nur die Abgabe der "eidesstattlichen Versicherung" durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber die Richtigkeit der Erklärung. Die notarielle Beurkundung hat deshalb nicht zur Folge, dass der Erklärung bezüglich ihres Inhalts Urkundencharak- ter zukommt. Die Beschwerdeführerin will die Urkundenqualität aus dem Verwendungs- zweck der Erklärung herleiten. Dabei beruft sie sich auf BGE 96 IV 150 E. 2a. Im besagten Fall ging es indessen um eine Äusserung, die für den Erklä- renden ungünstig war. Das Bundesgericht hielt in der von der Beschwerde- führerin zitierten Erwägung fest, dass von einem schriftlichen Zugeständnis einer Partei angenommen werde, dass es nicht gemacht worden wäre, wenn es nicht der Wahrheit entspräche. Aus diesem Grund besitze das Zuge- ständnis erhöhte Überzeugungskraft und sei als Beweismittel geeignet. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Sachlage jedoch umgekehrt. Nach den Aus- führungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der "eidesstattlichen Versicherung" um eine Erklärung, welche die Beschwerdegegnerin 1 zu ih- rem eigenen Vorteil abgab. Einer einseitigen Erklärung, die der Aussteller oder die Ausstellerin im eigenen Interesse macht, kommt wie gesagt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. II/4.1 hiervor). Zivilprozessuale Erleichte- rungen im Arrestverfahren implizieren denn auch nicht per se, dass die "ei- desstattliche Versicherung" als wahr angesehen wird (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 betr. den durch ein Affidavit erreichten Vorteil des Überspringens der "pre-trial"-Phase im US-amerikanischen Zivilprozess). Ob das mit Arrest be- legte Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger letztendlich herangezogen werden kann, richtet sich nach der Existenz und dem Umfang von Forde- rungen gegen die Beschwerdeführerin. Dies lässt sich gerichtlich überprü- fen. Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 vom deut- schen Notar zur Wahrheit ermahnt wurde, auf die Frage der Urkundenquali- tät einen Einfluss. Die Belehrung der Beschwerdegegnerin 1 durch den Notar steht in Zusammenhang mit § 271 des deutschen Strafgesetzbuches
- 10 - betreffend den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer bewirkt, dass Tatsachen, wel- che für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentli- chen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind. Der Schutzzweck von § 271 des deutschen Strafgesetzbuches liegt darin, zu verhindern, dass in öffentli- chen Urkunden inhaltlich Falsches angenommen wird (THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., München 2019, § 271 N. 2). In der Schweiz macht sich dagegen nur strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB). Der Aussteller der Urkunde muss mithin in einen Irrtum versetzt worden sein (BOOG, a.a.O., Art. 253 N. 6). Wie gesagt ist nicht von Belang, ob die erklärende Person im Ausland ein Strafverfahren wegen Meineids zu gewärtigen hat (vgl. E. II/4.3 hiervor). Im vorliegenden Fall geht aus der "eidesstattlichen Versicherung" klar her- vor, dass der deutsche Notar den Erklärungsinhalt nicht überprüfte und diesbezüglich auch in keiner Weise in einen Irrtum versetzt wurde. Dem Schriftstück kommt folglich weder erhöhte Glaubwürdigkeit zu noch ist es mangels einer notariellen Bestätigung des Wahrheitsgehalts der Erklärung geeignet, die Schweizer Behörden diesbezüglich zu täuschen, wobei hier of- fen bleibt und nicht gesagt sein will, dass die "eidesstattliche Versicherung" tatsächlich wahrheitswidrig ist. Der Tatbestand des Gebrauchs einer unwah- ren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB ist somit nicht erfüllt.
5. Im vorliegenden Fall ist eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem die Nichtanhandnahme des Straf- verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Da mangels Urkundenqualität der "eidesstattlichen Versicherung" die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 Abs.
- 11 - 2 und Art. 253 Abs. 2 StGB nicht erfüllt wurden und auch keine Hinweise auf andere Straftaten vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügte.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'200.-- festzule- gen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerde- führerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstat- ten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt deshalb ausser Be- tracht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbe- trag wird die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Rückschein); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G7/2018/10042133 (gegen Emp- fangsbestätigung);
- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder