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UE180336

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 13. September 2018 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, weil er es als Geschäftsführer der C._____ AG und damali- ger Arbeitgeber von A._____ (Beschwerdeführer) unterlassen habe, eine defekte Bockleiter auszuwechseln, von welcher der Beschwerdeführer am 16. März 2018 im Rahmen eines Arbeitseinsatzes aus einigen Metern auf den Betonboden ge- stürzt sei und sich verletzt habe (Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 eine Untersuchung nicht an Hand. Sie erwog dazu, es lägen keine objekti- ven Beweise vor, die einen Defekt an der vom Beschwerdeführer verwendeten Leiter belegen würden. Sämtliche Mitarbeiter der C._____ AG hätten ausgesagt, dass das Arbeitsmaterial jederzeit in einem einwandfreien Zustand gewesen sei und ihnen keine Beschädigung oder Defekte bekannt gewesen seien. Zur selben Überzeugung seien die an den Ereignisort ausgerückten Polizisten gekommen. Darüber hinaus könnten allfällige Mängel, welche selbst dem Beschwerdeführer bei der von ihm durchgeführten Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn nicht aufgefallen waren, dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 6 ins- besondere E. 7 und 10).

E. 1.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Beschwerde führen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezember 2018 sei aufzuheben;

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Der Be- schwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).

2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde (Urk. 2) zusammengefasst und im Wesentlichen vorbringen, er habe für seine Arbeit am 16. März 2018 von einem Monteur eine Leiter erhalten, welche sich im Nachhinein als defekt heraus- gestellt habe, was jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und was er erst nach dem Unfall und noch auf der Unfallstelle von einem Lehrling der C._____ AG er- fahren habe. Als er, der Beschwerdeführer, sich circa auf der drittobersten Stufe der Leiter befunden habe, sei die Leiter plötzlich zugeklappt und er aus einigen Metern Höhe zu Boden gefallen. Da die Unfallsituation bei Eintreffen der Polizei bereits verändert gewesen sei und auf der Baustelle offenbar mehrere Leitern im Einsatz gestanden seien, sei nicht erstellt, von welcher Leiter der Beschwerdefüh- rer gestürzt sei. Da diese zentrale Frage nicht geklärt sei, könne sich die Staats- anwaltschaft nicht darauf berufen, dass eine allfällige Strafbarkeit bereits daran scheitere, dass nicht festgestellt werden könne, dass ein Defekt an der Leiter ur- sächlich für den Sturz gewesen sei (a. a. O. Rz. 3). Der Lehrling D._____ habe den Beschwerdeführer offensichtlich noch auf der Unfallstelle wissen lassen, dass die fragliche Leiter, welche zum Unfall geführt habe, "offensichtlich defekt" gewe- sen sei. Diese Aussagen habe der Lehrling anlässlich der Einvernahme vom

24. August 2018 allerdings nicht bestätigt und vielmehr geltend gemacht, nichts über den Zustand der Leiter gewusst bzw. nur gehört zu haben, dass die Leiter in Ordnung gewesen sei (a. a. O. Rz. 4). Obschon der Beschwerdeführer im Strafan- trag ausdrücklich darum ersucht habe, an Einvernahmen teilnehmen zu können, sei ihm dies nicht gewährt worden und so sei ihm die Möglichkeit genommen worden, klärende Fragen an die Auskunftspersonen zu richten oder Stellung zu deren Aussagen zu nehmen (a. a. O. Rz. 7). Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sei es zudem nicht zutreffend, dass das Material der C:_____ AG stets gut gewartet und keine Defekte bekannt gewesen seien. So habe es – gemäss Aussagen des Beschwerdegegners – auch schon einmal eine Leiter gegeben, welche mit einer Gewinderohrstange verstrebt gewesen und welche trotzdem auf einem Neubau im Einsatz gewesen sei (a. a. O. Rz. 8). Aus all diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt worden und könne über eine

- 4 - Nichtanhandnahme somit nicht abschliessend entschieden werden. Die Staats- anwaltschaft sei daher anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner und eventuell gegen Unbekannt zu eröffnen und weitere Abklä- rungen, insbesondere Befragungen des Beschuldigten und der Auskunftsperso- nen sowie der Sanität in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsbeistands, zu tätigen (a. a. O. Rz. 9).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 (Beschuldigter B._____) sowie gegen Un- bekannt […] eine Strafuntersuchung zu eröffnen;

E. 3 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

- 5 -

E. 4.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflicht- widriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).

E. 4.2 Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, konnte die von ihm benutzte Leiter nicht sichergestellt werden, womit auch nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob die fragliche Leiter defekt war. Damit liegen keine objektiven Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall vor. Daran würde auch nichts ändern, dass der anwesende Lehrling in Gegenwart der Rettungssanitäter dem Beschwerdeführer auf der Unfallstelle gesagt haben soll, die Leiter sei "of- fensichtlich defekt" gewesen. Dies weil der Lehrling – wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – in der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 24. Au- gust 2018 zu Protokoll gegeben hatte, nichts über den Zustand der Leiter gewusst zu haben bzw. nur gehört zu haben, dass die Leiter in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/7/2 S. 2 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er mehr als neun Monate nach dem Unfall seine Aussage in einer weiteren Ein- vernahme ändern könnte. Der Beschwerdeführer bringt zudem selber vor, er habe eine Sichtkontrolle der Leiter gemacht und dabei keine Defekte festgestellt. Es er- scheint daher auch unter Würdigung dieser Tatsache nicht wahrscheinlich, dass der Lehrling, welcher selber nicht mit der Leiter gearbeitet hat, einen offensichtli- chen Defekt an der Leiter festgestellt haben soll. Wie bereits mehrfach festgestellt, konnte die vom Beschwerdeführer benutzte Lei- ter nicht sichergestellt werden und kann der Defekt daher nicht mehr nachgewie- sen werden. Alleine aufgrund der behaupteten Aussage des Lehrlings auf der Un- fallstelle, die Leiter sei offensichtlich defekt gewesen, was – wie dargelegt – nicht nachvollziehbar erscheint, lässt sich ein Defekt an der verwendeten Leiter jeden- falls nicht rechtsgenügend erstellen. Fehlt es aber an einem Nachweis eines De- fekts an der Leiter, fällt eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners, wie die Staats- anwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, von vornherein ausser Betracht. Daran vermag auch die – unbelegte Behauptung – des Beschwerdeführers, es seien im

- 6 - Unternehmen des Beschwerdegegners in der Vergangenheit bereits defekte Lei- tern eingesetzt worden, nichts zu ändern.

E. 4.3 Bei den polizeilichen Befragungen der Beteiligten (Urk. 11/7) handelt es sich vorliegend schliesslich um solche im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens (Art. 306 StPO), weshalb dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffas- sung – kein Teilnahmerecht zustand (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2).

E. 4.4 Damit sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt. Die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der bezogenen Prozesskauti- on zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm dement- sprechend nicht zu. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion verrechnet.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem nach Ab- zug der ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. - 7 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-5/2018/10031253 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft ad C-5/2018/10031253 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180336-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 8. März 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. Dezember 2018, C-5/2018/10031253

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. September 2018 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, weil er es als Geschäftsführer der C._____ AG und damali- ger Arbeitgeber von A._____ (Beschwerdeführer) unterlassen habe, eine defekte Bockleiter auszuwechseln, von welcher der Beschwerdeführer am 16. März 2018 im Rahmen eines Arbeitseinsatzes aus einigen Metern auf den Betonboden ge- stürzt sei und sich verletzt habe (Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 eine Untersuchung nicht an Hand. Sie erwog dazu, es lägen keine objekti- ven Beweise vor, die einen Defekt an der vom Beschwerdeführer verwendeten Leiter belegen würden. Sämtliche Mitarbeiter der C._____ AG hätten ausgesagt, dass das Arbeitsmaterial jederzeit in einem einwandfreien Zustand gewesen sei und ihnen keine Beschädigung oder Defekte bekannt gewesen seien. Zur selben Überzeugung seien die an den Ereignisort ausgerückten Polizisten gekommen. Darüber hinaus könnten allfällige Mängel, welche selbst dem Beschwerdeführer bei der von ihm durchgeführten Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn nicht aufgefallen waren, dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 6 ins- besondere E. 7 und 10). 1.2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Beschwerde führen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezember 2018 sei aufzuheben;

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 (Beschuldigter B._____) sowie gegen Un- bekannt […] eine Strafuntersuchung zu eröffnen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,0% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner." Den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2000.– leistete der Be- schwerdeführer am 29. Januar 2019 (Urk. 9).

- 3 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Der Be- schwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).

2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde (Urk. 2) zusammengefasst und im Wesentlichen vorbringen, er habe für seine Arbeit am 16. März 2018 von einem Monteur eine Leiter erhalten, welche sich im Nachhinein als defekt heraus- gestellt habe, was jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und was er erst nach dem Unfall und noch auf der Unfallstelle von einem Lehrling der C._____ AG er- fahren habe. Als er, der Beschwerdeführer, sich circa auf der drittobersten Stufe der Leiter befunden habe, sei die Leiter plötzlich zugeklappt und er aus einigen Metern Höhe zu Boden gefallen. Da die Unfallsituation bei Eintreffen der Polizei bereits verändert gewesen sei und auf der Baustelle offenbar mehrere Leitern im Einsatz gestanden seien, sei nicht erstellt, von welcher Leiter der Beschwerdefüh- rer gestürzt sei. Da diese zentrale Frage nicht geklärt sei, könne sich die Staats- anwaltschaft nicht darauf berufen, dass eine allfällige Strafbarkeit bereits daran scheitere, dass nicht festgestellt werden könne, dass ein Defekt an der Leiter ur- sächlich für den Sturz gewesen sei (a. a. O. Rz. 3). Der Lehrling D._____ habe den Beschwerdeführer offensichtlich noch auf der Unfallstelle wissen lassen, dass die fragliche Leiter, welche zum Unfall geführt habe, "offensichtlich defekt" gewe- sen sei. Diese Aussagen habe der Lehrling anlässlich der Einvernahme vom

24. August 2018 allerdings nicht bestätigt und vielmehr geltend gemacht, nichts über den Zustand der Leiter gewusst bzw. nur gehört zu haben, dass die Leiter in Ordnung gewesen sei (a. a. O. Rz. 4). Obschon der Beschwerdeführer im Strafan- trag ausdrücklich darum ersucht habe, an Einvernahmen teilnehmen zu können, sei ihm dies nicht gewährt worden und so sei ihm die Möglichkeit genommen worden, klärende Fragen an die Auskunftspersonen zu richten oder Stellung zu deren Aussagen zu nehmen (a. a. O. Rz. 7). Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sei es zudem nicht zutreffend, dass das Material der C:_____ AG stets gut gewartet und keine Defekte bekannt gewesen seien. So habe es – gemäss Aussagen des Beschwerdegegners – auch schon einmal eine Leiter gegeben, welche mit einer Gewinderohrstange verstrebt gewesen und welche trotzdem auf einem Neubau im Einsatz gewesen sei (a. a. O. Rz. 8). Aus all diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt worden und könne über eine

- 4 - Nichtanhandnahme somit nicht abschliessend entschieden werden. Die Staats- anwaltschaft sei daher anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner und eventuell gegen Unbekannt zu eröffnen und weitere Abklä- rungen, insbesondere Befragungen des Beschuldigten und der Auskunftsperso- nen sowie der Sanität in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsbeistands, zu tätigen (a. a. O. Rz. 9).

3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 4. 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflicht- widriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). 4.2. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, konnte die von ihm benutzte Leiter nicht sichergestellt werden, womit auch nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob die fragliche Leiter defekt war. Damit liegen keine objektiven Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall vor. Daran würde auch nichts ändern, dass der anwesende Lehrling in Gegenwart der Rettungssanitäter dem Beschwerdeführer auf der Unfallstelle gesagt haben soll, die Leiter sei "of- fensichtlich defekt" gewesen. Dies weil der Lehrling – wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – in der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 24. Au- gust 2018 zu Protokoll gegeben hatte, nichts über den Zustand der Leiter gewusst zu haben bzw. nur gehört zu haben, dass die Leiter in Ordnung gewesen sei (Urk. 11/7/2 S. 2 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er mehr als neun Monate nach dem Unfall seine Aussage in einer weiteren Ein- vernahme ändern könnte. Der Beschwerdeführer bringt zudem selber vor, er habe eine Sichtkontrolle der Leiter gemacht und dabei keine Defekte festgestellt. Es er- scheint daher auch unter Würdigung dieser Tatsache nicht wahrscheinlich, dass der Lehrling, welcher selber nicht mit der Leiter gearbeitet hat, einen offensichtli- chen Defekt an der Leiter festgestellt haben soll. Wie bereits mehrfach festgestellt, konnte die vom Beschwerdeführer benutzte Lei- ter nicht sichergestellt werden und kann der Defekt daher nicht mehr nachgewie- sen werden. Alleine aufgrund der behaupteten Aussage des Lehrlings auf der Un- fallstelle, die Leiter sei offensichtlich defekt gewesen, was – wie dargelegt – nicht nachvollziehbar erscheint, lässt sich ein Defekt an der verwendeten Leiter jeden- falls nicht rechtsgenügend erstellen. Fehlt es aber an einem Nachweis eines De- fekts an der Leiter, fällt eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners, wie die Staats- anwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, von vornherein ausser Betracht. Daran vermag auch die – unbelegte Behauptung – des Beschwerdeführers, es seien im

- 6 - Unternehmen des Beschwerdegegners in der Vergangenheit bereits defekte Lei- tern eingesetzt worden, nichts zu ändern. 4.3. Bei den polizeilichen Befragungen der Beteiligten (Urk. 11/7) handelt es sich vorliegend schliesslich um solche im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens (Art. 306 StPO), weshalb dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffas- sung – kein Teilnahmerecht zustand (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). 4.4. Damit sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt. Die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), ausgangsge- mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der bezogenen Prozesskauti- on zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm dement- sprechend nicht zu. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem nach Ab- zug der ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-5/2018/10031253 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft ad C-5/2018/10031253 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann