Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 10. November 2016 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die B._____ AG wegen Drohung, Nötigung, Erpressung und Ehrverletzung. Er werde durch die B._____ AG ungerechtfertigt betrieben. Am 12. Juni 2017 nahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 15/1/5). Im November 2018 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um "nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung" (Urk. 15/1/10). Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Dezember 2018 gestützt auf Art. 309 StPO eine Verfügung, gemäss wel- cher sie keine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 15/1/9 = Urk. 5).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2018. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die B._____ AG zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Die B._____ AG hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 19). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 21-22). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass das Obergericht die Akten des Beschwerdeverfahrens UE180248 (in Sachen A._____ gegen D._____, E._____, B._____ AG und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) bei- gezogen hat (Urk. 24 - Urk. 26/3). II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Ob es sich dabei um eine Nichtanhandnahmeverfügung oder um eine abgelehnte Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO handelt (vgl. dazu BGE 141 IV 194 E. 2.3), kann offen bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist eine Beschwerde beim Obergericht zulässig.
- 3 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer begründe die Strafanzeige vom 27. Dezember 2018 (recte: 27. November 2018) damit, dass nun die Voraussetzungen für eine Untersuchungs- eröffnung eingetreten seien. Er habe mittels einer negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung von einem Gericht feststellen lassen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 besage, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur "rechtsmissbräuchlich" und "wider Treu und Glauben", sondern "perfid" gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 habe keinen Rechtsschutz gefun- den. Es sei aber nicht jedes treuwidrige oder perfide Verhalten im Umkehrschluss strafbar. Zwar habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Nötigung vorlie- gen könne, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit ei- ner Betreibung gedroht werde. Vorliegend habe jedoch eine Forderung bestan- den. Sie sei aber auf treuwidrige Weise eingefordert worden. Es seien daher kei- ne Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung eingetreten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft widerspreche sich. Sie habe ihn auf die Feststellungsklage vor dem Zivilgericht verwiesen. Jetzt liege dieser Entscheid vor, die Staatsanwaltschaft spiele dessen Bedeutung je- doch herunter. Sie müsse eine Strafuntersuchung eröffnen, wenn nur der Hauch eines Zweifels über die strafrechtliche Relevanz vorliege. Der Entscheid des Be- zirksgerichts belege das treuwidrige und perfide Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1. Im Entscheid stehe, dass die Betreibung eingeleitet worden sei, bevor die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag eingefordert habe. In diesem Sinne habe die Forderung gar nicht bestanden, als die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer betrieben habe. Mit ihrem zeitlich verkehrten Vor- gehen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre rechtsmissbräuchliche "Nötigungs- Betreibung" getarnt (Urk. 2).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017, die Streitpunkte (unter anderem Nötigung) fussten in einer schuldbe- treibungsrechtlichen Problematik. Die Klärung habe auf dem Weg des Schuldbe-
- 4 - treibungsrechts oder auf dem Weg des Zivilrechts - bspw. durch negative Fest- stellungsklage gemäss Art. 88 ZPO - zu erfolgen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege nicht vor (Urk. 15/1/5 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017 nicht erwogen, bei Vorliegen eines Gerichtsurteils betreffend eine negative Feststellungsklage werde ein Strafverfahren eröffnet. Inwiefern sie sich selbst wi- dersprechen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich.
E. 2.4 Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern a.A. vom 28. Juni 2018 war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UE180248. In jenem Beschwerdeverfah- ren lag ebenfalls eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwer- degegnerin 1 wegen Nötigung vor. Das Obergericht erwog dazu im Beschluss vom 21. November 2018, aus der Einleitung einer - wenn auch für rechtsmiss- bräuchlich erklärten - Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde gelegen habe, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrags auf Verlan- gen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststellungsklage durchzusetzen habe, lasse sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Ver- halten der Beschwerdegegnerin 1 ableiten (Urk. 24/15 S. 6 E. 3.2.4). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Einwände vorbringen kann, welche er bereits im Verfahren UE180248 hätte vorbringen kön- nen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Das Bezirksgericht Affoltern a.A. erwog im Urteil vom 28. Juni 2018, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Be- treibung am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Forderung noch bestanden (Urk. 15/1/4/2 S. 11). Der Beschwerdeführer habe die Zahlung am 10. Juli 2015 erfasst und die Zahlung sei am 13. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin 1 eingegangen (Urk. 15/1/4/2 S. 10). Unter diesen Umstän- den ist der Vorsatz der Nötigung nicht ersichtlich, da beim Verlangen der Betrei- bung (9. Juli 2015) eine Forderung vorlag. Daran ändern auch die weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht nicht auf die Anzeige des Beschwerdeführers eingegangen.
- 5 -
E. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 3.2 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutge- heissen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 3.3.1). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu ent- schädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen lassen, aber keinen Antrag gestellt (Urk. 19). Wer keinen Antrag stellt, kann nicht entschädigt werden, da nicht beurteilt werden kann, in welchem Aus- mass die gestellten Anträge gutgeheissen werden.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 11). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorlie- genden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 6 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.
- Die für das Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten UE180248 (Urk. 24) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180333-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 15. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ AG,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichteröffnung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Dezember 2018, B-4/2016/10037357
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 10. November 2016 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die B._____ AG wegen Drohung, Nötigung, Erpressung und Ehrverletzung. Er werde durch die B._____ AG ungerechtfertigt betrieben. Am 12. Juni 2017 nahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 15/1/5). Im November 2018 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um "nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung" (Urk. 15/1/10). Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Dezember 2018 gestützt auf Art. 309 StPO eine Verfügung, gemäss wel- cher sie keine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 15/1/9 = Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2018. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die B._____ AG zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Die B._____ AG hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 19). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 21-22). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass das Obergericht die Akten des Beschwerdeverfahrens UE180248 (in Sachen A._____ gegen D._____, E._____, B._____ AG und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) bei- gezogen hat (Urk. 24 - Urk. 26/3). II.
1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Ob es sich dabei um eine Nichtanhandnahmeverfügung oder um eine abgelehnte Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO handelt (vgl. dazu BGE 141 IV 194 E. 2.3), kann offen bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist eine Beschwerde beim Obergericht zulässig.
- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer begründe die Strafanzeige vom 27. Dezember 2018 (recte: 27. November 2018) damit, dass nun die Voraussetzungen für eine Untersuchungs- eröffnung eingetreten seien. Er habe mittels einer negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung von einem Gericht feststellen lassen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018 besage, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur "rechtsmissbräuchlich" und "wider Treu und Glauben", sondern "perfid" gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 habe keinen Rechtsschutz gefun- den. Es sei aber nicht jedes treuwidrige oder perfide Verhalten im Umkehrschluss strafbar. Zwar habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Nötigung vorlie- gen könne, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit ei- ner Betreibung gedroht werde. Vorliegend habe jedoch eine Forderung bestan- den. Sie sei aber auf treuwidrige Weise eingefordert worden. Es seien daher kei- ne Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung eingetreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft widerspreche sich. Sie habe ihn auf die Feststellungsklage vor dem Zivilgericht verwiesen. Jetzt liege dieser Entscheid vor, die Staatsanwaltschaft spiele dessen Bedeutung je- doch herunter. Sie müsse eine Strafuntersuchung eröffnen, wenn nur der Hauch eines Zweifels über die strafrechtliche Relevanz vorliege. Der Entscheid des Be- zirksgerichts belege das treuwidrige und perfide Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1. Im Entscheid stehe, dass die Betreibung eingeleitet worden sei, bevor die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer den Betrag eingefordert habe. In diesem Sinne habe die Forderung gar nicht bestanden, als die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer betrieben habe. Mit ihrem zeitlich verkehrten Vor- gehen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre rechtsmissbräuchliche "Nötigungs- Betreibung" getarnt (Urk. 2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017, die Streitpunkte (unter anderem Nötigung) fussten in einer schuldbe- treibungsrechtlichen Problematik. Die Klärung habe auf dem Weg des Schuldbe-
- 4 - treibungsrechts oder auf dem Weg des Zivilrechts - bspw. durch negative Fest- stellungsklage gemäss Art. 88 ZPO - zu erfolgen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege nicht vor (Urk. 15/1/5 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2017 nicht erwogen, bei Vorliegen eines Gerichtsurteils betreffend eine negative Feststellungsklage werde ein Strafverfahren eröffnet. Inwiefern sie sich selbst wi- dersprechen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich. 2.4 Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern a.A. vom 28. Juni 2018 war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UE180248. In jenem Beschwerdeverfah- ren lag ebenfalls eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwer- degegnerin 1 wegen Nötigung vor. Das Obergericht erwog dazu im Beschluss vom 21. November 2018, aus der Einleitung einer - wenn auch für rechtsmiss- bräuchlich erklärten - Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde gelegen habe, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrags auf Verlan- gen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststellungsklage durchzusetzen habe, lasse sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Ver- halten der Beschwerdegegnerin 1 ableiten (Urk. 24/15 S. 6 E. 3.2.4). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Einwände vorbringen kann, welche er bereits im Verfahren UE180248 hätte vorbringen kön- nen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Das Bezirksgericht Affoltern a.A. erwog im Urteil vom 28. Juni 2018, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Be- treibung am 9. Juli 2015 beim Betreibungsamt verlangt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Forderung noch bestanden (Urk. 15/1/4/2 S. 11). Der Beschwerdeführer habe die Zahlung am 10. Juli 2015 erfasst und die Zahlung sei am 13. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin 1 eingegangen (Urk. 15/1/4/2 S. 10). Unter diesen Umstän- den ist der Vorsatz der Nötigung nicht ersichtlich, da beim Verlangen der Betrei- bung (9. Juli 2015) eine Forderung vorlag. Daran ändern auch die weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht nicht auf die Anzeige des Beschwerdeführers eingegangen.
- 5 - 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 3.2 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutge- heissen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 3.3.1). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu ent- schädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren zwar vernehmen lassen, aber keinen Antrag gestellt (Urk. 19). Wer keinen Antrag stellt, kann nicht entschädigt werden, da nicht beurteilt werden kann, in welchem Aus- mass die gestellten Anträge gutgeheissen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 11). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorlie- genden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 6 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates.
5. Die für das Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten UE180248 (Urk. 24) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Archiv des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert.
6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2016/10037357, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen