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UE180328

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 6. September 2018 gegen B._____ und C._____ Strafanzeige wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Veruntreuung. Die Anzeigeerstatterin warf B._____ vor, nach einer verbalen Auseinander- setzung am 21. Dezember 2017 und nachdem die Anzeigeerstatterin am da- rauf folgenden Tag ihre Möbel aus der gemeinsamen Wohnung an der .. [Adresse] habe abholen lassen, im Januar 2018 die Schlösser der Wohnung ausgewechselt und ihr so den Zutritt zur Wohnung verunmöglicht zu haben. C._____ sei als Verwalter und Rechtsvertreter von B._____ über die Diffe- renzen zwischen diesem und der Anzeigeerstatterin informiert gewesen, insbesondere auch darüber, dass der Mietvertrag vom 22. August 2016 wei- terhin seine Gültigkeit gehabt habe. Die Anzeigeerstatterin habe aus dem Mietvertrag entlassen werden wollen. Die Beschuldigten hätten ihr aber so- wohl die Entlassung aus dem Mietvertrag als auch die Herausgabe des rest- lichen Teils ihrer Möbel verweigert. Des Weiteren habe B._____ im Rahmen einer laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der E._____ GmbH und der Anzeigeerstatte- rin Strafanzeige gegen diese erstattet. Dabei handle es sich um falsche An- schuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Nötigung, da die Strafanzei- ge lediglich zwecks Einschüchterung und Druckausübung gestellt worden sei. Schliesslich habe B._____ entgegen der zwischen ihnen getroffenen Ver- einbarung, wonach die Erträge der E._____ GmbH hälftig aufzuteilen seien, den Anteil der Anzeigeerstatterin von circa CHF 185'000.-- nicht ausbezahlt und somit veruntreut. B._____ habe versucht, die finanziellen Mittel der E._____ GmbH durch nicht legitime Vorgänge zum Nachteil der Anzeigeer- statterin zu schmälern.

- 3 -

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 23. November 2018 unter der Geschäftsnummer C-2/2018/10030725 zwei separate, aber gleichlau- tende Nichtanhandnahmeverfügungen, in welchen sie entschied, dass we- der gegen B._____ (Urk. 4) noch gegen C._____ (Urk. 5) ein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Entscheide damit, dass die Strafanzeige auf reinen Mutmassungen basiere, somit kein hinreichender Anfangstatverdacht vorliege und zudem aufgrund der Schilderungen der Anzeigeerstatterin anzunehmen sei, dass die Tatbe- standsvoraussetzungen der zur Anzeige gebrachten Straftatbestände nicht erfüllt worden seien.

E. 3 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob in zwei gleich lautenden Eingaben vom 13. Dezember 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B._____ (Beschwerdegegner 1) und gegen die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend C._____ (Beschwerdegegner 2) bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtslage bezüglich des Vorwurfs der Verweige- rung des Zugangs zur gemeinsamen Wohnung und der verweigerten Her- ausgabe der Möbel falsch eingeschätzt und/oder die Tatsachen falsch ge- würdigt habe (Urk. 2 und Urk. 3).

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'500.-- zu leisten mit der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 8).

E. 5 Die Beschwerdeführerin stellte am 30. Januar 2019 ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, wobei sie das Gesuch nicht persönlich unterzeichnete und keine Vertretungsvollmacht einreichte (Urk. 10). Am 6. Februar 2019 stellte sie ein Gesuch um Fristerstreckung zur Bezahlung der Prozesskaution (Urk. 13).

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution erstreckt, und ihr aufgegeben,

- 4 - ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Urk. 16). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin angehalten, genau zu bezeichnen, in welches Be- schwerdeverfahren (in das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer UE180328 oder in ein weiteres, teilweise dieselben Parteien betreffendes Verfahren UE180318) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzu- nehmen sei. Die Beschwerdeführerin kam ihren prozessualen Obliegenhei- ten mit Eingaben vom 14. Februar 2019 nach (Urk. 17 und Urk. 18) und teil- te der hiesigen Kammer mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege das Beschwerdeverfahren UE180328 betrifft.

E. 7 Auf die Einholung von Stellungnahmen zu den Beschwerden wird im Hin- blick auf den Verfahrensausgang verzichtet.

E. 8 Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten als Mittäter gehandelt (Urk. 2 S. 2, Urk. 3 S. 2), sind die Strafverfahren zu vereinen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin beschränkte die Beschwerden auf den Vorwurf der Nötigung im Zusammenhang mit der Auswechslung der Wohnungsschlösser und der verweigerten Herausgabe der Möbel.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-

- 5 - stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachts erlassen werden (BGer, Urteil 6B_897/2015 vom 7.3.16 E. 2.1; ferner Urteile 1B_356/2018 vom 25.7.18 E. 2; 6B_178/2017 vom 25.10.17 E. 2.2.2).

3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 262 E. 2.1; 129 IV 6 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebil- deten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Im vorliegenden Fall steht die Tatbestandsvariante der "anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit" zur Diskussion. Um dem gesetzlichen und ver- fassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, muss diese Tatbestandsvariante restriktiv ausgelegt werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Andro- hung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1).

4. In der Strafanzeige (Urk. 22/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass es am

21. Dezember 2017 zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, da dieser ohne ihr Einver- ständnis eine ihr unbekannte Person in ihrem privaten Wohnbereich habe wohnen lassen. In ihrem persönlichen Badezimmer habe sie sogar fremde

- 6 - Kosmetikartikel vorgefunden. Tags darauf habe sie einen Teil ihrer Möbel aus der gemeinsamen Wohnung abholen lassen, um Distanz zu gewinnen und zu verhindern, dass ihre Möbel von Drittpersonen benutzt würden. Aus- serdem habe sie die Weihnachtstage mit ihrer Schwester verbringen wollen, die ebenfalls in ... [Ort] wohne. Der Beschwerdegegner 1 habe im Januar 2018 die Schlösser der gemeinsamen Wohnung auswechseln lassen und sie so am Zutritt zur Wohnung gehindert. Es sei davon auszugehen, dass die Auswechslung der Schlösser in Absprache mit dem Verwalter, d.h. dem Beschwerdegegner 2, erfolgt sei, wie dies bei Mietobjekten in der Schweiz üblich sei. Der Beschwerdegegner 2 sei Rechtsvertreter des Beschwerde- gegners 1 und über die Differenzen zwischen ihr und dem Beschwerdegeg- ner 1 im Bild gewesen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden der Be- schwerdeführerin die Entlassung aus dem Mietvertrag verweigern und be- haupten, sie besitze immer noch einen Wohnungsschlüssel und sei seit September 2017 mit der Bezahlung ihres Mietzinsanteils im Rückstand. Sie, die Beschwerdeführerin, bestreite dies. Fakt sei, dass der Beschwerdegeg- ner 1 mit dem Einverständnis des Beschwerdegegners 2 die Wohnungs- schlösser ausgewechselt habe, obschon er selbst am Mietvertrag festhalte. Ausserdem verweigere man ihr die Herausgabe des Rests ihrer Möbel.

5. Die Verunmöglichung des Zutritts zur Wohnung durch die Auswechslung der Wohnungsschlösser stellt im vorliegenden Fall keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Beschwerdeführerin verliess die gemeinsame Woh- nung aus freien Stücken, wobei sie einen Teil ihrer Möbel mitnahm. Wie sie selber ausführte, will sie aus dem Mietvertrag entlassen werden, was bedeu- tet, dass sie auch in der Zukunft nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnen will. Bei dieser Sachlage kann sie dem Beschwerdegegner 1 aber nicht zum Vorwurf machen, dass er die Wohnungsschlösser auswechseln liess. Mit der Auswechslung der Wohnungsschlösser wird die Beschwerde- führerin in ihrer Handlungsfreiheit nicht beschränkt, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine logische Folge ihrer eigenen Entscheidung. Im Um- stand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen die gemeinsame Wohnung nicht weiter bewohnen will, liegt denn auch ein ent-

- 7 - scheidender Unterschied zu einem vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zü- rich entschiedenen Fall, auf den sich die Beschwerdeführerin zur Begrün- dung des strafrechtlichen Vorwurfs berief (Urk. 2 S. 1 und Urk. 6/1). Auch ein allfällig unrechtmässiges Zurückbehalten der restlichen Möbel wür- de den Schweregrad der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB unter den gegebenen Umständen nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin machte nicht ansatzweise geltend, auf diese Möbel dringend angewiesen zu sein und durch das Zurückbehalten einen ernsthaften Nachteil zu erleiden. Inwie- fern die Beschwerdeführerin durch das Zurückbehalten der Möbel in ihrer Handlungsfreiheit in vergleichbar schwerer Art wie bei den Tatbestandsvari- anten der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile be- schränkt sein soll, ist nicht erkennbar (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1 betr. das Abhängigmachen der Herausgabe dringend benötigter Prozessakten von ei- ner Akontozahlung für offene Honorarforderungen). Es kann hier dahinge- stellt bleiben, ob sämtliche der in den Beschwerdeschriften aufgelisteten Möbel (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S. 2) im Alleineigentum der Beschwerdeführe- rin stehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 kein Strafverfahren an die Hand nahm.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zi- vilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dass sie im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Zivilforderungen adhäsionsweise geltend machen wolle. Zudem verfügte sie gemäss Steuererklärung des Jahres

- 8 - 2017 über ein steuerbares Einkommen von CHF 195'441.-- und ein steuer- bares Vermögen von CHF 81'218.--. Derzeit ist die Beschwerdeführerin zwar arbeitslos, erhält aber Arbeitslosengeld in der Höhe von rund CHF 7'179.85 pro Monat (Oktober 2018: CHF 7'463.90; November 2018: CHF 6'889.35; Dezember 2018: CHF 7'186.35). Der aktuelle Stand ihres Vermögens ist nicht bekannt, da die Beschwerdeführerin überwiegend nur "Adhoc-Posten- auszüge" ihrer verschiedenen Bankkonten ins Recht legte und sich daraus der Verbleib ihres steuerbaren Vermögens von CHF 81'218.-- nicht ergibt. In Anbetracht der Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung ist die Be- schwerdeführerin aber klarerweise in der Lage, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind deshalb nicht erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist demnach abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 9 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10030725 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich/Oberland, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 22) (gegen Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180328-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Verfügung und Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Dr. iur

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 23. November 2018, C-2/2018/10030725

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 6. September 2018 gegen B._____ und C._____ Strafanzeige wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Veruntreuung. Die Anzeigeerstatterin warf B._____ vor, nach einer verbalen Auseinander- setzung am 21. Dezember 2017 und nachdem die Anzeigeerstatterin am da- rauf folgenden Tag ihre Möbel aus der gemeinsamen Wohnung an der .. [Adresse] habe abholen lassen, im Januar 2018 die Schlösser der Wohnung ausgewechselt und ihr so den Zutritt zur Wohnung verunmöglicht zu haben. C._____ sei als Verwalter und Rechtsvertreter von B._____ über die Diffe- renzen zwischen diesem und der Anzeigeerstatterin informiert gewesen, insbesondere auch darüber, dass der Mietvertrag vom 22. August 2016 wei- terhin seine Gültigkeit gehabt habe. Die Anzeigeerstatterin habe aus dem Mietvertrag entlassen werden wollen. Die Beschuldigten hätten ihr aber so- wohl die Entlassung aus dem Mietvertrag als auch die Herausgabe des rest- lichen Teils ihrer Möbel verweigert. Des Weiteren habe B._____ im Rahmen einer laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der E._____ GmbH und der Anzeigeerstatte- rin Strafanzeige gegen diese erstattet. Dabei handle es sich um falsche An- schuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Nötigung, da die Strafanzei- ge lediglich zwecks Einschüchterung und Druckausübung gestellt worden sei. Schliesslich habe B._____ entgegen der zwischen ihnen getroffenen Ver- einbarung, wonach die Erträge der E._____ GmbH hälftig aufzuteilen seien, den Anteil der Anzeigeerstatterin von circa CHF 185'000.-- nicht ausbezahlt und somit veruntreut. B._____ habe versucht, die finanziellen Mittel der E._____ GmbH durch nicht legitime Vorgänge zum Nachteil der Anzeigeer- statterin zu schmälern.

- 3 -

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 23. November 2018 unter der Geschäftsnummer C-2/2018/10030725 zwei separate, aber gleichlau- tende Nichtanhandnahmeverfügungen, in welchen sie entschied, dass we- der gegen B._____ (Urk. 4) noch gegen C._____ (Urk. 5) ein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Staatsanwaltschaft begründete diese Entscheide damit, dass die Strafanzeige auf reinen Mutmassungen basiere, somit kein hinreichender Anfangstatverdacht vorliege und zudem aufgrund der Schilderungen der Anzeigeerstatterin anzunehmen sei, dass die Tatbe- standsvoraussetzungen der zur Anzeige gebrachten Straftatbestände nicht erfüllt worden seien.

3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob in zwei gleich lautenden Eingaben vom 13. Dezember 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B._____ (Beschwerdegegner 1) und gegen die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend C._____ (Beschwerdegegner 2) bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtslage bezüglich des Vorwurfs der Verweige- rung des Zugangs zur gemeinsamen Wohnung und der verweigerten Her- ausgabe der Möbel falsch eingeschätzt und/oder die Tatsachen falsch ge- würdigt habe (Urk. 2 und Urk. 3).

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'500.-- zu leisten mit der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 8).

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. Januar 2019 ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, wobei sie das Gesuch nicht persönlich unterzeichnete und keine Vertretungsvollmacht einreichte (Urk. 10). Am 6. Februar 2019 stellte sie ein Gesuch um Fristerstreckung zur Bezahlung der Prozesskaution (Urk. 13).

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution erstreckt, und ihr aufgegeben,

- 4 - ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Urk. 16). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin angehalten, genau zu bezeichnen, in welches Be- schwerdeverfahren (in das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer UE180328 oder in ein weiteres, teilweise dieselben Parteien betreffendes Verfahren UE180318) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzu- nehmen sei. Die Beschwerdeführerin kam ihren prozessualen Obliegenhei- ten mit Eingaben vom 14. Februar 2019 nach (Urk. 17 und Urk. 18) und teil- te der hiesigen Kammer mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege das Beschwerdeverfahren UE180328 betrifft.

7. Auf die Einholung von Stellungnahmen zu den Beschwerden wird im Hin- blick auf den Verfahrensausgang verzichtet.

8. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten als Mittäter gehandelt (Urk. 2 S. 2, Urk. 3 S. 2), sind die Strafverfahren zu vereinen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin beschränkte die Beschwerden auf den Vorwurf der Nötigung im Zusammenhang mit der Auswechslung der Wohnungsschlösser und der verweigerten Herausgabe der Möbel.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-

- 5 - stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachts erlassen werden (BGer, Urteil 6B_897/2015 vom 7.3.16 E. 2.1; ferner Urteile 1B_356/2018 vom 25.7.18 E. 2; 6B_178/2017 vom 25.10.17 E. 2.2.2).

3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 262 E. 2.1; 129 IV 6 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebil- deten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Im vorliegenden Fall steht die Tatbestandsvariante der "anderen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit" zur Diskussion. Um dem gesetzlichen und ver- fassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, muss diese Tatbestandsvariante restriktiv ausgelegt werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Andro- hung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1).

4. In der Strafanzeige (Urk. 22/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass es am

21. Dezember 2017 zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, da dieser ohne ihr Einver- ständnis eine ihr unbekannte Person in ihrem privaten Wohnbereich habe wohnen lassen. In ihrem persönlichen Badezimmer habe sie sogar fremde

- 6 - Kosmetikartikel vorgefunden. Tags darauf habe sie einen Teil ihrer Möbel aus der gemeinsamen Wohnung abholen lassen, um Distanz zu gewinnen und zu verhindern, dass ihre Möbel von Drittpersonen benutzt würden. Aus- serdem habe sie die Weihnachtstage mit ihrer Schwester verbringen wollen, die ebenfalls in ... [Ort] wohne. Der Beschwerdegegner 1 habe im Januar 2018 die Schlösser der gemeinsamen Wohnung auswechseln lassen und sie so am Zutritt zur Wohnung gehindert. Es sei davon auszugehen, dass die Auswechslung der Schlösser in Absprache mit dem Verwalter, d.h. dem Beschwerdegegner 2, erfolgt sei, wie dies bei Mietobjekten in der Schweiz üblich sei. Der Beschwerdegegner 2 sei Rechtsvertreter des Beschwerde- gegners 1 und über die Differenzen zwischen ihr und dem Beschwerdegeg- ner 1 im Bild gewesen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden der Be- schwerdeführerin die Entlassung aus dem Mietvertrag verweigern und be- haupten, sie besitze immer noch einen Wohnungsschlüssel und sei seit September 2017 mit der Bezahlung ihres Mietzinsanteils im Rückstand. Sie, die Beschwerdeführerin, bestreite dies. Fakt sei, dass der Beschwerdegeg- ner 1 mit dem Einverständnis des Beschwerdegegners 2 die Wohnungs- schlösser ausgewechselt habe, obschon er selbst am Mietvertrag festhalte. Ausserdem verweigere man ihr die Herausgabe des Rests ihrer Möbel.

5. Die Verunmöglichung des Zutritts zur Wohnung durch die Auswechslung der Wohnungsschlösser stellt im vorliegenden Fall keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Beschwerdeführerin verliess die gemeinsame Woh- nung aus freien Stücken, wobei sie einen Teil ihrer Möbel mitnahm. Wie sie selber ausführte, will sie aus dem Mietvertrag entlassen werden, was bedeu- tet, dass sie auch in der Zukunft nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnen will. Bei dieser Sachlage kann sie dem Beschwerdegegner 1 aber nicht zum Vorwurf machen, dass er die Wohnungsschlösser auswechseln liess. Mit der Auswechslung der Wohnungsschlösser wird die Beschwerde- führerin in ihrer Handlungsfreiheit nicht beschränkt, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine logische Folge ihrer eigenen Entscheidung. Im Um- stand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen die gemeinsame Wohnung nicht weiter bewohnen will, liegt denn auch ein ent-

- 7 - scheidender Unterschied zu einem vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zü- rich entschiedenen Fall, auf den sich die Beschwerdeführerin zur Begrün- dung des strafrechtlichen Vorwurfs berief (Urk. 2 S. 1 und Urk. 6/1). Auch ein allfällig unrechtmässiges Zurückbehalten der restlichen Möbel wür- de den Schweregrad der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB unter den gegebenen Umständen nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin machte nicht ansatzweise geltend, auf diese Möbel dringend angewiesen zu sein und durch das Zurückbehalten einen ernsthaften Nachteil zu erleiden. Inwie- fern die Beschwerdeführerin durch das Zurückbehalten der Möbel in ihrer Handlungsfreiheit in vergleichbar schwerer Art wie bei den Tatbestandsvari- anten der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile be- schränkt sein soll, ist nicht erkennbar (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1 betr. das Abhängigmachen der Herausgabe dringend benötigter Prozessakten von ei- ner Akontozahlung für offene Honorarforderungen). Es kann hier dahinge- stellt bleiben, ob sämtliche der in den Beschwerdeschriften aufgelisteten Möbel (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3 S. 2) im Alleineigentum der Beschwerdeführe- rin stehen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 kein Strafverfahren an die Hand nahm.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zi- vilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dass sie im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Zivilforderungen adhäsionsweise geltend machen wolle. Zudem verfügte sie gemäss Steuererklärung des Jahres

- 8 - 2017 über ein steuerbares Einkommen von CHF 195'441.-- und ein steuer- bares Vermögen von CHF 81'218.--. Derzeit ist die Beschwerdeführerin zwar arbeitslos, erhält aber Arbeitslosengeld in der Höhe von rund CHF 7'179.85 pro Monat (Oktober 2018: CHF 7'463.90; November 2018: CHF 6'889.35; Dezember 2018: CHF 7'186.35). Der aktuelle Stand ihres Vermögens ist nicht bekannt, da die Beschwerdeführerin überwiegend nur "Adhoc-Posten- auszüge" ihrer verschiedenen Bankkonten ins Recht legte und sich daraus der Verbleib ihres steuerbaren Vermögens von CHF 81'218.-- nicht ergibt. In Anbetracht der Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung ist die Be- schwerdeführerin aber klarerweise in der Lage, für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind deshalb nicht erfüllt. Das entspre- chende Gesuch ist demnach abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2018/10030725 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich/Oberland, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 22) (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder