Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie deren Ge- sellschafter B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) erstatteten am
25. September 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung, nach- dem auf zwei Online-Portalen eine negative Rezension betreffend die Beschwer- deführerin 1 mit dem Wortlaut: "Locken mit angeblich günstigen Angeboten. Mein Schulzahnarzt hat dann den KV angeschaut. Die vielen ungerechtfertigten Positi- onen entsprechen nicht dem Eid des Hippokrates." publiziert worden war (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) keine Untersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 15/3). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersu- chung durchzuführen (Urk. 2).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmever- fügung zusammengefasst aus, der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufli- che Geltung, sei nicht geschützt. Die von unbekannter Täterschaft gemachte Äusserung sei nicht geeignet, den Ruf der Beschwerdeführer 1 und 2 zu schädi- gen, da darin lediglich gesagt werde, dass der Kostenvoranschlag nicht günstig sei und dies auf das berufliche Ansehen abziele. Für planmässiges Vorgehen be- stünden überhaupt keine Anhaltspunkte (Urk. 15/3).
- 3 -
E. 1.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, mit der fraglichen Rezension werde der gute Ruf der Ge- sellschaft, aber auch der dort tätigen Zahnärzte angegriffen und geschädigt. Ihnen sei keine Person mit dem Namen, in welchem die Rezensionen verfasst worden seien, bekannt. Es werde unterstellt, dass ein Kostenvoranschlag erstellt worden sei, was nicht zutreffe. Der Vorwurf sei frei erfunden. Ein Zahnarzt sei bei der Ausstellung eines Kostenvoranschlages nicht frei. Es gebe einen Tarif, nach wel- chem er sich zu richten habe. Wenn in der fraglichen Rezension gesagt werde, die Beschwerdeführerin 1 bzw. die dort tätigen Zahnärzte würden Patienten mit günstigen Angeboten anlocken, um daraufhin unzulässige Tarifpositionen in einen Kostenvoranschlag aufzunehmen, so werde damit ein betrügerisches Vorgehen unterstellt. Durch diesen Vorwurf fühle sich der Beschwerdeführer 2 als Zahnarzt wie als Privatperson in seiner Ehre und seinem Ansehen in schwerer Weise ver- letzt. Der erhobene Vorwurf sei sodann wiederholt und mehrfach auf Online- Portalen publiziert worden, wo jedermann Einsicht nehmen könne, was für die Planmässigkeit genüge (Urk. 2).
E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Unter- suchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu er- mitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und je- dem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega-
- 4 - litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher fest- stehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 285, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018, Erw. 5.2; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3.1 Der Verleumdung nach Art. 174 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen, bei einem anderen eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung ist die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 173 N 1 und Art. 174 N 1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Art. 173 ff. StGB nur den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein. Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Berufs- oder Geschäftsmann, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusst- sein zu verletzen, fallen nicht unter die angeführten Bestimmungen. Vorausset- zung ist, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens und Empfindens des Betroffenen keine Schatten auf seine Geltung als ehr- barer Mensch wirft und sein Gefühl, ein solcher zu sein, unberührt lässt (BGE 92 IV 94, E. 2; BGE 116 IV 205, E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsgut- schutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist beispielsweise beim Vorwurf be- troffen, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen oder wenn
- 5 - jemandem kriminelle Energie zugeschrieben wird (RIKLIN, in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, vor Art. 173 N 20). Sodann sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen massgeblich, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhal- ten, d.h. eine "Durchschnittsmoral" oder eine "Durchschnittsauffassung" über die zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (RIK- LIN, a.a.O., vor Art. 173 N 28). 3.2 Es stellt sich bereits die Frage, ob die eingangs widergegebene Rezension eine ehrenrührige Tatsache beinhaltet. Nur weil ein Zahnarzt den (angeblich er- stellten) Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes, mithin eines Konkurren- ten, für ungerechtfertigt hält, heisst dies, nach den allgemeinen und durchschnitt- lichen Wertmassstäben eines unbefangenen Adressaten betrachtet, noch lange nicht, dass der letztere unzulässige, insbesondere übersetzte, Kostenvoranschlä- ge erstellt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 weisen selbst darauf hin (Urk. 2 S. 2), dass sich der Kostenvoranschlag grundsätzlich nach einem Tarif [der schweizeri- schen Zahnärztegesellschaft SSO] richtet. Sodann bestimmen sich die Behand- lungskosten in der Regel nach dem gesundheitlichen Zustand und den Wünschen des Patienten und lassen sich kaum absolut festlegen (vgl. https://www.sso.ch/pa- tienten/recht-und-tarif/behandlungskosten.html#c435, abgerufen am 3. Dezember 2018). Auch wirkt die Rezension mit ihrer undifferenzierten und überzeichneten Aussage wenig seriös und damit nicht ernstzunehmend. Ein planmässiges Vor- gehen ist nicht ersichtlich. Ohnehin bezieht sich die Rezension lediglich auf einen angeblich erstellten Kostenvoranschlag. Unabhängig davon, ob dieser für die Verfasserin der Rezen- sion tatsächlich erstellt wurde oder nicht, zielen dies und auch die Erwähnung des ärztlichen Eides auf die beruflich Geltung. Äusserungen, die sich eignen, jeman- den in beruflicher Hinsicht herabzusetzen, fallen jedoch nicht unter die Ehrverlet- zungsdelikte. Auch wird kein Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch ge- worfen, da kein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen
- 6 - wird. Es wird weder eine strafbare Handlung unterstellt noch kriminelle Energie zugeschrieben. 3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der zur An- zeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt und es an einer ehrverletzenden Äusserung im Sinne von Art. 173 ff. StGB fehlt. Die Staatsan- waltschaft nahm somit zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ei- ne Untersuchung nicht an Hand. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdefüh- rer 2, welcher sie geleistet hat (Urk. 11), zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern 1 und 2 aufer- legt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer 2 zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-6/2018/10032922 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-6/2018/10032922, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbe- stätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180292-O/U/MAN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Münger Beschluss vom 5. Dezember 2018 in Sachen
1. A._____ GmbH,
2. B._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2018, C-6/2018/10032922
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) sowie deren Ge- sellschafter B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) erstatteten am
25. September 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung, nach- dem auf zwei Online-Portalen eine negative Rezension betreffend die Beschwer- deführerin 1 mit dem Wortlaut: "Locken mit angeblich günstigen Angeboten. Mein Schulzahnarzt hat dann den KV angeschaut. Die vielen ungerechtfertigten Positi- onen entsprechen nicht dem Eid des Hippokrates." publiziert worden war (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) keine Untersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 15/3). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersu- chung durchzuführen (Urk. 2).
2. Die verlangte Verbesserung der Beschwerdeschrift sowie der Kostenvor- schuss gingen fristgerecht ein (Urk. 6, 8, 9, 11). Die Staatsanwaltschaft beantrag- te mit Eingabe vom 21. November 2018 innert Frist die Abweisung der Beschwer- de und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmever- fügung zusammengefasst aus, der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufli- che Geltung, sei nicht geschützt. Die von unbekannter Täterschaft gemachte Äusserung sei nicht geeignet, den Ruf der Beschwerdeführer 1 und 2 zu schädi- gen, da darin lediglich gesagt werde, dass der Kostenvoranschlag nicht günstig sei und dies auf das berufliche Ansehen abziele. Für planmässiges Vorgehen be- stünden überhaupt keine Anhaltspunkte (Urk. 15/3).
- 3 - 1.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, mit der fraglichen Rezension werde der gute Ruf der Ge- sellschaft, aber auch der dort tätigen Zahnärzte angegriffen und geschädigt. Ihnen sei keine Person mit dem Namen, in welchem die Rezensionen verfasst worden seien, bekannt. Es werde unterstellt, dass ein Kostenvoranschlag erstellt worden sei, was nicht zutreffe. Der Vorwurf sei frei erfunden. Ein Zahnarzt sei bei der Ausstellung eines Kostenvoranschlages nicht frei. Es gebe einen Tarif, nach wel- chem er sich zu richten habe. Wenn in der fraglichen Rezension gesagt werde, die Beschwerdeführerin 1 bzw. die dort tätigen Zahnärzte würden Patienten mit günstigen Angeboten anlocken, um daraufhin unzulässige Tarifpositionen in einen Kostenvoranschlag aufzunehmen, so werde damit ein betrügerisches Vorgehen unterstellt. Durch diesen Vorwurf fühle sich der Beschwerdeführer 2 als Zahnarzt wie als Privatperson in seiner Ehre und seinem Ansehen in schwerer Weise ver- letzt. Der erhobene Vorwurf sei sodann wiederholt und mehrfach auf Online- Portalen publiziert worden, wo jedermann Einsicht nehmen könne, was für die Planmässigkeit genüge (Urk. 2).
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Unter- suchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu er- mitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und je- dem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega-
- 4 - litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher fest- stehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 285, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018, Erw. 5.2; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 3.1 Der Verleumdung nach Art. 174 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen, bei einem anderen eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung ist die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 173 N 1 und Art. 174 N 1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Art. 173 ff. StGB nur den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein. Äusserungen, die sich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Berufs- oder Geschäftsmann, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusst- sein zu verletzen, fallen nicht unter die angeführten Bestimmungen. Vorausset- zung ist, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Anse- hens und Empfindens des Betroffenen keine Schatten auf seine Geltung als ehr- barer Mensch wirft und sein Gefühl, ein solcher zu sein, unberührt lässt (BGE 92 IV 94, E. 2; BGE 116 IV 205, E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsgut- schutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist beispielsweise beim Vorwurf be- troffen, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen oder wenn
- 5 - jemandem kriminelle Energie zugeschrieben wird (RIKLIN, in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, vor Art. 173 N 20). Sodann sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen massgeblich, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhal- ten, d.h. eine "Durchschnittsmoral" oder eine "Durchschnittsauffassung" über die zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (RIK- LIN, a.a.O., vor Art. 173 N 28). 3.2 Es stellt sich bereits die Frage, ob die eingangs widergegebene Rezension eine ehrenrührige Tatsache beinhaltet. Nur weil ein Zahnarzt den (angeblich er- stellten) Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes, mithin eines Konkurren- ten, für ungerechtfertigt hält, heisst dies, nach den allgemeinen und durchschnitt- lichen Wertmassstäben eines unbefangenen Adressaten betrachtet, noch lange nicht, dass der letztere unzulässige, insbesondere übersetzte, Kostenvoranschlä- ge erstellt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 weisen selbst darauf hin (Urk. 2 S. 2), dass sich der Kostenvoranschlag grundsätzlich nach einem Tarif [der schweizeri- schen Zahnärztegesellschaft SSO] richtet. Sodann bestimmen sich die Behand- lungskosten in der Regel nach dem gesundheitlichen Zustand und den Wünschen des Patienten und lassen sich kaum absolut festlegen (vgl. https://www.sso.ch/pa- tienten/recht-und-tarif/behandlungskosten.html#c435, abgerufen am 3. Dezember 2018). Auch wirkt die Rezension mit ihrer undifferenzierten und überzeichneten Aussage wenig seriös und damit nicht ernstzunehmend. Ein planmässiges Vor- gehen ist nicht ersichtlich. Ohnehin bezieht sich die Rezension lediglich auf einen angeblich erstellten Kostenvoranschlag. Unabhängig davon, ob dieser für die Verfasserin der Rezen- sion tatsächlich erstellt wurde oder nicht, zielen dies und auch die Erwähnung des ärztlichen Eides auf die beruflich Geltung. Äusserungen, die sich eignen, jeman- den in beruflicher Hinsicht herabzusetzen, fallen jedoch nicht unter die Ehrverlet- zungsdelikte. Auch wird kein Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch ge- worfen, da kein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen
- 6 - wird. Es wird weder eine strafbare Handlung unterstellt noch kriminelle Energie zugeschrieben. 3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der zur An- zeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt und es an einer ehrverletzenden Äusserung im Sinne von Art. 173 ff. StGB fehlt. Die Staatsan- waltschaft nahm somit zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ei- ne Untersuchung nicht an Hand. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdefüh- rer 2, welcher sie geleistet hat (Urk. 11), zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern 1 und 2 aufer- legt.
3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer 2 zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-6/2018/10032922 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-6/2018/10032922, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbe- stätigung)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. M. Münger