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UE180288

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen die Einzelfirma C._____ bzw. deren Inhaber E._____ sowie weitere namentlich erwähnte Angestellte der Firma, u.a. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und unbekannte Täterschaft we- gen Wucher, Erpressung und Nötigung. Es wurde geltend gemacht, es sei die ge- sundheitliche Schwäche im Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin, die auf- grund einer am 25. August 2015 erlittenen Hirnblutung erfolgt sei und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt ha- be, ausgebeutet worden, indem die Taxichauffeure vorerwähnter Firma für Fahr- ten, die die Beschwerdeführerin mit diesen unternommen habe, unverhältnismäs- sig hohe Preise verlangt hätten, sodass die Beschwerdeführerin insgesamt rund Fr. 220'000.-- ihres Vermögens nur für Taxifahrten ausgegeben habe (Urk. 6/3). Am 20. März 2018 konnte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechts- vertreters zur Sache befragt werden. Anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in eineinhalb Monaten rund Fr. 200'000.-- für Taxifahrten verwendet zu haben, bzw. es seien für die Taxifahr- ten von den Fahrern überrissene Preise verlangt worden, wobei die Beschwerde- führerin in diesem Zusammenhang konkret den Namen des Beschwerdegegners erwähnte. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerde- gegner habe ihr nach einer Fahrt nach D._____ einmal gedroht, sie dort stehen zu lassen und nicht mehr zurückzufahren, wenn sie nicht bezahle. Weiter habe sie der Beschwerdegegner auf einer Taxifahrt zum Rheinfall zwischen den Beinen berührt (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 26. September 2018 nahm die Staatsan- waltschaft eine Untersuchung in der Sache nicht an die Hand (Urk. 3/3 = Urk. 6/23).

- 3 -

E. 2 Es sei die Strafuntersuchung anhand zu nehmen, insbesondere sei B._____ wegen Wuchers zu verurteilen und F._____ einzu- vernehmen.

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

E. 4 Nach Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangsla- ge, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leis- tung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Wucher ist mithin die Aus- beutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts. Art. 157 StGB erfordert neben einem entgeltlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem offenbaren Missverhältnis zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen bei Vertragsschluss, dass der Täter bewusst die Schwä- chesituation des Übervorteilten, namentlich in Form einer Schwäche im Urteilsver- mögen oder allenfalls in Form einer Abhängigkeit, zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 1, N 5). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Of- fenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Die Rechtsprechung be- jaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leis- tung 25 % übersteigt, jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 157 N 36 m.H. auf BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile BGer 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2, 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2, 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). Das wucherische Geschäft kann nur in einem zweiseitigen entgeltlichen Ver- trag bestehen, weshalb Schenkungen (auch gegen Gefälligkeiten) ausser Be- tracht fallen (BGE 130 IV 106 E. 7.2). Die Strafbarkeit des Wuchers kann in einem solchen Fall nicht darin begründet sein, dass der Beschenkte dem Schenker ir-

- 7 - gendeine geldwerte Leistung erbracht hat und die Schenkung, wenn man sie ent- gegen der Absicht des Schenkers als Entgelt auffasst, zur angenommenen Ge- genleistung des Beschenkten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Schenkungen sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung als solche in Betracht zu ziehen und dürfen nicht - unter Missachtung des Schenkungswillens - in die Gegenleistung eines zweiseitigen Grundgeschäftes umgedeutet werden. Nach Wortlaut und ratio legis gestattet Art. 157 StGB nicht, auch den Beschenkten zu bestrafen, der eine z.B. durch Abhängigkeit oder Schwäche im Urteilsvermögen beeinflusste Schenkung annimmt. Der Straftatbestand von Art. 157 StGB bezieht sich lediglich auf entgeltliche Verträge und bildet keine Grundlage, um einen Be- schenkten zu bestrafen, dem man vorwirft, er habe die Schwächen des Schen- kers in unkorrekter Weise ausgebeutet (BGE 111 IV 139 E. 3b). 5.1 Die Beschwerdeführerin liess mit der Strafanzeige in Bezug auf den Vorwurf, man habe von ihr für Taxifahrten unverhältnismässig hohe Preise ver- langt, wodurch ihr gesamtes Vermögen aufgebraucht worden sei, einen Auszug aus ihrem einzigen Konto … für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 ein- reichen (Urk. 6/4/1). Wie daraus entnommen werden kann, bezog die Beschwer- deführerin ab diesem Konto im Dezember 2017 insgesamt knapp Fr. 160'000.-- und im Januar 2018 rund Fr. 40'000.-- in bar. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 brachte die Beschwerde- führerin die ihr vorgehaltenen Bargeldbezüge ab ihrem Konto (im inkriminierten Zeitraum von Dezember 2017 bis Januar 2018) von rund Fr. 200'000.-- - mit Aus- nahme einer angeblichen Übergabe von Fr. 500.-- an ihren Sohn Ende Dezember 2017 sowie der Bezahlung der Wohnungsmiete, Steuern und der Krankenkasse im Januar 2018 (Urk. 6/6 S. 11 und S. 16) - durchwegs in Zusammenhang mit un- ternommenen Taxifahrten bzw. Ausflügen mit dem Taxi (vgl. Urk. 6/6 S. 16). In Bezug auf einige der Bargeldbezüge nannte sie als Fahrziele D._____ und Basel …-park (ungefähr zwischen dem 1. und 5. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 3), Rhein- fall und I._____ (ungefähr zwischen dem 10. und 12. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 6), Basel (16. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 7), Basel …-park (ungefähr 26./27. De- zember 2017, Urk. 6/6 S. 10), Luzern (28. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 10) und

- 8 - weitere Fahrten an diversen Daten zu mehrheitlich nicht definierten Zeiten nach J._____, Zürich, K._____ SZ und zurück (Urk. 6/6 S. 5, S. 11). In Bezug auf den Rest der Bargeldbezüge vermochte sich die Beschwerdeführerin an die entspre- chenden Fahrdestinationen nicht zu erinnern, wie sie auch - abgesehen von einer geltend gemachten Fahrt am 9. Dezember 2017 ins …-center K._____ und einer solchen nach D._____ für behauptete je Fr. 1'000.-- sowie der geltend gemachten Fahrt nach I._____ für behauptete Fr. 2'000.-- (Urk. 6/6 S. 5 f., S. 12) - keine An- gaben machen konnte, wieviel sie für die Taxifahrten wem übergeben hatte (vgl. Urk. 6/6 S. 15). 5.2 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, mit denen sie einzig den Beschwerdegegner konkret belastete, von ihr für (auch längere) Taxifahrten überrissene Preise verlangt zu haben, wurden die Fahrtenschreiber-Einlageblätter des vom Beschwerdegegner gelenkten Fahrzeuges, Mercedes Benz, S 350 mit dem Kontrollschild ZH …, der Firma C._____ polizeilich sichergestellt und einer Kontrolle unterzogen (Urk. 6/2 S. 3). Diese ergab, dass in dem von der Be- schwerdeführerin bezeichneten Zeitraum mit diesem Fahrzeug lediglich der Be- schwerdegegner und L._____ unterwegs waren, wobei sich das genannte Fahr- zeug beinahe rund um die Uhr im Einsatz befand und die Ablösungen zwischen den Lenkern oft innerhalb weniger Minuten stattfanden (vgl. Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 6/12). Die Auswertung ergab im Weiteren offensichtliche Diskrepanzen zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten bzw. Zeiträumen und den von ihr genannten Zielen der Taxifahrten. So sind auf den Einlageblättern an den Ta- gen, an welchen die Beschwerdeführerin überregionale Taxifahrten mit dem Be- schwerdegegner geltend machte, keine längeren Hin- und Rückfahrten mit ent- sprechender Pause ersichtlich, wie dies bei solchen Fahrten zu erwarten wäre. Vielmehr sind auf den in den Akten liegenden Einlageblättern des erwähnten Fahrzeuges, insbesondere betreffend die Fahrten des Beschwerdegegners mit diesem Fahrzeug, eine Vielzahl von lediglich kürzeren Strecken verzeichnet, die auf eine Arbeitstätigkeit im nur regionalen Taxiverkehr hindeuten (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/9; Urk. 6/11; Urk. 6/12).

- 9 - 5.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestritt der Beschwerdegeg- ner den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Wuchers und erklärte, mit der Be- schwerdeführerin u.a. nach M._____, D._____, zur Halbinsel H._____, ins …- center K._____, an den Rheinfall, auf den N._____, zum … [Ort] Zürich und zur … [Platz] Zürich und jeweils zurück nach O._____ gefahren zu sein, wobei er für die Fahrt nach D._____ und zurück am 19. Januar 2018 inklusive Wartezeit pau- schal Fr. 800.-- und für diverse andere Fahrten jeweils Fr. 300.-- kassiert habe. Er bestritt, für die Fahrt an den Rheinfall Fr. 2'000.-- verlangt zu haben (Urk. 6/5 S. 12, S. 14). Den Umfang der von ihm mit der Beschwerdeführerin unternomme- nen Fahrten schätzte der Beschwerdegegner betragsmässig auf insgesamt ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- (Urk. 6/5 S. 5, S. 11, S. 17). Weiter zählte der Be- schwerdegegner andere Mitarbeitende der Firma C._____ auf, die die Beschwer- deführerin ebenfalls transportiert hätten. Im Weiteren erwähnte er, die Beschwer- deführerin habe sicher jeden Tag ein Taxi gebucht, wobei nicht nur die C._____, sondern auch G._____ der Firma O._____ Taxi und F._____ der Firma P._____- Taxi für die Beschwerdeführerin Fahraufträge ausgeführt hätten. Diese Personen, vor allem F._____, seien öfter als die C._____ mit der Beschwerdeführerin unter- wegs gewesen. G._____ sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihm gegenüber einmal mit ihr in die Region Q._____/R._____ gefahren, und mit F._____ sei die Beschwerdeführerin nach Basel gefahren. Er habe somit nur ei- nen kleinen Teil der gesamten von der Beschwerdeführerin gebuchten Fahrten selbst ausgeführt, mithin mit dieser nie so viele Fahrten unternommen wie be- hauptet werde (Urk. 6/5 S. 4 ff., S. 16). Sodann wies er in seiner Einvernahme da- rauf hin, dass er die Beschwerdeführerin mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass es sinnlos sei, wie sie ihr Geld für Taxifahrten ausgebe, worauf diese geantwortet habe, es gehe ihn nichts an, es sei ihr Geld (Urk. 6/5 S. 6, S. 16). Die Beschwerdeführerin sei öfters auch am Telefon mit ihrem Sohn gewesen, der sie viel nach Geld gefragt habe, und sie habe gesagt, dass sie ihm das Geld schicke. Es sei auch vorgekommen, dass man den Sohn in S._____ oder T._____ abholen und zur Beschwerdeführerin habe fahren müssen, wobei die Beschwerdeführerin die Fahrt(en) bezahlt habe. Man habe sich überdies bei der Polizei in O._____ er- kundigt, wie man sich in der Sache gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten

- 10 - solle. Von Seiten der Polizei sei darauf verwiesen worden, dass die Beschwerde- führerin nicht bevormundet sei. Weiter berichtete der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester bei der KESB gemeldet worden sei, was die Beschwerdeführerin "genervt" habe (Urk. 6/5 S. 16). 5.4 Sodann wurde auch G._____, Taxichauffeur bei der Firma O._____ Ta- xi, polizeilich als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der Einvernahme führte die- ser im Wesentlichen aus, er habe diverse Fahrten mit der Beschwerdeführerin im September, Oktober und November 2017 unternommen, die sie u.a. nach D._____, an den Rheinfall, zu den … in U._____ und zum Schloss V._____ ge- führt hätten. Von D._____ und vom Rheinfall her habe die Beschwerdeführerin nicht auf direktem Weg auf der Autobahn, sondern über Land nach Hause fahren wollen. Im Januar 2018 seien es nur noch Fahrten auf die Halbinsel H._____ und zum Arzt gewesen (Urk. 6/7). G._____ dokumentierte gegenüber der Untersu- chungsbehörde seine Fahrten vom November 2017 und Januar 2018 über einen Gesamtbetrag von Fr. 2'830.--, wobei sich dabei die jeweiligen Fahrpreise zwi- schen Fr. 70.-- und Fr. 500.-- bewegen (Urk. 6/14). Bezüglich der Fahrten im Sep- tember und Oktober 2017 erklärte er, diese seien von der Beschwerdeführerin mit sogenannten Pro-Mobil-Karten bezahlt worden (vgl. Urk. 6/2 S. 6 f.). G._____ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei ununterbrochen mit dem Taxi un- terwegs gewesen, wenn nicht mit ihm, dann mit anderen Taxiunternehmen. Sie habe ihm gegenüber u.a. Taxifahrten mit anderen Unternehmen von je Fr. 120.-- bis Fr. 150.-- (zur Halbinsel H._____), eine Fahrt nach D._____ für Fr. 1'000.-- sowie eine solche für Fr. 200.-- zum …-center K._____, jedoch nie solche von mehreren tausend Franken erwähnt. Der gefahrene Kilometer werde mit Fr. 3.80 verrechnet, da könne es unter Berücksichtigung von Wartezeiten (sie habe die Chauffeure auf der Halbinsel H._____ zum Essen eingeladen) oder bei überregi- onalen Fahrten schon vorkommen, dass einzelne Fahrten mehrere hundert Fran- ken kosten würden. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie gehe fast jeden Tag am Morgen, Mittag und Abend inkl. die Wochenenden im Restaurant auf der Halbinsel H._____ essen. Nur schon dafür habe die Beschwerdeführerin wohl ge- schätzte Fr. 15'000.-- ausgegeben. Dazwischen sei sie weiter Taxi gefahren. Es sei ihr egal gewesen, wenn sich eine Fahrt gar nicht gelohnt habe. Die Beschwer-

- 11 - deführerin habe ihn auch oft angerufen und ihm ein Essen im erwähnten Restau- rant angeboten. Sie habe alle Chauffeure immer wieder zum Essen auf der Halb- insel H._____ einladen wollen bzw. eingeladen. Sie habe im Restaurant jeweils ein Trinkgeld von Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- gegeben. Sodann habe sie auch einem ih- rer Söhne in W._____ zweimal Geld überwiesen bzw. übergeben, er wisse jedoch nicht wieviel. Sie habe nie erwähnt, dass sie "F'._____" (F._____), mit dem sie auch gefahren sei und über den sie Anfang Dezember 2017 gesagt habe, sie sei mit ihm verheiratet, übertrieben hohe Preise bezahlt habe (Urk. 6/7). 5.5 Die Angabe des Beschwerdegegners, mit der Beschwerdeführerin ledig- lich Fahrten im Umfang von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- durchgeführt zu haben, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme ohne vorgängige Kenntnis des konkre- ten Vorwurfs zu Protokoll. Seine Aussage korrespondiert mit den in den Akten lie- genden Fahrtenprotokollen, die der Beschwerdegegner nach den Fahrten E._____ überliess und die im Nachgang zur Einvernahme des Beschwerdegeg- ners vollständig zu den Akten gereicht wurden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbe- trag für Fahrten des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin von Fr. 1'793.20 (vgl. 6/2 S. 5; Anhang zu Urk. 6/5 = Urk. 6/13). Es liegt somit nahe, dass der Beschwerdegegner tatsächlich lediglich in dieser Grössenordnung und nicht mehr Taxifahrten mit der Beschwerdeführerin ausführte. Der Beschwerde- gegner vermochte sodann die dokumentierten und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Fahrpreise zwischen rund Fr. 140.-- und Fr. 370.-- für Fahr- ten in der Region (…-center, Halbinsel H._____) nachvollziehbar zu erklären (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Die von ihm dabei angewendeten Tarife (Grundtaxe Fr. 6.--, Fahrki- lometer Fr. 3.80 und Wartezeit Fr. 69.-- pro Stunde) entsprechen sodann den Ta- rifen anderer Taxiunternehmen in der Region. Mithin scheinen die vom Be- schwerdegegner für die dokumentierten Fahraufträge der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner teilweise geltend gemachten Wartezeiten durchaus im Bereich des Möglichen zu liegen. Dies gilt auch für den Betrag von Fr. 800.-- für einen Ausflug mit der Be- schwerdeführerin nach D._____, welcher Betrag gemäss den Protokollen der höchste von ihm eingenommene war. Für weitere der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner darüber hinaus in Rechnung gestellte Beträge für Taxifahrten

- 12 - ergeben sich - auch mangels diesbezüglich konkretisierter Vorbringen der Be- schwerdeführerin - keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner den Fahrtenschreiber seines Taxis of- fenbar nicht immer bedient hatte, zumal er dann seine Fahrten mit der Beschwer- deführerin (soweit ersichtlich) auf den eingereichten Protokollen dokumentierte. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden auch gestützt durch die Aussa- gen von G._____, der mit dem Beschwerdegegner nicht bekannt ist, der jedoch mit diesem übereinstimmende Aussagen in Bezug auf das (Fahr-)Verhalten, die Intensität der Taxifahrten, die Fahrziele und die übrigen Gewohnheiten der Be- schwerdeführerin, insbesondere deren Umgang mit Geld, machte. 5.6 Demgegenüber vermochte sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, an die genauen Daten der von ihr geltend gemachten Fahrten sowie daran, wem sie für die Taxifahrten wieviel übergeben hat, nicht zu erinnern. Ihre Aussagen, wo- nach sie für eine Fahrt am 9. Dezember 2017 ins …-center K._____ und zurück und für eine Fahrt nach D._____ je Fr. 1'000.-- sowie für eine Fahrt nach I._____ Fr. 2'000.-- bezahlt habe, erscheinen vor dem Hintergrund des Ausgeführten als wenig plausibel, zumal sie auch gegenüber G._____ offenbar nie erwähnte, für einzelne Fahrten mit anderen Taxiunternehmen mehrere tausend Franken bezahlt zu haben und sich solches auch nicht aus den in den Akten liegenden Fahrproto- kollen (Urk. 6/13-14) ergibt. Die Beschwerdeführerin machte überdies Fahrziele (I._____, Basel, Luzern) geltend, die gemäss den erwähnten Fahrprotokollen we- der vom Beschwerdegegner noch von G._____ angefahren worden sind. Die von der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt im Allgemeinen und zum Beschwerde- gegner im Konkreten gemachten Aussagen erscheinen als nicht verlässlich ge- nug, um darauf abstellen zu können. 5.7 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten lässt sich der gegen den Be- schwerdegegner erhobene Verdacht nicht erhärten, dass dieser von Dezember 2017 bis Januar 2018 von der Beschwerdeführerin für einzelne Taxifahrten meh- rere tausend Franken verlangt und mit dieser insgesamt einen Umsatz von rund Fr. 200'000.-- generiert haben soll. Für ein Ausnutzen einer allfälligen Schwäche- situation oder einer Abhängigkeit der Beschwerdeführerin durch den Beschwer-

- 13 - degegner ergeben sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten keine hinreichen- den Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde nichts vor- bringen, was daran etwas zu ändern vermöchte. So lässt sich aus der Aussage des Beschwerdegegners auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angege- ben habe, ca. Fr. 160'000.-- für Taxifahrten mit der Firma C._____ ausgegeben zu haben, dies wäre das Problem der Beschwerdeführerin, er sei nicht ihr Vor- mund, sie habe das Geld selber abgehoben und ausgegeben (Urk. 6/5 S. 16), nichts ableiten, was auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerde- gegners hinzudeuten vermöchte. Aufgrund der Darstellung des Beschwerdegeg- ners (vgl. E. II.5.3), die mit jener von G._____ (vgl. E. II.5.4) korrespondiert, ist vielmehr davon auszugehen, dass die im inkriminierten Zeitraum nicht verbei- ständete Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/18) ihr Geld nicht nur für tägliche Taxi- fahrten (auch bereits vor dem inkriminierten Zeitraum, vgl. Urk. 6/2 S. 6) inklusive gebuchte Wartezeiten, sondern auch für tägliche teure Restaurantbesuche mit grosszügigem Trinkgeld sowie Unterstützung weiterer Personen sehr freigebig ausgegeben hat. Vor dem Hintergrund der auch anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Tage getretenen mehrheitlich mangelnden Erinnerung derselben an die genaueren Umstände der Taxifahrten bzw. ihren diesbezüglich nicht verlässlichen Angaben sowie der in den Akten liegenden Ergebnissen der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin vom 5. April 2018, insbesondere einer dabei diagnostizierten schwere Am- nesie der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/17 S. 3), folgerte die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verlust der grossen Summe Geld der Beschwerdeführerin mit dem Krankheitsbild der Beschwerdefüh- rerin in Zusammenhang stehe, es mithin nahe liege, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld nicht nur für Taxifahrten, sondern auch anderweitig grosszügig ausgege- ben oder abgehoben und irgendwo deponiert haben könnte, sich daran aber krankheitsbedingt nicht mehr zu erinnern vermöge. In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Be- schwerdegegner während seiner Fahraufträge für die Beschwerdeführerin von dieser in Restaurants habe einladen lassen, was ein Missverhältnis zwischen Lei- stung und Gegenleistung im Sinne des Wuchertatbestandes begründet habe, gilt

- 14 - es festzuhalten, dass sich die Anzahl und der Umfang der geltend gemachten Einladungen des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in Restau- rants nicht mehr erstellen lässt und diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift nichts Erhellendes dargetan wurde. Jedenfalls wären diese Zuwendungen der Be- schwerdeführerin an den Beschwerdegegner entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Leistungen im Sinne einer Schenkung zu qualifizieren, da solche Einladungen üblicherweise nicht Gegenstand eines ent- geltlichen Personenbeförderungsvertrages bilden und sich vorliegend keine An- haltspunkte für die Vereinbarung einer Naturalleistung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner ergeben. Dass der Beschwerdegegner die Zeit für den Restaurantbesuch in Rechnung stellte, war mit Blick auf die Taxitarife, die eine Entschädigung von Wartezeit vorsehen, wenn auch nicht unbedingt zwingend, so auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es fehlt - wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. II.4.) - in Bezug auf allfällige Zuwendungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in Form von Einladungen mithin an einer Strafnorm, wel- che - in Analogie zu Art. 157 StGB - vorliegend zur Anwendung kommen könnte. 5.8 Aus den erwähnten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Wuchers nicht an die Hand genommen. Untersuchungshandlungen zur weiteren Aufklärung des Sach- verhaltes sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht angezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von F._____ als Auskunftsperson, zumal von diesem keine (neuen) Erkenntnisse in Bezug auf die Kundenbeziehung des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführe- rin zu erwarten sind. Soweit in der Beschwerdeschrift sodann eine Anhandnahme der Untersuchung gegen andere Personen als den Beschwerdegegner verlangt wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen im vorliegenden Verfah- ren, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Wuchers bildet. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme ausser gegen den Beschwer- degegner auf entsprechenden Vorhalt jedenfalls keine konkreten Belastungen gegen die in der Strafanzeige weiteren namentlich genannten Taxifahrer oder weitere Personen erhoben (vgl. Urk. 6/6 S. 12 ff.).

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E. 6 Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschwerdegegner sodann den Vorwurf der Nötigung sowie der sexuellen Belästigung. Auch diesbezüglich nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme insgesamt, lässt in ihrer Beschwerde bezüglich dieser beiden Vorwürfe jedoch nichts vorbrin- gen bzw. sie legt weder dar, weshalb die Nichtanhandnahme der Staatsanwalt- schaft in diesen Punkten angefochten wird, noch macht sie (geschweige denn ausdrücklich) nachvollziehbar geltend, dass auch diese Sachverhalte zu untersu- chen seien. Auf die Beschwerde ist somit diesbezüglich nicht einzutreten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, müsste die Beschwerde aber, selbst wenn auch in diesen Punkten darauf eingetreten würde, abgewiesen werden. 7.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn der Zweck oder das Mittel un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechts- widrige Nötigung sei, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 167 f. E. 3). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2018 auf die Frage, ob sie durch jemanden unter Druck gesetzt worden sei, aus, der Beschwerdegegner habe ihr in D._____ gesagt, er lasse sie dort, wenn sie nicht bezahle (Urk. 6/6 S. 15). Zum jeweiligen Ablauf der Taxifahr- ten führte die Beschwerdeführerin aus, nach telefonischer Bestellung des Taxis und Abholung zu Hause sei vor der Fahrt bzw. bereits vorgängig am Telefon je- weils das Ziel der Fahrt und der Fahrpreis vereinbart worden. Das Geld habe sie jeweils vor der Fahrt oder während der Fahrt auf der Post geholt. Die Übergabe des Geldes sei immer vor der Fahrt erfolgt. Danach seien sie zum Zielort gefah-

- 16 - ren. Teilweise sei ihr während der Fahrt mittgeteilt worden, dass sie noch mehr bezahlen müsse, was sie dann auch getan habe (Urk. 6/6 S. 16). Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der Nötigung (Urk. 6/5 S. 5). Er führte in diesem Zusammenhang auf Vorhalt der Aufstellung seiner Fahrtkosten vom 19. Januar 2018 (Anhang zu Urk. 6/5) aus, bei dem von ihm dort aufgeführ- ten Pauschalbetrag von Fr. 800.-- handle es sich um eine Hin- und Rückfahrt nach D._____. Für den Weg sei pauschal Fr. 400.-- verrechnet worden. Bei den anderen Fr. 400.-- handle es sich um Wartezeit (Urk. 6/5 S. 9). Die Beschwerde- führerin habe ja den Fahrpreis bezahlt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sich gegenüber der Beschwerdeführerin in der von ihr vorgebrachten Weise ge- äussert haben soll (Urk. 6/5 S. 11). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die - wie auf- grund der vorliegenden Akten und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwer- deführerin anzunehmen einzigen - Fahrt der Beschwerdeführerin mit dem Be- schwerdegegner nach D._____ zwischen den Parteien etwas anderes als das vom Beschwerdegegner Vorgebrachte vereinbart worden wäre und der Be- schwerdegegner während der Fahrt einen nicht geschuldeten Betrag von der Be- schwerdeführerin gefordert hätte. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ih- ren Ausführungen in diesem Zusammenhang auf blosse Behauptungen, die sich in objektiver Hinsicht nicht (mehr) verifizieren lassen. Jedenfalls erscheinen mit Blick auf die vom Beschwerdegegner in Anschlag gebrachten ortsüblichen Taxita- rifen (vgl. Urk. 6/5 S. 3), einer gefahrenen Strecke von O._____ nach D._____ und zurück von geschätzten insgesamt 145.6 km und unter Berücksichtigung ei- ner längeren Wartezeit die geltend gemachten Fr. 800.-- für einen Tagesausflug der Beschwerdeführerin nach D._____ mit dem Taxi als durchaus vertretbar. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdegegner hätte die Rückfahrt der Beschwerdeführerin mit dem Taxi von D._____ nach O._____ von der Leistung eines nicht geschuldeten Betrages abhängig gemacht und der Beschwerdeführe- rin sei es in dieser Situation aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, für die Rückfahrt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu benutzen, was dem Beschwer- degegner bewusst gewesen sei, vermöchte dieses Verhalten des Beschwerde-

- 17 - gegners das von Art. 181 StGB geforderte Mass an Beeinträchtigung der Hand- lungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht zu erreichen, zumal davon auszuge- hen ist, dass es der Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Situati- on nach wie vor möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällig vom Be- schwerdegegner geforderte Nachzahlung zu verweigern und für die Rückfahrt an ihren Wohnort ein anderes Taxiunternehmen zu kontaktieren. Es handelte sich damit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Aus den vorstehend angeführten Gründen wäre die Nichtanhandnahme betreffend Nötigung somit, selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden. 7.2 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, ei- ne sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 geltend, sie sei auf einer mit dem Beschwerdegegner unternommenen Taxi- fahrt an den Rheinfall von diesem sexuell belästigt worden, indem dieser ihr wäh- rend der Autofahrt gegen ihren Willen mit den Händen zwischen die Beine gefasst habe. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Sauhund und habe ihm zwischen die Beine getreten, als sie ausgestiegen seien (Urk. 6/6 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der sexuellen Belästigung (Urk. 6/5 S. 17). Es steht somit Aussage gegen Aussage, wobei die Schilderung der Beschwerdeführerin schon per se abenteuerlich anmutet ("Rachetritt" zwi- schen die Beine des Beschwerdegegners nach dem Aussteigen). Hinzukommt, dass betreffend die Verlässlichkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin die bereits mehrfach erwähnten Bedenken bestehen. Es liegen auch keine objektiven Beweise vor, die die Aussage der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Es wären sodann auch von einer Untersuchung in der Sache keine weiteren (insbe- sondere keine objektivierbaren) Beweisergebnisse zu erwarten. Alles in allem er- scheint ein nachweislich strafbares Verhalten des Beschwerdegegners unter die- sen Voraussetzungen mehr als fraglich. Es wäre daher, selbst wenn diesbezüg- lich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden, dass die Staats-

- 18 - anwaltschaft – in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens – die Untersuchung auch hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gegen den Beschwer- degegner nicht an die Hand genommen hat. In diesem Zusammenhang sei ledig- lich am Rande noch erwähnt, dass die hier interessierende Nichtanhandnahme aufgrund des betriebenen Ermittlungsaufwandes materiell durchaus in die Nähe einer Einstellung rückt, welche vorliegend erst recht nicht zu beanstanden wäre, würden für eine Einstellung doch bekanntlich weniger strenge Kriterien gelten als für eine Nichtanhandnahme (Einstellung falls Freispruch zweifellos wahrscheinli- cher erscheint als Verurteilung; vgl. statt vieler das seither oft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). III.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts einerseits aber auch der offenbar engen finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin andererseits, ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren (innerhalb des Rahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.--) auf Fr. 950.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ist daher in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.

3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwer- deverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm sind keine Aufwendungen

- 19 - entstanden. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 950.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel: - 20 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. F. Gisler Monzón
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180288-O/U/WID Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, lic. iur. D. Oehninger und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Verfügung und Beschluss vom 6. März 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 26. September 2018, A-2/2018/10006341

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen die Einzelfirma C._____ bzw. deren Inhaber E._____ sowie weitere namentlich erwähnte Angestellte der Firma, u.a. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und unbekannte Täterschaft we- gen Wucher, Erpressung und Nötigung. Es wurde geltend gemacht, es sei die ge- sundheitliche Schwäche im Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin, die auf- grund einer am 25. August 2015 erlittenen Hirnblutung erfolgt sei und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt ha- be, ausgebeutet worden, indem die Taxichauffeure vorerwähnter Firma für Fahr- ten, die die Beschwerdeführerin mit diesen unternommen habe, unverhältnismäs- sig hohe Preise verlangt hätten, sodass die Beschwerdeführerin insgesamt rund Fr. 220'000.-- ihres Vermögens nur für Taxifahrten ausgegeben habe (Urk. 6/3). Am 20. März 2018 konnte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechts- vertreters zur Sache befragt werden. Anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in eineinhalb Monaten rund Fr. 200'000.-- für Taxifahrten verwendet zu haben, bzw. es seien für die Taxifahr- ten von den Fahrern überrissene Preise verlangt worden, wobei die Beschwerde- führerin in diesem Zusammenhang konkret den Namen des Beschwerdegegners erwähnte. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerde- gegner habe ihr nach einer Fahrt nach D._____ einmal gedroht, sie dort stehen zu lassen und nicht mehr zurückzufahren, wenn sie nicht bezahle. Weiter habe sie der Beschwerdegegner auf einer Taxifahrt zum Rheinfall zwischen den Beinen berührt (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 26. September 2018 nahm die Staatsan- waltschaft eine Untersuchung in der Sache nicht an die Hand (Urk. 3/3 = Urk. 6/23).

- 3 -

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Verfügung vom 26. September 2018 aufzuheben.

2. Es sei die Strafuntersuchung anhand zu nehmen, insbesondere sei B._____ wegen Wuchers zu verurteilen und F._____ einzu- vernehmen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Da- mit entfällt auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Replikrecht (vgl. Urk. 2 S. 3). II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2; Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 9; Schmid/Jo-

- 4 - sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 310 N 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über ein gewis- ses Ermessen (Urteil BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 m.H.).

2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 3/3) im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass sich gestützt auf die getätigten Ermittlungen kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner habe erhärten lassen. Die Aussagen des Beschwerdegegners sowie der Aus- kunftsperson G._____ stimmten weitgehend überein und ergäben ein ähnliches Bild, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld tatsächlich sehr grosszügig ausgebe, was im Übrigen auch einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 11. April 2018 zu entnehmen sei. Dort sei festgehalten worden, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin sei nur vermindert in der Lage, in konkreten Lebenssituationen "vernunftgemäss" zu handeln und die Tragweite ihres eigenen Handelns zu begreifen, bzw. sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Ausserdem bestünden Schwierigkei- ten im Umgang mit Geld und der unklare Verlust der hohen Geldsumme sei durch die Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin und ihre verminderte Einsichtsfähigkeit sowie die schwere Amnesie bedingt. Die Amnesie erkläre zu- dem auch die häufigen Konsultationen der Beschwerdeführerin auf dem Amt [KESB], ohne dass sie sich später daran erinnern könne. Die Staatsanwaltschaft erwog, es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführe- rin nicht mehr wisse, wo und wie sie ihr Geld ausgegeben habe, oder ob sie die- ses allenfalls auch abgehoben und irgendwo anders als auf ihrem Bankkonto de- poniert habe. Jedenfalls lasse sich angesichts der vorliegenden Gesamtumstände kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ausmachen, bzw. ein solches wäre diesem - wenn es denn tatsächlich vorläge - nicht anklagegenügend nach- zuweisen. Die getätigten Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für ein strafba- res Verhalten aufzeigen können. Weitere Ermittlungsansätze, welche zur Aufklä- rung des Sachverhaltens beitragen würden, seien nicht ersichtlich. Somit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, wes-

- 5 - halb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/3 S. 2 f.).

3. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, es liege bei ihr aufgrund ihrer Krankheit eine Schwäche im Urteilsvermögen im Sinne von Art. 157 StGB vor, die dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sei. So habe er bei der polizeilichen Befragung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe "irgendwie geistig ein Problem", "aber schwer". Weiter habe er ausgeführt: "Sie hat mit dem Geld richtig um sich geworfen. Sie hat uns - ich sage extra uns - bei der Halbinsel H._____ eingeladen zum Abendessen und da ist natürlich klar, dass die Zeit, in welcher wir warten, auch verrechnet wird". Dies zeige, dass sich der Beschwerdegegner und noch weiter zu ermittelnde Personen von der Be- schwerdeführerin hätten aushalten lassen. Sie hätten sich in teure Restaurants einladen lassen und auf Kosten der Beschwerdeführerin konsumiert, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass diese aufgrund ihrer Geistesschwäche mit dem Geld offensichtlich nicht umgehen könne. Die Taxichauffeure hätten das Abend- essen gar als Arbeitszeit betrachtet. Es liege somit offensichtlich ein Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Diese Naturalleistungen stünden offensichtlich in einem Zusammenhang zur angebotenen Dienstleistung bzw. sei- en den Chauffeuren anlässlich der Erbringung ihrer Dienstleistung zu Gute gehal- ten worden, sie seien deshalb als Einkommen anzusehen. Für die Annahme einer Schenkung fehle es an einer Gegenleistung in Form einer Gefälligkeit. Im Gegen- teil habe der Beschwerdegegner während dem Restaurantbesuch den Taxameter weiterlaufen lassen. Sodann halte es der Beschwerdegegner in seiner Einvernah- me für möglich, dass die Beschwerdeführerin Fr. 160'000.-- mit Taxifahrten aus- gegeben habe. Den Einvernahmeprotokollen sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am meisten von F._____ gefahren worden sei, in den sie gemäss ihrer eignen Aussage verliebt sei. G._____ habe sodann den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin stehe zu diesem "F'._____" in einem Abhängig- keitsverhältnis. Wie bereits in der Strafanzeige beantragt, sei F._____ als Aus- kunftsperson zu befragen. Vor dem Hintergrund der Deliktssumme von über Fr. 200'000.-- seien die bisherigen Abklärungen offensichtlich ungenügend, weshalb eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen sei (Urk. 2 S. 3 f.).

- 6 -

4. Nach Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangsla- ge, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leis- tung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Wucher ist mithin die Aus- beutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts. Art. 157 StGB erfordert neben einem entgeltlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem offenbaren Missverhältnis zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen bei Vertragsschluss, dass der Täter bewusst die Schwä- chesituation des Übervorteilten, namentlich in Form einer Schwäche im Urteilsver- mögen oder allenfalls in Form einer Abhängigkeit, zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 1, N 5). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Of- fenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. Die Rechtsprechung be- jaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leis- tung 25 % übersteigt, jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 157 N 36 m.H. auf BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile BGer 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2, 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2, 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). Das wucherische Geschäft kann nur in einem zweiseitigen entgeltlichen Ver- trag bestehen, weshalb Schenkungen (auch gegen Gefälligkeiten) ausser Be- tracht fallen (BGE 130 IV 106 E. 7.2). Die Strafbarkeit des Wuchers kann in einem solchen Fall nicht darin begründet sein, dass der Beschenkte dem Schenker ir-

- 7 - gendeine geldwerte Leistung erbracht hat und die Schenkung, wenn man sie ent- gegen der Absicht des Schenkers als Entgelt auffasst, zur angenommenen Ge- genleistung des Beschenkten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Schenkungen sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung als solche in Betracht zu ziehen und dürfen nicht - unter Missachtung des Schenkungswillens - in die Gegenleistung eines zweiseitigen Grundgeschäftes umgedeutet werden. Nach Wortlaut und ratio legis gestattet Art. 157 StGB nicht, auch den Beschenkten zu bestrafen, der eine z.B. durch Abhängigkeit oder Schwäche im Urteilsvermögen beeinflusste Schenkung annimmt. Der Straftatbestand von Art. 157 StGB bezieht sich lediglich auf entgeltliche Verträge und bildet keine Grundlage, um einen Be- schenkten zu bestrafen, dem man vorwirft, er habe die Schwächen des Schen- kers in unkorrekter Weise ausgebeutet (BGE 111 IV 139 E. 3b). 5.1 Die Beschwerdeführerin liess mit der Strafanzeige in Bezug auf den Vorwurf, man habe von ihr für Taxifahrten unverhältnismässig hohe Preise ver- langt, wodurch ihr gesamtes Vermögen aufgebraucht worden sei, einen Auszug aus ihrem einzigen Konto … für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 ein- reichen (Urk. 6/4/1). Wie daraus entnommen werden kann, bezog die Beschwer- deführerin ab diesem Konto im Dezember 2017 insgesamt knapp Fr. 160'000.-- und im Januar 2018 rund Fr. 40'000.-- in bar. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 brachte die Beschwerde- führerin die ihr vorgehaltenen Bargeldbezüge ab ihrem Konto (im inkriminierten Zeitraum von Dezember 2017 bis Januar 2018) von rund Fr. 200'000.-- - mit Aus- nahme einer angeblichen Übergabe von Fr. 500.-- an ihren Sohn Ende Dezember 2017 sowie der Bezahlung der Wohnungsmiete, Steuern und der Krankenkasse im Januar 2018 (Urk. 6/6 S. 11 und S. 16) - durchwegs in Zusammenhang mit un- ternommenen Taxifahrten bzw. Ausflügen mit dem Taxi (vgl. Urk. 6/6 S. 16). In Bezug auf einige der Bargeldbezüge nannte sie als Fahrziele D._____ und Basel …-park (ungefähr zwischen dem 1. und 5. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 3), Rhein- fall und I._____ (ungefähr zwischen dem 10. und 12. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 6), Basel (16. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 7), Basel …-park (ungefähr 26./27. De- zember 2017, Urk. 6/6 S. 10), Luzern (28. Dezember 2017, Urk. 6/6 S. 10) und

- 8 - weitere Fahrten an diversen Daten zu mehrheitlich nicht definierten Zeiten nach J._____, Zürich, K._____ SZ und zurück (Urk. 6/6 S. 5, S. 11). In Bezug auf den Rest der Bargeldbezüge vermochte sich die Beschwerdeführerin an die entspre- chenden Fahrdestinationen nicht zu erinnern, wie sie auch - abgesehen von einer geltend gemachten Fahrt am 9. Dezember 2017 ins …-center K._____ und einer solchen nach D._____ für behauptete je Fr. 1'000.-- sowie der geltend gemachten Fahrt nach I._____ für behauptete Fr. 2'000.-- (Urk. 6/6 S. 5 f., S. 12) - keine An- gaben machen konnte, wieviel sie für die Taxifahrten wem übergeben hatte (vgl. Urk. 6/6 S. 15). 5.2 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, mit denen sie einzig den Beschwerdegegner konkret belastete, von ihr für (auch längere) Taxifahrten überrissene Preise verlangt zu haben, wurden die Fahrtenschreiber-Einlageblätter des vom Beschwerdegegner gelenkten Fahrzeuges, Mercedes Benz, S 350 mit dem Kontrollschild ZH …, der Firma C._____ polizeilich sichergestellt und einer Kontrolle unterzogen (Urk. 6/2 S. 3). Diese ergab, dass in dem von der Be- schwerdeführerin bezeichneten Zeitraum mit diesem Fahrzeug lediglich der Be- schwerdegegner und L._____ unterwegs waren, wobei sich das genannte Fahr- zeug beinahe rund um die Uhr im Einsatz befand und die Ablösungen zwischen den Lenkern oft innerhalb weniger Minuten stattfanden (vgl. Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 6/12). Die Auswertung ergab im Weiteren offensichtliche Diskrepanzen zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten bzw. Zeiträumen und den von ihr genannten Zielen der Taxifahrten. So sind auf den Einlageblättern an den Ta- gen, an welchen die Beschwerdeführerin überregionale Taxifahrten mit dem Be- schwerdegegner geltend machte, keine längeren Hin- und Rückfahrten mit ent- sprechender Pause ersichtlich, wie dies bei solchen Fahrten zu erwarten wäre. Vielmehr sind auf den in den Akten liegenden Einlageblättern des erwähnten Fahrzeuges, insbesondere betreffend die Fahrten des Beschwerdegegners mit diesem Fahrzeug, eine Vielzahl von lediglich kürzeren Strecken verzeichnet, die auf eine Arbeitstätigkeit im nur regionalen Taxiverkehr hindeuten (Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 6/9; Urk. 6/11; Urk. 6/12).

- 9 - 5.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestritt der Beschwerdegeg- ner den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Wuchers und erklärte, mit der Be- schwerdeführerin u.a. nach M._____, D._____, zur Halbinsel H._____, ins …- center K._____, an den Rheinfall, auf den N._____, zum … [Ort] Zürich und zur … [Platz] Zürich und jeweils zurück nach O._____ gefahren zu sein, wobei er für die Fahrt nach D._____ und zurück am 19. Januar 2018 inklusive Wartezeit pau- schal Fr. 800.-- und für diverse andere Fahrten jeweils Fr. 300.-- kassiert habe. Er bestritt, für die Fahrt an den Rheinfall Fr. 2'000.-- verlangt zu haben (Urk. 6/5 S. 12, S. 14). Den Umfang der von ihm mit der Beschwerdeführerin unternomme- nen Fahrten schätzte der Beschwerdegegner betragsmässig auf insgesamt ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- (Urk. 6/5 S. 5, S. 11, S. 17). Weiter zählte der Be- schwerdegegner andere Mitarbeitende der Firma C._____ auf, die die Beschwer- deführerin ebenfalls transportiert hätten. Im Weiteren erwähnte er, die Beschwer- deführerin habe sicher jeden Tag ein Taxi gebucht, wobei nicht nur die C._____, sondern auch G._____ der Firma O._____ Taxi und F._____ der Firma P._____- Taxi für die Beschwerdeführerin Fahraufträge ausgeführt hätten. Diese Personen, vor allem F._____, seien öfter als die C._____ mit der Beschwerdeführerin unter- wegs gewesen. G._____ sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihm gegenüber einmal mit ihr in die Region Q._____/R._____ gefahren, und mit F._____ sei die Beschwerdeführerin nach Basel gefahren. Er habe somit nur ei- nen kleinen Teil der gesamten von der Beschwerdeführerin gebuchten Fahrten selbst ausgeführt, mithin mit dieser nie so viele Fahrten unternommen wie be- hauptet werde (Urk. 6/5 S. 4 ff., S. 16). Sodann wies er in seiner Einvernahme da- rauf hin, dass er die Beschwerdeführerin mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, dass es sinnlos sei, wie sie ihr Geld für Taxifahrten ausgebe, worauf diese geantwortet habe, es gehe ihn nichts an, es sei ihr Geld (Urk. 6/5 S. 6, S. 16). Die Beschwerdeführerin sei öfters auch am Telefon mit ihrem Sohn gewesen, der sie viel nach Geld gefragt habe, und sie habe gesagt, dass sie ihm das Geld schicke. Es sei auch vorgekommen, dass man den Sohn in S._____ oder T._____ abholen und zur Beschwerdeführerin habe fahren müssen, wobei die Beschwerdeführerin die Fahrt(en) bezahlt habe. Man habe sich überdies bei der Polizei in O._____ er- kundigt, wie man sich in der Sache gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten

- 10 - solle. Von Seiten der Polizei sei darauf verwiesen worden, dass die Beschwerde- führerin nicht bevormundet sei. Weiter berichtete der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester bei der KESB gemeldet worden sei, was die Beschwerdeführerin "genervt" habe (Urk. 6/5 S. 16). 5.4 Sodann wurde auch G._____, Taxichauffeur bei der Firma O._____ Ta- xi, polizeilich als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der Einvernahme führte die- ser im Wesentlichen aus, er habe diverse Fahrten mit der Beschwerdeführerin im September, Oktober und November 2017 unternommen, die sie u.a. nach D._____, an den Rheinfall, zu den … in U._____ und zum Schloss V._____ ge- führt hätten. Von D._____ und vom Rheinfall her habe die Beschwerdeführerin nicht auf direktem Weg auf der Autobahn, sondern über Land nach Hause fahren wollen. Im Januar 2018 seien es nur noch Fahrten auf die Halbinsel H._____ und zum Arzt gewesen (Urk. 6/7). G._____ dokumentierte gegenüber der Untersu- chungsbehörde seine Fahrten vom November 2017 und Januar 2018 über einen Gesamtbetrag von Fr. 2'830.--, wobei sich dabei die jeweiligen Fahrpreise zwi- schen Fr. 70.-- und Fr. 500.-- bewegen (Urk. 6/14). Bezüglich der Fahrten im Sep- tember und Oktober 2017 erklärte er, diese seien von der Beschwerdeführerin mit sogenannten Pro-Mobil-Karten bezahlt worden (vgl. Urk. 6/2 S. 6 f.). G._____ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei ununterbrochen mit dem Taxi un- terwegs gewesen, wenn nicht mit ihm, dann mit anderen Taxiunternehmen. Sie habe ihm gegenüber u.a. Taxifahrten mit anderen Unternehmen von je Fr. 120.-- bis Fr. 150.-- (zur Halbinsel H._____), eine Fahrt nach D._____ für Fr. 1'000.-- sowie eine solche für Fr. 200.-- zum …-center K._____, jedoch nie solche von mehreren tausend Franken erwähnt. Der gefahrene Kilometer werde mit Fr. 3.80 verrechnet, da könne es unter Berücksichtigung von Wartezeiten (sie habe die Chauffeure auf der Halbinsel H._____ zum Essen eingeladen) oder bei überregi- onalen Fahrten schon vorkommen, dass einzelne Fahrten mehrere hundert Fran- ken kosten würden. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie gehe fast jeden Tag am Morgen, Mittag und Abend inkl. die Wochenenden im Restaurant auf der Halbinsel H._____ essen. Nur schon dafür habe die Beschwerdeführerin wohl ge- schätzte Fr. 15'000.-- ausgegeben. Dazwischen sei sie weiter Taxi gefahren. Es sei ihr egal gewesen, wenn sich eine Fahrt gar nicht gelohnt habe. Die Beschwer-

- 11 - deführerin habe ihn auch oft angerufen und ihm ein Essen im erwähnten Restau- rant angeboten. Sie habe alle Chauffeure immer wieder zum Essen auf der Halb- insel H._____ einladen wollen bzw. eingeladen. Sie habe im Restaurant jeweils ein Trinkgeld von Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- gegeben. Sodann habe sie auch einem ih- rer Söhne in W._____ zweimal Geld überwiesen bzw. übergeben, er wisse jedoch nicht wieviel. Sie habe nie erwähnt, dass sie "F'._____" (F._____), mit dem sie auch gefahren sei und über den sie Anfang Dezember 2017 gesagt habe, sie sei mit ihm verheiratet, übertrieben hohe Preise bezahlt habe (Urk. 6/7). 5.5 Die Angabe des Beschwerdegegners, mit der Beschwerdeführerin ledig- lich Fahrten im Umfang von Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'100.-- durchgeführt zu haben, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme ohne vorgängige Kenntnis des konkre- ten Vorwurfs zu Protokoll. Seine Aussage korrespondiert mit den in den Akten lie- genden Fahrtenprotokollen, die der Beschwerdegegner nach den Fahrten E._____ überliess und die im Nachgang zur Einvernahme des Beschwerdegeg- ners vollständig zu den Akten gereicht wurden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbe- trag für Fahrten des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin von Fr. 1'793.20 (vgl. 6/2 S. 5; Anhang zu Urk. 6/5 = Urk. 6/13). Es liegt somit nahe, dass der Beschwerdegegner tatsächlich lediglich in dieser Grössenordnung und nicht mehr Taxifahrten mit der Beschwerdeführerin ausführte. Der Beschwerde- gegner vermochte sodann die dokumentierten und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Fahrpreise zwischen rund Fr. 140.-- und Fr. 370.-- für Fahr- ten in der Region (…-center, Halbinsel H._____) nachvollziehbar zu erklären (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Die von ihm dabei angewendeten Tarife (Grundtaxe Fr. 6.--, Fahrki- lometer Fr. 3.80 und Wartezeit Fr. 69.-- pro Stunde) entsprechen sodann den Ta- rifen anderer Taxiunternehmen in der Region. Mithin scheinen die vom Be- schwerdegegner für die dokumentierten Fahraufträge der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner teilweise geltend gemachten Wartezeiten durchaus im Bereich des Möglichen zu liegen. Dies gilt auch für den Betrag von Fr. 800.-- für einen Ausflug mit der Be- schwerdeführerin nach D._____, welcher Betrag gemäss den Protokollen der höchste von ihm eingenommene war. Für weitere der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner darüber hinaus in Rechnung gestellte Beträge für Taxifahrten

- 12 - ergeben sich - auch mangels diesbezüglich konkretisierter Vorbringen der Be- schwerdeführerin - keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner den Fahrtenschreiber seines Taxis of- fenbar nicht immer bedient hatte, zumal er dann seine Fahrten mit der Beschwer- deführerin (soweit ersichtlich) auf den eingereichten Protokollen dokumentierte. Die Aussagen des Beschwerdegegners werden auch gestützt durch die Aussa- gen von G._____, der mit dem Beschwerdegegner nicht bekannt ist, der jedoch mit diesem übereinstimmende Aussagen in Bezug auf das (Fahr-)Verhalten, die Intensität der Taxifahrten, die Fahrziele und die übrigen Gewohnheiten der Be- schwerdeführerin, insbesondere deren Umgang mit Geld, machte. 5.6 Demgegenüber vermochte sich die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, an die genauen Daten der von ihr geltend gemachten Fahrten sowie daran, wem sie für die Taxifahrten wieviel übergeben hat, nicht zu erinnern. Ihre Aussagen, wo- nach sie für eine Fahrt am 9. Dezember 2017 ins …-center K._____ und zurück und für eine Fahrt nach D._____ je Fr. 1'000.-- sowie für eine Fahrt nach I._____ Fr. 2'000.-- bezahlt habe, erscheinen vor dem Hintergrund des Ausgeführten als wenig plausibel, zumal sie auch gegenüber G._____ offenbar nie erwähnte, für einzelne Fahrten mit anderen Taxiunternehmen mehrere tausend Franken bezahlt zu haben und sich solches auch nicht aus den in den Akten liegenden Fahrproto- kollen (Urk. 6/13-14) ergibt. Die Beschwerdeführerin machte überdies Fahrziele (I._____, Basel, Luzern) geltend, die gemäss den erwähnten Fahrprotokollen we- der vom Beschwerdegegner noch von G._____ angefahren worden sind. Die von der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt im Allgemeinen und zum Beschwerde- gegner im Konkreten gemachten Aussagen erscheinen als nicht verlässlich ge- nug, um darauf abstellen zu können. 5.7 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten lässt sich der gegen den Be- schwerdegegner erhobene Verdacht nicht erhärten, dass dieser von Dezember 2017 bis Januar 2018 von der Beschwerdeführerin für einzelne Taxifahrten meh- rere tausend Franken verlangt und mit dieser insgesamt einen Umsatz von rund Fr. 200'000.-- generiert haben soll. Für ein Ausnutzen einer allfälligen Schwäche- situation oder einer Abhängigkeit der Beschwerdeführerin durch den Beschwer-

- 13 - degegner ergeben sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten keine hinreichen- den Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde nichts vor- bringen, was daran etwas zu ändern vermöchte. So lässt sich aus der Aussage des Beschwerdegegners auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angege- ben habe, ca. Fr. 160'000.-- für Taxifahrten mit der Firma C._____ ausgegeben zu haben, dies wäre das Problem der Beschwerdeführerin, er sei nicht ihr Vor- mund, sie habe das Geld selber abgehoben und ausgegeben (Urk. 6/5 S. 16), nichts ableiten, was auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerde- gegners hinzudeuten vermöchte. Aufgrund der Darstellung des Beschwerdegeg- ners (vgl. E. II.5.3), die mit jener von G._____ (vgl. E. II.5.4) korrespondiert, ist vielmehr davon auszugehen, dass die im inkriminierten Zeitraum nicht verbei- ständete Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/18) ihr Geld nicht nur für tägliche Taxi- fahrten (auch bereits vor dem inkriminierten Zeitraum, vgl. Urk. 6/2 S. 6) inklusive gebuchte Wartezeiten, sondern auch für tägliche teure Restaurantbesuche mit grosszügigem Trinkgeld sowie Unterstützung weiterer Personen sehr freigebig ausgegeben hat. Vor dem Hintergrund der auch anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Tage getretenen mehrheitlich mangelnden Erinnerung derselben an die genaueren Umstände der Taxifahrten bzw. ihren diesbezüglich nicht verlässlichen Angaben sowie der in den Akten liegenden Ergebnissen der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin vom 5. April 2018, insbesondere einer dabei diagnostizierten schwere Am- nesie der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/17 S. 3), folgerte die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verlust der grossen Summe Geld der Beschwerdeführerin mit dem Krankheitsbild der Beschwerdefüh- rerin in Zusammenhang stehe, es mithin nahe liege, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld nicht nur für Taxifahrten, sondern auch anderweitig grosszügig ausgege- ben oder abgehoben und irgendwo deponiert haben könnte, sich daran aber krankheitsbedingt nicht mehr zu erinnern vermöge. In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Be- schwerdegegner während seiner Fahraufträge für die Beschwerdeführerin von dieser in Restaurants habe einladen lassen, was ein Missverhältnis zwischen Lei- stung und Gegenleistung im Sinne des Wuchertatbestandes begründet habe, gilt

- 14 - es festzuhalten, dass sich die Anzahl und der Umfang der geltend gemachten Einladungen des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in Restau- rants nicht mehr erstellen lässt und diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift nichts Erhellendes dargetan wurde. Jedenfalls wären diese Zuwendungen der Be- schwerdeführerin an den Beschwerdegegner entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Leistungen im Sinne einer Schenkung zu qualifizieren, da solche Einladungen üblicherweise nicht Gegenstand eines ent- geltlichen Personenbeförderungsvertrages bilden und sich vorliegend keine An- haltspunkte für die Vereinbarung einer Naturalleistung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner ergeben. Dass der Beschwerdegegner die Zeit für den Restaurantbesuch in Rechnung stellte, war mit Blick auf die Taxitarife, die eine Entschädigung von Wartezeit vorsehen, wenn auch nicht unbedingt zwingend, so auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es fehlt - wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. II.4.) - in Bezug auf allfällige Zuwendungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner in Form von Einladungen mithin an einer Strafnorm, wel- che - in Analogie zu Art. 157 StGB - vorliegend zur Anwendung kommen könnte. 5.8 Aus den erwähnten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Wuchers nicht an die Hand genommen. Untersuchungshandlungen zur weiteren Aufklärung des Sach- verhaltes sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht angezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme von F._____ als Auskunftsperson, zumal von diesem keine (neuen) Erkenntnisse in Bezug auf die Kundenbeziehung des Beschwerdegegners zur Beschwerdeführe- rin zu erwarten sind. Soweit in der Beschwerdeschrift sodann eine Anhandnahme der Untersuchung gegen andere Personen als den Beschwerdegegner verlangt wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen im vorliegenden Verfah- ren, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Wuchers bildet. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme ausser gegen den Beschwer- degegner auf entsprechenden Vorhalt jedenfalls keine konkreten Belastungen gegen die in der Strafanzeige weiteren namentlich genannten Taxifahrer oder weitere Personen erhoben (vgl. Urk. 6/6 S. 12 ff.).

- 15 -

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschwerdegegner sodann den Vorwurf der Nötigung sowie der sexuellen Belästigung. Auch diesbezüglich nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme insgesamt, lässt in ihrer Beschwerde bezüglich dieser beiden Vorwürfe jedoch nichts vorbrin- gen bzw. sie legt weder dar, weshalb die Nichtanhandnahme der Staatsanwalt- schaft in diesen Punkten angefochten wird, noch macht sie (geschweige denn ausdrücklich) nachvollziehbar geltend, dass auch diese Sachverhalte zu untersu- chen seien. Auf die Beschwerde ist somit diesbezüglich nicht einzutreten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, müsste die Beschwerde aber, selbst wenn auch in diesen Punkten darauf eingetreten würde, abgewiesen werden. 7.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn der Zweck oder das Mittel un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechts- widrige Nötigung sei, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 167 f. E. 3). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2018 auf die Frage, ob sie durch jemanden unter Druck gesetzt worden sei, aus, der Beschwerdegegner habe ihr in D._____ gesagt, er lasse sie dort, wenn sie nicht bezahle (Urk. 6/6 S. 15). Zum jeweiligen Ablauf der Taxifahr- ten führte die Beschwerdeführerin aus, nach telefonischer Bestellung des Taxis und Abholung zu Hause sei vor der Fahrt bzw. bereits vorgängig am Telefon je- weils das Ziel der Fahrt und der Fahrpreis vereinbart worden. Das Geld habe sie jeweils vor der Fahrt oder während der Fahrt auf der Post geholt. Die Übergabe des Geldes sei immer vor der Fahrt erfolgt. Danach seien sie zum Zielort gefah-

- 16 - ren. Teilweise sei ihr während der Fahrt mittgeteilt worden, dass sie noch mehr bezahlen müsse, was sie dann auch getan habe (Urk. 6/6 S. 16). Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der Nötigung (Urk. 6/5 S. 5). Er führte in diesem Zusammenhang auf Vorhalt der Aufstellung seiner Fahrtkosten vom 19. Januar 2018 (Anhang zu Urk. 6/5) aus, bei dem von ihm dort aufgeführ- ten Pauschalbetrag von Fr. 800.-- handle es sich um eine Hin- und Rückfahrt nach D._____. Für den Weg sei pauschal Fr. 400.-- verrechnet worden. Bei den anderen Fr. 400.-- handle es sich um Wartezeit (Urk. 6/5 S. 9). Die Beschwerde- führerin habe ja den Fahrpreis bezahlt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er sich gegenüber der Beschwerdeführerin in der von ihr vorgebrachten Weise ge- äussert haben soll (Urk. 6/5 S. 11). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die - wie auf- grund der vorliegenden Akten und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwer- deführerin anzunehmen einzigen - Fahrt der Beschwerdeführerin mit dem Be- schwerdegegner nach D._____ zwischen den Parteien etwas anderes als das vom Beschwerdegegner Vorgebrachte vereinbart worden wäre und der Be- schwerdegegner während der Fahrt einen nicht geschuldeten Betrag von der Be- schwerdeführerin gefordert hätte. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ih- ren Ausführungen in diesem Zusammenhang auf blosse Behauptungen, die sich in objektiver Hinsicht nicht (mehr) verifizieren lassen. Jedenfalls erscheinen mit Blick auf die vom Beschwerdegegner in Anschlag gebrachten ortsüblichen Taxita- rifen (vgl. Urk. 6/5 S. 3), einer gefahrenen Strecke von O._____ nach D._____ und zurück von geschätzten insgesamt 145.6 km und unter Berücksichtigung ei- ner längeren Wartezeit die geltend gemachten Fr. 800.-- für einen Tagesausflug der Beschwerdeführerin nach D._____ mit dem Taxi als durchaus vertretbar. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdegegner hätte die Rückfahrt der Beschwerdeführerin mit dem Taxi von D._____ nach O._____ von der Leistung eines nicht geschuldeten Betrages abhängig gemacht und der Beschwerdeführe- rin sei es in dieser Situation aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, für die Rückfahrt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu benutzen, was dem Beschwer- degegner bewusst gewesen sei, vermöchte dieses Verhalten des Beschwerde-

- 17 - gegners das von Art. 181 StGB geforderte Mass an Beeinträchtigung der Hand- lungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht zu erreichen, zumal davon auszuge- hen ist, dass es der Beschwerdeführerin in der von ihr geltend gemachten Situati- on nach wie vor möglich und zumutbar gewesen wäre, eine allfällig vom Be- schwerdegegner geforderte Nachzahlung zu verweigern und für die Rückfahrt an ihren Wohnort ein anderes Taxiunternehmen zu kontaktieren. Es handelte sich damit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Aus den vorstehend angeführten Gründen wäre die Nichtanhandnahme betreffend Nötigung somit, selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden. 7.2 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, ei- ne sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2018 geltend, sie sei auf einer mit dem Beschwerdegegner unternommenen Taxi- fahrt an den Rheinfall von diesem sexuell belästigt worden, indem dieser ihr wäh- rend der Autofahrt gegen ihren Willen mit den Händen zwischen die Beine gefasst habe. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Sauhund und habe ihm zwischen die Beine getreten, als sie ausgestiegen seien (Urk. 6/6 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner bestritt den Vorwurf der sexuellen Belästigung (Urk. 6/5 S. 17). Es steht somit Aussage gegen Aussage, wobei die Schilderung der Beschwerdeführerin schon per se abenteuerlich anmutet ("Rachetritt" zwi- schen die Beine des Beschwerdegegners nach dem Aussteigen). Hinzukommt, dass betreffend die Verlässlichkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin die bereits mehrfach erwähnten Bedenken bestehen. Es liegen auch keine objektiven Beweise vor, die die Aussage der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Es wären sodann auch von einer Untersuchung in der Sache keine weiteren (insbe- sondere keine objektivierbaren) Beweisergebnisse zu erwarten. Alles in allem er- scheint ein nachweislich strafbares Verhalten des Beschwerdegegners unter die- sen Voraussetzungen mehr als fraglich. Es wäre daher, selbst wenn diesbezüg- lich auf die Beschwerde einzutreten wäre, nicht zu beanstanden, dass die Staats-

- 18 - anwaltschaft – in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens – die Untersuchung auch hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gegen den Beschwer- degegner nicht an die Hand genommen hat. In diesem Zusammenhang sei ledig- lich am Rande noch erwähnt, dass die hier interessierende Nichtanhandnahme aufgrund des betriebenen Ermittlungsaufwandes materiell durchaus in die Nähe einer Einstellung rückt, welche vorliegend erst recht nicht zu beanstanden wäre, würden für eine Einstellung doch bekanntlich weniger strenge Kriterien gelten als für eine Nichtanhandnahme (Einstellung falls Freispruch zweifellos wahrscheinli- cher erscheint als Verurteilung; vgl. statt vieler das seither oft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). III.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts einerseits aber auch der offenbar engen finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin andererseits, ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren (innerhalb des Rahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.--) auf Fr. 950.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ist daher in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.

3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwer- deverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm sind keine Aufwendungen

- 19 - entstanden. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 950.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10006341, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

- 20 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. F. Gisler Monzón