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UE180280

Einstellung

Zürich OG · 2019-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Am 4. September 2017 (ergänzt am 29. September 2017 [Urk. 6/2/2]) liess †E._____, Schwester und einzige gesetzliche Erbin im Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen †F._____ (Urk. 6/9/3), bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) gegen C._____ und D._____ (nachfolgend: der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin bzw. die Be- schwerdegegner) Strafanzeige erstatten wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung etc. (Urk. 6/2/1). Den Beschwerdegegnern wird zusammenge- fasst vorgeworfen, sich (nach mündlicher Auftragserteilung an die Beschwerde- gegnerin) gegen Entschädigung um die administrativen Verpflichtungen von †F._____ gekümmert zu haben, wobei während vier Jahren unrechtmässig über Fr. 150'000.– auf Konten der Beschwerdegegner geflossen sein sollen. Diese sol- len es auch unterlassen haben, über sämtliche Einzahlungen und Überweisungen Unterlagen aufzubewahren.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Ein zulässiges Anfechtungsobjekt liegt demnach vor.

E. 1.2 Legitimation

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.

E. 1.2.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die verstorbene Privatkläge- rin †E._____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Die Legitimation ihrer Kinder, der Beschwerdeführer, sei nach ihrem Tod gegeben, da †E._____ im der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren adhäsionsweise Schadener- satz in erheblicher Höhe geltend gemacht habe, welcher bei Ausrichtung in deren Erbmasse fallen würde. Erbberechtigt seien, als Kinder von †E._____, die Be- schwerdeführer (Urk. 2, S. 3). Die Staatsanwaltschaft merkte an, dass es fraglich sei, ob †E._____ als Schwester der verstorbenen †F._____ bzw. deren beiden Nachkommen (den Be-

- 5 - schwerdeführern) die Stellung als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger zu- komme, oder ob diese nicht lediglich als Anzeigeerstatter zu betrachten seien (Urk. 19, S. 1 f.). Replicando liessen die Beschwerdeführer erwidern, dass die von der Staatsanwaltschaft angezweifelte Legitimation der Beschwerdeführer aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Erbengemeinschaft klar zu bejahen sei. Sei die Erbengemeinschaft direkt geschädigt, sei auch jeder Erbe einzeln geschädigt (Urk. 26, S. 2 f.). In der Duplik lassen die Beschwerdegegner dem entgegnen, dass die fragli- chen Zahlungen zu Lebzeiten von †F._____ getätigt worden seien, sodass keine Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft vorliegen könnten, da diese im Zeitpunkt der fraglichen Handlungen noch gar nicht existiert habe (Urk. 31, S. 3).

E. 1.2.3 Wie bereits erwähnt, gilt als Geschädigte die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil der Erblasserin bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des per- sönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Geschä- digte können sie sich daher unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (BGer Urteile 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 1.1.1, und 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2, je m.w.H.). Wie aus den Akten her- vorgeht, sind die strafrechtlich untersuchten Überweisungen noch zu Lebzeiten von †F._____ erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der †E._____ ihre Schwester †F._____ noch nicht beerbt hatte. Damit war die am tt.mm.2018 verstorbene †E._____ keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und, le- diglich der Vollständigkeit halber, auch nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, ebenso wenig Angehörige eines Opfers nach Abs. 2 der genannten Be- stimmung.

- 6 - Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit †E._____ als einzige gesetzliche Erbin der unmittelbar geschädigten †F._____ Verfahrensrechte zukamen. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (ku- mulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundes- gericht mit eingehender Begründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 140 IV 162, E. 4.9.3, und 142 IV 82, E. 3.2). Es kam in BGer Urteil 6B_1337/2016 vom

2. Juni 2017 zwar zu einem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls in BGer Ur- teil 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publizierten Entscheiden auseinanderzusetzen. In BGer Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3, stellte sich das Bundesgericht wiederum auf den Standpunkt, dass sich jeder Angehörige einer verstorbenen Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach Art. 121 Abs. 1 StPO im Straf- punkt alleine als Strafkläger konstituieren könne (, wohingegen zivilrechtliche For- derungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorge- hen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könn- ten). Von einer Änderung der im publizierten Bundesgerichtsentscheid BGE 142 IV 82 erfolgten Rechtsprechung ist somit nicht auszugehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Angehörige, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, berechtigt sind, kumulativ oder alternativ zur Zivilklage auch Strafklage einzureichen. Dies insbesondere aufgrund des offenen Wortlauts von Art. 121 Abs. 1 StPO und da beim Ableben der verletzten Person die Berech- tigung zum Stellen eines Strafantrags gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB den Angehöri- gen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zusteht und nicht einzusehen ist, weshalb den Angehörigen dieses Recht zustehen soll, nicht aber das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei steht dieses Recht jedem Erben selbständig, d.h. ohne Mitwirkung der übrigen

- 7 - Erben, zu (BGE 142 IV 82, E. 3.3.2, und 141 IV 380, E. 2.4.3; BGer Urteile 6B_309/2015 und 6B_314/2015 vom 19. November 2015, E. 3.3). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorbenen unmittelbar ge- schädigten Person, welche nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also auch zur Strafklage berechtigt – und damit steht ihnen etwa auch das Recht zu, gegen Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 N 5). Ein Verzicht von †F._____ auf ihre Verfahrensrechte liegt nicht vor, zumal sie noch vor der Anzeigeerstattung und vor Einleitung des vorliegenden Strafver- fahrens verstarb und dementsprechend gar keine Gelegenheit hatte, sich über ei- ne allfällige Beteiligung am Verfahren zu äussern. †E._____ war die Schwester von †F._____ und als solche Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB und überdies einzige gesetzliche Erbin (vgl. Art. 458 Abs. 3 ZGB; Urk. 6/9/3). Am 4. September 2017 hat sie Strafanzeige gegen die Be- schwerdegegner einreichen lassen (Urk. 6/2/1) und sich darin als Privatklägerin konstituiert (a.a.O., S. 7). Als Privatklägerin konnte †E._____ die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegner verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Sie war Partei des Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und wäre befugt gewesen, die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gehabt hätte (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- gründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse unabhängig davon, ob aus der verfolgten Straftat Zivilansprüche abgeleitet werden können oder nicht (BGer Urteil 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016, E. 1.4; BGE 141 IV 231, E. 2.5). Damit wäre †E._____ als Privatklägerin zur vorliegenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung legitimiert gewesen.

E. 1.2.4 Nach dem Tode der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof-

- 8 - fen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Anhand dieser Bestimmung ist die Beschwerde- legitimation der Beschwerdeführer zu prüfen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich erwiesenermassen um die ein- zigen Kinder von †E._____ (Urk. 10). Deren rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, da der angefochtene Entscheid direkte Auswirkungen auf die Vermö- genssituation der verstorbenen †F._____ (unmittelbar Geschädigte) und hernach von †E._____ (als einzige gesetzliche Erbin und Privatklägerin) und damit auch auf deren Erben hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 7). Somit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Beschwerdegründe

E. 1.3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.3.2 In der Beschwerde wird eine "Kompetenzüberschreitung" der Staats- anwaltschaft gerügt wie auch, dass diese verkannt habe, dass nicht nur die Be- weisführung über einen direkten Beweis im Ergebnis einen hinreichenden Ver- dacht zu begründen vermöge, welcher eine Anklageerhebung rechtfertige, son- dern ein Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt sei (Urk. 2, S. 3 f.). Diese Vorwürfe wies die Staatsanwaltschaft von sich (Urk. 19, S. 2 f.). Die Beschwerdegegner liessen hierzu ausführen, dass kein rechtsgenügen- der Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege. Die Be- schwerdeführer würden der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverletzung vorwer- fen. In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts würden sie das Nichtbefragen der in Brasilien lebenden Beschwerdeführerin und damit ein einseitiges Ermitteln bemängeln. Davon könne nicht die Rede sein, liege doch ein prall gefüllter Bun-

- 9 - desordner an Beweismitteln vor. Sodann seien die Beschwerdeführer der Auffas- sung, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, un- angemessen sei. Auch dies treffe nicht zu (Urk. 20, S. 3 f.). Zu den Vorbringen der Beschwerdegegner liessen die Beschwerdeführer replicando ausführen, dass die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werde (Art. 318 Abs. 2 StPO) wie auch die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO, aus denen das Prinzip "in dubio pro duriore" abgeleitet werde. So- dann werde der Staatsanwaltschaft aufgrund vorgenommener unzulässiger anti- zipierter Beweiswürdigung eine Ermessensüberschreitung in der Qualität einer Rechtsverletzung vorgeworfen (Urk. 26, S. 3 f.). Duplicando liessen die Beschwerdegegner festhalten, dass es nicht stichhal- tig sei, wenn geltend gemacht werde, eine Nichtbefragung einer Auskunftsperson könne eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO sein (Urk. 31, S. 4).

E. 1.3.3 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Vor- aussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben seien (Verlet- zung des Prinzips "in dubio pro duriore", unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung, unzulässige Ermessensüberschreitung) und eine Beweisergänzung zu er- folgen habe, eventualiter Anklage zu erheben sei. Sie rügen sodann die Ableh- nung eines Beweisantrags. Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und 3 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklä- gerschaft aber dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie hat darzulegen, inwiefern die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2, m.w.H.). Es ist damit von zulässigen Beschwerdegründen auszugehen.

E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben im vorliegenden Verfah- ren zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 10 -

2. Parteivorbringen

E. 2 Am 12. Dezember 2017 wurde der Sohn und Generalbevollmächtigte von †E._____ (Urk. 6/9/1 und Urk. 10), A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 6/5/1). Am 3. Januar 2018 wurden die Beschwerdegegner als Beschuldigte polizeilich einvernommen (Urk. 6/3/1 und Urk. 6/4/1). Eine zweite polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin fand am 31. Januar 2018 statt (Urk. 6/3/2). Am 17. Juli 2018 wurden die Beschwerde- gegner je als Beschuldigte und der Beschwerdeführer als Zeuge von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 6/3/3, Urk. 6/4/2 und Urk. 6/5/2).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zum Vorwurf der Veruntreuung aus, dass aufgrund der Möglichkeit der Be- schwerdegegnerin, via E-Banking oder Kreditkarte auf die Konten und damit das Vermögen von †F._____ zugreifen zu können, davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte von †F._____ zumindest der Beschwerdegegnerin anvertraut worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass auch der Beschwerdegegner Zugriff gehabt habe bzw. ihm ein solcher gewährt worden sei. Die Beschwerde- gegnerin habe sich im Zeitraum von März 2010 bis zum Ableben von †F._____ in der Tat einen Grossteil derer Vermögenswerte angeeignet, indem sie sich min- destens Fr. 159'000.– auf das auf sie und den Beschwerdegegner lautende Konto überwiesen habe. Dabei habe der Beschwerdegegner zumindest Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdegegnerin von †F._____ mehrfach Geldgeschenke erhalten habe, wobei davon auszugehen sei, dass er die Höhe der Zahlungen nicht genau gekannt habe. Zweifelsohne seien somit die Beschwerdegegner be- reichert worden. Zu prüfen bleibe, ob diese Aneignung der Vermögenswerte un- rechtmässig gewesen sei (Urk. 3 = Urk. 6/14, S. 4). Dazu hielt die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass davon ausgegangen wer- den könne, dass †F._____ zu Lebzeiten stets und vollständig dazu in der Lage gewesen sei, zu wissen, was sie getan habe und auch fähig gewesen sei, nach- zuvollziehen, welche Konsequenzen ihr Tun gehabt haben könnte. So habe nebst der Beschwerdegegnerin auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 zu Protokoll gegeben, dass †F._____ bis an ihr Lebensende klar im Kopf gewesen sei. Sie sei auch in der Lage gewesen, das Mehrfamilienhaus in G._____ selber zu verwalten. Telefonie- ren sei ihr Hobby gewesen und sie habe via Telefon alles erledigt, so z.B. Öl- Bestellungen in Auftrag gegeben oder den Gärtner organisiert. Entsprechend hät- ten sich die Beschwerdegegner darauf verlassen dürfen, dass †F._____ in der Lage gewesen sei, ihre Finanzen selber zu überprüfen und sich Informationen be- treffend ihre Vermögenslage selber zu beschaffen. Diesbezüglich habe die Be- schwerdegegnerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

- 11 -

17. Juli 2018 denn auch zu Protokoll gegeben, es sei der ausdrückliche Wunsch von †F._____ gewesen, ihr Geld zu schenken. Sie habe dies von †F._____ nie verlangt. Die Geldgeschenke seien ihr anfänglich unangenehm gewesen, aber †F._____ habe sich nie etwas vorschreiben lassen und ihr gesagt, sie müsse sich nicht dafür schämen, wenn sie die Geldgeschenke annehme. Bei diesen Geldge- schenken habe es sich für †F._____, die immer sehr grosszügig gewesen sei, um einen Ausdruck der Dankbarkeit gehandelt und nicht etwa um eine Gegenleistung für all jene Dinge, die sie (die Beschwerdegegnerin) für †F._____ gemacht habe. Weiter argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass grosse Geldgeschenke nicht dem typischen Verhalten von †F._____ entsprochen hätten, zumal der Höchstbetrag, den er von ihr jemals erhalten habe, lediglich Fr. 2'000.– gewesen sei, nichts daran zu ändern vermöge. Auch die Tatsache, dass die Beschwerde- gegner nebst den hohen Geldgeschenken regelmässig bzw. beinahe monatlich Fr. 500.– von †F._____ überwiesen erhalten hätten, sei kein Beweis dafür, dass die grossen Geldgeschenke gegen den Willen von †F._____ geschehen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass †F._____ ihr das vorgeschossene Geld für alltägliche Ausgaben, welche sie für †F._____ getätigt habe, bei der mo- natlichen Rückzahlung stets aufgerundet habe. Somit könne der Beschwerde- gegnerin nicht anklagegenügend vorgeworfen werden, sie hätte die ihr anvertrau- ten Vermögenswerte unrechtmässig, d.h. gegen den Willen von †F._____, ver- wendet und sich dadurch einer Veruntreuung schuldig gemacht. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überweisungen per E-Banking erfolgt seien, zumal †F._____ erwiesenermassen noch rüstig genug gewesen sei, um sich um ihre finanziellen wie auch verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern und es für sie ein Leichtes gewesen wäre, adäquat zu reagieren und beispielsweise Bankbelege durch Dritte zu bestellen, hätte sie den Eindruck ge- habt, dass in ihrem Finanzbereich etwas nicht mit rechten Dinge zu und her ge- gangen sei (a.a.O., S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass der Beweis, ob die in Frage stehenden Zahlungen gegen den Willen von †F._____ getätigt worden seien, nur

- 12 - dadurch erbracht werden könnte, wenn †F._____ dazu befragt werden könnte, was nicht mehr möglich sei (a.a.O., S. 6). Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass keine Beweise dafür vorliegen würden, dass die Geldüberwei- sungen an die Beschwerdegegner gegen den Willen von †F._____ und damit un- rechtmässig erfolgt seien. Dementsprechend könne ein allfälliger Missbrauch ei- ner Ermächtigung, in der Annahme, dass das Vorliegen einer solchen bejaht wer- de, von vornherein ausgeschlossen werden, da die Überweisungen rechtmässig gewesen seien (a.a.O., S. 6). Weitere Ausführungen zu den restlichen zur Anzeige gebrachten Straftatbe- stände würden sich erübrigen, da diese offensichtlich nicht erfüllt seien, so die Staatsanwaltschaft weiter (a.a.O., S. 6).

E. 2.2 In der Beschwerde liessen die Beschwerdeführer monieren, dass die Staatsanwaltschaft mit der Aussage, wonach der Beweis, ob die in Frage stehen- den Zahlungen gegen den Willen von †F._____ erfolgt seien, nur dadurch er- bracht werden könnte, wenn †F._____ dazu befragt würde, was nicht mehr mög- lich sei, eine "Kompetenzüberschreitung" begangen habe. Die Staatsanwaltschaft sei zur Objektivität verpflichtet und habe in diesem Licht die Beweise zusammen- zutragen. Diese Pflicht zur Objektivität würde insbesondere zwei Aspekte beinhal- ten, nämlich "in dubio pro duriore" und "in dubio pro reo". Die Staatsanwaltschaft dürfe keine derart weitgehende antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, son- dern müsse in Zweifelsfällen Anklage erheben, da das Urteil dem Gericht über- lassen bleiben solle (Urk. 2, S. 3 f.). Den Vorwurf der Kompetenzüberschreitung wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme von sich. Die Einstellungsverfügung sei nach einem umfang- reichen polizeilichen Vorverfahren sowie der staatsanwaltschaftlichen Befragung aller wesentlichen Verfahrensbeteiligten und somit unter Würdigung der gesamten Akten- und Beweislage erfolgt, wobei festzuhalten sei, dass die kritisierte Aussa- ge lediglich einen kleinen Teil der gesamten Begründung der Verfahrenseinstel-

- 13 - lung ausgemacht habe und überdies inhaltlich wie rechtlich absolut korrekt gewe- sen sei (Urk. 19, S. 2).

E. 2.3 Sodann verkenne die Staatsanwaltschaft, so die Beschwerdeführer, dass nicht nur die Beweisführung über einen direkten Beweis im Ergebnis einen hinreichenden Verdacht zu begründen vermöge, welcher eine Anklageerhebung rechtfertige. Ein Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichgestellt. Solche In- dizien, aufgrund derer sich nach der Lebenserfahrung ein (zumindest für die An- klageerhebung hinreichender) Verdacht der Täterschaft der Beschwerdegegner ergebe, würden vorliegen. Die Entscheidung, ob diese Indizien im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, würde dem Sachgericht obliegen und nicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 2, S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft wies diesen Vorwurf von sich. Sie habe erkannt, dass eine Bereicherung und Verwendung von Vermögenswerten seitens der Be- schwerdegegner stattgefunden habe und damit der objektive Straftatbestand der Veruntreuung als erfüllt zu betrachten sei. Allerdings sei sie darüber hinaus zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdegegnern einerseits in subjektiver Hin- sicht kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen und andererseits aufgrund der geistigen Gesundheit von †F._____ auch der Nachweis der Unrechtmässigkeit bzw. des Handelns gegen den Willen der Verstorbenen über Jahre hinweg nicht erbracht werden könne (Urk. 19, S. 2 f.). In ihrer Stellungnahme liessen die Beschwerdegegner ausführen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend in Anwendung ihres Ermessensspielraums der Auf- fassung gewesen sei, dass eine Strafbarkeit eben nicht wahrscheinlich sei – dies unter sorgfältiger Würdigung der gewissenhaft zusammengetragenen Beweismit- tel. Es liege ein prall gefüllter Bundesordner an Beweismitteln vor, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass die Staatsanwaltschaft nur einseitig ermittelt habe und Aussagen zugelassen hätte. Weiter könne vorliegend nicht davon ge- sprochen werden, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei so zugetragen habe, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Im Gegenteil würden die Indizien, die sich aus der Vielzahl von Beweismitteln, Befragungen und Aussagen ergeben

- 14 - würden, das klare Bild einer selbständigen und selbstbewussten †F._____ erge- ben, die genau gewusst habe, was sie gewollt habe und die auch absichtlich und "in aller Stille" ein klares Ziel verfolgt habe, nämlich dass der sie bedrängende und bevormundende Neffe (der Beschwerdeführer) dereinst so wenig erben sollte wie nur möglich (Urk. 20, S. 3 f.).

E. 2.4 Weiter liessen die Beschwerdeführer ausführen, dass es vorliegend um die Vorwürfe der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehe, was schwere Vermögensdelikte seien, insbesondere weil auch das qualifi- zierte Merkmal der Gewerbsmässigkeit vorliege, sei doch bereits beweismässig erstellt, dass das beschuldigte Ehepaar (die Beschwerdegegner) während des Tatzeitraums ausschliesslich von den Bezügen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt habe. Die mindestens Fr. 159'000.– würden einen hohen Deliktsbetrag bil- den, weshalb insgesamt sicher ein schweres Delikt zur Beurteilung vorliege, wes- halb im Zweifelsfall Anklage erhoben werden müsse (Urk. 2, S. 5). Diese Ausführungen seien geradezu mutwillig aktenwidrig, so die Be- schwerdegegner. Seit 1998 würden sie ihren täglichen Bedarf ab dem Konto der H._____, ihrer …-Sprachschule, bestreiten. Sodann würden die Beschwerdefüh- rer irren, wenn sie davon ausgingen, ein hoher Deliktsbetrag würde "sicher" zur Qualifikation eines schweren Delikts führen und dass dann im Zweifelsfall Ankla- ge erhoben werden müsse (Urk. 20, S. 5).

E. 2.5 Entscheidende Elemente seien in objektiver und subjektiver Hinsicht die Unrechtmässigkeit der Aneignung der betroffenen Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer durch Rechtsgeschäft eingeräum- ten Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Daneben sei zu ergründen, ob ein Rechtsgeschäft, konkret ein Auftrag, bestanden habe, so die Beschwerde- führer. Dass ein entgeltlicher Auftrag vorgelegen habe, ergebe sich bereits dar- aus, dass sich die Beschwerdegegnerin und †F._____ früher nicht gekannt hätten und dass es sich bei den Betreuungsleistungen der Beschwerdegegner nicht um eine Gefälligkeit gehandelt haben könne, sondern sehr wohl ein entgeltlicher Auf- trag (implizit oder explizit) vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführer liessen ausführen, dass zu diesem Thema zwingend die Beschwerdeführerin, welche der

- 15 - Beschwerdegegnerin den Auftrag erteilt habe, nach den administrativen Angele- genheiten von †F._____ zu schauen, zu befragen wäre. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass †F._____ noch bis an ihr Lebensende fähig gewesen sei, ihr Haus selber zu verwalten, so hätte es nicht die Beschwerdegegner gebraucht, um die Rechnungen von †F._____ zu bezahlen. Diese sei nur in der Lage gewesen, den Gärtner anzurufen oder die immer gleiche Telefonnummer zu wählen, um die immer gleiche Menge an Heizöl zu bestellen. Dies verkenne die Staatsanwalt- schaft. Dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin keinen Auftrag erteilt habe, stimme sodann nicht. Im Gegenteil habe er ausgesagt, seine Schwester (die Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin gebeten, sich um gewisse Angelegenheiten von †F._____ zu kümmern. Auch würden Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen von monat- lich Fr. 500.–, welche durch die Geldflussanalysen erstellt seien, den Abschluss eines Auftrags über das Besorgen von administrativen Angelegenheiten nahele- gen (Urk. 2, S. 5 f.). Dem liessen die Beschwerdegegner entgegnen, dass das behauptete Rechtsgeschäft nicht vorliege. Der Beschwerdegegner sei bei der Absprache der Betreuung der Tante nicht zugegen gewesen und ein Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin werde nicht behauptet. Somit hätten die Beschwerdeführer gar nicht wissen können, was für eine Abma- chung zwischen den Beschwerdegegnern und †F._____ bestanden habe; und ei- ne solche habe es nämlich gar nicht gegeben. Die Betreuung durch die Be- schwerdegegnerin sei als Gefälligkeit zunächst der Beschwerdeführerin als ehe- malige brasilianische Schulkollegin gegenüber erfolgt, danach aufgrund der neu- en Freundschaft zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____. Es sei tatsa- chenwidrig, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Auftrag erteilt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung genau das Gegenteil dessen behauptet, was er nunmehr vorbringen lasse. Es werde somit mutwillig von Aussagen vor Gericht (recte: Polizei) und Staatsan- waltschaft abgewichen. Die Aussagen der in Brasilien wohnhaften Beschwerde- führerin würden an alledem nichts zu ändern vermögen. Sie habe zwar nachweis- lich die Beschwerdegegnerin und †F._____ bei einem Besuch in der Schweiz zu-

- 16 - sammengebracht, sei aber auch nachweislich im Zeitpunkt, als die Besuche der Beschwerdegegnerin bei †F._____ begonnen hätten, längst wieder in Brasilien gewesen. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin vom Hörensagen Aussagen machen. Da sie Partei sei, würden ihre Aussagen entsprechend zu würdigen sein, weswegen sich eine "solche Übung einer Befragung" erübrige. Es sei keinesfalls ein Auftrag erteilt worden, um nach den administrativen Angelegenheiten zu schauen. Die Beschwerdegegnerin sei vor allem "Gesellschafterin und Ersatz- tochter der Vereinsamten" gewesen, sei Freundin und Vertraute geworden. Einzig die technische Vornahme der Zahlungen habe †F._____ an die Beschwerdegeg- nerin delegiert. Sodann habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass seine Tante (†F._____) klar im Kopf gewesen sei, sie Termine selbst abgemacht habe und bis zu ihrem Lebensende selbständig gewesen sei. Dass in der Beschwerde ausgeführt werde, †F._____ sei gerade noch in der Lage gewesen, den Gärtner anzurufen, erfolge wider besseres Wissen. Zudem liege damit eine neue Behaup- tung vor, die in der Untersuchung hätte geltend gemacht werden müssen. Ange- sichts der klar statuierten Fakten sei es sodann unzutreffend, dass die regelmäs- sige Zahlung von Fr. 500.– einen Auftrag nahelegen würden. Die Beschwerde- gegnerin habe regelmässig Geld vorgeschossen, meist in der Höhe von ca. Fr. 500.–, als Akonto für Besorgungen und Einkäufe. Die dankbare †F._____ ha- be bei den Rückzahlungen stets aufgerundet (Urk. 20, S. 5 ff.). Zum Vorwurf der fehlenden Befragung der Beschwerdeführerin hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie keine Notwendigkeit einer solchen sehe, zumal bereits aus der Befragung des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und †F._____ kein Vertrag bestanden habe, sondern vielmehr eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____, welche gemäss den Untersuchungsakten bis an ihr Lebensende hand- lungsfähig gewesen sei, abgeschlossen worden sei. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartnerin gewesen und es dürfe davon ausge- gangen werden, dass sie keine weiteren sachdienlichen Angaben zum Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ machen könnte (Urk. 19, S. 3).

- 17 - Replicando liessen die Beschwerdeführer vorbringen, dass, wenn der Be- schwerdeführer behaupte, die Beschwerdeführerin habe eine Vereinbarung bzw. ein Rechtsgeschäft zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin vermittelt und die Beschwerdegegner dies bestreiten würden, die Beschwerdeführerin als einzige Person, von der behauptet werde, dass sie dabei gewesen sei, zu befra- gen sei. Dies um abzuklären, wie der Kontakt zwischen †F._____ und der Be- schwerdegegnerin zustande gekommen sei, ob die Beschwerdeführerin die be- hauptete Vereinbarung vermittelt oder allenfalls sogar verhandelt habe, ob sie wisse, ob diese Vereinbarung hernach so gelebt worden sei, ob sie weiss, wie sich das Verhältnis zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin danach entwickelt habe und ob sie sich Schenkungen in der vorliegenden Höhe von †F._____ an die Beschwerdegegnerin vorstellen könne oder nicht (Urk. 26, S. 4 f.). Duplicando liessen die Beschwerdegegner ausführen, dass die Beschwer- deführerin kein Rechtsgeschäft vermittelt, sondern die Beschwerdegegnerin ledig- lich mit †F._____ in Kontakt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei nie bei einer Diskussion um eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ dabei gewesen. Die Aussage der Beschwerdeführerin würde keinen Beweiswert haben, da sie keine Fakten wiedergeben, sondern nur ihre Meinung und Vermutungen äussern könnte. Sodann habe sie den Inhalt einer solchen Aussage bereits mehrfach schriftlich wiedergegeben (Urk. 31, S. 3 f.).

E. 2.6 Weiter liessen die Beschwerdeführer festhalten, dass, gehe man von einem entgeltlichen Auftrag aus, die Bezüge der Beschwerdegegner in einem an- deren Licht erscheinen würden, sei doch die Differenz der Beträge, die sie sich selbst überwiesen hätten, zu den vereinbarten Fr. 500.– so gross, dass die Be- schwerdegegner diese Zuwendungen irgendwo notiert hätten und von †F._____ hätten visieren lassen, um sich abzusichern (Urk. 2, S. 7). Dem liessen die Beschwerdegegner entgegnen, dass angesichts des klar erkennbaren Bilds der unabhängigen, kopfstarken und cleveren †F._____ deutlich werde, dass diese selbst habe bestimmen wollen, was sie gemacht und unter- schrieben habe. Das "Nichtnotieren" sei ein Indiz für das Vertrauen zwischen der

- 18 - Beschwerdegegnerin und †F._____ und ein Hinweis auf den Umstand, dass es um persönliche Hilfe gegangen sei, nicht um einen Auftrag in einem distanzierte- ren Verhältnis. Niemand habe an Absicherung gedacht. Zudem habe sich der Eindruck erhärtet, dass †F._____ ihr Geld zu Lebzeiten habe verschenken wollen, statt es (unter anderem) dem Neffen (dem Beschwerdeführer) hinterlassen zu müssen (Urk. 20, S. 7).

E. 2.7 Dass †F._____ in Angelegenheiten wie dem Bezahlen von Rechnungen Hilfe benötigt habe, indiziere nur schon der Umstand, dass die Beschwerdegeg- ner ihr in administrativen Angelegenheiten tatsächlich behilflich gewesen seien, so die Beschwerdeführer. Somit sei es zweifelhaft gewesen, ob †F._____ noch bei jeder Rechnung verstanden habe, worum es gegangen sei, so dass es auch bei den Zuwendungen an die Beschwerdegegner zweifelhaft gewesen sei, ob oh- ne Weiteres von einem Einverständnis einer diesbezüglich urteilsfähigen †F._____ habe ausgegangen werden können. Dies habe die Beschwerdegegne- rin ganz genau gewusst, weshalb sie, in geschäftlichen Angelegenheiten erfah- ren, sich Schenkungen in dieser Grössenordnung ganz sicher hätte unterschrift- lich bestätigen lassen. Ein weiteres Indiz für die Unrechtmässigkeit der Bezüge sei sodann, dass die Beschwerdegegner die angeblichen Schenkungen auch nicht in den Steuererklärungen deklariert hätten. Auch das Eröffnen eines E- Banking-Kontos durch die Beschwerdegegner, von wo aus sie viel leichter – und ohne dass es †F._____ überhaupt gemerkt hätte – hätten Geld an sich und auf das Konto der H._____ überweisen können, passe in dieses Bild von Personen, welche die Geschäftsunerfahrenheit, die Altersschwäche und die Gutgläubigkeit von Betreuten ausnützten, um sich erhebliche Vermögenswerte (unrechtmässig) anzueignen. Die hohen Beträge seien denn auch ab dem "E-Finanzkonto" bei der PostFinance, die monatlichen Fr. 500.– und die Zahlungen geringerer Beträge ab dem Clientis-Konto überwiesen worden. Auch die schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerdegegner im Tatzeitraum sei ein Indiz. Wenn auch die Beschwerde- gegner in den Einvernahmen etwas anderes behauptet hätten, sei doch durch Geldflussanalysen beweismässig erstellt, dass die Beschwerdegegner damals ausschliesslich von den Bezügen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt hät- ten. In diesem Zusammenhang – und soweit die Beschwerdegegner ein Darlehen

- 19 - geltend machen würden – verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwer- degegner offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, irgendwelche Zuwen- dungen zurückzuzahlen (Urk. 2, S. 7 f.). Die Beschwerdegegner liessen dem entgegenhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach †F._____ etwa für das Bezahlen von Rechnungen Hilfe benötigt hätte und es zweifelhaft sein könnte, ob †F._____ für Schenkungen urteilsunfähig gewesen sei, diametral widersprüchlich zu den Aussagen des Be- schwerdeführers in der polizeilichen Befragung seien, habe dieser dort doch be- kräftigt, seine Tante (†F._____) sei bis an ihr Lebensende urteilsfähig gewesen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sie ja auch nicht der aktenkundig vermerkten Hypothekarerhöhung zustimmen können, zu der sie von den Beschwerdeführern gedrängt worden sei. Sodann werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in geschäftlichen Dingen erfahren gewesen sei, weder habe sie eine buchhalteri- sche Ausbildung, noch mit solchen Arbeiten vorher zu tun gehabt, was dem Pro- tokoll zu ihrer polizeilichen Befragung zu entnehmen sei. Die Nichtdeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdegegner sei schlicht und einfach ein Unter- lassen aus Unkenntnis gewesen. Es sei denn auch umgehend eine Nachdeklara- tion erfolgt. Die Eröffnung eines online-Kontos sei in dem Zusammenhang zu se- hen, wie das auch die Staatsanwaltschaft gemacht habe, nämlich mit der notwen- digen Löschung des Bankkontos bei der Stadtkasse …. Es habe ein neues Konto eröffnet werden müssen, und †F._____ habe ein Postkonto gewollt und die Eröff- nung selbst veranlasst. Es sei klar erstellt, dass sich †F._____ alle erfolgten Zah- lungen habe zeigen lassen. Sie sei es gewesen, die das Konto bei der Post dann auch wieder saldiert habe. Wäre sie vom Kontostand überrascht gewesen, hätte sie gehandelt. Was die angeblich schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerde- gegner anbelange, so könne davon aufgrund der bei den Akten liegenden Steu- ererklärungen für die Jahre 2010 bis 2016 keine Rede sein. Vielmehr würden Ab- schlüsse eines hart arbeitenden KMU vorliegen. Dass die Beschwerdegegner so- dann nicht in der Lage gewesen seien, Darlehen zurückzuzahlen, sei aktenwidrig, da sie aufgenommene Darlehen selbstverständlich zurückbezahlt hätten (Urk. 20, S. 7 ff.).

- 20 -

E. 2.8 Abschliessend liessen die Beschwerdeführer ausführen, dass die Aus- sagen der Beschwerdegegner inhaltlich erkennbar voller Lügen, Widersprüche, Strukturbrüche und unzulänglicher Schutzbehauptungen seien. Sodann sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner nicht felsenfest hinter den angeblichen Schenkungen stehen würden und die genauen Umstände und Vorgänge nicht er- klären könnten, ein Indiz dafür, dass die Version der Beschwerdegegner nicht stimmen könne und es sich bei den behaupteten Schenkungen um Schutzbe- hauptungen handle. Gerade beim Vorliegen solcher Widersprüche sei Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die Untersuchungsbehörde zur Erkenntnisbe- hörde werde (Urk. 2, S. 8 f.). Dass die Aussagen der Beschwerdegegner inhaltlich erkennbar voller Lü- gen, Widersprüche, Strukturbrücke und unzulänglicher Schutzbehauptungen sei- en, sei aktenwidrig, aus der Luft gegriffen und geradezu wider besseres Wissen geäussert, so die Beschwerdegegner. Von der Staatsanwaltschaft sei es richtig gewesen, das Verfahren gestützt auf Indizien einzustellen, basiere doch die Ge- genargumentation der Beschwerdeführer selbst lediglich auf Indizien (Urk. 20, S. 9 f.). In der Replik liessen die Beschwerdeführer festhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung der Beschwerdegegner dermassen lebensfremd sei, dass sie schon fast ein Geständnis darstelle. Es indiziere gerade keinen Schenkungswillen der damals 86-jährigen †F._____, wenn sich eine Person, die ihr noch wenige Wochen zuvor wildfremd gewesen sei, plötzlich als vermeintliche Ersatztochter aufspiele und dann mehrere Tausend Franken fliessen würden. Dies deute viel- mehr auf Urteilsunfähigkeit von †F._____ hin oder aber darauf, dass die Gelder hinter deren Rücken auf die Konten der Beschwerdegegner geflossen seien und die Beschwerdegegnerin so viel Zeit bei †F._____ verbracht habe, um einen die Zahlungen rechtfertigenden Sachverhalt zu schaffen. Dafür spreche auch die Ein- richtung eines E-Banking-Zugriffs durch die Beschwerdegegnerin, womit sie das Geld direkt auf ihr Privatkonto und auf das Konto der H._____ habe überweisen können, wovon †F._____ nichts verstanden habe (Urk. 26, S. 4 ff.).

- 21 -

3. Rechtliches

E. 3 Am 27. März bzw. 30. Juli 2018 wurde den Parteien der Abschluss der Untersuchung durch Einstellung angekündigt (Urk. 6/12/12-14 sowie Urk. 6/12/16- 17). Die Beweisanträge, welche †E._____ am 12. Mai 2018 und 17. Juli 2018 stellen liess (Urk. 6/10/12, S. 6 ff. und Urk. 6/10/16), wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2018 abgewiesen (Urk. 6/12/15). Die Einstel-

- 3 - lungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 19. September 2018 (Urk. 3 = Urk. 6/14).

E. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219, E. 7; BGer Urteile 1B_528/2011 vom 23. März 2012, E. 2.2 f., 1B_476/2011 vom 30. November 2011, E. 3.2, und 1B_1/2011 vom 20. April

- 22 - 2011, E. 4, je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zwei- feln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGer Urteile 1B_528/2011 vom 23. März 2012, E. 2.3, und 6B_588/2007 vom 11. April 2008, E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

E. 3.2 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

E. 3.3 Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Indizien (An- zeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbe- weis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.4, m.w.H.).

- 23 -

4. Würdigung

E. 4 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2018 liessen der Beschwerdeführer und B._____ (einzige Kinder und gesetzliche Erben der am tt.mm.2018 verstorbenen †E._____ [Anhang zu Urk. 6/10/19 und Urk. 10]; nachfolgend: der Beschwerde- führer und die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführer) Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung erheben und deren Aufhebung sowie die Rückwei- sung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung, eventualiter zur Anklageerhebung, beantragen (Urk. 2).

E. 4.1 Unbestritten ist, wie dies auch die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, dass die fraglichen Transaktionen zugunsten der Beschwerdegegner vorgenom- men worden sind (vgl. diverse Kontounterlagen [Urk. 6/2 und Urk. 6/9/8-14]).

E. 4.2 Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung die Tatbestandsmerkmale der Aneignung, des Anvertrauens und der Bereicherung bejaht hat. Daher und aufgrund des in den Rechtsschriften Vorgebrachten interessiert vorliegend primär, ob es Anzeichen für eine damalige (zumindest partielle) Urteilsunfähigkeit von †F._____ gibt bzw. gegeben hat (zur Beurteilung der "Unrechtmässigkeit" gemäss Art. 138 StGB bzw. des "Miss- brauchs" gemäss Art. 158 StGB), ob dem unbestrittenen Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ ein Auftrag zugrunde lag (ins- besondere betreffend Qualifikation als "Rechtsgeschäft" gemäss Art. 158 StGB) und ob dazu die in Brasilien lebende Beschwerdeführerin zu befragen wäre. So- dann ist umstritten, mit welchen Mitteln die Beschwerdegegner im relevanten Zeit- raum ihren Lebensunterhalt bestritten haben, was die Gründe für die fehlende Schriftlichkeit der mutmasslichen Schenkungen waren, weshalb die Beschwerde- gegner die mutmasslichen Schenkungen zumindest anfänglich nicht in ihren Steuererklärungen deklariert haben und wer das auf †F._____ lautende Postkon- to eröffnet und danach wieder saldiert hat.

E. 4.3 Diesbezüglich gilt es hauptsächlich die aktenkundigen Aussagen der Parteien (welche zum Teil bereits einlässlich Eingang in die angefochtene Einstel- lungsverfügung fanden) zu würdigen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss der Strafanzeige vom 4. September 2017 die Beschwerdegegner "mit der Besorgung ihrer (†F._____) paar wenigen finanziellen und behördlichen Besorgungen und der Verwaltung ihres wenigen Einkommens und Vermögens" beauftragt worden seien, "nachdem F'._____ (†F._____) die letzten Jahre an den Rollstuhl gebun- den war und die Wohnung nicht mehr selbständig verlassen konnte und ohnehin keine kaufmännischen Kenntnisse hatte" (Urk. 6/2/1, S. 2). Auf einen Abbau geis- tiger Fähigkeiten oder gar eine Urteilsunfähigkeit wurde somit nicht hingewiesen.

- 24 -

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer sagte am 12. Dezember 2017 als polizeiliche Auskunftsperson befragt und am 17. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen aus, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Be- schwerdegegnern †F._____ im Pflegeheim … besucht und diese einander vorge- stellt habe. Dort sei abgemacht worden, dass die Beschwerdegegner sich um die Post und die Rechnungen von †F._____ kümmern sollen, gegen ein Entgelt von Fr. 500.– pro Monat. Die Vereinbarung sei zwischen den Beschwerdegegnern und †F._____ geschlossen worden, resp. habe †F._____ den Auftrag an die Be- schwerdegegnerin erteilt. Den Inhalt dieses Vertrags habe die Beschwerdeführe- rin nicht mit der Beschwerdegegnerin abgemacht. Er sei von Anfang an nicht glücklich mit dieser Vereinbarung gewesen, aber seine Tante (†F._____) sei zu diesem Zeitpunkt "noch klar im Kopf" und mit dieser Vorgehensweise einverstan- den gewesen. Sie sei bis zu ihrem Lebensende selbständig und zurechnungsfä- hig gewesen und man habe ihr nicht "reinreden" können. †F._____ sei noch in der Lage gewesen, das Haus, in welchem sie gewohnt habe, selber zu verwalten. Sie habe dies einfach nicht gewollt. Auch sei sie fähig gewesen, ihr Geld zu ver- walten. Auf diese Lösung (Betreuung durch die Beschwerdegegner) angespro- chen, habe †F._____ gesagt, "dass es ja funktioniere". Da die fraglichen Geldbe- träge bzw. Schenkungen nicht in den Steuererklärungen angegeben worden sei- en, das Postkonto "mit 99 % Sicherheit" nicht von †F._____ geschlossen worden und via E-Banking transferiert worden sei, seien die Zahlungen mit grosser Si- cherheit ohne das Wissen von †F._____ ausgeführt worden – ausser sie habe "am Ende noch raffiniert gedacht, wie sie mit ihrem Vermögen verschwinden kann". Seit dem Jahr 2010 sei die Post von †F._____ umgeleitet worden, weshalb diese nicht gewusst habe, was finanziell abgelaufen sei (Urk. 6/5/1-2).

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin sagte als beschuldigte Person bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um keinen Auftrag gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe sie angefragt, ob sie †F._____ besuchen und zu ihr schauen sowie gewisse Besorgungen machen könne. Eine Bezahlung sei nicht abgemacht worden, †F._____ habe ihr aber "eigentlich jeden Monat etwas gegeben". Diese Entlohnungen hätten variiert, manchmal seien es Fr. 500.– ge- wesen, manchmal mehr. Diese Beträge habe †F._____ via Einzahlungsschein,

- 25 - um einen solchen sie die Beschwerdegegnerin jeweils gebeten habe, ausgezahlt. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe jeweils die Zahlungsaufträge ausgefüllt und †F._____ habe diese dann unterschrieben, manchmal habe auch †F._____ selbst die Zahlungsaufträge ausgefüllt. Die Post von †F._____ sei von Beginn der Be- treuung an zur Beschwerdegegnerin umgeleitet worden. Auch nach der Rückkehr aus dem Spital/Pflegeheim sei dies so beibehalten worden. Die Post habe sie †F._____ jeweils ungeöffnet jeden Sonntag gebracht, worauf †F._____ diese dann selbst geöffnet habe. Tatsache sei, dass †F._____ ihr die hier interessie- renden Geldbeträge geschenkt habe. Diese habe immer alles kontrolliert, nament- lich Kontoauszüge, Rechnungen und Spitex-Abrechnungen. Das Postkonto habe †F._____ eröffnen wollen, da sie "nicht alles Geld auf derselben Bank" habe ha- ben wollen. Die Rubrik "Online Banking" auf dem Kontoeröffnungsantrag habe †F._____ selbst angekreuzt. Die Saldierung im September 2013 habe ebenfalls †F._____ selbst veranlasst. Diese habe sich nie etwas vorschreiben lassen. Die Geschenke habe sie erhalten, da †F._____ gesagt habe, kein Testament erstel- len und ihr zu Lebzeiten geben zu wollen, was sie könne. Erst im Jahr 2016 hät- ten sie und der Beschwerdegegner die Geldgeschenke nachdeklariert und Nach- steuern bezahlt. Die Zahlungen an sich selber habe sie, die Beschwerdegegnerin, jeweils von ihrem Computer von zu Hause aus getätigt (Urk. 6/3/1-3). In einem E- Mail an den mit der Abdankung von †F._____ betrauten Pfarrer vom 22. Dezem- ber 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie diese "jeden Sonntag" be- sucht und ihr bei "all ihren persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten" ge- holfen habe (Urk. 6/9/4).

E. 4.3.3 Der Beschwerdegegner führte als Beschuldigter von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen aus, dass die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin gefragt habe, ob sie †F._____ unterstützen, ihre Post bearbei- ten und Rechnungen bezahlen könne. Vereinbart worden sei etwas zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin. Seines Wissens sei die Beschwerdefüh- rerin nicht mehr in der Schweiz gewesen, als die Beschwerdegegnerin und †F._____ begonnen hätten, "so miteinander zu arbeiten" (Urk. 6/4/1-2).

- 26 -

E. 4.3.4 Aufgrund dieser Aussagen kann festgehalten werden, so wie das auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung gemacht hat, dass †F._____ zu Lebzeiten zwar wegen körperlichen Gebrechen gewisse Hilfe in Anspruch nahm bzw. nehmen musste. Es ist aber aufgrund der protokolla- risch festgehaltenen Aussagen der Beteiligten auch anzunehmen, dass sie stets und vollständig dazu in der Lage war, zu wissen, was sie tat und auch dazu fähig war, nachzuvollziehen, welche Konsequenzen ihr Tun haben könnte. Mithin darf von ihrer Urteilsfähigkeit auch im relevanten Zeitraum ausgegangen werden. Die diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer in der Be- schwerde und der Replik überzeugen nicht, wird damit doch klar von den im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen abgewichen. Sodann ergibt sich aus den wiedergegebenen Aussagen, dass eine allfällige Vereinbarung bzw. ein allfälliger Auftrag zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Zusammenführen von †F._____ und der Beschwerdegegnerin, weiteren Gesprä- chen hinsichtlich allfälliger Modalitäten des Betreuungsverhältnisses nicht bei- wohnte. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts und der Beschwerdeführer führte aus, †F._____ habe den Auftrag an die Be- schwerdegegnerin erteilt. Dass nichts Schriftliches abgemacht wurde, ist sodann unbestritten. Auch ist aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen und den weiteren Untersuchungsakten klar erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin †F._____ bei den Zahlungen half und solche auch selber via E-Banking von zuhause ausführte. Das Vorgehen davor, namentlich das Einholen der entsprechenden Anweisungen von †F._____, hat die Beschwerdegegnerin detailliert dargelegt. Dass †F._____ sodann die Kontrolle ihrer Post, welche zwar im hier interessierenden Zeitraum an die Beschwerdegegnerin umgeleitet wurde, nicht mehr vornahm bzw. vornehmen konnte, lässt sich nicht erstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- degegnerin die Post jeweils ungeöffnet an den Sonntagen vorbeibrachte. Selbiges gilt mit Bezug auf die Ausführung von Finanztransaktionen. Zwar tätigte die Be- schwerdegegnerin wie gesagt auch Zahlungen von zuhause aus via E-Banking,

- 27 - genügende Anzeichen dafür, dass †F._____ darüber nicht informiert war, jeweils eine entsprechende Instruktion ihrerseits fehlte und sie sodann Kontoauszüge nicht kontrollieren konnte, bestehen nicht. Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige bereits in einem E-Mail an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2013 ausgeführt habe, dass (aus dem Portugiesischen in der Strafanzeige ins Deutsche übersetzt) "wenn eine Rechnung kommt, zeige ich sie der F''._____ (†F._____) und dann machen wir die Zahlungsanweisung" (Urk. 6/2/1, S. 2).

E. 4.4 Am 18. Oktober 2011 wurde das Personalanlagekonto von †F._____ bei der Stadt … saldiert und das Kapital (Altersvorsorge) auf das neu eröffnete und auf ihren Namen lautende Postkonto überwiesen (Urk. 6/9/6). †F._____ be- vollmächtigte am 4. August 2011 die Beschwerdegegnerin, unter Vorlage der von ihr (†F._____) bereits unterzeichneten Unterlagen (Kontoeröffnungsantrag) und einer Kopie ihrer Identitätskarte dieses Postkonto eröffnen zu lassen (Urk. 6/6/3 = Urk. 6/9/7). Gemäss Angaben der PostFinance wurde der dazugehörige "E- Finance Account" am 5. August 2011 eröffnet. Aufgrund der Saldierung des Kon- tos kann allerdings nicht mehr nachvollzogen werden, an welche Adresse das damals dafür benötigte Kartenlesegerät allenfalls gesendet wurde (Urk. 6/12/8). Zur Saldierung des Postkontos können offenbar keine Angaben mehr erhältlich gemacht werden. Es ist somit aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kontoeröffnung seitens †F._____ vorgenommen wurde und (wie in der vorer- wähnten Vollmacht beschrieben) die Beschwerdegegnerin lediglich unter Vorlage ebendieser Vollmacht den von †F._____ ausgefüllten Kontoeröffnungsantrag samt Kopie der Identitätskarte bei der PostFinance vorlegte. Wer die Saldierung (noch zu Lebzeiten von †F._____) in Auftrag gegeben hat, bleibt unklar und letzt- lich irrelevant.

E. 4.5 Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sinngemäss die Urteils- fähigkeit von †F._____ anzuzweifeln sei, steht klar in Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschwerdeführers gemäss den Einvernahmeprotokollen. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Angaben zum Zustandekommen des angeblichen Auftrags und insbesondere die Mutmassungen, welche Rolle die

- 28 - Beschwerdeführerin dabei gespielt haben könnte, lassen sich mit den Untersu- chungsakten nicht in Einklang bringen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat widersprüchliche Angaben gemacht hinsichtlich Bargeld, welches sie offenbar †F._____ jeweils vorgeschossen habe. War anfänglich von Fr. 10'000.– die Rede (Urk. 6/5/1, S. 5), sollen es dann doch nur monatlich Fr. 200.– bis Fr. 300.– gewesen sein (Urk. 6/5/2, S. 7 f.). Auch er- scheint es – gerade in Anbetracht der eher bescheidenen finanziellen Verhältnis- se des Ehepaars (Beschwerdegegner) – unrealistisch, dass sie diverse ihr vorge- haltene Beträge und Zahlungen nicht erklären konnte (Urk. 6/3/1, S. 8, Urk. 6/3/2, S. 3 und 5 f. und Urk. 6/3/3, S. 8) und über das Total der angeblichen Schenkun- gen nicht genau Bescheid wissen will (sie habe sich das nie überlegt bzw. nie ausgerechnet, was sie von †F._____ erhalten habe [Urk. 6/3/1, S. 5 und 7], sie wisse nicht, wofür das Geld verwendet worden sei und die Beträge würden ihr gar nichts sagen [Urk. 6/3/2, S. 8] und sie kenne die Summe nicht genau [Urk. 6/3/3, S. 8]). Auch die Ausführungen zum Erhalt von Darlehen sind in sich nicht stimmig (Urk. 6/5/1, S. 6 f. und Urk. 6/3/2, S. 3 ff.). Sodann soll ihr Ehemann (der Be- schwerdegegner) über die Zahlungseingänge, Schenkungen und Darlehen infor- miert gewesen sein (Urk. 6/3/1, S. 9, Urk. 6/3/2, S. 8 und Urk. 6/3/3, S. 9 f.), was dieser aber stets bestritt (Urk. 6/4/1, S. 3 f. und Urk. 6/4/2, S. 3 ff.).

E. 4.6 Was das Geschäftskonto der Beschwerdegegner (H._____) anbelangt, so liegen diesbezügliche Kontoauszüge für die Jahre 2009 bis 2013 elektronisch bei den Akten (CD-ROM; Urk. 6/2). Aus diesen ist ersichtlich, dass im gesamten relevanten Zeitraum drei Zahlungen ab Konten von †F._____ eingingen (Fr. 1'400.– Valuta 9. Dezember 2010, Fr. 20'000.– Valuta 30. Juli 2012 und Fr. 3'000.– Valuta 4. Dezember 2013). Aufgrund der übrigen Zahlungseingänge (hauptsächlich kleinere Beträge via orange Einzahlungsscheine, mutmasslich von Schülern; vgl. Scans dieser Einzahlungsscheine auf der CD-ROM) und dem gros- sen Umsatz auf dem Geschäftskonto (zum Beispiel über Fr. 340'000.– im Jahr

2012) kann jedoch klar nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdegegner nur von den Überweisungen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt haben.

- 29 - Festgestellt werden muss zwar, dass in den Steuererklärungen der Be- schwerdegegner für die Jahre 2010-2015 keine Schenkungen aufgeführt sind (Urk. 6/6/5-10). Ebenso wenig ist das im August 2011 eröffnete Postkonto in den Steuererklärungen von †F._____ für die Jahre 2010-2013 angegeben (Urk. 6/7/1- 6). Nicht aktenkundig ist sodann die Steuererklärung der Beschwerdegegner für das Jahr 2016. In diesem Jahr soll eine Nachdeklaration der Schenkungen und eine Steuernachzahlung erfolgt sein. Letzterem hätte die Staatsanwaltschaft nachgehen können. Auch fehlt in den Untersuchungsakten das von den Be- schwerdeführern in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2018 erwähnte E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom

24. Februar 2010, in welcher erstere ausgeführt haben soll, dass man "klar Fr. 500.– abgemacht" habe (vgl. Urk. 6/10/12, S. 5). In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Zahlungen und die Frage nach dem Vorliegen eines Auftrags würden diese zusätzlichen Beweismittel allerdings keine sachdienlichen Angaben liefern können, weshalb deren Nichtvorliegen nicht zu beanstanden ist. Damit liessen sich einzig Schlüsse in Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegner ziehen.

E. 4.7 Was die von den Beschwerdeführern monierte Ablehnung des Beweis- antrags (Einvernahme der in Brasilien lebenden Beschwerdeführerin) anbelangt, gilt, dass grundsätzlich den Parteianträgen mit Blick auf die Wahrung der Partei- rechte in einem von der Staatsanwaltschaft dominierten Verfahren weitestgehend entsprochen werden sollte. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zwar zulässig, aber nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, nämlich dann, wenn von der Strafbe- hörde – ohne in Willkür zu verfallen – angenommen werden kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ab- lehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie auf-

- 30 - grund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewon- nen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018, E. 1.4.3, m.w.H.). Diesem methodischen Vorgehen folgte die Staatsanwaltschaft (vgl. nebst den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Stellungnahme auch den begründeten ablehnenden Beweisergänzungs- entscheid vom 30. Juli 2018 [Urk. 6/12/15]). Es ist entsprechend nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschwerdefüh- rerin, welche zu den strittigen und unklar gebliebenen Aspekten des Falls (insbe- sondere zum Abschluss eines allfälligen Auftrags) nur Aussagen vom Hörensa- gen machen könnte, da sie selbst aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers bei der Spezifi- kation des Betreuungsverhältnisses zwischen †F._____ und der Beschwerdegeg- nerin nicht dabei gewesen ist, verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat sodann (mittlerweile) Parteistellung und ihre Sicht der Dinge bzw. der Inhalt der geforder- ten Aussage ergibt sich unmissverständlich aus den vorliegenden Rechtsschrif- ten. Die Staatsanwaltschaft hat somit keine "Kompetenzüberschreitung" began- gen, wie ihr in der Beschwerde vorgeworfen wird, sondern aufgrund sorgfältiger Abwägung der Untersuchungsergebnisse eine zulässige antizipierte Beweiswür- digung vorgenommen bzw. den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt.

E. 4.8 Gesamthaft betrachtet ist die Einstellung des Strafverfahrens somit nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung im Detail dargelegt, weshalb sie das Verfahren ohne Weiterungen eingestellt hat. Die Begründung ist nachvollziehbar und korrekt. Ein Tatverdacht hat sich – trotz ge- wisser Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegeg- ner (aber auch aufgrund der Widersprüche in den Bekundungen der Beschwerde- führer) – nicht in einem Masse erhärtet, das eine Anklage rechtfertigen würde. Die vorliegend aufgezeigten und von den Parteien dargelegten Indizien führen – je für sich, aber auch in ihrer Gesamtheit – nicht zum Schluss, dass das den Be- schwerdegegnern vorgeworfene Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfah-

- 31 - rung gegeben ist. Die unrechtmässige Verwendung der ihnen damals anvertrau- ten Vermögenswerte ist nicht anklagegenügend nachweisbar. Daran würden auch die wenigen überhaupt noch theoretisch vorhandenen bzw. noch nicht erhobenen Beweismittel etwas ändern, insbesondere bei der Polizei oder der Staatsanwalt- schaft gemachte Aussagen der Beschwerdeführerin. Wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher erscheint als eine Verurteilung, ist die Staatsanwaltschaft nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, sondern be- fugt, die Strafuntersuchung einzustellen, was sie vorliegend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO zu Recht gemacht hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

2. Weiter sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; BGer Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands – es wurde eine elfseitige Beschwer- deantwort und eine siebenseitige Duplik eingereicht (Urk. 20 und Urk. 31) – und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die Beschwerdegegner auf Fr. 1'800.– (zuzüglich 7,7 % MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten und – soweit möglich – die Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen.

- 32 - Es wird beschlossen:

E. 5 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert (Urk. 7), welche nach gewährter Er- streckung der Frist (Urk. 12) rechtzeitig einging (Urk. 17). Mit Verfügung vom

E. 7 Der vorliegende Beschluss ergeht zufolge Neukonstituierung der Kammer teilweise nicht in der den Parteien avisierten Besetzung. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der Kaution bezogen.
  3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird – soweit möglich – aus der Kaution bezogen und den Beschwerdegegnern von der Gerichtskasse überwiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach für sich und die Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, dreifach für sich und die Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ref A-10/2017/10029591 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ref A-10/2017/10029591, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180280-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 16. Mai 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 19. September 2018, A-10/2017/10029591

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. September 2017 (ergänzt am 29. September 2017 [Urk. 6/2/2]) liess †E._____, Schwester und einzige gesetzliche Erbin im Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen †F._____ (Urk. 6/9/3), bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) gegen C._____ und D._____ (nachfolgend: der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin bzw. die Be- schwerdegegner) Strafanzeige erstatten wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung etc. (Urk. 6/2/1). Den Beschwerdegegnern wird zusammenge- fasst vorgeworfen, sich (nach mündlicher Auftragserteilung an die Beschwerde- gegnerin) gegen Entschädigung um die administrativen Verpflichtungen von †F._____ gekümmert zu haben, wobei während vier Jahren unrechtmässig über Fr. 150'000.– auf Konten der Beschwerdegegner geflossen sein sollen. Diese sol- len es auch unterlassen haben, über sämtliche Einzahlungen und Überweisungen Unterlagen aufzubewahren.

2. Am 12. Dezember 2017 wurde der Sohn und Generalbevollmächtigte von †E._____ (Urk. 6/9/1 und Urk. 10), A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 6/5/1). Am 3. Januar 2018 wurden die Beschwerdegegner als Beschuldigte polizeilich einvernommen (Urk. 6/3/1 und Urk. 6/4/1). Eine zweite polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin fand am 31. Januar 2018 statt (Urk. 6/3/2). Am 17. Juli 2018 wurden die Beschwerde- gegner je als Beschuldigte und der Beschwerdeführer als Zeuge von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 6/3/3, Urk. 6/4/2 und Urk. 6/5/2).

3. Am 27. März bzw. 30. Juli 2018 wurde den Parteien der Abschluss der Untersuchung durch Einstellung angekündigt (Urk. 6/12/12-14 sowie Urk. 6/12/16- 17). Die Beweisanträge, welche †E._____ am 12. Mai 2018 und 17. Juli 2018 stellen liess (Urk. 6/10/12, S. 6 ff. und Urk. 6/10/16), wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2018 abgewiesen (Urk. 6/12/15). Die Einstel-

- 3 - lungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 19. September 2018 (Urk. 3 = Urk. 6/14).

4. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2018 liessen der Beschwerdeführer und B._____ (einzige Kinder und gesetzliche Erben der am tt.mm.2018 verstorbenen †E._____ [Anhang zu Urk. 6/10/19 und Urk. 10]; nachfolgend: der Beschwerde- führer und die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführer) Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung erheben und deren Aufhebung sowie die Rückwei- sung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung, eventualiter zur Anklageerhebung, beantragen (Urk. 2).

5. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert (Urk. 7), welche nach gewährter Er- streckung der Frist (Urk. 12) rechtzeitig einging (Urk. 17). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 18). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, datiert vom 14. Dezember 2018 (Urk. 19), jene der Beschwerdegegner vom 19. Dezember 2018 (Urk. 20). Die Beschwerdegegner liessen beantragen, dass auf die Beschwerde nicht einzutre- ten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen sei (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurden die Stellungnahmen den Beschwerdeführern zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 23), welche Replik nach gewährter Frister- streckung (Urk. 24) vom 14. Februar 2019 datiert (Urk. 26). Die Replik wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 den Beschwerdegegnern und der Staatsanwalt- schaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. März 2019 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 30). Die Duplik der Beschwer- degegner datiert vom 11. März 2019 (Urk. 31). Die Beschwerdeführer liessen sich nach der Zustellung der Rechtsschriften (Verzicht und Duplik) am 27. März 2019 (Urk. 33-34) nicht mehr vernehmen.

6. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

- 4 -

7. Der vorliegende Beschluss ergeht zufolge Neukonstituierung der Kammer teilweise nicht in der den Parteien avisierten Besetzung. II.

1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Anfechtungsobjekt Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Ein zulässiges Anfechtungsobjekt liegt demnach vor. 1.2. Legitimation 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. 1.2.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die verstorbene Privatkläge- rin †E._____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Die Legitimation ihrer Kinder, der Beschwerdeführer, sei nach ihrem Tod gegeben, da †E._____ im der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren adhäsionsweise Schadener- satz in erheblicher Höhe geltend gemacht habe, welcher bei Ausrichtung in deren Erbmasse fallen würde. Erbberechtigt seien, als Kinder von †E._____, die Be- schwerdeführer (Urk. 2, S. 3). Die Staatsanwaltschaft merkte an, dass es fraglich sei, ob †E._____ als Schwester der verstorbenen †F._____ bzw. deren beiden Nachkommen (den Be-

- 5 - schwerdeführern) die Stellung als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger zu- komme, oder ob diese nicht lediglich als Anzeigeerstatter zu betrachten seien (Urk. 19, S. 1 f.). Replicando liessen die Beschwerdeführer erwidern, dass die von der Staatsanwaltschaft angezweifelte Legitimation der Beschwerdeführer aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Erbengemeinschaft klar zu bejahen sei. Sei die Erbengemeinschaft direkt geschädigt, sei auch jeder Erbe einzeln geschädigt (Urk. 26, S. 2 f.). In der Duplik lassen die Beschwerdegegner dem entgegnen, dass die fragli- chen Zahlungen zu Lebzeiten von †F._____ getätigt worden seien, sodass keine Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft vorliegen könnten, da diese im Zeitpunkt der fraglichen Handlungen noch gar nicht existiert habe (Urk. 31, S. 3). 1.2.3. Wie bereits erwähnt, gilt als Geschädigte die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil der Erblasserin bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des per- sönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Geschä- digte können sie sich daher unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (BGer Urteile 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 1.1.1, und 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2, je m.w.H.). Wie aus den Akten her- vorgeht, sind die strafrechtlich untersuchten Überweisungen noch zu Lebzeiten von †F._____ erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der †E._____ ihre Schwester †F._____ noch nicht beerbt hatte. Damit war die am tt.mm.2018 verstorbene †E._____ keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und, le- diglich der Vollständigkeit halber, auch nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, ebenso wenig Angehörige eines Opfers nach Abs. 2 der genannten Be- stimmung.

- 6 - Nachfolgend ist indessen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit †E._____ als einzige gesetzliche Erbin der unmittelbar geschädigten †F._____ Verfahrensrechte zukamen. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (ku- mulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundes- gericht mit eingehender Begründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 140 IV 162, E. 4.9.3, und 142 IV 82, E. 3.2). Es kam in BGer Urteil 6B_1337/2016 vom

2. Juni 2017 zwar zu einem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls in BGer Ur- teil 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publizierten Entscheiden auseinanderzusetzen. In BGer Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3, stellte sich das Bundesgericht wiederum auf den Standpunkt, dass sich jeder Angehörige einer verstorbenen Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach Art. 121 Abs. 1 StPO im Straf- punkt alleine als Strafkläger konstituieren könne (, wohingegen zivilrechtliche For- derungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorge- hen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könn- ten). Von einer Änderung der im publizierten Bundesgerichtsentscheid BGE 142 IV 82 erfolgten Rechtsprechung ist somit nicht auszugehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Angehörige, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, berechtigt sind, kumulativ oder alternativ zur Zivilklage auch Strafklage einzureichen. Dies insbesondere aufgrund des offenen Wortlauts von Art. 121 Abs. 1 StPO und da beim Ableben der verletzten Person die Berech- tigung zum Stellen eines Strafantrags gemäss Art. 30 Abs. 4 StGB den Angehöri- gen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zusteht und nicht einzusehen ist, weshalb den Angehörigen dieses Recht zustehen soll, nicht aber das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Dabei steht dieses Recht jedem Erben selbständig, d.h. ohne Mitwirkung der übrigen

- 7 - Erben, zu (BGE 142 IV 82, E. 3.3.2, und 141 IV 380, E. 2.4.3; BGer Urteile 6B_309/2015 und 6B_314/2015 vom 19. November 2015, E. 3.3). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorbenen unmittelbar ge- schädigten Person, welche nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also auch zur Strafklage berechtigt – und damit steht ihnen etwa auch das Recht zu, gegen Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 N 5). Ein Verzicht von †F._____ auf ihre Verfahrensrechte liegt nicht vor, zumal sie noch vor der Anzeigeerstattung und vor Einleitung des vorliegenden Strafver- fahrens verstarb und dementsprechend gar keine Gelegenheit hatte, sich über ei- ne allfällige Beteiligung am Verfahren zu äussern. †E._____ war die Schwester von †F._____ und als solche Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 Abs. 1 StGB und überdies einzige gesetzliche Erbin (vgl. Art. 458 Abs. 3 ZGB; Urk. 6/9/3). Am 4. September 2017 hat sie Strafanzeige gegen die Be- schwerdegegner einreichen lassen (Urk. 6/2/1) und sich darin als Privatklägerin konstituiert (a.a.O., S. 7). Als Privatklägerin konnte †E._____ die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegner verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Sie war Partei des Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und wäre befugt gewesen, die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gehabt hätte (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- gründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse unabhängig davon, ob aus der verfolgten Straftat Zivilansprüche abgeleitet werden können oder nicht (BGer Urteil 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016, E. 1.4; BGE 141 IV 231, E. 2.5). Damit wäre †E._____ als Privatklägerin zur vorliegenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung legitimiert gewesen. 1.2.4. Nach dem Tode der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof-

- 8 - fen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Anhand dieser Bestimmung ist die Beschwerde- legitimation der Beschwerdeführer zu prüfen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich erwiesenermassen um die ein- zigen Kinder von †E._____ (Urk. 10). Deren rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, da der angefochtene Entscheid direkte Auswirkungen auf die Vermö- genssituation der verstorbenen †F._____ (unmittelbar Geschädigte) und hernach von †E._____ (als einzige gesetzliche Erbin und Privatklägerin) und damit auch auf deren Erben hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 7). Somit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Beschwerdegründe 1.3.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi- ge oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). 1.3.2. In der Beschwerde wird eine "Kompetenzüberschreitung" der Staats- anwaltschaft gerügt wie auch, dass diese verkannt habe, dass nicht nur die Be- weisführung über einen direkten Beweis im Ergebnis einen hinreichenden Ver- dacht zu begründen vermöge, welcher eine Anklageerhebung rechtfertige, son- dern ein Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt sei (Urk. 2, S. 3 f.). Diese Vorwürfe wies die Staatsanwaltschaft von sich (Urk. 19, S. 2 f.). Die Beschwerdegegner liessen hierzu ausführen, dass kein rechtsgenügen- der Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege. Die Be- schwerdeführer würden der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverletzung vorwer- fen. In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts würden sie das Nichtbefragen der in Brasilien lebenden Beschwerdeführerin und damit ein einseitiges Ermitteln bemängeln. Davon könne nicht die Rede sein, liege doch ein prall gefüllter Bun-

- 9 - desordner an Beweismitteln vor. Sodann seien die Beschwerdeführer der Auffas- sung, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, un- angemessen sei. Auch dies treffe nicht zu (Urk. 20, S. 3 f.). Zu den Vorbringen der Beschwerdegegner liessen die Beschwerdeführer replicando ausführen, dass die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werde (Art. 318 Abs. 2 StPO) wie auch die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO, aus denen das Prinzip "in dubio pro duriore" abgeleitet werde. So- dann werde der Staatsanwaltschaft aufgrund vorgenommener unzulässiger anti- zipierter Beweiswürdigung eine Ermessensüberschreitung in der Qualität einer Rechtsverletzung vorgeworfen (Urk. 26, S. 3 f.). Duplicando liessen die Beschwerdegegner festhalten, dass es nicht stichhal- tig sei, wenn geltend gemacht werde, eine Nichtbefragung einer Auskunftsperson könne eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO sein (Urk. 31, S. 4). 1.3.3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die Vor- aussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht gegeben seien (Verlet- zung des Prinzips "in dubio pro duriore", unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung, unzulässige Ermessensüberschreitung) und eine Beweisergänzung zu er- folgen habe, eventualiter Anklage zu erheben sei. Sie rügen sodann die Ableh- nung eines Beweisantrags. Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und 3 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklä- gerschaft aber dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie hat darzulegen, inwiefern die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2, m.w.H.). Es ist damit von zulässigen Beschwerdegründen auszugehen. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben im vorliegenden Verfah- ren zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 10 -

2. Parteivorbringen 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zum Vorwurf der Veruntreuung aus, dass aufgrund der Möglichkeit der Be- schwerdegegnerin, via E-Banking oder Kreditkarte auf die Konten und damit das Vermögen von †F._____ zugreifen zu können, davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte von †F._____ zumindest der Beschwerdegegnerin anvertraut worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass auch der Beschwerdegegner Zugriff gehabt habe bzw. ihm ein solcher gewährt worden sei. Die Beschwerde- gegnerin habe sich im Zeitraum von März 2010 bis zum Ableben von †F._____ in der Tat einen Grossteil derer Vermögenswerte angeeignet, indem sie sich min- destens Fr. 159'000.– auf das auf sie und den Beschwerdegegner lautende Konto überwiesen habe. Dabei habe der Beschwerdegegner zumindest Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdegegnerin von †F._____ mehrfach Geldgeschenke erhalten habe, wobei davon auszugehen sei, dass er die Höhe der Zahlungen nicht genau gekannt habe. Zweifelsohne seien somit die Beschwerdegegner be- reichert worden. Zu prüfen bleibe, ob diese Aneignung der Vermögenswerte un- rechtmässig gewesen sei (Urk. 3 = Urk. 6/14, S. 4). Dazu hielt die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass davon ausgegangen wer- den könne, dass †F._____ zu Lebzeiten stets und vollständig dazu in der Lage gewesen sei, zu wissen, was sie getan habe und auch fähig gewesen sei, nach- zuvollziehen, welche Konsequenzen ihr Tun gehabt haben könnte. So habe nebst der Beschwerdegegnerin auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 zu Protokoll gegeben, dass †F._____ bis an ihr Lebensende klar im Kopf gewesen sei. Sie sei auch in der Lage gewesen, das Mehrfamilienhaus in G._____ selber zu verwalten. Telefonie- ren sei ihr Hobby gewesen und sie habe via Telefon alles erledigt, so z.B. Öl- Bestellungen in Auftrag gegeben oder den Gärtner organisiert. Entsprechend hät- ten sich die Beschwerdegegner darauf verlassen dürfen, dass †F._____ in der Lage gewesen sei, ihre Finanzen selber zu überprüfen und sich Informationen be- treffend ihre Vermögenslage selber zu beschaffen. Diesbezüglich habe die Be- schwerdegegnerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

- 11 -

17. Juli 2018 denn auch zu Protokoll gegeben, es sei der ausdrückliche Wunsch von †F._____ gewesen, ihr Geld zu schenken. Sie habe dies von †F._____ nie verlangt. Die Geldgeschenke seien ihr anfänglich unangenehm gewesen, aber †F._____ habe sich nie etwas vorschreiben lassen und ihr gesagt, sie müsse sich nicht dafür schämen, wenn sie die Geldgeschenke annehme. Bei diesen Geldge- schenken habe es sich für †F._____, die immer sehr grosszügig gewesen sei, um einen Ausdruck der Dankbarkeit gehandelt und nicht etwa um eine Gegenleistung für all jene Dinge, die sie (die Beschwerdegegnerin) für †F._____ gemacht habe. Weiter argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass grosse Geldgeschenke nicht dem typischen Verhalten von †F._____ entsprochen hätten, zumal der Höchstbetrag, den er von ihr jemals erhalten habe, lediglich Fr. 2'000.– gewesen sei, nichts daran zu ändern vermöge. Auch die Tatsache, dass die Beschwerde- gegner nebst den hohen Geldgeschenken regelmässig bzw. beinahe monatlich Fr. 500.– von †F._____ überwiesen erhalten hätten, sei kein Beweis dafür, dass die grossen Geldgeschenke gegen den Willen von †F._____ geschehen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärt habe, dass †F._____ ihr das vorgeschossene Geld für alltägliche Ausgaben, welche sie für †F._____ getätigt habe, bei der mo- natlichen Rückzahlung stets aufgerundet habe. Somit könne der Beschwerde- gegnerin nicht anklagegenügend vorgeworfen werden, sie hätte die ihr anvertrau- ten Vermögenswerte unrechtmässig, d.h. gegen den Willen von †F._____, ver- wendet und sich dadurch einer Veruntreuung schuldig gemacht. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überweisungen per E-Banking erfolgt seien, zumal †F._____ erwiesenermassen noch rüstig genug gewesen sei, um sich um ihre finanziellen wie auch verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern und es für sie ein Leichtes gewesen wäre, adäquat zu reagieren und beispielsweise Bankbelege durch Dritte zu bestellen, hätte sie den Eindruck ge- habt, dass in ihrem Finanzbereich etwas nicht mit rechten Dinge zu und her ge- gangen sei (a.a.O., S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass der Beweis, ob die in Frage stehenden Zahlungen gegen den Willen von †F._____ getätigt worden seien, nur

- 12 - dadurch erbracht werden könnte, wenn †F._____ dazu befragt werden könnte, was nicht mehr möglich sei (a.a.O., S. 6). Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass keine Beweise dafür vorliegen würden, dass die Geldüberwei- sungen an die Beschwerdegegner gegen den Willen von †F._____ und damit un- rechtmässig erfolgt seien. Dementsprechend könne ein allfälliger Missbrauch ei- ner Ermächtigung, in der Annahme, dass das Vorliegen einer solchen bejaht wer- de, von vornherein ausgeschlossen werden, da die Überweisungen rechtmässig gewesen seien (a.a.O., S. 6). Weitere Ausführungen zu den restlichen zur Anzeige gebrachten Straftatbe- stände würden sich erübrigen, da diese offensichtlich nicht erfüllt seien, so die Staatsanwaltschaft weiter (a.a.O., S. 6). 2.2. In der Beschwerde liessen die Beschwerdeführer monieren, dass die Staatsanwaltschaft mit der Aussage, wonach der Beweis, ob die in Frage stehen- den Zahlungen gegen den Willen von †F._____ erfolgt seien, nur dadurch er- bracht werden könnte, wenn †F._____ dazu befragt würde, was nicht mehr mög- lich sei, eine "Kompetenzüberschreitung" begangen habe. Die Staatsanwaltschaft sei zur Objektivität verpflichtet und habe in diesem Licht die Beweise zusammen- zutragen. Diese Pflicht zur Objektivität würde insbesondere zwei Aspekte beinhal- ten, nämlich "in dubio pro duriore" und "in dubio pro reo". Die Staatsanwaltschaft dürfe keine derart weitgehende antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, son- dern müsse in Zweifelsfällen Anklage erheben, da das Urteil dem Gericht über- lassen bleiben solle (Urk. 2, S. 3 f.). Den Vorwurf der Kompetenzüberschreitung wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme von sich. Die Einstellungsverfügung sei nach einem umfang- reichen polizeilichen Vorverfahren sowie der staatsanwaltschaftlichen Befragung aller wesentlichen Verfahrensbeteiligten und somit unter Würdigung der gesamten Akten- und Beweislage erfolgt, wobei festzuhalten sei, dass die kritisierte Aussa- ge lediglich einen kleinen Teil der gesamten Begründung der Verfahrenseinstel-

- 13 - lung ausgemacht habe und überdies inhaltlich wie rechtlich absolut korrekt gewe- sen sei (Urk. 19, S. 2). 2.3. Sodann verkenne die Staatsanwaltschaft, so die Beschwerdeführer, dass nicht nur die Beweisführung über einen direkten Beweis im Ergebnis einen hinreichenden Verdacht zu begründen vermöge, welcher eine Anklageerhebung rechtfertige. Ein Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichgestellt. Solche In- dizien, aufgrund derer sich nach der Lebenserfahrung ein (zumindest für die An- klageerhebung hinreichender) Verdacht der Täterschaft der Beschwerdegegner ergebe, würden vorliegen. Die Entscheidung, ob diese Indizien im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, würde dem Sachgericht obliegen und nicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 2, S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft wies diesen Vorwurf von sich. Sie habe erkannt, dass eine Bereicherung und Verwendung von Vermögenswerten seitens der Be- schwerdegegner stattgefunden habe und damit der objektive Straftatbestand der Veruntreuung als erfüllt zu betrachten sei. Allerdings sei sie darüber hinaus zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdegegnern einerseits in subjektiver Hin- sicht kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen und andererseits aufgrund der geistigen Gesundheit von †F._____ auch der Nachweis der Unrechtmässigkeit bzw. des Handelns gegen den Willen der Verstorbenen über Jahre hinweg nicht erbracht werden könne (Urk. 19, S. 2 f.). In ihrer Stellungnahme liessen die Beschwerdegegner ausführen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend in Anwendung ihres Ermessensspielraums der Auf- fassung gewesen sei, dass eine Strafbarkeit eben nicht wahrscheinlich sei – dies unter sorgfältiger Würdigung der gewissenhaft zusammengetragenen Beweismit- tel. Es liege ein prall gefüllter Bundesordner an Beweismitteln vor, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass die Staatsanwaltschaft nur einseitig ermittelt habe und Aussagen zugelassen hätte. Weiter könne vorliegend nicht davon ge- sprochen werden, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei so zugetragen habe, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Im Gegenteil würden die Indizien, die sich aus der Vielzahl von Beweismitteln, Befragungen und Aussagen ergeben

- 14 - würden, das klare Bild einer selbständigen und selbstbewussten †F._____ erge- ben, die genau gewusst habe, was sie gewollt habe und die auch absichtlich und "in aller Stille" ein klares Ziel verfolgt habe, nämlich dass der sie bedrängende und bevormundende Neffe (der Beschwerdeführer) dereinst so wenig erben sollte wie nur möglich (Urk. 20, S. 3 f.). 2.4. Weiter liessen die Beschwerdeführer ausführen, dass es vorliegend um die Vorwürfe der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehe, was schwere Vermögensdelikte seien, insbesondere weil auch das qualifi- zierte Merkmal der Gewerbsmässigkeit vorliege, sei doch bereits beweismässig erstellt, dass das beschuldigte Ehepaar (die Beschwerdegegner) während des Tatzeitraums ausschliesslich von den Bezügen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt habe. Die mindestens Fr. 159'000.– würden einen hohen Deliktsbetrag bil- den, weshalb insgesamt sicher ein schweres Delikt zur Beurteilung vorliege, wes- halb im Zweifelsfall Anklage erhoben werden müsse (Urk. 2, S. 5). Diese Ausführungen seien geradezu mutwillig aktenwidrig, so die Be- schwerdegegner. Seit 1998 würden sie ihren täglichen Bedarf ab dem Konto der H._____, ihrer …-Sprachschule, bestreiten. Sodann würden die Beschwerdefüh- rer irren, wenn sie davon ausgingen, ein hoher Deliktsbetrag würde "sicher" zur Qualifikation eines schweren Delikts führen und dass dann im Zweifelsfall Ankla- ge erhoben werden müsse (Urk. 20, S. 5). 2.5. Entscheidende Elemente seien in objektiver und subjektiver Hinsicht die Unrechtmässigkeit der Aneignung der betroffenen Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der Missbrauch einer durch Rechtsgeschäft eingeräum- ten Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Daneben sei zu ergründen, ob ein Rechtsgeschäft, konkret ein Auftrag, bestanden habe, so die Beschwerde- führer. Dass ein entgeltlicher Auftrag vorgelegen habe, ergebe sich bereits dar- aus, dass sich die Beschwerdegegnerin und †F._____ früher nicht gekannt hätten und dass es sich bei den Betreuungsleistungen der Beschwerdegegner nicht um eine Gefälligkeit gehandelt haben könne, sondern sehr wohl ein entgeltlicher Auf- trag (implizit oder explizit) vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführer liessen ausführen, dass zu diesem Thema zwingend die Beschwerdeführerin, welche der

- 15 - Beschwerdegegnerin den Auftrag erteilt habe, nach den administrativen Angele- genheiten von †F._____ zu schauen, zu befragen wäre. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass †F._____ noch bis an ihr Lebensende fähig gewesen sei, ihr Haus selber zu verwalten, so hätte es nicht die Beschwerdegegner gebraucht, um die Rechnungen von †F._____ zu bezahlen. Diese sei nur in der Lage gewesen, den Gärtner anzurufen oder die immer gleiche Telefonnummer zu wählen, um die immer gleiche Menge an Heizöl zu bestellen. Dies verkenne die Staatsanwalt- schaft. Dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin keinen Auftrag erteilt habe, stimme sodann nicht. Im Gegenteil habe er ausgesagt, seine Schwester (die Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin gebeten, sich um gewisse Angelegenheiten von †F._____ zu kümmern. Auch würden Höhe und Regelmässigkeit der Zahlungen von monat- lich Fr. 500.–, welche durch die Geldflussanalysen erstellt seien, den Abschluss eines Auftrags über das Besorgen von administrativen Angelegenheiten nahele- gen (Urk. 2, S. 5 f.). Dem liessen die Beschwerdegegner entgegnen, dass das behauptete Rechtsgeschäft nicht vorliege. Der Beschwerdegegner sei bei der Absprache der Betreuung der Tante nicht zugegen gewesen und ein Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin werde nicht behauptet. Somit hätten die Beschwerdeführer gar nicht wissen können, was für eine Abma- chung zwischen den Beschwerdegegnern und †F._____ bestanden habe; und ei- ne solche habe es nämlich gar nicht gegeben. Die Betreuung durch die Be- schwerdegegnerin sei als Gefälligkeit zunächst der Beschwerdeführerin als ehe- malige brasilianische Schulkollegin gegenüber erfolgt, danach aufgrund der neu- en Freundschaft zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____. Es sei tatsa- chenwidrig, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Auftrag erteilt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung genau das Gegenteil dessen behauptet, was er nunmehr vorbringen lasse. Es werde somit mutwillig von Aussagen vor Gericht (recte: Polizei) und Staatsan- waltschaft abgewichen. Die Aussagen der in Brasilien wohnhaften Beschwerde- führerin würden an alledem nichts zu ändern vermögen. Sie habe zwar nachweis- lich die Beschwerdegegnerin und †F._____ bei einem Besuch in der Schweiz zu-

- 16 - sammengebracht, sei aber auch nachweislich im Zeitpunkt, als die Besuche der Beschwerdegegnerin bei †F._____ begonnen hätten, längst wieder in Brasilien gewesen. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin vom Hörensagen Aussagen machen. Da sie Partei sei, würden ihre Aussagen entsprechend zu würdigen sein, weswegen sich eine "solche Übung einer Befragung" erübrige. Es sei keinesfalls ein Auftrag erteilt worden, um nach den administrativen Angelegenheiten zu schauen. Die Beschwerdegegnerin sei vor allem "Gesellschafterin und Ersatz- tochter der Vereinsamten" gewesen, sei Freundin und Vertraute geworden. Einzig die technische Vornahme der Zahlungen habe †F._____ an die Beschwerdegeg- nerin delegiert. Sodann habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass seine Tante (†F._____) klar im Kopf gewesen sei, sie Termine selbst abgemacht habe und bis zu ihrem Lebensende selbständig gewesen sei. Dass in der Beschwerde ausgeführt werde, †F._____ sei gerade noch in der Lage gewesen, den Gärtner anzurufen, erfolge wider besseres Wissen. Zudem liege damit eine neue Behaup- tung vor, die in der Untersuchung hätte geltend gemacht werden müssen. Ange- sichts der klar statuierten Fakten sei es sodann unzutreffend, dass die regelmäs- sige Zahlung von Fr. 500.– einen Auftrag nahelegen würden. Die Beschwerde- gegnerin habe regelmässig Geld vorgeschossen, meist in der Höhe von ca. Fr. 500.–, als Akonto für Besorgungen und Einkäufe. Die dankbare †F._____ ha- be bei den Rückzahlungen stets aufgerundet (Urk. 20, S. 5 ff.). Zum Vorwurf der fehlenden Befragung der Beschwerdeführerin hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie keine Notwendigkeit einer solchen sehe, zumal bereits aus der Befragung des Beschwerdeführers hervorgehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und †F._____ kein Vertrag bestanden habe, sondern vielmehr eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____, welche gemäss den Untersuchungsakten bis an ihr Lebensende hand- lungsfähig gewesen sei, abgeschlossen worden sei. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartnerin gewesen und es dürfe davon ausge- gangen werden, dass sie keine weiteren sachdienlichen Angaben zum Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ machen könnte (Urk. 19, S. 3).

- 17 - Replicando liessen die Beschwerdeführer vorbringen, dass, wenn der Be- schwerdeführer behaupte, die Beschwerdeführerin habe eine Vereinbarung bzw. ein Rechtsgeschäft zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin vermittelt und die Beschwerdegegner dies bestreiten würden, die Beschwerdeführerin als einzige Person, von der behauptet werde, dass sie dabei gewesen sei, zu befra- gen sei. Dies um abzuklären, wie der Kontakt zwischen †F._____ und der Be- schwerdegegnerin zustande gekommen sei, ob die Beschwerdeführerin die be- hauptete Vereinbarung vermittelt oder allenfalls sogar verhandelt habe, ob sie wisse, ob diese Vereinbarung hernach so gelebt worden sei, ob sie weiss, wie sich das Verhältnis zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin danach entwickelt habe und ob sie sich Schenkungen in der vorliegenden Höhe von †F._____ an die Beschwerdegegnerin vorstellen könne oder nicht (Urk. 26, S. 4 f.). Duplicando liessen die Beschwerdegegner ausführen, dass die Beschwer- deführerin kein Rechtsgeschäft vermittelt, sondern die Beschwerdegegnerin ledig- lich mit †F._____ in Kontakt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei nie bei einer Diskussion um eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ dabei gewesen. Die Aussage der Beschwerdeführerin würde keinen Beweiswert haben, da sie keine Fakten wiedergeben, sondern nur ihre Meinung und Vermutungen äussern könnte. Sodann habe sie den Inhalt einer solchen Aussage bereits mehrfach schriftlich wiedergegeben (Urk. 31, S. 3 f.). 2.6. Weiter liessen die Beschwerdeführer festhalten, dass, gehe man von einem entgeltlichen Auftrag aus, die Bezüge der Beschwerdegegner in einem an- deren Licht erscheinen würden, sei doch die Differenz der Beträge, die sie sich selbst überwiesen hätten, zu den vereinbarten Fr. 500.– so gross, dass die Be- schwerdegegner diese Zuwendungen irgendwo notiert hätten und von †F._____ hätten visieren lassen, um sich abzusichern (Urk. 2, S. 7). Dem liessen die Beschwerdegegner entgegnen, dass angesichts des klar erkennbaren Bilds der unabhängigen, kopfstarken und cleveren †F._____ deutlich werde, dass diese selbst habe bestimmen wollen, was sie gemacht und unter- schrieben habe. Das "Nichtnotieren" sei ein Indiz für das Vertrauen zwischen der

- 18 - Beschwerdegegnerin und †F._____ und ein Hinweis auf den Umstand, dass es um persönliche Hilfe gegangen sei, nicht um einen Auftrag in einem distanzierte- ren Verhältnis. Niemand habe an Absicherung gedacht. Zudem habe sich der Eindruck erhärtet, dass †F._____ ihr Geld zu Lebzeiten habe verschenken wollen, statt es (unter anderem) dem Neffen (dem Beschwerdeführer) hinterlassen zu müssen (Urk. 20, S. 7). 2.7. Dass †F._____ in Angelegenheiten wie dem Bezahlen von Rechnungen Hilfe benötigt habe, indiziere nur schon der Umstand, dass die Beschwerdegeg- ner ihr in administrativen Angelegenheiten tatsächlich behilflich gewesen seien, so die Beschwerdeführer. Somit sei es zweifelhaft gewesen, ob †F._____ noch bei jeder Rechnung verstanden habe, worum es gegangen sei, so dass es auch bei den Zuwendungen an die Beschwerdegegner zweifelhaft gewesen sei, ob oh- ne Weiteres von einem Einverständnis einer diesbezüglich urteilsfähigen †F._____ habe ausgegangen werden können. Dies habe die Beschwerdegegne- rin ganz genau gewusst, weshalb sie, in geschäftlichen Angelegenheiten erfah- ren, sich Schenkungen in dieser Grössenordnung ganz sicher hätte unterschrift- lich bestätigen lassen. Ein weiteres Indiz für die Unrechtmässigkeit der Bezüge sei sodann, dass die Beschwerdegegner die angeblichen Schenkungen auch nicht in den Steuererklärungen deklariert hätten. Auch das Eröffnen eines E- Banking-Kontos durch die Beschwerdegegner, von wo aus sie viel leichter – und ohne dass es †F._____ überhaupt gemerkt hätte – hätten Geld an sich und auf das Konto der H._____ überweisen können, passe in dieses Bild von Personen, welche die Geschäftsunerfahrenheit, die Altersschwäche und die Gutgläubigkeit von Betreuten ausnützten, um sich erhebliche Vermögenswerte (unrechtmässig) anzueignen. Die hohen Beträge seien denn auch ab dem "E-Finanzkonto" bei der PostFinance, die monatlichen Fr. 500.– und die Zahlungen geringerer Beträge ab dem Clientis-Konto überwiesen worden. Auch die schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerdegegner im Tatzeitraum sei ein Indiz. Wenn auch die Beschwerde- gegner in den Einvernahmen etwas anderes behauptet hätten, sei doch durch Geldflussanalysen beweismässig erstellt, dass die Beschwerdegegner damals ausschliesslich von den Bezügen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt hät- ten. In diesem Zusammenhang – und soweit die Beschwerdegegner ein Darlehen

- 19 - geltend machen würden – verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwer- degegner offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, irgendwelche Zuwen- dungen zurückzuzahlen (Urk. 2, S. 7 f.). Die Beschwerdegegner liessen dem entgegenhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach †F._____ etwa für das Bezahlen von Rechnungen Hilfe benötigt hätte und es zweifelhaft sein könnte, ob †F._____ für Schenkungen urteilsunfähig gewesen sei, diametral widersprüchlich zu den Aussagen des Be- schwerdeführers in der polizeilichen Befragung seien, habe dieser dort doch be- kräftigt, seine Tante (†F._____) sei bis an ihr Lebensende urteilsfähig gewesen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sie ja auch nicht der aktenkundig vermerkten Hypothekarerhöhung zustimmen können, zu der sie von den Beschwerdeführern gedrängt worden sei. Sodann werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin in geschäftlichen Dingen erfahren gewesen sei, weder habe sie eine buchhalteri- sche Ausbildung, noch mit solchen Arbeiten vorher zu tun gehabt, was dem Pro- tokoll zu ihrer polizeilichen Befragung zu entnehmen sei. Die Nichtdeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdegegner sei schlicht und einfach ein Unter- lassen aus Unkenntnis gewesen. Es sei denn auch umgehend eine Nachdeklara- tion erfolgt. Die Eröffnung eines online-Kontos sei in dem Zusammenhang zu se- hen, wie das auch die Staatsanwaltschaft gemacht habe, nämlich mit der notwen- digen Löschung des Bankkontos bei der Stadtkasse …. Es habe ein neues Konto eröffnet werden müssen, und †F._____ habe ein Postkonto gewollt und die Eröff- nung selbst veranlasst. Es sei klar erstellt, dass sich †F._____ alle erfolgten Zah- lungen habe zeigen lassen. Sie sei es gewesen, die das Konto bei der Post dann auch wieder saldiert habe. Wäre sie vom Kontostand überrascht gewesen, hätte sie gehandelt. Was die angeblich schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerde- gegner anbelange, so könne davon aufgrund der bei den Akten liegenden Steu- ererklärungen für die Jahre 2010 bis 2016 keine Rede sein. Vielmehr würden Ab- schlüsse eines hart arbeitenden KMU vorliegen. Dass die Beschwerdegegner so- dann nicht in der Lage gewesen seien, Darlehen zurückzuzahlen, sei aktenwidrig, da sie aufgenommene Darlehen selbstverständlich zurückbezahlt hätten (Urk. 20, S. 7 ff.).

- 20 - 2.8. Abschliessend liessen die Beschwerdeführer ausführen, dass die Aus- sagen der Beschwerdegegner inhaltlich erkennbar voller Lügen, Widersprüche, Strukturbrüche und unzulänglicher Schutzbehauptungen seien. Sodann sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner nicht felsenfest hinter den angeblichen Schenkungen stehen würden und die genauen Umstände und Vorgänge nicht er- klären könnten, ein Indiz dafür, dass die Version der Beschwerdegegner nicht stimmen könne und es sich bei den behaupteten Schenkungen um Schutzbe- hauptungen handle. Gerade beim Vorliegen solcher Widersprüche sei Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die Untersuchungsbehörde zur Erkenntnisbe- hörde werde (Urk. 2, S. 8 f.). Dass die Aussagen der Beschwerdegegner inhaltlich erkennbar voller Lü- gen, Widersprüche, Strukturbrücke und unzulänglicher Schutzbehauptungen sei- en, sei aktenwidrig, aus der Luft gegriffen und geradezu wider besseres Wissen geäussert, so die Beschwerdegegner. Von der Staatsanwaltschaft sei es richtig gewesen, das Verfahren gestützt auf Indizien einzustellen, basiere doch die Ge- genargumentation der Beschwerdeführer selbst lediglich auf Indizien (Urk. 20, S. 9 f.). In der Replik liessen die Beschwerdeführer festhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung der Beschwerdegegner dermassen lebensfremd sei, dass sie schon fast ein Geständnis darstelle. Es indiziere gerade keinen Schenkungswillen der damals 86-jährigen †F._____, wenn sich eine Person, die ihr noch wenige Wochen zuvor wildfremd gewesen sei, plötzlich als vermeintliche Ersatztochter aufspiele und dann mehrere Tausend Franken fliessen würden. Dies deute viel- mehr auf Urteilsunfähigkeit von †F._____ hin oder aber darauf, dass die Gelder hinter deren Rücken auf die Konten der Beschwerdegegner geflossen seien und die Beschwerdegegnerin so viel Zeit bei †F._____ verbracht habe, um einen die Zahlungen rechtfertigenden Sachverhalt zu schaffen. Dafür spreche auch die Ein- richtung eines E-Banking-Zugriffs durch die Beschwerdegegnerin, womit sie das Geld direkt auf ihr Privatkonto und auf das Konto der H._____ habe überweisen können, wovon †F._____ nichts verstanden habe (Urk. 26, S. 4 ff.).

- 21 -

3. Rechtliches 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219, E. 7; BGer Urteile 1B_528/2011 vom 23. März 2012, E. 2.2 f., 1B_476/2011 vom 30. November 2011, E. 3.2, und 1B_1/2011 vom 20. April

- 22 - 2011, E. 4, je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zwei- feln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGer Urteile 1B_528/2011 vom 23. März 2012, E. 2.3, und 6B_588/2007 vom 11. April 2008, E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 3.2. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.3. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Indizien (An- zeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbe- weis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.4, m.w.H.).

- 23 -

4. Würdigung 4.1. Unbestritten ist, wie dies auch die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, dass die fraglichen Transaktionen zugunsten der Beschwerdegegner vorgenom- men worden sind (vgl. diverse Kontounterlagen [Urk. 6/2 und Urk. 6/9/8-14]). 4.2. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung die Tatbestandsmerkmale der Aneignung, des Anvertrauens und der Bereicherung bejaht hat. Daher und aufgrund des in den Rechtsschriften Vorgebrachten interessiert vorliegend primär, ob es Anzeichen für eine damalige (zumindest partielle) Urteilsunfähigkeit von †F._____ gibt bzw. gegeben hat (zur Beurteilung der "Unrechtmässigkeit" gemäss Art. 138 StGB bzw. des "Miss- brauchs" gemäss Art. 158 StGB), ob dem unbestrittenen Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ ein Auftrag zugrunde lag (ins- besondere betreffend Qualifikation als "Rechtsgeschäft" gemäss Art. 158 StGB) und ob dazu die in Brasilien lebende Beschwerdeführerin zu befragen wäre. So- dann ist umstritten, mit welchen Mitteln die Beschwerdegegner im relevanten Zeit- raum ihren Lebensunterhalt bestritten haben, was die Gründe für die fehlende Schriftlichkeit der mutmasslichen Schenkungen waren, weshalb die Beschwerde- gegner die mutmasslichen Schenkungen zumindest anfänglich nicht in ihren Steuererklärungen deklariert haben und wer das auf †F._____ lautende Postkon- to eröffnet und danach wieder saldiert hat. 4.3. Diesbezüglich gilt es hauptsächlich die aktenkundigen Aussagen der Parteien (welche zum Teil bereits einlässlich Eingang in die angefochtene Einstel- lungsverfügung fanden) zu würdigen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss der Strafanzeige vom 4. September 2017 die Beschwerdegegner "mit der Besorgung ihrer (†F._____) paar wenigen finanziellen und behördlichen Besorgungen und der Verwaltung ihres wenigen Einkommens und Vermögens" beauftragt worden seien, "nachdem F'._____ (†F._____) die letzten Jahre an den Rollstuhl gebun- den war und die Wohnung nicht mehr selbständig verlassen konnte und ohnehin keine kaufmännischen Kenntnisse hatte" (Urk. 6/2/1, S. 2). Auf einen Abbau geis- tiger Fähigkeiten oder gar eine Urteilsunfähigkeit wurde somit nicht hingewiesen.

- 24 - 4.3.1. Der Beschwerdeführer sagte am 12. Dezember 2017 als polizeiliche Auskunftsperson befragt und am 17. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen aus, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Be- schwerdegegnern †F._____ im Pflegeheim … besucht und diese einander vorge- stellt habe. Dort sei abgemacht worden, dass die Beschwerdegegner sich um die Post und die Rechnungen von †F._____ kümmern sollen, gegen ein Entgelt von Fr. 500.– pro Monat. Die Vereinbarung sei zwischen den Beschwerdegegnern und †F._____ geschlossen worden, resp. habe †F._____ den Auftrag an die Be- schwerdegegnerin erteilt. Den Inhalt dieses Vertrags habe die Beschwerdeführe- rin nicht mit der Beschwerdegegnerin abgemacht. Er sei von Anfang an nicht glücklich mit dieser Vereinbarung gewesen, aber seine Tante (†F._____) sei zu diesem Zeitpunkt "noch klar im Kopf" und mit dieser Vorgehensweise einverstan- den gewesen. Sie sei bis zu ihrem Lebensende selbständig und zurechnungsfä- hig gewesen und man habe ihr nicht "reinreden" können. †F._____ sei noch in der Lage gewesen, das Haus, in welchem sie gewohnt habe, selber zu verwalten. Sie habe dies einfach nicht gewollt. Auch sei sie fähig gewesen, ihr Geld zu ver- walten. Auf diese Lösung (Betreuung durch die Beschwerdegegner) angespro- chen, habe †F._____ gesagt, "dass es ja funktioniere". Da die fraglichen Geldbe- träge bzw. Schenkungen nicht in den Steuererklärungen angegeben worden sei- en, das Postkonto "mit 99 % Sicherheit" nicht von †F._____ geschlossen worden und via E-Banking transferiert worden sei, seien die Zahlungen mit grosser Si- cherheit ohne das Wissen von †F._____ ausgeführt worden – ausser sie habe "am Ende noch raffiniert gedacht, wie sie mit ihrem Vermögen verschwinden kann". Seit dem Jahr 2010 sei die Post von †F._____ umgeleitet worden, weshalb diese nicht gewusst habe, was finanziell abgelaufen sei (Urk. 6/5/1-2). 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin sagte als beschuldigte Person bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um keinen Auftrag gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe sie angefragt, ob sie †F._____ besuchen und zu ihr schauen sowie gewisse Besorgungen machen könne. Eine Bezahlung sei nicht abgemacht worden, †F._____ habe ihr aber "eigentlich jeden Monat etwas gegeben". Diese Entlohnungen hätten variiert, manchmal seien es Fr. 500.– ge- wesen, manchmal mehr. Diese Beträge habe †F._____ via Einzahlungsschein,

- 25 - um einen solchen sie die Beschwerdegegnerin jeweils gebeten habe, ausgezahlt. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe jeweils die Zahlungsaufträge ausgefüllt und †F._____ habe diese dann unterschrieben, manchmal habe auch †F._____ selbst die Zahlungsaufträge ausgefüllt. Die Post von †F._____ sei von Beginn der Be- treuung an zur Beschwerdegegnerin umgeleitet worden. Auch nach der Rückkehr aus dem Spital/Pflegeheim sei dies so beibehalten worden. Die Post habe sie †F._____ jeweils ungeöffnet jeden Sonntag gebracht, worauf †F._____ diese dann selbst geöffnet habe. Tatsache sei, dass †F._____ ihr die hier interessie- renden Geldbeträge geschenkt habe. Diese habe immer alles kontrolliert, nament- lich Kontoauszüge, Rechnungen und Spitex-Abrechnungen. Das Postkonto habe †F._____ eröffnen wollen, da sie "nicht alles Geld auf derselben Bank" habe ha- ben wollen. Die Rubrik "Online Banking" auf dem Kontoeröffnungsantrag habe †F._____ selbst angekreuzt. Die Saldierung im September 2013 habe ebenfalls †F._____ selbst veranlasst. Diese habe sich nie etwas vorschreiben lassen. Die Geschenke habe sie erhalten, da †F._____ gesagt habe, kein Testament erstel- len und ihr zu Lebzeiten geben zu wollen, was sie könne. Erst im Jahr 2016 hät- ten sie und der Beschwerdegegner die Geldgeschenke nachdeklariert und Nach- steuern bezahlt. Die Zahlungen an sich selber habe sie, die Beschwerdegegnerin, jeweils von ihrem Computer von zu Hause aus getätigt (Urk. 6/3/1-3). In einem E- Mail an den mit der Abdankung von †F._____ betrauten Pfarrer vom 22. Dezem- ber 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie diese "jeden Sonntag" be- sucht und ihr bei "all ihren persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten" ge- holfen habe (Urk. 6/9/4). 4.3.3. Der Beschwerdegegner führte als Beschuldigter von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen aus, dass die Beschwerdeführerin die Be- schwerdegegnerin gefragt habe, ob sie †F._____ unterstützen, ihre Post bearbei- ten und Rechnungen bezahlen könne. Vereinbart worden sei etwas zwischen †F._____ und der Beschwerdegegnerin. Seines Wissens sei die Beschwerdefüh- rerin nicht mehr in der Schweiz gewesen, als die Beschwerdegegnerin und †F._____ begonnen hätten, "so miteinander zu arbeiten" (Urk. 6/4/1-2).

- 26 - 4.3.4. Aufgrund dieser Aussagen kann festgehalten werden, so wie das auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung gemacht hat, dass †F._____ zu Lebzeiten zwar wegen körperlichen Gebrechen gewisse Hilfe in Anspruch nahm bzw. nehmen musste. Es ist aber aufgrund der protokolla- risch festgehaltenen Aussagen der Beteiligten auch anzunehmen, dass sie stets und vollständig dazu in der Lage war, zu wissen, was sie tat und auch dazu fähig war, nachzuvollziehen, welche Konsequenzen ihr Tun haben könnte. Mithin darf von ihrer Urteilsfähigkeit auch im relevanten Zeitraum ausgegangen werden. Die diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer in der Be- schwerde und der Replik überzeugen nicht, wird damit doch klar von den im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen abgewichen. Sodann ergibt sich aus den wiedergegebenen Aussagen, dass eine allfällige Vereinbarung bzw. ein allfälliger Auftrag zwischen der Beschwerdegegnerin und †F._____ abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Zusammenführen von †F._____ und der Beschwerdegegnerin, weiteren Gesprä- chen hinsichtlich allfälliger Modalitäten des Betreuungsverhältnisses nicht bei- wohnte. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts und der Beschwerdeführer führte aus, †F._____ habe den Auftrag an die Be- schwerdegegnerin erteilt. Dass nichts Schriftliches abgemacht wurde, ist sodann unbestritten. Auch ist aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen und den weiteren Untersuchungsakten klar erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin †F._____ bei den Zahlungen half und solche auch selber via E-Banking von zuhause ausführte. Das Vorgehen davor, namentlich das Einholen der entsprechenden Anweisungen von †F._____, hat die Beschwerdegegnerin detailliert dargelegt. Dass †F._____ sodann die Kontrolle ihrer Post, welche zwar im hier interessierenden Zeitraum an die Beschwerdegegnerin umgeleitet wurde, nicht mehr vornahm bzw. vornehmen konnte, lässt sich nicht erstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- degegnerin die Post jeweils ungeöffnet an den Sonntagen vorbeibrachte. Selbiges gilt mit Bezug auf die Ausführung von Finanztransaktionen. Zwar tätigte die Be- schwerdegegnerin wie gesagt auch Zahlungen von zuhause aus via E-Banking,

- 27 - genügende Anzeichen dafür, dass †F._____ darüber nicht informiert war, jeweils eine entsprechende Instruktion ihrerseits fehlte und sie sodann Kontoauszüge nicht kontrollieren konnte, bestehen nicht. Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige bereits in einem E-Mail an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2013 ausgeführt habe, dass (aus dem Portugiesischen in der Strafanzeige ins Deutsche übersetzt) "wenn eine Rechnung kommt, zeige ich sie der F''._____ (†F._____) und dann machen wir die Zahlungsanweisung" (Urk. 6/2/1, S. 2). 4.4. Am 18. Oktober 2011 wurde das Personalanlagekonto von †F._____ bei der Stadt … saldiert und das Kapital (Altersvorsorge) auf das neu eröffnete und auf ihren Namen lautende Postkonto überwiesen (Urk. 6/9/6). †F._____ be- vollmächtigte am 4. August 2011 die Beschwerdegegnerin, unter Vorlage der von ihr (†F._____) bereits unterzeichneten Unterlagen (Kontoeröffnungsantrag) und einer Kopie ihrer Identitätskarte dieses Postkonto eröffnen zu lassen (Urk. 6/6/3 = Urk. 6/9/7). Gemäss Angaben der PostFinance wurde der dazugehörige "E- Finance Account" am 5. August 2011 eröffnet. Aufgrund der Saldierung des Kon- tos kann allerdings nicht mehr nachvollzogen werden, an welche Adresse das damals dafür benötigte Kartenlesegerät allenfalls gesendet wurde (Urk. 6/12/8). Zur Saldierung des Postkontos können offenbar keine Angaben mehr erhältlich gemacht werden. Es ist somit aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kontoeröffnung seitens †F._____ vorgenommen wurde und (wie in der vorer- wähnten Vollmacht beschrieben) die Beschwerdegegnerin lediglich unter Vorlage ebendieser Vollmacht den von †F._____ ausgefüllten Kontoeröffnungsantrag samt Kopie der Identitätskarte bei der PostFinance vorlegte. Wer die Saldierung (noch zu Lebzeiten von †F._____) in Auftrag gegeben hat, bleibt unklar und letzt- lich irrelevant. 4.5. Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sinngemäss die Urteils- fähigkeit von †F._____ anzuzweifeln sei, steht klar in Widerspruch zu den Aussa- gen des Beschwerdeführers gemäss den Einvernahmeprotokollen. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Angaben zum Zustandekommen des angeblichen Auftrags und insbesondere die Mutmassungen, welche Rolle die

- 28 - Beschwerdeführerin dabei gespielt haben könnte, lassen sich mit den Untersu- chungsakten nicht in Einklang bringen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat widersprüchliche Angaben gemacht hinsichtlich Bargeld, welches sie offenbar †F._____ jeweils vorgeschossen habe. War anfänglich von Fr. 10'000.– die Rede (Urk. 6/5/1, S. 5), sollen es dann doch nur monatlich Fr. 200.– bis Fr. 300.– gewesen sein (Urk. 6/5/2, S. 7 f.). Auch er- scheint es – gerade in Anbetracht der eher bescheidenen finanziellen Verhältnis- se des Ehepaars (Beschwerdegegner) – unrealistisch, dass sie diverse ihr vorge- haltene Beträge und Zahlungen nicht erklären konnte (Urk. 6/3/1, S. 8, Urk. 6/3/2, S. 3 und 5 f. und Urk. 6/3/3, S. 8) und über das Total der angeblichen Schenkun- gen nicht genau Bescheid wissen will (sie habe sich das nie überlegt bzw. nie ausgerechnet, was sie von †F._____ erhalten habe [Urk. 6/3/1, S. 5 und 7], sie wisse nicht, wofür das Geld verwendet worden sei und die Beträge würden ihr gar nichts sagen [Urk. 6/3/2, S. 8] und sie kenne die Summe nicht genau [Urk. 6/3/3, S. 8]). Auch die Ausführungen zum Erhalt von Darlehen sind in sich nicht stimmig (Urk. 6/5/1, S. 6 f. und Urk. 6/3/2, S. 3 ff.). Sodann soll ihr Ehemann (der Be- schwerdegegner) über die Zahlungseingänge, Schenkungen und Darlehen infor- miert gewesen sein (Urk. 6/3/1, S. 9, Urk. 6/3/2, S. 8 und Urk. 6/3/3, S. 9 f.), was dieser aber stets bestritt (Urk. 6/4/1, S. 3 f. und Urk. 6/4/2, S. 3 ff.). 4.6. Was das Geschäftskonto der Beschwerdegegner (H._____) anbelangt, so liegen diesbezügliche Kontoauszüge für die Jahre 2009 bis 2013 elektronisch bei den Akten (CD-ROM; Urk. 6/2). Aus diesen ist ersichtlich, dass im gesamten relevanten Zeitraum drei Zahlungen ab Konten von †F._____ eingingen (Fr. 1'400.– Valuta 9. Dezember 2010, Fr. 20'000.– Valuta 30. Juli 2012 und Fr. 3'000.– Valuta 4. Dezember 2013). Aufgrund der übrigen Zahlungseingänge (hauptsächlich kleinere Beträge via orange Einzahlungsscheine, mutmasslich von Schülern; vgl. Scans dieser Einzahlungsscheine auf der CD-ROM) und dem gros- sen Umsatz auf dem Geschäftskonto (zum Beispiel über Fr. 340'000.– im Jahr

2012) kann jedoch klar nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdegegner nur von den Überweisungen aus dem Vermögen von †F._____ gelebt haben.

- 29 - Festgestellt werden muss zwar, dass in den Steuererklärungen der Be- schwerdegegner für die Jahre 2010-2015 keine Schenkungen aufgeführt sind (Urk. 6/6/5-10). Ebenso wenig ist das im August 2011 eröffnete Postkonto in den Steuererklärungen von †F._____ für die Jahre 2010-2013 angegeben (Urk. 6/7/1- 6). Nicht aktenkundig ist sodann die Steuererklärung der Beschwerdegegner für das Jahr 2016. In diesem Jahr soll eine Nachdeklaration der Schenkungen und eine Steuernachzahlung erfolgt sein. Letzterem hätte die Staatsanwaltschaft nachgehen können. Auch fehlt in den Untersuchungsakten das von den Be- schwerdeführern in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2018 erwähnte E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom

24. Februar 2010, in welcher erstere ausgeführt haben soll, dass man "klar Fr. 500.– abgemacht" habe (vgl. Urk. 6/10/12, S. 5). In Bezug auf die Rechtmässigkeit der Zahlungen und die Frage nach dem Vorliegen eines Auftrags würden diese zusätzlichen Beweismittel allerdings keine sachdienlichen Angaben liefern können, weshalb deren Nichtvorliegen nicht zu beanstanden ist. Damit liessen sich einzig Schlüsse in Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegner ziehen. 4.7. Was die von den Beschwerdeführern monierte Ablehnung des Beweis- antrags (Einvernahme der in Brasilien lebenden Beschwerdeführerin) anbelangt, gilt, dass grundsätzlich den Parteianträgen mit Blick auf die Wahrung der Partei- rechte in einem von der Staatsanwaltschaft dominierten Verfahren weitestgehend entsprochen werden sollte. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zwar zulässig, aber nur mit Zurückhaltung vorzunehmen, nämlich dann, wenn von der Strafbe- hörde – ohne in Willkür zu verfallen – angenommen werden kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ab- lehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie auf-

- 30 - grund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewon- nen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018, E. 1.4.3, m.w.H.). Diesem methodischen Vorgehen folgte die Staatsanwaltschaft (vgl. nebst den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Stellungnahme auch den begründeten ablehnenden Beweisergänzungs- entscheid vom 30. Juli 2018 [Urk. 6/12/15]). Es ist entsprechend nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschwerdefüh- rerin, welche zu den strittigen und unklar gebliebenen Aspekten des Falls (insbe- sondere zum Abschluss eines allfälligen Auftrags) nur Aussagen vom Hörensa- gen machen könnte, da sie selbst aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers bei der Spezifi- kation des Betreuungsverhältnisses zwischen †F._____ und der Beschwerdegeg- nerin nicht dabei gewesen ist, verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat sodann (mittlerweile) Parteistellung und ihre Sicht der Dinge bzw. der Inhalt der geforder- ten Aussage ergibt sich unmissverständlich aus den vorliegenden Rechtsschrif- ten. Die Staatsanwaltschaft hat somit keine "Kompetenzüberschreitung" began- gen, wie ihr in der Beschwerde vorgeworfen wird, sondern aufgrund sorgfältiger Abwägung der Untersuchungsergebnisse eine zulässige antizipierte Beweiswür- digung vorgenommen bzw. den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt. 4.8. Gesamthaft betrachtet ist die Einstellung des Strafverfahrens somit nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung im Detail dargelegt, weshalb sie das Verfahren ohne Weiterungen eingestellt hat. Die Begründung ist nachvollziehbar und korrekt. Ein Tatverdacht hat sich – trotz ge- wisser Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegeg- ner (aber auch aufgrund der Widersprüche in den Bekundungen der Beschwerde- führer) – nicht in einem Masse erhärtet, das eine Anklage rechtfertigen würde. Die vorliegend aufgezeigten und von den Parteien dargelegten Indizien führen – je für sich, aber auch in ihrer Gesamtheit – nicht zum Schluss, dass das den Be- schwerdegegnern vorgeworfene Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfah-

- 31 - rung gegeben ist. Die unrechtmässige Verwendung der ihnen damals anvertrau- ten Vermögenswerte ist nicht anklagegenügend nachweisbar. Daran würden auch die wenigen überhaupt noch theoretisch vorhandenen bzw. noch nicht erhobenen Beweismittel etwas ändern, insbesondere bei der Polizei oder der Staatsanwalt- schaft gemachte Aussagen der Beschwerdeführerin. Wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher erscheint als eine Verurteilung, ist die Staatsanwaltschaft nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, sondern be- fugt, die Strafuntersuchung einzustellen, was sie vorliegend in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO zu Recht gemacht hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

2. Weiter sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; BGer Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands – es wurde eine elfseitige Beschwer- deantwort und eine siebenseitige Duplik eingereicht (Urk. 20 und Urk. 31) – und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die Beschwerdegegner auf Fr. 1'800.– (zuzüglich 7,7 % MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten und – soweit möglich – die Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der Kaution bezogen.

3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird – soweit möglich – aus der Kaution bezogen und den Beschwerdegegnern von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach für sich und die Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, dreifach für sich und die Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ref A-10/2017/10029591 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad ref A-10/2017/10029591, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci