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UE180255

Einstellung

Zürich OG · 2018-12-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A._____ (Jahrgang 1952) erstattete am 6. Januar 2017 gegen B._____ (Jahrgang 1983) Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch. Die Geschädigte warf dem Beschuldigten vor, sie unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten im Zeitraum von Juli 2011 bis März 2013 dazu gebracht zu haben, ihm diverse Geldbeträge und Schmuckstücke auszuhändigen sowie für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abonnements-Ver- trag abzuschliessen. Des Weiteren habe der Beschuldigte von der Geschä- digten einen Personenwagen der Marke Renault Laguna ausgeliehen und nicht mehr zurückgebracht sowie eine Kreditkarte der Geschädigten miss- braucht. Zusammengefasst sagte die Geschädigte in der polizeilichen Einvernahme aus, bei den Geldbeträgen habe es sich um Darlehen gehandelt, damit der Beschuldigte seine Schulden begleichen bzw. ein Auto bezahlen könne. Zwei ihrer Diamantringe seien ebenfalls dazu bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte sie verkaufe und mit dem Erlös seine Schulden begleiche. Da- bei habe es sich ebenfalls um ein Darlehen gehandelt. Weiter gab die Ge- schädigte zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten ihre Kreditkarte samt PIN gegeben, damit er den Zahnarzt bezahlen könne. Der Beschuldigte ha- be mit der Kreditkarte jedoch noch andere Auslagen bezahlt. Die Geschä- digte habe den Beschuldigten aufgefordert, den bezogenen Betrag zurück- zuerstatten, was nicht geschehen sei. Auch den ausgeliehenen Personen- wagen der Marke Renault, den der Beschuldigte unter der Woche habe be- nützen dürfen, habe er nicht zurückgebracht. Was die für den Beschuldigten von der Geschädigten abgeschlossenen Verträge (Auto-Leasing, Mobiltele- fon) betreffe, so habe der Beschuldigte entgegen seinen Versprechungen die daraus entstandenen Kosten nicht vollumfänglich übernommen. Bis zum

31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte die Verkehrsabgaben und die

- 3 - Leasingraten für das Auto selber bezahlt. Als das Auto beschlagnahmt wor- den sei, habe er jedoch keine Raten mehr bezahlt. Auch die Kosten für das Mobiltelefon habe der Beschuldigte nur während drei Monaten bezahlt. In Bezug auf den Schmuck sagte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe dem Beschuldigten einen Teil freiwillig übergeben. Der andere Teil habe ihr der Beschuldigte weggenommen (vgl. Urk. 3 S. 1-2).

E. 2 Mit Verfügung vom 28. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis die Strafuntersuchung ein, da der Beschuldigte durch sein Verhal- ten gegenüber der Geschädigten keinen Straftatbestand erfüllt habe resp. dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden könne (Urk. 5 S. 3-6).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung wie folgt: Laut Aussagen der Beschwerdeführerin habe es sich bei den an den Beschwer- degegner 1 übergebenen Geldbeträgen und dem übergebenen Schmuck um Darlehen gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 die erhaltenen Vermögenswerte zur Begleichung seiner Schulden verwenden würde, was dieser auch gemacht habe. Der Be- schwerdegegner 1 sei nicht zur Werterhaltung verpflichtet gewesen, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Veruntreuung nötig gewesen wä- re. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Motiven die Beschwerdeführe- rin dem Beschwerdegegner 1 die Vermögenswerte übergeben habe und ob ein spezielles Vertrauensverhältnis vorgelegen habe. Aus diesem Grund lä- gen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 sich des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Das Verfahren sei deshalb be- treffend die übergebenen Geldbeträge und den übergebenen Schmuck ein- zustellen (Urk. 3 S. 3-4). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wegnahme eines Teils ihres Schmucks durch den Beschwerdegegner 1 betreffe, sei unklar, wann und wie dies geschehen sein solle. Bei der Polizei habe die Be- schwerdeführerin angegeben, der Bruder des Beschwerdegegners 1 habe sie festgehalten, während sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gege- ben habe, sie sei mit dem Beschwerdegegner 1 alleine im Raum gewesen, als dies geschehen sei. Es lasse sich somit nicht anklagegenügend erstel- len, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet habe. Auch in diesem Punkt sei das Verfahren deshalb einzustellen (Urk. 3 S. 5).

- 5 - Bezüglich der dem Beschwerdegegner 1 ausgehändigten Kreditkarte habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Kreditkarte sei nur für die Bezahlung des Zahnarztes vorgesehen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe da- gegen zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Kredit- karte übergeben, damit er nicht von anderen Leuten Geld borgen müsse. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdegegner 1 das ihm überge- bene Fahrzeug der Marke Renault Laguna nur einen einzigen Tag ge- braucht. Die Beschwerdeführerin habe dagegen ausgesagt, der Beschwer- degegner 1 habe das Auto von Montag bis Freitag Mittag benutzen dürfen, es jedoch auch an den Wochenenden benutzt. In Anbetracht der sich wider- sprechenden Aussagen der Parteien und vor dem Hintergrund der im Zeit- punkt der Übergabe des Fahrzeugs und der Kreditkarte bereits zahlreich gewährten Darlehen schloss die Staatsanwaltschaft, mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 sei nicht zu rechnen, weshalb das Verfahren auch bezüglich des Fahrzeugs und der Kreditkarte einzustellen sei (Urk. 3 S. 5-6). Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Autoleasing-Vertrages und des Mobiltelefon-Abonnements-Vertrages sei kein strafrechtlich relevantes Ver- halten erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, der Beschwer- degegner 1 habe die Leasing-Raten bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs selbst bezahlt. Sie habe den Leasing-Vertrag unterschrieben, weil der Be- schwerdegegner 1 ihr gesagt habe, er würde keinen solchen Vertrag be- kommen, da er Schulden habe und Kosovare sei. Analoges gelte betreffend den Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag. Aus diesem Grund sei das Verfah- ren auch in diesem Punkt einzustellen (Urk. 3 S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde einwenden, der Be- schwerdegegner 1 habe eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und angege- ben, in massiven Schwierigkeiten zu stecken und mit ihr eine Geschäftstä- tigkeit aufbauen zu wollen. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 sie dazu gebracht, ihm Geld und weitere Zuwendungen zu geben. Der Beschwerde- gegner 1 habe ihr verschiedene "Geschichten" erzählt, weshalb er Geld be-

- 6 - nötige. Manchmal habe er Personen mitgebracht, die seine "Geschichten" bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei über die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdegegners 1 nicht informiert worden. Der Beschwerde- gegner 1 habe in der Einvernahme ausgesagt, er habe im Herbst 2011 Schulden in der Höhe von CHF 60'000.-- gehabt, der Beschwerdeführerin habe er von diesen Schulden jedoch nichts erzählt. Bereits aufgrund dieser Aussagen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst habe, dass er die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Darle- hen nicht zurückzahlen könne. Aufgrund seines Lebensstils wäre der Be- schwerdegegner 1 dazu auch gar nie in der Lage gewesen. So habe er al- lein im Januar 2012 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin Zahlungen von mehr als CHF 5'000.-- getätigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht wis- sen können, dass der Beschwerdegegner 1 zahlungsunfähig und zahlungs- unwillig gewesen sei. Sie sei dem Beschwerdegegner 1 eng verbunden ge- wesen, und es habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie weitere Abklärungen zu seinen "Geschichten" tätige (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerde- gegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und ihr Vertrau- en ausgenutzt. Er habe in der Einvernahme zwar behauptet, dass er die Be- schwerdeführerin nicht gut gekannt und sie auch nicht gemocht habe. Dem widerspreche aber, dass sie Zugang zu seinem Facebook-Account gehabt und ihm über 16'000 E-Mails geschickt habe, während sich der Beschwer- degegner 1 in unzähligen Telefonaten an sie gewandt habe (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vorspiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Rückzahlungswillen getäuscht, um die Beschwerde- führerin dazu zu bewegen, ihm Geld zu geben. Die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Vertragserfüllungswillens sei nach der Rechtsprechung als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes einzustufen. Eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 1 wegen Betrug sei daher möglich, weshalb das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen (Urk. 2 S. 3-6). Bezüglich des Schmucks sei bekannt, welchen Schmuck in welchem Zeit- raum und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner 1 mitgenom-

- 7 - men habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 113'000.-- unterzeichnet, worin auch der mitge- nommene Schmuck erfasst sei. Selbst wenn nicht erstellt wäre, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet hätte, so hätte die Be- schwerdeführerin zumindest glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Schmuck unrechtmässig verwendet habe und der Tatbestand der Veruntreuung und allenfalls des Betrugs erfüllt worden sei (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass sie dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug im Mai 2012 unter der Bedingung zur Verfügung gestellt ha- be, dass er es von Montag Morgen bis Freitag Mittag benutzen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht mehr gesehen. Der Be- schwerdegegner 1 habe ausgesagt, dass er das Fahrzeug lediglich einen Tag lang benötigt habe. Sein Bruder habe das Fahrzeug gefahren. Just an diesem Tag sei ein Unfall passiert. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien widersprüchlich und unglaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei zudem wegen Veruntreuung eines Fahrzeugs einschlägig vorbestraft. Die Staats- anwaltschaft hätte deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerde- führerin abstellen müssen (Urk. 2 S. 6-7). Dasselbe gelte betreffend die Aussagen zur Kreditkarte, welche die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zur Bezahlung des Zahnarztes gegeben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Karte gegeben, damit er nicht von ande- ren Leuten Geld borgen müsse. Laut Beschwerdegegner 1 habe die Be- schwerdeführerin zu ihm gesagt, er könne mit der Kreditkarte machen, was er wolle. Die Beschwerdeführerin habe laut Beschwerdegegner 1 gewusst, dass er die Kreditkarte noch für weitere Ausgaben benutzt habe, und zu ihm gesagt, es sei seine Karte. Diese Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei- en lebensfremd. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wel- che in einer kleinen Wohnung in bescheidenen Verhältnissen von einer Ren- te lebe, dem Beschwerdegegner 1 ihre Kreditkarte übergeben und zu ihm

- 8 - gesagt habe, er könne damit machen, was er wolle. Es sei auch nicht glaub- haft, dass die Beschwerdeführerin über die einzelnen Bezüge informiert ge- wesen sei (Urk. 2 S. 7-8). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei- en die Ausführungen der Beschwerdeführerin plausibler als diejenigen des Beschwerdegegners 1 und eine Verurteilung sei durchaus wahrscheinlich. Dabei seien auch die Umstände zu berücksichtigen. Auf der einen Seite ste- he die in bescheidenen Verhältnissen lebende, einsame Beschwerdeführe- rin, auf der anderen Seite der hochverschuldete, wegen Veruntreuung be- reits verurteilte Beschwerdegegner 1, welcher der Beschwerdeführerin Liebe und Zuneigung vorgetäuscht habe (Urk. 2 S. 7-8). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, damit diese für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abon- nements-Vertrag abschliesse. Aufgrund der Umstände müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, sich an sein Versprechen zu halten, die aus den ver- traglichen Pflichten erwachsenden Kosten zu übernehmen. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe System gehabt, zumal er gar nicht in der Lage gewesen wäre, sein Versprechen zu halten (Urk. 2 S. 9). Zu berücksichtigen sei auch das Aussageverhalten der Parteien. Während die Beschwerdeführerin stimmige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme jede Aussage verweigert. Er habe sich erst dann zur Sache geäussert, nachdem er sich mit seinem Anwalt besprochen habe. Seine Aussagen seien un- glaubhaft und lebensfremd (Urk. 2 S. 9-10). 3.

E. 3 Mit Eingabe vom 13. September 2018 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fort- zusetzen und Anklage zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdegegner 1).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

- 9 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei- lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Grundsatz der Anklageerhebung im Zweifelsfall gilt namentlich in "Aus- sage gegen Aussage"-Konstellationen. Stehen sich gegensätzliche Aussa- gen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu er- heben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beur- teilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

4. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegnerin 1 zur Hauptsache Veruntreuung und Betrug vor.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 4'000.-- zu leis- ten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge- treten werde (Urk. 6). Am 5. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im Beschwerdeverfahren sowie um Abnahme der Frist zur Leis- tung des Prozesskostenvorschusses (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Okto- ber 2018 wurde der Beschwerdeführerin diese Frist abgenommen und an- gekündigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und eine erneute Kautionierung vorbehalten bleibe.

E. 4.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder

- 10 - einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm an- vertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu ver- wahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB er- fasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Emp- fangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabre- det ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirt- schaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreu- ung fällt deshalb ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes ist auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu ma- chen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen für einen be- stimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2f).

- 11 -

E. 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhande- nen vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Dagegen wird Arglist verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inan- spruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertragli- chen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Über- prüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfül- lungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer er- warteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die

- 12 - Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbe- sondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu miss- trauen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4). Arglist hat das Bundesgericht aber auch bei Betrugsopfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde bzw. welchen unter Vor- spiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer la- bilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (Urteile 6B_309/2017 vom 16.10.17 E. 4.2; 6B_158/2017 vom 19.9.17 E. 3.3.2; 6B_180/2016 vom 28.10.16 E. 3.3).

E. 5 Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

- 4 - II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 diverse Geldbe- träge (CHF 4'600.-- im Juli 2011, CHF 11'000.-- im Januar 2012, CHF 10'000.-- im März 2013) sowie zwei Diamantringe (im Dezember 2011) als Darlehen, um dem Beschwerdegegner 1 zu helfen, seine Schulden zu be- gleichen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einver- nahmen waren die Geldbeträge und der Erlös aus dem Verkauf der Dia- mantringe zur Begleichung von Schulden des Beschwerdegegners 1 be- stimmt (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 34, 40, 55, 62, 89, 173, 175, 177; Urk. 12/3/2 Antwort 30, 70). Den Beschwerdegegner 1 traf somit keine Werterhal- tungspflicht (vgl. E. II/4.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass der Tatbestand der Veruntreuung der besagten Vermögenswerte aus- ser Betracht fällt.

- 13 -

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sie durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vor- spiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Willen, die erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, getäuscht, was arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes sei.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des zur Diskussion stehenden Sach- verhalts (Mitte 2011 bis Anfang 2013) wegen eines Unfalls im Jahr 2005 zu 100% arbeitsunfähig und deshalb IV-Bezügerin (vgl. Urk. 12/3/1: Po-EV vom 27.2.17 Antwort 9). Aus den Akten geht aber nicht hervor und die Be- schwerdeführerin machte nicht geltend, im Deliktszeitraum wegen des Un- falls oder aus einem anderen Grund kognitiv beeinträchtigt oder psychisch erkrankt gewesen zu sein. Als die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner 1 Ende Juni 2011 kennenlernte (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 18), war sie 59 Jahre alt. Eine altersbedingte Schwäche und Unterlegenheit der Be- schwerdeführerin ist daher ebenfalls nicht anzunehmen. Die Beschwerde- führerin machte auch nicht geltend, am Tod ihres im Jahr 2004 verstorbenen Lebenspartners noch immer zu leiden, was eine gewisse Labilität erklärt hät- te (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 13). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Deliktszeitraum wegen ihres gesundheitlichen Zustandes oder ihrer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig gewesen wäre. Dem Beschwerdegegner 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, arglistig vorgegangen zu sein, indem er einen Schwä- chezustand der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätte (vgl. E. II/4.2 hiervor).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wusste, dass der Beschwerdegegner 1 mit einer Kosovarin verheiratet ist (Urk. 12/3/1 Antwort 21; Urk. 12/3/2 Antwort 11). Sie gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwer- degegner 1 mehrmals in der Woche zu ihr nach Hause gekommen sei. Er sei immer mit einem "Mitarbeiter" zu ihr gekommen. Man habe über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma gesprochen (Urk. 12/3/1 Antwort 66). Auf die Frage, ob sie und der Beschwerdegegner 1 in einer Be- ziehung zueinander gestanden hätten, gab die Beschwerdeführerin zu Pro-

- 14 - tokoll, sie seien "im Aufbau einer Beziehung" gewesen, das Wichtigste sei ihnen der Aufbau einer gemeinsamen Firma gewesen (Urk. 12/3/1 Antwort 67). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner 1 ha- be weder bei ihr gewohnt noch bei ihr übernachtet noch hätten sie je ge- meinsam Ausflüge unternommen (Urk. 12/3/1 Antwort 68-71). Weihnachten 2011 habe sie alleine verbracht, weil der Beschwerdegegner 1 ihr gesagt habe, dass er arbeiten müsse (Urk. 12/3/1 Antwort 76). Sie habe dem Be- schwerdegegner 1 an Weihnachten 2011 per SMS einen Heiratsantrag ge- macht, welchen Antrag der Beschwerdegegner 1 29 Minuten später per SMS angenommen habe. Sie habe ihm den Heiratsantrag nicht persönlich gemacht, weil er ständig gearbeitet habe (Urk. 12/3/1 Antwort 77-78, 80). Auf die Frage, weshalb sie den Beschwerdegegner 1 habe heiraten wollen, antwortete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, dass er sie liebe, und sie habe für ihn ebenfalls Empfindungen gehabt (Urk. 12/3/1 Antwort 83). Sie habe den Beschwerdegegner 1 nach dem Heiratsan- trag das nächste Mal am 26. oder 27. Dezember 2011 getroffen. Der Be- schwerdegegner 1 sei in Begleitung eines gewissen C._____s bei ihr er- schienen (Urk. 12/3/1 Antwort 85). Eine Verlobungsfeier habe es nicht ge- geben (Urk. 12/3/1 Antwort 84). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Pro- tokoll, dass der Beschwerdegegner 1 in sie verliebt gewesen sei und sie in Anwesenheit seiner Mitarbeiter geküsst habe (Urk. 12/3/2 Antwort 82 und 98). Auf die entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab sie zu Proto- koll, dass es dreimal zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Be- schwerdeführer gekommen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 96). Abweichend von der polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihr am 3. Januar 2012 die Ehe versprochen (Urk. 12/3/2 Antwort 103). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten lässt nicht erken- nen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Beschwerdeführerin gezielt Lie- besgefühle hätte hervorrufen wollen. Der Beschwerdegegner 1 besuchte die Beschwerdeführerin regelmässig in Begleitung, was ein deutliches Zeichen

- 15 - dafür war, dass er sich nicht für sie als Lebens- und Sexualpartnerin interes- sierte. Der Kontakt beschränkte sich grundsätzlich auf Gespräche über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma. Der Beschwerdegegner 1 machte auch keine Anstalten, mit der Beschwerdeführerin Ausflüge machen, abends ausgehen, gemeinsam Ferien verbringen oder die Beschwerdefüh- rerin in den Kosovo mitnehmen zu wollen. Selbst wenn es dreimal zu sexu- ellen Kontakten gekommen sein sollte (vgl. die Aussagen der Beschwerde- führerin auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft, Urk. 12/3/2 Ant- wort 96), was angesichts der übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin be- zweifelt werden muss, wäre darin nicht ein Vorgaukeln einer Liebesbezie- hung zu erblicken. Auch in der allfälligen Äusserung des Beschwerdegeg- ners 1, dass er die Beschwerdeführerin liebe, braucht nicht eine partner- schaftliche Liebesempfindung gemeint zu sein. Ebenso gut könnte damit ein Liebesgefühl für eine mütterliche Freundin gemeint gewesen sein, die ihm immer wieder finanzielle Unterstützung zukommen liess. Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls nicht anklagegenügend erstellbar, dass der Be- schwerdegegner 1 eine Liebesbeziehung vorgetäuscht hätte, um die Be- schwerdeführerin zu motivieren, ihm Geld und andere Vermögenswerte zu geben. Arglistigkeit ist auch insoweit zu verneinen (vgl. E. II/4.2 hiervor).

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 im Juli 2011, d.h. unmittelbar nach dem Kennenlernen, CHF 4'600.--, damit er Schulden begleichen konnte. Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, die man nicht wirklich kennt und von der man weiss, dass sie verschuldet ist, muss als leichtfertig betrachtet werden. Laut Aussagen der Beschwerdefüh- rerin habe man abgemacht, dass der Beschwerdegegner 1 den erhaltenen Betrag von CHF 4'600.-- bis Ende Monat, spätestens aber bis Ende Jahr zu- rückzahle (Urk. 12/3/1 Antwort 37, 45). Obschon dies nicht geschah, über- gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Dezember 2011 die erwähnten zwei Diamantringe und im Januar 2012 einen Betrag von CHF 11'000.--. Auch in den darauf folgenden Monaten erfolgten nie irgend- welche Rückzahlungen. Dennoch gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im März 2013 ein weiteres Darlehen im Betrag von

- 16 - CHF 10'000.--. Spätestens Ende 2011, d.h. im Zeitpunkt des Termins zur Rückzahlung des ersten Darlehens, war für die Beschwerdeführerin klar er- kennbar, dass der Beschwerdegegner 1 das erhaltene Geld nicht zurück- zahlen konnte oder wollte. Seine zahlreichen Lügen, die erhaltenen Darle- hen in der Zukunft zurückzuzahlen, waren durchschaubar. Die Beschwerde- führerin hätte sich angesichts der immer neuen Schulden auch ausrechnen können, dass der Beschwerdegegner 1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, das erhaltene Geld zeitnah zurückzuzahlen. Dies hielt sie jedoch nicht da- von ab, dem Beschwerdegegner 1 weiterhin Geld zu geben. Dafür, dass sie sich immer wieder hinreissen liess, dem Beschwerdegegner 1 Geld und an- dere Vermögenswerte zukommen zu lassen, trägt sie die Verantwortung. Ein arglistiges Vortäuschen des Vertragserfüllungswillens seitens des Be- schwerdegegners 1 durch ein raffiniertes Lügengebäude liegt bei der gege- benen Sachlage jedenfalls nicht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens ist auch unter dem Blickwinkel des Betrugstatbestandes zu Recht erfolgt.

E. 5.3 Gleiches gilt für den Autoleasing-Vertrag und den Mobiltelefon-Abonne- ments-Vertrag, welche die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet hatte. Wie mit der Beschwerdeführerin vereinbart, bezahlte der Beschwerdegegner 1 anfänglich die Raten und die Gebühren (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 145 und 152). Es liegen daher keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Erfüllungswillen nur vorgetäuscht hätte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdegegner 1 seine Zahlungen später einstellte.

E. 5.4 Bezüglich der weiteren Vorwürfe besteht Aussage gegen Aussage. Die Be- schwerdeführerin will dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug der Marke Renault Laguna jeweils von Montag Morgen bis Freitag Mittag ausgeliehen haben. Sie wirft ihm vor, das Auto auch über das Wochenende benutzt und schliesslich nicht mehr zurückgebracht zu haben (Urk. 12/3/1 Antwort 119 und 128). In der Befragung durch die Polizei gab sie indes an, der Tacho habe im Mai 2012 bei der Übergabe des Wagens an den Beschwerdegeg- ner 1 ca. 80'000 km und Ende September 2012 ca. 118'000 km auf dem Ta-

- 17 - cho gehabt. (Urk. 12/3/1 Antwort 127). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe das Auto nur an einem einzigen Tag gebraucht, er habe das Auto seinem Bruder gegeben, der damit einen Unfall gemacht habe (Urk. 12/2/2 Antwort 30-32). Bezüglich der Kreditkarte gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner 1 habe mehr bezogen, als sie es ihm erlaubt habe (Urk. 12/3/1 Antwort 100-102), während der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe sich gewundert, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kreditkarte zur Benutzung überlassen habe. Sie habe gewusst, dass er mit der Kredit- karte noch andere Zahlungen tätigen würde (Urk. 12/2/2 Antwort 23 und 29). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Schmuck weggenommen. Bei der Polizei gab sie an, sie sei dabei vom Bruder des Beschwerdegegners 1 festgehalten worden (Urk. 12/3/1 Antwort 163). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dagegen aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien "bei der Bucherer-Uhr" allein gewesen (Urk. 12/3/2 Antwort 63). Ihre Aussagen sind überdies auch bezüglich der angeb- lich involvierten Schmuckstücke widersprüchlich. So gab sie an, der Dia- mant-Schmuck sei geschenkt, sie habe ihn vor einiger Zeit "günstig kaufen" können, sie habe ja Geld gebraucht, da sie IV-Bezügerin gewesen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 62). Der Beschwerdegegner 1 bestritt dagegen, der Be- schwerdeführerin je Schmuck weggenommen zu haben (Urk. 12/2/2 Antwort 35-36). Da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten kohärent sind, aber auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner 1 immer wieder Vermögenswerte zukommen liess, obschon er nicht eine einzige Rückzahlung tätigte, kann nicht gesagt wer- den, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Delikte (Veruntreuung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Entwenden zum Gebrauch, Diebstahl) glaubhafter sind als diejenigen des Beschwerdegegners 1. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegeg- ner 1 offenbar eine Schuldanerkennung unterzeichnete, da ihn, wie gesagt, keine Werterhaltungspflicht traf (vgl. E. II/4.1 und E. II/5.1 hiervor). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedenfalls nicht mit einer strafrechtlichen Verur-

- 18 - teilung zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daher zu Recht ein.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in jedem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch kann wegen offensicht- licher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund der Umstände (vgl. Urk. 9/1-12) ist auf die Er- hebung von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren aber zu ver- zichten (Art. 425 StPO). Die Zusprechung einer Entschädigung an die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin fällt ausgangsgemäss jedoch ausser Betracht. Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); - 19 - − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2017/10001263 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180255-O/U/IMH/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Verfügung und Beschluss vom 24. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. August 2018, A-5/2017/10001263

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Jahrgang 1952) erstattete am 6. Januar 2017 gegen B._____ (Jahrgang 1983) Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch. Die Geschädigte warf dem Beschuldigten vor, sie unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten im Zeitraum von Juli 2011 bis März 2013 dazu gebracht zu haben, ihm diverse Geldbeträge und Schmuckstücke auszuhändigen sowie für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abonnements-Ver- trag abzuschliessen. Des Weiteren habe der Beschuldigte von der Geschä- digten einen Personenwagen der Marke Renault Laguna ausgeliehen und nicht mehr zurückgebracht sowie eine Kreditkarte der Geschädigten miss- braucht. Zusammengefasst sagte die Geschädigte in der polizeilichen Einvernahme aus, bei den Geldbeträgen habe es sich um Darlehen gehandelt, damit der Beschuldigte seine Schulden begleichen bzw. ein Auto bezahlen könne. Zwei ihrer Diamantringe seien ebenfalls dazu bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte sie verkaufe und mit dem Erlös seine Schulden begleiche. Da- bei habe es sich ebenfalls um ein Darlehen gehandelt. Weiter gab die Ge- schädigte zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten ihre Kreditkarte samt PIN gegeben, damit er den Zahnarzt bezahlen könne. Der Beschuldigte ha- be mit der Kreditkarte jedoch noch andere Auslagen bezahlt. Die Geschä- digte habe den Beschuldigten aufgefordert, den bezogenen Betrag zurück- zuerstatten, was nicht geschehen sei. Auch den ausgeliehenen Personen- wagen der Marke Renault, den der Beschuldigte unter der Woche habe be- nützen dürfen, habe er nicht zurückgebracht. Was die für den Beschuldigten von der Geschädigten abgeschlossenen Verträge (Auto-Leasing, Mobiltele- fon) betreffe, so habe der Beschuldigte entgegen seinen Versprechungen die daraus entstandenen Kosten nicht vollumfänglich übernommen. Bis zum

31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte die Verkehrsabgaben und die

- 3 - Leasingraten für das Auto selber bezahlt. Als das Auto beschlagnahmt wor- den sei, habe er jedoch keine Raten mehr bezahlt. Auch die Kosten für das Mobiltelefon habe der Beschuldigte nur während drei Monaten bezahlt. In Bezug auf den Schmuck sagte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe dem Beschuldigten einen Teil freiwillig übergeben. Der andere Teil habe ihr der Beschuldigte weggenommen (vgl. Urk. 3 S. 1-2).

2. Mit Verfügung vom 28. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis die Strafuntersuchung ein, da der Beschuldigte durch sein Verhal- ten gegenüber der Geschädigten keinen Straftatbestand erfüllt habe resp. dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht anklagegenü- gend nachgewiesen werden könne (Urk. 5 S. 3-6).

3. Mit Eingabe vom 13. September 2018 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fort- zusetzen und Anklage zu erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdegegner 1).

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 4'000.-- zu leis- ten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge- treten werde (Urk. 6). Am 5. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im Beschwerdeverfahren sowie um Abnahme der Frist zur Leis- tung des Prozesskostenvorschusses (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Okto- ber 2018 wurde der Beschwerdeführerin diese Frist abgenommen und an- gekündigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und eine erneute Kautionierung vorbehalten bleibe.

5. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

- 4 - II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung wie folgt: Laut Aussagen der Beschwerdeführerin habe es sich bei den an den Beschwer- degegner 1 übergebenen Geldbeträgen und dem übergebenen Schmuck um Darlehen gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 die erhaltenen Vermögenswerte zur Begleichung seiner Schulden verwenden würde, was dieser auch gemacht habe. Der Be- schwerdegegner 1 sei nicht zur Werterhaltung verpflichtet gewesen, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Veruntreuung nötig gewesen wä- re. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Motiven die Beschwerdeführe- rin dem Beschwerdegegner 1 die Vermögenswerte übergeben habe und ob ein spezielles Vertrauensverhältnis vorgelegen habe. Aus diesem Grund lä- gen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 sich des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Das Verfahren sei deshalb be- treffend die übergebenen Geldbeträge und den übergebenen Schmuck ein- zustellen (Urk. 3 S. 3-4). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wegnahme eines Teils ihres Schmucks durch den Beschwerdegegner 1 betreffe, sei unklar, wann und wie dies geschehen sein solle. Bei der Polizei habe die Be- schwerdeführerin angegeben, der Bruder des Beschwerdegegners 1 habe sie festgehalten, während sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gege- ben habe, sie sei mit dem Beschwerdegegner 1 alleine im Raum gewesen, als dies geschehen sei. Es lasse sich somit nicht anklagegenügend erstel- len, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet habe. Auch in diesem Punkt sei das Verfahren deshalb einzustellen (Urk. 3 S. 5).

- 5 - Bezüglich der dem Beschwerdegegner 1 ausgehändigten Kreditkarte habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Kreditkarte sei nur für die Bezahlung des Zahnarztes vorgesehen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe da- gegen zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Kredit- karte übergeben, damit er nicht von anderen Leuten Geld borgen müsse. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdegegner 1 das ihm überge- bene Fahrzeug der Marke Renault Laguna nur einen einzigen Tag ge- braucht. Die Beschwerdeführerin habe dagegen ausgesagt, der Beschwer- degegner 1 habe das Auto von Montag bis Freitag Mittag benutzen dürfen, es jedoch auch an den Wochenenden benutzt. In Anbetracht der sich wider- sprechenden Aussagen der Parteien und vor dem Hintergrund der im Zeit- punkt der Übergabe des Fahrzeugs und der Kreditkarte bereits zahlreich gewährten Darlehen schloss die Staatsanwaltschaft, mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 sei nicht zu rechnen, weshalb das Verfahren auch bezüglich des Fahrzeugs und der Kreditkarte einzustellen sei (Urk. 3 S. 5-6). Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Autoleasing-Vertrages und des Mobiltelefon-Abonnements-Vertrages sei kein strafrechtlich relevantes Ver- halten erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, der Beschwer- degegner 1 habe die Leasing-Raten bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs selbst bezahlt. Sie habe den Leasing-Vertrag unterschrieben, weil der Be- schwerdegegner 1 ihr gesagt habe, er würde keinen solchen Vertrag be- kommen, da er Schulden habe und Kosovare sei. Analoges gelte betreffend den Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag. Aus diesem Grund sei das Verfah- ren auch in diesem Punkt einzustellen (Urk. 3 S. 6). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde einwenden, der Be- schwerdegegner 1 habe eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und angege- ben, in massiven Schwierigkeiten zu stecken und mit ihr eine Geschäftstä- tigkeit aufbauen zu wollen. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 sie dazu gebracht, ihm Geld und weitere Zuwendungen zu geben. Der Beschwerde- gegner 1 habe ihr verschiedene "Geschichten" erzählt, weshalb er Geld be-

- 6 - nötige. Manchmal habe er Personen mitgebracht, die seine "Geschichten" bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei über die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdegegners 1 nicht informiert worden. Der Beschwerde- gegner 1 habe in der Einvernahme ausgesagt, er habe im Herbst 2011 Schulden in der Höhe von CHF 60'000.-- gehabt, der Beschwerdeführerin habe er von diesen Schulden jedoch nichts erzählt. Bereits aufgrund dieser Aussagen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst habe, dass er die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Darle- hen nicht zurückzahlen könne. Aufgrund seines Lebensstils wäre der Be- schwerdegegner 1 dazu auch gar nie in der Lage gewesen. So habe er al- lein im Januar 2012 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin Zahlungen von mehr als CHF 5'000.-- getätigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht wis- sen können, dass der Beschwerdegegner 1 zahlungsunfähig und zahlungs- unwillig gewesen sei. Sie sei dem Beschwerdegegner 1 eng verbunden ge- wesen, und es habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie weitere Abklärungen zu seinen "Geschichten" tätige (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerde- gegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und ihr Vertrau- en ausgenutzt. Er habe in der Einvernahme zwar behauptet, dass er die Be- schwerdeführerin nicht gut gekannt und sie auch nicht gemocht habe. Dem widerspreche aber, dass sie Zugang zu seinem Facebook-Account gehabt und ihm über 16'000 E-Mails geschickt habe, während sich der Beschwer- degegner 1 in unzähligen Telefonaten an sie gewandt habe (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vorspiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Rückzahlungswillen getäuscht, um die Beschwerde- führerin dazu zu bewegen, ihm Geld zu geben. Die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Vertragserfüllungswillens sei nach der Rechtsprechung als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes einzustufen. Eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 1 wegen Betrug sei daher möglich, weshalb das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen (Urk. 2 S. 3-6). Bezüglich des Schmucks sei bekannt, welchen Schmuck in welchem Zeit- raum und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner 1 mitgenom-

- 7 - men habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 113'000.-- unterzeichnet, worin auch der mitge- nommene Schmuck erfasst sei. Selbst wenn nicht erstellt wäre, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet hätte, so hätte die Be- schwerdeführerin zumindest glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 den Schmuck unrechtmässig verwendet habe und der Tatbestand der Veruntreuung und allenfalls des Betrugs erfüllt worden sei (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass sie dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug im Mai 2012 unter der Bedingung zur Verfügung gestellt ha- be, dass er es von Montag Morgen bis Freitag Mittag benutzen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht mehr gesehen. Der Be- schwerdegegner 1 habe ausgesagt, dass er das Fahrzeug lediglich einen Tag lang benötigt habe. Sein Bruder habe das Fahrzeug gefahren. Just an diesem Tag sei ein Unfall passiert. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien widersprüchlich und unglaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei zudem wegen Veruntreuung eines Fahrzeugs einschlägig vorbestraft. Die Staats- anwaltschaft hätte deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerde- führerin abstellen müssen (Urk. 2 S. 6-7). Dasselbe gelte betreffend die Aussagen zur Kreditkarte, welche die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zur Bezahlung des Zahnarztes gegeben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Karte gegeben, damit er nicht von ande- ren Leuten Geld borgen müsse. Laut Beschwerdegegner 1 habe die Be- schwerdeführerin zu ihm gesagt, er könne mit der Kreditkarte machen, was er wolle. Die Beschwerdeführerin habe laut Beschwerdegegner 1 gewusst, dass er die Kreditkarte noch für weitere Ausgaben benutzt habe, und zu ihm gesagt, es sei seine Karte. Diese Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei- en lebensfremd. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wel- che in einer kleinen Wohnung in bescheidenen Verhältnissen von einer Ren- te lebe, dem Beschwerdegegner 1 ihre Kreditkarte übergeben und zu ihm

- 8 - gesagt habe, er könne damit machen, was er wolle. Es sei auch nicht glaub- haft, dass die Beschwerdeführerin über die einzelnen Bezüge informiert ge- wesen sei (Urk. 2 S. 7-8). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei- en die Ausführungen der Beschwerdeführerin plausibler als diejenigen des Beschwerdegegners 1 und eine Verurteilung sei durchaus wahrscheinlich. Dabei seien auch die Umstände zu berücksichtigen. Auf der einen Seite ste- he die in bescheidenen Verhältnissen lebende, einsame Beschwerdeführe- rin, auf der anderen Seite der hochverschuldete, wegen Veruntreuung be- reits verurteilte Beschwerdegegner 1, welcher der Beschwerdeführerin Liebe und Zuneigung vorgetäuscht habe (Urk. 2 S. 7-8). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, damit diese für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abon- nements-Vertrag abschliesse. Aufgrund der Umstände müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, sich an sein Versprechen zu halten, die aus den ver- traglichen Pflichten erwachsenden Kosten zu übernehmen. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe System gehabt, zumal er gar nicht in der Lage gewesen wäre, sein Versprechen zu halten (Urk. 2 S. 9). Zu berücksichtigen sei auch das Aussageverhalten der Parteien. Während die Beschwerdeführerin stimmige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme jede Aussage verweigert. Er habe sich erst dann zur Sache geäussert, nachdem er sich mit seinem Anwalt besprochen habe. Seine Aussagen seien un- glaubhaft und lebensfremd (Urk. 2 S. 9-10). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

- 9 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei- lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 3.2 Der Grundsatz der Anklageerhebung im Zweifelsfall gilt namentlich in "Aus- sage gegen Aussage"-Konstellationen. Stehen sich gegensätzliche Aussa- gen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu er- heben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beur- teilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

4. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegnerin 1 zur Hauptsache Veruntreuung und Betrug vor. 4.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder

- 10 - einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm an- vertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu ver- wahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB er- fasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Emp- fangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2e). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabre- det ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirt- schaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreu- ung fällt deshalb ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes ist auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu ma- chen. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen für einen be- stimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2f).

- 11 - 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhande- nen vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Dagegen wird Arglist verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inan- spruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertragli- chen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Über- prüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfül- lungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer er- warteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die

- 12 - Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbe- sondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu miss- trauen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4). Arglist hat das Bundesgericht aber auch bei Betrugsopfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde bzw. welchen unter Vor- spiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer la- bilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (Urteile 6B_309/2017 vom 16.10.17 E. 4.2; 6B_158/2017 vom 19.9.17 E. 3.3.2; 6B_180/2016 vom 28.10.16 E. 3.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 diverse Geldbe- träge (CHF 4'600.-- im Juli 2011, CHF 11'000.-- im Januar 2012, CHF 10'000.-- im März 2013) sowie zwei Diamantringe (im Dezember 2011) als Darlehen, um dem Beschwerdegegner 1 zu helfen, seine Schulden zu be- gleichen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einver- nahmen waren die Geldbeträge und der Erlös aus dem Verkauf der Dia- mantringe zur Begleichung von Schulden des Beschwerdegegners 1 be- stimmt (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 34, 40, 55, 62, 89, 173, 175, 177; Urk. 12/3/2 Antwort 30, 70). Den Beschwerdegegner 1 traf somit keine Werterhal- tungspflicht (vgl. E. II/4.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass der Tatbestand der Veruntreuung der besagten Vermögenswerte aus- ser Betracht fällt.

- 13 - 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sie durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vor- spiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Willen, die erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, getäuscht, was arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes sei. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des zur Diskussion stehenden Sach- verhalts (Mitte 2011 bis Anfang 2013) wegen eines Unfalls im Jahr 2005 zu 100% arbeitsunfähig und deshalb IV-Bezügerin (vgl. Urk. 12/3/1: Po-EV vom 27.2.17 Antwort 9). Aus den Akten geht aber nicht hervor und die Be- schwerdeführerin machte nicht geltend, im Deliktszeitraum wegen des Un- falls oder aus einem anderen Grund kognitiv beeinträchtigt oder psychisch erkrankt gewesen zu sein. Als die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner 1 Ende Juni 2011 kennenlernte (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 18), war sie 59 Jahre alt. Eine altersbedingte Schwäche und Unterlegenheit der Be- schwerdeführerin ist daher ebenfalls nicht anzunehmen. Die Beschwerde- führerin machte auch nicht geltend, am Tod ihres im Jahr 2004 verstorbenen Lebenspartners noch immer zu leiden, was eine gewisse Labilität erklärt hät- te (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 13). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Deliktszeitraum wegen ihres gesundheitlichen Zustandes oder ihrer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig gewesen wäre. Dem Beschwerdegegner 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, arglistig vorgegangen zu sein, indem er einen Schwä- chezustand der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätte (vgl. E. II/4.2 hiervor). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wusste, dass der Beschwerdegegner 1 mit einer Kosovarin verheiratet ist (Urk. 12/3/1 Antwort 21; Urk. 12/3/2 Antwort 11). Sie gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwer- degegner 1 mehrmals in der Woche zu ihr nach Hause gekommen sei. Er sei immer mit einem "Mitarbeiter" zu ihr gekommen. Man habe über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma gesprochen (Urk. 12/3/1 Antwort 66). Auf die Frage, ob sie und der Beschwerdegegner 1 in einer Be- ziehung zueinander gestanden hätten, gab die Beschwerdeführerin zu Pro-

- 14 - tokoll, sie seien "im Aufbau einer Beziehung" gewesen, das Wichtigste sei ihnen der Aufbau einer gemeinsamen Firma gewesen (Urk. 12/3/1 Antwort 67). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner 1 ha- be weder bei ihr gewohnt noch bei ihr übernachtet noch hätten sie je ge- meinsam Ausflüge unternommen (Urk. 12/3/1 Antwort 68-71). Weihnachten 2011 habe sie alleine verbracht, weil der Beschwerdegegner 1 ihr gesagt habe, dass er arbeiten müsse (Urk. 12/3/1 Antwort 76). Sie habe dem Be- schwerdegegner 1 an Weihnachten 2011 per SMS einen Heiratsantrag ge- macht, welchen Antrag der Beschwerdegegner 1 29 Minuten später per SMS angenommen habe. Sie habe ihm den Heiratsantrag nicht persönlich gemacht, weil er ständig gearbeitet habe (Urk. 12/3/1 Antwort 77-78, 80). Auf die Frage, weshalb sie den Beschwerdegegner 1 habe heiraten wollen, antwortete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, dass er sie liebe, und sie habe für ihn ebenfalls Empfindungen gehabt (Urk. 12/3/1 Antwort 83). Sie habe den Beschwerdegegner 1 nach dem Heiratsan- trag das nächste Mal am 26. oder 27. Dezember 2011 getroffen. Der Be- schwerdegegner 1 sei in Begleitung eines gewissen C._____s bei ihr er- schienen (Urk. 12/3/1 Antwort 85). Eine Verlobungsfeier habe es nicht ge- geben (Urk. 12/3/1 Antwort 84). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Pro- tokoll, dass der Beschwerdegegner 1 in sie verliebt gewesen sei und sie in Anwesenheit seiner Mitarbeiter geküsst habe (Urk. 12/3/2 Antwort 82 und 98). Auf die entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab sie zu Proto- koll, dass es dreimal zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Be- schwerdeführer gekommen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 96). Abweichend von der polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihr am 3. Januar 2012 die Ehe versprochen (Urk. 12/3/2 Antwort 103). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten lässt nicht erken- nen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Beschwerdeführerin gezielt Lie- besgefühle hätte hervorrufen wollen. Der Beschwerdegegner 1 besuchte die Beschwerdeführerin regelmässig in Begleitung, was ein deutliches Zeichen

- 15 - dafür war, dass er sich nicht für sie als Lebens- und Sexualpartnerin interes- sierte. Der Kontakt beschränkte sich grundsätzlich auf Gespräche über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma. Der Beschwerdegegner 1 machte auch keine Anstalten, mit der Beschwerdeführerin Ausflüge machen, abends ausgehen, gemeinsam Ferien verbringen oder die Beschwerdefüh- rerin in den Kosovo mitnehmen zu wollen. Selbst wenn es dreimal zu sexu- ellen Kontakten gekommen sein sollte (vgl. die Aussagen der Beschwerde- führerin auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft, Urk. 12/3/2 Ant- wort 96), was angesichts der übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin be- zweifelt werden muss, wäre darin nicht ein Vorgaukeln einer Liebesbezie- hung zu erblicken. Auch in der allfälligen Äusserung des Beschwerdegeg- ners 1, dass er die Beschwerdeführerin liebe, braucht nicht eine partner- schaftliche Liebesempfindung gemeint zu sein. Ebenso gut könnte damit ein Liebesgefühl für eine mütterliche Freundin gemeint gewesen sein, die ihm immer wieder finanzielle Unterstützung zukommen liess. Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls nicht anklagegenügend erstellbar, dass der Be- schwerdegegner 1 eine Liebesbeziehung vorgetäuscht hätte, um die Be- schwerdeführerin zu motivieren, ihm Geld und andere Vermögenswerte zu geben. Arglistigkeit ist auch insoweit zu verneinen (vgl. E. II/4.2 hiervor). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 im Juli 2011, d.h. unmittelbar nach dem Kennenlernen, CHF 4'600.--, damit er Schulden begleichen konnte. Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, die man nicht wirklich kennt und von der man weiss, dass sie verschuldet ist, muss als leichtfertig betrachtet werden. Laut Aussagen der Beschwerdefüh- rerin habe man abgemacht, dass der Beschwerdegegner 1 den erhaltenen Betrag von CHF 4'600.-- bis Ende Monat, spätestens aber bis Ende Jahr zu- rückzahle (Urk. 12/3/1 Antwort 37, 45). Obschon dies nicht geschah, über- gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Dezember 2011 die erwähnten zwei Diamantringe und im Januar 2012 einen Betrag von CHF 11'000.--. Auch in den darauf folgenden Monaten erfolgten nie irgend- welche Rückzahlungen. Dennoch gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im März 2013 ein weiteres Darlehen im Betrag von

- 16 - CHF 10'000.--. Spätestens Ende 2011, d.h. im Zeitpunkt des Termins zur Rückzahlung des ersten Darlehens, war für die Beschwerdeführerin klar er- kennbar, dass der Beschwerdegegner 1 das erhaltene Geld nicht zurück- zahlen konnte oder wollte. Seine zahlreichen Lügen, die erhaltenen Darle- hen in der Zukunft zurückzuzahlen, waren durchschaubar. Die Beschwerde- führerin hätte sich angesichts der immer neuen Schulden auch ausrechnen können, dass der Beschwerdegegner 1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, das erhaltene Geld zeitnah zurückzuzahlen. Dies hielt sie jedoch nicht da- von ab, dem Beschwerdegegner 1 weiterhin Geld zu geben. Dafür, dass sie sich immer wieder hinreissen liess, dem Beschwerdegegner 1 Geld und an- dere Vermögenswerte zukommen zu lassen, trägt sie die Verantwortung. Ein arglistiges Vortäuschen des Vertragserfüllungswillens seitens des Be- schwerdegegners 1 durch ein raffiniertes Lügengebäude liegt bei der gege- benen Sachlage jedenfalls nicht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens ist auch unter dem Blickwinkel des Betrugstatbestandes zu Recht erfolgt. 5.3 Gleiches gilt für den Autoleasing-Vertrag und den Mobiltelefon-Abonne- ments-Vertrag, welche die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet hatte. Wie mit der Beschwerdeführerin vereinbart, bezahlte der Beschwerdegegner 1 anfänglich die Raten und die Gebühren (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 145 und 152). Es liegen daher keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Erfüllungswillen nur vorgetäuscht hätte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdegegner 1 seine Zahlungen später einstellte. 5.4 Bezüglich der weiteren Vorwürfe besteht Aussage gegen Aussage. Die Be- schwerdeführerin will dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug der Marke Renault Laguna jeweils von Montag Morgen bis Freitag Mittag ausgeliehen haben. Sie wirft ihm vor, das Auto auch über das Wochenende benutzt und schliesslich nicht mehr zurückgebracht zu haben (Urk. 12/3/1 Antwort 119 und 128). In der Befragung durch die Polizei gab sie indes an, der Tacho habe im Mai 2012 bei der Übergabe des Wagens an den Beschwerdegeg- ner 1 ca. 80'000 km und Ende September 2012 ca. 118'000 km auf dem Ta-

- 17 - cho gehabt. (Urk. 12/3/1 Antwort 127). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe das Auto nur an einem einzigen Tag gebraucht, er habe das Auto seinem Bruder gegeben, der damit einen Unfall gemacht habe (Urk. 12/2/2 Antwort 30-32). Bezüglich der Kreditkarte gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner 1 habe mehr bezogen, als sie es ihm erlaubt habe (Urk. 12/3/1 Antwort 100-102), während der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe sich gewundert, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kreditkarte zur Benutzung überlassen habe. Sie habe gewusst, dass er mit der Kredit- karte noch andere Zahlungen tätigen würde (Urk. 12/2/2 Antwort 23 und 29). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Schmuck weggenommen. Bei der Polizei gab sie an, sie sei dabei vom Bruder des Beschwerdegegners 1 festgehalten worden (Urk. 12/3/1 Antwort 163). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dagegen aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien "bei der Bucherer-Uhr" allein gewesen (Urk. 12/3/2 Antwort 63). Ihre Aussagen sind überdies auch bezüglich der angeb- lich involvierten Schmuckstücke widersprüchlich. So gab sie an, der Dia- mant-Schmuck sei geschenkt, sie habe ihn vor einiger Zeit "günstig kaufen" können, sie habe ja Geld gebraucht, da sie IV-Bezügerin gewesen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 62). Der Beschwerdegegner 1 bestritt dagegen, der Be- schwerdeführerin je Schmuck weggenommen zu haben (Urk. 12/2/2 Antwort 35-36). Da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten kohärent sind, aber auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner 1 immer wieder Vermögenswerte zukommen liess, obschon er nicht eine einzige Rückzahlung tätigte, kann nicht gesagt wer- den, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Delikte (Veruntreuung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Entwenden zum Gebrauch, Diebstahl) glaubhafter sind als diejenigen des Beschwerdegegners 1. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegeg- ner 1 offenbar eine Schuldanerkennung unterzeichnete, da ihn, wie gesagt, keine Werterhaltungspflicht traf (vgl. E. II/4.1 und E. II/5.1 hiervor). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedenfalls nicht mit einer strafrechtlichen Verur-

- 18 - teilung zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daher zu Recht ein.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in jedem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch kann wegen offensicht- licher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund der Umstände (vgl. Urk. 9/1-12) ist auf die Er- hebung von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren aber zu ver- zichten (Art. 425 StPO). Die Zusprechung einer Entschädigung an die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin fällt ausgangsgemäss jedoch ausser Betracht. Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

- 19 - − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2017/10001263 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder