Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 24. April 2018 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ sowie gegen unbekannt wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (Urk. 15/1). B._____ ist … [Funktion] für Schulen am Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich. In einem E-Mail vom
9. August 2017 soll er seinem direkten Vorgesetzten C._____ geschrieben haben: "Der Fall ist uns bekannt, die Schule hat uns bereits vor etwa zwei Monaten kon- taktiert und die Situation dargelegt (Aussage Schulleitung: Verhaltensauffälligkei- ten, nahe an Krankheitswert)." In einem E-Mail vom 29. August 2017 soll B._____ an die Leiterin Personal der Bildungsdirektion des Kantons Zürich geschrieben haben: "Sie [die Lehrperson A._____] wies nach Angaben der Schule verschie- dene Auffälligkeiten auf, welche nicht mit dem Lehrerberuf vereinbar waren." A._____ bezeichnet diese beiden Textstellen als ehrverletzend. Der Strafantrag richte sich auch gegen jene unbekannten Personen, die gegenüber B._____ ehr- verletzende Aussagen machten (Urk. 15/1 S. 4). Am 27. August 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 6).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ und weitere nicht näher bekannte Perso- nen eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB sowie allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung die Abweisung der Beschwerde, wobei sie darüber hinaus auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 14). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 24). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet
- 3 - (Urk. 35). B._____ hat dupliziert (Urk. 39). A._____ hat eine Triplik eingereicht (Urk. 44).
E. 3 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwer- deführer hat sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (Urk. 15/1 S. 2). Er ist zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore". Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; 6B_635/2018 vom
- 4 -
24. Oktober 2018 E. 2.1.2; 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer un- glaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte fest- stellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Er- mittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor (Urk. 15/1 S. 4), sich der Ehrverletzung strafbar gemacht zu haben, in dem er seinem Vorgesetz- ten in einem E-Mail geschrieben habe: "Der Fall ist uns bekannt, die Schule hat uns bereits vor etwa zwei Monaten kontaktiert und die Situation dargelegt (Aus- sage Schulleitung: Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert)."
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber sei zum Zeitpunkt der Äusserung belastet gewesen. Es sei zu Spannung zwischen dem Beschwerde- führer und Schülern und deren Eltern gekommen, weshalb die Schule eine Inter- vention für nötig befunden habe. Am 23. Juni 2017 sei eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt und in einem Vergleich die Kündigung verein- bart worden. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdegegner 1 gegen- über seinem Vorgesetzten geäussert und dabei sachlich die Wahrnehmung der Person des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer beschrieben. Dabei handle es sich um den Vorhalt eines möglicherweise beste-
- 5 - henden pathologischen Zustands, jedoch ohne den Beschwerdeführer dabei her- abzusetzen oder sich unnötig verletzend zu äussern. Eine Absicht des Beschwer- degegners 1 eine ehrenrührige Aussage zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, sei nicht ersichtlich. Von einem Leiter des Personals sei zu erwarten, dass er eine mögliche Erkrankung eines Angestellten in geeigneter Weise an- spreche und ansprechen dürfe (Urk. 6 S. 3 f.).
E. 3.3 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Ver- dächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allge- mein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteile des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2 und 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an der Ehre. Der Ehr- verletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach
- 6 - laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich min- derwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 mit Hin- weisen).
E. 3.4 Die Aussage "Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert" ist im Hin- blick auf die juristische Qualifikation mit der Behauptung vergleichbar, jemand sei psychisch krank. Zu berücksichtigen ist, dass die Aussage keine Behauptung ei- ner psychischen Krankheit enthält und insofern qualitativ hinter solchen zurück- steht. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung rührt die hier relevante Aussage nicht an der Ehre. Sie wurde vom Beschwerdegegner 1 nicht dazu benutzt, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen. Jedenfalls ist den Akten, insbesondere dem E-Mail vom 9. August 2017, kein Hinweis auf ein derartiges Verhalten zu entnehmen. Vielmehr erfolgte mit der E-Mail die Informa- tion an den Vorgesetzten (C._____). Dieser wie auch der Beschwerdegegner 1 arbeiten bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Wenn ein Angestellter sei- nen direkten Vorgesetzten über Vorgänge im Amt bzw. über Behauptungen, die an das Amt herangetragen wurden, unterrichtet, erfolgen die Äusserungen nicht "bei einem anderen" im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB. Der direkte Vorge- setzte ist kein "anderer" im Sinne dieser Bestimmungen. Der Adressatenkreis wurde mit dem E-Mail nicht zu weit gezogen. Selbst wenn der Vorgesetzte ein "anderer" im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB wäre, bestünde ein Rechtferti- gungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB. Die (ehrverletzende) Äusserung eines Beamten ist durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn sich der Beamte bei der Er- füllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.3/2007 vom
13. Februar 2007 E. 8.3). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdegegner 1 hat sich bei der Erfüllung seiner Amtspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten geäussert. Die Äusserung erfolgte sachbezogen, da ein Antrag auf eine Administrativunter- suchung vorlag und der Beschwerdegegner 1 die relevanten Äusserungen als solche der Schule darstellte. Sie gingen nicht über das Notwendige hinaus und waren nicht unnötig verletzend. Im E-Mail war kurz zusammengefasst, um was es
- 7 - ging (vgl. Urk. 15/2/4). Eine Behauptung wider besseres Wissen liegt nicht vor, da in der E-Mail klar zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdegegner 1 nur be- hauptet, die Schule (nicht er) habe die entsprechende Aussage gemacht. Ein Ehrverletzungsdelikt des Beschwerdegegners 1 liegt in Bezug auf die Äusse- rung "Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert" nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 3.5 Das in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für allfällig unbekannte Personen, welche die besagte Äusserung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gemacht haben sollen. Die Aussagen sind nicht ehren- rührig. Gemäss dem E-Mail vom 9. August 2017 soll die Schulleitung die Aussa- gen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gemacht haben. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, wonach die Schulleitung den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen versuchte. Vielmehr informierte die Schulleitung den Beschwerdegegner 1, der … [Funktion] für Schulen am Mittel- schul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich ist. Die Schulleitung hat sich bei der Erfüllung ihrer Amtspflicht gegenüber dem … [Funktion] geäussert. Es gibt keine Hinweise, wonach die Äusserung nicht sachbezogen war, über das Not- wendige hinausging oder unnötig verletzend war. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Behauptung wider besseres Wissen vor. Unter diesen Umständen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor, zumal die Aussagen ohnehin nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch insofern zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor (Urk. 15/1 S. 4), sich der Ehrverletzung strafbar gemacht zu haben, indem er D._____ (… [Funkti- on] der Bildungsdirektion des Kantons Zürich) in einem E-Mail geschrieben habe: "Sie [die Lehrperson A._____] wies nach Angaben der Schule verschiedene Auf- fälligkeiten auf, welche nicht mit dem Lehrerberuf vereinbar waren."
- 8 -
E. 4.2 Der Inhalt des E-Mails betrifft die Eignung des Beschwerdeführers als Leh- rer. Die Äusserung betrifft ihn als Berufsmann und ist insofern nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB. Inwiefern der Beschwerdeführer zu- gleich als "Privatperson" in seiner Ehre verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde substantiiert dar. Er behauptet, der Vorwurf tangiere gleichzeitig auch die Geltung, ein ehrbarer Mensch im priva- ten zu sein. Massgebend für die Auslegung einer ehrverletzenden Äusserung sei deren Bedeutung, welcher ein unbefangener Adressat einer solchen Aussage entsprechend den Umständen beimesse. Es liege auf der Hand, dass die Äusse- rungen einzig dazu dienten, den Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Administrativuntersuchung mit den ihm zu Unrecht unterstellten "Verhaltensauffäl- ligkeiten" als untragbar und unglaubwürdig darzustellen (Urk. 2 S. 9). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nur dar, was seiner Meinung nach das Motiv für die Äusserung war. Er erläutert seine Behauptung nicht, wonach er im privaten Bereich betroffen sei. Auch die Administrativuntersuchung betrifft ihn ein- zig als Berufsmann. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch insofern zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 4.3 Nach den bisherigen Erkenntnissen stammen die Aussagen, welche im E- Mail vom 29. August 2017 wiedergegeben werden, von der Schule. Wie unter vorstehender Ziffer ausgeführt, betreffen sie den Beschwerdeführer einzig als Be- rufsmann und sind daher nicht ehrverletzend. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu allfällig weiteren unbekann- ten Beschuldigten. Sie geht in der angefochtenen Verfügung ebenfalls davon aus, dass die Äusserungen den Beschwerdeführer als Berufsmann betreffen (Urk. 6 S. 4). In diesem Fall entfällt auch eine Strafbarkeit von weiteren unbekannten Personen, welche diese Äusserungen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ge- macht haben sollen. Auch insofern hat die Staatsanwaltschaft daher das Verfah- ren zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be-
- 9 - schwerdegegner 1 obsiegt. Er hat keine Kosten zu tragen. Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt. Er ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 24). Er obsiegt. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Ein- klang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Beschwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt). Das ent- spricht dem Grundsatz, wonach der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfah- ren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2018 E. 4.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen. Damit hat der Staat allfällige Kosten des Be- schwerdegegners 1 nicht adäquat kausal verursacht. Auch allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren hat nicht der Staat adäquat kau- sal verursacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde all- fällige Kosten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der sie adäquat kausal verursacht. Vorliegend hat deshalb der Beschwer- deführer den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädi- gen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 17). Der Beizug eines Anwalts war vorliegend gerecht- fertigt. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten. Der Grundsatz der Waffengleichheit rechtfertigt den Beizug des Anwalts durch den Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 sei zu verzichten, zumal es ihm frei-
- 10 - gestanden habe, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern und sich anwaltlich vertreten zu lassen (Urk. 44 S. 1 f.). Das trifft zwar zu. Indessen war der Be- schwerdegegner 1 dazu berechtigt, von seinen Rechten Gebrauch zu machen und sich durch einen Anwalt vernehmen zu lassen. Diese Kosten hat der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde adäquat kausal verursacht. Er hat sie grundsätzlich zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 hat eine Honorarnote seines Anwalts einreichen lassen (Urk. 40). Darin wird ein Honorar von Fr. 3'750.--, Barauslagen von Fr. 32.10 so- wie 7,7% Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig (Urk. 44 S. 1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Entschädigung erfolgt primär durch eine Pauschale und nicht nach dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Ehrverletzungsdelikte zählen nicht zu den komplexen De- likten. Die Verantwortung des Anwalts war eher gering. Der Fall war für den Be- schwerdegegner 1 dennoch von Bedeutung, da ein Strafverfahren oder eine allfäl- lige Verurteilung Einfluss auf seine Berufsausübung hätte haben können. Unter Würdigung der gesamten Umstände, ist die Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 (auch mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand des Anwalts) auf Fr. 2'500.-- zuzüglich Fr. 32.10 Barauslagen sowie 7,7% Mehrwertsteuer festzu- setzen (= Fr. 2'727.10).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auf- erlegten Kosten (= Fr. 1'000.--) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Die ihm auferlegte Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist im Um- fang von Fr. 500.-- von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'727.10 zu entschädigen. Der Betrag wird im Umfang von Fr. 500.-- von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und dem Beschwerdegegner 1 durch die Gerichtskasse überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 44, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2018/10014238, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39, Urk. 40 und Urk. 44, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2018/10014238, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 12 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180254-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. I. Erb-Frischknecht sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. August 2018, C-7/2018/10014238
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 24. April 2018 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ sowie gegen unbekannt wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (Urk. 15/1). B._____ ist … [Funktion] für Schulen am Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich. In einem E-Mail vom
9. August 2017 soll er seinem direkten Vorgesetzten C._____ geschrieben haben: "Der Fall ist uns bekannt, die Schule hat uns bereits vor etwa zwei Monaten kon- taktiert und die Situation dargelegt (Aussage Schulleitung: Verhaltensauffälligkei- ten, nahe an Krankheitswert)." In einem E-Mail vom 29. August 2017 soll B._____ an die Leiterin Personal der Bildungsdirektion des Kantons Zürich geschrieben haben: "Sie [die Lehrperson A._____] wies nach Angaben der Schule verschie- dene Auffälligkeiten auf, welche nicht mit dem Lehrerberuf vereinbar waren." A._____ bezeichnet diese beiden Textstellen als ehrverletzend. Der Strafantrag richte sich auch gegen jene unbekannten Personen, die gegenüber B._____ ehr- verletzende Aussagen machten (Urk. 15/1 S. 4). Am 27. August 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ und weitere nicht näher bekannte Perso- nen eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB sowie allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung die Abweisung der Beschwerde, wobei sie darüber hinaus auf eine Stel- lungnahme verzichtet (Urk. 14). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 24). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet
- 3 - (Urk. 35). B._____ hat dupliziert (Urk. 39). A._____ hat eine Triplik eingereicht (Urk. 44).
3. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwer- deführer hat sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (Urk. 15/1 S. 2). Er ist zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore". Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; 6B_635/2018 vom
- 4 -
24. Oktober 2018 E. 2.1.2; 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer un- glaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte fest- stellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Er- mittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor (Urk. 15/1 S. 4), sich der Ehrverletzung strafbar gemacht zu haben, in dem er seinem Vorgesetz- ten in einem E-Mail geschrieben habe: "Der Fall ist uns bekannt, die Schule hat uns bereits vor etwa zwei Monaten kontaktiert und die Situation dargelegt (Aus- sage Schulleitung: Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert)." 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber sei zum Zeitpunkt der Äusserung belastet gewesen. Es sei zu Spannung zwischen dem Beschwerde- führer und Schülern und deren Eltern gekommen, weshalb die Schule eine Inter- vention für nötig befunden habe. Am 23. Juni 2017 sei eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt und in einem Vergleich die Kündigung verein- bart worden. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdegegner 1 gegen- über seinem Vorgesetzten geäussert und dabei sachlich die Wahrnehmung der Person des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer beschrieben. Dabei handle es sich um den Vorhalt eines möglicherweise beste-
- 5 - henden pathologischen Zustands, jedoch ohne den Beschwerdeführer dabei her- abzusetzen oder sich unnötig verletzend zu äussern. Eine Absicht des Beschwer- degegners 1 eine ehrenrührige Aussage zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, sei nicht ersichtlich. Von einem Leiter des Personals sei zu erwarten, dass er eine mögliche Erkrankung eines Angestellten in geeigneter Weise an- spreche und ansprechen dürfe (Urk. 6 S. 3 f.). 3.3 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso wer eine solche Beschuldigung oder Ver- dächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allge- mein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (Urteile des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2 und 6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an der Ehre. Der Ehr- verletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach
- 6 - laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich min- derwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 mit Hin- weisen). 3.4 Die Aussage "Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert" ist im Hin- blick auf die juristische Qualifikation mit der Behauptung vergleichbar, jemand sei psychisch krank. Zu berücksichtigen ist, dass die Aussage keine Behauptung ei- ner psychischen Krankheit enthält und insofern qualitativ hinter solchen zurück- steht. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung rührt die hier relevante Aussage nicht an der Ehre. Sie wurde vom Beschwerdegegner 1 nicht dazu benutzt, um den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen. Jedenfalls ist den Akten, insbesondere dem E-Mail vom 9. August 2017, kein Hinweis auf ein derartiges Verhalten zu entnehmen. Vielmehr erfolgte mit der E-Mail die Informa- tion an den Vorgesetzten (C._____). Dieser wie auch der Beschwerdegegner 1 arbeiten bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Wenn ein Angestellter sei- nen direkten Vorgesetzten über Vorgänge im Amt bzw. über Behauptungen, die an das Amt herangetragen wurden, unterrichtet, erfolgen die Äusserungen nicht "bei einem anderen" im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB. Der direkte Vorge- setzte ist kein "anderer" im Sinne dieser Bestimmungen. Der Adressatenkreis wurde mit dem E-Mail nicht zu weit gezogen. Selbst wenn der Vorgesetzte ein "anderer" im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB wäre, bestünde ein Rechtferti- gungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB. Die (ehrverletzende) Äusserung eines Beamten ist durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn sich der Beamte bei der Er- füllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.3/2007 vom
13. Februar 2007 E. 8.3). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdegegner 1 hat sich bei der Erfüllung seiner Amtspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten geäussert. Die Äusserung erfolgte sachbezogen, da ein Antrag auf eine Administrativunter- suchung vorlag und der Beschwerdegegner 1 die relevanten Äusserungen als solche der Schule darstellte. Sie gingen nicht über das Notwendige hinaus und waren nicht unnötig verletzend. Im E-Mail war kurz zusammengefasst, um was es
- 7 - ging (vgl. Urk. 15/2/4). Eine Behauptung wider besseres Wissen liegt nicht vor, da in der E-Mail klar zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdegegner 1 nur be- hauptet, die Schule (nicht er) habe die entsprechende Aussage gemacht. Ein Ehrverletzungsdelikt des Beschwerdegegners 1 liegt in Bezug auf die Äusse- rung "Verhaltensauffälligkeiten, nahe an Krankheitswert" nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. 3.5 Das in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für allfällig unbekannte Personen, welche die besagte Äusserung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gemacht haben sollen. Die Aussagen sind nicht ehren- rührig. Gemäss dem E-Mail vom 9. August 2017 soll die Schulleitung die Aussa- gen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gemacht haben. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, wonach die Schulleitung den Beschwerdeführer als charakterlich minderwertig hinzustellen versuchte. Vielmehr informierte die Schulleitung den Beschwerdegegner 1, der … [Funktion] für Schulen am Mittel- schul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich ist. Die Schulleitung hat sich bei der Erfüllung ihrer Amtspflicht gegenüber dem … [Funktion] geäussert. Es gibt keine Hinweise, wonach die Äusserung nicht sachbezogen war, über das Not- wendige hinausging oder unnötig verletzend war. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Behauptung wider besseres Wissen vor. Unter diesen Umständen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor, zumal die Aussagen ohnehin nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch insofern zu Recht nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor (Urk. 15/1 S. 4), sich der Ehrverletzung strafbar gemacht zu haben, indem er D._____ (… [Funkti- on] der Bildungsdirektion des Kantons Zürich) in einem E-Mail geschrieben habe: "Sie [die Lehrperson A._____] wies nach Angaben der Schule verschiedene Auf- fälligkeiten auf, welche nicht mit dem Lehrerberuf vereinbar waren."
- 8 - 4.2 Der Inhalt des E-Mails betrifft die Eignung des Beschwerdeführers als Leh- rer. Die Äusserung betrifft ihn als Berufsmann und ist insofern nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB. Inwiefern der Beschwerdeführer zu- gleich als "Privatperson" in seiner Ehre verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde substantiiert dar. Er behauptet, der Vorwurf tangiere gleichzeitig auch die Geltung, ein ehrbarer Mensch im priva- ten zu sein. Massgebend für die Auslegung einer ehrverletzenden Äusserung sei deren Bedeutung, welcher ein unbefangener Adressat einer solchen Aussage entsprechend den Umständen beimesse. Es liege auf der Hand, dass die Äusse- rungen einzig dazu dienten, den Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Administrativuntersuchung mit den ihm zu Unrecht unterstellten "Verhaltensauffäl- ligkeiten" als untragbar und unglaubwürdig darzustellen (Urk. 2 S. 9). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nur dar, was seiner Meinung nach das Motiv für die Äusserung war. Er erläutert seine Behauptung nicht, wonach er im privaten Bereich betroffen sei. Auch die Administrativuntersuchung betrifft ihn ein- zig als Berufsmann. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch insofern zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.3 Nach den bisherigen Erkenntnissen stammen die Aussagen, welche im E- Mail vom 29. August 2017 wiedergegeben werden, von der Schule. Wie unter vorstehender Ziffer ausgeführt, betreffen sie den Beschwerdeführer einzig als Be- rufsmann und sind daher nicht ehrverletzend. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu allfällig weiteren unbekann- ten Beschuldigten. Sie geht in der angefochtenen Verfügung ebenfalls davon aus, dass die Äusserungen den Beschwerdeführer als Berufsmann betreffen (Urk. 6 S. 4). In diesem Fall entfällt auch eine Strafbarkeit von weiteren unbekannten Personen, welche diese Äusserungen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ge- macht haben sollen. Auch insofern hat die Staatsanwaltschaft daher das Verfah- ren zu Recht nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be-
- 9 - schwerdegegner 1 obsiegt. Er hat keine Kosten zu tragen. Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt. Er ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 24). Er obsiegt. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Ein- klang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Beschwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt). Das ent- spricht dem Grundsatz, wonach der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfah- ren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2018 E. 4.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet und eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen. Damit hat der Staat allfällige Kosten des Be- schwerdegegners 1 nicht adäquat kausal verursacht. Auch allfällige Kosten des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren hat nicht der Staat adäquat kau- sal verursacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde all- fällige Kosten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der sie adäquat kausal verursacht. Vorliegend hat deshalb der Beschwer- deführer den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädi- gen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 17). Der Beizug eines Anwalts war vorliegend gerecht- fertigt. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren durch eine Anwältin vertreten. Der Grundsatz der Waffengleichheit rechtfertigt den Beizug des Anwalts durch den Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 sei zu verzichten, zumal es ihm frei-
- 10 - gestanden habe, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern und sich anwaltlich vertreten zu lassen (Urk. 44 S. 1 f.). Das trifft zwar zu. Indessen war der Be- schwerdegegner 1 dazu berechtigt, von seinen Rechten Gebrauch zu machen und sich durch einen Anwalt vernehmen zu lassen. Diese Kosten hat der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde adäquat kausal verursacht. Er hat sie grundsätzlich zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 hat eine Honorarnote seines Anwalts einreichen lassen (Urk. 40). Darin wird ein Honorar von Fr. 3'750.--, Barauslagen von Fr. 32.10 so- wie 7,7% Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet den geltend gemachten Aufwand als unverhältnismässig (Urk. 44 S. 1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Entschädigung erfolgt primär durch eine Pauschale und nicht nach dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Ehrverletzungsdelikte zählen nicht zu den komplexen De- likten. Die Verantwortung des Anwalts war eher gering. Der Fall war für den Be- schwerdegegner 1 dennoch von Bedeutung, da ein Strafverfahren oder eine allfäl- lige Verurteilung Einfluss auf seine Berufsausübung hätte haben können. Unter Würdigung der gesamten Umstände, ist die Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 (auch mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand des Anwalts) auf Fr. 2'500.-- zuzüglich Fr. 32.10 Barauslagen sowie 7,7% Mehrwertsteuer festzu- setzen (= Fr. 2'727.10). 5.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auf- erlegten Kosten (= Fr. 1'000.--) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Die ihm auferlegte Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist im Um- fang von Fr. 500.-- von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'727.10 zu entschädigen. Der Betrag wird im Umfang von Fr. 500.-- von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und dem Beschwerdegegner 1 durch die Gerichtskasse überwiesen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 44, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2018/10014238, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39, Urk. 40 und Urk. 44, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2018/10014238, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 12 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen